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§ 15 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

C. Eheschließung

§ 15

(1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.

(2) Als Standesbeamter im Sinne des Abs. 1 gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Eintragung der Ehe in das Ehebuch oder das Zentrale Personenstandsregister durchgeführt oder veranlasst hat.

Zu den Aufgaben der Personenstandsbehörden auf dem Gebiet des Eherechts siehe §§ 42 bis 47 PStG, BGBl. Nr. 60/1983.

Schlagworte

Scheinstandesbeamter, Personenstandsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192559

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