HVG §2
HVG §21
HVG §23
HVG §46b
HVG §55
Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §2
Impfschadengesetz §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W604.2278289.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr.in Elisabeth MAYER-VIDOVIC und die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Kärnten) vom XXXX .2023, GZ. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.05.2024 und 18.07.2024 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass er wie folgt zu lauten hat:
I. Dem Antrag der XXXX , geboren am XXXX , auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 16.03.2022 wird gemäß §§ 1b und 3 Abs. 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 284/2022 und § 2 Abs. 2 HVG stattgegeben und die Gesundheitsschädigungen „Chronic Fatigue Syndrom (CFS)“ sowie eine allergische Reaktion (mehrtägige Gesichtsschwellung und Schluckstörung) als Folgen der am 01.12.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 anerkannt.
II. Die Beschädigtenrente beträgt gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und § 3 Abs. 3 und 4 Impfschadengesetz in Verbindung mit §§ 21, 23 Abs. 1 bis 3, 46b Abs. 2 und 55 Abs. 1 HVG in Ansehung der Gesundheitsschädigung Chronic Fatigue Syndrom (CFS) beginnend mit 01.01.2022 und für die Dauer des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen EUR 323,20, mit Wirkung ab 01.01.2023 EUR 341,90, ab 01.01.2024 EUR 375,10 und ab Jänner 2025 EUR 392,40.
III. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit §§ 23 Abs. 5 und 55 Abs. 2 HVG gebührt ab März 2025 und für die Dauer des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ein Erhöhungsbetrag von monatlich EUR 1.186,90.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.03.2022 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (im Folgenden: ISG).
2. Im Rahmen des behördenseits gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 14.06.2023 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer Beweismittel mit Anbringen vom 03.07.2023 Einwendungen gegen das erstattete Sachverständigengutachten erhoben, in dem sie auf konkrete und erst seit erfolgter Impfung eingetretene gesundheitliche Beschwerden verwies.
3. Mit Bescheid vom XXXX .2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem ISG gemäß §§ 1b und 3 ISG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 13.09.2023 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Es liege ein Antikörpermangelsyndrom vor, mit höherer Wahrscheinlichkeit habe die SARS-CoV2-Impfung das zelluläre und humorale Immunsystem in stärkerem Maß als gewöhnlich irritiert. Mit Anbringen vom 13.03.2024 ergänzte die Beschwerdeführerin das Beschwerdevorbringen im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, indem sie neuerlich und detailliert den Symptomverlauf mit Bezug zu den verabreichten Impfungen gegen Covid-19 schilderte und mehrfache frustrierte ärztliche Abklärungsversuche und die Untersuchungssituation vor der befassten Sachverständigen skizzierte.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.05.2024 und 18.07.2024 unter Anwesenheit sowohl der Beschwerdeführerin als auch der beigezogenen internistisch-medizinischen Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Verhandlungsteilnahme Abstand genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , ist derzeit nicht berufstätig, ab 01.04.2019 bezog sie eine Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt und mit Wirkung ab 01.06.2019 eine wiederkehrende Geldleistung von der deutschen Rentenversicherung aus dem titel voller Erwerbsminderung.
1.1.2. Der jeweilige Auszahlungsbetrag der vierzehnmalig gebührenden Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt betrug im Kalenderjahr 2022 monatlich EUR 1.095,76 und mit Wirkung ab Jänner 2023 monatlich EUR 1.159,30, mit Juli 2023 erfolgte eine Anpassung zu monatlich EUR 1.158,75. Für das Kalenderjahr 2024 erhielt die Beschwerdeführerin Auszahlungen von monatlich EUR 1.272,18 und ab Jänner 2025 schlug die Pension mit monatlich EUR 1.330,70 zu Buche. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.01.2025 wurde die Berufsunfähigkeitspension beginnend mit März 2025 entzogen.
Die Leistung der deutschen Rentenversicherung wird zwölfmalig gewährt und beträgt mit Wirkung ab Juli 2021 monatlich EUR 191,15, mit Wirkung ab Juli 2022 monatlich EUR 202,45, mit Wirkung ab Juli 2023 monatlich EUR 213,48 und mit Wirkung ab Juli 2024 monatlich EUR 223,25. Mit Bescheid der deutschen Rentenversicherung vom 17.01.2025 wurde die Leistung ab Jänner 2025 entzogen.
1.1.3. Mit Einlangen am 16.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX .2023 mit Einlangen am 13.09.2023 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 18.09.2023, eingelangt am 21.09.2023, vorgelegt.
1.2. Zur Krankenvorgeschichte der beschwerdeführenden Partei:
1.2.1. Spätestens seit dem Jahr 2012 liegt bei der Beschwerdeführerin eine Fokalnoduläre Hyperplasie (FNH) vor, zudem zeigten sich bereits vor 19.04.2021 ab und an erhöhte Leberwerte.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, aufgrund derer sie seit dem Jahr 2019 eine Berufsunfähigkeitspension bezog.
1.2.3. Seit ihrem 20. Lebensjahr leidet die Beschwerdeführerin an Schmerzen vor, während und nach ihrer Menstruation. Die im Zusammenhang mit der Menstruation verspürten Schmerzen haben sich seit der erstmaligen Impfung gegen Covid-19 und bis zum heutigen Tag nicht verändert.
1.2.4. Bei der Beschwerdeführerin bestand bereits vor erstmaliger Impfung gegen Covid-19 u.a. eine Mitralklappeninsuffizienz, eine Hypertonie, ein Zustand nach Konisation bei CIN 2007, ein Status nach AE 2002, ein Status nach CTS OP beidseits im November 2010, chronische Gastritis und Reizdarm, eine Hyperlipidämie, eine chronische Bronchitis und eine Effectinunverträglichkeit.
1.3. Zum Geschehen ab erstmaliger Verabreichung der Impfung gegen Covid-19:
1.3.1. Die erste Immunisierung gegen Covid-19 erfolgte am 19.04.2021 unter Verwendung des Impfstoffes COMIRNATY des Herstellers Biontech Pfizer, die Chargennummer lautet auf „EW4815“.
1.3.2. Unmittelbar nach der Injektion am 19.04.2021 entstand an der Einstichstelle eine leichte Schwellung, zudem verspürte die Beschwerdeführerin minimale Schmerzen in eben diesem Bereich. Die Symptome hielten drei bis vier Tage an.
1.3.3. Die zweitmalige Impfung gegen Covid-19 wurde am 27.05.2021 vorgenommen, wiederum wurde auf den Impfstoff COMIRNATY des Herstellers Biontech Pfizer zurückgegriffen. Konkret handelte es sich diesmal um einen Impfstoff mit der Chargennummer „FC0681“.
1.3.4. In den Tagen nach der Impfung zeigten sich erhöhte Leberwerte, eine Hepatitis lag jedoch nicht vor. Erhöhte Leberwerte werden in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben, sie sind mit größter Wahrscheinlichkeit auf impffremde Ursachen zurückzuführen. Druckschmerzen am Rippenbogen werden in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben, solche Beschwerden können mit größter Wahrscheinlichkeit auf die Diagnose einer FNH zurückgeführt werden.
1.3.5. Im November 2021, im Frühjahr und Oktober 2022 sowie im März und August 2023 traten bei der Beschwerdeführerin Atemwegsinfekte auf. Ein Antikörpermangelsyndrom oder eine erhöhte Infektneigung aufgrund einer Beeinträchtigung der Immunabwehr war nicht gegeben. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der am 27.05.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 liegt aus medizinischer Sicht nicht vor. Wiederkehrende Atemwegsinfekte werden in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben, mit größerer Wahrscheinlichkeit als eine Auslösung durch die Impfung gegen Covid-19 sind sie auf bakterielle Infektionen zurückzuführen.
1.3.6. Am 01.12.2021 wurde schließlich die dritte Impfung gegen Covid-19 verabreicht. Verwendet wurde neuerlich der Impfstoff COMIRNATY des Herstellers Biontech Pfizer, diesmal unter der Chargennummer „FJ5973“.
1.3.7. Am 02.12.2021 trat bei der Beschwerdeführerin eine Gesichtsschwellung auf, zudem litt sie an Schluckbeschwerden und Fieber. Das Fieber legte sich innerhalb von 24 Stunden, es ist als typische Reaktion auf den verwendeten Impfstoff verzeichnet. Sowohl Schluckbeschwerden als auch Gesichtsschwellung sind am 3. Tag nach der Impfung wieder zurückgegangen, nach spätestens zehn Tagen lagen sämtliche Symptome nicht mehr vor. Zu keinem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführerin das Atmen oder die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme verunmöglicht. Die Schluckbeschwerden und die Gesichtsschwellung befinden sich in zeitlichem Zusammenhang mit der am 01.12.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19, sie waren die Folge einer allergischen Reaktion auf den verwendeten Impfstoff.
1.3.8. Beginnend mit 02.12.2021 entwickelte sich bei der Beschwerdeführerin ein vermehrt auftretendes Müdigkeits- und Erschöpfungsgefühl, welches bis zum heutigen Tag andauert. Es kommt zu körperlicher Erschöpfung mit einer massiven Reduktion des Aktivitätsniveaus, Konzentrationsstörungen und Einbußen im Kurzzeitgedächtnis, Schwierigkeiten in der Informationsverarbeitung, Schmerzen, einseitige Gefühllosigkeit der linken Körperhälfte, einem deutlich vermehrten Schlafbedürfnis mit kaum erholsamem Schlaf und Verschlechterung des Zustandes durch jede Art von Anstrengung und Stress. Die entscheidende Einschränkung ist dabei eine massiv erhöhte Erschöpfbarkeit, die durch Ruhepausen nicht gebessert werden kann. Zusätzlich bestehen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Sprachfindung, wodurch bei der Beschwerdeführerin Wortverwechslungen auftreten, ihre Kommunikation wird auf diese Weise beeinträchtigt. Es kommt zu derartig weitgehenden Funktionseinschränkungen, dass eine Berufstätigkeit nicht möglich ist, ihre Selbstversorgung inklusive Haushaltsführung kann die Beschwerdeführerin aber gerade noch gewährleisten.
Das bei der Beschwerdeführerin bestehende Leidensbild entspricht der Diagnose eines „Chronic Fatigue Syndrom“ – CFS (ICD 10: G 93.3). Die gesundheitlichen Beschwerden haben eine hohe Intensität, es ist das gesamte Nervensystem und zwar zentral und auch peripher betroffen. Aus medizinischer Sicht ist ein zeitlicher Zusammenhang mit der am 01.12.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 gegeben, das Leiden wird in der medizinischen Fachliteratur als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben. Andere Ursachen, die aus medizinischer Sicht mit größerer Wahrscheinlichkeit als die verabreichte Impfung zum Eintritt des Leidenszustandes geführt haben, liegen nicht vor.
Der Leidenszustand der Beschwerdeführerin entspricht aus medizinischer Sicht der Richtsatzposition V/A/579 als gleichzusetzender Zustand mit einer fixen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH. Eine Verbesserung des Leidenszustandes ist möglich und frühestens im März 2027 zu erwarten.
1.3.9. Es wird als wahr unterstellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Impfung am 01.12.2021 und über die Dauer von maximal vier Tagen einen chemischen Körpergeruch an sich wahrnahm.
2. Beweiswürdigung:
Soweit nachstehend auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf jene vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2024 und 18.07.2024 (im Folgenden: Verhandlungsschrift bzw. fortgesetzte Verhandlungsschrift), mit Bezugnahmen auf medizinische Sachverständigengutachten wird auf jene im Rahmen des gerichtlich erhobenen Sachverständigenbeweises abgestellt. Dabei handelt es sich um das Gutachten der Sachverständigen Prim. Dr.in XXXX , MBA, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, auf Basis der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.01.2024 und Datierung am 16.02.2024 (im Folgenden: internistisches Gutachten; OZ 5) sowie um jenes des Sachverständigen Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, wiederum auf Basis der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.11.2024 und Datierung am 02.03.2025 (im Folgenden: neurologisches Gutachten; OZ 30). Erstgenannte Sachverständige wurde darüber hinaus im Zusammenhang mit der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit befasst, dahingehende gutachterliche Einschätzungen datieren mit 06.06.2025 (im Folgenden: Gutachten MdE; OZ 33 des gerichtlichen Verfahrensaktes).
Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen in zitierten Protokoll- und Beweisauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet.
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der beschwerdeführenden Partei und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben sowie den inliegenden medizinischen Dokumenten, ihr aktueller Erwerbsstatus und Bezug einer Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt sowie einer Leistung aus der deutschen Rentenversicherung finden zudem Stütze in der vorgenommenen Abfrage aus den Sozialversicherungsdaten vom 24.05.2024 bzw. den deutschen Rentenbezugsbescheinigungen (OZ. 14 und 35).
2.1.2. Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin basieren auf den erschöpfenden Nachweisen in Gestalt der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide, der Leistungsmitteilungen der PVA und der Rentenbezugsbestätigungen von der deutschen Rentenversicherung (zur vierzehnmaligen Auszahlung der Berufsunfähigkeitspension vgl. etwa den Einkommenssteuerbescheid 2022, OZ 35). Hinsichtlich der Leistungseinstellung im Jahr 2025 hat die Beschwerdeführerin unbedenkliche Beweismittel in Gestalt entsprechender Bescheide und Mitteilungen der zuständigen Stellen sowie Bescheinigungsmittel im Zusammenhang mit ihrer diesbezüglichen Klageerhebung beim Arbeits- und Sozialgericht beigebracht (zu den Einkommensverhältnissen vgl. insgesamt OZ 35 und 39 ff des gerichtlichen Verfahrensaktes).
2.1.3. Das Einlangen des Entschädigungsantrages ergibt sich aus dem aktenkundigen Datumsvermerk der belangten Behörde (AS 4), die verfahrensgegenständliche Impfung gegen Covid-19 ist den inliegenden Impfnachweisen zu entnehmen (AS 7). Die weiteren Gegebenheiten betreffend den Bescheid der belangten Behörde, die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage finden sich in unbedenklicher aktenmäßiger Dokumentation.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Krankenvorgeschichte der beschwerdeführenden Partei:
Die Krankenvorgeschichte der Beschwerdeführerin ist aktenkundig befunddokumentiert und insoweit kein Gegenstand divergierender Positionen oder Sichtweisen, entsprechende Leidenszustände wurden im erforderlichen Ausmaß im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung herausgearbeitet. Bedenken an der Krankenvorgeschichte in festgestelltem Sinne und dem jeweiligen Leidensauftreten bereits vor erstmaliger Impfung gegen Covid-19 haben sich vor dem erkennenden Senat nicht herausgebildet und ist die Beschwerdeführerin dem Leidensumfang weder hinsichtlich konkreter Diagnosen noch der zeitlichen Komponente entgegengetreten.
2.2.1. Das Krankheitsbild „Fokalnoduläre Hyperplasie“ (FNH) findet sich internistisch dokumentiert (internistischer Befundbericht vom 09.05.2022, AS 48 des med. Aktes), den Zeitpunkt der diesbezüglichen Diagnose hat die Beschwerdeführerin mit dem Jahr 2012 datiert (Verhandlungsschrift: „Das wurde zufällig 2012 bei einem Ultraschall diagnostiziert. Das war ein Zufallsbefund“). Gleichermaßen bereits vor erstmaliger Impfung gegen Covid-19 bestand die Auffälligkeit zuweilen erhöhter Leberwerte, auch hier hat die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Geschehen dargestellt (Verhandlungsschrift: „Hin und wieder waren sie minimal erhöht und der Arzt hat gesagt, es macht nichts…“; bestätigend SV laut Verhandlungsschrift: „Ich habe einen Blutbefund hier vom 30.09.2020, in diesem Blutbefund sind die Leberwerte teilweise erhöht und das Gamma-GPT auch“).
2.2.2. Die bereits vorbestehende PTBS ist mit den ermittelten Beweisergebnissen unzweifelhaft, insoweit hat die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang zu ihrem Pensionsbezug hergestellt (Verhandlungsschrift: „Ich habe die Berufsunfähigkeitspension seit April 2019. Der Grund dafür ist eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung“).
2.2.3. Hinsichtlich der Menstruationsbeschwerden finden sich Anhaltspunkte in Richtung einer allenfalls vorliegenden Endometriose (vgl. u.a. den internistischen Befundbericht vom 09.05.2022, AS 48 des med. Aktes), eine dahingehende und belastbare Diagnose ist den medizinischen Aktenunterlagen aber nicht zu entnehmen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein greifbares Bild von der bei ihr gegebenen Symptomlage gezeichnet und den Beginn des einhergehenden Schmerzgeschehens bereits zu einem frühen Zeitpunkt angesiedelt (Verhandlungsschrift: „…Ich habe seitdem ich ca. 20 Jahre alt bin ganz starke Schmerzen. Vor meiner Periode, während meiner Periode und nach meiner Periode. Nach der Periode wird es immer ein bisschen weniger. Es ist gut zum Aushalten“).
Die Beschwerdeführerin hat schließlich signifikante Zyklusprobleme ab Juni 2021 zum Ausdruck gebracht, dies jedoch gänzlich außerhalb eines stützenden medizinischen Beweisfundaments (BF laut Verhandlungsschrift u.a.: „Ich hatte im Mai die zweite Covid-Impfung. Davor hatte ich meine Tage gehabt. Die waren ganz normal und pünktlich. Im Juni ist mir das erste Mal aufgefallen, dass die Periode ca. zwei Wochen nach hinten geschoben war. Und dann hat es extrem zu bluten angefangen. Meine Periode hat sich dann nach hinten verschoben. Nach über zwei, drei Monate hat sie sich nach vorne verschoben. Die Blutung war dabei sehr stark“; „Die Zyklusdauer hat ca. ein halbes bis ein dreiviertel Jahr gedauert, bis es sich eingependelt hat, das die Periode genau da kommt, wo sie berechnet ist. Aber die sehr starken Blutungen sind mir geblieben…“). Eine greifbare gynäkologisch-fachärztliche Diagnostik bildet keinen Teil des vorliegenden Beweissubstrats (vgl. resümierend SV laut Verhandlungsschrift: „Befunddokumentiert habe ich gynäkologisch nichts im Akt gefunden“; bereits Gutachten: „Im Hinblick auf die Zyklusbeschwerden ist hier kein Befund vorliegend. Weder liegt ein gynäkologischer Befundbericht vor noch ein Hormonstatus“) und erweisen sich dahingehende Umstände daher als nicht feststellungsfest, spezifische Auswirkungen der Impfung auf die auch schon zuvor bestandenen Menstruationsschmerzen hat die Beschwerdeführerin unmissverständlich negiert (Verhandlungsschrift: „Das ist immer gleichgeblieben“).
2.2.4. Die im Übrigen bestehenden Vorerkrankungen finden sich in gutachterlicher Listung (vgl. etwa Gutachten MdE), die Parteien sind der Diagnoseliste zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten und hegt der erkennende Senat keine Bedenken an den Leidensbildern in festgestelltem Sinn.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend das weitere Geschehen nach der Impfung gegen Covid-19:
2.3.1. Der Umstand der erstmals verabreichten Impfung gegen Covid-19 ist wie auch die näheren Details zum verwendeten Impfstoff den inliegenden Impfnachweisen in Übereinstimmung mit dem Antragsvorbringen zu entnehmen (AS 4 ff, AS 7 des Verwaltungsaktes).
2.3.2. Die nach erstmaliger Impfung am 19.04.2021 wahrgenommenen Symptome hat die Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht dargestellt, die Angaben zu Schwellung und Schmerz präsentieren sich glaubwürdig wie auch lebensnahe und finden zudem ein tragfähiges Fundament in den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen vor dem erkennenden Senat (SV laut Verhandlungsschrift zu den vorübergehenden Schmerzen: „Schmerzen an der Einstichstelle sind objektivierbar und können wenige Stunden, bis einige Tage andauern. Das ist durchaus im Rahmen des üblichen“).
2.3.3. Die Basisinformationen zur zweitmalig verabreichten Impfung am 27.05.2021 ergeben sich wiederum aus den unter Punkt 2.3.1. zitierten Impfnachweisen im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin.
2.3.4. Erhöhte Leberwerte finden sich nach der zweitmalig verabreichten Impfung gegen Covid-19 in befundgesicherter Dokumentation (vgl. Blutbefund vom 31.05.2021 und SV laut fortgesetzter Verhandlungsschrift: „Das ist der Befund vom 31.05.2021, da sind alle Leberwerte erhöht“; „Um das Doppelte bzw. das Vierfache des Ausgangswertes“; Verhandlungsschrift S. 15; „Die Leberwerte sind zweifach bis dreieinhalb Fach erhöht, was zwar auffallend im Labor ist, aber keinen Hinweis für eine fulminante Hepatitis gibt. Zumal wir auch keine Genese einer Hepatitis kennen“). Als Impffolge hat die befasste medizinische Sachverständige das Ansteigen der Leberwerte ausgeschlossen und hinsichtlich möglicher Ursachen auf eine Vielzahl an Faktoren verwiesen (SV laut fortgesetzter Verhandlungsschrift: „…Als Impfreaktion oder Folge der Impfung wird es in der Fachinformation nicht beschrieben“; zu allfälligen Alternativursachen: „…eine FNH muss nicht zwingend erhöhte Leberwerte nach sich ziehen, aber sie kann erhöhte Leberwerte nach sich ziehen“; zu generellen Schwankungen: „Ja, das ist prinzipiell möglich, Leberwerte können durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst werden“; „…Des Weiteren ist aus den Vorbefunden ablesbar, dass ein Alkoholabusus und Benzodiazipinabusus vorlag (M 36 vom 18.01.2017); auch diese Faktoren können erhöhte Leberwerte verursachen“). Im gegebenen Zusammenhang wird bestärkend auf die bereits vor erstmaliger Impfung gegen Covid-19 eingetretene Werteerhöhung zumindest im Jahr 2020 verwiesen (vgl. bereits Punkt 2.2.1.), sodass eine Verursachungswahrscheinlichkeit in Ansehung der Lebersymptomatik durch die Impfung gegen Covid-19 im Ergebnis klar hinter die alternativen Risikofaktoren zurücktritt.
Einen Druckschmerz im Oberkörperbereich schilderte die Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Senat detailreich (BF laut Verhandlungsschrift: „Nach einem Tag habe ich auf der rechten Seite beim Rippenbogen einen Druck bekommen. Mir war schlecht und ich habe dann meinen Kardiologen angerufen und einen Termin bekommen“; „Auf der rechten Seite unterhalb des Rippenbogens, wo die Rippen zusammengehen. Das war ein fürchterlicher Druck, bei dem ich auch nicht aufrecht gehen konnte, und mir war wirklich übel. Ich konnte auch nicht aufrecht gehen. Ich hatte auch Hitzewallungen. Ich konnte auch nur weite Kleidung tragen, damit kein Druck auf die Leber ausgeübt wird“; „Sehr schwierig. Ich hatte so starke Krämpfe. Ich lag mehr als ich gegangen bin. Ich konnte mich auch nicht nach vorne runterbeugen. Hygiene war für mich sehr wichtig, aber es war sehr schwer. Ich musste auch sehr oft aufs WC. Der Stuhlgang war sehr stark“; zur Dauer der Schmerzen: „Ca. drei, vier Wochen. Am Ende hin ist es dann weniger geworden…“).
Eine greifbare medizinische Diagnostik zur Objektivierung des Schmerzgeschehens ist dem gegebenen Befundmaterial nicht zu entnehmen und eine Rückführbarkeit auf das Verhalten der Leberwerte nicht aufrechtzuerhalten (SV laut Verhandlungsschrift: „Der Schmerz ist von der Leberseite her nicht erklärbar. Ein Kapselspannungsschmerz würde eine massive akute Leberschwellung bedeuten. Akute Leberschwellungen treten meistens durch traumatische Ereignisse wie z.B. Einblutungen etc. auf, aber nicht bei einer Hepatitis…“; zu einem Sonographiebefund mit Datierung am 07.06.2021: „Die vorhin angesprochene Leberschwellung geht auch aus diesem Befund nicht hervor“; vgl. Verhandlungsschrift S. 17). Die medizinische Beweislage enthält andererseits aber auch keine belastbaren Anhaltspunkte zum Schluss auf eine erhärtende Schmerzbehandlung. Zum einen hat die Beschwerdeführerin trotz zielgerichteter Befragung zu keinem Zeitpunkt auf den Konsum schmerzstillender Medikamente hingewiesen und sind spezifische Medikationen auch kein Teil der befunddokumentierten ärztlichen Verschreibungen mit Bezug zur interessierenden Zeitperiode etwa mit Juni 2021, vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Einnahme schmerzstillender Medikamente explizit von der Hand gewiesen (BF laut fortgesetzter Verhandlungsschrift: „…Es wurden mir immer welche verschrieben und ich habe sie zwar geholt, aber nicht eingenommen. Die sind dann retour wieder in die Apotheke gegangen, wenn sie abgelaufen waren“). Zum anderen hat der erkennende Senat den Ereignisverlauf nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19 im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung herausgearbeitet und bei dieser Gelegenheit auch sportliche Aktivitäten der Beschwerdeführerin im zeitlichen Umfeld an die Oberfläche befördert (BF laut Verhandlungsschrift: „…Am 11.06.2021 wurde dann auch die Befundbesprechung nach dem Rad fahren mit Dr. Wagner durchgeführt…“), welche mit intensiven und zeitlich ausgedehnten Schmerzzuständen in dargestelltem Sinne in unauflöslichem Konflikt stehen. Im Ergebnis kann das von der Beschwerdeführerin angezogene Schmerzgeschehen ab 28.05.2021 abseits erwartbarer Impfreaktionen nicht festgestellt werden (SV laut fortgesetzter Verhandlungsschrift: „…In der Fachinformation werden generell Muskel- und Gliederschmerzen als übliche Nebenwirkung nach einer Impfung mit einem Impfstoff von Comirnaty beschrieben…“).
Ungeachtet des vorstehend erzielten Ergebnisses hat der erkennende Senat die in Rede stehenden Symptome in Richtung allfälliger Bezüge zur zuvor verabreichten Impfung gegen Covid-19 abgeklopft, wobei sich mit Blick auf die erzielten sachverständigen Einschätzungen ein Niederschlag in der medizinischen Fachliteratur nicht hervorgetan hat und die Sachverständige zudem eine mögliche Verursachung durch die vorbekannte FNH durchscheinen hat lassen (SV laut fortgesetzter Verhandlungsschrift zur Abbildung in der Fachliteratur: „Explizite Schmerzen am Rippenbogen werden nicht wiedergegeben…“; zu einer Alternativursache: „…Allerdings können die Schmerzen, wie von der Pat. angegeben werden (Rippenschmerzen) auch auf die FNH zurückzuführen sein — diese können ein Druckgefühl im Oberbauch erzeugen und eine FNH hat bereits bei der BF bestanden“).
2.3.5. Die festgestelltermaßen über den Zeitverlauf ab Herbst 2021 eingetretenen Atemwegsinfekte sind befunddokumentiert (vgl. u.a. Befund in OZ 7 vom 12.11.2021, Befund AS 42 ff, Befund 65 f und 71) und befinden sich zudem in Vereinbarkeit mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Senat (Verhandlungsschrift S. 10 f). Ein medizinisch zeitlicher Zusammenhang lässt sich am Boden des erhobenen Sachverständigenbeweises nicht haltbar stützen (SV laut fortgesetzter Verhandlungsschrift: „Zwischen der Impfung am 27.05.2021 und dem aufgetretenen Infekt 11/21 liegen mehrere Monate…“), eine Abbildung wiederkehrender Atemwegsinfekte als Folge der Impfung hat die mündliche Beschwerdeverhandlung nicht an die Oberfläche gefördert und hat die Sachverständige auf vielfältige Ursachen hingewiesen (SV laut fortgesetzter Verhandlungsschrift: „Solche Infekte werden nicht nach der Impfung beschrieben. Bronchitiden können im Rahmen einer Virusinfektion auftreten — der Nachweis einer Infektion zeitgleich mit dem Auftreten der Atemwegsinfekte ist mir jedoch nicht bekannt“; Atemwegsinfekte können mannigfaltige Ursachen haben. Auch im lungenfachärztlichen Befund von 04.10.2022 wird eine chronische Bronchitis beschrieben; „…Vom LUFA Dr. XXXX wurde am 04.10.2022 (ABL M 50) eine antibiotische Therapie mit Zithromax verordnet. Somit ging dieser damals von einer bakteriellen Infektion aus und nicht von einem viralen Infekt“; internistisches Gutachten: „Im Hinblick auf die Infekte besteht offensichtlich laut ABL 71, Dr. XXXX ein gutes Ansprechen auf eine antibiotische Therapie, wodurch der Infekt vermutlich eher bakterieller denn viraler Genese war“). Im Ergebnis bestehen greifbare Anhaltspunkte zum Schluss auf die Auslösung der aufgetretenen Atemwegsinfekte durch impffremde, bakterielle Ursachen.
Eine erhöhte Infektanfälligkeit hat die befasste medizinische Sachverständige auf Basis der gegebenen Befundlage nicht abzuleiten vermocht, vielmehr hat sie entsprechende Indikatoren unter Bedachtnahme auf erliegende Befunde gerade nicht vorgefunden und den erkennenden Senat damit von der Funktionsfähigkeit der Immunabwehr der Beschwerdeführerin überzeugt (Verhandlungsschrift zur Infektanfälligkeit: „Objektivierbar ist sie nicht. Es gibt den Laborbefund von Dr. Weigl vom 26.08.2023 AS 67, wo er in der Interpretation schreibt aktuell sohin nahezu unauffälliger Befund der Lymphozyten Typisierung“; „Man sieht am Befund eine Abweichung der zellulären und humoralen Immunabwehr, die jedoch so gering ist, dass sie mit keiner erhöhten Infektneigung einhergeht“; „…Die Abweichungen befinden sich noch innerhalb der Referenzwerte. Eine absolute Zahl kann man hier nicht nennen“; „Antikörpermangelsyndrom liegt nicht vor. Das würden wir in dem Blutbefund sehen. Das ist aber nicht dokumentiert und liegt auch nicht vor. Es gibt einen Befund der Barmherzigen Schwestern vom 05.12.2022 und einen vom 06.03.2023 (M 65), wo dies in Abklärung stand. Das hat sich aber nicht bestätigt“). Die befunddokumentierte Vermutung des behandelnden Lungenfacharztes, wonach die Impfung gegen Covid-19 die zelluläre und humorale Immunabwehr in höherem Maß „irritiert“ habe, entkräftete die beigezogene Sachverständige unter Hinweis auf mangelnde Objektivierbarkeit auf Basis der Befundlage (Verhandlungsschrift: „Das ist eine subjektive Einschätzung, objektiviert ist diese nicht, wie auch der Laborbefund von Dr. Weigl gezeigt hat“).
2.3.6. Hinsichtlich der näheren Umstände zur drittmalig verabreichten Impfung gegen Covid-19 wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.1. verwiesen.
2.3.7. Die am Folgetag der vorgenommenen Impfung eingetretenen Symptome und die jeweils bestandene Leidensdauer hat die Beschwerdeführerin lebensnahe und schlüssig geschildert, hinsichtlich der Gesichtsschwellung und Schluckbeschwerden konnte sie vor dem erkennenden Senat ein greifbares Bild der erlebten Wahrnehmungen zeichnen. Dabei hat sie zwar Unannehmlichkeiten geschildert, eine Verunmöglichung im Bereich des Atem- oder Ernährungssystems aber nicht zur Darstellung gebracht und insoweit auch keine medizinisch objektivierenden Anhaltspunkte geliefert (BF laut Verhandlungsschrift: „Die Gesichtsschwellung stellte sich so dar, dass das Gesicht komplett aufgequollen war, auch die Augen und der Hals innen drinnen waren auch geschwollen. Ich muss sagen, ich habe noch Luft bekommen. Das war möglich, aber das Trinken ist mir sehr schwer gefallen“). Das Fieberaufkommen am ersten Tag nach der Impfung findet darüber hinaus Abbildung in der einschlägigen Fachinformation, auch hinsichtlich der Höhe der einhergehenden Körpertemperatur besteht stimmige Vereinbarkeit innerhalb des erzielten Beweissubstrats (vgl. SV laut Verhandlungsschrift: „Fieber am ersten Tag nach der Impfung mit der verabreichten Impfung ist realistisch. Auch eine Temperatur bis 39 Grad ist in der Fachinformation festgehalten und als übliche Nebenwirkung dokumentiert“).
Mit Bezug zum angezogenen Symptom eines am 02.12.2021 eingetretenen Juckreizes hat die Beschwerdeführerin die von ihr empfundenen Begleiterscheinungen skizziert, eine abschließende medizinische Diagnose jedoch nicht dargestellt (Verhandlungsschrift: „Es hat auf einmal angefangen am ganzen Körper zu jucken. Man streicht darüber, damit das Gefühl weggeht…“; „Man wurde komisch angeguckt, wenn man angefangen hat zu kratzen, aber das war mir dann irgendwann egal“). Besagte Symptomatik findet zudem anamnestischen Niederschlag in der aktenkundigen Befundlage (vgl. internistischer Befundbericht vom 09.05.2022, AS 48: „Prurigo am Körper“; hierzu die beigezogene Sachverständige: „Es ist eine dermatologische Diagnose verbunden mit Juckreiz“; Verhandlungsschrift S. 21]; Befund vom 05.04.2022 in AS 46 des med. Aktes „Ganzkörperpruritus“; zu ärztlichen Abklärungen BF laut Verhandlungsschrift: „Es wurde den Ärzten bekannt gegeben, aber es gab keine Reaktion…“). Die Einnahme oder Verschreibung schmerz- oder symptomlindernder Medikamente lässt sich am Boden der medizinischen Beweislage nicht stützen und hat die Beschwerdeführerin nach zielgerichteter Befragung auch keine entsprechenden Behandlungen beschrieben (Verhandlungsschrift u.a.: „…Da hieß es, es kann maximal Fieber kommen und bei Fieber soll ich aber erst ab 39 Grad ein Mexalen holen, ich habe aber keines zu Hause“; im Zusammenhang mit dem Juckreiz ferner: „…Als Medikament habe ich nur das Concor Cor 1,25 mg genommen, sonst nichts“). Das erzielte Beweissubstrat erlaubt mit Blick auf fehlende medizinische Diagnosen und Medikationen und unterbliebene vertiefte ärztliche Abklärungen keinen Schluss in Richtung eines objektivierbar signifikanten und anhaltenden Leidenszustandes (vgl. bereits internistisches Gutachten: „Eine weiterführende neurologische bzw. neurodiagnostische Abklärung (Nervenleitgeschwindigkeitsmessung, Elektromyografie, etc... ) ist dazu nicht vorliegend und somit kann gutachterlich keine Aussage getroffen werden“.
Ein zeitlicher Zusammenhang mit der zuletzt am 01.12.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 steht im Hinblick auf die sachverständigen Ausführungen außer Zweifel, zudem hat die beigezogene Sachverständige die Ursache der Symptomatik identifiziert (fortgesetzte Verhandlungsschrift S. 12; SV zu Ursachen: „Da es kurz nach dem Verabreichen der Impfung am 01.12.2021 zu einer Besserung der Symptomatik kam (ohne weiterführende medikamentöse Therapie) ist von einer Nebenwirkung auf den Impfstoff auszugehen, eine andere Möglichkeit ist für den Betrachtungszeitraum eher unwahrscheinlich“).
2.3.8. Stets hat die Beschwerdeführerin ein seit dem Folgetag der Impfung am 01.12.2021 wahrgenommenes und erhöhtes Müdigkeitsgefühl ins Treffen geführt, welches bis zum heutigen Tag andauere. Die näheren Umstände und Begleiterscheinungen des gesteigerten Schlafbedürfnisses wurden während der mündlichen Beschwerdeverhandlung einer Beleuchtung zugeführt und hat die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit ein lebensnahes und verständliches Bild der angezogenen Symptomlage zu skizzieren vermocht (Verhandlungsschrift u.a.: „In der Früh nach dem Aufstehen und nach dem Frühstück bin ich gleich wieder müde. Ich habe gedacht, der Tag hat erst angefangen, wie kann ich jetzt schon müde sein. Ich muss mich oft hinlegen, so ein bis zwei Mal am Tag, bevor ich überhaupt schlafen gehe. Das ist jetzt auch noch so“; „Ich stehe auf und mache mir etwas zu essen und die Müdigkeit ist da und nachdem Frühstück muss ich mich hinlegen und die Augen zumachen…“; „…Ich versuche auch rauszugehen an die frische Luft, nur ich komme nicht weit, weil ich einfach zu erschöpft bin…“; „…Ich muss mich dann wieder am Nachmittag zwei Stunden hinlegen, da schlafe ich ganz tief. Es gab auch schon Phasen, da habe ich vier Stunden am Nachmittag geschlafen…“; „…Am Abend ist die Körperpflege wichtig und dann sitze ich auch draußen am Balkon und dann bin ich froh, wenn ich wieder zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr ins Bett gehen kann. Ich brauche meine 12 Stunden Schlaf“; zur Frage der Konsequenzen bei Schlafverweigerung: „Dann kommt bei mir wie Sekundenschlaf, wo ich einfach wegnicke. Es kommt sehr extrem“; „Die Müdigkeit ist stärker als die anderen Aktivitäten. Der Körper möchte seinen Schlaf“). Neben dem gesteigerten Müdigkeitsgefühl hat die Beschwerdeführerin weitere Symptome konsistent dargelegt, namentlich Gefühlsstörungen und Schmerzen, Konzentrations- und Sprachstörungen wie insgesamt stark geminderte Leistungsfähigkeit u.a. (Verhandlungsschrift S. 8 f, anamnestische Hinweise laut Befunden vom 08.02.2022 und 05.04.2022, AS 44 und AS 46 des med. Aktes; BF laut Verhandlungsschrift: „Diese Schmerzen waren am ganzen Körper. Das war wie ein extremer Muskelkater. Und die Gelenke haben mir auch extrem wehgetan“; zu einseitiger Gefühllosigkeit vgl. Verhandlungsschrift S. 9, u.a. BF: „Ich bin zum Großteil nur noch gelegen. Ich konnte am Anfang aufs WC, da war aber immer jemand da, der geschaut hat“; zu Sprachstörungen vgl. etwa BF laut Verhandlungsschrift: „Bei den Sprachstörungen wusste mein Kopf, was ich sagen will, aber diese Wörter sind nicht richtig rausgekommen. Das beste Beispiel war, ich wollte ein Glas Wasser, es ist aber Waschmaschine rausgekommen“; neurologisches Gutachten: „Aus neurologischer Sicht finden sich diskrete Wortfindungsstörungen sowie eine paramedian begrenzte Hemihypästhesie“). Angestrengte ärztliche Konsultationen hat sie vor dem erkennenden Senat glaubhaft dargestellt (Verhandlungsschrift S 8 f), nach vergeblichen Versuchen einer Terminvereinbarung hat sie es demnach aber dabei bewenden lassen und die nach der Impfung wahrgenommenen Beschwerden erst im Zuge des regelmäßigen Kontrolltermins am 08.02.2022, also mehr als zwei Monate nach Symptomeintritt, zur medizinischen Abklärung kommuniziert (AS 44 des med. Aktes).
Zuletzt hat der beigezogene neurologische Sachverständige das ermittelte Symptomenkonvolut auf Basis seiner eigenen Statuserhebung und unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem aktenkundigen Befundmaterial medizinisch bestätigt und Rückschlüsse auf die Alltagsführung der Beschwerdeführerin gezogen neurologisches Gutachten: „…es kommt zu derartig weitgehenden Funktionseinschränkungen, dass eine Berufstätigkeit nicht mehr möglich ist, jedoch ist eine Selbstversorgung inklusive Haushaltsführung gerade noch möglich“).
Die Erhebungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen münden schließlich in die Diagnose eines Chronic Fatigue Syndrom (CFS), welche mit den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Senat auf eine belastbare Unterfütterung trifft. Der neurologische Sachverständige bietet nähere Erläuterungen zur Krankheitsintensität und belässt keinen Zweifel am Bestehen eines zeitlichen Zusammenhanges mit der zuletzt am 01.12.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 (neurologisches Gutachten: „…die als kausal erachteten Krankheitsbilder haben eine hohe Intensität es ist das gesamte Nervensystem und zwar zentral und auch peripher betroffen…“; „s besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der nach dem vorläufig feststehenden Sachverhalt jeweils verabreichten Impfung und den Eintritt der festgestellten Gesundheitsschädigung, die Inkubationszeit stimmt also“). Der Sachverständige verneint das zu beurteilende Krankheitsbild als Folge einer Infektion mit Covid-19, verweist jedoch auf eine einschlägige Abbildung in der medizinischen Fachliteratur und scheidet wahrscheinlichere Alternativursachen unmissverständlich aus (neurologisches Gutachten: „Diese Symptomatik entspricht nicht dem Bild einer Virusinfektion mit COVID 19, sondern wird als Folge der Impfung beschrieben“; „Es gibt keine andere, wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie im Hinblick auf bei der Beschwerdeführerin gegebene Erkrankungen oder Gesundheitsschädigungen“).
Die medizinische Zuordnung zur gewählten Richtsatzposition ist Gegenstand einer einschlägigen Sachverständigenbefassung, der vorgenommene Ansatz erweist sich auf der Grundlage der auseinandergesetzten Beweisergebnisse hinsichtlich der Einschränkungen der Beschwerdeführerin als plausibel und angemessen (vgl. Gutachten MdE). Hinsichtlich der Leidensdauer hat der neurologisch-psychiatrische Sachverständige eine grundsätzliche Besserungsfähigkeit attestiert, dahingehende Einschätzung ist bis zuletzt unbestritten geblieben (vgl. neurologisches Gutachten: „Die aus medizinischer Sicht als kausal erachtete Gesundheitsschädigung besteht weiter fort und ist besserungsfähig. Eine Besserung ist frühestens in 24 Monaten zu erwarten, eine ärztliche Nachuntersuchung ist daher erforderlich“).
2.3.9. Die Geruchswahrnehmungen der Beschwerdeführerin nach erfolgter Impfung am 01.12.2021 werden als wahr unterstellt und bedürfen keiner gesonderten Beweisführung (hierzu BF laut Verhandlungsschrift: „Ich hatte einen extremen Körpergeruch. Es hat richtig nach Chemie gerochen. Das hat drei, vier Tage gedauert“).
2.4. Die erstatteten medizinischen Gutachten der beigezogenen Sachverständigen stehen insgesamt mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit und getragen durch die gerichtlich veranlasste Gutachtenserörterung vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren jeweilige Entstehung sowie Ausmaße und Auswirkungen unter Berufung auf die befunddokumentierte Krankengeschichte eingegangen und jeweils ein Bezug zur angeschuldigten Impfung gegen Covid-19 geprüft. Die aktenkundigen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich im relevanten Umfang damit auseinandergesetzt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel stehen damit nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, sie bringen keine aktuell andere Gesundheitsschädigung zum Ausdruck als gutachterlich festgestellt und sind unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Aspekte mit potenzieller Relevanz zur antragsgegenständlichen Impfung nicht aufzufinden.
Die Beschwerdeführerin hat die dargestellten gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert, auf gleicher fachlicher Ebene oder überhaupt überzeugend in Zweifel gezogen, sondern von der Erhebung von Bestreitungen oder der Erstattung weiteren sachverhaltsbezogenen Substrats im Rahmen des zuletzt veranlassten Parteiengehörs vielmehr Abstand genommen. Es ist auf Basis des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens nicht zu erkennen, dass Aufklärungslücken mit Bezug zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin im Lichte der angeschuldigten Impfung gegen Covid-19 verblieben wären. Die Sachverständigen haben vor dem erkennenden Senat und unter Bedachtnahme auf die schriftlichen Gutachtenserstattungen ein hohes Maß an Fachexpertise und gutachterlicher Sorgfalt durchscheinen lassen und ihre Einschätzungen mit Hinweisen auf medizinisch-wissenschaftliche Literatur belegt. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden sämtliche relevanten medizinischen Diagnosen aufgegriffen, zeitlich eingeordnet und gutachterlich abgearbeitet, offene Fragen sind auf Basis des gegebenen medizinischen Beweismittelstandes nicht verblieben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A):
Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin nach dem ISG in Ansehung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen unter Berufung auf den erhobenen Sachverständigenbeweis abgewiesen. Damit befindet sie sich im Ergebnis nicht im Recht.
3.1.1. Gesundheitsschädigung und Verursachung durch eine Impfung:
Nach § 1b Abs. 1 ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß § 1b Abs. 2 ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).
Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss. Nach der im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze und damit auch in Angelegenheiten des Impfschadengesetzes anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten. Ist daher zwischen der Erkrankung der betroffenen Person und der Impfung ein Kausalzusammenhang nachgewiesen und kommen noch andere Bedingungen für die vorliegende Erkrankung des Beschwerdeführers in Betracht, bedarf es entsprechender Beweiserhebungen und Feststellungen zur Frage, welche dieser Bedingungen als wesentlich gewertet werden können (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind nach der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, ist auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083).
Die Impfung gegen Covid-19 ist gemäß § 1b Abs. 2 ISG in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 284/2022, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der sachliche Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der Impfung gegen Covid-19 damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend entschädigungsfähig.
Im vorliegenden Fall stützt die Beschwerdeführerin den Entschädigungsantrag nach dem ISG auf neu aufgetretene Leiden nach der ab 19.04.2021 vorgenommenen Impfung gegen Covid-19. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt sind zunächst typische Impfreaktionen eingetreten (vgl. Punkt 1.3.2. sowie das einsetzende Fieber unter Punkt 1.3.7.), welche nach Art und Ausmaß nicht dem Schadensbegriff des ISG unterfallen. Das isolierte Vorliegen erhöhter Leberwerte befindet sich mangels wie auch immer gearteter funktioneller Einschränkungen und außerhalb einer einschlägigen medizinischen Diagnose gleichermaßen unterhalb der Schwelle einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung, selbst unter gegenteiliger Annahme besteht jedoch eine im Vergleich zur vorgenommenen Impfung gegen Covid-19 wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit in Gestalt impffremder Faktoren und Vorerkrankungen. Ähnlich verhält es sich mit dem angezogenen Schmerzzustand im Rippenbereich, ein dahingehendes Geschehen hat das abgeführte Beweisverfahren nicht erhärtet und bestünde im Übrigen wiederum ein wahrscheinlicherer Zusammenhang mit der vorbekannten Lebererkrankung (vgl. Punkt 1.3.4.). Eine erhöhte Infektneigung oder sonst eingetretene Beeinträchtigung des Immunsystems der Beschwerdeführerin ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, zudem lassen die medizinischen Beweisergebnisse einen zeitlichen Zusammenhang mit der jeweils verabreichten Impfung gegen Covid-19 vermissen, fehlt es an einer Abbildung in Rede stehender Symptomlage in der medizinischen Fachliteratur und enthalten die sachverständigen Einschätzungen Hinweise auf wahrscheinlichere Leidensursachen abseits der angeschuldigten Impfung (vgl. Punkt 1.3.5.). Schließlich hat die Beschwerdeführerin vorübergehend einen „chemischen“ Körpergeruch an sich wahrgenommen, doch unterschreitet auch dieser Aspekt die Anforderungen an den impfschadenrechtlichen Schadensbegriff.
Damit kann in Ansehung der auseinandergesetzten Leidensbilder auf Basis der Ergebnisse des abgeführten Beschwerdeverfahrens das Vorliegen grundlegend ersatzfähiger Schädigungen oder der höchstgerichtlich herausgearbeiteten Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung nicht angenommen werden, weshalb Ansprüche nach dem ISG insoweit auszuscheiden haben.
Anders verhält es sich zunächst mit der in zeitlichem Zusammenhang mit der am 01.12.2021 liegenden allergischen Reaktion in Gestalt einer Gesichtsschwellung und Schluckstörungen. Die eingetretenen Beschwerden weisen aus medizinischer Sicht einen unmittelbar bedingenden Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 auf und ist eine kausale Schadensverursachung sohin anzunehmen. Dasselbe trifft auf das im Dezember 2021 aufgetretene und fachärztlich diagnostizierte Leidensbild einer CFS samt einhergehenden Begleiterscheinungen zu. Das Auftreten der Erkrankung weist einen zeitlichen Konnex zur zuvor verabreichten Impfung gegen Covid-19 auf und wird in der medizinischen Fachliteratur als Folge der Impfung beschrieben, wahrscheinlichere Alternativursachen liegen nicht vor. Die unter Punkten 1.3.7. und 1.3.8. festgestellten Gesundheitsschädigungen sind daher kausal auf die am 01.12.2021 vorgenommene Impfung gegen Covid-19 zurückzuführen.
3.1.2. Entschädigung nach dem Impfschadengesetz:
§ 2 ISG enthält eine Auflistung der Entschädigungsleistungen, wobei im Einzelnen u.a. vorgesehen sind:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
…
b) …
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
d) …
…
Abweichend von den in § 2 Abs. 1 lit. c und d Impfschadengesetz angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist nach § 2 Abs. 2 Impfschadengesetz
a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.
Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist (§ 2a Abs. 1 ISG). Die Entschädigung ist in diesem Fall grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe (§ 2a Abs. 2 ISG). Eine über diesen Betrag hinausgehende Entschädigung setzt nach § 2a Abs. 3 ISG voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist. Eine Entschädigung nach § 2a Abs. 2 oder 3 ISG steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen (§ 2a Abs. 4 ISG).
Soweit das ISG nicht Abweichendes bestimmt, sind gemäß dessen § 3 Abs. 3 die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015, sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht (vgl. zur maßgeblichen Fassung des HVG § 44 Abs. 2 HEG).
3.1.2.1. Einmalige pauschalierte Entschädigung gemäß § 2a Impfschadengesetz:
Nach den dargestellten rechtlichen Grundsätzen erfordert die Gewährung einer einmaligen Entschädigungsleistung das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach strafgesetzlichen Bestimmungen. Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist gemäß § 84 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Eine an sich schwere Verletzung liegt u.a. vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH RIS-Justiz RS0092459).
Die Beschwerdeführerin wurde zunächst kausal in Form einer allergischen Reaktion auf den im Zuge der Impfung gegen Covid-19 verwendeten Impfstoff geschädigt. Allerdings sind die eingetretenen Beschwerden nach Art und Ausmaß mangels eklatanter Funktionsbeeinträchtigungen nicht als an sich schwer zu werten, das Atemsystem der Beschwerdeführerin war ebenso wie die Möglichkeit zur Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme zu keinem Zeitpunkt maßgeblich beeinträchtigt. Zudem fehlt es im Hinblick auf die maximal zehntägige Symptomdauer an der gesetzlich geforderten zeitlichen Komponente, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 2a ISG in Verbindung mit den dargestellten strafgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vorliegen.
Demgegenüber ist gleichermaßen mit medizinisch-zeitlichem Konnex zu der am 01.12.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 das Krankheitsbild einer CFS in Erscheinung getreten, welches zu signifikanten und nachhaltigen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin geführt hat und bis zuletzt anhält. Im gegebenen Zusammenhang fehlt es an etwaigen zeitlichen Anknüpfungspunkten zur Abgrenzung einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2a ISG in Verbindung mit § 84 Abs. 1 StGB, welche die Gewährung einer einmaligen pauschalierten Geldleistung nach sich zöge. Im Hinblick auf den feststehenden Schadensverlauf ist vielmehr vom Vorliegen einer Dauerfolge auszugehen, welche nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit abzubilden ist (vgl. sogleich unter Punkt 3.1.2.2.).
3.1.2.2. Dauerfolge:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG gebühren wiederkehrende Geldleistungen in Gestalt einer Beschädigtenrente im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem HVG. Der Beschädigte hat gemäß § 21 Abs. 1 HVG Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist, die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen (§ 21 Abs. 1 letzter Satz HVG).
3.1.2.2.1. Minderung der Erwerbsfähigkeit:
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen (§ 21 Abs. 2 HVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH (§ 23 Abs. 1 HVG).
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1965 (im Folgenden RichtssatzVO), ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden. Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken (§ 1 Abs. 2 der RichtssatzVO). Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen (§ 2 Abs. 1 RichtssatzVO).
Die im Anwendungsbereich des ISG maßgeblichen Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 7 KOVG, Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 150/1965, treffen mit der Richtsatzposition V/a/579 Vorsorge für eine organische Demenz mittleren Ausmaßes anhand eines fixen Richtsatzwertes einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50vH.
Das kausale Leidensbild einer CFS umfasst im vorliegenden Fall u.a. schwere Beeinträchtigungen aufgrund stark intensivierter Erschöpfbarkeit, ein intensives und selbst bei kleinsten Anstrengungen wiederkehrendes Müdigkeitsgefühl, Schmerzen sowie Gefühls-, Konzentrations- und Sprachstörungen. Es kommt zu weitgehenden Einschränkungen des Alltagslebens, berufliche Betätigungen sind zufolge der impfbedingten Schädigung nicht möglich. Hieraus erweist sich der Ansatz der Richtsatzposition V/A/579 als gleichzuachtender Zustand mit dem fixen Richtsatzwert ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gerechtfertigt und ergibt sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH.
3.1.2.2.2. Bemessungsgrundlage und Beschädigtenrente:
Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vH (§ 23 Abs. 2 HVG). Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente) (§ 23 Abs. 3 HVG). Bei Schwerbeschädigten ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen (§ 23 Abs. 3 zweiter Satz HVG). Beschädigtenrenten werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird. Wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat (§ 55 Abs. 1 HVG). Sie sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen (§ 56 Abs. 1 HVG). Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen (§ 56 Abs. 2 HVG). Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam (§ 56 Abs. 3 Satz 1 HVG). Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 93 HVG).
Die den Versorgungsberechtigten gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen (§ 70 Abs. 1 HVG). Nach § 3 Abs. 4 ISG hat der zuständige Bundesminister den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären (Satz 1), § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 letzter Satz ISG).
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen (§ 46b Abs. 2 HVG), die solcherlei errechneten Beträge sind wiederum nach vorstehendem Muster zu runden (§ 3 Abs. 4 ISG in Verbindung mit § 46b Abs. 6 HVG). Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen (§ 46b Abs. 2 zweiter Satz HVG). Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig (§ 69 Abs. 1 HVG).
Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat (§ 24 Abs. 1 HVG). Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird. Hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß § 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist (§ 24 Abs. 8 HVG).
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen.
Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen (§ 24 Abs. 9 HVG).
Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen (§ 24b Abs. 1 HVG). Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 sind gemäß § 24b Abs. 2 HVG die Beträge 562,34 Euro und 2.332,36 Euro zugrunde zu legen, im Jahr 2016 sind die Werte 729,00 € und 3.023,00 € heranzuziehen (vgl. die Anmerkungen zu § 24b Abs. 2 HVG).
Die Beschwerdeführerin stand bereits über mehrere Jahre vor dem Zeitpunkt der verabreichten Impfung gegen Covid-19 nicht in aktiver Erwerbsbetätigung und bezog Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt bzw. der deutschen Rentenversicherung, ein eigenes Erwerbseinkommen zur Ermittlung einer Bemessungsgrundlage im Sinne der Abs. 1 bis 7 des § 24 HVG ist daher kein Teil des feststehenden Tatsachensubstrates. Zu prüfen bleibt die Anwendbarkeit der begünstigenden Regelungen der §§ 24 Abs. 8 HVG und 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG, andernfalls ein Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 9 HVG in den Blick zu nehmen ist.
Der erste Satz des § 24 Abs. 8 HVG enthält eine Berechnungsregel für die Bemessungsgrundlage nach dem fiktiven Ende der Ausbildung. Eine Berechnungsregel für die "erste" Bemessungsgrundlage vom Zeitpunkt der Beschädigung bis zu diesem Zeitpunkt (Ende der Ausbildung) wird nicht aufgestellt. Das heißt, die erste Bemessungsgrundlage ist nach den §§ 24 Abs. 1 bis 7 sowie 9 und 10 sowie §§ 24 a und 24b HVG zu ermitteln. Mangels eines Tatbestandes nach § 24 Abs. 1 bis 7 beträgt sie an sich 0, ist aber zufolge § 24 Abs. 9 auf die Mindestbemessungsgrundlage anzuheben (VwGH 22.12.1999, 97/08/0126 und die Folgejudikatur zu VwGH 04.10.2000, 2000/11/0124)).
Stand die geschädigte Person im Zeitpunkt der Schädigung noch im Vorschulalter, befand sie sich also noch nicht einmal in einem Ausbildungsverhältnis, kommt nach Maßgabe des § 24 Abs. 8 Satz 2 HVG ab dem Zeitpunkt des fiktiven Ausbildungsendes nicht die Mindestbemessungsgrundlage zum Tragen. Vielmehr ist in einem solchen Fall in entsprechender Handhabung des ersten Satzes des § 24 Abs. 8 HVG so vorzugehen, dass ein für die geschädigte Person günstigeres Ergebnis als die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage erzielt wird. So wäre etwa zu prüfen, ob nicht zumindest unter dem Gesichtspunkt, dass die geschädigte Person nach Absolvierung der Pflichtschulen (selbst unter der Annahme, dass sie keine weitere Ausbildung genossen hätte) in einem ungelernten Beruf ein Einkommen hätte erzielen können, welches ihr eine höhere als die Mindestbemessungsgrundlage verschafft hätte (VwGH 04.10.2000, 2000/11/0124; in der Folge VwGH 22.10.2002, 2001/11/0238; VwGH 19.12.2003, 2001/11/0112). Unter Anknüpfung an die differenzierten Vorschriften des § 24 Abs. 8 HVG enthält § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG eine zusätzlich begünstigende Vorkehrung für Impfgeschädigte, denn wird mit dieser impfschadenrechtlichen Norm die Anwendung einer Bemessungsgrundlage auf Basis einer fiktiven Erwerbsbetätigung im Bundesdienst und unter Ansatz eines entsprechenden Gehaltsschemas angeordnet. Dies jedoch wiederum unter der Voraussetzung des Erreichens des fiktiven Ausbildungsendes, für die vor diesem Zeitpunkt liegende Schadensperiode ab Eintritt des entschädigungsgegenständlichen Leidenszustandes ist hieraus nichts zu gewinnen (vgl. die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 24 Abs. 8 HVG zuvor sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Blg. 671 GP XXII zu BGBl I Nr. 48/2005).
Im vorliegenden Fall befindet sich die Beschwerdeführerin nicht in Ausbildung, zudem hat sie zum Zeitpunkt der Impfung auch das 30. Lebensjahr überschritten. Ein zur Bemessungsgrundlage heranzuziehendes Eigeneinkommen liegt nicht vor, weshalb die Bemessung der Beschädigtenrente auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage zu erfolgen hat.
Den Ausgangspunkt für die Ermittlung des maßgeblichen Betrages der Mindestbemessungsgrundlage bildet der aus § 24b Abs. 2 HVG zu entnehmende Wert in Höhe von EUR 729. Dieser Wert ist mit dem für das Jahr 2016 im Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen, um – nach entsprechender Rundung auf volle zehn Cent – den Betrag der Mindestbemessungsgrundlage des Jahres 2017 zu erhalten. Derselbe Vorgang hat sich zur Ermittlung der maßgebenden Mindestbemessungsgrundlage unter Verwendung des jeweiligen ASVG-Anpassungsfaktors bzw. der jeweiligen (sonder-)gesetzlichen Vorschrift bis zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Jahr 2021 fortzusetzen. Im Bereich des ASVG wurde der Anpassungsfaktor im Jahr 2016 mit der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2015 mit 1,012 festgesetzt, für das Jahr 2017 mittels Verordnung BGBl. II Nr. 341/2016 mit dem Faktor 1,008. Für das Jahr 2018 ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen gemäß § 8j ISG mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen, für das Jahr 2019 gemäß § 8k ISG mit 1,026, für das Jahr 2020 gemäß § 8l ISG mit 1,036, für das Jahr 2021 gemäß § 8m ISG mit 1,036 und für das Jahr 2022 gemäß § 8n ISG mit dem Faktor 1,030. Für das Jahr 2023 hat der Gesetzgeber keine gesetzliche Werte- und Betragsanpassung vorgenommen, die Vervielfachung hat wiederum gemäß § 3 Abs. 4 ISG auf Basis des im Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktors mit 1,058 zu erfolgen, BGBl II Nr. 371/2022 und BGBl. II Nr. 419/2022 betreffend die Verbindlicherklärung im Bereich des Impfschadenrechts. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 hat die Vervielfachung mit dem Faktor 1,097 bzw. 1,046 zu erfolgen, entsprechende Vorkehrungen erfolgten mittels BGBl. II Nr. 309/2023 und BGBl. II 291/2024.
Unter Zugrundelegung des oben ausgewiesenen Ausgangsbetrages von EUR 729 sowie der vorstehend dargestellten Faktoren zur jährlichen Betragsanpassung errechnet sich unter Verwendung der beschriebenen Methode für das Jahr 2021 ein Betrag der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 9 HVG von EUR 807,90. Die Vollrente beträgt im Jahr 2021 gemäß § 23 Abs. 3 HVG demgemäß EUR 538,60 (2/3 der Mindestbemessungsgrundlage), die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (§ 55 Abs. 1 HVG) gebührende Beschädigtenrente ist unter Ansatz der konstatierten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH gemäß § 23 Abs. 3 HVG, unter Berücksichtigung der Schwerbeschädigteneigenschaft gemäß § 23 Abs. 2 HVG und nach Rundung gemäß § 70 Abs. 1 HVG mit monatlich 323,20 zu bemessen. Mit Wirkung ab 01.01.2023, also für das dem Rentenanfall folgende übernächste Kalenderjahr (§ 46 Abs. 2 zweiter Satz HVG), ist der Betrag der Beschädigtenrente anhand des des für das Kalenderjahr 2023 maßgebenden Valorisierungsfaktors von 1,058 zu vervielfachen (§§ 3 Abs. 4 ISG in Verbindung mit 46b Abs. 2 HVG), die Rente beträgt ab Jänner 2023 sohin gerundet EUR 341,90. Im Jahr 2024 hat die Valorisierung anhand des Faktors 1,097 zu erfolgen, daraus errechnet sich eine Beschädigtenrente von EUR 375,10. Mit Wirkung für das Kalenderjahr 2025 hat schließlich eine weitere Valorisierung Platz zu greifen, diesmal mit dem Anpassungsfaktor von 1,046 und einem gerundeten Rentenbetrag von EUR 392,40. Die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer des Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Frage der künftigen Entwicklung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird daher auf der Grundlage des angesetzten Zeitpunktes einer frühestmöglichen Zustandsverbesserung im Rahmen einer medizinischen Nachuntersuchung zu beobachten sein.
3.1.2.2.3. Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG:
Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) zuzuerkennen ist. Nach § 23 Abs. 5 HVG gebührt Schwerbeschädigten zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß §§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde. Unter Einkommen im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 ist gemäß § 25 Abs. 1 HVG - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 3 und 4 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuerkannte Grundrenten. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten demnach auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen (§ 25 Abs. 1 letzter Satz HVG).
Nach den angesprochenen Bestimmungen des KOVG erhalten Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt (§ 12 Abs. 1 KOVG). Die Zusatzrente ist – abgesehen von der in Abs. 3 enthaltenen Regelung – auf Antrag insoweit zu leisten, als das monatliche Einkommen des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht (§ 12 Abs. 2 KOVG). Die Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden (§ 12 Abs. 2 letzter Satz KOVG). Gemäß § 63 Abs. 1 KOVG hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären. Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 (§ 63 Abs. 2 KOVG).
Die Grundrente für Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH beträgt gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2022, BGBl. II Nr. 4/2022, monatlich gerundet EUR 251,40 (gemäß § 11 Abs. 1 KOVG: 40% von EUR 628,60). Für das Jahr 2023 beträgt der Wert dieser Grundrente im Hinblick auf die entsprechende Wertefestsetzung monatlich EUR 266,00 (BGBl. II Nr. 419/2022), für das Jahr 2024 monatlich EUR 291,80 (BGBl. II Nr. 402/2023) und für das Jahr 2025 EUR 305,30 (BGBl. II Nr. 364/2024).
Der gemäß § 12 Abs. 2 KOVG zur Beurteilung der Zusatzrente maßgebende Richtsatz im Sinne des § 293 Abs. 1 lit b ASVG beträgt für das Jahr 2022 1.030,49, im Jahr 2023 1.110,26, für das Jahr 2024 1.217,96 und im Jahr 2025 1.273,99 (vgl. die Anmerkungen zum Gesetzestext zu § 293 Abs. 1 lit. b ASVG). Diesen Richtsatzwerten nach ASVG ist nach dem KOVG das jeweilige monatliche Einkommen der/des Geschädigten gegenüberzustellen, wobei im Hinblick auf den Versorgungsgedanken des HVG und unter Berücksichtigung der Einkommensdefinition gemäß § 25 HVG auf das tatsächlich zugeflossene Einkommen abzustellen ist (in diesem Sinne VwGH 22.12.1999, 97/08/0126 mit Verweis auf VwGH 12.12.1995, 94/08/0015).
Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte in Gestalt einer Berufsunfähigkeitspension sowie einer Geldleistung einer deutschen Rentenversicherung, welche sich im Jahr 2022 auf monatlich insgesamt EUR 1.292,56, im Jahr 2023 auf monatlich insgesamt EUR 1.366,99, im Jahr 2024 auf monatlich insgesamt EUR 1.490,55 und bis Februar 2025 monatlich EUR 1.330,70 belief. Ab März 2025 wird die Berufsunfähigkeitspension nicht mehr ausbezahlt und hat auch die deutsche Rentenversicherung die Weitergewährung versagt.
Mit Bezug zum Zeitraum Jänner 2022 bis Februar 2025 hat das Einkommen der Beschwerdeführerin sohin den Wert des maßgebenden Ausgleichszulagenrichtsatzes überstiegen, weshalb ein Anspruch auf eine Zusatzrente nach § 12 KOVG insoweit nicht zu Recht bestünde. Zudem übersteigt die Beschädigtenrente nach dem ISG die fiktive Grundrente nach dem KOVG (vgl. die Werte der Beschädigtenrente unter Punkt 3.1.2.2.2. und die vorstehend dargestellten Beträge der Grundrente nach KOVG), sodass auch der Erhöhungsbetrag gemäß §§ 3 Abs. 3 ISG iVm. 23 Abs. 5 HVG nicht gebührt. Ab März 2025 liegt das Eigeneinkommen der Beschwerdeführerin nicht mehr vor, sodass nach den Bestimmungen des KOVG ein Anspruch auf Gewährung einer Zusatzrente in Höhe des ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes, sohin mit monatlich EUR 1.273,99 besteht. Im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente nach dem KOVG erhielte die Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage monatlich EUR 1.579,29, der sich aus der Differenz zur Beschädigtenrente im Jahr 2025 (monatlich EUR 392,40) ergebende Erhöhungsbetrag bemisst sich sohin mit monatlich rund EUR 1.186,90.
3.1.3. Ergebnis:
Die am 01.12.2021 verabreichte Impfung gegen Covid-19 hat bei der Beschwerdeführerin eine Gesundheitsschädigung in Gestalt einer Dauerfolge verursacht. Diese hat zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH bewirkt, die kausale Gesundheitsschädigung ist grundsätzlich besserungsfähig und wird hinsichtlich ihres Bestehens und Ausmaßes im Rahmen einer Nachuntersuchung neuerlich zu beurteilen sein. Die Beschwerdeführerin befand sich zum Schädigungszeitpunkt nicht in Ausbildung und hat im Jahr vor dem Schädigungsereignis keine Einkünfte im Sinne des § 24 Abs. 1 bis 7 HVG bezogen, weshalb zur Berechnung der Beschädigtenrente die Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 9 HVG heranzuziehen ist. Die Beschädigtenrente gebührt beginnend ab dem Folgemonat des schädigenden Ereignisses mit Jänner 2022 und für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Auf dieser Grundlage errechnet sich ein erstmaliger monatlicher Rentenbetrag (Rentenanfall im Sinne des § 46b Abs. 2 HVG) von EUR 323,20, für das Kalenderjahr 2023 eine Rente von EUR 341,90, ab Jänner 2024 ein Betrag von EUR 375,10 und für das Jahr 2025 ein solcher in Höhe von monatlich EUR 392,40. Beginnend mit März 2025 besteht darüber hinaus ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG in Höhe von EUR 1.186,90. Hinsichtlich des Erhöhungsbetrages wird im Hinblick auf allenfalls eintretende Einkommensänderungen auf die Anpassungsbestimmung des § 56 Abs. 4 HVG und hinsichtlich der allfälligen Anzeige- und Rückzahlungsverpflichtung auf die Regelungen der §§ 57 und 58 HVG verwiesen.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und das festgestellte Ausmaß der hieraus erwachsenen Beeinträchtigungen sowie die Rückführbarkeit auf die Impfung gegen Covid-19, es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine jeweils in Klammern zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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