VwGH 2001/11/0238

VwGH2001/11/023822.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der I in G, vertreten durch Mag. Martina Weirer, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Burgring 16/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 8. Juni 2001, Zl. 141.316/3-5a/01, betreffend Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

HVG §23 Abs3;
HVG §24 Abs8;
ImpfSchG §2 Abs1 litc Z1;
HVG §23 Abs3;
HVG §24 Abs8;
ImpfSchG §2 Abs1 litc Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die (am 3. Februar 1969 geborene) Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe an das Bundessozialamt Steiermark vom 28. April 1997 der Sache nach einen Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz. Sie brachte vor, sie sei unmittelbar nach einer Impfung gegen Kinderlähmung im Alter von zwölf Monaten an einer Gehirnentzündung erkrankt, die zu einer dauernden Behinderung geführt habe.

Nach Einholung zahlreicher ärztlicher Gutachten gelangte das Bundessozialamt Steiermark auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. vom 14. März 2000 zur Auffassung, dass die Kausalität der seinerzeit durchgeführten Polio-Impfung für die Erkrankung der Beschwerdeführerin zu bejahen sei.

Anlässlich einer Vorsprache beim Bundessozialamt Steiermark am 12. September 2000 erklärte der Vater der Beschwerdeführerin, mit einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. einverstanden zu sein. In einer Eingabe vom 22. September 2000 erklärte der Vater der Beschwerdeführerin, dass seiner Ansicht nach unter Beachtung des § 24 Abs. 8 HVG im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 22. Dezember 1999, Zl. 97/08/0126, als Basis für die Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für seine Tochter fiktiv der Beruf bzw. das Einkommen eines Facharbeiters anzusehen wäre.

In einem Aktenvermerk vom 21. März 2001 nahm das Bundessozialamt Steiermark eine Berechnung der Beschädigtenrente der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. April 1997 vor. Auf Seite 1 dieses Aktenvermerkes wird festgehalten, auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0124, werde für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage das Einkommen gemäß § 24 Abs. 8 HVG entsprechend den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes herangezogen. Den weiteren Berechnungen ist zu entnehmen, dass als Bemessungsgrundlage das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe c, herangezogen wurde, und zwar für die Zeit ab 1. April 1997 die Entlohnungsstufe 6 (S 17.009,--) und für die Zeit ab 1. Jänner 1999 die Entlohnungsstufe 7 (S 18.828,--).

Die Beschwerdeführerin nahm dazu im Schreiben vom 31. März 2001 Stellung und führte aus, weder § 24 Abs. 8 HVG noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zu entnehmen, dass für die Ermittlung der Beschädigtenrente das Entlohnungsschema des Bundes für Vertragsbedienstete anzuwenden sei. Aufgabe der Polytechnischen Schule sei es, Schüler für einen Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren. Die Absolventen des Polytechnikums stellten die größte Gruppe unter den Lehrlingen dar. Als höchste Ausbildung für die Beschwerdeführerin sei eine Lehre anzusehen, weshalb die Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente gemäß § 24 Abs. 8 HVG aus einem Einkommensdurchschnitt aller Lehrabsolventen und nicht nach dem Monatsbezug von Vertragsbediensteten des Bundes zu bilden sei. Nach dem Jahrbuch 2001 der Statistik Austria hätten Frauen mit einer Lehre als höchster Ausbildung im Jahr 1996 ein Bruttojahreseinkommen von S 324.100,-- erzielt. Dieser Betrag sei heranzuziehen, wobei noch zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre schulische Ausbildung mit einer impfschadenbedingten geistigen Behinderung absolviert habe, die laut Gutachten des ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes Steiermark die Erwerbsfähigkeit auf 70 % vermindere. Ohne Beeinträchtigung des Denkvermögens hätte die Beschwerdeführerin einen erheblich höheren Ausbildungsgrad erreicht, weshalb der Betrag von S 324.100,-- unter Berücksichtigung der Erwerbs- und Ausbildungsminderung auf S 463.000,-- zu erhöhen sei.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark vom 6. April 2001 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 28. April 1997 gemäß § 2 Abs. 1 lit. c und § 3 Abs. 2 Impfschadengesetz in Verbindung mit den §§ 23, 24, 24b, 46b, 55 in Verbindung mit § 98a Abs. 1 und § 70 des Heeresversorgungsgesetzes - HVG ab 1. April 1997 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. gewährt, und zwar ab 1. April 1997 in der Höhe von monatlich S 13.607,--, ab 1. Jänner 1999 monatlich S 14.626,-- und ab 1. Jänner 2001 monatlich S 14.743,--. Gemäß § 23 Abs. 5 und § 55 Abs. 1 und 2 HVG wurde für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998 zur Beschädigtenrente ein Erhöhungsbetrag von monatlich S 72,-- gewährt. Für die Zeit davor und danach wurde ausgesprochen, dass kein Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag bestehe. In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde unter anderem aus, die Bemessungsgrundlage errechne sich gemäß § 24 Abs. 1 HVG grundsätzlich aus dem Einkommen, das der Beschädigte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Jahr vor dem schädigenden Ereignis erzielt habe. Da die Beschwerdeführerin bereits im Kindesalter gegen Poliomyelitis geimpft worden sei und demnach vor dem schädigenden Ereignis noch kein Arbeitseinkommen habe erzielen können, sei für die Berechnung der Beschädigtenrente auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0124, das Einkommen gemäß § 24 Abs. 8 HVG entsprechend den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes heranzuziehen gewesen. Ausgehend von einer fiktiven Beendigung der Schulausbildung im Juli 1984 (tatsächliche Beendigung des Polytechnischen Lehrgangs im Juli 1987) und Aufnahme in den öffentlichen Dienst ergebe sich fiktiv ein Vorrückungsstichtag 3. Februar 1987. Bei Einstufung in den Fachdienst nach dem Vertragsbedienstetengesetz wäre die Entlohnung I/c/1 mit Vorrückung 1. Jänner 1989 erfolgt. Am 1. Jänner 1997 hätte die Beschwerdeführerin ein Einkommen nach I/c/6 in der Höhe von S 17.009,-- erzielt, ab 1. Jänner 1999 nach I/c/7 in der Höhe von S 18.282,--. Die Beschädigtenrente ab 1. April 1997 betrage S 13.607,-- und ab 1. Jänner 1999 S 14.626,--. Eine weitere Bemessung habe gemäß § 24 Abs. 8 HVG nicht mehr zu erfolgen, weil die Beschwerdeführerin am 3. Februar 1999 das 30. Lebensjahr vollendet habe. Unter sinngemäßer Anwendung des § 46b HVG sei die Rente mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des der Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 HVG folgenden übernächsten Jahres anzupassen. Der Anpassungsfaktor ab 1. Jänner 2001 betrage 1,008, sodass sich ab diesem Zeitpunkt eine Beschädigtenrente von S 14.743,-- ergebe. Für das Jahr 1998 sei eine Erhöhung gemäß § 23 Abs. 5 HVG in der Höhe von S 72,-- monatlich zu leisten. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1999, Zl. 97/08/0126, sei § 24 Abs. 8 zweiter Satz HVG auch auf Kinder vor der Schulausbildung anzuwenden, wobei jedoch die Berechnungsregel gemäß § 24 Abs. 8 erster Satz, insbesondere hinsichtlich des fiktiven Endes der Ausbildung mit zu berücksichtigen sei. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0124, sei festgestellt worden, dass die Behörde in entsprechender Handhabung des § 24 Abs. 8 erster Satz HVG so vorzugehen habe, dass ein für den Geschädigten günstigeres Ergebnis als die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage erzielt werde. So sei etwa zu prüfen, ob nicht zumindest unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der Pflichtschule, selbst unter der Annahme, dass sie keine weitere Ausbildung genossen habe, in einem ungelernten Beruf ein Einkommen hätte erzielen können, das höher als die Mindestbemessungsgrundlage sei. Dieser Intention sei im konkreten Fall durch die Berechnung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung des Einkommens als Fachkraft im öffentlichen Dienst (kein spezieller Schulabschluss aber Ausbildung auf einem konkreten Arbeitsplatz als Fachkraft) entsprochen worden. Die Forderung, ein statistisches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, stehe im Widerspruch zu § 24 Abs. 8 HVG, da die Berechnung der Bemessungsgrundlage individuell zu erfolgen habe. Ein konkreter Anhaltspunkt, welche Facharbeiterausbildung erfolgt wäre, bestehe nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im Wesentlichen ihr Vorbringen laut Schreiben vom 31. März 2001 wiederholte und ergänzte, die Beschwerdeführerin habe im Übungsbüro einer Tageswerkstätte Tätigkeiten erlernt, die einer Bürokauffrau zugeschrieben werden könnten. Es sei daher durchaus vorstellbar, dass sie den Beruf der Bürokauffrau erlernt hätte. Nach der Statistik entfielen rund 14 % der Lehrabsolventen auf den öffentlichen Sektor, wobei die Gruppe der Vertragsbediensteten mit 6,1 % nur äußerst spärlich vertreten sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum das Gehaltsschema für Vertragsbedienstete herangezogen werde. Nach dem Kollektivvertrag der Angestellten der Industrie sei für die Verwendungsgruppe IV nach zehn Verwendungsjahren eine Bemessungsgrundlage von S 35.472,-

- anzunehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 6. April 2001. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Erstbehörde sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Schädigung im Kleinkindalter § 24 Abs. 8 zweiter Satz HVG, der eine entsprechende Anwendung der Berechnungsregel des § 24 Abs. 8 erster Satz HVG anordne, anzuwenden sei. Zutreffend sei nicht die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen, sondern ein für die Geschädigte günstigeres Ergebnis dadurch erzielt worden, dass - in Ermangelung nachvollziehbarer Anhaltspunkte betreffend die Berufslaufbahn ohne Schädigung - von einem fiktiven Abschluss des Polytechnikums im Juli 1984 und einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme als Vertragsbedienstete in den Fachdienst des Bundes (I/c) ausgegangen worden sei. Die Entlohnung im Fachdienst stelle sowohl im Rahmen des Bundesdienstes (Entlohnungsgruppen a bis e) als auch im Vergleich zu kollektivvertraglichen Entlohnungen durchaus ein repräsentatives Durchschnittseinkommen dar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Einstufung in den Fachdienst auch für Absolventen einer weiteren Schulausbildung (dreijährige Handelsschule) in Betracht komme. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte den Beruf einer Bürokauffrau erlernt und ein kollektivvertragliches Monatseinkommen von S 35.472,-- erzielt, sei nicht berechtigt, weil ein Schluss auf eine bestimmte Berufslaufbahn nicht möglich sei. Die fiktive Einstufung in die Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie sei verfehlt, weil nur ein durchschnittlich erzielbares Einkommen maßgebend sein könne. Nur bei einem solchen Einkommen sei gewährleistet, dass es von allen Personen gleicher Ausbildung erreicht werden könne. Eine Einstufung in die Verwendungsgruppe II des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe wäre für die Beschwerdeführerin ungünstiger als die im erstinstanzlichen Bescheid angenommene fiktive Entlohnung nach dem Vertragsbedienstetengesetz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Impfschadengesetzes (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor dem Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 - VRÄG 2002, BGBl. I Nr. 70/2001) maßgebend:

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

...

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

  1. 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 23, 24, 24a, 24b und 25 HVG;
  2. 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

    ...

§ 4. Der Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde, geltend zu machen. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung 30 Jahre nach der Vornahme der die Schädigung verursachenden Impfung."

Die für den Beschwerdefall zufolge § 2 Abs. 1 lit. c Impfschadengesetz maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes - HVG (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor dem VRÄG 2002) lauten wie folgt:

"Abschnitt IV.

Beschädigtenrente

§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 25 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

...

§ 23. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst.

(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. und 100 v.H.

(3) Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen.

...

(5) Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß §§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, gebühren würde.

§ 24. (1) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. ...

...

(8) Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß § 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(9) Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

..."

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Beschädigtenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 23 Abs. 3 HVG) hat. Strittig ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 24 HVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, Zl. 97/08/0126, die Auffassung vertreten, es sei rechtswidrig, im Falle der Schädigung im Vorschulalter der Berechnung der Beschädigtenrente gemäß § 24 Abs. 9 HVG jeweils die Mindestbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Gemäß § 24 Abs. 8 zweiter Satz HVG sei der erste Satz dieser Bestimmung entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Unter diese Bestimmung fielen alle Beschädigten, die zur Zeit des schädigenden Eintrittes noch nicht 30 Jahre alt gewesen und nicht in Ausbildung gestanden seien, für die aber nach den Abs. 1 bis 7 mangels Tatbestandsmäßigkeit die Bemessungsgrundlage an sich Null betragen würde, gemäß § 24 Abs. 9 HVG aber mit der Mindestbemessungsgrundlage festzusetzen sei, also Kinder vor der Schulausbildung, aber auch Personen, die noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Es wäre daher zu prüfen, ob die Berechnung der Beschädigtenrente bei entsprechender Anwendung des ersten Satzes des § 24 Abs. 8 HVG günstiger sei als die Berechnung unter Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage.

Im hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0124, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, die Anwendung des ersten Satzes des § 24 Abs. 8 HVG führe in einem solchen Fall zu einer Bemessungsgrundlage von Null, weshalb die Mindestbemessungsgrundlage für den Geschädigten günstiger sei, als rechtswidrig erkannt und ausgeführt, die Behörde habe in einem solchen Fall in entsprechender Handhabung des ersten Satzes des § 24 Abs. 8 HVG so vorzugehen, dass ein für den Geschädigten günstigeres Ergebnis erzielt werde. So wäre "etwa zu prüfen", ob nicht zumindest unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der Pflichtschulen (selbst unter der Annahme, dass sie keine weitere Ausbildung genossen hätte) in einem ungelernten Beruf ein Einkommen hätte erzielen können, welches ihr eine höhere als die Mindestbemessungsgrundlage verschafft hätte.

Die nach der dargestellten Rechtslage erforderliche Prognose betreffend den voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung und das für Personen gleicher Ausbildung durchschnittlich erreichbare Einkommen ist insbesondere dann, wenn die Schädigung im Kleinkindalter erfolgt ist, mit zahlreichen Unsicherheitsfaktoren behaftet. Im Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0124, wurde nicht versucht, abschließend darzulegen, wie diese Prognose zu erstellen ist, sondern es wurde bloß zur Widerlegung der Auffassung der Behörde, die Anwendung des ersten Satzes des § 24 Abs. 8 HVG ergebe eine Bemessungsgrundlage von Null, ein Beispiel genannt, dass schon unter Zugrundelegung bloß des Pflichtschulabschlusses allenfalls ein höheres Einkommen als die Mindestbemessungsgrundlage erzielbar ist.

Im vorliegenden Fall haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens der dargelegten Rechtslage dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie als durchschnittlich erreichtes Einkommen im Sinne des § 24 Abs. 8 erster Satz HVG die Entlohnung für den Fachdienst nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 angenommen haben.

Das von der belangten Behörde im vorliegenden Fall herangezogene Monatsentgelt nach dem Entlohnungsschema I Entlohnungsgruppe c für Vertragsbedienstete des Bundes würde zwar den Vorteil der einfachen Handhabbarkeit bieten, ist aber deshalb nicht geeignet, die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 24 Abs. 8 erster Satz HVG in Fällen wie dem vorliegenden zu ermitteln, weil bei einem Kleinkind die spätere Berufs- oder Schulausbildung praktisch nicht vorhersehbar ist und nur ein geringer Teil der berufstätigen Bevölkerung dem Entlohnungsschema für diese Vertragsbediensteten unterliegt. Die darin genannten Beträge können daher nicht als durchschnittliches Einkommen angesehen werden. Für die Berechnung des Durchschnittseinkommens wäre vielmehr das Einkommen jener Bevölkerungsgruppe heranzuziehen, die hinsichtlich gleichartiger Schul- bzw. Berufsausbildung die größte ist. Stellen - wie die Beschwerdeführerin behauptet - die Pflichtschulabsolventen mit Lehrabschluss die größte Gruppe der berufstätigen Bevölkerung dar, wäre es nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn die Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden das durchschnittliche Einkommen der vollbeschäftigten (weiblichen) Arbeitnehmer mit Lehrabschluss als Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 8 erster Satz HVG heranzieht, ohne eine weitere Differenzierung in Branchen oder kollektivvertragliche Verwendungsgruppen vorzunehmen.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Oktober 2002

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