VwGH 2000/11/0124

VwGH2000/11/01244.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der I in A, vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Dr. Christian Sparlinek, Mag. Alexander Piermayr und Mag. Doris Prossliner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 23. März 2000, Zl. 141.472/3-8/2000, betreffend Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

HVG §23 Abs3;
HVG §24 Abs8;
HVG §24 Abs9;
ImpfSchG §2 Abs1 litc Z1;
HVG §23 Abs3;
HVG §24 Abs8;
HVG §24 Abs9;
ImpfSchG §2 Abs1 litc Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnissse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/08/0015 (= Slg. Nr. 14 369/A) und vom 22. Dezember 1999, Zl. 97/08/0126, verwiesen. Mit dem erstgenannten Erkenntnis wurde ein Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 13. Mai 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid war der am 19. Juli 1957 geborenen, durch eine Pockenimpfung am 8. Mai 1958 geschädigten Beschwerdeführerin mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % eine Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz zuerkannt worden. Mit dem zweitgenannten Erkenntnis wurde der Ersatzbescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. August 1996 wiederum wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein neuerlicher Ersatzbescheid erlassen und die Beschädigtenrente für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1993 und der Erhöhungsbetrag vom 1. Jänner 1992 bis 31. Jänner 1997 neu bemessen. (Ein weiterer Abspruch betreffend Feststellung eines nicht rückzahlbaren Übergenusses ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof).

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sich durch den angefochtenen Bescheid insoferne in ihren Rechten verletzt zu erachten, als zur Bemessung ihrer Beschädigtenrente die Mindestbemessungsgrundlage nach § 24 Abs. 9 Heeresversorgungsgesetz herangezogen wurde. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die Bundesminsterin für soziale Sicherheit und Generationen hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In dem zuletzt ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1999 wurde der Bescheid der Bundesministerin für Arbeit und Soziales vom 29. August 1996 deswegen aufgehoben, weil die Auffassung der Behörde als unrichtig erkannt wurde, die Berechnung der Beschädigtenrente habe nach § 24 Abs. 9 HVG und nicht nach § 24 Abs. 8 HVG zu erfolgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1des Impfschadengesetzes BGBl. Nr. 371/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 278/1991 ist als Entschädigung eine Beschädigtenrente gemäß §§ 23, 24, 24a, 24b und 25 HVG zu leisten.

Die zur Entscheidung über die Beschwerde maßgeblichen Abs. 8 und 9 des § 24 HVG BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. Nr. 260/1967 und 483/1985 lauten:

"(8) Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß § 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(9) Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Vorerkenntnis ausgesprochen, dass eine Anwendung des § 24 Abs. 8 zweiter Satz HVG auf die Beschwerdeführerin in Betracht komme, da sie den Schaden vor dem 30. Lebensjahr erlitten habe und damals nicht in einer Berufs- oder Schulausbildung gestanden sei. In einem solchen Fall sei zu prüfen, ob die Errechnung der Bemessungsgrundlage der Beschädigtenrente nach Abs. 8 erster Satz nicht günstiger (zu ergänzen: als nach der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 9) wäre. Diese Prüfung habe die belangte Behörde unterlassen, weswegen der damals angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die belangte Behörde vertrat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung, dass eine Anwendung des ersten Satzes des § 24 Abs. 8 HVG eine Bemessungsgrundlage von 0 erbrächte, weshalb die Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 9 HVG für die Beschwerdeführerin günstiger sei.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass man auch in ihrem Fall ein fiktives Einkommen ermitteln müsse; dazu biete sich das Einkommen ihres Bruders an.

Die belangte Behörde hat die für sie maßgebende Rechtslage im

Lichte der tragenden Gründe der mit dem Vorerkenntnis vom

22. Dezember 1999 verfügten Aufhebung des Vorbescheides vom

29. August 1996 verkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin zum

Ausdruck gebracht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden - in

dem die geschädigte Person im Zeitpunkt der Schädigung noch im

Vorschulalter stand, sich also noch nicht einmal in einem

Ausbildungsverhältnis befand - eben nicht die

Mindestbemessungsgrundlage zum Tragen kommen solle. Die Behörde hat in einem solchen Fall in entsprechender Handhabung des ersten Satzes des § 24 Abs. 8 HVG so vorzugehen, dass ein für die geschädigte Person günstigeres Ergebnis als die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage erzielt wird. So wäre etwa zu prüfen, ob nicht zumindest unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der Pflichtschulen (selbst unter der Annahme , dass sie keine weitere Ausbildung genossen hätte) in einem ungelernten Beruf ein Einkommen hätte erzielen können, welches ihr eine höhere als die Mindestbemessungsgrundlage verschafft hätte. Der der Beschwerdeführerin vorschwebende Weg der Orientierung am tatsächlichen Einkommen ihres Bruders erscheint dem Verwaltungsgerichtshof indes nicht gangbar zu sein, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass zwei Geschwister die selbe Ausbildung absolvieren und den selben Beruf ergreifen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Verstoßes gegen die sich aus § 63 Abs. 1 VwGG ergebende Bindung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Oktober 2000

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