VwGH 94/08/0015

VwGH94/08/001512.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der I in A, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 13. Mai 1993, Zl. 745.016/5-8/93, betreffend Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §68 Abs1;
HVG §23 Abs5;
HVG §25 Abs1;
HVG §56 Abs4;
ImpfSchG §2 Abs1 lita Z5;
ImpfSchG §2 Abs1 litc Z1;
ImpfSchG §2 Abs1 litc;
KOVG 1957 §11;
KOVG 1957 §12 Abs1;
KOVG 1957 §12 Abs2;
KOVG 1957 §12 Abs3 idF 1991/687 ;
KOVG 1957 §12 Abs3;
KOVG 1957 §12 Abs4 idF 1991/687 ;
KOVG 1957 §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §68 Abs1;
HVG §23 Abs5;
HVG §25 Abs1;
HVG §56 Abs4;
ImpfSchG §2 Abs1 lita Z5;
ImpfSchG §2 Abs1 litc Z1;
ImpfSchG §2 Abs1 litc;
KOVG 1957 §11;
KOVG 1957 §12 Abs1;
KOVG 1957 §12 Abs2;
KOVG 1957 §12 Abs3 idF 1991/687 ;
KOVG 1957 §12 Abs3;
KOVG 1957 §12 Abs4 idF 1991/687 ;
KOVG 1957 §13 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die am 19. Juli 1957 geborene Beschwerdeführerin erlitt am 8. Mai 1958 einen mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 28. Februar 1974 ab 1. August 1973, dem Tag des Inkrafttretens des Impfschadengesetzes (ISchG), BGBl. Nr. 371/1973, anerkannten, eine 100 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingenden Impfschaden. Deshalb erhielt sie ab 1. August 1973 unter anderem a) nach § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 ISchG in Verbindung insbesondere mit § 23 Abs. 3 und 5 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) eine Beschädigtenrente und

b) nach § 2 Abs. 1 lit. d ISchG in Verbindung mit § 27 HVG eine Pflegezulage der Stufe I. Beschädigtenrente und Pflegezulage wurden jährlich entsprechend den anwendbaren Bestimmungen des HVG und des KOVG erhöht. Das Einkommen der Beschwerdeführerin (aus einer Beschäftigung im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Linz) wurde lediglich in den Jahren 1979 und 1980 geprüft, aber als nicht anrechenbar gewertet.

Durch die ISchG-Novelle BGBl. Nr. 278/1991 trat ab 1. Jänner 1992 eine Zuständigkeitsänderung ein: statt des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz wurde das Landesinvalidenamt Oberösterreich in erster Instanz und der Bundesminister für Arbeit und Soziales in zweiter Instanz zuständig. Die erste Instanz brachte aufgrund einer Anfrage bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in Erfahrung, daß die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 6. März 1979 bis 31. März 1988 im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Linz und ab 5. April 1988 im Damenkleidermacherbetrieb der Caritas der Diözese Linz versicherungspflichtig beschäftigt (gewesen) sei. Dazu gab der Vater der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 5. Februar 1992 an, daß die Beschwerdeführerin bei der Caritas einen Therapiearbeitsplatz mit wöchentlich 24 Arbeitsstunden habe. Er führe seine Tochter mit dem eigenen PKW vom Wohnort in Asten zum Arbeitsplatz in Linz und fahre danach wieder nach Hause zurück (2 mal 19 km). Etwa fünf bis sechs mal pro Monat, insbesondere dann, wenn ein Krampfanfall bei der Beschwerdeführerin zu befürchten sei, hole er sie wiederum vom Arbeitsplatz ab. Das Caritasheim St. Elisabeth, gewerbliche Ausbildungsstätte körperbehinderter Mädchen in Linz, teilte über Anfrage der erstinstanzlichen Behörde am 13. Jänner 1992 mit, daß die Beschwerdeführerin pro Woche vier Tage zu 24 Stunden beschäftigt sei und dafür einen Nettolohn von S 4.385,75 erhalte.

Mit Bescheid vom 9. Juni 1992 sprach die erstinstanzliche Behörde aus, daß I.) gemäß den §§ 2 Abs. 1 lit. c, 3 Abs. 2 und 3 ISchG in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Z. 4 HVG ab 1. Jänner 1992 die Beschädigtenrente (gemäß § 23 Abs. 3 HVG) mit einem Betrag von S 5.059,-- monatlich und der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG mit einem Betrag von S 2.340,-- monatlich neu bemessen werde, und II.) die Pflegezulage gemäß den §§ 2 Abs. 1 lit. d, 3 Abs. 3 ISchG ab 1. Jänner 1992 mit einem Betrag von S 6.572,-- monatlich neu bemessen werde. Begründet wurde die Entscheidung (soweit dies im Beschwerdefall noch von Bedeutung ist) damit, daß die Beschwerdeführerin im Jahre 1991 eine Beschädigtenrente von S 11.072,-- bezogen habe, weil ihr die bisher zuständige Behörde neben der einkommensunabhängigen Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 HVG die höchstmögliche einkommensabhängige Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 5 HVG angewiesen habe. Dies sei jedoch unzutreffend. Die monatlich wiederkehrende sozialversicherungspflichtige Geldleistung von derzeit S 4.385,70 sei nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen als anrechenbares Einkommen zu werten. Demnach stehe der Beschwerdeführerin ein Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 5 HVG lediglich in der Höhe von S 2.340,-- zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Punkt I des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, daß ab 1. Jänner 1993 die Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 HVG monatlich S 5.261,-- und der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG monatlich S 2.434,-- betrage.

Nach der Bescheidbegründung habe die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung den erstinstanzlichen Bescheid nur insoweit angefochten, als der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG lediglich mit S 2.340,-- monatlich neu bemessen worden sei. Dagegen sei eingewendet worden, daß der Beschäftigung der Beschwerdeführerin beschäftigungstherapeutische Bedeutung zukomme bzw. diese als Rehabilitationsmaßnahme anzusehen sei. Folglich stelle das erzielte Einkommen kein nach dem ISchG anrechenbares Einkommen dar und sei bei der Bemessung des Erhöhungsbetrages nicht zu berücksichtigen. Ein anrechenbares Einkommen liege überdies nur dann vor, wenn es verbraucht werden könne, ohne daß das Vermögen geschmälert werde. Aufgrund des Anfallsleidens der Beschwerdeführerin sei es erforderlich, sie auf dem Weg zur Arbeitsstätte zu begleiten, was mit dem PKW des (im Verfahren bevollmächtigten) Vaters erfolge. Die täglich zurückzulegende Fahrtstrecke betrage 38 km. Je nach Gesundheitszustand und daraus resultierender Anfallsbereitschaft werde die Beschwerdeführerin etwa fünf bis sieben mal pro Monat auch von der Arbeitsstätte mit dem PKW abgeholt und nach Hause befördert. Der monatliche Aufwand an Fahrtkosten belaufe sich auf S 4.278,--. Demgemäß werde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, daß die Beschädigtenrente nach dem ISchG weiterhin mit S 11.072,-- monatlich zuzüglich der Anpassung für 1992 bemessen werde.

Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, daß die Beschwerdeführerin an vier Tagen pro Woche (insgesamt 24 Stunden) im Caritasheim St. Elisabeth in Linz in der Wäschewarenerzeugung beschäftigt sei. Ihr monatliches Nettoeinkommen habe im Jahre 1992 S 4.514,84 betragen und betrage im Jahre 1993 S 4.890,26. Aufgrund ihres Erwerbseinkommens sei die Beschwerdeführerin auch sozialversichert. Zum Ersuchen der belangten Behörde, ihre außergewöhnlichen Mehrbelastungen an Fahrtkosten, die durch die körperliche Behinderung im Zusammenhang mit der Beförderung zum und vom Arbeitsplatz anfielen, durch entsprechende Belege nachzuweisen, habe die Beschwerdeführerin nur ausgeführt, daß sie die geltend gemachten Aufwendungen trage und diese Kosten das Erwerbseinkommen nahezu vollständig aufbrauchten. Belege über tatsächliche Ausgaben seien nicht vorgelegt worden. In der Folge sei geprüft worden, ob zureichende Gründe für die Benützung eines PKW"s für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz vorlägen. Der ärztliche Dienst der belangten Behörde bzw. der leitende Arzt der erstinstanzlichen Behörde hätten in ihren Stellungnahmen vom 26. Mai 1992 bzw. vom 4. April 1992 dargelegt, daß der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres postvakzinalen Gesamtleidenszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei; die Anwesenheit einer Begleitperson sei immer erforderlich. Die im Wege des Marktgemeindeamtes A durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, daß für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich sei. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin habe auch zugestanden, daß sie für die Rückfahrt von der Arbeitsstätte die genannten öffentlichen Verkehrsmittel auch in Anspruch nehme. Nach den Ermittlungen der belangten Behörde betrügen die monatlichen Fahrtkosten einer Begleitperson (für die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück) im Jahre 1992 ca. S 437,-- und im Jahre 1993 ca. S 467,--.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt wie folgt: Gemäß der (nach § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 ISchG anwendbaren) Bestimmung des § 23 Abs. 5 HVG sei Schwerbeschädigten zur Beschädigtenrente ein Erhöhungsbetrag in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach § 23 Abs. 3 HVG den Rentenbetrag nicht erreiche, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß §§ 11 und 12 KOVG gebühren würde. Mit dem obgenannten Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 28. Februar 1974 sei der Beschwerdeführerin ab 1. August 1973 eine Beschädigtenrente zuerkannt worden. Alljährlich seien Benachrichtigungen (mit Bescheidcharakter) über die Anpassung dieser Leistung erfolgt. Dabei sei jedoch das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt geblieben. Solange die sachlichen Grundlagen einer Rentenzuerkennung unverändert bestünden, bleibe der Anspruch auf die rechtskräftig zuerkannte Rente gewahrt. Stehe aber fest, daß eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten sei, so sei die Behörde bei Erlassung einer neuerlichen Entscheidung weder an die seinerzeit herangezogenen Entscheidungsgrundlagen noch an die damalige Rechtsansicht gebunden. Die Erhöhung des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin mit 1. Jänner 1992 und die Erhöhung der maßgeblichen Einkommensgrenzen für die Bewilligung einer Zusatzrente nach § 12 KOVG und somit für die Bemessung des Erhöhungsbetrages nach § 23 Abs. 5 HVG seien als wesentliche Änderungen des Sachverhaltes anzusehen. Deshalb sei zu Recht eine Neubemessung der Rente ab 1. Jänner 1992 vorgenommen worden. Bei der Ermittlung des allein strittigen Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG sei das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin zur Gänze als Einkommen angerechnet worden. Diesbezüglich sei - den Einwendungen der Beschwerdeführerin Rechnung tragend - zu prüfen, ob das Einkommen überhaupt als anrechenbares Einkommen im Sinne des ISchG anzusehen sei und in welchem Umfang die geltend gemachten Mehraufwendungen als Abzugsposten vom Erwerbseinkommen zu werten seien. Als Einkommen sei gemäß den anzuwendenden Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1 KOVG bzw. 25 Abs. 1 HVG die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließe und die sie verbrauchen könne, ohne daß ihr Vermögen geschmälert werde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17. Sepember 1976, Zl. 1073/76) sei es für die Beurteilung eines Einkommens nach § 13 Abs. 1 KOVG ohne rechtliche Bedeutung, ob einer entlohnten Tätigkeit beschäftigungstherapeutische Bedeutung zukomme. Das - sozialversicherungspflichtige - Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin sei somit grundsätzlich als Einkommen im Sinne der zitierten Bestimmungen anzusehen. Erhöhte und außergewöhnliche Aufwendungen an Fahrtkosten - somit Aufwendungen, die nicht ohnehin jedem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Zurücklegung des Weges zur Arbeitsstätte erwüchsen - könnten nur insoweit einen Abzugsposten vom Erwerbseinkommen bilden, als diese Aufwendungen behinderungsbedingt und/oder unvermeidlich seien und sonstige infolge der Behinderung erbrachten, nicht als Einkommen anzurechnende Leistungen überstiegen. Zur Abdeckung des behinderungsbedingten Betreuungsaufwandes werde der Beschwerdeführerin nach dem ISchG eine Pflegezulage der Stufe I (im Jahre 1992 von monatlich S 6.572,-- und im Jahre 1993 von monatlich S 6.835,--, jeweils 14 x jährlich) geleistet. Aufgrund der Behinderung stehe der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin im Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nach dem FLAG (ab 1. Jänner 1992 monatlich S 3.300,--, ab 1. Juli 1992 monatlich S 3.350,-- und ab 1. September 1992 monatlich S 3.650,--). Außerdem werde bei seiner Lohnverrechnung ein pauschaler Freibetrag betreffend erhöhte und außergewöhnliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der körperlichen Behinderung der Beschwerdeführerin von monatlich S 3.600,-- (Freibetrag bei Bezug von erhöhter Familienbeihilfe) berücksichtigt. Überdies stehe es ihm frei, anstelle des Pauschalbetrages die tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Da der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, seien als ihre erhöhten Mehraufwendungen die Fahrtkosten für die Begleitperson anzusehen. Diese Kosten überstiegen jedoch nicht die zur Abdeckung des behinderungsbedingten erhöhten Betreuungsaufwandes zur Verfügung stehenden Leistungen. Sie müsse daher weder ihr Erwerbseinkommen noch ihr Vermögen zur Begleichung dieser Kosten heranziehen. Die angeführten Leistungen verfolgten nicht das Ziel, das Einkommen zu erhöhen, sondern seien zweckgebunden zu verwenden. Es könne nicht angenommen werden, daß der Beschwerdeführerin unvermeidliche Ausgaben erwüchsen, die zu einer Schmälerung des Erwerbseinkommens führten. Es sei daher bei der Neubemessung des Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG in voller Höhe als Einkommen im Sinne des § 13 Abs. 1 KOVG bzw. des § 25 Abs. 1 HVG zu berücksichtigen. Der Erhöhungsbetrag sei daher ab 1. Jänner 1992 mit monatlich S 2.340,-- und ab 1. Jänner 1993 mit monatlich S 2.434,-- zu bemessen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 29. November 1993, B 1187/93, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Nach der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als ab 1. Jänner 1992 die ihr bescheidmäßig zuerkannte Beschädigtenrente hinsichtlich des Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG ungerechtfertigt gekürzt worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird demnach der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.283/A, sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A).

Die Beschwerdeführerin hat mit der oben wiedergegebenen Erklärung unmißverständlich und solcherart einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. die eben zitierten Erkenntnisse) zum Ausdruck gebracht, daß sie sich durch den angefochtenen Bescheid nur insofern in ihren Rechten verletzt erachtet, als ab 1. Jänner 1992 die ihr bescheidmäßig zuerkannte Beschädigtenrente "hinsichtlich des Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG" ungerechtfertigt gekürzt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher - ungeachtet der Ausführungen in den Beschwerdegründen zur angeblichen Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente nach § 23 Abs. 3 HVG - nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die vorgenommene Neubemessung des (von der Beschädigtenrente im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG trennbaren) Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG in Rechten verletzt wurde. Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings nach der obzitierten Rechtsprechung nicht an die für die behauptete Rechtswidrigkeit in der Beschwerde geltend gemachten Gründe gebunden.

2. § 23 Abs. 5 HVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 687/1991 lautet:

"Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß §§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, gebühren würde."

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unstrittig, daß der Beschwerdeführerin im Falle der genannten Ansprüche nach dem KOVG die Grundrente nach § 11 leg. cit. und - gemäß § 12 Abs. 4 KOVG, zufolge des Bezuges der Pflegezulage, einkommensunabhängig - die Zusatzrente nach § 12 Abs. 2 KOVG gebührt hätte. Strittig ist, ob und wenn ja, in welchem Ausmaß die Zusatzrente nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 KOVG zu erhöhen gewesen wäre.

Die Abs. 3 und 4 des § 12 KOVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 687/1991 lauten:

"(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage 66 v.H. des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Dieser Betrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden.

(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß §§ 16 und 17."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem auf § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gestützten Beschluß vom 25. April 1995 die vorläufige Rechtsauffassung vertreten, es ergebe sich aus der Wendung "jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3" in § 12 Abs. 4 KOVG, daß ein Schwerbeschädigter, der Empfänger unter anderem einer Pflegezulage sei, zwar einen einkommensunabhängigen Anspruch auf eine Zusatzrente nach § 12 Abs. 2 KOVG habe, ihm jedoch dafür - wegen des Empfangs unter anderem einer Pflegezulage nach § 18 KOVG - eine Erhöhung der Zusatzrente nach § 12 Abs. 3 leg. cit. nicht (im Sinne von nie, also auch bei fehlendem Einkommen) zustehe.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben sich dieser vorläufigen Rechtsauffassung aus näher dargelegten Gründen nicht angeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof hält seine vorläufige Rechtsauffassung nach nochmaliger Überprüfung nicht aufrecht; dies aus folgenden Gründen: Schon der Wortlaut des § 12 Abs. 4 KOVG erfordert nicht notwendig die im Beschluß vertretene Auslegung. Die hiefür als maßgeblich erachtete Wendung "jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3" kann vielmehr auch in dem Sinn verstanden werden, daß die im § 12 Abs. 4 genannten Schwerbeschädigten bei einem Einkommen, aufgrund dessen ihnen keine Zusatzrente nach § 12 Abs. 2 KOVG zustünde, zwar diese Zusatzrente erhalten, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3, für die es - entsprechend dieser Bestimmung - sehr wohl auf das Einkommen ankomme. Diese Interpretation wird, worauf die belangte Behörde mit Recht verweist, durch die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 3 KOVG erhärtet: § 12 KOVG in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 152/1957 sah nur eine einkommensabhängige Zusatzrente vor, auf die allerdings Schwerbeschädigte, die unter anderem Empfänger einer Pflegezulage gemäß § 18 KOVG waren, nach § 13 Abs. 5 leg. cit. auch dann Anspruch hatten, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 (also ein bestimmtes Einkommen) nicht gegeben waren. Daneben bestand aber nach dem wiederverlautbarten Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957, BGBl. Nr. 152, unter anderem für die Empfänger einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. ein von verschiedenen Umständen, darunter auch dem Einkommen, abhängiger Anspruch auf eine Ernährungszulage. Durch die KOVG-Novelle BGBl. Nr. 319/1961 wurde das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957 aufgehoben, dafür aber unter anderem im § 12 KOVG ein Abs. 4 eingefügt, der lautete:

"Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung der Grundrente den Betrag von 239 S nicht erreicht." § 13 Abs. 5 KOVG wurde aufgehoben, dafür aber im § 12 ein Abs. 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage gemäß § 18 oder einer Blindenzulage gemäß § 19 sind, erhalten die Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 4, auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht gegeben sind." (Der damalige § 12 Abs. 3 KOVG regelte die Einkommensabhängigkeit der Zusatzrente nach Abs. 2). Im Ausschußbericht, 513 BlgNR IX. GP, S. 1, heißt es dazu, daß durch den vorliegenden Gesetzentwurf die Ernährungszulagen aufgehoben und diejenigen Rentenleistungen, zu denen die Ernährungszulagen bisher geleistet wurden, erhöht würden, wobei an die Stelle der derzeitigen verschiedenartigen Ausschließungsgründe im Interesse einer einheitlichen Behandlung der Versorgungsberechtigten Einkommensgrenzen treten sollen. Aus der Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 6 KOVG in der Fassung der zuletzt genannten Novelle ergibt sich demnach, daß die Umwandlung der früheren Ernährungszulagen (unter anderem) in eine Erhöhung der Zusatzrente nach § 12 KOVG nicht eine Anspruchsminderung der Schwerbeschädigten bewirken sollte und daher § 12 Abs. 6 KOVG, der damals auch gegenüber dem nunmehrigen § 12 Abs. 4 KOVG einen anderen Wortlaut hatte, nicht in dem Sinn interpretiert werden durfte, es stehe diesen Schwerbeschädigten nur die Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch nie die Erhöhung nach Abs. 4 zu. Vielmehr hing der Anspruch auf Erhöhung der Zusatzrente nach dem damaligen § 12 Abs. 4 auch für die Schwerbeschädigten im Sinne des § 12 Abs. 6 leg. cit. von den Voraussetzungen des Abs. 4 ab. Dafür, daß spätere Novellierungen des § 12 KOVG (BGBl. Nr. 258/1967, 21/69, 94/75, 614/1977, 687/1991) eine Änderung dieser Rechtslage bewirken wollten, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 1992 zustehende Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 lit. c

Z. 1 ISchG in Verbindung mit § 23 Abs. 5 HVG ist daher - nach Maßgabe der im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle angeordneten Bedachtnahme auf die §§ 11 und 12 KOVG - im Sinne des § 12 Abs. 3 KOVG vom monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin abhängig.

3. Gegen die diesbezügliche Maßgeblichkeit des Einkommens wendet die Beschwerdeführerin allerdings ein, es sei bis 1991 das aus ihrer Tätigkeit erzielte "Einkommen" bei der Frage einer allfälligen Rentenkürzung außer Betracht geblieben, obwohl bereits in den letzten Jahren die einkommensabhängige erhöhte Zusatzrente nach § 12 Abs. 3 KOVG niedriger als das Einkommen gewesen sei, das sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Sinne einer Beschäftigungstherapie netto monatlich erhalten habe. Der diesbezüglichen Kürzung stehe daher das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegen. In ihrer Stellungnahme zum obgenannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1995 ergänzt sie ihr diesbezügliches Vorbringen dahin, daß auch der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluß die Auffassung vertrete, es habe sich die sachliche Grundlage, aufgrund derer ein Erhöhungsbetrag gewährt worden sei, nicht geändert. Das aber bedeute, daß die Erlassung des angefochtenen Bescheides dem § 68 Abs. 1 AVG widerspreche.

Dem ist nicht beizupflichten. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0063 - unter Hinweis auf das zum KOVG ergangene Erkenntnis vom 25. September 1985, Zl. 85/09/0112 - ausgeführt hat, ist die Behörde auch bei der Erlassung einer neuerlichen Entscheidung über eine Beschädigtenrente nach dem ISchG (entsprechend der nach § 3 Abs. 2 ISchG anwendbaren Bestimmung des § 56 Abs. 4 HVG) dann, wenn feststeht, daß eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten ist, weder an die seinerzeitige Entscheidungsgrundlage noch an die damalige Rechtsansicht gebunden. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Auffassung aufrecht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wurde im obgenannten Beschluß vom 25. April 1995 keine gegenteilige Auffassung vertreten. Es wurde lediglich - unter Zugrundelegung der damaligen Interpretation des § 12 Abs. 4 KOVG - dargelegt, daß sich auf dieser rechtlichen Grundlage wegen der Unmaßgeblichkeit des Einkommens für die fiktive Zusatzrente nach § 12 KOVG die Sachgrundlage nicht geändert habe. Ausgehend von der nunmehrigen Auffassung, wonach es für die fiktive Erhöhung der Zusatzrente nach § 12 Abs. 3 KOVG doch auf das Einkommen des Anspruchsberechtigten ankommt, ist die unstrittig mit 1. Jänner 1992 erfolgte Erhöhung des Einkommens der Beschwerdeführerin für die Berechtigung der belangten Behörde zu einer neuerlichen Bemessung ihrer Beschädigtenrente nach § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 ISchG in Verbindung mit § 23 Abs. 5 HVG und § 12 Abs. 3 KOVG von Bedeutung.

4. In ihrer Rechtsrüge der von der belangten Behörde vorgenommenen Anrechnung ihres Einkommens ab 1. Jänner 1972 wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1976, Zl. 1073/76, gestützte grundsätzliche Anrechnung ihres Einkommens, wohl aber dagegen, daß die belangte Behörde - trotz der ausführlichen Darlegung und Aufschlüsselung ihrer Ausgaben, die ihr zufolge der Beschäftigung auf einem geschützten Arbeitsplatz erwüchsen - nicht zum Ergebnis gelangt sei, daß unter Berücksichtigung dieser Auslagen ein anrechenbares Einkommen nicht vorliege, und sie daher bei der Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach § 23 Abs. 5 HVG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 KOVG nicht vom (fiktiven) Anspruch auf eine Erhöhung der Zusatzrente nach § 12 Abs. 3 KOVG in voller Höhe ausgegangen sei.

Diesem unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Einwand kommt insoweit keine Berechtigung zu, als sie dabei nicht von der Feststellung ausgeht, wonach ihr für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wenn auch in Anwesenheit einer Begleitperson, zumutbar sei. Dennoch kommt der Rechtsrüge im Ergebnis Berechtigung zu:

Unter dem (nach § 12 Abs. 3 KOVG beachtlichen) Einkommen ist nach der darin bezogenen Bestimmung des § 13 Abs. 1 KOVG, die im wesentlichen mit § 25 Abs. 1 HVG inhaltsgleich ist, die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen. Zur Auslegung dieses nicht weiter umschriebenen Einkommensbegriffes hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, daß die Grundsätze des Einkommensteuerrechtes heranzuziehen, jedoch verschiedene, sich aus dem Zweck des KOVG (bzw. des OFG) ergebende Besonderheiten zu beachten sind. Da das KOVG bzw. das OFG den Versorgungszweck in den Vordergrund stellt, muß auf die Bestimmung des Gesetzes besonderes Gewicht gelegt werden, daß nur das als Einkommen gelten kann, was zum Verbrauch übrig bleibt. Dieses Einkommen ist durch Abzug der Ausgaben von den Einnahmen zu ermitteln, wobei als einkommensmehrend oder einkommensmindernd nur solche Beträge gelten, die tatsächlich eingenommen oder ausgegeben wurden (vgl. u.a. das grundlegende Erkenntnis vom 6. Juli 1951, Slg. Nr. 2.184/A, sowie die sich darauf beziehenden Erkenntnisse vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/09/0077, und vom 30. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A).

Übt - so wie im Beschwerdefall - ein Impfgeschädigter mit 100 %iger Minderung der Erwerbsfähigkeit aus beschäftigungstherapeutischen Gründen (bzw., wie es in dem vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Attest des Univ. Prof. Dr. Rett vom 12. Juni 1992 heißt, zur unbedingten Erhaltung der "geistigen und seelischen Rehabilitation") eine Beschäftigung aus, und erzielt er aus dieser Tätigkeit ein Einkommen, so sind diese Grundsätze bei der nach § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 ISchG in Verbindung mit § 23 Abs. 5 HVG und § 12 Abs. 3 KOVG zu beurteilenden Frage, ob ein solcher Impfgeschädigter "im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente" nach den §§ 11, 12 Abs. 2 KOVG auch einen Anspruch auf eine Erhöhung der Zusatzrente nach § 12 Abs. 3 KOVG hätte, - sinngemäß (d.h. unter Beachtung des Zweckes des ISchG, die durch eine Schutzimpfung im Sinne des Gesetzes verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu entschädigen: vgl. OGH, SSV-NF 5/52) - anzuwenden und danach die Berücksichtigungsfähigkeit der Fahrtkosten vom Wohnort des Geschädigten zur Arbeitsstätte und zurück zu prüfen. Dabei ist auch auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a Z. 5 ISchG Bedacht zu nehmen, wonach der Impfgeschädigte Anspruch auf Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation einschließlich der mit diesen Maßnahmen verbundenen unvermeidlichen Reisekosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson, Anspruch hat. Würden nämlich einem Impfgeschädigten für Maßnahmen zur (beruflichen) Rehabilitation im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b ISchG vom Träger der Rehabilitation - aus welchen Gründen immer - Geldleistungen erbracht, die zumindest die unvermeidlichen Reisekosten abdecken, so hätte er zwar keinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten nach § 2 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a Z. 5 ISchG; er müßte diese Kosten vielmehr als mit diesen Geldleistungen unmittelbar verbundene tatsächliche Auslagen aus den (im Sinne der obigen Darlegungen als Einkommen zu wertenden) Geldleistungen abdecken; es wäre aber mit den aus § 2 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a Z. 5 ISchG ableitbaren Zielvorstellungen dieses Gesetzes nicht vereinbar, diese Kosten im Hinblick auf andere behinderungsbedingte Leistungen als nicht abzugsfähig zu werten und deshalb das Einkommen bei der Ermittlung der fiktiven Erhöhung der Zusatzrente nach § 12 Abs. 3 KOVG anzurechnen. Unabhängig davon, ob und inwiefern eine Beschäftigung zum Erhalt der "seelischen und geistigen Rehabilitation" als Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b ISchG gewertet werden kann, sind die eben angestellten Erwägungen doch bei der sinngemäßen, dem Zweck des ISchG beachtenden Übertragung der obigen zum KOVG entwickelten Grundsätze insoweit erweiterungsfähig, als die einem Impfgeschädigten mit 100 %iger Erwerbsminderung bei Ausübung einer zu seiner seelischen oder geistigen Rehabilitation erforderlichen Beschäftigung erwachsenden Fahrtkosten, die tatsächlich das Einkommen, das er aus dieser Beschäftigung erzielt, schmälern (also sowohl die eigenen Fahrtkosten als auch jene für die erforderliche Begleitperson), zur Gänze in Abzug zu bringen sind. Insofern kann - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - ein Impfgeschädigter mit 100 %iger Erwerbsminderung, der aus den genannten beschäftigungstherapeutischen Gründen eine Beschäftigung ausübt, nicht einem nichtgeschädigten Arbeitnehmer gleichgestellt werden (der überdies - sofern er ein entsprechendes Einkommen erzielt - die Möglichkeit einer zumindest teilweisen steuerlichen Berücksichtigung seiner Fahrtkosten hat). Eine Rechtsgrundlage dafür, daß diese behinderungsbedingten Aufwendungen nur dann vom erzielten Einkommen in Abzug gebracht werden dürften, wenn sie "sonstige infolge der Behinderung erbrachten, nicht als Einkommen anzurechnende Leistungen übersteigen", fehlt überhaupt. Sie kann nicht durch den Hinweis auf das Ziel solcher zweckgebundener Leistungen ersetzt werden. Denn aus der (der Intention des Gesetzgebers entsprechenden) Zweckbindung solcher Leistungen läßt sich - mangels einer diesbezüglichen Konkretisierung dieser Zweckbindung - nicht ein Vorrang der Abdeckung solcher Kosten aus ihnen vor der Anrechnung auf das Einkommen, bei dessen Erzielung sie aufgewendet wurden, ableiten.

Daraus folgt, daß der angefochtene Bescheid - ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde - schon insoweit er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, als die belangte Behörde bei der Ermittlung des fiktiven Erhöhungsbetrages der Zusatzrente nach § 12 Abs. 3 KOVG vom Einkommen der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum nicht die ihr und der erforderlichen Begleitperson erwachsenden Fahrtkosten in Abzug gebracht hat.

5. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet die Beschwerdeführerin unter anderem ein, es werde im Schriftsatz der belangten Behörde (an den Vertreter der Beschwerdeführerin) vom 19. Jänner 1993 zwar davon gesprochen, daß der ärztliche Dienst der belangten Behörde in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 1992 der Ansicht des leitenden Arztes der erstinstanzlichen Behörde vom 4. April 1992 beipflichte, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar, allerdings die Anwesenheit einer Begleitperson immer erforderlich sei. Dieses Gutachten basiere jedoch lediglich auf dem Akteninhalt; es sei keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgt. Es sei daher für die Entscheidungsfindung der belangten Behörde nicht geeignet. Diesem Einwand kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Die zu klärende Frage, ob, wie der Vater (und Vertreter) der Beschwerdeführerin vom Anfang des gegenständlichen Verfahrens an behauptet hat, der Beschwerdeführerin aufgrund "der dauernden Anfallsgefahr" zumindest für die Fahrt zur Arbeitsstätte die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, auch in Begleitung, nicht zumutbar sei, hat die belangte Behörde mit Recht als eine Sachverständigenfrage erachtet und diesbezüglich, wie sich aus dem genannten Schreiben vom 19. Jänner 1993 und der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, auch Amtssachverständige herangezogen. Die darin genannte "Stellungnahme" des leitenden Arztes der erstinstanzlichen Behörde vom 4. April 1992 findet sich aber nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten, jene des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 26. Mai 1992 erschöpft sich in der bloßen Bemerkung: "Neuerliches GA nicht erforderlich. Öffentliche Verkehrsmittel zumutbar. Aufgrund der Schwere des Leidens Fahrt erster Klasse gerechtfertigt."

Die zuletzt genannte "Stellungnahme" entspricht nicht den Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 22. Dezember 1982, Slg. Nr. 10.939/A, vom 20. September 1984, Zl. 82/08/0196, und vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0167) an ein Sachverständigengutachten zu stellen sind. Danach muß ein Gutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Mit anderen Worten: Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlußfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich - wie die vorliegende Stellungnahme vom 26. Mai 1992 - in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen läßt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. Der Sachverständige muß also, damit eine Schlüssigkeitsprüfung seines Gutachtens vorgenommen werden kann, auch darlegen, auf welchem Wege er zu seinen Schlußfolgerungen gekommen ist. Hingegen begründete - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - der Umstand, daß der ärztliche Dienst der belangten Behörde seine "Stellungnahme" nur aufgrund der Aktenlage erstellt hat, an sich noch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die bezogene "Stellungnahme" des leitenden Arztes der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig gewesen sein sollte. Ob dies allerdings der Fall war, kann nicht beurteilt werden, weil, wie bereits ausgeführt wurde, diese "Stellungnahme" nicht den vorgelegten Verwaltungsakten angeschlossen wurde.

6. Eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß sich die belangte Behörde nicht mit ihrer Stellungnahme vom 31. August 1992, wonach die ihr entstehenden, mit dem Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz zusammenhängenden Auslagen monatlich S 10.878,-- ausmachten, auseinandergesetzt habe.

Im bezogenen Schreiben vom 31. August 1992 an die belangte Behörde hat der Vater (und Vertreter) der Beschwerdeführerin ihre monatlichen Auslagen mit S 10.878,-- angegeben und sie wie folgt gegliedert: S 4.278,-- an errechneten Fahrtkosten mit einem PKW (für Fahrer und Mitfahrer unter Zugrundelegung der den Bundesbediensteten gewährten Kilometergeldsätze) und mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und S 6.600,-- an Verdienstentgang des Vaters der Beschwerdeführerin durch Zeitverlust (22 x je 1 1/2 Stunden a S 200,--).

Was die geltend gemachten Fahrtauslagen betrifft, ist dem Grunde nach auf Punkt 5 zu verweisen. Zur Höhe ist zu bemerken, daß in Fällen, in denen für einen Behinderten ein PKW benützt werden muß, der im Eigentum eines Angehörigen steht, zwar die unmittelbare Anwendung der den Bundesbediensteten gewährten Kilometergeldsätze mangels einer entsprechenden Anordnung im ISchG bzw. in den bezogenen Gesetzen (nämlich im HVG und im KOVG) nicht möglich ist, diese Sätze gleichwohl wegen des für sie erhobenen Anspruches, die Entschädigung für den durchschnittlichen Aufwand zu sein, als Orientierungshilfe bei der unter Mitwirkung der Behinderten zu ermittelnden tatsächlichen Kosten herangezogen werden können (vgl. im ähnlichen Zusammenhang nach dem Oberösterreichischen Behindertengesetz 1991 das Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0101, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Hingegen ist der behauptete Verdienstentgang des Vaters der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht abzugsfähig, weil er nicht behauptet hat und auch nicht erkennbar ist, wodurch ihm als pensioniertem Gendarmeriebeamten durch den Zeitverlust tatsächlich ein Verdienst entgangen ist.

7. Aus den zu Punkt 4 angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (die einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Punkt 5 vorgeht) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Stempelgebühren für die vorgelegte Vollmacht war im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit nach § 6 Abs. 2 ISchG und die Möglichkeit, die Vollmachtsurkunde auf diese Angelegenheit einzuschränken, abzuweisen.

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