VwGH 93/09/0063

VwGH93/09/006323.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 11. Jänner 1993, Zl. 745.008/3-8/92, betreffend Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

HVG §21;
HVG §23 Abs5;
HVG §25 Abs1;
HVG §56 Abs3;
HVG §56 Abs4;
ImpfSchG §2 Abs1 idF 1981/054;
ImpfSchG §2 Abs1 litc;
ImpfSchG §2 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §52 Abs2;
HVG §21;
HVG §23 Abs5;
HVG §25 Abs1;
HVG §56 Abs3;
HVG §56 Abs4;
ImpfSchG §2 Abs1 idF 1981/054;
ImpfSchG §2 Abs1 litc;
ImpfSchG §2 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §52 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde der 1954 geborene Beschwerdeführer am 28. Februar 1956 auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1948 im Gesundheitsamt einer Pockenschutzimpfung unterzogen. In der Folge traten bei ihm schwere gesundheitliche Schäden auf, die letztlich mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 30. Oktober 1986 zur Anerkennung folgender Gesundheitsschädigungen als Impfschaden führten:

"Höhergradige intellektuelle Retardation." Infolgedessen wurde weiters anerkannt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. und Hilflosigkeit entsprechend der Pflegezulagenstufe I. Für die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde eine Beschädigtenrente einschließlich einer Zusatzrente und eine Pflegezulage der Stufe I bemessen. Mit dem vorher genannten Bescheid war die Information verbunden, daß künftig jedes regelmäßige Einkommen bekanntzugeben ist.

Auf Grund einer bundesgesetzlichen Neuregelung wurden ab 1. Jänner 1992 die Landesinvalidenämter für die Durchführung des Impfschadengesetzes zuständig. Im Zuge der Übernahme des vorliegenden Versorgungsaktes stellte sich heraus, daß der Beschwerdeführer seit längerem von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter im Bezug einer Waisenpension steht, die bei der jährlichen Festsetzung der laufenden Geldleistungen nach dem Impfschadengesetz vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nicht berücksichtigt worden war.

Nach Ermittlungen und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdevertreters sprach das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 10. September 1992 wie folgt ab:

"Die Ihnen mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 30. Okt. 1986, Zl. IV-740064/6-7/86, zuerkannte Beschädigtenrente und Pflegezulage wird mit Wirkung vom 1. 1. 1992 gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, in geltender Fassung, in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Z. 4 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) BGBl. Nr. 27/1964 in geltender Fassung neu bemessen bzw. angepaßt.

Die Rentenleistung beträgt monatlich S 5.061,--. Der gemäß § 23 Abs. 5 HVG zuerkannte Erhöhungsbetrag beträgt monatlich S 4.673,--. Die gewährte Pflegezulage der Stufe I beträgt monatlich S 6.572,--."

In der vom Beschwerdevertreter erhobenen Berufung bekämpfte dieser im wesentlichen die erfolgte Neufestsetzung im Hinblick auf schadenersatzrechtliche Überlegungen.

Mit dem vorliegenden angefochtenen Bescheid wurde nach ergänzenden Erhebungen der belangten Behörde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die wiederkehrende Geldleistung gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 Impfschadengesetz, insbesondere gemäß § 56 Abs. 3 und 4 Heeresversorgungsgesetz (HVG), ab 1. Jänner 1993 in der Weise neu bemessen werde, daß die Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 HVG monatlich S 5.263,-- und der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG monatlich S 5.019,-- betrage.

Die wiederkehrende Geldleistung gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z. 2 Impfschadengesetz (Pflegezulage) werde in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz ab 1. Jänner 1993 mit einem Betrag von S 6.835,-- neu bemessen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des bereits dargestellten Verfahrensablaufes weiter aus, wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt habe, sei gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 Impfschadengesetz als Entschädigung eine wiederkehrende Geldleistung im gleichen Ausmaß wie die entsprechende Beschädigtenrente gemäß §§ 23, 24, 24a, 24b und 25 HVG zu leisten. Die Geldleistung gliedere sich demnach in eine Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 HVG), die entsprechend der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit und der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bemessen sei und in einen einkommensabhängigen Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5 HVG). Mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 30. Oktober 1986 sei dem Beschwerdeführer u. a. eine wiederkehrende Geldleistung in Form einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. ab 1. Oktober 1983 im höchstmöglichen Ausmaß zuerkannt worden. Alljährlich sei eine Benachrichtigung über die Anpassung dieser Leistung, zuletzt am 21. Februar 1991, erlassen worden. Diesen Benachrichtigungen sei Bescheidcharakter beizumessen. Die Mitteilung vom 8. Mai 1990, daß dem Beschwerdeführer von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit Bescheid vom 23. Februar 1988 rückwirkend ab 1. Juli 1987 eine Waisenpension zuerkannt worden sei, sei in Verkennung der Sach- und Rechtslage unberücksichtigt geblieben.

Eine rechtskräftig zuerkannte Rente dürfe dann herabgesetzt werden, wenn in der sachlichen Grundlage, die für die Zuerkennung maßgebend gewesen sei, nachträglich eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Solange die sachlichen Grundlagen der Rentenzuerkennung unverändert bestünden, bleibe der Anspruch auf Rente gewahrt. Wenn aber feststehe, daß eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten sei, sei die Behörde bei Erlassung einer neuerlichen Entscheidung weder an die seinerzeit herangezogenen Entscheidungsgrundlagen noch an die damalige Rechtsansicht gebunden. Die Erhöhung der Waisenpension infolge Anpassung mit 1. Jänner 1992 und die Erhöhung der maßgeblichen Einkommensgrenzen für die Bewilligung einer Zusatzrente nach § 12 KOVG 1957 und somit der Bemessung des Erhöhungsbetrages nach § 23 Abs. 5 HVG seien als wesentliche Änderungen des Sachverhaltes anzusehen. Da in den sachlichen Grundlagen Änderungen eingetreten seien, sei die wiederkehrende Geldleistung nach § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 Impfschadengesetz mit 1. Jänner 1992 zu Recht neu bemessen worden.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt dann eine Darstellung der Berechnung dieser Geldleistungen.

Dann wird weiters ausgeführt, das Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme sei dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 1992 seien nicht geeignet gewesen, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu elangen. Soweit er nämlich weiterhin vermeine, es sei bei der Rentenbemessung von grundsätzlichen schadenersatzrechtlichen Erwägungen auszugehen und es habe keine "Vorteilsausgleichung" stattzufinden, so übersehe der Beschwerdeführer, daß die Entschädigung für Impfschäden nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen erfolge, sondern mit dem Impfschadengesetz ein öffentlich-rechtlicher Anspruch begründet sei, wonach sich das Ausmaß der Entschädigung nach den Bestimmungen des HVG richte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit seinem gesamten Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der von ihm bezogenen Waisenrente bei der Bemessung seiner Rente nach dem Impfschadengesetz. Der Beschwerdeführer meint, daß es sich bei den nach dem Impfschadengesetz "zu gewährenden Leistungen" um Schadenersatz handle, der nicht als Globalentschädigung, sondern als wiederkehrende Rentenleistung erbracht würde. Die Waisenpension werde dem Beschwerdeführer auf Grund des Todes seines Vaters anstelle des ihm sonst zustehenden Unterhaltsanspruches "gewährt". Dieser Unterhaltsanspruch habe unabhängig von der Rente nach dem Impfschadengesetz bestanden. Im vorliegenden Fall habe daher keine Vorteilsausgleichung im Sinne des Schadenersatzrechtes stattzufinden; es hätten vielmehr beide Rentenleistungen ohne Anrechnung nebeneinander zu bestehen. Die Anrechnungsregeln des KOVG hätten keine Anwendung zu finden; es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Neubemessung der Rente nach dem Impfschadengesetz.

Im Beschwerdefall ist also die Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zufließenden Waisenrente bei der Bemessung seiner Rente nach dem Impfschadengesetz dem Grunde nach strittig.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, sind als Entschädigung die Kosten für die Behandlung bzw. Rehabilitation (lit. a und b), wiederkehrende Geldleistungen nach lit. c im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, und zwar nach Z. 1 Beschädigtenrente gemäß §§ 23, 24, 24a, 24b und 25 HVG bzw. nach Z. 2 Pflegezulage gemäß § 27 HVG, sowie im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung (lit. d) zu leisten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0144, zu dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht, daß über den Umfang des § 2 Abs. 1 hinaus keine weiteren Ansprüche, insbesondere nicht auf Schadenersatz bzw. Schmerzengeld, bestehen.

Daran anknüpfend ist dem Beschwerdeführer von vornherein entgegenzuhalten, daß die Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht den schadenersatzrechtlichen Prinzipien des Zivilrechtes folgt. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat, räumt der genau umschriebene Leistungskatalog des Impfschadengesetzes für kausale Schädigungen mit Dauerfolgen keine "Globalentschädigung" ein. Vielmehr haben Beschädigte, die auf Grund kausaler Dauerfolgen in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, Anspruch auf wiederkehrende Geldleistungen, die im gleichen Ausmaß wie die Beschädigtenrente nach dem HVG gebühren.

Die im § 2 Abs. 1 lit. c Impfschadengesetz angesprochenen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, haben - soweit ihnen Bedeutung für den vorliegenden Beschwerdefall zukommt - folgenden Wortlaut:

"§ 23

.....

(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. und 100 v.H.

(3) Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen.

(4) Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v.H. ihres Betrages.

(5) Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß §§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde." (Abs. 5 in der Fassung des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 687.)

Die §§ 24, 24a und 24b HVG regeln die Grundlage der Bemessung, die den Grundsätzen für die Rentenbemessung in der Unfallversicherung nach dem ASVG folgend an dem vor der Schädigung gegebenen Einkommen des Geschädigten anknüpft, die Aufwertungsfaktoren sowie die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage enthält.

Im § 25 HVG wird geregelt, was unter Einkommen im Sinne der verschiedenen Einkunftsarten zu verstehen ist. Abs. 1 lautet:

"Unter Einkommen im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 ist - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 3 bis 8 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuerkannte Grundrenten. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen."

Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 HVG ist im wesentlichen mit der Regelung des § 13 Abs. 1 KOVG inhaltsgleich.

Das Impfschadengesetz selbst enthält über die Neubemessung bzw. Anpassung von wiederkehrenden Geldleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c Impfschadengesetz keine weiteren Regelungen. Durch die Verweisung in den genannten Bestimmungen des Impfschadengesetzes auf die bezeichneten einschlägigen Bestimmungen des HVG ist aber davon auszugehen, daß die für den ordnungsgemäßen Vollzug notwendigen Regelungen hinsichtlich Neubemessung bzw. Anpassung im HVG (insbesondere § 56 Abs. 3 und Abs. 4) ebenfalls anzuwenden sind.

Die Beschädigtenrenten nach dem HVG sind grundsätzlich in einer Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt. Liegt jedoch die so ermittelte Rente unter den vergleichbaren Leistungen des KOVG, sind diese Geldleistungen nach § 23 Abs. 5 HVG auf das Ausmaß jener Renten zu erhöhen, die im Fall eines Anspruches nach dem KOVG gebühren würden.

Im Beschwerdefall erhält der Beschwerdeführer eine Beschädigtenrente nach § 23 Abs. 3 HVG und einen Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 5 HVG; die zuletzt genannte Regelung verweist auf den Anspruch auf Grund- und Zusatzrente gemäß §§ 11 und 12 KOVG. Im § 12 Abs. 1 KOVG ist vorgesehen, daß Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente erhalten, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt. Die Zusatzrente ist nach Abs. 2 der zuletzt genannten Regelung nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen - hinsichtlich dieses wird auf § 13 KOVG weiter verwiesen - bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Außerdem sieht § 12 Abs. 3 KOVG einen Erhöhungsbetrag vor, der gleichfalls und in jedem Fall einkommensabhängig ist. Die Regelung des § 13 Abs. 1 KOVG entspricht inhaltlich im wesentlichen der des § 25 Abs. 1 HVG, der vorher wiedergegeben wurde.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Waisenrente des Beschwerdeführers die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 erster Satz HVG erfüllt; sie fällt auch nicht unter den Ausnahmekatalog nach § 25 Abs. 1 zweiter Satz HVG. Da diese Waisenrente dem Beschwerdeführer für ihn selbst zukommt und nicht wie die anderen in der zuletzt genannten Bestimmung angeführten Zahlungen als Abgeltung für Aufwendungen (für Drittpersonen) zu werten ist, kann es sich auch nicht um eine "gleichartige Leistung" im Sinne dieser Regelung handeln. Durch den letzten Satz des § 25 Abs. 1 HVG, daß die SONDERZAHLUNGEN bei Pensionen oder Renten nicht als Einkommen gelten, ergibt sich letztlich zweifelsfrei, daß laufende Renten als Einkommen zu werten sind.

Diese Ausführungen zeigen, daß die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, daß es sich bei der dem Beschwerdeführer zufließenden Waisenrente um ein Einkommen im Sinne des § 25 Abs. 1 HVG (§ 13 Abs. 1 KOVG) handelt, das im Wege der Bemessung des Erhöhungsbetrages unter Heranziehung der Regelung über die Zusatzrente nach § 12 KOVG zu einer Verringerung des Erhöhungsbetrages führte. Wenn feststeht, daß eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eingetreten ist, ist die Behörde bei der Erlassung der neuerlichen Entscheidung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder an die seinerzeitige Entscheidungsgrundlage noch an die damalige Rechtsansicht gebunden (vgl. auch das zum KOVG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1985, Zl. 85/09/0112). Dem Umstand, daß die Waisenrente von der seinerzeit zuständigen Versorgungsbehörde nicht berücksichtigt wurde, kommt daher für die in die Zukunft wirkende Neubemessung keine Bedeutung zu.

Da der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG eine einkommensabhängige Rentenleistung darstellt und diese Bestimmung - ähnlich wie das Ausgleichszulagenrecht in den Sozialversicherungsgesetzen - den Zweck verfolgt, den Impfgeschädigten ein Mindesteinkommen zu sichern, hat die Behörde zu Recht das Einkommen des Beschwerdeführers in Form der Waisenrente angerechnet und den nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes zu erbringenden Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG vermindert.

Da sich die Beschwerde solcherart als unbegründet erweist, mußte sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte