Normen
HVG §23 Abs3;
HVG §24 Abs1;
HVG §24 Abs8;
HVG §24 Abs9;
ImpfSchG §2 Abs1 litc Z1;
HVG §23 Abs3;
HVG §24 Abs1;
HVG §24 Abs8;
HVG §24 Abs9;
ImpfSchG §2 Abs1 litc Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/08/0015 (= Slg Nr. 14369/A), vom 22. Dezember 1999, Zl. 97/08/0126, und vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0124, verwiesen. Mit dem erstgenannten Erkenntnis wurde ein Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 13. Mai 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid war der am 19. Juli 1957 geborenen, durch eine Pockenimpfung am 8. Mai 1958 geschädigten Beschwerdeführerin mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % eine Beschädigtenrente nach dem Impfschadengesetz zuerkannt worden. Mit dem zweitgenannten Erkenntnis wurde der Ersatzbescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. August 1996 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit dem drittgenannten Erkenntnis wurde schließlich der neuerliche Ersatzbescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 23. März 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ein erneuter Ersatzbescheid erlassen und die Beschädigtenrente für die Zeit vom 1. Dezember 1992 und der Erhöhungsbetrag ab 1. Jänner 1992 neu bemessen. Für die Zeit vom 1. September 1992 bis 30. September 1998 wurde der Anspruch auf Gewährung des Erhöhungsbetrages abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Wesentlichen aus, es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Schädigung nach der Pflichtschule die Handelsschule absolviert hätte und unmittelbar danach in den Fachdienst im öffentlichen Dienst eingetreten wäre. Unter Berücksichtigung der achtjährigen Pflichtschule und der dreijährigen Handelsschule hätte die Beschwerdeführerin die Schulausbildung im Juni 1974 abgeschlossen und wäre mit 1. Juli 1974 nach dem VBG 1948 I/c entlohnt worden. Unter Bedachtnahme auf die zu berücksichtigenden Laufbahnverbesserungen hätte sie mit 1. Juli 1987 vor Vollendung des 30. Lebensjahres die Entlohnungsstufe 7 erreicht. Das Gehalt inklusive Verwaltungsdienstzulage hätte zu diesem Zeitpunkt S 12.835,-- betragen. Dieser Betrag stelle, da die Sonderzahlungen in gleicher Höhe gebührten, auch die Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) dar. Die Beschädigtenrente betrage daher zum Stichtag 1. Juli 1987 gemäß § 23 Abs. 3 HVG S. 10.268,--.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid "nur im Hinblick auf die von der belangten Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtswidrig gewählte Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beschädigtenrente".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des auf Grund des Impfschadengesetzes anzuwendenden Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten wie folgt:
"§ 24. (1) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschäftigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat.
...
(8) Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von diesem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß § 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.
(9) Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalls (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalls gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zu Grunde zu legen."
2. Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Beschädigtenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 Impfschadengesetz iVm § 23 Abs. 3 HVG) hat. Strittig ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 24 HVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0124, festgehalten, dass in einem Fall wie dem vorliegenden - in dem die geschädigte Person im Zeitpunkt der Schädigung noch im Vorschulalter stand, sich also noch nicht einmal in einem Ausbildungsverhältnis befand -
nicht die Mindestbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9 HVG) zum Tragen kommen solle. Die Behörde habe in einem solchen Fall in entsprechender Handhabung des ersten Satzes des § 24 Abs. 8 HVG so vorzugehen, dass ein für die geschädigte Person günstigeres Ergebnis als die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage erzielt wird. So wäre etwa zu prüfen, ob nicht zumindest unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der Pflichtschule (selbst unter der Annahme, dass sie keine weitere Ausbildung genossen hätte) in einem ungelernten Beruf ein Einkommen hätte erzielen können, welches ihr ein höheres als die Mindestbemessungsgrundlage verschafft hätte.
Die nach der dargestellten Rechtslage erforderliche Prognose betreffend den voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung und das für Personen gleicher Ausbildung durchschnittlich erreichbare Einkommen ist insbesondere dann, wenn die Schädigung im Kleinkindalter erfolgt ist, mit zahlreichen Unsicherheitsfaktoren behaftet. Im erwähnten hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000 wurde nicht versucht, abschließend darzulegen, wie diese Prognose zu erstellen ist, sondern es wurde bloß zur Widerlegung der Auffassung der Behörde, die Anwendung des ersten Satzes des § 24 Abs. 8 HVG ergebe eine Bemessungsgrundlage von Null, ein Beispiel genannt, dass schon unter Zugrundelegung bloß des Pflichtschulabschlusses allenfalls ein höheres Einkommen als die Mindestbemessungsgrundlage erzielbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aus dieser Rechtslage andererseits aber auch nicht ableitbar, dass die Höchstbemessungsgrundlage herangezogen werden müsse; dass die Beschwerdeführerin an der Unmöglichkeit einer qualifizierten Ausbildung kein Verschulden getroffen habe, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass ihre Geschwister einen Mittelschulabschluss mit Matura absolviert haben und daher auf eine Entlohung nach dem VBG 1948 I/b abgestellt werden müsse, ist nicht zielführend, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0158, festgehalten hat - nicht offensichtlich ist, dass Geschwister dieselbe Ausbildung absolvieren. Im Übrigen ist dieses Entlohnungsschema, wie noch ausgeführt wird, für die österreichischen Arbeitnehmer nicht repräsentativ.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall als durchschnittlich erreichtes Einkommen im Sinne des § 24 Abs. 8 erster Satz HVG das Entlohnungsschema I, Entlohungsgruppe c, für Vertragsbedienstete des Bundes angenommen.
Dies würde zwar den Vorteil der einfachen Handhabbarkeit bieten, ist aber deshalb nicht geeignet, die Bemessungsgrundlage im Sinn des § 24 Abs. 8 erster Satz HVG in Fällen wie dem vorliegenden zu ermitteln, weil bei einem Kleinkind die spätere Berufs- oder Schulausbildung praktisch nicht vorhersehbar ist und nur ein geringer Teil der berufstätigen Bevölkerung dem Entlohungsschema für diese Vertragsbediensteten unterliegt. Die darin genannten Beträge können daher nicht als durchschnittliches Einkommen angesehen werden. Für die Berechnung des Durchschnittseinkommens wäre vielmehr das Einkommen jener Bevölkerungsgruppe heranzuziehen, die hinsichtlich gleichartiger Schul- bzw. Berufsausbildung die größte ist. Stellen beispielsweise die Pflichtschulabsolventen mit Lehrabschluss die größte Gruppe der berufstätigen Bevölkerung dar, wäre es nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn die Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden das durchschnittliche Einkommen der vollbeschäftigten (weiblichen) Arbeitnehmer mit Lehrabschluss als Bemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 8 erster Satz HVG heranzieht, ohne eine weitere Differenzierung in Branchen oder kollektivvertragliche Verwendungsgruppen vorzunehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0238, und vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0105).
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. Dezember 2003
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