AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G315.2282542.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro (alias: XXXX , geboren am XXXX , StA.: unbekannt alias Montenegro; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Jugoslawien alias Montenegro; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Bulgarien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro; alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro, alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro; u.a.), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung nunmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 13.11.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach am 27.12.2022 in das Bundesgebiet eingereist und am März 2023 gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Im Juni 2023 sei er rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Verbrechens der Geldwäscherei, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Er sei in Montenegro geboren und aufgewachsen und habe dort vier Jahre die Grundschule besucht, bevor er mit seinen Eltern nach Deutschland ausgewandert sei, wo er etwa für weitere drei Jahre die Schule besucht und mehrere Ausbildungen absolviert habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe sechs Kinder und würden seine Angehörigen in Deutschland leben. Er leide an Diabetes und finde diesbezügliche eine medikamentöse Behandlung statt. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Hinsichtlich des Beschwerdeführers lägen vielfältige Alias-Identitäten vor. Er sei in Österreich abgesehen von seinen Inhaftierungen nie mit einem ordentlichen Wohnsitz gemeldet gewesen und erfülle sein Aufenthalt aktuell nur den Zweck des Strafvollzuges. Ebenso wenig sei er in Österreich einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe er auch nie einen Aufenthaltstitel zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet innegehabt. In Österreich habe er keinerlei private oder familiäre Bindungen. Auch sonstige Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Neben der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich sei der Beschwerdeführer in Deutschland bereits 14 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt dabei im Juli 2014 sowie im Februar 2022 jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Der Beschwerdeführer stelle jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Seit März 2002 bestehe in Deutschland bereits eine unbefristete und unanfechtbare Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers. In weiterer Folge sei sein Aufenthalt in Deutschland lediglich geduldet worden. Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer im März 2022 in Deutschland aufgehalten und sich dem Strafvollzug durch Untertauchen und Ausreise nach Montenegro entzogen. In Montenegro sei er eigenen Angaben nach regelmäßig von seiner Familie besucht worden, sodass sich das Familienleben seit März 2022 in Montenegro und nicht in Deutschland zugetragen habe. Aufgrund der bestehenden Inhaftierung und der in Deutschland noch zu verbüßenden Freiheitsstrafen würde der Beschwerdeführer ungefähr die nächsten zehn Jahre in Haft verbringen. Das Familienleben in Deutschland sei entsprechend zu relativieren. In Hinblick auf die Vorstrafen in Deutschland und die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und der daraus ableitbaren Gestaltung seines Lebens sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal er den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfülle. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei trotz der familiären Bindungen in Deutschland notwendig und verhältnismäßig. Der Beschwerde sei weiters die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Das Bundesamt traf weiters aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Montenegro zum Stand 09.02.2021.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 13.11.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.
2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 06.12.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und die Spruchpunkte II. bis VI. aufheben; in eventu das Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) ersatzlos aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit 1987 in Deutschland gelebt. Seine Ehefrau und fünf gemeinsame Kinder würden ebenfalls in Deutschland leben, wobei drei davon bereits deutsche Staatsangehörige wären. Seit Ende 2022 habe sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten. In der Haft sei er aktuell in der Küche tätig und wolle eine Therapie sowie eine Ausbildung machen. Er habe weiters beantragt, nach Deutschland überstellt zu werden. Dies sei bewilligt worden und werde der Beschwerdeführer vermutlich ab März 2024 nach Deutschland überstellt. Die Familie lebe in Hamburg, weshalb sie den Beschwerdeführer in Österreich bisher nicht habe besuchen können. Er bereue seine Taten, jedoch sei eine Einreise in den Schengen-Raum notwendig, um seine privaten und familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten. Das Bundesamt habe die gegenständliche Entscheidung nach Durchführung einer mangelhaften Einvernahme erlassen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend die Möglichkeit gehabt, zu schildern, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland befinde, seine Familie dort lebe und es dieser nicht möglich sei, mit ihm nach Montenegro auszureisen. Es wäre der Familie daher nicht möglich, das Familienleben anderswo aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer wolle nach seiner Haftentlassung wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie leben. Da der Beschwerdeführer sein Verhalten bereue, in der Haft einer Arbeit nachgehe und ein normales Leben führen wolle, sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Die gegenständliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung könne folglich nur auf der rechtsirrigen Annahme des Bundesamtes beruhen, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei (§ 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG). Der Beschwerdeführer werde jedoch bereits während seiner Haft nach Deutschland überstellt, bereue seine Taten und wolle einer Arbeit nachgehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass vom Beschwerdeführer nach Verbüßung der Haftstrafe weiterhin eine Gefahr ausgehe. Es finde weiters keine Interessenabwägung des Bundesamtes hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung statt. Jedenfalls aber wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. diese mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Es bedürfe bei der anzustellenden Gefährdungsprognose jedenfalls einer näheren Auseinandersetzung mit dem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen. Weiters lebe die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Deutschland. Einige seiner Kinder hätten die deutsche Staatsangehörigkeit und könnten nicht mit ihm ausreisen, um so das Familienleben aufrechterhalten. Es seien die familiären und privaten Verhältnisse auch außerhalb des Bundesgebietes innerhalb des Schengen-Raumes zu berücksichtigen. Das Bundesamt hätte das Einreiseverbot gegenständlich allenfalls nur für das Bundesgebiet erlassen dürfen.
3. Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 11.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge per E-Mail vom 19.12.2023 bei der Justizvollzugsanstalt eine Auskunft dahingehend ein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nach Deutschland zur weiteren Haftverbüßung überstellt wird und ob hierzu bereits eine Entscheidung vorliegt.
Dazu wurde am 19.12.2023 lediglich mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung des zuständigen Gerichtes vorliege.
5. Am 17.01.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht der rechtskräftige Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom 20.03.2023 über die Übergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung aufgrund eines näher angeführten Europäischen Haftbefehls sowie den Aufschub der Übergabe bis zur Beendigung seiner Inlandshaft ein.
6. Am 22.01.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.01.2024 betreffend die nunmehr ausgeforschten bzw. aufgegriffenen weiteren Mittäter des Beschwerdeführers übermittelt.
7. Aufgrund einer weiteren Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgerichtes am 04.03.2024 seitens des Bundesamtes der Bericht der Justizanstalt über die bereits erfolgte Übergabe des Beschwerdeführers an deutsche Behörden am 01.03.2024 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt aktuell die oben im Spruch angeführte Identität bzw. führte in der Vergangenheit die angeführten Alias-Identitäten, und zwar unter anderem XXXX (nachfolgend: D.M.), geb. XXXX , StA.: Montenegro; XXXX , geboren am XXXX , StA.: unbekannt alias Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Jugoslawien alias Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Bulgarien; XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro, XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro. Er ist Staatsangehöriger der Republik Montenegro (vgl. aktenkundige Kopien des aktuell gültigen montenegrinischen Reisepasses, Personalausweises sowie Führerscheines, AS 65 f; Fremdenregisterauszug vom 05.03.2024; ECRIS-Auszug vom 04.10.2023 zur Identität XXXX (D.M), AS 227 ff).
1.1.2. Abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung in Österreich von XXXX 2023 bis XXXX 2024 weist der Beschwerdeführer keinerlei Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 05.03.2024 sowie den Sozialversicherungsdaten vom 19.03.2024; Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175).
1.1.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein Aufenthaltsrecht und über keinen Aufenthaltstitel (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 05.03.2024).
In Deutschland besteht gegen ihn seit XXXX 2002 eine rechtskräftige und unbefristete Ausreiseverpflichtung. Er hat dann noch am XXXX 2007 einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge in Deutschland zwischen 12/2009 und 05/2012 aber nur gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG („Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.“) geduldet. Zwar wurde dem Beschwerdeführer von XXXX 2012 bis XXXX 2013 vorübergehend ein humanitärer Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt („Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat.“), allerdings danach nicht mehr und von XXXX 2017 bis XXXX 2019 wurde er neuerlich nur gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet (vgl. Anfrage zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bei deutschen Behörden, AS 179 ff).
Der Beschwerdeführer ist daher nach wie vor zur Ausreise aus Deutschland grundsätzlich verpflichtet und verfügt dort über kein Aufenthaltsrecht.
1.1.4. Er leidet an Diabetes und wird diesbezüglich medikamentös behandelt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173).
1.2. Zum Verhalten und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
1.2.1. Am 27.12.2022 reiste der Beschwerdeführer zuletzt – ausschließlich zur Begehung von Straftaten – in das Bundesgebiet ein (vgl. etwa Beschuldigteneinvernahme vom 03.03.2023, AS 33; Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175).
1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde unter seiner aktuellen Identität (M.A.) am 02.03.2023 im Bundesgebiet festgenommen (vgl. Anhalteprotokoll, AS 3 ff).
Am 05.03.2023 wurde er in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 71 f).
1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 19.06.2023, XXXX , rechtskräftig am 19.06.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei gemäß §§ 165 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 4 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 148 zweiter HS, 15 StGB sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden nach § 227 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 02.03.2023 bis 19.06.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten sowie zur Leistung von insgesamt EUR 36.000,00 an zwei Privatbeteiligte zur ungeteilten Hand mit seinem Mittäter verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 107 ff; Strafregisterauszug vom 05.03.2024).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Gewahrsamsträgern eines Lagerhauses, der Beschwerdeführer dabei gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB), jeweils mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch wegnahmen, und zwar im Zeitraum von 17.01.2023 bis 20.01.2023 ein näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 59.801,65, indem der Mittäter im Auftrag des Beschwerdeführers das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete und das Fahrzeug sowie den Schlüssel für das im Zeitraum 03.02.2023 bis 06.02.2023 gestohlene Wohnmobil mit sich nahm sowie im Zeitraum von 03.02.2023 bis 06.02.2023 ein weiteres näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 52.485,25, indem der Mittäter den im Jänner 2023 widerrechtlich erlangten Schlüssel dem Beschwerdeführer übergab, der das Wohnmobil mit einem weiteren Mittäter öffnete und mit sich nahm. Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter durch diese beschriebenen Tathandlungen die wahre Natur und Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus kriminellen Tätigkeiten (§ 165 Abs. 5 StGB) herrühren, verheimlicht und verschleiert, indem sie an beiden Fahrzeugen jeweils falsche deutsche Kennzeichen und Prüfplaketten anbrachten und das Fahrzeug mit gefälschten Fahrzeugscheinen (originale Blankodokumente, gestohlen in Deutschland) zum Verkauf anboten. Der Beschwerdeführer hat weiters gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) jeweils mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen und Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Täuschung über ihre Verfügungsbefugnis an den gegenständlichen Fahrzeugen, wobei sie falsche bzw. verfälschte Kennzeichen und Fahrzeugpapiere und unterdrückte Fahrzeugplaketten verwendeten, zu Handlungen und zwar zur Übergabe des jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Kaufpreises verleitet bzw. zu verleiten versucht, wobei durch diese am 22.01.2023 ein Mann zur Bezahlung von EUR 52.000,00 und am 10.02.2023 ein weiterer Mann zur Bezahlung von EUR 45.000,00 für die gestohlenen Fahrzeuge verleitet wurden, wobei es zuletzt beim Versuch geblieben war, weil der Mittäter vor dem Verkauf festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 02.03.2023 mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder ein Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich einem solchen Zweck bestimmt ist, sonst besessen, und zwar indem er zumindest fünf gefälschte deutsche KFZ-Plaketten im Spülkasten des WC in seiner Wohnung verwahrte.
Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer ledig und zuletzt in Montenegro einer Tätigkeit als Bauarbeiter nachgegangen sei. Dabei habe er ein Nettoeinkommen von monatlich EUR 500,00 bis EUR 700,00 erwirtschaftet. Er habe kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von rund EUR 13.000,00. Er sei für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Es lägen fünf einschlägige ausländische Vorstrafen vor, von denen er drei zumindest zum Teil (zuletzt am 29.06.2017 und am 29.03.2022) verbüßt habe. Mit den Verurteilungen 11 bis 14 der Auskunft sei er seit dem Jahr 1998 zu über zwanzig Jahren Freiheitsstrafe wegen diverser Vermögensdelikte verurteilt worden, darunter unter anderem wegen Betrugsdelikten, Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, gemeinschaftlichen Raubes, des Handels mit gestohlenen Waren, gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in fünfunddreißig Fällen. Zuletzt sei er in Deutschland wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in sieben Fällen und weiterer Straftaten am 24.02.2022 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt worden, welche noch nicht vollzogen sei. Der Beschwerdeführer habe zur Verschleierung seiner kriminellen Vergangenheit unter zahlreichen Alias-Identitäten agiert. In der ECRIS-Auskunft lautend auf die Identität D.M. seien 57 Aliasidentitäten erfasst.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass zur Person des Beschwerdeführers auch § 39 StGB und somit ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe heranzuziehen gewesen sei. Als mildernd seien das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die über § 39 StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall zu werten gewesen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers habe sich eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe aufgrund der Schwere der Anlasstaten aus spezialpräventiven Erwägungen verboten, da sich dieser bisher von staatlichen Reaktionen auf sein bisheriges Fehlverhalten unbeeindruckt gezeigt habe. Ein hinreichend abschreckender Effekt könne bei ihm nur durch den konsequenten Vollzug der empfindlich hohen Freiheitsstrafe erzielt werden.
1.2.2. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die dort festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.3. In Deutschland liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem nachfolgende 14 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor (vgl. ECRIS-Auszug zur Identität D.M. vom 04.10.2023, AS 209 ff):
1. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 12.11.1990, rechtskräftig am 29.11.1990, Straßenverkehrsdelikte (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Versicherungsschutz), Datum der letzten Tat: 15.09.1990, Strafe: Geldstrafe 20 Tagessätze zu je DM 25,00 (gesamt DM 500,00) (vgl. ECRIS-Pos. 01).
2. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 18.01.1991, rechtskräftig am 06.02.1991, Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis), Datum der letzten Tat: 09.11.1990, Strafe: Geldstrafe 15 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 300,00) (vgl. ECRIS-Pos. 02).
3. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 08.02.1991, rechtskräftig am 27.02.1991, Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis), Datum der letzten Tat: 09.11.1990, Strafe: Geldstrafe 20 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 400,00) (vgl. ECRIS-Pos. 03).
4. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 13.05.1991, rechtskräftig am 26.08.1991, nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe für die Positionen 1 bis 3, Strafe: Geldstrafe 50 Tagessätze zu je DM 22,00 (gesamt DM 1.100,00) (vgl. ECRIS-Pos. 04).
5. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 14.05.1991, rechtskräftig am 14.05.1991, Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd), Datum der letzten Tat: 14.02.1991, Strafe: Geldstrafe 70 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 1.400,00) (vgl. ECRIS-Pos. 05).
6. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 02.07.1991, rechtskräftig am 19.07.1991, Straßenverkehrsdelikte (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Gestatten des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Versicherungsschutz), Datum der letzten Tat: 10.04.1991, Strafe: Geldstrafe 25 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 500,00) (vgl. ECRIS-Pos. 06).
7. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 18.09.1991, rechtskräftig am 05.10.1991, nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe für die Positionen 5 bis 6, Strafe: Geldstrafe 80 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 1.600,00) (vgl. ECRIS-Pos. 07).
8. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 01.10.1991, rechtskräftig am 01.10.1991, Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis), Datum der letzten Tat: 12.04.1991, Strafe: Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen; Entzug der Fahrerlaubnis bis 30.06.1992, Strafe erlassen mit 01.11.1994 (vgl. ECRIS-Pos. 08).
9. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 22.02.1996, rechtskräftig am 21.03.1997, Urkundenfälschung (nationale Bezeichnung: Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung), Datum der letzten Tat: 02.05.1995, Strafe: Geldstrafe 120 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 2.400,00) (vgl. ECRIS-Pos. 09).
10. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 31.10.1997, rechtskräftig am 20.11.1997, Straßenverkehrsdelikte (nationale Bezeichnung: Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz), Datum der letzten Tat: 23.06.1997, Strafe: Geldstrafe 20 Tagessätze zu je DM 30,00 (gesamt DM 600,00) (vgl. ECRIS-Pos. 10).
11. Landgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 27.04.1998, rechtskräftig am 05.05.1998, Handel mit gestohlenen Waren (nationale Bezeichnung: gewerbsmäßige Bandenhehlerei in 35 Fällen), Datum der letzten Tat: 28.06.1997, Strafe: Freiheitsstrafe 5 Jahre, teilweise zur Bewährung ausgesetzt bis 12.06.2004, Strafrest erlassen mit 30.08.2004 (vgl. ECRIS-Pos. 11).
12. Landgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 29.09.2008, rechtskräftig am 29.09.2008, Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung: Betrug in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und versuchten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie gewerbsmäßige Hehlerei in zwei Fällen), Datum der letzten Tat: 04.08.2007, Strafe: Freiheitsstrafe 5 Jahre, teilweise zur Bewährung ausgesetzt bis 01.06.2014, Strafaussetzung widerrufen, Strafe vollzogen mit 29.06.2017 (vgl. ECRIS-Pos. 12).
13. Landgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 07.07.2014, rechtskräftig am 17.04.2015, Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher Raub), Datum der letzten Tat: 27.05.2013, Strafe: Freiheitsstrafe 4 Jahre und 9 Monate, Strafe vollzogen mit 29.03.2022 (vgl. ECRIS-Pos. 13).
14. Landgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 24.02.2022, rechtskräftig am 04.03.2022, Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung: schwerer Bandendiebstahl in drei Fällen, Diebstahl in vier Fällen, gewerbsmäßiger Bandenbetrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei, versuchter gewerbsmäßiger Bandenbetrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung, Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen), Datum der letzten Tat: 29.11.2018, Strafe: Freiheitsstrafe 5 Jahre und vier Monate (vgl. ECRIS-Pos. 14).
1.2.4. Der Beschwerdeführer verließ Deutschland am 31.03.2022, um sich der gegen ihn zuletzt verhängten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen, und hielt sich für etwa ein dreiviertel Jahr in Montenegro auf, bevor er am 27.12.2022 nach Österreich reiste (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173 f & 175).
Zwischenzeitig wurde gegen ihn vom Landgericht XXXX in Deutschland am 13.07.2022 ein Europäischer Haftbefehl erlassen (vgl. etwa AS 257).
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.03.2023, XXXX , rechtskräftig am 21.03.2023, wurde die Übergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung aufgrund des bestehenden Europäischen Haftbefehls angeordnet und die Übergabe für die Zeit der gegen den Beschwerdeführer in Österreich verhängten Untersuchungshaft und einer sich allenfalls daran anschließenden Strafhaft aufgeschoben (vgl. aktenkundiger Beschluss, OZ 3).
Mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.09.2023 zur Zahl XXXX wurde vom weiteren Vollzug der über den Beschwerdeführer in Österreich verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung eines Jahres in Haft zum 01.03.2024 mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die deutschen Behörden vorläufig vom weiteren Vollzug gemäß § 4 StVG abgesehen (vgl. OZ 3).
Am 01.03.2024 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX an deutsche Behörden übergeben. Der Beschwerdeführer verbüßt nunmehr in Deutschland die zuletzt gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten (vgl. OZ 3 und OZ 5).
1.3. Zur Lage des Beschwerdeführers im Rückkehrfall nach Montenegro:
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert (vgl. Beschwerde, AS 171 ff, Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 176 f).
Es sind keinerlei konkrete Gründe hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Montenegro zurückkehren könnte. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in Montenegro der konkreten Gefahr einer von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder physischer Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Montenegro.
Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden Anknüpfungspunkten in Montenegro. Er hat zuletzt auch von März 2022 bis Dezember 2022 freiwillig in Montenegro gelebt, um sich der in Deutschland verhängten unbedingten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen. In dieser Zeit hat ihn seine Familie regelmäßig für einen Monat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten besucht. Außerdem reiste der Beschwerdeführer schon zuvor regelmäßig nach Montenegro (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175).
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Montenegro:
Es wird festgestellt, dass die Republik Montenegro seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Montenegro gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
1.5. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in Montenegro geboren und hat dort die ersten vier Jahre der Grundschule besucht. Seine Muttersprache ist Serbokroatisch, er spricht auch Deutsch, Italienisch und Spanisch (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173).
Er zog in weiterer Folge mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland, wo er seit etwa 1987 lebt und für weitere drei Jahre die Schule besuchte. Die Hauptschule hat er aber nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland eine Ausbildung zum Gebäudereiniger abgeschlossen sowie als Automechaniker und Koch gearbeitet. In diesen Berufen ist er aber nur angelernt. (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173; Beschwerde, AS 407ff).
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geboren 1970, Staatsangehörigkeit: Montenegro, verheiratet und hat insgesamt sechs Kinder, davon fünf volljährige Söhne und eine minderjährige Tochter (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174), und zwar:
XXXX , geboren im Jahr 1991, Staatsangehörigkeit: Montenegro
XXXX , geboren im Jahr 1993, Staatsangehörigkeit: Montenegro
XXXX , geboren im Jahr 1995, Staatsangehörigkeit: Montenegro
XXXX , geboren im Jahr 1994, Staatsangehörigkeit: Deutschland
XXXX , geboren im Jahr 2001, Staatsangehörigkeit: Deutschland
XXXX , geboren im Jahr 2012, Staatsangehörigkeit: Deutschland
Die Ehefrau und die minderjährige Tochter leben im gemeinsamen Haushalt in XXXX in Deutschland. Söhne des Beschwerdeführers haben alle schon eigene Familien und leben ebenfalls alle in XXXX (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174).
Der Beschwerdeführer verließ Deutschland am 31.03.2022, um sich der gegen ihn zuletzt verhängten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen, und hielt sich für etwa ein dreiviertel Jahr in Montenegro auf, bevor er am 27.12.2022 nach Österreich reiste. Während seines Aufenthalts in Montenegro wurde er von seiner Familie in einem Zeitraum von drei Monaten immer für einen Monat besucht (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173 f & 175).
In Montenegro lebt noch eine der Schwestern des Beschwerdeführers und hat er dort auch Bekannte, gute Freunde sowie Cousinen und Cousins, zu welchen er auch Kontakt hat, sofern er sich in Montenegro aufhält. Die übrigen Geschwister leben in Deutschland, Italien und Spanien. Hingegen leben in Österreich keinerlei Familienangehörige oder nähere Verwandte (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174 f & 176).
Er hat in Österreich auch keine Kurse oder Ausbildungen besucht, sich nicht ehrenamtlich betätigt und hatte auch nicht die Absicht, in Österreich längerfristig zu bleiben (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 176).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante und entsprechend substantiierte Probleme im Fall der Rückkehr nach Montenegro geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Montenegro ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters liegen Kopien seines aktuellen montenegrinischen Reisepasses, Personalausweises und Führerscheines im Verwaltungsakt ein.
Die Alias-Identitäten ergeben sich überwiegend aus dem deutschen ECRIS-Auszug und dem Fremdenregisterauszug.
der verschiedenen gültigen serbischen Reisepässe zu den unterschiedlichen Identitäten des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt ein.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Das Beschwerdevorbringen sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.09.2023 zu seinen privaten und familiären Bindungen sowie Lebensumständen werden der gegenständlichen Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat sich nur wenige Monate in Österreich aufgehalten. Dies ohne Aufenthaltstitel, ohne Wohnsitzmeldung und ohne erlaubte Erwerbstätigkeit. Daraus ist erschließbar, dass der Zweck des Aufenthalts alleine die weitere Begehung strafbarer Handlungen war.
Der Beschwerdeführer ist auch in Deutschland nicht aufenthaltsberechtigt und zumindest seit dem Jahr 2019 auch nicht mehr geduldet. Er hat Deutschland im März 2022 nach Entlassung aus einer vorangehenden mehrjährigen Freiheitsstrafe verlassen, um sich dem Vollzug der weiters gegen ihn verhängten und nunmehr nach seiner Übergabe in Deutschland in Vollzug gesetzten weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen. Er hat seine Familie in Deutschland freiwillig verlassen und hat sich rund ein dreiviertel Jahr lang freiwillig in Montenegro aufgehalten und dort sein Leben bestritten. Dabei wurde er regelmäßig für einen Monat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten von seinen Familienangehörigen und auch seiner minderjährigen Tochter besucht. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Deutschland mehrjährige unbedingte Haftstrafen verbüßte, dann nach Montenegro und schließlich nach Österreich reiste und auch hier ein ganzes Jahr in Haft verbrachte, bevor er am im März 2024 wieder nach Deutschland zur weiteren Strafhaft überstellt wurde, ist das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter sowie den fünf volljährigen Söhnen jedenfalls als erheblich relativiert anzusehen und kann ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis daher nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer von seiner Familie in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung erhalten hätte, ist nicht hervorgekommen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zumindest seit rund fünfzehn Jahren durch Bandenkriminalität durch Ausübung von Diebstählen, Betrug, Hehlerei und Urkundenfälschung finanziert. Der Beschwerdeführer ist zudem arbeitsfähig und grundsätzlich in der Lage, sich selbst ein Einkommen zu erwirtschaften und es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Zuwendungen hat.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
2.3. Zu den Straftaten des Beschwerdeführers und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten:
Das strafgerichtliche Urteil des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die dort jeweils getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden.
Aktenkundig sind weiters die festgestellten gerichtlichen Strafen des Beschwerdeführers aus Deutschland in Form des im Akt einliegenden ECRIS-Auszuges.
2.4. Zur Lage des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Montenegro:
Der Beschwerdeführer selbst brachte keine Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer spricht Serbokroatisch und hat sich in der Vergangenheit regelmäßig nach Montenegro begeben bzw. ist Ende März 2022 aus Deutschland vor einem weiteren mehrjährigen Strafvollzug nach Montenegro geflüchtet, wo er sich ein dreiviertel Jahr lang aufhielt, bevor er nach Österreich reiste, um auch hier seine kriminellen Handlungen fortzusetzen. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben nach Familienangehörige, gute Freunde und Bekannte in Montenegro und hat zu diesen auch immer Kontakt, wenn er sich dort aufhält. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, er wäre nicht in der Lage, in Montenegro selbst seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aber ohnehin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Arbeit aufgrund seines persönlichen Profils nicht unmöglich und unzumutbar ist, sodass er sich in Montenegro eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann.
Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Montenegro kamen im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass er im Fall einer Rückkehr nach Montenegro einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Montenegro abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.
Montenegro gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, die Erlassung eines Einreiseverbotes, die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides) Beschwerde erhoben.
Damit erwuchs Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG in Rechtskraft.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
3.3.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
[…]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:
„§ 53. (1)
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Montenegro und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399 , gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) Nr. 1806/2018 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet auszugsweise:
„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder
11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
3. geduldet sind (§ 46a) oder
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
[…]“
Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich noch in Deutschland über einen gültigen Aufenthaltstitel und wurde zuletzt bis zum Jahr 2019 in Deutschland geduldet, wobei er sich in dieser Zeit schon mehrere Jahre in Strafhaft befand. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen sonstigen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt.
Der Beschwerdeführer reiste darüber hinaus ausschließlich zur weiteren Begehung seiner in Deutschland schon verübten strafbaren Handlungen in das Bundesgebiet ein, sodass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch schon deswegen als rechtswidrig iSd. § 31 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. mit den Bestimmungen des SDÜ und der Visumpflicht-Verordnung erwies.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid daher dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Montenegro festgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 01.03.2024 aus dem Bundesgebiet nach Deutschland zum weiteren Strafvollzug überstellt und hält sich daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr im Bundesgebiet auf.
Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die Rückkehrentscheidung mangels bestehenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützten.
Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hätte daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23), da jedoch vom Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Spruchpunktes ausdrücklich keine Beschwerde erhoben wurde (siehe dazu Punkt 3.2.), hat eine Behebung desselben zu entfallen, da dieser Spruchpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
3.3.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).
Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem, den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, Verhalten und der sich daraus ergebenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer massiv einschlägig in Deutschland vorbestraft und habe auch dort noch eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu verbüßen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, des Verbrechens der Geldwäscherei, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten sowie zur Leistung von insgesamt EUR 36.000,00 an zwei Privatbeteiligte zur ungeteilten Hand mit seinem Mittäter verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Gewahrsamsträgern eines Lagerhauses, der Beschwerdeführer dabei gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB), jeweils mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch wegnahmen, und zwar im Zeitraum von 17.01.2023 bis 20.01.2023 ein näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 59.801,65, indem der Mittäter im Auftrag des Beschwerdeführers das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete und das Fahrzeug sowie den Schlüssel für das im Zeitraum 03.02.2023 bis 06.02.2023 gestohlene Wohnmobil mit sich nahm sowie im Zeitraum von 03.02.2023 bis 06.02.2023 ein weiteres näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 52.485,25, indem der Mittäter den im Jänner 2023 widerrechtlich erlangten Schlüssel dem Beschwerdeführer übergab, der das Wohnmobil mit einem weiteren Mittäter öffnete und mit sich nahm. Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter durch diese beschriebenen Tathandlungen die wahre Natur und Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus kriminellen Tätigkeiten (§ 165 Abs. 5 StGB) herrühren, verheimlicht und verschleiert, indem sie an beiden Fahrzeugen jeweils falsche deutsche Kennzeichen und Prüfplaketten anbrachten und das Fahrzeug mit gefälschten Fahrzeugscheinen (originale Blankodokumente, gestohlen in Deutschland) zum Verkauf anboten. Der Beschwerdeführer hat weiters gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) jeweils mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen und Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Täuschung über ihre Verfügungsbefugnis an den gegenständlichen Fahrzeugen, wobei sie falsche bzw. verfälschte Kennzeichen und Fahrzeugpapiere und unterdrückte Fahrzeugplaketten verwendeten, zu Handlungen und zwar zur Übergabe des jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Kaufpreises verleitet bzw. zu verleiten versucht, wobei durch diese am 22.01.2023 ein Mann zur Bezahlung von EUR 52.000,00 und am 10.02.2023 ein weiterer Mann zur Bezahlung von EUR 45.000,00 für die gestohlenen Fahrzeuge verleitet wurden, wobei es zuletzt beim Versuch geblieben war, weil der Mittäter vor dem Verkauf festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 02.03.2023 mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder ein Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich einem solchen Zweck bestimmt ist, sonst besessen, und zwar indem er zumindest fünf gefälschte deutsche KFZ-Plaketten im Spülkasten des WC in seiner Wohnung verwahrte.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers auch § 39 StGB und somit ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe heranzuziehen gewesen sei. Als mildernd seien das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die über § 39 StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall zu werten gewesen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers habe sich eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe aufgrund der Schwere der Anlasstaten aus spezialpräventiven Erwägungen verboten, da sich dieser bisher von staatlichen Reaktionen auf sein bisheriges Fehlverhalten unbeeindruckt gezeigt habe. Ein hinreichend abschreckender Effekt könne bei ihm nur durch den konsequenten Vollzug der empfindlich hohen Freiheitsstrafe erzielt werden.
Vor diesem Hintergrund ist evident, dass zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, der davon ein Jahr in Österreich verbüßte und inzwischen nach Deutschland zur Verbüßung einer dort weiters verhängten, unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und vier Monaten überstellt wurde, aufgrund des – auch unter Berücksichtigung der deutschen Vorstrafen insgesamt - massiven und langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, zumal der Beschwerdeführer schon alleine mit der in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung jedenfalls den Tatbestand § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, da er zu einer mehr als dreijährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Auch das Landesgericht hielt in seinen Entscheidungsgründen fest, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers fünf einschlägige ausländische Vorstrafen vorlägen, von denen er drei zumindest zum Teil (zuletzt am 29.06.2017 und am 29.03.2022) verbüßt habe. Mit den Verurteilungen 11 bis 14 des ECRIS-Auszuges (zu den Verfahrensdaten und den urteilenden Gerichten sowie den Kurzbegründungen für die jeweiliigen Verurteilungen wird auf die Darstellungen unter 1.2. verwiesen) sei er seit dem Jahr 1998 zu insgesamt über zwanzig Jahren Freiheitsstrafe wegen diversen Vermögensdelikten verurteilt worden, darunter unter anderem wegen Betrugsdelikten, Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, gemeinschaftlichen Raubes, Handel mit gestohlenen Waren, gewerbsmäßige Bandenhehlerei in fünfunddreißig fällen. Zuletzt sei er in Deutschland wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in sieben Fällen und weiterer Straftaten am 24.02.2022 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt worden, welche noch nicht vollzogen sei. Der Beschwerdeführer habe zur Verschleierung seiner kriminellen Vergangenheit unter zahlreichen Alias-Identitäten agiert. In der ECRIS-Auskunft lautend auf die Identität D.M. seien 57 Aliasidentitäten erfasst.
Dazu ist gegenständlich ausdrücklich festzuhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entspricht, dass die ausländischen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten bei der Gefährdungsprognose berücksichtigt werden können (vgl. etwa VwGH 18.01.2024, Ra 2022/21/0168, Rn. 12 mwN, betreffend Aufenthaltsverbote).
Gemäß § 53 Abs. 5 FPG wird zudem normiert, dass „§ 73 StGB gilt“. Nach dieser Bestimmung des StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Die in Deutschland verurteilten Straftaten des Beschwerdeführers sind auch in Österreich strafbar und hat er sein dortiges Verhalten auch in Österreich fortgesetzt, weshalb er auch hier wiederum strafgerichtlich verurteilt wurde.
Sämtliche gerichtliche Strafhaften seit dem Jahr 2008 in Deutschland haben beim Beschwerdeführer zu keinerlei Änderung seines Verhaltens geführt. Er hat sich dem Vollzug einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten in Deutschland unmittelbar nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im März 2022 entzogen, indem er nach Montenegro geflüchtet ist und nach rund einem dreiviertel Jahr nach Österreich kam, um das in Deutschland seit rund fünfzehn Jahren an den Tag gelegte strafbare Verhalten unmittelbar weiter fortzusetzen. So wurde der Beschwerdeführer zuletzt in Deutschland zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt, die er seit der Überstellung am 01.03.2024 an die deutschen Behörden verbüßt. In Österreich hat er ein Jahr seiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verbüßt. Ob der Beschwerdeführer im Anschluss an die Strafhaft in Deutschland seine weitere Haft in Österreich wird verbüßen müssen, steht noch nicht fest.
Ausgehend von den in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweist sich das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübte Gesamtfehlverhalten als insgesamt jedenfalls geeignet, eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu begründen.
Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.
Das gegenständliche Einreiseverbot war daher im Ergebnis auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu stützen.
3.3.4. Privat- und Familienleben:
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
- Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich noch in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat über einen Aufenthaltstitel und wurde zuletzt bis 2019 in Deutschland geduldet.
Gegen ihn besteht zudem bereits seit 2002 eine unbefristete Ausreiseverpflichtung in Deutschland.
Der Beschwerdeführer reiste weiters nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet ein, sodass ihm auch von Beginn an (wie bereits oben ausgeführt) keine visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen zugekommen ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erwies sich daher durchgehend als rechtswidrig.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist daher zumindest seit November 2011 und somit seit über zwölf Jahren rechtswidrig.
- tatsächliches Bestehen eines Familienlebens
In Österreich hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen.
Er lebt seit seiner Kindheit überwiegend in Deutschland und ist dort mit einer montenegrinischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er insgesamt sechs gemeinsame Kinder hat. Die fünf Söhne sind aber alle volljährig und haben ihre eigenen Familien. Zwei dieser Söhne sind auch deutsche Staatsangehörige.
Der Beschwerdeführer hat noch eine minderjährige Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist und mit der Kindesmutter/Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt.
Grundsätzlich liegt daher in Deutschland ein zu berücksichtigendes schützenswertes Familienleben vor.
Dieses Familienleben ist jedoch massiv dadurch zu relativieren, dass sich der Beschwerdeführer seit ungefähr zehn Jahren entweder durchgehend in Strafhaft befindet oder das dadurch ohnehin massiv eingeschränkte Familienleben selbst fast aufgegeben hat, indem er vor den deutschen Behörden im März 2022 zur Vermeidung des weiteren Haftvollzuges nach Montenegro flüchtete und dort ein dreiviertel Jahr lebte, bevor er nach Österreich kam. Auch wenn die Tochter bzw. die Familienangehörigen ihn in Montenegro immer für einen Monat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten besucht haben, hat er daher selbst weiterhin die nur eingeschränkte Fortführung des Familienlebens in Kauf genommen.
Weiters hat der Beschwerdeführer in Deutschland nunmehr eine Freiheitsstrafe von weiteren fünf Jahren und vier Monaten zu verbüßen und steht noch nicht fest, ob er im Anschluss daran auch die Reststrafe in Österreich von vier Jahren und sechs Monaten noch verbüßen wird müssen.
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration
Der Beschwerdeführer hat abgesehen von seinem kurzen Aufenthalt von Ende Dezember 2022 bis zu seiner Festnahme im März 2023 nie in Österreich gelebt und hat auch nicht beabsichtigt, sich hier längerfristig niederzulassen. Er reiste nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet und hat hier keinerlei berufliche, soziale oder sonstige gesellschaftliche Bindungen.
Hingegen lebt er seit etwa 1987 in Deutschland, wo auch die meisten seiner Familienangehörigen leben. Er hat die Schule drei Jahre in Deutschland besucht und eine Ausbildung zum Gebäudereiniger absolviert. Es liegt jedoch schon seit 2002 gegen den Beschwerdeführer eine unbefristete und rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in Deutschland vor. Er wurde in der Folge überwiegend geduldet, einen Aufenthaltstitel hat er seit Jahren nicht mehr erhalten.
In Deutschland liegt sicherlich auch angesichts der insgesamt langen Aufenthaltsdauer ein zu berücksichtigendes Privatleben vor, jedoch ist dieses genauso wie das Familienleben durch die massiven Haftstrafen des Beschwerdeführers und seine Ausreise nach Montenegro bzw. Österreich als erheblich relativiert anzusehen, zumal sich der Beschwerdeführer noch weitere ungefähr fünf bis zehn Jahre in Haft befinden wird.
- Unbescholtenheit
Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen aufweist und daher nicht strafrechtlich unbescholten ist.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Der Beschwerdeführer hat bis zu etwa seinem zehnten Lebensjahr in Montenegro gelebt, bevor er mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland ausgewandert ist. In der Vergangenheit ist der Beschwerdeführer aber regelmäßig nach Montenegro gereist und hat dort von März 2022 bis Ende Dezember 2022 durchgehend gelebt. Er spricht Serbokroatisch als Muttersprache und leben in Montenegro noch eine seiner Schwestern, mehrere Cousins und Cousinen und hat er dort auch gute Freunde und Bekannte, zu welchen regelmäßiger Kontakt besteht.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt dennoch in Deutschland. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen.
- - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Der Beschwerdeführer hielt sich für nur knapp zwei Monate rechtswidrig im Bundesgebiet auf, bevor er festgenommen und inhaftiert wurde. Er ist jedoch alleine zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist. Auch für Deutschland, wo seine Familie lebt, hat er kein Aufenthaltsrecht mehr.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
In Österreich besteht keinerlei schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. In Deutschland besteht seit 2002 eine unbefristete Ausweisungsentscheidung, die aber offensichtlich nicht vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mehrere Jahre in Deutschland geduldet, seine Söhne wurden aber vor 2002 geboren. Die Tochter wurde nach 2002 geboren. Spätestens seit 2002 musste sich der Beschwerdeführer aber schon darüber im Klaren sein, dass er sich eigentlich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält bzw. er über ein lediglich sehr schwaches Recht zum weiteren Aufenthalt verfügt und mit einer Abschiebung bzw. Ausweisung jedenfalls im Falle weiterer strafrechtlich relevanter Betätigungen zu rechnen ist.
- Kindeswohl
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Frau und den erwachsenen Kindern eine minderjährige Tochter hat, die bei ihrer Mutter in Deutschland lebt.
Wie bereits ausgeführt, ist das Familienleben dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beschwerdeführer seit ungefähr zehn Jahren entweder durchgehend in Strafhaft befindet oder das dadurch ohnehin schon massiv eingeschränkte Familienleben in Deutschland selbst aufgab, als er vor den deutschen Behörden im März 2022 zur Umgehung des weiteren Haftvollzuges nach Montenegro flüchtete und dort ein dreiviertel Jahr lebte, bevor er nach Österreich kam. Auch wenn die Tochter bzw. die Familienangehörigen ihn in Montenegro immer für einen Monat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten besucht haben, hat er damit selbst nicht nur die weiterhin lediglich eingeschränkte Fortführung des Familienlebens in Kauf genommen, sondern hat vielmehr in Kauf genommen, dass dieses außerhalb seines bisherigen Aufenthaltsortes bzw. des Aufenthaltsortes seiner Familie stattfindet.
Insofern ist auch nicht zu erkennen, dass eine weitere Trennung durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro das Kindeswohl erheblich gefährden würde und ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Besuche der Familie in Montenegro nicht weiter fortgesetzt werden könnten. Im vorliegenden Fall ist auch die massive kriminelle Energie, die vom Beschwerdeführer ausgeht und die er trotz des Verspürens des Haftübels und der drohenden Ausweisung bzw. Abschiebung aus Deutschland nicht ablegen konnte, zu beachten. Vor diesem Hintergrund kann eine Trennung von der minderjährigen Tochter nicht als dem Kindeswohl abträglich erkannt werden und kann vor allem auch nicht beanstandet werden, dass es während der Dauer des aufrechten Einreiseverbotes wohl vorwiegend die Mutter in der Hand haben wird, zu entscheiden, wann und wie oft Besuche in Montenegro stattfinden sollen.
Es sind im Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, dass die Minderjährige am gemeinsamen Wohnsitz mit der Mutter in Deutschland durch die Abwesenheit des Vaters in ihren Interessen beeinträchtigt, unzureichend beaufsichtigt oder gar häuslicher Gewalt ausgesetzt wäre; Derartiges wurde nicht vorgebracht. Ihr steht in Deutschland jedenfalls ein adäquater Zugang zu medizinischer Versorgung, zum öffentlichen Schul- und Sozialsystem offen.
Die aktuelle Situation und die Lebensbedingungen in Deutschland werden als allgemein bekannt vorausgesetzt.
Auch ob der Sicherheitslage in Deutschland und der Möglichkeit, im Notfall auf die Unterstützung der Sicherheitsbehörden zuzugreifen, ist nicht zu besorgen, dass die Tochter als besonders vulnerable Person durch die Abewesenheit eines männlichen Familienoberhauptes einem besonderen Risiko ausgesetzt wäre, von terroristischen oder kriminellen Aktivtäten betroffen zu sein.
Es kann schließlich auch in Anbetracht der in Deutschland bestehenden Systeme der sozialen Sicherung nicht die Gefahr erkannt werden, dass die Minderjährige im Rückkehrfall ihres Vaters von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wäre.
Im Verfahren wurde auch kein Vorbringen erstattet, das auf eine besondere Gefährdung der Tochter durch die Abwesenheit des Vaters schließen ließe und konnte das Bundesverwaltungsgericht auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen.
Vielmehr ist aufgrund der allgemein bekannten Lebensbedingungen in Deutschland davon auszugehen, dass die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers im Wege der Versorgung durch die Mutter, allenfalls mit Unterstützung durch die ebenfalls in Deutschland lebenden erwachsenen Geschwister, auch in Abwesenheit des Vaters nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren wird. Es konnte auch nicht erkannt werden, dass die Trennung vom Vater – welcher sich dem Familienleben in Deutschland durch seine Straffälligkeit und der anschließenden Flucht vor der deutschen Justiz ohnehin schon entzogen hatte – eine psychische Beeinträchtigung und basierend darauf eine ungünstige Entwicklung des Kindes nach sich ziehen würde.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Vor dem Hintergrund der Dauer der unbedingten Haftstrafe und der inzwischen erfolgten Überstellung nach Deutschland ist kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer erkennbar.
- Auswirkungen der allgemeinen Lage Montenegro
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auf die oben getätigten Ausführungen zur Situation im Land wird verwiesen. Montenegro ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung.
- Schlussfolgerungen
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Mit der gegenständlichen Entscheidung ist daher in Bezug auf Österreich kein unzulässiger Eingriff verbunden. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers befindet sich in Deutschland und hat – wie schon ausgeführt – eine massive Einschränkung durch das seit über fünfzehn Jahren vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte, massive strafbare Verhalten und die langejährigen unbedingten Haftstrafen (insgesamt über zwanzig Jahre) und nicht zuletzt durch die Flucht des Beschwerdeführers nach Montenegro eine massive Einschränkung erfahren. Angesichts der bereits erörterten strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. des diesen zugrundeliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im gegenständlichen Fall jedenfalls auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens in Deutschland gerechtfertigt, zumal – wie noch ausgeführt werden wird (siehe dazu Punkt 3.7.) – es trotz des grundsätzlich schengenweit geltenden Einreiseverbotes den deutschen Behörden unbenommen bleibt, dem Beschwerdeführer dennoch einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Schengen-Raum jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.
3.3.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes:
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Wie bereits ausgeführt, erfüllt der Beschwerdeführer damit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG und kann dem Bundesamt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im konkreten Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines massiven strafrechtlichen Vorlebens und den verhängten Freiheitsstrafen von insgesamt über fünfundzwanzig Jahren (die österreichische Verurteilung eingeschlossen) diesbezüglich nicht entgegengetreten werden. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Bindungen in Deutschland als verhältnismäßig.
Dies auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH, wonach bei derart langen Freiheitsstrafen in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes, der Gefährdungsprognose und damit auch bei der Dauer des Einreiseverbotes auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl. VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113).
Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein weiterer Vollzug von fünf bzw. allenfalls rund zehn Jahren einer Freiheitsstrafe (falls die in Österreich verhängte Reststrafe noch vollzogen werden wird) zu einer maßgeblichen Änderung seines Verhaltens zum Zeitpunkt der hypothetischen Haftentlassung führen würde, zumal der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit mehrfach und mehrjährig das Haftübel verspürt hat, aber dennoch keinerlei Änderung in seinem Verhalten eingetreten ist.
In Bezug auf das Kindeswohl wird auf die oben getätigten Ausführungen verwiesen. In Anbetracht des massiven kriminellen Vorlebens des Beschwerdeführers kann auch aus der festgestezten Dauer des Einreiseverbotes eine Beeinträchtigung des Kindeswohles nicht erkannt werden. Auch an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die bisher erfolgten Besuche der Familie bei dem – vom Beschwerdeführer freiwillig gewählten Aufenthaltsort – in Montenegro nicht aufrecht erhalten werden sollten.
3.4. Zulässigkeit der Abschiebung:
3.4.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
3.4.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Montenegro als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Montenegro erkennen ließen, zumal Montenegro ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist.
3.4.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Montenegro nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Montenegro beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Montenegro zulässig ist.
3.5. Freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides kam auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht hervor, dass die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise des derzeit in Deutschland in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführers erforderlich wäre, sodass der auch gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Beschwerde schon mangels einer hinreichenden Begründung nicht Folge zu geben war.
3.6. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Das belangte Bundesamt stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, wobei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft und der damit verbundenen Hemmung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG 2005 von vornherein ins Leere ging und sich auch auf die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht nachteilig auswirken konnte.
Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie bereits dargelegt aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 darstellen würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist mit der hier getroffenen Sachentscheidung gegenstandslos (VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH) und darüber hinaus unbegründet, da die umgehende Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich erforderlich ist.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist damit auch kein unzulässiger Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK verbunden.
3.7. Zum Vorbringen der Einschränkung des gegenständlichen Einreiseverbotes auf das Staatsgebiet von Österreich:
Sofern in der gegenständlichen Beschwerde die Einschränkung der Gültigkeit des gegenständlichen Einreiseverbots für das Staatsgebiet Österreichs vorgebracht wird, ist Folgendes festzuhalten:
Das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 ist von Gesetzes wegen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, "für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten" (vgl. dazu auch VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Eine Beschränkung der Maßnahme nur auf Österreich ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Stammrechtssatz RS 1, VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).
Ob ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein Mitgliedstaat des Schengen-Abkommens den Beschwerdeführer trotz des bestehenden schengenweit geltenden Einreiseverbotes in sein Staatsgebiet schlussendlich einreisen lässt, bleibt dessen Entscheidung. Insofern kann das erkennende Gericht trotz des entsprechenden Vorbringens keine Einschränkung des Geltungsbereichs des Einreiseverbotes vornehmen.
3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht.
Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 20.03.2023, durchsetzte, dass vom weiteren Vollzug der über ihn in Österreich verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung eines Jahres in Haft zum 01.03.2024 mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die deutschen Behörden vorläufig vom weiteren Vollzug gemäß § 4 StVG abgesehen wurde und er am 01.03.2024 auch an die deutschen Behörden übergeben wurde. Dies hat er dem Gericht aber nicht mitgeteilt, sodass noch vor der Überstellung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Österreich hätte anberaumt werden hätte können. Er hat auch keine Anträge in Bezug auf eine Befragung im Amtshilfeweg oder eine Videoeinvernahme gestellt, woraus insgesamt erschließbar ist, dass er eine weitere persönliche Befragung auch nicht als besonders wichtig einordnete.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte daher unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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