AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2286232.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.01.2024 wurde gegen die sich im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt III.), ihr gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines entsprechenden Antrages im Juni 2020 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) einen bis 19.06.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“ erhalten habe. Am 10.06.2021 habe sie einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welcher nach wie vor in Bearbeitung sei. Die Beschwerdeführerin sei beginnend mit Februar 2019 immer wieder mit Unterbrechungen mit Wohnsitzen in Österreich gemeldet und sei nach kurzen Beschäftigungen von 23.12.2020 bis 31.01.2021 und von 01.02.2021 bis 28.02.2021 seit 01.10.2021 laufend als gewerblich selbstständig Erwerbstätige sozialversichert. Sie sei verheiratet und habe keine Kinder. Der Ehemann der Beschwerdeführerin befinde sich ebenfalls in Strafhaft. Es läge keine maßgebliche soziale Integration im Bundesgebiet vor. Die Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom November 2023 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin stelle mit ihrem Verhalten daher jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 53 Abs. 1 Z 1 FPG dar. Darüber hinaus lägen zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafverfügungen zu Geldbußen in Höhe von EUR 50,00 und EUR 100,00 vor. Dadurch liege auch ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NAG hinsichtlich einer Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels durch die NAG-Behörde gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 NAG vor. Bosnien und Herzegowina sei ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung. Es ergebe sich weder aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Gefahr iSd. §§ 50 ff FPG, sodass sich ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina als zulässig erweise. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen und der Beschwerdeführerin auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen gewesen sei.
Das Bundesamt traf weiters Feststellungen zur Situation im Herkunftsland Bosnien und Herzegowina zum Stand 10.08.2022.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom 10.01.2024 wurden der Beschwerdeführerin im Stande der Strafhaft noch am 10.01.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt.
2. Am 29.01.2024 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.01.2024 ein, wonach die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG sowie wegen des Verdachts des Diebstahls gemäß § 127 StGB während der Strafhaft zur Anzeige gebracht wurde.
3. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 05.02.2024, beim Bundesamt am 06.02.2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu der Beschwerdeführerin eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewähren und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den persönlichen Verhältnissen und dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zutreffend seien. Hingegen werde die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin schon aufgrund ihres strafbaren Verhaltens in Österreich nicht als sozial integriert anzusehen sei, zurückgewiesen. Eine einmalige Verurteilung vermöge nicht, eine soziale Integration per se auszuschließen und wäre vielmehr zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin perfekt Deutsch spreche, sie jahrelang kranke und alte Personen gepflegt habe und damit ihre soziale Einstellung im besonderen Maße nachgewiesen habe. Die Berufstätigkeit in einem Pflegeberuf sei gerade während der COVID-19-Pandemie eine besonders belastende und anspruchsvolle gewesen. Sofern es der anspruchsvolle Beruf zugelassen habe, habe sie auch Freundschaften gepflegt und sei als integriert anzusehen. Der Inhalt der im Bescheid angeführten Verwaltungsstrafverfügungen seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt und könnten solche auch nicht zur Begründung eines Einreiseverbotes herangezogen werden. Durch die strafgerichtliche Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführerin ihr Fehlverhalten hinreichend aufgezeigt worden. Es habe sich nur um Gelegenheitsdiebstähle gehandelt, die Versuchung, die Gegenstände zu vereinnahmen, sei für die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt zu groß gewesen. Sie bereue ihr Fehlverhalten zutiefst und habe teilweise auch Schadensgutmachung geleistet bzw. sei es teilweise beim Versuch geblieben. Sie wolle auch künftig wieder als Kranken- bzw. Altenpflegerin arbeiten und dergestalt dem Pflegenotstand in Österreich entgegenwirken. Es wäre bei der Interessenabwägung jedenfalls von einem Überwiegen der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen. Das kurzfristig zutage getretene Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vermöge bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Mehrwert des Verbleibes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zur Leistung von Krankenbetreuung und Pflegeleistungen nicht entgegenzustehen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 09.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Beschwerdeführerin führt die oben im Spruch angeführte Identität. Sie ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug des Zentralen Melderegisters jeweils vom 09.02.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; Kopie des bosnischen Personalausweises, AS 47).
Am 14.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Landeshauptstadt XXXX als NAG-Behörde einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“, welcher ihr am 19.06.2020 mit Gültigkeit bis 19.06.2021 erteilt wurde. Am 10.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin vor Ablauf ihrer „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“ mehrere Zweckänderungsanträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Magistrat der Landeshauptstad XXXX , auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (welcher am 15.03.2022 abgewiesen wurde) sowie einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Amt der XXXX Landesregierung (welcher am 09.08.2021 abgewiesen wurde). Über den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim Amt der XXXX Landesregierung ebenfalls vom 10.06.2021 wurde bis dato noch nicht entschieden (vgl. Fremdenregisterauszug vom 09.02.2024).
Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich die Beschwerdeführerin daher noch rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Sie weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister 09.02.2024):
28.02.2019 bis 08.07.2019 Nebenwohnsitz
29.05.2020 bis 07.07.2020 Nebenwohnsitz
26.11.2020 bis 03.03.2021 Nebenwohnsitz
23.12.2021 bis 11.01.2022 Nebenwohnsitz
28.06.2023 bis 12.10.2023 Nebenwohnsitz
29.05.2020 bis 27.11.2023 Hauptwohnsitz
13.07.2023 bis 27.11.2023 Nebenwohnsitz Justizanstalt
27.11.2023 bis laufend Hauptwohnsitz Justizanstalt
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet vor (vgl. aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.12.2023, AS 115 ff):
26.11.2020 bis laufend selbstständige Erwerbstätigkeit gemäß GSVG
23.12.2020 bis 31.01.2021 freier Dienstvertrag nach ASVG/BKUVG Ang.
01.02.2021 bis 28.02.2021 freier Dienstvertrag geringf. besch. ASVG/BKUVG Ang.
01.08.2023 bis 30.09.2023 nicht bezahlte Beiträge nach GSVG
Die Beschwerdeführerin übte in Österreich den Beruf einer Pflegehilfe bzw. Krankenpflegerin aus vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 71 f).
Die Beschwerdeführerin ist und gesund und arbeitsfähig (vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 71 f).
1.2. Zum Verhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet:
1.2.1. Mit Verwaltungsstrafverfügung vom 05.07.2023, Zahl: XXXX wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 121 Abs. 3 Z 2 iVm. § 32 Abs. 2 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden) verhängt, weil sie als Fremde am XXXX .2022 um XXXX Uhr von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und dabei ihr Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl sie als Fremde dazu verpflichtet ist (vgl. aktenkundige Strafverfügung, AS 85 ff).
1.2.2. Mit einer weiteren Verwaltungsstrafverfügung vom 05.07.2023, Zahl: XXXX , wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 120 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden) verhängt, weil sie als Fremde am XXXX .2022 um XXXX Uhr von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle aus Tschechien kommend angehalten wurde und dabei ihr Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument benötigen (Passpflicht) (vgl. aktenkundige Verwaltungsstrafverfügung, AS 93 ff).
1.2.3. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX .2023 festgenommen und über sie in weiterer Folge am XXXX .2023 mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 5 f; Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, AS 9 ff; Strafurteil, AS 131).
1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2023, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 2 erster Fall StGB, unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX .2023 bis XXXX .2023 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Leistung von insgesamt EUR 111.092,00, davon EUR 8.500,00 zur ungeteilten Hand mit ihrem Ehemann, an die Privatbeteiligten verurteilt (vgl. Strafurteil, AS 125 ff; Strafregisterauszug vom 09.02.2024).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Beschwerdeführerin die Taten gewerbsmäßig beging und bereits zwei solche Taten begangen hat (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB), und zwar die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zwischen XXXX .2023 und XXXX .2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem Paar EUR 500,00 an Bargeld sowie Schmuck und Uhren zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 8.500,00, die Beschwerdeführerin allein im Zeitraum zwischen XXXX .2022 und XXXX .2022 einem Paar 22 Stück Golddukaten und Bargeld in Höhe von EUR 15.000,00 zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 54.292,00, im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2022 einem Mann EUR 350,00 an Bargeld, einen Ehering und einen Siegelring aus Golddukaten zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 550,00, zwischen XXXX .2023 und XXXX .2023 einer Frau Goldschmuck im Gesamtwert von zumindest EUR 4.100,00, zwischen XXXX .2023 und XXXX .2023 einem Mann Bargeld in Höhe von EUR 15.000,00 und diversen Goldschmuck zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 25.600,00, am XXXX .2023 einer Frau eine Schmuckkassette mit Trachtenketten, eine Hublot Uhr aus Gold und zwei Ringe mit Brillanten zu einem Gesamtschaden von 13.500,00, im April 2023 einer Frau einen Ehering, zwei Stück Goldohrringe, eine Goldkette, ein Goldarmband und eine Golduhr zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 3.000,00, sowie im Zeitraum zwischen XXXX .2023 und XXXX .2023 einem Mann eine Armbanduhr, eine Schmuckkassette samt Inhalt, eine Münzsammlung und weiteren Schmuck im Gesamtwert von zumindest EUR 4.000,00.
Der Gesamtschaden betrug daher EUR 113.542,00.
Gemäß § 20 StGB wurde der bei der Beschwerdeführerin sichergestellte Betrag von EUR 1.005,00 für verfallen erklärt. Weiters wurde seitens des Strafgerichtes für den Fall der Rechtskraft des Urteils beschlossen, dass die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin zum Hälftestichtag abgelehnt wird, weil diese aufgrund der Schwere der Tat und deren Begehungsweise aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich sei.
Der Ehemann der Beschwerdeführer wurde unter einem wegen des Vergehens des schweren Diebstahls sowie des Vergehens der Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, die er gerade verbüßt.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den langen Deliktszeitraum sowie die Ausnützung der Wehr- und Hilflosigkeit der Opfer bei der Begehung der Taten.
1.2.5. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die dort festgestellten strafbaren Handlungen begangen und sie das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.6. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 11.03.2024. Die beiden Termine zur allfälligen bedingten Entlassung nach der Hälfte (11.11.2023) sowie nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (21.12.2023) sind bereits verstrichen (vgl. Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden, AS 105).
1.2.7. Am 03.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin zudem wegen des Verdachts auf Diebstahl gemäß § 127 StGB sowie des Vergehens gemäß § 27 Abs. 2 SMG im Rahmen der Strafhaft zur Anzeige gebracht (vgl. Abschluss-Bericht vom 03.01.2024, AS 223 ff). Diesbezüglich liegt noch keine Verurteilung vor.
1.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina:
Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. I Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
1.4. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und ist mit XXXX , geboren am XXXX , bosnischer Staatsangehöriger, verheiratet, der in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, gegen welchen jedoch seit 09.12.2023 ebenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens des Bundesamtes geführt wird. (vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 71 f; E-Mail des Bundesamtes vom 30.11.2023, AS 107; Fremdenregisterauszug vom 13.02.2024 hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin).
Darüber hinaus leben in Österreich keine weiteren Familienangehörigen. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Familie in Bosnien-Herzegowina. Der Vater der Beschwerdeführer lebt abwechselnd in Deutschland und Kroatien (vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 71 f).
Sie hat in Bosnien eine vierjährige medizinische Schule sowie eine Schule für ökologische Techniker und vier Jahre Medizin auf der Universität in Bosnien studiert, aber nicht abgeschlossen. In Österreich war sie ab November 2020 selbstständig mit einer Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung in Österreich erwerbstätig (vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 71 f). Im Zuge dieser Erwerbstätigkeit beging die Beschwerdeführerin jedoch die verfahrensgegenständlichen Straftaten.
Abgesehen von sozialen Kontakten zu Freunden und Bekannten in Österreich liegen keine Hinweise auf eine maßgebliche soziale oder gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde und ferner durch die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden in der Beschwerde auch die Feststellungen des Bundesamtes zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu ihren Lebensumständen außer Streit gestellt.
Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Bosnien-Herzegowina ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus liegt eine Kopie eines gültigen bosnischen Personalausweises im Verwaltungsakt ein.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und hinsichtlich ihres Ehemannes in das Fremden- und Strafregister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der Beschwerdeführerin noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
2.3. Zu den Straftaten der Beschwerdeführerin und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten:
Das strafgerichtliche Urteil der Beschwerdeführerin ist aktenkundig. Die dort getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden.
2.4. Zur Lage der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina:
Die Beschwerdeführerin selbst brachte keine Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
Sie hat durch ihre Mutter und deren Familie in Bosnien-Herzegowina nach wie vor familiäre Bindungen und ist mit entsprechender Unterstützung zu rechnen. Darüber hinaus stehen der Beschwerdeführerin die in Bosnien vorhandenen Sozialbeihilfen zur Verfügung, wie allgemein zugänglichen Quellen entnehmbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend aber ohnehin davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Arbeit aufgrund ihres persönlichen Profils nicht unmöglich und unzumutbar ist, sodass sich die Beschwerdeführerin, die im Übrigen über qualifizierte Ausbildungen in Gesundheitsberufen verfügt, in Bosnien eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann.
Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina kamen im Verfahren nicht hervor. Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Bosnien-Herzegowina abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus ihrem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.
Bosnien und Herzegowina gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.I.):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet:
„§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet:
„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.2. Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Der Beschwerdeführerin fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Am 14.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Landeshauptstadt XXXX als NAG-Behörde einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“, welcher ihr am 19.06.2020 mit Gültigkeit bis 19.06.2021 erteilt wurde. Am 10.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin vor Ablauf ihrer „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“ mehrere Zweckänderungsanträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Magistrat der Landeshauptstad XXXX , auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (welcher am 15.03.2022 abgewiesen wurde) sowie einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Amt der XXXX Landesregierung (welcher am 09.08.2021 abgewiesen wurde). Über den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim Amt der XXXX Landesregierung ebenfalls vom 10.06.2021 wurde bis dato noch nicht entschieden.
Da die Beschwerdeführerin somit fristgerecht vor Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger einen Zweckänderungsantrag gestellt hat, über welchen zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht entschieden wurde, erweist sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 1 FPG iVm. § 24 Abs. 1 iVm. Abs. 4 NAG als rechtmäßig.
3.2.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
Das Bundesamt stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, weil die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NAG nicht erfülle und damit der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mit Verweis auf VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zutreffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Leistung von insgesamt EUR 111.092,00, davon EUR 8.500,00 zur ungeteilten Hand mit ihrem Ehemann, an die Privatbeteiligten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert nachgenannten mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Beschwerdeführerin die Taten gewerbsmäßig beging und bereits zwei solche Taten begangen hat (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB), und zwar die Beschwerdeführer und ihr Ehemann zwischen XXXX .2023 und XXXX .2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem Paar EUR 500,00 an Bargeld sowie Schmuck und Uhren zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 8.500,00, und die Beschwerdeführerin zudem alleine im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2023 (somit von über einem Jahr) in weiteren sieben Angriffen Bargeld, Schmuck, Uhren und Gold im Gesamtwert von weiteren EUR 105.042,00. Der Gesamtschaden betrug daher EUR 113.542,00.
Gemäß § 20 StGB wurde der bei der Beschwerdeführerin sichergestellte Betrag von EUR 1.005,00 für verfallen erklärt. Weiters wurde seitens des Strafgerichtes für den Fall der Rechtskraft des Urteils beschlossen, dass die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin zum Hälftestichtag abgelehnt wird, weil diese aufgrund der Schwere der Tat und deren Begehungsweise aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich sei.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde unter einem wegen des Vergehens des schweren Diebstahls sowie des Vergehens der Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, die er gerade verbüßt.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den langen Deliktszeitraum sowie die Ausnützung der Wehr- und Hilflosigkeit der Opfer bei der Begehung der Taten.
Die Beschwerdeführerin hat ihre berufliche Stellung als Pflegekraft von wehr- und hilflosen Personen ausgenützt und diese gewerbsmäßig mit einem massiven Schadenswert bestohlen.
Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 11.03.2024. Die beiden Termine zur allfälligen bedingten Entlassung nach der Hälfte (11.11.2023) sowie nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (21.12.2023) sind bereits verstrichen.
Am 03.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin zudem wegen des Verdachts auf Diebstahl gemäß § 127 StGB sowie des Vergehens gemäß § 27 Abs. 2 SMG im Rahmen der Strafhaft zur Anzeige gebracht. Diesbezüglich liegt noch keine Verurteilung vor.
Weiters sind noch zwei Verwaltungsstrafverfügungen aktenkundig, weil die Beschwerdeführerin einerseits als Fremde ihren Reisepass nicht mit sich führte und weiters unter einem auch ohne Reisepass in das Bundesgebiet einreiste. Die Geldstrafe beträgt insgesamt EUR 150,00.
Die Beschwerdeführerin erfüllt mit ihrer Verurteilung und den diesen zugrundliegenden strafbaren Handlungen jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit daher jedenfalls schon deshalb indiziert (vgl. etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246).
Aus dem festgestellten und der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zugrundeliegenden Verhalten ergibt sich, dass sie nicht davor zurückschreckt, andere Personen massiv in ihrem Eigentum zu schädigen und dabei ihre Position als Pflegekraft, die Wehr- und Hilflosigkeit ihrer Klienten und den dadurch bedingten, leichten Zugang zu Vermögenswerten auszunützen.
Sofern in der Beschwerde dazu vorgebracht wird, es handle sich dabei lediglich um Gelegenheitsdiebstähle und sei die Versuchung für die Beschwerdeführerin zu groß gewesen, um die Gegenstände nicht an sich zu nehmen, so kann dem angesichts des massiven Schadens von insgesamt über EUR 113.000,00, den zahlreichen Angriffen, des langen Deliktszeitraumes von über einem Jahr und der vom Strafgericht festgestellten Gewerbsmäßigkeit – zumal auch der Ehemann der Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls und Hehlerei verurteilt wurde – jedenfalls nicht gefolgt werden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von sich aus von weiteren Taten Abstand genommen hätte, wäre sie nicht festgenommen worden. Auch wenn die Beschwerdeführerin bisher unbescholten gewesen sein mag, so handelt es sich doch um ein derart massives strafrechtliches Fehlverhalten, dass das Strafgericht nur mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren das Auslangen gefunden hat und dazu auch noch aus spezialpräventiven Gründen die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten zu ersten möglichen Zeitpunkt (nach Verbüßung der Hälfte der Strafe) schon mit dem Strafurteil ausgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Strafe bedingt entlassen und liegt neuerlich eine Anzeige wegen Diebstahls und wegen Vergehen nach § 27 Abs. 2 SMG in der Haft vor.
Eine positive Prognose war in Anbetracht der rezenten gravierenden strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht möglich. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es nämlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Die Beschwerdeführerin befindet sich nach wie vor in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der 11.03.2024. Von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr kann daher nicht ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich plant, wieder ihrer Erwerbstätigkeit als Pflegekraft aufzunehmen und damit weiteren strafbaren Handlungen ihrerseits Vorschub geleistet würde.
Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten der Beschwerdeführerin auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.
Das Bundesamt ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ausgegangen.
Damit gefährdet der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aber auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG, da ihr Verhalten – wie soeben dargelegt – sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG darstellt (vgl. VwGH vom 27.09.2023, Ra 2022/21/0070, Rn. 12) und läge daher grundsätzlich der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG und damit der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.
3.2.4. Privat- und Familienleben:
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.
Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG entspricht dabei jener des § 9 Abs. 2 BFA-VG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, für die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
- Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Die Beschwerdeführerin reiste – ausgehend von ihren Wohnsitzmeldungen – offenbar jedenfalls bereits im Februar 2019 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier zumindest bis 08.07.2019 im Bundesgebiet auf. In dieser Zeit verfügte sie über keine Aufenthaltsbewilligung und ging laut Sozialversicherungsdaten auch keiner Beschäftigung nach.
Am 14.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Landeshauptstadt XXXX als NAG-Behörde einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“, welcher ihr am 19.06.2020 mit Gültigkeit bis 19.06.2021 erteilt wurde. Am 10.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin vor Ablauf ihrer „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“ mehrere Zweckänderungsanträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Magistrat der Landeshauptstad XXXX , auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (welcher am 15.03.2022 abgewiesen wurde) sowie einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Amt der XXXX Landesregierung (welcher am 09.08.2021 abgewiesen wurde). Über den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim Amt der XXXX Landesregierung ebenfalls vom 10.06.2021 wurde bis dato noch nicht entschieden.
Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich die Beschwerdeführerin daher noch rechtmäßig im Bundesgebiet auf, befindet sich jedoch seit XXXX .2023 in Untersuchungs- und seit XXXX .2023 in Strafhaft.
- tatsächliches Bestehen eines Familienlebens
Die Beschwerdeführerin ist mit einem bosnischen Staatsangehörigen verheiratet, dem in Österreich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form Daueraufenthalt-EU zukommt. Jedoch ist der Ehemann der Beschwerdeführerin mehrfach im Bundesgebiet vorbestraft und wurde gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt, die er gerade verbüßt. Seitens des Bundesamtes wurde zudem ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
Es liegt in Österreich daher ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor, welches jedoch als erheblich relativiert anzusehen ist.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen in Österreich. Ihr Vater lebt ihren Angaben in der schriftlichen Stellungnahme zufolge wechselnd in Deutschland und Kroatien.
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration
Abgesehen von einigen Freund- und Bekanntschaften der Beschwerdeführerin ist keine maßgebliche Integration im Bundesgebiet hervorgekommen.
Zwar hat sich die Beschwerdeführerin insofern sozial engagiert, als sie in Österreich den Pflegeberuf ausgeübt hat, jedoch hat dieser Umstand aufgrund der von der Beschwerdeführerin verübten Straftaten in diesem Zusammenhang ebenfalls eine erhebliche Relativierung zu erfahren, zumal die Beschwerdeführerin sich auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert hat, sondern sie die Tätigkeit im Rahmen bezahlter Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Abgesehen von einem nicht näher dargelegten Spracherwerb und einer Gesamtaufenthaltsdauer von nunmehr bald vier Jahren (wobei jedoch die strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin bereits im April 2022 begonnen haben und sie sich seit 11.07.2023 durchgehend in Haft befindet) liegt keine maßgebliche und besonders berücksichtigungswürdige Integration in die Österreichische Gesellschaft vor.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht strafrechtlich unbescholten und weist die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung auf.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls bis zu ihrem 21. Lebensjahr in Bosnien und Herzegowina gelebt, wo sie in Form ihrer Mutter und deren Familie auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin, die den überwiegenden Teil ihres Lebens in Bosnien verbrachte und dort familiäre Bezüge hat, über keine Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen würde.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die Beschwerdeführerin hält sich (noch) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wurde im Juli 2023 jedoch eine Geldstrafe von insgesamt EUR 150,00 gegen sie verhängt, weil sie bei einer Einreise in das Bundesgebiet aus Tschechien ihren Reisepass nicht mit sich führte und dadurch einerseits gegen die Passpflicht und andererseits gegen die Pflicht eines Fremden, im Bundesgebiet den Reisepass bei sich zu führen, verstoßen hat.
Darüber hinaus sind keine weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die Beschwerdeführerin hielt sich aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung bzw. eines rechtzeitig gestellten Verlängerungs- /Zweckänderungsantrages seit Mai 2020 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es ist nicht ersichtlich, wann konkret sie die Ehe geschlossen hat, jedoch ist ihr Familienleben zum Ehemann iSd. Art. 8 EMRK offensichtlich nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten eines unsicheren Aufenthaltsstatus hätten bewusst sein müssen.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Im gegenständlichen Fall ist kein Organisationsverschulden der belangten Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer erkennbar.
- Auswirkungen der allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auf die oben getätigten Ausführungen zur Situation im Land wird verwiesen. Bosnien-Herzegowina ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung.
- Schlussfolgerungen
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass trotz des jungen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer Gesamtaufenthaltsdauer von knapp vier Jahren zwar ein berücksichtigungswürdiges Familienleben zu ihrem – in Österreich derzeit noch daueraufenthaltsberechtigten – Ehemann besteht, dieses jedoch eine erhebliche Relativierung dahingehend erfahren hat, als der Ehemann der Beschwerdeführerin als ihr Mittäter ebenso strafgerichtlich verurteilt wurde, derzeit eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verbüßt, bereits zwei weitere strafrechtliche Vorstrafen aufweist und seitens des Bundesamtes bereits ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin eingeleitet hat.
Insgesamt ist das Familienleben der Beschwerdeführerin angesichts dessen, dass sich beide seit XXXX .2023 durchgehend in Haft befinden und damit voneinander getrennt sind, der Ehemann der Beschwerdeführerin sich voraussichtlich noch längere Zeit in Haft befinden wird und sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet fraglich ist, vor dem Hintergrund der konkreten Straftaten der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht geeignet, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin vor deren persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zurücktreten zu lassen.
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit der Wiedereinreise in den Schengen-Raum jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen ist.
3.2.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes:
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Die Beschwerdeführerin hat über ein Jahr lang die von ihr betreuten, wehr- und hilflosen Pflegepersonen bestohlen und damit einen massiven Vermögensschaden im Wert von über EUR 113.000,00 verursacht. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin als mildernd zwar den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den langen Deliktszeitraum sowie die Ausnützung der Wehr- und Hilflosigkeit der Opfer bei der Begehung der Taten. Bezeichnend ist auch, dass gegen die bisher unbescholtene Beschwerdeführerin gleich eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt wurde und sich das Strafgericht veranlasst sah, mit einem Beschluss auszusprechen, dass eine bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem unbedingten Strafteil von acht Monaten nach Verbüßung der Hälfte jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kommt.
Es ist in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin plant, künftig wieder ihren Beruf als Pflegekraft aufzunehmen, auch von einer nicht unerheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, da sie wieder entsprechende Gelegenheiten vorfinden wird, die sie zu neuerlichem strafbaren Verhalten verleiten könnten.
Darüber hinaus liegt im Fall der Beschwerdeführerin – wie schon ausgeführt – der Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG vor, sodass sie nicht begründet davon ausgehen kann, dass ihr weiterhin in Österreich ein Aufenthaltstitel erteilt werden würde, ohne welchen sie jedoch auch nicht einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Auch gewerberechtlich scheint fraglich, ob der Beschwerdeführerin angesichts dieser Vorgeschichte nicht ihre Gewerbeberechtigung für den Pflegeberuf zu entziehen sein wird.
Im Fall der Beschwerdeführerin konnte daher auf längere Zeit keine positive Zukunftsprognose getroffen werden, sodass sich unter Berücksichtigung all dieser Umstände das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren als zulässig und angemessen erweist.
3.3. Zulässigkeit der Abschiebung:
3.3.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
3.3.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erkennen ließen, zumal Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist.
3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien und Herzegowina nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht somit darauf, dass die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
3.4. Freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
3.5. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Das Bundesamt hat der gegenständlichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zudem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesamt stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf die Begründung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, ohne darzutun, weshalb die Aufenthaltsbeendigung sofort ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).
Im Ergebnis ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung jedoch nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführerin kommt in Anbetracht der gegenständlichen Rückkehrentscheidung mit Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses gemäß § 10 Abs. 1 NAG kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zu. Sie kann demnach keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und ist in Anbetracht der massiven finanziellen Verbindlichkeiten, die die Beschwerdeführerin aus der strafgerichtlichen Verurteilung zur Leistung von über EUR 111.000,00 an die Privatbeteiligten treffen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin (neuerlich) gewerbsmäßig Vermögensdelikte begehen wird, zumal ihr Ehemann sich noch längere Zeit in Strafhaft befinden wird und daher auch nicht zu einem Erwerbseinkommen beitragen kann. Angesichts der Vorstrafe und den Beweggründen dazu war jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb kürzester Zeit wieder straffällig werden würde.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und dem Gesamtfehlverhalten lag jedenfalls eine unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weshalb die von der belangten Behörde verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig war.
Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lagen hingegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist mit der hier getroffenen Sachentscheidung gegenstandslos (VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwN) und darüber hinaus unbegründet, da die umgehende Ausreise der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr ausgehenden Gefährdung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Darüber hinaus konnte die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot bisher aufgrund anhaltender Strafhaft der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden, sodass daher im Ergebnis auch keine diesbezügliche Beschwer vorliegt.
3.6. Zu Spruchteil A.II.): Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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