BVwG W141 2278369-1

BVwGW141 2278369-118.1.2024

B-VG Art133 Abs4
Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §2 Abs1
Impfschadengesetz §2a
Impfschadengesetz §3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2278369.1.00

 

Spruch:

 

W141 2278369-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von Dipl.-Ing. XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 08.08.2023, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2023, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs 1 lit a iVm § 2a Abs 1 und 2 Impfschadengesetz ein einmalig pauschalierter Geldbetrag iHv € 1.305,50 als Entschädigung zuerkannt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:1. Der Beschwerdeführer hat am 11.03.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und in weiterer Folge angegeben, dass er etwa eine Woche nach erfolgter erster Impfung am XXXX .08.2021 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX / XXXX ca. einen Monat lang an Herpes zoster erkrankt gewesen sei. Etwa einen Monat nach der zweiten Impfung am XXXX .09.2021 habe er plötzlich und ohne äußeren Anlass Schmerzen hinter dem Brustbein, Kältegefühl in den Händen und ein starkes Ziehen bis in die Oberarme verspürt. Er sei etwa eine Woche lang stationär behandelt worden und habe etwa zwei Monate lang noch akute Beschwerden gehabt. Es bestehe der Verdacht auf eine Myokarditis. Seine Leistungsfähigkeit sei zudem nach wie vor reduziert.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Myokarditis beim Beschwerdeführer nicht objektiviert werden könne und ein kausaler Zusammenhang zwischen den kardialen Symptomen des Beschwerdeführers und der angeschuldigten Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bestehe. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der Erkrankung an Herpes zoster des Beschwerdeführers sei hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Eine maßgebliche Funktionseinschränkung ergebe sich hieraus jedoch nicht mehr.3. Mit Schreiben vom 14.06.2023 wurde von Seiten der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm gemäß § 45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zu dessen Ergebnis schriftlich Stellung zu nehmen.4. Mit Schreiben vom 29.06.2023 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die im Gutachten angeführten Gesundheitsschädigungen seiner Ansicht nach für die Frage des Vorliegens eines Impfschadens unerheblich seien. Auch sei Herpes zoster erstmals nach der Impfung aufgetreten und habe er nie an Feuchtblattern gelitten. Der Ausschlag habe etwa 4 Wochen lang Schmerzen und Juckreiz verursacht. Zudem sei ihm unter Anwesenheit zweier Ärzte mitgeteilt worden, dass bei ihm möglicherweise eine „leichte Myokarditis“ vorgelegen sei. Hierfür spreche auch die in seinem Blut festgestellte Troponinerhöhung. Für einen Impfschaden spreche auch die Latenzzeit von bei ihm etwa 30 Tagen, da diese in Folge von Impfungen gegen COVID-19 im Median 20 Tage betrage. Der Zusammenhang sei nicht widerlegt und zudem auch differentialdiagnostisch keine andere Ursache genannt worden. Überdies sei unverständlich, weshalb es sich bei einer 30 Tage andauernden Erkrankung nicht um eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB handeln solle.5. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwände wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme derselben Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie eingeholt.

Diese gab an, schlicht sämtliche bekannten Vorerkrankungen zusammengefasst zu haben. Im Rahmen der vorgehenden Befunde habe jedoch keine morphologische Pathologie wiedergegeben werden können und würden keine Hinweise vorliegen, die auf einen Impfschaden schließen lassen. Auch eine impfassoziierte Myokarditis sei nicht ableitbar. Hinsichtlich des Herpes zoster habe kein lebensbedrohliches Zustandsbild vorgelegen. Weder sei ein stationärer Aufenthalt dokumentiert noch liege eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für diesen Zeitraum vor. Eine abweichende Beurteilung sei sohin nicht indiziert.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 11.03.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Sachverständigengutachtens davon auszugehen sei, dass eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB nicht vorliege, da das Krankheitsbild „Herpes zoster“ nur zu einer geringen Gesundheitsschädigung geführt habe. Hinweise für eine Myokarditis gebe es hingegen nicht. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, einlangend bei der belangten Behörde am 15.09.2023, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Darin führte er zusammengefasst aus, dass im Falle des Krankheitsbildes „Herpes zoster“ von einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB auszugehen sei, da dieses länger als vierundzwanzig Tage gedauert habe. Die einmonatige Dauer zur Abheilung sei schließlich unbestritten. Ein „lebensbedrohliches Zustandsbild“, wie von der Sachverständigen angenommen, sei hierfür nicht erforderlich. Eine Krankmeldung wäre für ihn als Selbständigen nicht sinnvoll gewesen. Zudem erhöhe ein Herpes zoster auch das Risiko kardialer Ereignisse. Es habe auch keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit des Vorliegens einer Myokarditis stattgefunden. 8. Am 22.09.2023 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 9. Am 16.11.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), die Beisitzer Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und fachkundiger Laienrichter DI Herbert KASBERGER (LR) sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer Dipl.-Ing. XXXX (BF) und die Sachverständige Dr. XXXX (SV) an der Verhandlung Teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.

Die Sachverständige (SV) erstattete im Wesentlichen nachstehendes mündliches Gutachten:

Die kardiale Gesundheitsschädigung sei beim Beschwerdeführer mit einer Latenz von etwa einem Monat nach der angeschuldigten Impfung aufgetreten. Das akute Ereignis habe eine Woche gedauert und habe sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in stationärer Behandlung im Klinikum XXXX befunden. Bereits im Zeitpunkt der Entlassung seien die Untersuchungsergebnisse regredient gewesen.

Gürtelrose äußere sich typischerweise in Nervenschmerzen und sei der Schmerz regelmäßig auch nicht nur gering. Dieser Zustand habe beim Beschwerdeführer etwa einen Monat angehalten. Einen Befund, der die Abheilung bestätige, gebe es zwar nicht, aber handle es sich bei einem Monat um eine gut mögliche Krankheitsdauer.

Grundsätzlich könne eine Gürtelrose immer auftreten, wenn man den Virus in sich trage. Das könne stressbedingt sein, aufgrund einer Immunsuppression oder auch aus heiterem Himmel. Es könne schon sein, dass der Beschwerdeführer nicht bemerkt hat, die Windpocken gehabt zu haben, eine vorangegangene Infektion sei aber eine zwingende Voraussetzung, um an Gürtelrose zu erkranken.

Es sei in der wissenschaftlichen Literatur durchaus bekannt, dass es bei Herpes zoster nach der Verabreichung von mRNA-Impfungen eine erhöhte Inzidenz gebe im Sinne einer zeitnahen Reaktivierung einer vorangegangenen Infektion. Dies trete typischerweise innerhalb von 60 Tagen auf. Somit sei der zeitliche Zusammenhang beim Beschwerdeführer grundsätzlich gegeben. Ein ursächlicher Zusammenhang sei auch sicher nicht vom Tisch zu wischen. Dies sei nun allerdings ausgeheilt und sei nicht mit Dauerfolgen zu rechnen. Es ergebe sich somit ein Grad der Behinderung von 0.

Es sei richtig, dass es sich bei Myokarditiden und Perikarditiden um Impfkomplikationen des angeschuldigten Impfstoffs handle, die auch in der wissenschaftlichen Literatur bekannt seien. Konkrete Hinweise auf eine kardiale Erkrankung bestehen hingegen nicht. Insbesondere wäre eine Myokarditis oder Pericarditis mittels Echokardiographie oder einer MRT des Herzens darstellbar gewesen. Alle kardiologischen Befunde seien aber unauffällig. Eine Erkrankung sei in diesen nicht nachgewiesen.

Es stimme, dass der Troponinwert beim Beschwerdeführer erhöht gewesen sei, dieser könne jedoch aus den unterschiedlichsten Gründen erhöht sein. Dieser Wert deute durchaus darauf hin, dass sich damals im Herzen kurzfristig etwas abgespielt habe. Jedoch sei der CK-MB-Wert unauffällig gewesen, was nicht auf einen Herzinfarkt hindeute.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren.

Bei ihm liegen folgende Vorerkrankungen vor:

- Mitralklappeninsuffizienz I°

- Asthma (ab dem 16. Lebensjahr abgeheilt)

- Nikotinabusus (sistiert seit ca. 30 Jahren)

- Elektrolytentgleisung aufgrund Abführmittels

- Zustand nach Appendektomie

- Zustand nach Tonsillektomie

 

Eine Aortenklappeninsuffizienz ersten Grades trat zudem zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem XXXX .2018 auf.

 

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt infizierte er sich zudem mit dem Varizella-Zoster-Virus, dem Erreger der Feuchtblattern, jedoch ohne, dass es dadurch bei ihm zu spürbaren Krankheitssymptomen kam.

 

Sonstige Risikofaktoren im Hinblick auf die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen lagen beim Beschwerdeführer nicht vor und befand er sich im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung in sehr gutem Gesundheits- und Allgemeinzustand.

Am XXXX .08.2021 wurde dem Beschwerdeführer die erste Gabe des Impfstoffs XXXX der Hersteller XXXX / XXXX gegen COVID-19 verabreicht. XXXX war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan 2021.

Etwa eine Woche nach der verabreichten Impfung kam es beim Beschwerdeführer aufgrund einer Reaktivierung der dormanten Varizellen-Zoster-Viren zu einem Ausbruch von Herpes zoster (Gürtelrose). Eine entsprechende Diagnose wurde am XXXX .08.2021 gestellt. Diese Erkrankung führte beim Beschwerdeführer zu einem schmerzenden und juckenden Hautausschlag, der bis zur gänzlichen Ausheilung jedenfalls vier Wochen lang vorlag.

Es lag somit eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB vor. Eine über diesen Zeitpunkt hinausreichende oder gar dauernde Gesundheitsschädigung ergab sich bei ihm jedoch nicht. Eine länger als einen Monat andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit lag nicht vor.

Herpes zoster ist eine bekannte Impfnebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffs, welche auch in der wissenschaftlichen Literatur als solche bekannt ist. Im Falle von Impfschäden tritt diese Erkrankung innerhalb von bis zu ca. 60 Tagen nach der Impfung auf. Der Krankheitsausbruch beim Beschwerdeführer lag somit innerhalb der üblichen Inkubationszeit.

Der Ausbruch der Krankheit Herpes zoster – nicht hingegen die Infektion mit Varizellen-Zoster-Viren – wurde mit Wahrscheinlichkeit durch die Impfung vom XXXX .08.2021 verursacht. Eine wahrscheinlichere Ursache als die Impfung liegt nicht vor. Ohne die angeschuldigte Impfung wäre der Beschwerdeführer nicht zu diesem Zeitpunkt in der entsprechenden Intensität an Herpes zoster erkrankt, sondern entweder erst zu einem späteren Zeitpunkt oder allenfalls auch überhaupt nicht. Die angeschuldigte Impfung stellt somit eine wesentliche Ursache für den Ausbruch der Krankheit dar.

Kosten, welche den Betrag des § 2a Abs. 2 iVm § 3 Abs. 4 Impfschadengesetz übersteigen, sind dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Gesundheitsschädigung nicht entstanden. Anstaltsbedürftigkeit war aufgrund dieser Gesundheitsschädigung nicht gegeben.

Am XXXX .09.2021 wurde dem Beschwerdeführer die zweite Gabe desselben COVID-19-Impfstoffs verabreicht.

Etwa einen Monat später, am XXXX .10.2021, kam es bei ihm ohne erkennbaren Grund während des Mittagessens zu Schmerzen hinter dem Brustbein, Kältegefühl in den Händen und einem starken Ziehen bis in die Oberarme. Wegen Verdachts auf eine koronare Herzkrankheit wurde der Beschwerdeführer eine Woche lang stationär im Klinikum XXXX behandelt, wo unter anderem eine Troponinerhöhung in seinem Blut festgestellt wurde.

Bei Myokarditiden und Perikarditiden handelt es sich um bekannte Impfkomplikationen des angeschuldigten Impfstoffs, welche auch in der Fachinformation des Herstellers angegeben werden. Sie treten meist innerhalb von 14 Tagen nach der Impfung auf.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt an einer Myokarditis oder Perikarditis litt. Koronare Herzerkrankungen wurden differentialdiagnostisch ausgeschlossen. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass eine andere kardiale Gesundheitsschädigung beim Beschwerdeführer vorlag oder vorliegt.

Es steht auch nicht mit Wahrscheinlichkeit fest, dass die in Folge der zweiten Impfung aufgetretenen Beschwerden des Beschwerdeführers durch den angeschuldigten Impfstoff hervorgerufen wurden. Zudem steht nicht mit Wahrscheinlichkeit fest, dass durch die Erkrankung an Herpes zoster andere Gesundheitsschädigungen hervorgerufen wurden.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die angeschuldigten Impfungen sonstige Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer hervorgerufen haben.

Der Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz ist am 11.03.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie die am 16.11.2023 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Geburtstermin und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründen sich auf den Akteninhalt.

Seine relevanten Vorerkrankungen ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten, seinem unbedenklichen und glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2023 sowie dem unstrittigen Verfahrensakt.

Dass die Aortenklappeninsuffizienz des Beschwerdeführers, welche erstmals im Arztbrief der Gruppenpraxis XXXX vom XXXX .12.2021 objektiviert wurde, jedenfalls nach dem XXXX .02.2018 aufgetreten sein muss, folgt aus der Echokardiographie vom XXXX .02.2018, in der die Aortenklappe als unauffällig beschrieben wurde. Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, zu welchem Zeitpunkt diese aufgetreten ist und wurde die Aortenklappeninsuffizienz von der Sachverständigen auch nicht in Verbindung mit den geltend gemachten kardialen Symptomen gebracht. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen erscheinen auch gut nachvollziehbar, da es sich dabei um eine allmählich entstehende Gesundheitsschädigung handelt, welche – trotz des guten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – wahrscheinlich auf das Lebensalter zurückzuführen ist, zumal es sich lediglich um eine Insuffizienz ersten Grades handelt. Dazu passt auch der Umstand, dass bereits aus der Echokardiographie vom XXXX .2018 ein geringer Prolaps der Mitralklappe im Bereich des hinteren Mitralsegels hervorgeht.

Aus der Erkrankung des Beschwerdeführers an Gürtelrose folgt zwingend, dass bei ihm zu irgendeinem vorangegangenen Zeitpunkt eine Infektion mit dem Varizella-Zoster-Virus stattgefunden haben muss. Wie die Sachverständige nämlich dargelegt hat, ist dies der Erreger dieser Erkrankung und kann ohne eine vorangegangene Infektion auch die Erkrankung nicht ausbrechen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie (für ihn merklich) an Feuchtblattern erkrankt ist, nichts zu ändern, weil gemäß den nachvollziehbaren sachverständigen Ausführungen eine solche Infektion auch unbemerkt bzw. asymptomatisch verlaufen kann.

Die Feststellungen betreffend die durchgeführten Impfungen zu den jeweiligen Terminen gründen sich auf das im Akt befindliche Impfzertifikat des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu seinen nach den angeschuldigten Impfungen aufgetretenen Gesundheitsschädigungen und Beschwerden gründen sich auf die eingeholten Sachverständigengutachten, sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und den diesbezüglich unstrittigen Verfahrensakt, darunter insbesondere den Patientenbrief des Klinikums XXXX vom XXXX .10.2021, den Befund des Klinikums XXXX vom XXXX .10.2021, das Belastungs-EKG vom XXXX .11.2021, die MRT des Herzens vom XXXX .12.2021 sowie den Arztbrief der Gruppenpraxis XXXX vom XXXX .12.2021.

Dass aufgrund der Erkrankung an Gürtelrose für die Dauer von etwa vier Wochen ein krankheitswertiger Zustand vorgelegen ist, ergibt sich insbesondere aus seinem glaubwürdigen Vorbringen. So hat er während des gesamten Verfahrens von Anfang an angegeben und dies in der mündlichen Verhandlung erneut glaubhaft bestätigt, dass die Heilungsdauer etwa 4 Wochen betragen hat. Wie die Sachverständige zudem ausgeführt hat, handelt es sich dabei auch um einen typischen Verlauf. Dass er sich in diesem Zeitraum nicht im Krankenstand befunden hat, konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar damit begründen, dass er selbständig ist und dies daher nicht erforderlich war.

Die Feststellungen betreffend die möglichen Nebenwirkungen des angeschuldigten Impfstoffes gründen sich auf die Fachinformation des Herstellers sowie die unter Heranziehung der wissenschaftlichen Literatur getroffenen Einschätzungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen.

Dass Gürtelrose eine bekannte Impfnebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffs ist, begründet sie insbesondere unter Bezugnahme auf die Studie „Real-world evidence from over one-million COVID-19 vaccinations is consistent with reactivation of the varicella-zoster virus" der Autoren Hertel M et al.

Die Feststellungen zur Inkubationszeit von ca. 60 Tagen gründen sich ebenso auf die von der Sachverständigen unter Bezugnahme auf die zitierte Studie getätigten Ausführungen. Da die Gürtelrose des Beschwerdeführers nach etwa einer Woche aufgetreten ist, liegt der Krankheitsausbruch somit jedenfalls innerhalb der Inkubationszeit.

Somit geht der erkennende Senat aufgrund des sehr zeitnahen Auftretens der Erkrankung beim Beschwerdeführer nach der angeschuldigten Impfung sowie aufgrund des Fehlens konkreter Risikofaktoren im Einklang mit der zitierten Literatur und den Ausführungen der Sachverständigen davon aus, dass in Summe jedenfalls erheblich mehr dafür als dagegen spricht, dass die angeschuldigte Impfung die Erkrankung des Beschwerdeführers an Herpes zoster verursacht hat. Zudem ist schließlich auch die belangte Behörde selbst bereits zu diesem Ergebnis gelangt, mag sie diesen Umstand im Ergebnis auch rechtlich anders gewertet haben.

Zwar war die Erkrankung beim Beschwerdeführer aufgrund der vorangegangenen Infektion mit dem Varizella-Zoster-Virus bereits angelegt, doch hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Erreger der Gürtelrose etwa im Rückenmark „schlummern“ und die Erkrankung keineswegs zwingend ausbrechen muss und bei vielen Infizierten auch nie ausbricht. Es handelt sich bei der angeschuldigten Impfung daher auch um eine wesentliche Ursache der Erkrankung, da sie aufgrund eines alltäglichen Ereignisses oder ohne erkennbare Ursache, wie dargelegt, wahrscheinlich nicht zu diesem Zeitpunkt oder auch gar nicht ausgebrochen wäre.

Bei der Erkrankung des Beschwerdeführers an Herpes zoster handelt es sich daher um einen Impfschaden.

Dass ihm aufgrund dieser Erkrankung Kosten entstanden sind, welche den Betrag des § 2a Abs. 2 iVm § 3 Abs. 4 Impfschadengesetz übersteigen oder Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, hat er weder behauptet noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus dem Verfahrensakt oder wäre dies aufgrund der durchgeführten Behandlungen zu erwarten.

Dass die angeschuldigte Impfung keine kardiale Erkrankung samt den geltend gemachten Begleiterscheinungen des Beschwerdeführers hervorgerufen hat, folgt bereits aus dem Umstand, dass eine solche Erkrankung bei ihm nicht befundmäßig belegt ist und diverse mögliche Erkrankungen bei ihm ausgeschlossen wurden. Insbesondere hat die Sachverständige ausgeführt, dass ebenjene Erkrankungen, die als Impfkomplikationen mit dem angeschuldigten Impfstoff bekannt sind – nämlich Myokarditiden und Perikarditiden – bei ihm auszuschließen sind, da diese bei den durchgeführten Untersuchungen aufgefunden worden wären, was natürlich ein gewichtiges Argument gegen das Vorliegen eines weiteren Impfschadens darstellt. Zudem hat die Sachverständige ausgeführt, dass auch die Latenzzeit von etwa einem Monat gegen die Annahme eines Impfschadens spricht. Es lagen somit beim Beschwerdeführer lediglich ab dem XXXX .10.2021 subjektiv angegebene Symptome und ein auffälliger Blutwert vor, welcher jedoch, wie die Sachverständige dargelegt hat, aus diversen Gründen erhöht sein kann. Seither sind keine schwerwiegenden kardialen Symptome aufgetreten, was wohl tendenziell ebenso gegen die Annahme einer maßgeblichen kardialen Erkrankung spricht. Somit ist mangels entsprechender Hinweise in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen davon auszugehen, dass zumindest mit Wahrscheinlichkeit bereits keine maßgebliche Gesundheitsschädigung im Sinne eines konkreten Krankheitsbildes vorliegt. Dass eine solche durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurde, ist demnach noch unwahrscheinlicher.

Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Impfschaden in Bezug auf die kardialen Symptome samt Begleiterscheinungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, doch erscheint es wohl nachvollziehbar, dass aufgrund der vorliegenden Befundlage eben nicht gesagt werden kann, dass erheblich mehr für eine Verursachung durch die angeschuldigte Impfung als dagegen spricht, zumal ja nicht einmal ein eindeutiges Krankheitsbild zu eruieren ist. Mangels eines solchen konnte die Sachverständige naturgemäß auch keine Aussagen darüber treffen, inwieweit dieses innerhalb der Inkubationszeit aufgetreten ist.

Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, dass eine Gürtelrose das Risiko kardialer Erkrankungen erhöht, so mag dies auch durchaus stimmen. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat in seinem der Sachverständigen vorgelegten Fragenkatalog im Übrigen auch gefragt, ob eine Risikoerhöhung bestimmter kardialer Erkrankungen durch die angeschuldigte Impfung oder Herpes zoster gegeben ist, da in letzterem Falle durchaus vom Vorliegen eines Impfschadens ausgegangen werden könnte, wenn die als Impfschaden anerkannte Erkrankung an Herpes zoster eine wesentliche Ursache für andere Erkrankungen darstellt, da diesfalls auch die Impfung selbst als wesentliche, wenn auch nur mittelbare, Ursache solcher Erkrankungen angesehen werden könnte. Dies setzt jedoch voraus, dass eine solche Erkrankung aber überhaupt vorliegt, wovon, wie eben dargelegt, zumindest nicht mit Wahrscheinlichkeit auszugehen war.

Hinweise auf sonstige Gesundheitsschädigungen sind nicht hervorgekommen.

Die E-Mail, mit welcher der Beschwerdeführer das Antragsformular übermittelt hat, weist den 11.03.2022 als Versanddatum auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Entscheidung in der Sache:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:

Gemäß § 1 hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

 

1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder

 

2. des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder

 

3. einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder

 

4. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder

 

5. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,

verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

Gemäß § 1b Abs. 1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat gemäß Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

2. Diphtherie,

3. Frühsommermeningoencephalitis,

4. Haemophilus influenzae b,

5. Hepatitis B,

6. Humane Papillomviren (HPV),

7. Influenza,

8. Masern,

9. Meningokokken,

10. Mumps,

11. Pertussis (Keuchhusten),

12. Pneumokokken,

13. Poliomyelitis (Kinderlähmung),

14. Rotavirus-Infektionen,

15. Röteln,

16. Tetanus (Wundstarrkrampf).“

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

 

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

 

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

 

d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist gemäß Abs. 2:

a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel

zu leisten.§ 2a Abs. 1 bestimmt, hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

Gemäß § 84 Abs. 1 StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.

Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408).

Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).

Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87).

Gemäß § 2a Abs. 2 Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Abs. 1 grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

Gemäß § 2a Abs. 3 setzt eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

Gemäß § 2a Abs. 4 steht eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

Dem Beschwerdeführer wurden am XXXX .08.2021 und am XXXX .09.2021 zwei Teilimpfungen des Impfstoffs XXXX der Hersteller XXXX / XXXX gegen COVID-19 verabreicht.

Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.

Wie festgestellt, war XXXX zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.

Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am XXXX .08.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar durch eine einmonatige Erkrankung an Herpes zoster sowie weiters aufgrund der COVID-19 Impfung am XXXX .09.2021 durch eine kardiale Erkrankung sowie zwei Monate andauernde subjektiven Beschwerden.

Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).

Aufgrund des Verweises des § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist die dortige Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Fall mit der Maßgabe zu übertragen, dass an Stelle eines Unfallereignisses die angeschuldigte Impfung tritt.

Bei der Kausalitätsbeurteilung ist demnach im Bereich der Heeresversorgung von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein von § 2 Abs. 1 HVG erfasstes schädigendes Ereignis zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VWGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 1).

Wirken eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Gesundheitsschädigung zusammen, so ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (VWGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 2).

Eine krankhafte Veranlagung hindert die Annahme einer unfallbedingten Auslösung nicht. Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (VWGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 3).

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der sogenannten Theorie der "wesentlichen Bedingung") ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Der Versorgungswerber (der die Beschädigtenversorgung begehrt) braucht demnach die Kausalität nicht zu beweisen. Anlageschäden sind regelmäßig durch überholende Kausalität derart gekennzeichnet, dass auf Grund der (medizinischen) Sachverhaltsprüfung neben der realen Ursache der Schädigung (etwa durch einen Unfall oder durch die Belastungen der Dienstleistung) eine hypothetische nachfolgende Ursache (als "Reserveursache") angenommen bzw. festgestellt wird. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (VWGH 23.05.2002, 99/09/0013, Rechtssatz 4).

Für die Gesundheitsschädigung „Herpes zoster“ bedeutet dies:

Herpes zoster ist eine Viruserkrankung, welche durch Varizella-Zoster-Viren, den Auslösern der Feuchtblattern, hervorgerufen wird und typischerweise durch einen schmerzhaften oder juckenden Hautauschlag mit Hautbläschen auf einer Körperseite in Erscheinung tritt. Zwar kann die Erkrankung zu langanhaltenden oder bleibenden neurologischen Schmerzen und anderen Komplikationen führen, doch heilt diese meist innerhalb einiger Wochen ohne bleibende Folgen aus. Daher ist die Erkrankung des Beschwerdeführers nach Ansicht des erkennenden Senats nicht als an sich schwere Verletzung anzusehen, zumal bei ihm lediglich die Haut betroffen war, erhebliche Funktionseinschränkungen nicht gegeben waren und der Ausschlag in weiterer Folge ohne maßgebliche bleibende Schäden abgeheilt ist.

Dies sah offenbar auch die belangte Behörde so, indem sie das Vorliegen einer schweren Körperverletzung unter Verweis darauf, dass kein lebensbedrohlicher Zustand vorgelegen hat, verneint hat. Wenngleich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass zwar Lebensgefahr regelmäßig eine an sich schwere Verletzung indizieren wird (vgl. Kienapfel/Schroll, BT I 4 § 84 Rz 17), im Umkehrschluss vom Fehlen eines lebens-bedrohlichen Zustandes aber nicht zwingend auf die fehlende Schwere der Verletzung geschlossen werden kann (vgl. etwa OGH 11 Os 42/87, wo eine an sich schwere Verletzung im Falle eines Bänderrisses bejaht wurde), so wurde doch im Ergebnis das Vorliegen einer an sich schweren Verletzung im vorliegenden Fall zutreffend verneint.

Dabei wurde jedoch übersehen, dass im hier vorliegenden Fall – wie dies bereits der Beschwerdeführer völlig zutreffend ausgeführt hat – gemäß den getroffenen Feststellungen und im Übrigen auch unstrittig eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung vorgelegen hat, wodurch somit dennoch eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt wurde.

Das von der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab zudem, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und dieser geltend gemachten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit besteht. So handelt es sich bei der beim Beschwerdeführer vorgelegenen Erkrankung an Herpes zoster um eine entsprechende Symptomatik, da diese Erkrankung eine bekannte Impfnebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffs ist. Zudem ist diese innerhalb der entsprechenden Inkubationszeit aufgetreten. Gemäß den getroffenen Feststellungen lag zudem auch keine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung für diese Gesundheitsschädigung vor.

Da die Krankheit jedoch aufgrund der erfolgten Infektion mit Varizella-Zoster-Viren beim Beschwerdeführer bereits angelegt war, war weiters zu prüfen, ob es sich bei der angeschuldigten Impfung auch um eine wesentliche Ursache gehandelt hat. Da gemäß den getroffenen Feststellungen nicht davon auszugehen war, dass auch ein alltägliches Ereignis die Erkrankung des Beschwerdeführers ausgelöst hätte und die angeschuldigte Impfung zum Krankheitsausbruch zum jeweiligen Zeitpunkt in der entsprechenden Intensität maßgeblich beigetragen hat, war dies zu bejahen.

Die angeschuldigte Impfung war somit kausal für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung Herpes zoster. Es liegt ein Impfschaden vor.

Für die Gesundheitsschädigung „Kardiale Symptome“ bedeutet dies:

Gemäß den getroffenen Feststellungen war bezüglich dieser geltend gemachten Gesundheitsschädigung nicht vom Vorliegen einer maßgeblichen Gesundheitsschädigung im Sinne eines eindeutigen Krankheitsbildes auszugehen. Hinweise auf eine an sich schwere Verletzung oder eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung ergaben sich zudem nicht. Da bereits keine maßgebliche Gesundheitsschädigung – geschweige denn eine schwere Körperverletzung – vorliegt, erübrigt sich die Prüfung der Kausalität, wenngleich die entsprechende Latenzzeit sogar dezidiert gegen das Vorliegen eines Impfschadens spricht.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass selbst die Annahme eines Impfschadens unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten 2-monatigen Gesundheitsschädigung nicht zu einem Zuspruch einer Beschädigtenrente führen hätte können, da dafür aufgrund des Verweises des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz auf die §§ 21 und 23 bis 25 HVG eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 vH über mehr als drei Monate erforderlich gewesen wäre.

Zur Höhe der zugesprochenen Pauschalentschädigung:

Die gemäß § 2a Abs. 2 Impfschadengesetz als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leistende Entschädigung ist gemäß § 3 Abs. 4 Impfschadengesetz mit dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor aufzuwerten.

Aus der Aufwertung dieses Betrages ergibt sich für das Jahr der Schädigung – dies ist gemäß den getroffenen Feststellungen 2021 – unter der Anwendung der Rundungsvorschrift des § 70 HVG ein pauschalierter Entschädigungsbetrag in Höhe von € 1.305,50. Da aufgrund der als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigung Anstaltsbedürftigkeit nicht gegeben war, ist eine weitere Erhöhung nicht vorzunehmen.

Eine über diesen Betrag hinausgehende Entschädigung konnte nicht zugesprochen werden, da es dafür gemäß § 2a Abs. 3 Impfschadengesetz erforderlich gewesen wäre, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass nach § 2a Abs. 4 Impfschadengesetz eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegensteht und auf eine solche nicht anzurechnen ist.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behaupteten Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigten Impfungen zurückzuführen waren. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung einer Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Erkrankung an Herpes zoster bejaht und für die kardialen Symptome des Beschwerdeführers, soweit diese objektivierbar waren, verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).

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