BVwG I407 2250262-1

BVwGI407 2250262-17.9.2023

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I407.2250262.1.00

 

Spruch:

I407 2250262-1/22E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 06.12.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2023, zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. November 2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, 22 Jahre alt, ledig, Moslem, Arabisch zu sprechen und Staatsangehöriger Ägyptens zu sein. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, es gäbe eine Revanche in seiner Familie. Er werde wegen einer Erbschaft mit dem Umbringen bedroht. Hinsichtlich einer Rückkehrbefürchtung gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie bereits auf ihn geschossen habe.

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er im Wesentlichen an, dass er Angst vor einer Bedrohung durch Nachbarfamilie seines Onkels habe, da sein Cousin von Nachbarn 2018 erschossen worden sei. Befragt, weshalb er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er in der Erstbefragung einen Erbschaftsstreit erwähnte habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt haben müsse. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er keine ordentliche Arbeit und Zukunft zu haben. Zudem habe er Angst vor der Nachbarfamilie seines Onkels.

Am 6. Dezember 2021 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor einem Organ des Bundesamtes statt. Befragt von einem Organ des Bundesamtes, ob der Beschwerdeführer in der letzten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt habe, gab dieser an, dass er dies bis jetzt nicht getan habe, da er sich nicht wohl gefühlt und nicht alles verstanden habe; zudem habe er den Dolmetscher nicht verstanden. Zu der Frage, weshalb er einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer anfangs noch an, dass er einen syrischen Dolmetscher haben wolle. Nach der Aufklärung durch das Organ des Bundesamtes, dass die Informationen der Einvernahme nicht an die Öffentlichkeit gelangen und sie der Verschwiegenheit unterliegen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er homosexuell sei.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 06. Dezember 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23. November 2021 (gemeint 22. November 2021; Anmerkung) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint besonderer Schutz; Anmerkung) wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer eine vierzehntägige Frist freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht vollumfänglich erhobene Beschwerde vom 30. Dezember 2021. Darin monierte der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, eine unrichtige rechtliche Beurteilung, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Österreich nicht wohl gefühlt und nicht gewusst habe, wem er trauen könne, weshalb er sich anfangs nicht getraut habe seinen wahren Fluchtgrund bekanntzugeben. Gleich nach seiner Ankunft in Österreich habe er einen Mann namens Vahad (A.) S. kennengelernt, welcher seit sechs Jahren in Österreich lebe und mit welchem der Beschwerdeführer eine sexuelle Beziehung habe. Da Vahad S. in XXXX leben würde, wäre es für den Beschwerdeführer nicht so einfach ihn zu treffen, aber sie hätten täglich Kontakt über soziale Plattformen und würden gerne zusammenleben. Von seiner Familie wisse noch niemand von seiner sexuellen Orientierung, er befürchte jedoch deswegen in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Der Beschwerde wurde ein Schreiben von Vahad S. hinzugefügt, in welchem dieser ausführte, dass er und der Beschwerdeführer Sex miteinander gehabt hätten.

Am 05. Jänner 2022 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom Bundesamt beantragt, die Rechtsmittel abzuweisen.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX . Aus diesem Bericht geht hervor, dass V. (A.) S. der schweren Körperverletzung bezichtigt und gegen ihn eine Anzeige von M. V. erstattet wurde. Ein vom Bundesamt eingeleitetes Aberkennungsverfahren gegen V. (A.) S. hinsichtlich des Status als Asylberechtigter wurde eingestellt.

Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14. Juli 2023 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers, eine Betreuungszusage von XXXX und dem XXXX XXXX , ein Deutschkurszertifikat und ein Schreiben des AMS vor.

Mit erneutem Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 25. Juli 2023 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Bestätigungsschreiben des Vereins XXXX bei, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer von XXXX an sie vermittelt worden sei und seit 02. November 2022 bei ihnen wohne.

Mit weiterem Schriftsatz vom 16. August 2023 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers diverse Chatprotokolle und Fotos, sowie ein Absonderungsbescheides wegen des Verdachts auf Affenpocken und Endbefund bezüglich HIV-Screening vor.

Am 18. August 2023 fand eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers für die arabische Sprache und eines Vertreters des Bundesamtes statt und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Ferner wurde der von ihm beantragte Zeuge im Beisein eines Dolmetschers für die persische Sprache einvernommen.

Mit Schriftsatz vom 01. September 2023 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Einwendungen zur Niederschrift vor und legte dem Schreiben eine Arbeitsübersetzung der Anlage C der Verhandlungsschrift sowie einen medizinischen Befund bei. Zudem wurde ein Antrag auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam.

Der Beschwerdeführer ist in „ XXXX “, Kairo geboren und aufgewachsen.

Er hat die Schule besucht und die Matura erlangt. Anschließend hat er begonnen an der Universität zu studieren, jedoch hat er das Studium nicht abgeschlossen. Er arbeitete als Schwimm- und Boxtrainier.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In „ XXXX “, Kairo, leben der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers. Seine Mutter und mehrere Seitenverwandte leben ebenfalls in Ägypten. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme zu seinen Verwandten in seiner Heimat nicht möglich wäre.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige, bezieht seit seinem Antrag auf internationalen Leistungen aus der Grundversorgung und geht weder einer legalen erwerbsmäßigen Beschäftigung nach, noch ist er ehrenamtlich tätig. Er hat einen Deutschkurs besucht und verfügt rudimentäre Deutschkenntnisse. Es liegen keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte. Er hält sich seit etwa einem Jahr und zehn Monaten im Bundesgebiet auf und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Ägypten einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er homosexuell ist.

Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Ägypten in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Ägypten für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, Kontakt zu seinen Familienangehörigen herzustellen und einer Beschäftigung nachzugehen. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Ägypten sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schul- und Universitätsbildung und Arbeitserfahrung verfügt, in Ägypten kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen.

1.3. Zum Herkunftsstaat:

2. COVID-19 Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des AntigenSchnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022). Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5 , Zugriff 25.8.2022

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/ , Zugriff 26.8.2022

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html , Zugriff 26.8.2022

3. Politische Lage

Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022).

Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556 , Zugriff 26.8.2022

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html , Zugriff 23.8.2022

- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html , Zugriff 23.8.2022

4. Sicherheitslage

Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/ , Zugriff 26.8.2022

- FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022

- STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

5. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html , Zugriff 1.8.2022

- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf , Zugriff 1.8.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html , Zugriff 1.8.2022

6. Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).

Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html , Zugriff 1.8.2022

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 22.8.2022

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html , Zugriff 1.8.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html , Zugriff 1.8.2022

18. Relevante Bevölkerungsgruppen

18.3. Homosexuelle Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände zum Schutz der Moral oder Religion (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022, FH 28.2.2022; ÖB 6.2022). Homosexuelle Personen wurden verhaftet und wegen "Unzucht", "Prostitution" und "Verletzung der Familienwerte" angeklagt, wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 12.4.2022). Dutzende Personen wurden in den letzten Jahren aufgrund dieser Straftatbestände verhaftet (FH 28.2.2022); monatlich werden im Schnitt eine einstellige Zahl von homosexuellen Personen verhaftet und gemäß des Unzuchtparagraphs angeklagt (AA 26.1.2022). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen (ÖB 6.2022). Die Praxis der Rechtsprechung wendet jedoch den Straftatbestand der „Unzucht“ fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern an (AA 26.1.2022). Die Behörden verfolgen und verhaften LGBTI-Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität (AI 29.3.2022). Es kommt zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen LGBTI-Personen. Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen „medizinischen Untersuchungen“ von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Abteilung für den Schutz der öffentlichen Moral im Innenministerium auch Dating-Portale nutzt, um LGBTI-Personen zu verfolgen, bzw. in die Falle zu locken. Da homosexuelle Handlungen zudem ein gesellschaftliches Tabu sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Übergriffe sehr hoch ist (AA 26.1.2022). LGBTI-Personen [Anm: lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen] sind im Alltag massiver Belästigung und Diskriminierung ausgesetzt. Homosexualität wird von der ägyptischen Gesellschaft abgelehnt und häufig mit einer Krankheit gleichgesetzt. Zuletzt hat sich die Situation von LGBTI-Personen stark verschlechtert (AA 26.1.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html , Zugriff 1.8.2022

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html , Zugriff 23.8.2022

- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf , Zugriff 1.8.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html , Zugriff 1.8.2022

19. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

- DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivilund Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf , Zugriff 25.8.2022

- DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf , Zugriff 25.8.2022

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html , Zugriff 1.8.2022

21. Grundversorgung und Wirtschaft

Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19(5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

- DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354 , Zugriff 25.8.2022

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 22.8.2022

22. Medizinische Versorgung

Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken XXXX und XXXX , in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

- EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/ , Zugirff 25.8.2022 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354 , Zugirff 25.8.2022

- MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt , Zugriff 25.8.2022

23. Rückkehr

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht _ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

- IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration , Zugriff 25.8.2022

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) eingeholt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Bildung und Arbeitserfahrung gründen sich auf seine diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Feststellungen zu seiner Familie in Ägypten ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben, wobei aufgrund seiner fehlenden Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes (siehe dazu sogleich unten, Pkt. 2.2.) der in diesem Zusammenhang behauptete Kontaktabbruch mit dieser nicht glaubhaft war. Mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte war jedenfalls anzunehmen, dass eine Wiederaufnahme des Kontakts zu seinen Verwandten möglich ist.

Die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet waren im Wesentlichen entsprechend seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren festzustellen, wobei wiederum angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung seiner sexuellen Orientierung eine sexuelle Beziehung mit dem behaupteten Partner des Beschwerdeführers, nicht den Feststellungen zugrunde zu legen war. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich einerseits aus dem von ihm vorgelegten besuchten Deutschkurs und des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer kann alltagstauglich Deutsch sprechen und weist zumindest Grundkenntnisse über die deutsche Sprache auf.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erst seit rund einem Jahr und zehn Monaten in Österreich aufhält, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, in keinem Verein Mitglied ist, durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt. Die Feststellung, dass er in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anbindungen verfügt, beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen aus der Grundversorgung und zu seiner mangelnden Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den aktuellen Auszügen aus dem AJ-Web und GVS.

Da keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vorgebracht wurden, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und im Hinblick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört. Hinsichtlich seines Schulterleidens und der nachträglichen Vorlage eines medizinischen Befundes des Landesklinikums XXXX , aus welchem hervorgeht, dass bei dem Beschwerdeführer der Verdacht einer dissoziativen Störung vorliege, ist auszuführen, dass es im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken XXXX und XXXX , in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten, gibt. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie, weshalb ihm ein Zugang zu Medikamenten und einer adäquaten medizinischen Behandlung möglich sein wird. Zudem hat Ägypten 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen.

Hinsichtlich des Antrages auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens kann auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kennt das AVG keinen "Schluss der Verhandlung" in dem Sinn, dass nach einer mündlichen Verhandlung, aber noch vor Bescheiderlassung vorgelegte Beweismittel nicht mehr zu berücksichtigen wären. Nach § 39 Abs 3 AVG idF BGBl I 1998/158 kann die Behörde ein Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Gemäß dem letzten Satz dieses Absatzes sind jedoch ungeachtet einer Verkündung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens neue Tatsachen und Beweismittel von der Behörde zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anders lautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten. Der medizinische Befund – wie oben ersichtlich – wurde bei der Entscheidung mitberücksichtigt. Ebenso die Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift und die Übersetzung der Anlage C.

Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten vom AMS abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers auf eine Arbeitsbewilligung in Österreich. Daraus ist nicht nur ableitbar, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig ist und sondern auch, dass er selbst davon ausgeht arbeitsfähig zu sein.

2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Glaubhaftmachung im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 01.10.1997, Zl. 96/09/0007).

Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen Fluchtgründe nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt andere Fluchtgründe vorträgt, ist darauf hinzuweisen, dass er in seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung angab, seine Homosexualität sei sein (wahrer) Fluchtgrund, und sein vorheriges Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entsprochen habe (vgl. Aktenseite 109).

2.2.3. Der Beschwerdeführer modifizierte bzw. erweiterte und stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Verfolgung durch eine Nachbarsfamilie seines Onkels – in der Erstbefragung gab er noch Erbstreitigkeiten an - und änderte ihn erneut in seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, in welcher er angab, homosexuell zu sein.

2.2.4. Wie sich aus den vom United Nations High Commissioner for Refugees (UN-HCR) herausgegebenen „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" vom 23. Oktober 2012 (im Folgenden: SOGI-Richtlinien) ergibt, können sich Diskriminierung, Hass und Gewalt in all ihren Formen nachteilig auf die Fähigkeit eines Antragstellers auswirken, seine Ansprüche geltend zu machen: Manche Menschen litten unter Schamgefühlen, verinnerlichter Homophobie und Traumata, weshalb ihre Fähigkeit, ihren Fall vorzutragen, stark eingeschränkt sein könne. Wenn ein Antragsteller im Stadium sei, sich mit seiner Identität zu arrangieren, oder sich davor fürchte, seine sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität offen zu äußern, werde er möglicherweise zögern, das wahre Ausmaß der erlittenen oder befürchteten Verfolgung anzugeben. Die Tatsache, dass eine Person ihre sexuelle Ausrichtung oder Geschlechtsidentität in der "Screening-Phase" oder am Beginn des Gesprächs nicht angegeben hat, solle im Allgemeinen nicht zu einem negativen Urteil führen. Auf Grund ihrer oft komplexen Natur eigneten sich Anträge, die auf der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität beruhen, im Allgemeinen nicht für eine beschleunigte Bearbeitung oder die Anwendung des Konzepts des "sicheren Herkunftslandes".

Den Berichten des UNHCR und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl. zB VfSlg. 20.358/2019, 20.372/2020; VfGH 12.12.2019, E 2692/2019; 23.6.2021, E 865/2021). Dies gilt auch für die oben erwähnten SOGI-Richtlinien (vgl. jüngst VfGH 26.6.2020, E 902/2020; 27.9.2021, E 1951/2021; 19.9.2022, E 2406/2021).

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union meint, dass nicht alleine deshalb, weil eine Person zögert, intime Aspekte ihres Lebens – wie insbesondere ihrer Sexualität – zu offenbaren, auf die Unglaubwürdigkeit dieser Person geschlossen werden könne. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die Sexualität betreffen würden, spreche alleine der Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homosexualität angegeben hat, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens (vgl. EuGH 2.12.2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A., B., C., Rz 69). Außerdem sei zu beachten, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vorgesehene Pflicht, "so schnell wie möglich" alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen, dadurch abgemildert werde, dass die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG bei der Anhörung die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrages einschließlich der Verletzlichkeit des Antragstellers zu berücksichtigen hätten und den Antrag individuell prüfen müssten, wobei die individuelle Lage und die persönlichen Umstände jedes Antragstellers zu berücksichtigen seien (EuGH, A., B., C., Rz 70). Es liefe somit auf einen Verstoß gegen das dargestellte Erfordernis hinaus, wenn ein Asylwerber allein deshalb als unglaubwürdig angesehen würde, weil er seine sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe offenbart hat (EuGH, A., B., C., Rz 71).

2.2.5. Zu den Angaben des Beschwerdeführers über seine sexuelle Orientierung:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen und unmittelbaren Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 18. August 2023 gewonnen werden konnte, unter Berücksichtigung der SOGI-Richtlinien zum Schluss, dass er nicht homosexuell ist und er keine aktuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seine homosexuelle Orientierung in der Erstbefragung und in der anschließenden ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt mit keinem Wort erwähnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH, 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Dem erkennenden Richter ist bewusst, dass nicht alleine deshalb, weil eine Person zögert, intime Aspekte ihres Lebens – wie insbesondere ihrer Sexualität – zu offenbaren, auf die Unglaubwürdigkeit dieser Person geschlossen werden könne, jedoch leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinen inkonsistenten, vagen und unschlüssigen Angaben zu seiner sexuellen Orientierung darunter und ergibt sich ein Bild, welches gegen seine Homosexualität spricht.

Der Beschwerdeführer verstrickte sich bereits bei der Frage, weshalb er seine Homosexualität nicht schon früher bekanntgegeben habe, in Widersprüche. Vor dem Bundesamt gab er noch an, dass er Österreich ausgewählt habe, da es ein freies Land für Homosexualität wäre. Er wisse das schon sehr lange, ungefähr zwei Jahre, jedoch habe er nicht gewusst, dass seine Angaben vertraulich behandelt werden (vgl. Aktenseite 111). In der Beschwerdeverhandlung gab er auf die Frage des erkennenden Richters, seit wann er wisse, dass es in Österreich nicht strafbar ist, wenn man bi- oder homosexuell ist, an: „[…] Ich wusste zunächst nicht, dass Homosexualität in Österreich nicht bestraft wird. Ich wusste nur, dass es in Deutschland so ist und habe deshalb in Österreich zunächst nichts davon gesagt. Ich hatte Angst, weil ich in Serbien, Kroatien und Ungarn von der Polizei misshandelt wurde als ich dort meinen Fluchtgrund vorgebracht habe. […] Ich wusste damals nur, dass es in Deutschland nicht strafbar ist homosexuell zu sein. Als ich dann in Österreich bei XXXX war, erfuhr ich, dass auch hier in Österreich die Rechte von Homosexuellen gewahrt werden […].“ (vgl. Verhandlungsschrift Seite 26). Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer derart unterschiedliche Angaben machte. Während er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06. Dezember 2021 angab, dass er schon lange wisse, dass man in Österreich seine Sexualität frei ausleben könne, gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er in Österreich nicht gewusst habe, dass Homosexualität nicht bestraft werde, weshalb er zunächst nichts gesagt habe. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er jedoch wiederum an, dass er zunächst keine Angaben über seine Homosexualität gemacht habe, weil er gedacht habe, es werde nicht vertraulich behandelt. Eine verständliche Erklärung für diese Widersprüche lässt sich für den erkennenden Richter nicht finden. Dass er in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr wusste bzw. nicht gleichbleibend angab, dass er bereits seit zwei Jahren oder länger vor seiner Ausreise - wie vor dem Bundesamt angegeben - gewusst habe, dass Homosexuelle in Österreich frei leben, ist nicht logisch nachvollziehbar. Vielmehr geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer beliebig seine Angaben anpasst und sich dabei in Widersprüche verstrickt.

Die Angaben hinsichtlich der persönlichen Historie des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Sexualleben gestalten sich unschlüssig und vage. Zudem steigerte er sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er ein konkretes Fluchtereignis vorbrachte.

Im gegenständlichen Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06. Dezember 2021 vor, wegen seiner Homosexualität eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten und gab dazu gleichbleibend an, dass er bereits in Ägypten im Alter von 18 Jahren eine gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt habe (vgl. Aktenseite 110, 111 und Verhandlungsschrift Seite 23). Allerdings sind seine Angaben vor dem Bundesamt vage gehalten und steigerte er in der Beschwerdeverhandlung sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er in der Beschwerdeverhandlung ein konkretes Fluchtereignis anführte (vgl. Verhandlungsschrift Seite 19 ff.). Weshalb der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt und in der Beschwerde seine Fluchtgeschichte nicht zur Gänze schilderte, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er vor der Einvernahme vor dem Bundesamt am 6. Dezember 2021 ein Beratungsgespräch mit LGBT-Angehörigen gehabt habe, welche ihm erklärt hätten, dass er ohne Angst seine Geschichte erzählen könne (vgl. Verhandlungsschrift Seite 22). Weshalb er dann ein derart einprägsames Erlebnis nicht schon in der Einvernahme vorgetragen hat, kann nicht nachvollzogen werden. Vor dem Bundesamt gab er hinsichtlich etwaigen Probleme wegen seiner sexuellen Orientierung an: „[…] Das hat keiner gewusst, also hatte ich keine Probleme […].“ Für den erkennenden Richter erweckt es den Eindruck, als würde der Beschwerdeführer durch das Hinzufügen eines konkreten Fluchtereignisses seinem Fluchtgrund mehr Ausdruck verleihen wollen. Auch konnte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht angeben, wie lange die Beziehung zwischen ihm und seinem damaligen Freund in Ägypten angedauert hat. Im Gegensatz dazu führte er in der Beschwerdeverhandlung - welche mit einem deutlichen Zeitabstand zur Einvernahme vor dem Bundesamt stattgefunden hat - an, dass diese über ein Jahr gedauert habe. Auch dieser Umstand erweckt abermals den Eindruck, als würde der Beschwerdeführer versuchen, sein Fluchtvorbringen durch das Hinzufügen neuer Sachverhalte bzw. Details glaubhafter zu gestalten, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erst daran erinnern konnte.

Insgesamt reduzierte der Beschwerdeführer seine ersten Erfahrungen mit Homosexualität und seine weitere sexuelle Persönlichkeitsbildung auf detailarme und oberflächliche - überwiegend sexuelle -Fakten. So gab er in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage des erkennenden Richters, wie er sich gefühlt habe, als er bemerkt habe, dass er sich zu Männer hingezogen fühle, im Wesentlichen an, dass Männer, welche seinem Typ entsprechen, bei ihm eine sexuelle Erregung verursachen würden. Auf die Frage, ob er jemals Beziehungen oder sexuelle Kontakte zu Frauen gehabt habe, gab er an, dass er nicht dasselbe gespürt habe wie wenn er einen Mann mit freiem Oberkörper im Fitnessstudio gesehen habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 24). Aus dieser Schilderung ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich tiefergreifender mit seiner sexuellen Orientierung auseinandergesetzt hat. Ein etwaiger innerer Konflikt ist nicht ersichtlich. Gerade in Ländern mit einer staatlichen und/oder gesellschaftlichen Ächtung von Homosexualität bzw. Bisexualität, ist zu erwarten, dass das Gefühl, anders zu sein und nicht dazuzugehören noch größer ist und dementsprechend intensiv erlebt wird. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich lediglich auf seine sexuellen Wahrnehmungen. Er beschreibt nicht ein Gefühl oder einen inneren Konflikt, auch nicht, dass er sich anders gefühlt habe, als er seine Homosexualität entdeckt habe. Dass er bereits bei der Entdeckung seiner Homosexualität das Gefühl gehabt habe, dass er seine sexuelle Orientierung Unterdrücken müsse, kann aus seinen Angaben nicht entnommen werden. Gerade die Phase des Bewusstwerdens über die eigene sexuelle Orientierung müsste dementsprechend intensiv erlebt werden. Zwar beschreibt der Beschwerdeführer infolge recht allgemein, dass er seine wahre „innerliche Persönlichkeit“ nicht mehr unterdrücken habe können, jedoch erwähnte er dies nicht in Zusammenhang mit der Entdeckung seiner Homosexualität (vgl. Verhandlungsschrift Seite 19). Vielmehr sind das verallgemeinerte Angaben, wie auch das von ihm vorgetragene Beispiel von einer ägyptischen Frau, welche in Kanada gelebt habe und aufgrund der Unterdrückung ihrer Homosexualität sich das Leben genommen habe. Auf eine etwaige homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers kann aufgrund dieser Ausführungen nicht geschlossen werden.

Ferner sind die Angaben hinsichtlich des Wohnortes seines ehemaligen Freundes in Ägypten vage gehalten. Vor dem Bundesamt gab er an, dass dieser neben ihm gewohnt habe. In der Beschwerdeverhandlung gab er wiederum an, dass sein ehemaliger Freund in der Stadt XXXX gewohnt habe, jedoch in der Ortschaft „ XXXX “ – wo auch der Beschwerdeführer gelebt habe – studiert habe. In der Beschwerdeverhandlung erwähnte er nicht mehr, dass dieser neben ihm gewohnt habe (vgl. Aktenseite 111 und Verhandlungsschrift Seite 23).

Widersprüchlich sind zudem seine Angaben über den Zeitpunkt seines letzten Kontaktes mit seiner Familie. Während er anfangs in der Beschwerdeverhandlung noch angab, dass er im Jänner 2022 das letzte Mal Kontakt mit seiner Familie gehabt habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17), führte er an anderer Stelle etwas später aus, dass er im Jänner 2021 das letzte Mal mit seiner Familie Kontakt gehabt habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 29). Auf die Frage der Rechtsvertretung, wann er das Telefonat mit seiner Mutter geführt habe, antworte der Beschwerdeführer, dass dies im Jänner 2021 gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 27). Das Telefonat mit seiner Mutter schilderte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausführlich (vgl. Verhandlungsschrift Seite 18). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich bereits im Jänner 2021 seiner Mutter telefonisch über seine sexuelle Orientierung berichtete, so steht dies im Widerspruch zu seinen Angaben in der Beschwerde, in welcher er angab, dass in seinem Heimatland noch niemand von seiner Homosexualität wisse (vgl. Aktenseite 207). Insgesamt sind die Angaben widersprüchlich und ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht stringent wiedergeben kann, in welchem Jahr er seinen Familienangehörigen von seiner Homosexualität berichtet hat, zumal das „coming-out“ vor seiner Familie ein einprägsames Erlebnis sein müsste, vor allem in Hinblick auf die Reaktion seiner Mutter, welche – den Angaben des Beschwerdeführers zufolge – ihn mit dem Tod bedroht habe.

Hinsichtlich der vorgelegten Fotos, welche LGBTQ Zusammenhänge andeuten sollen, ist auszuführen, dass den Fotos nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der LGBTQ-Szene aktiv wäre. Er brachte dies auch in der Beschwerdeverhandlung nicht vor. Hinzuzufügen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer bloß mehrere Beratungen seitens der XXXX in Anspruch nahm, wobei er auch bei dieser Organisation kein Mitglied ist.

Zu etwaigen einschlägigen ägyptischen Organisationen konnte er überhaupt keine Angaben tätigen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 25). Wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab mit 16 Jahren seine Homosexualität entdeckt zu haben und diese mit 18 Jahren begann auszuleben, ehe er mit 19 Jahren ausgereist sei, ist es nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer keine ägyptische Organisation bzw. Homosexuellenbewegung nennen kann oder das Vorhandensein solcher Organisation in Ägypten verneint. Dies ist ebenso in Anbetracht der Tatsache, dass er angab, bereits in Ägypten regen Kontakt zu homosexuell orientierten Männern gehabt zu haben, nicht logisch nachvollziehbar (vgl. Verhandlungsschrift Seite 23). Der Beschwerdeführer versuchte die Frage des erkennenden Richters, ob es in Ägypten Homosexuellenbewegungen gibt, ausweichend zu beantworten und ging auf etwaige Organisationen erst gar nicht ein.

Ferner lässt sich eine Ungereimtheit in den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06. Dezember 2021 erblicken. Dort gab er an, dass er seit seiner Ankunft in einer Beziehung mit Vahad S. sei und er Chatverläufe habe, welche dies untermauern würden. Der Beschwerdeführer konnte jedoch anschließend keine Chatverläufe vorlegen, welche auf eine Beziehung oder einen sexuellen Kontakt mit Vahad S. hindeuten würden. Aus dem Protokoll der Einvernahme ist lediglich ersichtlich, dass in den von ihm gezeigten Chats lediglich über berufliche Tätigkeiten und Treffen gesprochen wurde. Weshalb der Beschwerdeführer zuerst angab, dass er Chatverläufe, welche eine Beziehung belegen würden, zeigen könne, dann jedoch keine entsprechenden Chatverläufe vorzeigt, ist nicht nachvollziehbar. Es erweckt eher dein Eindruck, als hätte er aus asyltaktischen Gründen vorgegeben entsprechende Chatverläufe zu besitzen.

Zu den zwei Tage vor der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Chatverläufen ist auszuführen, dass sich solch ein Nachrichtenverlauf bzw. ein damit verbundener entsprechender Schein ohne größeren Aufwand generieren lässt, weswegen - im Angesicht der leichten Manipulationsmöglichkeiten - den Chatverläufen kein Beweiswert zugemessen werden kann. Von den Chatverläufen fällt eine Passage besonders ins Augenmerk, in welcher der Beschwerdeführer bei einem seiner vorgelegten Chatverläufe seinen im gegenständlichen Asylverfahren angegebenen Namen fast zur Gänze bekannt gab (vgl. Seite 19 der vorgelegten Chatverläufe). Wie aus der Beschwerdeverhandlung hervorgeht, berichtigte der Beschwerdeführer seinen Namen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 11). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich anonym bleiben hätte wollen, hätte er seinen im Asylverfahren vorgebrachten Namen logischerweise nicht angegeben. Wenn er wiederum nicht anonym bleiben hätte wollen, hätte er wohl seinen wahren Namen angegeben. Es erscheint daher lebensfremd, dass der Beschwerdeführer seinen im Asylverfahren geführten Namen, welcher sich im gegenständlichen Fall aus sieben Einzelnamen zusammensetzt, auf einer anonymen – ersichtlich aus den von den Benutzern gewählten Phantasienamen - Datingplattform fast zur Gänze angab. Abschließend ist festzuhalten, dass die vorgelegten Chatverläufe nicht zu beweisen vermögen, dass es tatsächlich zu homosexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Chatpartnern gekommen ist; dies allein aufgrund der leichten Manipulation und der Möglichkeit vom bewussten Schreiben von einschlägigen homosexuellen Texten.

Auch die Einvernahme des befragten Zeugen Vahad S. konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers überzeugen. Aus den Angaben des Zeugen Vahad S. geht hervor, dass er den Beschwerdeführer nicht für homosexuell hält (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7). Zudem kann aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Zeugen und Beschwerdeführers hinsichtlich ihres homosexuellen Verhältnisses, eine Homosexualität des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. So gab der Zeuge Vahad S. in der Beschwerdeverhandlung an, dass der Beschwerdeführer ihn nach seiner Überstellung nach XXXX aufgehört habe zu kontaktieren (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8,9). Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor, dass er den zeugen Vahad S. nach seinem Umzug nach XXXX sehr oft besucht habe, er könne nicht beziffern wie oft, jedoch sei es sehr oft gewesen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 34). Es ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch gezielte Steigerungen seine behauptete Homosexualität zu untermauern versuchte. Doch selbst wenn man von homosexuellen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Vahad S. ausgeht, so ist ein situationsbedingtes homosexuelles Verhalten nicht automatisch Ausdruck gleichgeschlechtlicher Orientierung. Den Angaben des Zeugen Vahad S. in der Beschwerdeverhandlung ist zu entnehmen, dass dieser nicht von einer homosexuellen Orientierung beim Beschwerdeführer ausgeht. In einer Zusammenschau mit den inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers kann gegenständlich eine homosexuelle Orientierung nicht angenommen werden, auch wenn der Beschwerdeführer mit dem Zeugen homosexuelle Kontakte gehabt haben möge. Wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 28.06.2023, GZ. E628/2023, ausführt, schließt das Führen einer Beziehung mit gegengeschlechtlichen Personen oder das Vorhandensein leiblicher Kinder eine behauptete Homosexualität nicht aus. Dem kann entnommen werden, dass eine sexuelle Orientierung nicht aufgrund gewisser Indizien tatsächlich vorliegt. Im gegenständlichen Fall kann – aufgrund der Widersprüche - nicht davon ausgegangen werden, dass allein aufgrund des allfälligen gleichgeschlechtlichen Kontakts des Beschwerdeführers mit dem Zeugen Vahad S., eine homosexuelle Orientierung beim Beschwerdeführer vorliegt.

Auch die Fotos, welche in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, deuten keineswegs auf eine gleichgeschlechtliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den dort abgebildeten Personen hin. Auf all den betreffenden Fotos war eine körperliche Distanz zwischen den abgebildeten Personen ersichtlich, weshalb es sich genauso um Freunde des Beschwerdeführers handeln könnte. Insofern erweckten die Fotos vielmehr einen rein freundschaftlichen Anschein.

Schließlich wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer Beratungsgespräche des Vereins XXXX in Anspruch genommen hat und in einer Unterkunft für Bedürftige wohnt. Es kann aber nicht bereits aufgrund dieser Umstände von der Homosexualität des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dies stellt vielmehr einen Aspekt dar, der im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung bezüglich der Glaubhaftmachung der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.

Auch die im Zuge einer stationären Aufnahme im Landesklinikum XXXX festgestellte Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Störung vermag die widersprüchlichen, vagen und inkonsistent Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entkräften, zumal der Beschwerdeverhandlung problemlos Folgen konnte und auch die ihm gestellten Fragen – teilweise – sehr detailliert schilderte. Er gab auch am Anfang der Verhandlung an, dass er der Beschwerdeverhandlung geistig und körperlich folgen könne. Dass er zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung in irgendeiner Weise psychisch beeinträchtigt gewesen ist, konnte von dem erkennenden Richter nicht wahrgenommen werden

Dem erkennenden Richter ist bewusst, dass es bei der eigenen Entwicklung der sexuellen Orientierung nicht um „richtige“ Antworten geht, sondern um die innere Stimmigkeit, jedoch mangelte es den Ausführungen des Beschwerdeführers genau an dieser inneren Stimmigkeit.

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer dem erkennenden Richter daher nicht glaubhaft machen, dass er homosexuell sei.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.08.2022.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde ermöglicht dazu eine Stellungnahme abzugeben, wobei diese den Länderberichten nicht substantiiert entgegentrat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zum Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.3. dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung wegen seiner homosexuellen Neigungen glaubhaft zu machen. Der von ihm geltend gemachte Grund der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner sexueller Orientierung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK findet gegenständlich keine Anwendung. Weitere oder andere Gründe wurden von ihm nicht geltend gemacht und haben sich auch keine Hinweise dafür ergeben.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiärem Schutzberechtigten:

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG nicht gegeben sind.

Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten – wie bereits unter Punkt II. 2.3. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Ägypten aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Darüber hinaus schloss er eine AHS ab und begann zu studieren. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung als Box- und Schwimmtrainer. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem leben die Mutter, Geschwister, Tanten und Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in Ägypten, zu denen er Kontakt wiederaufnehmen könnte und von der anzunehmen ist, dass diese den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützen, zumal er angab aus einer wohlhabenden Familie zu stammen. Dass er aufgrund seines Schulterleidens oder aufgrund der Verdachtsdiagnose auf eine dissoziative Störung, in eine ausweglose Situation geraten könnte, kann nicht angenommen werden, zumal er Familienangehörige in Ägypten hat, welche ihm die nötige Unterstützung, wie bereits vor seiner Ausreise, zukommen lassen können. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, gibt es im Großraum Kairo – aus welchem der Beschwerdeführer stammt - über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken XXXX und XXXX , in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ebenfalls ausreichend.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine relevante Gefährdung nach Art. 3 EMRK erkennen lässt. Im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG .

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung

3.4.1 Rechtslage

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Der erwachsene Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Ehe, eheähnlichen Beziehung oder in einer dem gleichkommenden Partnerschaft. Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.

Das Gewicht des bestehenden Privatlebens wird damit vor allem auch dadurch erheblich gemindert, dass die Begründung des Privatlebens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste.

Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs, jedoch ging er noch keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht seit seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus Grundversorgung. Hinweise auf sonstige zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen.

Eine allfällige Erkrankung des Beschwerdeführers und die ihretwegen erforderliche Therapie wären aber als private Interessen nach ihrem Gewicht zu berücksichtigen, und zwar umso mehr, wenn die erforderliche Behandlung ihm im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stünde. Für die Annahme von letzterem sind, wie festzustellen war, im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen, weshalb die Beschwerdeführer auch gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen war.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten

3.5.1 Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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