AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W124.2229005.1.00
Spruch:
im namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er anführte, im Jahr 1990 den Herkunftsstaat endgültig verlassen zu haben und in der Folge mit seiner Mutter in Syrien gelebt zu haben. Im Jahr XXXX sei er wegen besserer Jobaussichten nach Dubai verzogen. Ihm sei zur Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate ein Visum erteilt worden, welches bis zu seiner Ausreise in der Folge jeweils für drei Jahre verlängert worden sei.
Am XXXX sei er aus den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgereist und sei über Montenegro, Serbien, Bosnien-Herzegowina sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. In Bezug auf seinen Reisepass führte er an, dieser sei ihm von einem Schlepper in Montenegro abgenommen worden.
Betreffend seine Angehörigen gab er an, sein Vater sei im Jahr 1992 und seine Mutter im Jahr 2014 verstorben. Seine erste Ehefrau, von welcher er sich scheiden habe lassen, lebe mit ihren vier gemeinsamen Kindern in Somalia. Ebenso wohne seine derzeitige Ehefrau, XXXX , mit der gemeinsamen Tochter XXXX , geb. XXXX , in Somalia.
Zu seinen Gründen für seine Ausreise aus Somalia führte er an, seine Mutter habe damals beschlossen, nach Syrien zu gehen. Dubai habe er verlassen, da die Familie seiner Ex-Frau ihm bei den Behörden Probleme gemacht habe und daher sein Visum nicht mehr verlängert worden sei. Er sei von dieser Familie mit dem Tode bedroht worden. Der Grund sei gewesen, dass er eine andere Frau geheiratet und mit ihr eine Tochter bekommen habe. Im Fall der Rückkehr nach Somalia würde ihn die Familie seiner Ex-Frau töten.
2.1. Der BF wurde am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich der Frage, ob er seine bisherigen Angaben berichtigen oder ergänzen wolle, führte er eingangs an, er habe alles korrekt beantwortet, es gebe aber eine falsche Datumsangabe. Er sei von 1991 bis 2001 in Damaskus in der Schule gewesen.
Hinsichtlich seiner letzten Adresse gab er an, er habe in Dubai in der Stadt XXXX für die Dauer von sieben Jahren gelebt. Auf Nachfrage erklärte er, er habe dort alleine gelebt.
Zu seinem Leben in Dubai führte er an, er habe für ein somalisches Unternehmen gearbeitet. Dann habe er eine Frau geheiratet, die mit dem Chef dieses Unternehmens verwandt gewesen sei. Als er geschieden worden sei, habe er auch seinen Job verloren, weshalb sein Visum nicht verlängert worden sei. Mit seiner Ex-Frau und den vier gemeinsamen Kindern habe er keinen Kontakt mehr. Er habe das Land verlassen müssen.
Betreffend seine Familienangehörigen gab er zu Protokoll, seine Eltern seien bereits gestorben und er habe keine Geschwister. Er habe keinen Onkel, sondern nur eine Tante mütterlicherseits, zu welcher er jedoch keinen Kontakt mehr habe.
Den Herkunftsstaat habe er verlassen, als er noch ein Kind gewesen sei. Er könne nicht nach Somalia zurückkehren, da er dort keine Familie mehr habe. Der BF gehöre dem Clan Darood, Subclan Dhulbahante, an, und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Mitglied eines politischen Vereins oder einer politischen Organisation sei er nie gewesen.
Im Zuge seiner Einvernahme brachte der BF folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:
Auszug aus seinem somalischen Reisepass, ausgestellt am XXXX in Dubai unter der Nr. XXXX ;
Führerschein der Vereinigten Arabischen Emirate mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX , ausgestellt in Dubai unter der Nr. XXXX ;
„Enrollment Agreement“, abgeschlossen zwischen dem BF und der Eton University betreffend das Studienprogramm „Master of Business Administration“ von XXXX bis XXXX ;
„Official Transcript“ der XXXX , Distance Learning Division of “ XXXX ", wonach der BF von XXXX bis XXXX das Studium „Human Resource Development" absolviert hat und ihm der akademische Grad „Bachelor of Business Administration“ verliehen wurde;
Diplom der „ XXXX “ vom XXXX , wonach der BF einen Kurs im Fach „Marketing Management“ absolviert hat;
Zertifikat des XXXX sowie der „ XXXX “, wonach der BF den Kurs „Marketing Level 3“ absolviert hat;
Zertifikat des „ XXXX “, wonach der BF von XXXX bis XXXX den Kurs „Banking System – Quaestor“ besucht hat;
Diplom des „ XXXX “, wonach der BF am XXXX in Damaskus den Kurs „Automobile Mechanics“ abgeschlossen hat.
2.2. Am XXXX erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er eingangs zu seinen Sprachkenntnissen anführte, er spreche neben Somali auch noch Arabisch, wobei er die arabische Sprache besser beherrsche. Ferner spreche er sehr gut Englisch. Hinsichtlich des Verbleibs seines Reisepasses führte er an, der Schlepper habe diesen an der Grenze zu Montenegro zerrissen, der BF habe allerdings ein Foto davon.
Zu seiner Person gab der BF an, er bekenne sich zum muslimischen Glauben und sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie des Clans der Darood, Hauptclan Dulbahante. Es handle sich um einen großen Clan, der hauptsächlich an der Grenze zwischen Puntland und Somaliland angesiedelt sei. Ein Teil des Clans sei auch in Mogadischu, auch wenn dies nicht der Hauptansiedlungsort sei. Der BF sei verheiratet, wobei es sich um seine zweite Ehe handle und er mit seiner Ehefrau auch ein Kind habe. Allerdings habe er lediglich Geburtsurkunden seiner Kinder aus erster Ehe. Eine Heiratsurkunde habe er nicht, da es eine somalische Hochzeit gewesen sei und das Ehepaar weder bei Gericht noch bei einer Behörde gewesen sei. Konkret hätten sie am XXXX in Dubai religiös vor einem Sheik geheiratet. Die Ehe habe in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht registriert werden können, weil sich seine Ehefrau dort unrechtmäßig aufgehalten habe. Seine Tochter sei am XXXX an der Grenze von Somalia und Äthiopien geboren worden. Seine Ehefrau und sein Kind würden sich dort in einem Camp befinden. Kennengelernt hätten sich der BF und seine Ehefrau in Dubai im Jahr 2016. Der BF habe kein Handy und habe seine Ehefrau daher auch keine Nummer von ihm. Es sei ihnen jedoch gelungen, über einen Freund in Dubai miteinander in Kontakt zu treten. Der letzte Kontakt habe vor einem bis eineinhalb Monaten stattgefunden.
In Österreich habe er keine Familienangehörigen, sondern nur Freunde. Befragt, ob er im Herkunftsstaat noch Angehörige habe, führte der BF an, er habe nur seine Frau. Seine Tante befinde sich in Somalia, er kenne ihren genauen Aufenthaltsort jedoch nicht. Er sei schon lange nicht mehr in Somalia gewesen.
Zuletzt sei er als kleines Kind im Herkunftsstaat aufhältig gewesen. Er glaube, er habe dort nur ein Jahr die Schule besucht. In den 90er Jahren sei er in Syrien gewesen. Da sein Arabisch nicht so gut gewesen sei, habe er in Syrien nicht die Schule besuchen können. Seine Mutter habe mit ihm Somalia aufgrund des Bürgerkriegs verlassen. Sein Vater sei dortgeblieben, da er ihr Haus verteidigen habe wollen. Da sein Vater getötet worden sei, sei der BF mit seiner Mutter in Syrien geblieben. Ob es das Haus noch gebe, wisse der BF nicht. Er habe keine Papiere oder Sonstiges. Seine Mutter sei zwischenzeitlich auch verstorben. Der BF habe keine Verwandten in Somalia. Abgesehen von seiner Frau habe er mit niemanden Kontakt, der sich in Somalia befinde.
Die Ehefrau des BF gehöre dem Clan der Midgan an und habe Verwandte in Somalia, der BF kenne diese allerdings nicht. Zur Frage, weshalb seine Ehefrau im Grenzgebiet in einem Camp lebe, führte der BF an, dies sei einer der Gründe, weshalb er die Vereinigten Arabischen Emirate verlassen habe. Er habe sie geheiratet und hätte als Sponsor für sie auftreten müssen. Seine Ehefrau sei daher nach Somalia ausgereist, um in der Folge wieder legal einreisen zu können. Der BF habe aber Probleme mit dem Clan seiner Ex-Frau bekommen. Dieser Clan befinde sich auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Aufgrund dieser Probleme habe der BF ausreisen müssen und habe seine Frau nicht zu sich holen können.
Der BF sei arbeitsfähig und arbeite bereits seit XXXX . Befragt, ob er in den Vereinigten Arabischen Emiraten einen Freund oder Verwandte habe, die ihn unterstützen könnten, antwortete er, er habe er einen Freund, welcher ihm helfe, indem er ihm Papiere schicke. Finanzielle Unterstützung habe der BF hingegen nicht.
In Somalia könne er sich nicht an seinen Clan wenden, da seine Ex-Frau und der Mann, für welchen er in Dubai gearbeitet habe, zum selben Clan gehören würden. Sie seien beliebter als der BF und daher auch stärker. Der Grund hierfür sei, dass der BF eine Frau von einem anderen Clan geheiratet habe.
Bis Mai 2019 habe er Unterhalt für seine Kinder gezahlt. Von seiner ersten Ehefrau habe er sich im August 2018 scheiden lassen. Auf Nachfrage, ob er im Zeitpunkt der Eheschließung mit seiner zweiten Ehefrau noch verheiratet gewesen sei, führte er an, dass er im April 2018 geschieden worden sei und im Juni 2018 geheiratet habe.
Mit den Behörden seines Herkunftsstaates habe er nie Probleme gehabt. Er habe keiner Partei angehört, allerdings habe er seinen Clan unterstützt. Damit meine er, dass er in den Vereinigten Arabischen Emiraten Überstunden gemacht und als Journalist sowie als Aktivist gekämpft habe, damit sein Clan die Wahl habe, mit jener Regierung zu arbeiten, die der Clan wolle. Folglich habe er mit den Regierungen von Somaliland und Puntland Probleme. Konkret meine er, er habe dafür gekämpft, dass sich sein Clan an Puntland oder Somaliland wenden könne. Er selbst habe keine Probleme mit einer der genannten Regierungen gehabt. Zu seinem Engagement führte er aus, er unterhalte die Website „ XXXX “. Der BF habe auch Interviews im Free TV in Dubai gemacht und über Somalia gesprochen.
Gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren in Somalia oder in einem anderen Drittstaat anhängig. Der BF sei nie in Haft gewesen. Er sei bisher nur aufgrund seiner politischen Meinung von Clans verfolgt worden. Von der somalischen Regierung sei er hingegen nicht verfolgt worden. Konkret sei er vom Clan seiner Ex-Frau bedroht worden. Sie hätten gewollt, dass er nach Somalia gehe, damit sie ihn dort kaputt machen könnten.
Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF an, dass er zunächst in Dubai keine Probleme gehabt habe. Aufgrund von Problemen mit seiner Ex-Frau habe er sich scheiden lassen und habe dann eine andere Frau von einem anderen Clan geheiratet. Das sei für ihren Clan eine Schande, für den BF sei es normal gewesen. Der BF kenne die somalische Tradition nicht und sie sei ihm egal. Sein Plan sei gewesen, seine Frau nach Somalia zu schicken und sie dann legal unter seinem „Sponsorship“ nach Dubai zu bringen. „Sie“ hätten allerdings gegen ihn gearbeitet, sodass sein Aufenthalt storniert worden sei. Konkret hätten sie versucht, ihn nach Somalia zu bringen. Für den BF gebe es viele Gründe nicht zurückzukehren. Wegen dieser Leute sowie wegen seiner Tätigkeit als Journalist könne er sich nicht in Somalia niederlassen. Das Unternehmen, für das er gearbeitet habe, habe ihm zwei Monate gegeben, um seinen Aufenthalt zu stornieren. Für ihn hätten zwei Möglichkeiten bestanden: Er habe entweder nach Somalia oder an einen sicheren Ort gehen können. Da er in Somalia niemanden kenne, dort keine Verwandten habe und Probleme mit seinem sowie mit anderen Clans habe, sei er nach Montenegro gereist. Wenn man einen gültigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten habe, erhalte man ein Visum für einen Aufenthalt dort. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt.
Befragt, wen er meine, wenn er davon spreche, dass „sie“ die Verlängerung seines Aufenthalts verhindert hätten, antwortete er, damit sei das Unternehmen sowie die Familie seiner Ex-Frau gemeint. Er habe das Unternehmen als Sponsor benötigt. Für eine andere Erwerbstätigkeit hätte er ein Referenzschreiben gebraucht. Da er ein solches jedoch nicht bekommen habe, habe er keine andere Arbeit finden können. Ferner dürfe ein Somali nie wieder in die Vereinigten Arabischen Emirate zurück, wenn er sie einmal verlassen habe. Ende des 11. Monats im Jahr 2019 sei seine Aufenthaltsberechtigung ausgelaufen. Er habe bereits vorher das Land verlassen.
Befragt, ob er sich an die Sicherheitsbehörden der Vereinigten Arabischen Emirate wenden hätte können, führte der BF aus, man könne nicht zur Polizei gehen, wenn man nicht direkt bedroht oder geschlagen werde. Er sei aber dort zur „Arbeiterkammer“ gegangen. Sie hätten gesagt, dass das Unternehmen für den BF zuständig sei und sie nichts machen könnten. Lediglich wenn jemand keinen Lohn oder zu geringen Lohn erhalte, könnten sie helfen.
Auf Nachfrage, ob der BF in Somalia leben könnte, wenn er dort keine Probleme mit dem Clan hätte, führte der BF aus, wenn es dort eine Regierung geben würde, die ihn willkommen heißen würde, könnte er sofort zurückkehren. Er könnte in Somalia auch für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen, wenn es dort sicher wäre.
Gegen eine Rückkehr spreche, dass es in Somalia keine Sicherheit gebe und er dort lediglich als Kind gewesen sei. Auch die Probleme mit seiner Ex-Frau sowie seine Tätigkeit als Journalist könnten Probleme werden. Die Probleme würden nicht mit der somalischen Regierung, sondern mit den lokalen Regierungen bestehen. Der Clan sei die Regierung. Sie seien als Clan in der Mitte zwischen Puntland und Somaliland. In Somalia könne man für ein bisschen Geld jemanden töten lassen.
Neuerlich dazu befragt, weshalb ihm sein Clan nicht helfen würde, führte der BF aus, dass seine Ex-Frau demselben Clan, jedoch einem anderen Subclan angehöre. Ihr Subclan sei größer als jener des BF. Konkret gehöre sie dem Subclan der Reer Elmi an, während der BF dem Subclan Abdala Nalaye angehöre. Das Problem bestehe innerhalb des Clans. Der große Clan interveniere in solchen Fällen nicht. Seine Ex-Frau sei stärker, da ihr Clan größer sei.
Zur Frage, wie Clanmitglieder in Somalia von seinen Problemen in den Vereinigten Arabischen Emiraten erfahren sollten, erklärte der BF, seine Ex-Frau könne als Angehörige eines größeren Clans Probleme machen. Der BF habe vier Kinder mit ihr. Der Umstand, dass er ein Kind von einer Frau eines anderen Clans habe, werde nicht akzeptiert.
Befragt, warum er in der Erstbefragung die Probleme aufgrund seines Clans nicht erwähnt habe, antwortete der BF, dass der Polizist gesagt habe, er müsse es nicht „genauso“ erklären. Er habe sich kurz halten müssen.
Auf Nachfrage wiederholte der BF, dass sich seine journalistischen Tätigkeiten auf seinen Einsatz für die Rechte seines Clans in Somalia bezogen hätten. Im Fall der Rückkehr fürchte er getötet zu werden, sei es durch seinen eigenen Clan, sei es durch einen anderen Clan. Konkret habe er auf seiner Website geschrieben und auch auf Konferenzen gesprochen. Er habe über die Isaak in Somaliland und über die Darood in Puntland geschrieben. In Dubai hätten sie sich zu Meetings getroffen und der BF habe dort gesprochen. Sie hätten sich mit Mitgliedern von Clans getroffen, die gegen die Regierung von Somaliland und Puntland seien.
Wenn sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werde, habe der BF keinen Ort, wo er hingehen könnte. Er habe keinen Bruder und keinen Vater. Es gebe keine Hoffnung auf Sicherheit in Somalia. Wenn er sicher wäre, würde er gerne nach Somalia zurückkehren.
Im Zuge der Einvernahme brachte der BF folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:
Scheidungsurkunde (ohne Übersetzung), auf welcher das Datum „ XXXX “ vermerkt ist;
drei Geburtsurkunden (ohne Übersetzung);
Geburtsurkunde (in englischer Sprache), wonach XXXX , der Sohn von XXXX und dem BF am XXXX in Schardscha geboren wurde;
Teilnahmekarte ÖIF sowie
Teilnahmekarte Deutschkurs.
3. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III. bis V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde im Wesentlichen moniert, die Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des BF einzugehen und eine Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren länderspezifischen Informationen durchzuführen. Es sei überdies festzuhalten, dass sich der BF entgegen der Ausführungen im Bescheid nicht viele Jahre in Saudi-Arabien, sondern vielmehr in Dubai aufgehalten habe und von dort aus geflüchtet sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei Somaliland und Puntland nicht um eigenständige Staaten, sondern um autonome Regionen innerhalb Somalias handle. Vor diesem Hintergrund könne die Aussage der Behörde, der BF werde in seinem Herkunftsstaat nicht bedroht, da er Staatsangehöriger Somalias und nicht Somalilands sei, nicht nachvollzogen werden.
Dem BF drohe einerseits Verfolgung aufgrund seiner Scheidung und seiner erneuten Eheschließung mit einer Frau, die dem Clan der Midgan bzw. der Gabooye angehöre, andererseits sei er in Somalia Repressionen durch staatliche sowie nichtstaatliche Akteure wegen seiner im Zuge seiner journalistischen Tätigkeit zum Ausdruck gebrachten politischen Meinung ausgesetzt. Der BF habe sich insbesondere dafür ausgesprochen, dass sich Somaliland und Puntland unter die Zentralregierung Somalias einordnen sollten. Er habe sich für die Rechte der Angehörigen des Clans der Dhulbahante in Somaliland und Puntland eingesetzt, da diese dort Diskriminierungen erfahren würden. Weiters habe er andere Clans kritisiert, weshalb er Repressionen durch diese befürchte. Ferner habe er in Dubai im Unternehmen „ XXXX “ als Public Relations-Agent gearbeitet. Zwischen seinem damaligen Arbeitgeber und seiner ersten Ehefrau habe ein Verwandtschaftsverhältnis bestanden und sei der BF nach der Scheidung gekündigt worden. Gleichzeitig sei ihm mitgeteilt worden, dass er binnen zwei Monaten das Land zu verlassen habe, zumal er nach Verlust seiner Arbeitsstelle über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfüge. Ziel sei gewesen, dass er nach Somalia zurückkehren müsse und dort von den Verwandten seiner Ex-Frau getötet werde.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde einerseits die Angaben des BF zu seiner Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens-, Clan- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen und zu seiner Schul- und Berufsausbildung als glaubhaft erachte, seine Angaben hinsichtlich seiner zweiten Eheschließung und der aus dieser Ehe stammenden Tochter jedoch nicht. Zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des BF zu seiner zweiten Eheschließung würden Fotos vorgelegt werden. Weiters würden zum Beweis seiner journalistischen Aktivitäten ein Foto, welches den BF bei einer Konferenz zeige, sowie E-Mail-Korrespondenz beigelegt. Für weitere Informationen werde auf die Website des BF ( XXXX ) sowie auf seinen Youtube-Kanal „ XXXX “ verwiesen.
Insoweit die Behörde argumentiere, der BF habe in der Erstbefragung sein Fluchtvorbringen nicht detailliert geschildert und habe seine Angaben in der Folge gesteigert, sei auszuführen, dass der BF in der Erstbefragung keine Gelegenheit gehabt habe, seine Fluchtgründe genauer anzuführen. Dies sei auch nicht vorgesehen, gehe doch aus § 19 Abs. 1 AsylG 2005 hervor, dass sich die Erstbefragung nicht auf die nähren Fluchtgründe zu beziehen habe, sondern insbesondere die Identität sowie die Reiseroute des Fremden zu ermitteln seien.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass aktuelle Länderinformationen das Fluchtvorbringen des BF untermauern würden. Konkret sei den Berichten zu entnehmen, dass die staatlichen Strukturen in Somalia schwach seien und es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt gebe. Folglich würden die Clans eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle spielen. Die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten seien intakt. Staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten sei hingegen von geringer Relevanz, die Regelung werde grundsätzlich den Clans überlassen. Eine Einzelperson ohne Relevanz könne vom System des Xeer (traditionelles Rechtssystem) nicht profitieren. Die Zugehörigkeit zu einem Clan sei der wichtigste identitätsstiftende Faktor in Somalia und bestimme, wo jemand lebe, wo er arbeite und ob er geschützt werde. Dhulbahante würden vorrangig in der umstrittenen Grenzregion zwischen Somaliland und Puntland leben. Von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des somalischen Staates könne derzeit nicht ausgegangen werden.
Zum Thema Mischehen mit berufsständischen Gruppen werde in den Länderberichten ausgeführt, dass Mehrheitsclans diese Ehen nicht akzeptieren würden. Mischehen im Norden seien seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. In Somaliland lehnen die Clanfamilien Isaaq und Darood Mischehen vehement ab, während sie die Dir eher akzeptieren. Aufgrund der Schließung einer Mischehe sei der BF im Herkunftsstaat ernsthaften Gefahren ausgesetzt und sei der somalische Staat nicht schutzfähig.
Verfahrensgegenständlich sei weiter auszuführen, dass sich Journalisten nach den Länderberichten regelmäßig Einfluss- und Zwangsmaßnahmen durch staatliche Stellen ausgesetzt sehen. Somalia zähle seit Jahren zu den gefährlichsten Ländern für Journalisten und liege auf dem Press Freedom Index auf Rang 164 von 180. Die Bundesregierung, die Regierungen von Bundesstaaten, affiliierte Milizen, ASWJ, Al Shabaab und andere Akteure würden Journalisten töten, misshandeln und belästigen. Es komme zu willkürlichen Verhaftungen, Drangsalierung und zur Verhängung von Geldbußen. Politische Aktivisten, die sich öffentlich gegen politische Meinungen stellen oder über behördliches Fehlverhalten berichten, würden das Risiko tragen, von Sicherheitskräften unter Druck gesetzt zu werden – mitunter auch durch körperliche Misshandlungen oder willkürliche Verhaftungen.
Zusammengefasst habe der BF sohin viele Gründe angeführt, welche die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden. Die Behörde habe sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt und habe sohin ihre Ermittlungspflicht verletzt.
In Bezug auf den Eventualantrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auszuführen, dass der BF aufgrund der derzeitigen Situation in „Afghanistan“ im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Abgesehen von der schlechten Sicherheitslage in Somalia sei zu berücksichtigen, dass die Bevölkerung unter der schlimmsten Dürre seit 2011 leide und darüber hinaus Somalia kürzlich aufgrund einer Heuschreckenplage den Notstand ausgerufen habe. Aus diesen Gründen drohe dem BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Der Beschwerde wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
Konvolut an schlecht erkennbaren Lichtbildern;
E-Mail vom XXXX (ohne Übersetzung);
E-Mail vom XXXX (in englischer Sprache), mit welchem dem BF mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt werde, sein Visum zu annullieren. Weiters wurde er aufgefordert, damit die Annullierung durchgeführt werden könne. Für den Fall, dass er nicht beim Unternehmen erscheine, werde seitens des Unternehmens erklärt, dass er nicht auffindbar sei, was für beide Seite unterschiedliche Konsequenzen haben werde. Folglich werde er ersucht, so schnell wie möglich im Unternehmen zu erscheinen, um dieses Kapitel abschließen zu können.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung unter anderem folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:
Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 des ÖIF vom XXXX , und
zwei Zeitungsberichte betreffend das Tanztheater „einAnander“ sowie Lichtbilder der Aufführung.
7. Am XXXX langte der mit XXXX datierte Schriftsatz des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welchem er im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Somalia erstattete. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde vorgebracht, dass sich nach einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.08.2020 die prekäre humanitäre Notlage, die bereits aufgrund der Dürre und der Heuschreckenplage vorbelastet sei, infolge der Covid-19-Pandemie weiter verschärfe. Demnach würden Rückkehrer in armen städtischen Gebieten mit eingeschränkten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, schlechter Wasser- und Sanitätsversorgung sowie unangemessenen Unterkünften leben. In der Folge wurde die Nahrungsmittelversorgung in Somalia erörtert und insbesondere darauf hingewiesen, dass mit Stand April 2021 in 80% des Landes Dürrebedingungen herrschen würden. Im September 2021 komme es aufgrund der unterdurchschnittlichen Niederschläge sowie der andauernden Wüstenheuschreckenplage zu einer weitverbreiteten Krise (IPC-Stufe 3). In Bezug auf den Arbeitsmarkt in Somalia wurde auf die Ausführungen des Somaliaexperten Markus Höhne verwiesen, wonach der Arbeitsmarkt in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert sei und sich Rückkehrende nicht auf staatliche Dienstleistungen verlassen könnten. Von zentraler Bedeutung sei folglich ob ein Rückkehrender über ein familiäres Netzwerk verfüge und dieses auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. dessen Mitglieder in Somalia unterstützt habe. Die Solidarität gelte, solange die Rückkehrenden die von ihnen erwarteten moralischen Normen erfüllen würden. Auch in diesem Zusammenhang spiele jedoch die Dominanz bestimmter Abstammungsgruppen eine Rolle.
Der BF sei im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Unabhängig davon sei ihm eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar, da er dem Clan der Darood angehöre und dieser in Mogadischu nicht dominant sei. Dessen Mitglieder würden von den dominanten Subclans der Hawiye als „Gäste“ angesehen werden und würden nicht über die gleichen Vernetzungen und Zugänge zu Versorgung sowie zu Arbeit verfügen. Dem BF sei es im Fall der Rückkehr nach Mogadischu nicht möglich, Clanschutz und Aufnahme durch den Clan sicherzustellen. Zudem verfüge er über keine Verwandten oder Familienangehörigen, die ihn im Fall der Rückkehr aufnehmen und wirtschaftlich unterstützen könnten. Hinzu komme, dass der BF zwar in Mogadischu geboren sei, sich dort jedoch nur wenige Jahre seines Lebens aufgehalten habe und daher nicht in Somalia sozialisiert worden sei. Aufgrund der individuellen Situation des BF in Verbindung mit der in Somalia vorherrschenden humanitären Notlage sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ergänzend wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX verwiesen und festgehalten, dass es sich hierbei um einen ähnlich gelagerten Fall handle, in welchem der betroffenen Person subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
In der Stellungnahme wurde der Link des Youtube-Kanals des BF angeführt. Ergänzend wurde der Stellungnahme ein Screenshot eines Videos mit dem Titel „ XXXX “ beigelegt.
8. Am XXXX erfolgte unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:
Unterlage, wonach die Webseite auf die der BF verweist nicht mehr aktiv ist, allerdings in der Vergangenheit aktiv gewesen sein soll (Beilage A);
Konvolut an Unterstützungsschreiben (Beilage B).
Ergänzend gab der BF zu den bereits vorgelegten Unterlagen an, dass die im Zuge der Beschwerde beigelegten Fotos AS 342 bis 347 bzw. Kopien nicht mehr vorhanden seien, als sich diese auf seinem Handy befunden hätten, dort allerdings nicht mehr gespeichert seien.
Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Muttersprache ist Somalisch, ich spreche aber auch Englisch und Arabisch.
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Somali.
R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.
[…]
BF: Es geht mir gut. Ich nehme keine Medikamente und auch keine verbotenen Sachen ein.
[…]
R: Wie ist Ihr vollständiger Name und wann sind Sie geboren? Schreiben Sie das bitte auf.
BF: Ich heiße XXXX und bin geboren am XXXX .
R: Wo sind Sie geboren?
BF: In Mogadishu, ich kann nicht sagen, wo ich genau geboren wurde. Ich war ca. sechs Jahre alt, als ich Somalia verlassen habe. Seither bin ich nicht zurückgekehrt.
R: Wo haben Sie von Geburt an bis zur Ihrer Einreise nach Österreich gelebt? Geben Sie mir das bitte chronologisch und so genau wie möglich an.
BF: Geboren wurde ich in Mogadishu im Jahr XXXX , in welchem Bezirk oder in welchem Spital genau, das weiß ich nicht. Wir haben aber in Mogadishu, im Bezirk XXXX gelebt bis zum Ende des Jahres 1990. Nachdem der Bürgerkrieg in Somalia ausgebrochen ist, hat mich meine Mutter mitgenommen nach Damaskus, Syrien gebracht. Wir haben in Damaskus, XXXX bis XXXX gelebt. Mein Vater ist in Somalia zurückgeblieben. Im Jahr XXXX habe ich alleine Syrien verlassen und bin nach XXXX , in die Arabischen Emirate gegangen. Ich habe dort von XXXX bis XXXX gelebt. Am XXXX habe ich die Arabischen Emirate verlassen und bin nach Montenegro gekommen, wo ich einen Tag verbracht habe. Am nächsten Tag bin ich nach Serbien gegangen, dort verbrachte ich ca. zwei bis drei Wochen. Dann bin ich nach Bosnien gekommen, wo ich ca. drei Wochen lang verbracht habe. Am XXXX bin ich nach Österreich gekommen. Es war spät am Abend. Am XXXX habe ich den Asylantrag gestellt.
R: Sie haben schon eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA gehabt. Entsprechen die Angaben, die Sie dort gemacht haben der Wahrheit?
BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und alle Informationen erzählt, soweit ich sie gewusst habe. Bei der polizeilichen Befragung wurde mir gesagt, es würde weitere Einvernahmen geben, wo ich alles erzählen kann. Die kurzen Informationen, die ich damals angegeben habe, seien ausreichend für die damalige Befragung.
R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?
BF: Meine Mutter hat nur eine Schwester. Seitdem wir Somalia verlassen haben, weiß ich nichts über sie. Ich habe keinen Kontakt zu ihr. Ob die Mutter Kontakt zu ihr hat, weiß ich nicht.
R: Wo lebt Ihre Mutter?
BF: Sie ist im Jahr 2018, in Syrien gestorben.
R: Wo hat Ihre Tante zuletzt gelebt?
BF: Zuletzt war sie in Somalia, das habe ich von meiner Mutter gehört.
R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?
BF: Ich bin ein Einzelkind. Mein Vater ist im Jahr 1994 gestorben. Er wurde getötet in Mogadishu. Er ist damals nicht mit uns mitgegangen.
R wiederholt die Frage.
BF: Mein Vater hat Geschwister, aber sie sind längst gestorben.
R: Wie viele Cousinen und Cousins väterlicherseits haben Sie?
BF: Ich weiß es nicht, das kann ich nicht wissen. Ich habe gehört, dass ein Onkel vs in den sechziger Jahren nach Kenia gegangen ist, der ist dortgeblieben. Seitdem hat man nichts mehr von ihm gehört.
R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?
BF: Nur dieser Onkel, sonst hatte er keine weiteren Geschwister.
R: Wie ist Ihr Familienstand?
BF: Ich bin jetzt verheiratet.
R: Seit wann sind Sie verheiratet?
BF: Seit XXXX .
R: Wie heißt Ihre Frau?
BF: XXXX ist der Familienname und der Vorname XXXX .
R: Wann ist Ihre Frau geboren?
BF: Ich weiß nicht wann sie genau geboren wurde. Ich glaube sie ist jetzt ca. 25 Jahre alt.
R: Wo haben Sie geheiratet?
BF: In den Arabischen Emiraten, in XXXX .
R: Wo hält sich Ihre Frau auf?
BF: Das letzte Mal, dass ich von ihr gehört habe, war vor fünf Monaten. Sie war in einem Camp an der somalischen äthiopischen Grenze.
R: War sie jetzt in Somalia oder in Äthiopien?
BF: In Somalia.
R: Wie geht es Ihrer Frau?
BF: Gesundheitlich geht es ihr gut. Zuletzt hat sie mir gesagt an der Grenze gibt es jetzt Konflikte zwischen Somalia und Äthiopiern an der Grenze. Sie hat mir gesagt, sie würde dieses Gebiet verlassen.
R: Ist ihre Frau in dieses Camp alleine von den […] Arabischen Emiraten zurückgekehrt oder war sie in Begleitung?
BF: Alleine. Sie war dort nur mit denselben Clanangehörigen.
R: Waren in diesem Camp auch andere Clanangehörige?
BF: Wenige, weil es zur Grenze Richtung Äthiopien wenige Somalier gibt. In diesem Gebiet sind eher andere äthiopische Ethnien.
R: Welchen Clan gehört ihre Frau an?
BF: Midgan.
R: Wie haben Sie ihre Frau kennengelernt?
BF: Sie lebte in Dubai und dort haben wir uns kennengelernt im Jahr 2016.
R: wiederholt die Frage.
BF: Wir haben uns auf einer Party kennengelernt. Zuerst war es ein freundschaftliches Kennenlernen. Ich war damals verheiratet. Später als ich mich von meiner Frau getrennt habe, scheiden lassen habe, dann habe ich meine jetzige Frau geheiratet.
R: Wie hat ihre geschiedene Frau geheißen?
BF: XXXX .
R: Wo haben Sie ihre geschiedene Frau kennengelernt?
BF: Ich habe sie in Syrien kennengelernt. Sie hat in Syrien gelebt. Sie hatte eine Familie in XXXX gehabt. Sie ist dann später nach XXXX gekommen, dann haben wir geheiratet.
R: Welche Staatsbürgerin ist ihre Ex-Frau?
BF: Somalierin.
R: Wo ist sie geboren?
BF: Sie ist in Dubai geboren.
R: War ihre Ex-Frau jemals in Somalia?
BF: Nein, sie war persönlich nie dort.
R: Wo lebt ihre Ex-Frau jetzt?
BF: Wir haben keinen Kontakt mehr, aber damals als ich XXXX verlassen habe, war sie auch dort.
R: Wie lange waren Sie mit ihrer Ex-Frau verheiratet?
BF: Von 2008 bis April 2018. Wann wir uns genau scheiden lassen haben, weiß ich nicht. Ich habe die Scheidungsurkunde schon vorgelegt.
R: Wie haben Sie jetzt ihre Ex-Frau kennengelernt?
BF: Wir waren Nachbarn in Syrien.
R: Wie genau haben Sie sie kennengelernt?
BF: Wir waren Nachbarn. Ihr Bruder war ein Freund von mir, er hat mich zu Hause besucht und ich ihn auch. So habe ich sie dann gesehen und kennengelernt.
R: Waren ihre Eltern einverstanden, dass Sie sie geheiratet haben?
BF: Ja, sie waren damit einverstanden und sie gehören demselben Clan an.
R: Waren Sie ein guter Schwiegersohn zur Ex-Familie?
BF: Ja, ich habe alles für sie gemacht. Sie waren dann später nicht mehr nett zu mir.
R: Warum haben Sie sich denn scheiden lassen?
BF: Sie haben meine Ex-Frau gegen mich aufgehetzt. Die Probleme haben sich vermehrt. Wir haben uns dann gestritten. Ich habe mit ihrer Familie gestritten. Dann haben wir uns scheiden lassen, meine Ex-Frau wollte die Scheidung.
R: Warum hat man ihre Ex-Frau gegen Sie aufgehetzt? Andererseits sagen Sie sie haben ein gutes Verhältnis zur Ex-Familie gehabt.
BF: Das war nachdem der erste Sohn zur Welt gekommen ist. Ich glaube aus finanziellen Gründen, ich habe damals nach einem neuen Job gesucht. Ich wurde in meinem ersten Job gekündigt und dann ist es finanziell angespannt gewesen.
R: Haben Sie dann wieder einen Job gefunden?
BF: Ja, ich habe einen neuen Job gefunden, aber die Probleme sind nicht zur Ende gegangen, sondern haben sich vermehrt.
R: Wieso haben sich die Probleme vermehrt?
BF: Meine Frau hatte eine Cousine namens XXXX . Die hat immer meine Frau gegen mich aufgehetzt.
R: Hatten Sie ein Verhältnis mit der?
BF: Nein, ich hatte kein Verhältnis mit dieser Frau. Aber die somalischen Familien und Verwandten sind vernetzt untereinander.
R: Hat es einen Grund gegeben, warum die Cousine ihrer Frau gegen Sie gehetzt hat?
BF: Ich weiß keinen genauen Grund dafür.
R: Haben Sie sie einmal zur Rede gestellt?
BF: Ja, ich habe sie zur Rede gestellt, aber sie hat immer alles geleugnet. Sie hat behauptet, dass ich mit anderen Frauen befreundet bin und vor hätte eine zweite Frau zu heiraten, was aber nicht wahr gewesen ist.
R: Wäre es möglich gewesen, dass Sie eine zweite Frau geheiratet hätten?
BF: Nein, das hatte ich nicht vor.
R: Welcher Religion gehören Sie an?
BF: Moslem.
R: Wäre es Ihrer Religion nach möglich gewesen eine zweite Frau zu heiraten?
BF: Ja, darf ich, wenn ich mir das leisten kann. Ich meine sowohl finanziell, als auch gesundheitlich. Das konnte ich mir nicht leisten und wollte ich auch nicht. Das gefällt mir nicht.
R: Wer hat dann die Scheidung eingereicht?
BF: Ihr Vater hat das von mir verlangt. Er hat die Clanleute davon in Kenntnis gesetzt und am Ende haben wir das einvernehmlich gemacht. Wir sind dann gemeinsam hingegangen.
R: Wo sind Sie dann hingegangen, dass die Ehe geschieden wurde?
BF: Zu Gericht in XXXX .
R: Wie haben Sie sich dabei gefühlt, wollten Sie die Scheidung?
BF: Es hat mir leidgetan, ich wollte es nicht. Mit der Frau habe ich vier Kinder bekommen. Ich war aber gezwungen mich scheiden zu lassen.
R: Wer hat Sie gezwungen sich scheiden zu lassen?
BF: Ihre Familie hat mich unter Druck gesetzt.
R: Was wäre passiert, wenn Sie sich nicht scheiden hätten lassen?
BF: Dann wäre nichts passiert, aber ihre Familie hätte weiter Probleme gemacht.
R: Sehen Sie ihre Kinder? Sind Sie mit ihren Kindern in Kontakt?
BF: Als ich in Dubai in XXXX , hatte ich die Kinder gesehen, ich hatte Kontakt zu ihnen. Seit ich nach Österreich eingereist bin, nicht mehr, weil meine Ex-Frau und ihre Familie es nicht wollen.
R: Wurde Ihnen ein Recht zugesprochen mit ihren Kindern Kontakt zu haben?
BF: Ja, man hat das Recht darauf seine Kinder zu sehen, sowie es hier in Österreich auch ist.
R: Zahlen Sie Alimente?
BF: Nein, ich habe kein Geld und außerdem habe ich keinen Kontakt zu ihnen. Sie haben mir den Kontakt zu den Kindern verboten. Ich zahle nicht.
R: Wie lange haben Sie mit der neuen Frau in XXXX zusammengelebt?
BF: Nur 20 Tage habe ich mit ihr zusammengelebt. Ich hatte vor dann legal nach XXXX einzureisen. Die Frau war illegal in XXXX . Ich wollte sie zuerst in den Oman bringen und von Oman nach Somalia und dann später legal nach XXXX bringen.
R: Haben Sie diesen Plan dann umgesetzt?
BF: Nein, die Familie hat es mitbekommen, bevor ich das Ganze für sie gemacht habe, weil wir verschiedenen Clans angehören.
R: Wo haben Sie ihre neue Frau geheiratet?
BF: Ich habe sie traditionell in XXXX geheiratet. Nicht standesamtlich, weil sie nicht legal dort war.
R: Hat es eine Hochzeitsfeier gegeben?
BF: Nein, wir haben keine Party gemacht, aber wenige Leute zum Essen eingeladen.
R: Verstehen Sie sich jetzt mit der Familie, der neuen Frau besser?
BF: Ich habe keinen Kontakt zu ihrer Familie, weil sie nicht in den Emiraten leben.
R: Wo lebt die Familie ihrer jetzigen Frau?
BF: Ihre Familie stammt aus XXXX .
R: Kann ihre jetzige Frau zu der Familie zurückkehren?
BF: Nein, sie kann nicht zurückkehren. Ihr werden Probleme gemacht. Wir haben eine gemeinsame Tochter. Die Tochter wird ihr weggenommen. Meine Clanleute werden ihr Probleme bereiten.
R: Inwiefern?
BF: Sie werden sie umbringen, sowohl die Tochter, als auch meine Frau und mich auch, wenn sie mich sehen.
[…]
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF: In Syrien habe ich die Schule bis zur elften Klasse besucht. In den Emiraten habe ich die Universität besucht. Ich habe einen Titel, Bachelor für „Human Ressource“ bekommen. Dann habe ein Diplom für Marketing bzw. Management erhalten.
R: Ist das Diplom auch von der Universität verliehen worden?
BF: Durch Distance habe ich das Diplom gemacht. Es ist von einem College, welches in Großbritannien ist, verliehen worden.
R: Wie heißt dieses College?
BF: Stonbregh Colleg. (Das vom BF schriftlich bezeichnete College wird als Beilage C zum Akt genommen).
R: Sie haben gesagt, Sie haben Bachelor in Human Ressource, haben Sie in diesem Bereich auch praktisch etwas gemacht?
BF: Am Anfang nicht, später habe ich dann mit meiner Ausbildung einen Job gefunden.
R: Können Sie mir ihren beruflichen Werdegang beschreiben?
BF: Zuerst habe ich für eine kanadische Company ( XXXX ), als Assistent Manager. Im Jahr 2005, ca. ein Jahr, gearbeitet. Und dann habe ich für XXXX gearbeitet als Customer Service für dreieinhalb Jahre.
R: Was war ihre konkrete Aufgabe dort?
BF: Ich war Supervisor von der Rezeption.
R: Können Sie ihre Aufgabe genauer beschreiben?
BF: Ich habe Konten für die Kunden eröffnet, bei Kartenverlust habe ich den Leuten Informationen gegeben. Und ich habe Kontoauszüge für die Leute ausgedruckt.
R: Wann haben Sie dort die Arbeit beendet?
BF denkt nach. Mitte des Jahres 2008 ungefähr.
R: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Dann habe ich als Legal Koordinator bei XXXX gearbeitet.
R: Was haben Sie dort gemacht?
BF: Da haben die Leute von uns Kreditkarten genommen, es waren wohlhabende Leute. Sie haben die Karte von uns genommen, sie sind ausgereist und wir haben ihnen geholfen, wenn die Karte irgendwo nicht funktioniert hat. Wir haben Überweisungen getätigt.
R: Was haben Sie dann gemacht, wenn eine Karte nicht funktioniert hat?
BF: Wir haben geschaut, was der Grund dafür war. Wenn die Karte kaputt war und nicht mehr brauchbar war, haben wir Geld überwiesen. Wir haben die Leute aufgefordert das Geld zu zahlen, wenn Beträge fällig waren. Manche wollten nicht zurückzahlen oder haben es verzögert.
R: Was ist mit den Leuten passiert, die nicht bezahlt haben trotz Aufforderung?
BF: Die Polizei ist tätig geworden. Wir haben versucht das Geld mit einem Scheck zu begleichen und wenn das nicht funktioniert hat, dann haben wir die Polizei verständigt.
R: Wann hat ihre Tätigkeit bei American Expresscard geendet?
BF: Sechs Monate lang habe ich nur für sie gearbeitet.
Fragewiederholung.
BF: 2009.
R: War es Mitte oder Ende 2009?
BF: Ende des Jahres 2009. Dann habe ich begonnen mit „ XXXX “ im Marketingbereich als Marketing and Representative.
R: Was war ihr Aufgabengebiet?
BF: Die Sim-Karten der Firma haben wir zu anderen Firmen gebracht. Wir haben Werbung gemacht. Wir haben die Leute, die viel gekauft haben ein iPhone bzw. eine Sim-Karte als Geschenk gegeben. Unsere Firma hat manchmal Werbung in Einkaufszentren gemacht, dort haben wir einen Stand gehabt, Werbung gemacht und mit den Leuten gesprochen.
R: Haben Sie dort auch Verträge abgeschlossen?
BF: Ja, manche haben gleich angemeldet und da haben wir Verträge abgeschlossen und die anderen haben nur Sim-Karte genommen.
R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?
BF: Ca. 5 Jahre.
R: Haben Sie dann auch noch eine andere Tätigkeit ausgeübt?
BF: Später habe ich als Public Manager gearbeitet bei XXXX , das war eine somalische Firma gearbeitet.
R: Was hat diese somalische Firma in XXXX verkauft?
BF: Die Firmen waren in Dubai, gewohnt habe ich aber in XXXX , weil es günstiger für mich war. Es ist eine somalische Firma, welche Öl und Gas an weitere Afrikanische Länder, wie Uganda, Somalia, Kenia, Tansania… verkauft.
R: Hat diese Firma in Somalia ihren Sitz?
BF: Ja, in Somalia, in Mogadishu, in Somaliland, ein Clanangehöriger des Dhulbahanti gehört dieses Unternehmen.
R: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?
BF: Bis 2019 habe ich für dieses Unternehmen gearbeitet in verschiedenen Positionen in derselben Firma.
R: Wie sind Sie zu dieser Tätigkeit gekommen?
BF: Es gab eine freie Stelle in der Firma. Diese Firma war neu in den Emiraten und sie brauchten jemanden, der sich besser auskennt und sich länger im Land befindet. Außerdem gehöre ich demselben Clan Dhulbahanti an. Dort ist es so, dass man demselben Clanangehörigen vertraut.
R: Wie heißt der Chef des Unternehmens?
BF: XXXX
R: Sie haben gesagt, Sie waren in Montenegro, in Serbien und Bosnien-Herzegowina, warum sind Sie in keinem dieser Länder verblieben?
BF: In Montenegro konnte ich keinen Asylantrag stellen, sie hätten mich dann in die Emirate abgeschoben.
R: Wieso hätten Sie in Montenegro keinen Asylantrag stellen können?
BF: Die Leute, die mich dorthin gebracht haben, haben mir davon abgeraten. Sie meinten, sie werden mich in die Emirate abschieben.
R: Wie hat das in Serbien ausgeschaut?
BF: Ich war in Serbien, in einem Camp, aber die Leute im Camp, die Polizei sagten uns, dass wir gehen sollen. In Bosnien war es dasselbe, wie in Serbien.
R: War die Tätigkeit in Dubai bei dieser somalischen Firma, die letzte Tätigkeit, die Sie dann dort ausgeübt haben?
BF: Ja, das war die letzte.
R: Wieso haben Sie dann Dubai bzw. die Arabischen Emirate verlassen?
BF: Weil sie mit meiner Heirat, mit meiner neuen Frau nicht einverstanden waren. Aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit. Sie konnten nicht akzeptieren, dass ich eine Frau aus dem Clan Midgan heirate und Kinder mit ihr bekomme, obwohl ich davor schon mit einer Dhulbahanti verheiratet war. Wie konnte ich so etwas wagen?
R: Wenn Sie sagen, Sie konnte es nicht akzeptieren, wer konkret konnte es nicht akzeptieren?
BF: Meine Clanangehörigen.
R: Inwiefern hat sich das geäußert, dass sie das nicht akzeptiert haben?
BF: Sie wollten mir die Unterlagen nicht geben um einen Reiseantrag für die Frau zu stellen.
R: Wohin?
BF: Ich wollte sie von Somalia nach Dubai legal bringen. Ich hätte die ganzen Unterlagen wie z.B. Lohnzettel, Gehaltsnachweis und die Zustimmung die Frau nachzuholen gebraucht.
R: Von wem hätten Sie die Zustimmung, die Frau nachzuholen gebraucht?
BF: Die Firma sollte diese Zustimmung erteilen, weil sie sollten bestätigen, dass ich weiter bei ihnen angestellt bleiben soll.
R: Das sind jetzt zwei verschiedene Dinge. Welche Zustimmung meinen Sie damit genau?
BF: Wegen dem Kafilsystem das in den Emiraten herrscht. Der Arbeitgeber muss bestätigen, dass derjenige, der einen Reiseantrag für seine Familienangehörigen stellt, weiter bei der Firma angestellt ist. Der Arbeitgeber muss das Einverständnis geben, dass der Arbeitnehmer seine Familienangehörigen nachholen kann.
R: Wer wollte ihnen jetzt die Unterlagen nicht geben?
BF: Der Manager von meiner Firma wollte mir die Unterlagen nicht geben.
R: Was haben Sie dann gemacht nachdem ihnen der Manager die Unterlagen verweigert hat?
BF: Ich habe ihm gesagt, dass ich mich erkundigen werde und ich möchte von ihm die Zustimmung bekommen, dass ich woanders arbeiten darf. Diese Zustimmung haben sie auch verweigert. Dann habe ich bemerkt, dass Clanzugehörigkeit in dieser Firma herrscht und deswegen werde ich diskriminiert und ich würde nach Somalia abgeschoben werden, weil mein Visum annulliert werden würde.
R: Haben Sie geschaut, dass Sie woanders wieder einen Job bekommen?
BF: Nein, weil ich dafür diese Zustimmung brauche. Man kann seinen Job nicht ändern, bis der vorherige Arbeitgeber mich freistellt bzw. zustimmt.
R: Was haben Sie dann gemacht? Was haben Sie mit ihrer Frau gemacht?
BF: Ich habe dann ein Drohemail bekommen. Dann habe ich entschieden die Emirate zu verlassen.
R: Haben Sie mit ihrer neuen Frau zusammengelebt, haben Sie mit ihr etwas besprochen?
BF: In dieser Zeit war meine Frau nicht in XXXX , sie war bereits in Somalia. Ich habe sie geschickt, um sie legal nachzuholen.
R: Sie haben ihre Frau nach Somalia geschickt, noch bevor Sie noch kein Einverständnis von ihrem Arbeitgeber gehabt haben?
BF: Ja.
[…]
R: Warum haben Sie denn ihre jetzige Frau nach traditionellem Ritus geheiratet?
BF: Weil sie nicht legal im Land anwesend war.
R: Haben Sie ihre jetzige Frau nach traditionellem Ritus geheiratet?
BF: Ja, ich habe nur traditionell geheiratet, weil sie nicht legal dort ist und keine Papiere gehabt hat.
R: Seit wann war ihre jetzige Frau dort?
BF: Sie war bereits drei Jahre in den Emiraten, als ich sie geheiratet habe. Sie ist illegal angekommen.
R: Wann haben Sie ihre jetzige Frau geheiratet?
BF: Am XXXX .
R: Wer hat Sie traditionell verheiratet?
BF: Ein Scheich und ein Vormund, ein Clanangehöriger hat die Vormundschaft für sie übernommen, um die Ehe zu schließen.
R: Wie alt ist ihre Frau gewesen, als Sie sie geheiratet haben?
BF: 23 Jahre, es war am Anfang ihres 23-jährigen Lebensjahres.
R: Wie viele Trauzeugen waren bei dieser Ehe dabei?
BF: Sechs Personen.
R: Haben Sie diese sechs Personen gekannt?
BF: Drei von diesen sechs waren meine Freunde und die drei anderen waren der Vormund und zwei andere Personen von ihrem Clan.
R: Ihre drei Freunde gehören ihrem Clan an?
BF: Nein, wir waren nur Freunde, sie waren Somalier.
R: Welchem Clan haben ihre Freunde angehört?
BF: Zwei Isaaq und ein Hawiye.
R: Sie haben gesagt der frühere Arbeitgeber hätte Ihnen keine Erlaubnis dafür gegeben, dass Sie bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten hätten können. Sie haben sich dann erkundigt, wie lange hat dieses Aufenthaltsrecht dann noch gegolten?
BF: So drei bis vier Monate. Dann musste ich es verlängern lassen.
R: Wo haben Sie das dann verlängert?
BF: Ich habe es nicht verlängern lassen, ich habe das Land verlassen.
R: Warum wurde das Visum dann nicht für ungültig erklärt, nachdem ihr Arbeitgeber verweigert hat ihre Arbeit weiter aufrecht zu halten bzw. eine Bestätigung auszustellen bzw. auch verweigert hat, dass sie eine andere Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber wiederaufnehmen können?
BF: Sie können es nicht einfach so für ungültig erklären. Sie müssen zuerst meinen Reisepass in die Hand bekommen oder dass der Angestellte sechs Monate lang vermisst wird, dann wird es automatisch für ungültig erklärt. Aber so einfach mit einem Schreiben kann man es nicht für ungültig erklären.
R: Wie lange war das Visum dann noch gültig, nachdem man ihnen mitgeteilt hat, dass Sie dort nicht mehr arbeiten können?
BF: Es war noch drei bis vier Monate gültig.
R: Wer hat in der Zwischenzeit Ihren Reisepass gehabt? Waren Sie immer im Besitz ihres Reisepasses als Sie in den Arabischen Emiraten waren?
BF: Ja.
R: Ist es so üblich, dass man seinen Reisepass behält, wenn man dort eine Arbeit bei einem Arbeitgeber aufnimmt?
BF: Für Manager ja, für die normalen Angestellten nein. Der Arbeitgeber behält das. Ich bin ein Clanangehöriger, deshalb durfte ich auch den Pass behalten.
R: Sie haben in der Niederschrift vom XXXX in diesem Zusammenhang erklärt, dass Sie ein sogenanntes Referenzschreiben von dem Sie heute nichts erwähnt haben, benötigt hätten und Sie einem den Pass abnehmen und man ihn erst wiederbekommt, wenn man ausreist. Was sagen Sie dazu?
BF: Das ist für die normalen Angestellten mit kleineren Positionen üblich so. Für die Manager ist es nicht so. Abgesehen davon bin ich ein Clanangehöriger, deshalb.
R: Wie lange haben Sie sich, nachdem Sie nicht mehr bei der Firma gearbeitet haben, in den Emiraten noch aufgehalten?
BF: Knapp ein Monat oder etwas über 20 Tage. Bis ich dann diese E-Mail bekommen habe. Inzwischen haben wir Diskussionen geführt.
R: Mit wem haben Sie inzwischen Diskussionen geführt?
BF: Mit meinen Clanangehörigen und dem Manager der Firma.
R: Über was haben Sie mit dem Manager der Firma diskutiert?
BF: Dass er für mich der Nachholung der Frau zustimmt oder die Erlaubnis erteilt, um woanders arbeiten zu können.
R: Wie hat dann die Firma darauf reagiert?
BF: Sie sagten mir, ich soll nicht davon träumen in den Emiraten weiter zu bleiben. Sie werden mein Visum annullieren. Sie werden dies den Behörden melden, damit ich nach Somalia abgeschoben werde. Es ist üblich dort, wenn der Arbeitgeber solche Meldungen macht, wird man abgeschoben.
R: Wissen Sie, ob der Arbeitgeber dann eine solche Meldung gemacht hat?
BF: Nein, sie haben es nicht, weil ich habe meinen Reisepass in der Hand gehabt.
R: Hat Ihnen die Firma eine gewisse Frist eingeräumt, dass Sie das Land verlassen sollen?
BF: Nein, eine solche Frist wird gesetzt, wenn das Visum für ungültig erklärt wird.
R: Hat das die Firma von Ihnen verlangt?
BF: Nein.
R: Wollte die Firma, dass Sie sofort das Land verlassen?
BF: Sie wollten, dass mein Visum annulliert wird, dass ich nicht mehr in die Emirate zurückkann.
Fragewiederholung.
BF: Ja, wenn sie die Gelegenheit dafür bekommen hätten, dass mein Reisepass in ihre Hände gelangt, hätten sie es getan.
R: Sie haben gesagt, es wurde Ihnen gedroht, inwiefern wurde Ihnen gedroht?
BF: Sie haben gedroht mein Visum zu annullieren, mich nach Somalia abzuschieben, um dort von Clanleuten getötet zu werden.
R: Wer konkret hat Sie da bedroht, welchem Clan haben diese Leute angehört?
BF: Dhulbahanti.
R: Gehören Sie diesem Dhulbahanti Clan an?
BF: Ja.
R: Gibt es in diesem Dhulbahanti unterschiedliche Clans?
BF: Ja, es gibt verschiedene. Man nennt sie Subclans.
R: Gehören Sie auch einem Subclan an?
BF: Ja.
R: Wie heißt Ihr Subclan?
BF: Abdalle Nalaye.
R: Wie viele Subclans gibt es jetzt von ihrem Hauptclan?
BF: Es gibt verschiedene Subclans, ich weiß nicht wie viele. Es gibt Reer Ilmi, Jama Siyed, Nalaye Ahmed, Bahrarsame, Reer Hagar und Ugass. Abdalle Nalaye und Reer Ilmi, Nalaye sind Subsubclans.
R: Welchen Subclan haben diese Personen angehört, die Sie bedroht haben?
BF: Nalaye Ahmed haben mich bedroht und Bahrarsame, vorallem der Subsubclan Reer Ilmi haben insbesondere bedroht.
R: Gibt es dafür einen Grund, warum Sie gerade von den von Ihnen genannten Clans bzw. Subclans bedroht worden sind?
BF: Subsubclan Reer Ilmi ist derselbe Clan wie von meiner Ex-Frau.
R: Wieso sollte Sie der Clan ihrer Ex-Frau überhaupt noch bedrohen, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden haben lassen, wenn ihr Ex-Schwiegervater das so gewollt hat?
BF: Sie wollten nicht, dass ihre Kinder Geschwister mit Kindern aus der Midghan Familie haben.
R: Haben Sie sich hinsichtlich dieser Drohung in den Emiraten an die Polizei gewandt?
BF: Nein, weil sie haben mir nicht gedroht mir etwas in den Emiraten anzutun.
R: Haben Sie sich an eine sonstige offizielle Stelle gewandt?
BF: Nein, weil ich habe keine Beweise. Außerdem was sie mir antun wollten, sollte im Heimatland passieren.
R: Auf welche Art und Weise wurde Ihnen gedroht?
BF: Es war eine persönliche Drohung.
Fragewiederholung.
BF: Es gab Drohungen von Gesicht zu Gesicht und die haben vor anderen Leuten auch die Drohungen ausgesprochen. Diese Leute sind zu mir gekommen und haben mir davon erzählt.
R: Welchem Clan haben diese Leute angehört, die ihnen das erzählt haben?
BF: Die drei Trauzeugen.
R: Was haben Ihnen die drei Trauzeugen genau erzählt?
BF: Sie haben mir gesagt, sie wollen mein Visum für ungültig erklären, damit ich nach Somalia abgeschoben werde, um dort umgebracht zu werden. Die Freunde haben mir den Rat gegeben, dass ich flüchten soll und meine Frau in Sicherheit bringen sollte.
R: Woher haben die Trauzeugen diese Information her?
BF: Sie haben es von meinem Ex-Schwiegervater und Ex-Schwager gehört.
R: Haben diese zu denen ein so gutes Verhältnis gehabt?
BF: Nein, es war eine Bekanntschaft, sie haben mit meinem Ex-Schwager Fußball gespielt.
R: Wie sind diese zu dieser Information gekommen?
BF: Sie haben es vom Ex-Schwager bekommen. Sie waren zusammen in einem Teehaus.
R: Können Sie sich vorstellen, warum ihr Ex-Schwager ihren besten Freunden, die als Trauzeugen fungiert haben, so etwas erzählen soll?
BF: Weil er es wollte, dass sie es mir mitteilen, es war eine Art Drohung.
R: Sind Sie anderwärtig auch noch bedroht worden, außer über die Mitteilung mit den Trauzeugen?
BF: Vom Manager der Firma von Gesicht zu Gesicht und Ex-Schwiegervater.
R: Was würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssen?
BF: Meine Clanleute werden mich umbringen.
R: Welche Clanleute konkret?
BF: Die Leute von Dhulbahanti.
R: Welcher Subclan konkret?
BF: Vor allem Bahrarsame, Nalaye Ahmed, insbesondere durch den Subsubclan Reer Ilmi. Der Ruf der gesamten Dhulbahanti sei durch diese Heirat ruiniert worden.
R: Sie haben aber noch gar nicht geheiratet. Sie sind ja standesamtlich gar nicht verheiratet?
BF: Ich bin traditionell islamisch verheiratet. Das ist bei uns gültig. Die Frau war schwanger von mir. Sie hat eine Tochter von mir.
R: Gibt es in Somalia Mischehen?
BF: Ja, andere Mehrheitsclan, aber mit Midghan wird nicht akzeptiert. Es ist eine Schande. Es gibt andere Gründe, warum ich nicht nach Somalia zurückkehren kann. Ich war ein Journalist. Ich hatte eine eigene Webseite, wo ich Artikel geschrieben habe. Es ist auch auf YouTube zu sehen, wie ich einmal interviewt wurde.
R: Für welche Zeitung waren Sie denn Journalist?
BF: Ich war von 2014 bis XXXX .2021 Journalist.
Fragewiederholung.
BF: Ich hatte meine eigene Webseite, ich habe für keine Zeitung geschrieben.
R: Waren Sie sonst noch irgendwie bei einem Radio, Fernsehen oder anderen Medien tätig?
BF: Ja, ich war selbstständig, ich habe keinen Radio, Fernseher oder andere Medien gearbeitet, aber ich wurde einmal vom XXXX interviewt und auch als Journalist wurde ich einmal interviewt.
R: Wann wurde das Interview ausgestrahlt?
BF: Eigentlich mehrmals, aber ich habe diesen Ausschnitt von 2016 gefunden.
R: Sie sagen, Sie waren Journalist, haben Sie sich selbst die Funktion als Journalist gegeben nachdem Sie bei keinen Medien gearbeitet haben?
BF: Ich habe für mich selbst gearbeitet. Ich habe Sol und Sanaag unterstützt.
R: Haben Sie als Journalist Geld verdient?
BF: Nein, ich habe es freiwillig gemacht.
R: Wie viele Leute haben sich Ihre Meldung angeschaut?
BF: Ich habe schon ein Schreiben vorgelegt, worauf steht, wie viele Besucher es zuletzt im April gab. Es waren mehr als 10.000 Besucher.
BF wird mitgeteilt, dass entsprechend der vorgelegten Unterlagen, wie dieser angibt nicht ersichtlich ist, dass dies mehr als 10.000 Leute sehen.
BF gibt daraufhin an, ich meinte damit, dass dies gewesen sei, als ich noch aktiv gewesen bin.
R: Wie lange waren Sie aktiv?
BF: Von 2014 bis Februar 2019, bevor die Probleme begonnen haben.
R: Seit zweieinhalb Jahren sind Sie nicht mehr aktiv?
BF: Nein, dann wurde die Webseite gesperrt, weil ich Gebühren hätte zahlen sollen und das kann ich mir nicht leisten.
R: Haben Sie irgendwelche Unterstützer gehabt, die Sie da unterstützt hätten die Gebühren zu leisten?
BF: Nein.
RV: Warum würden Sie bei einer theoretischen Rückkehr nach Somalia Probleme bekommen als Journalist?
BF: Ich habe über die Konflikte Somali Land und Puntland geschrieben. Beide wollten Zanat und Soll für sich haben. Ich habe mich geäußert darüber, dass sie frei sein sollen.
R: Haben Sie für diese Meldung finanzielle Unterstützung erhalten nachdem es sich um eine Art Information gehandelt hat?
BF: Nein.
RV: Bei einer theoretischen Rückkehr nach Somalia, würde es jemanden geben, der Sie unterstützen könnte?
BF: Nein, ich habe niemanden mehr in Somalia. Es gibt dort niemanden mehr, der mich aufnehmen könnte. Ich war sechs Jahre alt, als ich Somalia verlassen habe, also seit 31 Jahren. Ich kenne mich nicht mehr aus.
R: Wenn Sie in Somalia wären, würden Sie es zustande bringen sich dort zu orientieren?
BF: Das kann ich nicht. Meine Clanleute würden mir nicht helfen, sondern mich umbringen. Außerdem in Somalia bekommt man einen Job je nach Clanzugehörigkeit.
[…]
R: Sie schreiben in einem Schreiben, Sie würden in einen B2 Kurs gehen, gibt es dafür eine Bestätigung?
Hingewiesen wird auf das Schreiben vom XXXX von der Frau XXXX .
R (auf Deutsch): Sprechen Sie Deutsch?
BF (auf Deutsch): Ja, natürlich.
R (auf Deutsch): Haben Sie in Österreich eine Freundin oder eine Lebensgefährtin?
BF (auf Deutsch): Ja, ich habe sehr viele Freunde.
Frage Wiederholung auf Somali.
BF: Ja, ich habe nur Freunde.
R (auf Deutsch): Wo sind Sie jetzt untergebracht?
BF (auf Deutsch): Keine Antwort.
R (auf Deutsch): Was heißt jemanden unterbringen?
BF (auf Deutsch): Ja, ich verstehe das.
R (auf Deutsch): Wo wohnen Sie derzeit?
BF (auf Deutsch): Derzeit wohne ich neben dem Westbahnhof und ansonsten wohne ich in Klagenfurt.
R (auf Deutsch): Wo wohnen Sie dort?
BF (auf Deutsch): So viele Leute.
R (auf Deutsch): Sind Sie dort privat untergebracht?
BF (auf Deutsch): Es gibt dort keine private. Ich wohne in einer Pension.
R (auf Deutsch): Haben Sie dort ein eigenes Zimmer?
BF (auf Deutsch): Ja, aber wir sind zwei Personen, ich bin nicht alleine.
R (auf Deutsch): Wer teilt mit ihnen das Zimmer?
BF (auf Deutsch): Eine Person ist aus Somalia, sie ist heißt XXXX .
R (auf Deutsch): Wie lange wohnen Sie dort?
BF (auf Deutsch): Ich war dort Oktober 2019. XXXX bis jetzt.
R (auf Deutsch): Wie bestreiten Sie ihren Lebensunterhalt in Österreich?
BF (auf Deutsch): Es gibt dort Sicherheit.
Fragewiederholung auf Somali.
BF: Vom Staat bekomme ich 40 € pro Monat und drei Mahlzeiten bekomme ich in der Pension.
R (auf Deutsch): Gehen Sie in Österreich einer caritativen Tätigkeit?
BF (auf Deutsch): Ja, ich habe zwei Mal dorthin gegangen, sie sagen ich muss warten, es gibt so viele Leute.
Fragewiederholung auf Somali.
BF: Nein.
R (auf Deutsch): Haben Sie einen Arbeitgeber, der Sie anstellen würde?
BF (auf Deutsch): Ich habe in Kärnten zwei Arbeiten gefunden, einer hat gesagt, ich darf nicht arbeiten und der andere war freiwillig arbeiten bei der Caritas. Aber es gibt dort nicht so viel Arbeit, weil kleine Stadt.
R (auf Deutsch): Haben Sie schon um eine Saisonbewilligung angesucht?
BF (auf Deutsch): Nein.
Fragewiederholung auf Somali.
BF: Nein, ich habe nur zwei Arbeitsstellen gefunden, die ich bereits erwähnt habe.
R (auf Deutsch): Wären Sie bereit jede Arbeit anzunehmen?
BF (auf Deutsch): Ja, kein Problem.
R (auf Deutsch): Haben Sie Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
BF (auf Deutsch): Nein, ich habe keine Familie hier in Österreich.
R (auf Deutsch): Haben Sie Verwandte oder Familienangehörige in der Europäischen Union?
BF (auf Deutsch): Nein.
R: (auf Deutsch): Sind Sie Mitglied in einem Verein, in einem Club oder in einer Organisation?
BF (auf Deutsch): Nein.
R (auf Deutsch): Sind Sie in ärztlicher Behandlung?
BF (auf Deutsch): Ich verstehe nicht.
Fragewiederholung auf Somali.
BF: Nein.
R (auf Deutsch): Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
BF (auf Deutsch): Nein.
R (auf Deutsch): Wie ist es Ihnen nach der Covid Impfung gegangen?
BF (auf Deutsch): Schlecht.
R (auf Deutsch): Ist es Ihnen schlecht gegangen nach der ersten Covid Impfung oder nach der zweiten Impfung?
BF (auf Deutsch): Nach der ersten Impfung. Die Ärztin hat mir nicht gesagt, dass ich keine Gewichte heben darf im Fitnesscenter. Nach der Impfung war ich im Fitnessstudio.
R (auf Deutsch): Waren Sie beim zweiten Mal auch wieder im Fitnessstudio?
BF (auf Deutsch): Nein, der Arzt hat mir gesagt, ich soll das nicht machen.
R (auf Deutsch): Wann fängt der B2 Kurs an?
BF (auf Deutsch): Überlegt lange. Vielleicht im April.
R (auf Deutsch): Lesen Sie Zeitschriften und Bücher in deutscher Sprache?
BF (auf Deutsch): Nein, ich sehe Filme.
R (auf Deutsch): Gibt es in der Pension Bücher in deutscher Sprache?
BF (auf Deutsch): Nein.
R (auf Deutsch): Gibt es dort die Möglichkeit österreichische Tageszeitungen zu lesen?
BF (auf Deutsch): Ich lese Presse, Staat (phonetisch) und Corona.
R (auf Deutsch): Haben Sie in dem Kurs eine Liste bekommen von Büchern oder Zeitschriften, die Sie lesen sollen?
BF (auf Deutsch): Nein.
Frage wird Wiederholt auf Somalia.
BF: Nein, ich lese, wenn ich es mag in meiner Freizeit.
R (auf Deutsch): Lesen Sie auch etwas auf Deutsch?
BF (auf Deutsch): Das Deutschkursbuch, andere Bücher nicht, z.B. Romana nicht.
R (auf Deutsch): Sie haben gesagt, Sie haben Freunde in Österreich, wer sind Ihre beiden besten Freunde in Österreich?
BF (auf Deutsch): BF überlegt. Ich habe keinen besten Freund, ich habe nur Freunde. Ich kann nicht sagen, diese Person ist der beste.
R (auf Deutsch): Waren Sie schon zu Hause bei einem dieser Freunde?
BF (auf Deutsch): Ja, ich habe Freunde, diese Person in meinem Zimmer.
R: (auf Deutsch): Gehören diesem Freundeskreis auch Österreicher oder Österreicherinnen an?
BF (auf Deutsch): Keine Antwort.
Frage Wiederholung auf Somali.
BF: Meine Lehrer in meinem Fitnessstudio.
R (auf Somali): Waren Sie bei einem dieser Freunde schon zu Hause?
BF: Nein, ich habe keine eigene Wohnung, wo man mich besuchen kann.
R: Darf man Sie in der Pension nicht besuchen?
BF (auf Deutsch): Nein, dort gibt es Security.
R: Waren Sie schon bei einem dieser Freunde schon zu Hause?
BF (auf Deutsch): Nein.
Frage Wiederholung auf Somalia.
BF: Nein, wir treffen uns im Kaffee oder bei Mc Donalds.
R: Wer bezahlt dann die Rechnung im Kaffee?
BF: Ich zahle für mich selbst, wir zahlen getrennt.
R: Schicken Sie ihrer Frau Geld nach Somalia?
BF: Ich habe kein Geld, es sind nur 40 € im Monat. Sie decken nicht einmal die Kosten meiner Grundbedürfnisse (Shampoo etc.).
R an RV: Haben Sie noch eine Frage zur Integration?
RV: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF (auf Deutsch): In meiner Freizeit gehe ich ins Fitnessstudio oder besuche meine somalischen Freunde zu Hause. Ich treffe mich mit meinen Freunden in „Coffee“. Wenn ich Schule habe, besuche ich Deutschkurs.
RV: Spielen Sie auch in einem Theater mit?
BF (auf Deutsch): In Kärnten ist auch eine Theaterclass. Wir machen Theater.
R (auf Deutsch): Wer organisiert das?
BF (auf Deutsch): Claudia. Das ist das Sprachkaffee.
R (auf Deutsch): Sind dort die Schauspieler alle aus anderen Ländern?
BF (auf Deutsch): Es gibt dort Leute aus Österreich, Kenia und China.
RV: Keine weiteren Fragen.
[…]
9. Am XXXX legte der BF im Wege seiner Vertretung folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie vor:
Bescheid des AMS vom XXXX , wonach für den BF eine Beschäftigungsbewilligung betreffend die berufliche Tätigkeit als „Gastgewerbliche Hilfskraft“ für die Zeit von XXXX bis XXXX im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von € 1.222,50 brutto erteilt wurde;
Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen dem BF als Arbeitnehmer und der RMS-Gastronomiebetriebe GmbH als Arbeitgeber, betreffend eine von XXXX bis XXXX befristeten Teilzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in der Systemgastronomie unter Vereinbarung eines Bruttolohns in Höhe von € 1.222,50;
nicht unterfertigter Dienstvertrag;
„Asylum Seeker Certificate“ von XXXX ausgestellt am XXXX in Kampala, auf welchem als Tochter XXXX , geb. XXXX , angeführt wird.
10. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge amtswegig eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend den Arbeits- und Aufenthaltsstatus ausländischer Arbeitnehmer ein.
Der Anfragebeantwortung vom XXXX ist hinsichtlich der Frage, ob ein Fremder, der in den Vereinigten Arabischen Emiraten sein altes Arbeitsverhältnis beenden und ein neues Dienstverhältnis aufnehmen will, zu entnehmen, dass es bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer im Fall von Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag zu einer Sperre für den hiesigen Arbeitsmarkt von maximal zwei Jahren kommen könne. Nach Artikel 20 des Federal Decree Law of 2021 (VAE-Arbeitsgesetz) müssten solche Beschränkungen und deren Dauer wirtschaftlich gerechtfertigt sein. Das VAE-Arbeitsgesetz gelte für alle Arbeitnehmer, die im privaten Sektor tätig seien, dies ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Gemäß Art. 13 Abs. 2 VAE-Arbeitsgesetz sei es strikt verboten, Arbeitnehmern ihre Reisepässe abzunehmen und diese für sie aufzubewahren. Selbst mit Zustimmung des Arbeitnehmers mache sich ein Arbeitgeber mit einer solchen Handlung strafbar. Diese Regelung gelte uneingeschränkt für alle Arbeitgeber. In der Praxis komme es jedoch immer noch häufig vor, dass Arbeitgeber dieses Verbot ignorieren. Dies gelte auch für Personen in höher gestellten Positionen. Weiter wurde ausgeführt, dass der Arbeitgeber nicht den Reisepass des Arbeitnehmers benötige, um das Visum des Arbeitnehmers zu kündigen. Bevor er diesen Antrag stelle, müsse er jedoch die Kündigung der Arbeitsgenehmigung („cancellation“ des „work permits“) in die Wege leiten. Hierfür benötige er die Unterschrift des Arbeitnehmers, die bestätige, dass dieser ordnungsgemäß von der Kündigung informiert worden sei und er alle ihm zustehenden monetären Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erhalten habe. Erst wenn dies erfolgt sei, könne der Arbeitgeber die Löschung des Visums beantragen. In besonderen Fällen, wenn sich der Arbeitnehmer unerlaubterweise für sechs Monate im Ausland aufgehalten habe und der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei, sei eine sofortige Aufkündigung des Visums möglich. Die Ungültigkeitserklärung eines Visums gegen den Willen des Arbeitnehmers dauere möglicherweise lange und sei im Normalfall ein arbeitsrechtlicher Streit. Erst wenn dieser Streit entschieden sei, könne man beim Immigration Department das Visum löschen. Wenn der Arbeitgeber das Visum für ungültig erklären habe lassen, werde der Aufenthaltstitel nach 30 Tagen ungültig. Für diese Dauer könne sich der Arbeitnehmer noch im Land aufhalten, ohne sich strafbar zu machen. Der Aufenthaltstitel gelte sohin nicht noch bis zum Ausstellungsdatum, wenn das Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst bzw. für beendet erklärt worden sei.
Eine Meldung des Arbeitgebers an die Behörde, dass das Arbeitsverhältnis für beendet betrachtet werde, reiche in den Vereinigten Arabischen Emiraten für sich alleine nicht aus, um in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Unter Umständen könne der Arbeitnehmer die Entlassung oder Kündigung anfechten. Während eines laufenden Prozesses werde der Arbeitnehmer normalerwiese nicht abgeschoben, sondern werde der Ausgang des Verfahrens abgewartet. Wird das Visum gelöscht und bleibe der Arbeitnehmer über die Frist von 30 Tagen hinaus in den Vereinigten Arabischen Emiraten, würden Geldstrafen verhängt und würden sich die Behörden vorbehalten, einen Arbeitnehmer abzuschieben. Da die VAE nicht zu den Unterzeichnern des Genfer Flüchtlingsprotokolls zählen, sei eine Abschiebung selbst in Kriegsgebiete denkbar. In der Praxis stehe der Abschiebung nichts entgegen. Die Behörde müsse hierfür nicht im physischen Besitz des Reisepasses der betroffenen Person sein.
11. Mit Schriftsatz vom XXXX bezog der BF zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX im Weges seiner Vertretung Stellung. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass den Ausführungen zu großen Teilen zugestimmt werde und diese die Angaben des BF bestätigen würden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen in der Anfragebeantwortung auf die aktuelle Rechtslage beziehen würden, während der BF jedoch bis in das Jahr 2019 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet habe, weshalb es zu einer Gesetzesänderung gekommen sein könne. Zur Frage 1 sei auszuführen, dass lediglich beantwortet werde, wie die Rechtslage sei, wenn ein Arbeitnehmer sein altes Arbeitsverhältnis beenden und ein neues Dienstverhältnis eingehen wolle. Dem BF sei es aber nicht möglich gewesen, eine neue Arbeitsstelle anzunehmen, da sein Arbeitgeber die Ungültigerklärung seines Visums beantragt habe. Weiter könne der BF bestätigen, dass Arbeitgeber unrechtmäßig die Reisepässe ihrer Mitarbeiter einbehalten. Bei ihm persönlich sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Sein Arbeitgeber sei nicht im Besitz seines Reisepasses gewesen. Weiter wurde festgehalten, dass der BF die erforderliche „cancellation“ des „work permits“ nicht unterschrieben habe. Weiter wurde angemerkt, die Ausführungen in der Anfragebeantwortung zu den Fragen 6, 10 und 13 würden überdies vom BF bestätigt.
12. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht amtswegig Übersetzungen des der Beschwerde beigelegten E-Mails vom XXXX , verfasst von XXXX , sowie des unter dem Link XXXX abrufbaren Videos mit dem Titel „ XXXX “ ein.
Demnach ist dem BF mit E-Mail vom XXXX zusammengefasst zu entnehmen, dass der Verfasser die Menschen in Kathumo darüber informieren wolle, dass es in der Stadt XXXX keine nennenswerte Gewalt gebe. Eine Pressemitteilung habe die Nation verwirrt und habe die Leute von Kathumo im In- und Ausland verunsichert. Die Situation in der Stadt sowie im Regierungszentrum sei stabil.
Aus dem vom BF auf seinem Youtube-Kanal veröffentlichten Video geht laut Übersetzung zusammengefasst hervor, dass der BF von der Moderatorin als somalischer Journalist vorgestellt und in der Folge im Wesentlichen zur Wirtschaftslage in Somalia befragt wurde. Zu den Plänen der somalischen Regierung betreffend den Viehexport hielt er fest, dass die Regierung eine Strategie verfolge, die eine Erhöhung der Sicherheit im Land gewährleiste. Wenn der Schritt getan sei, könne man die somalische Wirtschaft auch im Ausland erfolgreich vertreten. Zurzeit sei es so, dass der gesamte Viehhandel und auch die landwirtschaftlichen Ressourcen nur im Inland verkauft würden, was auf die mangelnde Sicherheit und Stabilität im Land zurückzuführen sei. Nach Ansicht des BF sei die Regierung zu sehr damit beschäftigt, Ausrüstungen für Häfen zu beschaffen. Seit dem Regierungswechsel vor 20 Jahren seien die somalischen Händler sozusagen auf sich alleine gestellt. Daher könne die jetzige Regierung auch nicht einfach die Händler, die das seit Jahren im Griff haben, rausnehmen oder ersetzen. Zur Wirtschaftslage führte er an, dass Somalia bereits den ersten Schritt für Exporte gemacht habe. Früher habe es nur zwei Häfen gegeben, die sicher und voll funktionsfähig gewesen seien. Jetzt sei auch der Hafen von Mogadischu sicher und in Zukunft, so hoffe er, auch der Hafen von Kismaayo. Kismaayo sei eine strategisch wichtige Stadt, die einen großen Hafen und Grenzen zu mehreren afrikanischen Ländern habe. Daher wäre es von Vorteil, wenn sich die Regierung nicht nur auf Mogadischu und Umgebung konzentriere, sondern auch auf andere Städte ausbreite. Wenn es die Regierung schaffe, sich mit lokalen Politikern bzw. Vertretern anderer Großstädte des Landes zu einigen, würde das der Wirtschaft von Somalia guttun und diese vorantreiben. Zur Frage, was die Regierung mache, um Investitionen im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen zu fördern, führte der BF aus, dass die landwirtschaftlichen Flächen in Somalia circa 8 Mio. Hektar betragen würden, was 13% des Landes entspreche. Die Zahl der Menschen, die in der Landwirtschaft tätig seien, betrage lediglich eine Million. Das größere Problem seien aber die Dürreperioden. Das Volk und auch die Viehzucht seien stark vom Regen abhängig. Durch das Ausbleiben des Regens komme es zu Ernteausfällen und auch das Vieh sterbe, was letztlich zu Hungersnot führe. Viele Bauern könnten ihre Arbeit nicht mehr ausüben, weil sie dazu gezwungen werden, in die Städte zu ziehen. Die Regierung solle hier dringend Verbesserungen durchführen, um dieses Problem zu beheben. In Bezug auf mögliche Lösungen erklärte der BF, Somalia habe vielmehr als „nur“ Landwirtschaft, Viehhandel und Fischerei. Es sei vor kurzem Öl entdeckt worden und die Menge sei ausreichend groß, um damit Handel betreiben zu können. Ferner würden sie Uranium, Eisen und viel mehr fördern. Das Grundproblem sei jedoch, dass die somalische Regierung als erstes die Sicherheit im Land gewährleisten müsse. Zusätzlich müsse die Regierung das komplette Land unter Kontrolle bringen, denn jede Region habe andere Ressourcen und Bodenschätze. Zweitens solle sich die Regierung auf Fleischproduktion und Fleischexport konzentrieren. Als dritten Punkt führte er an, die Regierung müsse etwas gegen die Dürrezeiten tun. Sie sollte in Gebieten, in denen es wenig Regen gebe, mehr Brunnen bauen, damit die Bauern trotz der Regenausfälle ihrer Arbeit nachgehen könnten und nicht in die Städte flüchten müssten. Wenn sie also gute Lösungen für diese Probleme finden würden, könnte das die Wirtschaft bedeutsam ankurbeln. Betreffend die Bedeutung von Sicherheit führte der Beschwerdeführer aus, dass nirgends auf der Welt ein funktionierender Handel betrieben werden könne, wenn es keine Sicherheit gebe. Somalia habe es allerdings auch während der Kriegszeiten es geschafft habe, seine Wirtschaft am Laufen zu halten. Es habe trotz der Bürgerkriege ein funktionierender Handel bestanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Somalia, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Mogadischu geboren. Er gehört dem Clan der Darood, Subclan Dulbahante, Subsubclan Abdala Nalaye, an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Neben seiner Erstsprache Somalisch spricht der BF Arabisch und Englisch.
Von seiner Geburt bis zu seinem sechsten Lebensjahr hat der BF mit seinen Eltern in Mogadischu gelebt. Aufgrund des Bürgerkriegs ist seine Mutter mit ihm im Jahr 1990 nach Damaskus verzogen. Sein Vater ist in Somalia verblieben und ist in der Folge verstorben. Im Jahr XXXX hat der BF Syrien alleine verlassen, ist in die Stadt XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten verzogen und hat dort bis XXXX gelebt.
Der Beschwerdeführer hat in den Vereinigten Arabischen Emiraten das Bachelorstudium „Human Resource Development“ via Distance Learning erfolgreich abgeschlossen. Ferner hat er hat er einzelne Kurse, wie beispielsweise „Marketing Management“ absolviert. Im Jahr XXXX hat der BF für die Dauer von insgesamt einem Jahr für ein kanadisches Unternehmen als Assistent Manager gearbeitet. In der Folge ist er dreieinhalb Jahre im Bereich „Customer Service“ als Supervisor für eine Bank tätig gewesen. Anschließend hat er sechs Monate als „Legal Coordinator“ für „ XXXX “ sowie fünf Jahre im Marketingbereich des Unternehmens „ XXXX “ gearbeitet. Daraufhin ist er bis zum Jahr 2019 in einem somalischen Unternehmen als „Public Manager“ beschäftigt gewesen.
Im Jahr 2008 heiratete der BF eine somalische Staatsangehörige, welche er in Syrien kennengelernt hatte. Dieser Ehe entstammen vier Kinder. Am XXXX erfolgte die Scheidung. Seit Mai XXXX leistet der BF für seine Kinder aus erster Ehe keinen Unterhalt mehr.
Der BF hat am XXXX mit XXXX , einer somalischen Staatsangehörigen, in XXXX nach religiösem Ritus eine Ehe geschlossen. Am XXXX wurde ihre gemeinsame Tochter XXXX geboren. XXXX und XXXX leben aktuell in einem Flüchtlingscamp in Kampala, Uganda.
1.1.2. Der BF verließ am XXXX die Vereinigten Arabischen Emirate und reiste über Montenegro, Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
1.1.3. Es ist nicht glaubhaft, dass dem BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefährdung droht, da er nach der Scheidung seiner ersten Ehe eine Angehörige des Minderheitenclans Midgan geheiratet und mit ihr ein Kind bekommen hat. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass sich der BF öffentlich zu den Grenzstreitigkeiten zwischen Somaliland und Puntland geäußert hat und er aus diesem Grund im Herkunftsstaat einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein wird. Ferner ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der auf seinem Youtube-Kanal veröffentlichten Videos oder einer sonstigen journalistischen Tätigkeit im Herkunftsstaat einer Gefährdung ausgesetzt sein wird.
Insgesamt steht nicht fest, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.
Ferner steht nicht fest, dass ihm im Fall einer Ansiedlung in Mogadischu ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in Somalia weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über sonstige Bindungen verfügt. Ferner hat der gesunde und arbeitsfähige BF im Herkunftsstaat eine gesicherte Existenzgrundlage. Aufgrund seiner Universitätsausbildung sowie seiner Berufserfahrung wird er in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat eigenständig zu bestreiten. Mogadischu ist überdies über den dort befindlichen Flughafen sicher erreichbar.
Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet überdies kein Rückkehrhindernis. Aufgrund seines Alters sowie seines Gesundheitszustandes ist es nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Somalia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
1.1.4. Der BF verfügt weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union über familiären Anknüpfungspunkte. Er pflegt kein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person.
Während seines Aufenthalts hat sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, hat als Akteur beim Tanztheaters „ XXXX “ mitgewirkt und an einem Sprachencafé teilgenommen. Am XXXX hat er die Integrationsprüfung des ÖIF für das Sprachniveau B1 absolviert.
Von XXXX bis XXXX ist der BF einer Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX nachgegangen. Seit XXXX ist er als gastgewerbliche Hilfskraft im Ausmaß von 30 Stunden bei der „ XXXX “ beschäftigt und erzielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.222,50. Das Dienstverhältnis zwischen dem BF und dem genannten Unternehmen ist von XXXX bis XXXX befristet.
In Österreich ist der BF unbescholten.
1.2. Zur allgemeinen Situation in Somalia
1.2.1. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung: 25.07.2022
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6).
[Grafik entfernt]
[…]
1.2.1.1. Süd-/ Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung: 25.07.2022
Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).
AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).
Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).
Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).
Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).
Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022).
Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022).
Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).
Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).
Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021).
Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).
Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba;
2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
6. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).
Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).
Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021).
Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022).
Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).
Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022).
Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a).
[Grafik entfernt]
Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen].
Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022).
[…]
1.2.1.2. Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)
Letzte Änderung: 25.07.2022
Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 12.2021). AMISOM markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert. Letztere können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Allerdings verfügt die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (BMLV 7.7.2022).
Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Abs. 20f). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022).
Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vgl. Meservey 22.11.2021).
Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Abs. 14). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022).
Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Abs. 12; vgl. BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vgl. EASO 9.2021a, S. 23).
Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 7.7.2022). Das Expertenpanel der UN verzeichnete im Zeitraum Dezember 2020 bis September 2021 in Mogadischu 270 Vorfälle. Demnach sind die kleinen Altstadtbezirke wenig betroffen, die großen Flächenbezirke im Norden und Nordosten am meisten: Cabdulcasiis, Boondheere, Xamar Weyne und Waaberi je 1; Xamar Jabjab und Shangaani je 2; Kaxda (ein neuer peripherer Bezirk) 3; Shibis 4; Waardhiigley 11; Dharkenley 19; Hawl Wadaag und Wadajir/Medina je 21; Heliwaa und Karaan je 29; Yashiid 30; Hodan 32; Dayniile 63 (UNSC 6.10.2021).
Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff).
Bewegungsfreiheit: Da al Shabaab indirekt Kontrolle ausübt, wird dadurch die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (BMLV 7.7.2022). Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020, S. 25f). An neuralgischen Punkten der Stadt befinden sich Checkpoints, allerdings weniger als früher. An den Einfahrtsstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren (BMLV 7.7.2022).
Die Gewaltkriminalität in der Stadt ist hoch. Monatlich sterben mehrere Menschen bei Raubüberfällen oder aus anderen Gründen verübten Morden (FIS 7.8.2020, S. 19). Zuletzt ist die Gewaltkriminalität weiter angestiegen – v.a. durch Jugendbanden. In rezenter Zeit gab es einen Mangel an Patrouillen, Gangs brechen in Häuser und Geschäfte ein, und begehen Raubüberfälle (KM 5.7.2022). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020, S. 5). Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei – aufgrund der Unterwanderung selbiger – die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020, S. 15/20).
Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Abs. 26).
Vorfälle: 2021 waren die Bezirke Dayniile (57 Vorfälle), Hodan (35), Karaan (31), Wadajir/Medina (30), Dharkenley (24), Yaqshiid (21) und Hawl Wadaag (21), in geringerem Ausmaß die Bezirke Wardhiigleey (17) und Heliwaa (12) von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2021 v.a. in den Bezirken Dayniile (16 Vorfälle) und in geringerem Ausmaß in Hodan (10) und Karaan (11) von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 2022 - siehe Tabellen weiter unten).
In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 96 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 86 dieser 96 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 85 derartige Vorfälle (davon 79 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: [Grafiken entfernt]
[...]
1.2.2. Meinungs- und Pressefreiheit
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung: 26.07.2022
Gesetze und Verfassung sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022, S. 18; vgl. BS 2022, S. 14; FH 2022a, D1), allerdings halten sich weder die Bundes- noch regionale Regierungen daran (USDOS 12.4.2022, S. 18). Die Verfassungen der Bundesstaaten sind zudem nicht einheitlich, und es finden sich dort einige Einschränkungen, z. B., dass nicht gegen den Islam geredet werden darf; hinsichtlich einer Störung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Stabilität; oder aber hinsichtlich "unethischer" Äußerungen (BS 2022, S. 14).
Zumindest in Gebieten unter Kontrolle der Regierung ist die Meinungsfreiheit weitgehend gegeben und wird durch die sehr weit verbreiteten sozialen Medien auch intensiv wahrgenommen (AA 28.6.2022, S. 14). Nach anderen Angaben gibt es in den sichereren Gebieten des Landes ein gewisses Maß an Meinungsfreiheit. Allerdings können Personen, welche sich kritisch über Mächtige in Staat und Gesellschaft äußern, Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein (FH 2022a, D4). Nach anderen Angaben schränken Clanmilizen, kriminelle Organisationen und al Shabaab die Meinungsfreiheit ein (USDOS 12.4.2022, S. 22). Zudem wird ein im August 2020 neu in Kraft getretenes Mediengesetz von Menschenrechtsorganisationen kritisiert. In diesem Gesetz sind u. a. mehrere ungenau definierte Verbote enthalten, welche Journalisten zur Selbstzensur zwingen (AI 5.10.2020). So wird u. a. die Verbreitung von nicht näher definierten "Falschnachrichten" [false news] kriminalisiert, das Strafmaß reicht dabei bis zu sechs Monaten Haft (USDOS 12.4.2022, S. 18).
Medienvereinigungen setzen sich für die Rechte der Medien, Meinungsfreiheit und Qualität im Journalismus ein (BS 2022, S. 15). Die National Union of Somali Journalists beobachtet die Lage der Medien und berichtet über Übergriffe gegenüber Medien und Journalisten. Ein Bericht zu allen 2021 verzeichneten Vorfällen findet sich auf der Homepage der Organisation (NUSOJ o.D.).
In Somalia wurden zahlreiche regionale Medien etabliert, darunter Zeitungen, Fernseh- und Radiosender sowie Onlinemedien (BS 2022, S. 15). In Print- und v. a. Online-Publikationen spiegelt sich die Meinungsvielfalt in Mogadischu wider (AA 28.6.2022, S. 13). Unabhängige Medien verbreiten eine große Anzahl unterschiedlicher Meinungen; allerdings ist aufgrund der Erfahrung mit willkürlichen Verhaftungen und anderen Folgen Selbstzensur üblich, was die Kritik an der Regierung betrifft (USDOS 12.4.2022, S. 19).
Mobiles Internet ist in weiten Teilen des Landes ohne Zugangseinschränkung verfügbar (AA 28.6.2022, S. 14). Nach anderen Angaben schränkt die Regierung den Zugang zum Internet ein. Es gibt aber keine Berichte hinsichtlich widerrechtlicher Überwachung privater Kommunikation (USDOS 12.4.2022, S. 22). Die Verwendung von sozialen Medien in Somalia hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Eine signifikante Zahl an Menschen in der Diaspora sowie Junge und Urbane in Somalia sind mit dem Internet und mit sozialen Medien verbunden (AI 13.2.2020, S. 12).
Journalisten sehen sich regelmäßig Einfluss- oder sogar Zwangsmaßnahmen durch staatliche Stellen ausgesetzt (AA 28.6.2022, S. 13). Mitunter kommt es zu direkter Zensur durch Regierungsvertreter (USDOS 12.4.2022, S. 21) und zu Belästigungen, Einschüchterungen, willkürlichen Verhaftungen und Angriffen (HRW 13.1.2022; vgl. AA 28.6.2022, S. 13). Kritische Stimmen aus der Zivilgesellschaft oder in Medien werden oft bedroht und zum Schweigen gebracht (BS 2022, S. 39). Zudem manipuliert die Regierung Medien durch Bestechung und durch Drohungen. Die Bestechung von Medienbesitzern und Redakteuren fördert die Selbstzensur (AI 13.2.2020, S. 13/39ff).
Am World Press Freedom Index 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert Somalia auf Platz 161 von 180 bewerteten Ländern (RSF 14.4.2022). Die Bundesregierung, Regierungen von Bundesstaaten, affiliierte Milizen, ASWJ, al Shabaab und andere Akteure töten, misshandeln und belästigen Journalisten (USDOS 12.4.2022, S. 19; vgl. AI 13.2.2020, S. 24). In den letzten zehn Jahren wurden über 50 Medienvertreter getötet (AA 28.6.2022, S. 13). In den Jahren 2019, 2020 (AI 13.2.2020, S. 19) und 2021 wurden jeweils zwei Journalisten getötet. 2021 kam es zudem zu elf Attacken auf Journalisten und vier auf Medienhäuser (NUSOJ 2022). Auch im Jahr 2022 gab es derartige Vorfälle. Von Feber bis Mai wurden 27 Journalisten und Medienmitarbeiter verhaftet; vier wurden tätlich angegriffen (UNSC 13.5.2022, Abs. 52). Angriffe auf oder Morde an Journalisten werden nur selten untersucht (NUSOJ 2022; vgl. AA 28.6.2022, S. 13f), es herrscht Straflosigkeit (NUSOJ 2022; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 19). Dies ist insofern wenig verwunderlich, als der Großteil der Übergriffe gegen Journalisten von staatlichen Sicherheitskräften selbst ausgeht (NUSOJ 2022).
Journalisten arbeiten in Somalia generell in einer feindseligen Umgebung (BS 2022, S. 15). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen, zu Drangsalierung, zur Verhängung von Geldbußen und auch zur Ausübung von Gewalt; Täter sind sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure (FH 2022a, D1; vgl. BS 2022, S. 15; USDOS 12.4.2022, S. 19ff). Bundes- und Regionalbehörden verhaften Journalisten und andere Personen, die sich über die Behörden kritisch äußern (USDOS 12.4.2022, S. 13). Dabei kommt es mitunter auch zur Verhaftung von Journalisten, die sich weigern, Bestechungsgelder des Präsidenten anzunehmen (AQ3 5.2020). Insgesamt wurden in Somalia (ohne Somaliland) im Jahr 2021 22 Journalisten willkürlich verhaftet (RSF 14.4.2022). Alle sind nach wenigen Stunden oder einigen Tagen wieder freigelassen worden (NUSOJ 2022).
Im Gebiet von Al Shabaab stehen das öffentliche Leben und die öffentliche Meinung unter enger Kontrolle der Gruppe (BS 2022, S. 21). Diese verbietet den Menschen dort das Hören internationaler Medien (USDOS 12.4.2022, S. 21f). Generell ist die Meinungsfreiheit in ihren Gebieten massiv eingeschränkt (FH 2022a, D4), unabhängige Medien sind verboten. Al Shabaab betreibt eigene Radiosender, welche v.a. religiöse Inhalte und politische Propaganda verbreiten (BS 2022, S. 15). Al Shabaab verbietet es, Telekommunikationsunternehmen Zugang zum Internet anzubieten. Die Unternehmen wurden gezwungen, auf dem Gebiet unter Kontrolle der Gruppe ihre Datendienste einzustellen (USDOS 12.4.2022, S. 22). Al Shabaab bedroht und drangsaliert Medienmitarbeiter auch außerhalb der eigenen Gebiete (BS 2022, S. 15).
[…]
1.2.3. Minderheiten und Clans
Letzte Änderung: 26.07.2022
Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).
Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).
Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58).
Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3).
Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).
Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39).
Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4).
[…]
1.2.3.1. Bevölkerungsstruktur
Letzte Änderung: 26.07.2022
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5).
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8).
Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:
Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.
Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9).
Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff).
Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25).
[…]
1.2.3.2. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation
Letzte Änderung: 13.06.2022
Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).
Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3).
Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).
Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49).
Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).
Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 3.2020, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26).
[…]
1.2.4. Bewegungsfreiheit und Relokation
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung: 25.07.2022
Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 12.4.2022, S. 24) – v. a. durch die Unsicherheit entlang der wichtigsten Straßen (NLMBZ 1.12.2021, S. 37), durch Checkpoints und Straßenblockaden der jeweiligen Machthaber in bestimmten Gebieten aber auch durch Kampfhandlungen. IDPs sind in den Lagern in und um Mogadischu teils strikten Beschränkungen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 3.2020, S. 9f).
Überlandreisen: Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Bedrohung hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal placiert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo Gebühren eingehoben werden (UNSC 6.10.2021).
Reisende werden durch die zahlreichen, von unterschiedlichen Gruppen betriebenen Straßensperren in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 12.4.2022, S. 24f). Zudem sind sie dort Plünderung, Erpressung, Belästigung und Gewalt ausgesetzt (USDOS 12.4.2022, S. 24f; vgl. FH 2022a, G1). Neben den Straßensperren kann auch das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (FH 2022a, G1). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch und greift manchmal Zivilisten an, welche die Blockade durchbrechen wollen (HRW 13.1.2022). Einige Bezirke sind demnach auf Luftbrücken angewiesen (NLMBZ 1.12.2021, S. 37).
Der durchschnittliche Somali kann eine Überlandreise antreten, muss aber mit einem gewissen Risiko rechnen, während das Risiko für Sicherheitskräfte oder Regierungsbedienstete höher ist (NLMBZ 1.12.2021, S. 38). Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Die Menschen reisen nicht uninformiert. Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren (LI 28.6.2019, S. 4/9). Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren. Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen Destinationen fallweise verunmöglichen. Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden (LI 28.6.2019, S. 7).
Nach anderen Angaben sind die Möglichkeiten für Überlandreisen von Mogadischu in Richtung Baidoa, Kismayo oder Belet Weyne stark eingeschränkt. Weniger weit entfernte Ziele – etwa Afgooye – sind demnach aber auf der Straße erreichbar. Allerdings finden sich auch an dieser Route Straßensperren unterschiedlicher Akteure. Generell werden Überlandreisen in Süd-/Zentralsomalia als nicht wirklich sicher erachtet. Al Shabaab ist in der Lage, alle Straßen, die nach Mogadischu führen, zu kontrollieren. Auch andere Akteure können Reisenden unterschiedlichste Probleme verursachen. Daher gibt es auch nur wenig Verkehr (FIS 7.8.2020, S. 27f).
Al Shabaab kontrolliert den Ort Leego an der Straße zwischen Wanla Weyne und Buur Hakaba. Damit ist die Route von Mogadischu nach Baidoa für Zwecke der Regierung geschlossen; diese gilt auch für die Hauptversorgungsroute nach Baraawe (Bryden 8.11.2021). Auch die Straße zwischen Mogadischu und Jowhar wird fallweise blockiert. Anfang 2021 konnten dort Lkw über fast zwei Wochen nicht verkehren (Sahan 1.3.2021b). Diese Straße wird von einer Quelle als gefährlich eingestuft. Demnach ist zudem die weitere Route von Jowhar nach Belet Weyne de facto unpassierbar (Bryden 8.11.2021). Nach anderen Angaben ist die Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne grundsätzlich für den Personenverkehr und Warentransport geöffnet. Die Straße unterliegt allerdings noch immer einer erheblichen Bedrohung durch al Shabaab, wenn auch die Frequenz der Überfälle entlang dieser Verbindungslinie merklich abgenommen hat. Der Verkehr entlang der Route Belet Weyne - Garoowe ist v. a. im Bereich von Matabaan – Dhusamareb durch al Shabaab gefährdet. An den Straßenverbindungen in der Region Lower Juba kann es zu Übergriffen durch al Shabaab kommen. Dies gilt auch in der Region Gedo für die Verbindungen südlich von Garbahaarey. Dahingegen kommt es im Gebiet zwischen Doolow und Luuq nur selten zu Zwischenfällen. In Bakool kommt es entlang der Verbindungsstraßen zwischen Waajid, Yeed und Ceel Barde nur selten zu Zwischenfällen. Die Verbindungen von und nach Xudur unterliegen wiederkehrenden Angriffen von al Shabaab (BMLV 19.7.2022), Xudur ist von al Shabaab eingekreist (PGN 2.2021, S. 12). In Bay bzw. Lower Shabelle kann es an der Route von Baidoa nach Mogadischu zu Übergriffen durch unterschiedliche Akteure kommen. Al Shabaab hat Zugriff auf die gesamte Straße, sie kontrolliert die Verbindung von Baidoa nach Buur Hakaba und weiter nach Bali Doogle. Rund um Baidoa betreibt die Gruppe Straßensperren (BMLV 19.7.2022).
Straßensperren: In ganz Süd-/Zentralsomalia gibt es Straßensperren (Checkpoints), an welchen Fahrzeuge aufgehalten und Personen kontrolliert werden. Prinzipiell geht es an einer Straßensperre um die Einhebung von Wegzoll (LI 28.6.2019, S. 8), wobei die Höhe des Zolls mitunter willkürlich ist. Es gibt permanente und ad hoc Straßensperren, betrieben von Sicherheitskräften, al Shabaab oder Clanmilizen (LI 28.6.2019, S. 8; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 24f). Häufig kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, aber auch mit und unter staatlichen Einheiten, die sich um die Kontrolle und um Einnahmen streiten, zu kämpfen (AA 28.6.2022, S. 9).
In Mogadischu gibt es mehrere Hundert permanente oder mobile Kontrollpunkte, dadurch wird die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dort werden keine offiziellen Gebühren eingehoben, es kann aber zur Forderung nach Bestechungsgeldern kommen (EASO 9.2021a, S. 22f). Gemäß neueren Angaben wurde die Mehrzahl der Checkpoints innerhalb des Stadtgebietes geräumt (Ausnahme: in den Bereichen wichtiger Infrastruktur wie der Villa Somalia, des Parlamentsgebäudes, dem Flughafen u.ä.). Einschränkungen ergeben sich durch Sicherheitsmaßnahmen zu besonderen Anlässen wie Staatsbesuchen, die teilweise wichtige Straßenzüge für den zivilen Verkehr nicht passierbar machen. Die Dauer dieser Auswirkungen ist unterschiedlich: von mehreren Stunden bis zu mehreren Tagen (BMLV 19.7.2022). Insgesamt können sich Menschen in Mogadischu aber unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen und sich niederlassen (FIS 7.8.2020, S. 39).
[…]
Straßensperren von al Shabaab: In ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit mit spontan errichteten Checkpoints der al Shabaab zu rechnen (AA 17.5.2022). Al Shabaab kontrolliert die Versorgungsrouten zwischen den meisten Städten (BS 2022, S. 6). Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen (LI 28.6.2019, S. 4/10). Straßensperren zielen in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben (BS 2022, S. 6; vgl. LI 28.6.2019, S. 9f) ab, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Menschen können z. B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (LI 28.6.2019, S. 9f). Allerdings verhält sich al Shabaab an Straßensperren unberechenbar. Menschen können nie voraussehen, wie sie dort behandelt werden. Gebühren werden eingehoben, die Identität aller Reisenden wird verifiziert. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient (FIS 7.8.2020, S. 28). Wenn also eine Person in eine solche Kontrolle gerät, und über diese Person im Rahmen der ausführlichen Netzwerke der al Shabaab eine Meldung vorliegt, dass diese Person z. B. vor ein paar Monaten negativ aufgefallen ist, dann kann dies zu Repressalien führen (ACCORD 31.5.2021, S. 40).
Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die öffentlich Bedienstete sind oder die Verbindungen zur Regierung haben. Außerhalb größerer Städte können sie jederzeit auf eine Straßensperre von al Shabaab treffen (NLMBZ 1.12.2021, S. 38). Sie befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i. d. R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden (LI 28.6.2019, S. 9f). Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von der al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt (LI 28.6.2019, S. 4/11).
Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen (LI 28.6.2019, S. 11). Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht herauszustechen (LI 28.6.2019, S. 4).
Ausweichmöglichkeiten und Binnenmigration: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen jedenfalls für einen Teil der somalischen Bevölkerung (ÖB 3.2020, S. 12). Im Fall einer nicht durch individuelle Verfolgung begründeten Flucht aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten bieten urbane Zentren und ländliche Gebiete unter staatlicher Kontrolle relativ größere Sicherheit. Dabei ist es schwierig, relativ sichere Zufluchtsgebiete pauschal festzulegen, denn je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen ist eine Person möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht. Die soziale und wirtschaftliche Integration in „clanfremden“ Gebieten kann zum Teil schwierig sein (AA 28.6.2022, S. 20).
Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können sich auch in Somaliland und Puntland ansiedeln. Dort werden sie jedoch nur "halb" akzeptiert, in Somaliland kommen ihnen keine Staatsbürgerrechte zu (ACCORD 31.5.2021, S. 25f). Trotzdem herrscht in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) mehr Freiheit (AA 28.6.2022, S. 20). Üblicherweise genießen Somalis außerdem den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind (ÖB 3.2020, S. 12). Selbst IDPs tun sich bei einer Integration leichter, wenn sie z. B. in Mogadischu über Beziehungen und Clanverbindungen verfügen. Manchmal helfen bei einer Integration auch spezielle berufliche Fähigkeiten (FIS 7.8.2020, S. 36). Zudem gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. In Mogadischu und anderen großen Städten ist es nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016, S. 9). Dort leben Angehörige aller somalischen Clans, sie können sich dort frei bewegen und auch niederlassen (FIS 7.8.2020, S. 39).
Generell hat die Binnenmigration seit 2012 stark zugenommen, v. a. der Zuzug in urbane Gebiete. Menschen erhoffen sich in der Stadt eine bessere Zukunft und bessere Lebensbedingungen als etwa auf dem Land, wo wiederkehrende Dürren und Überschwemmungen ein nomadisches oder landwirtschaftliches Leben schwer gemacht haben (FIS 7.8.2020, S. 36; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 16/24). Immer mehr Menschen flüchten und kommen nach Mogadischu (TG 8.6.2022).
Luftweg: Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen (FIS 7.8.2020, S. 29; vgl. LI 28.6.2019, S. 6f). Regierungsvertreter nutzen das Flugzeug, wo es nur geht (NLMBZ 1.12.2021, S. 38). Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Cadaado und Guri Ceel mit Linienflügen erreicht werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 39). Anbieter ab Mogadischu gibt es auch für Flüge nach Cabudwaaq, Belet Weyne und Dhobley (EASO 9.2021a). Die Kosten für ein One-Way-Ticket im Binnenflugverkehr belaufen sich auf 100-150 US-Dollar (FIS 7.8.2020, S. 29; vgl. LI 28.6.2019, S. 6f).
Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Landgrenze als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garoowe und Bossaso durchgeführt (AA 28.6.2022, S. 26).
[…]
1.2.5. Meldewesen und Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung: 25.07.2022
Es gibt in Somalia kein Personenstandswesen (AA 28.6.2022, S. 26; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 40) und auch keine Institution oder Behörde, die sich mit dem Meldewesen befassen würde (UNHCR 22.12.2021, S. 39). Zudem gibt es weder Fahndungs- noch Strafregister (AA 28.6.2022, S. 26). Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte (ÖB 3.2020, S. 4). Auch an Checkpoints wird nicht nach einem Personalausweis gefragt, sondern es wird der Clanhintergrund festgestellt (NLMBZ 1.12.2021, S. 40).
Schon vor 1991 (UNHCR 22.12.2021, S. 39) und erst recht nach 1991 wurden in Somalia geborene Personen nie offiziell registriert (ÖB 3.2020, S. 4), und auch jetzt werden Geburten nur in sehr geringem Ausmaß behördlich registriert (USDOS 12.4.2022, S. 41). Eine Geburtsurkunde ist de facto nur für die Ausstellung eines Reisepasses oder aber bei einer formellen Anstellung notwendig. Daher gibt es für die Bevölkerung kaum einen Anreiz, die Geburt eines Kindes erfassen zu lassen (UNHCR 22.12.2021, S. 39). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd- und Zentralsomalia und Puntland zu erhalten. Zustellungen sind nicht möglich (AA 28.6.2022, S. 26).
[…] Die somalische Staatsbürgerschaft wird daher weiterhin mit der Geburt erlangt, wenn der Vater Somali ist (UNHCR 22.12.2021, S. 13; vgl. LIFOS 9.4.2019, S. 11). […] Angehörige von Minderheiten werden aus rechtlicher Sicht ebenso als vollwertige Staatsbürger erachtet (BS 2022, S. 9).
[…]
1.2.6. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung: 25.07.2022
Die somalische Regierung arbeitet mit dem UNHCR und IOM zusammen, um Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere relevante Personengruppen zu unterstützen. Der UNHCR setzt sich für den Schutz von IDPs ein und gewährt etwas an finanzieller Unterstützung (USDOS 12.4.2022, S. 25f).
IDP-Zahlen: Rund 2,9 Millionen Menschen gelten als intern Vertriebene (UNSC 8.2.2022, Abs. 46), davon sind ca. 1,9 Millionen Kinder (USDOS 12.4.2022, S. 43). Im ersten Halbjahr 2021 wurden 359.000 Menschen durch Unsicherheit neu vertrieben (Vergleichszeitraum 2020: 134.000); 68.000 durch Dürre (45.000); 56.500 durch Überflutungen (453.200) (UNHCR 14.7.2021). Von Überflutungen waren v. a. Jowhar und Belet Weyne betroffen. 207.000 der im Jahr 2021 durch Unsicherheit Vertriebenen flohen temporär aus und innerhalb von Mogadischu, als es dort im April 2021 zu Zusammenstößen in Zusammenhang mit den Wahlen gekommen war (UNSC 10.8.2021, Abs. 51ff; vgl. AI 29.3.2022). Im Zeitraum November 2021 bis April 2022 wurden insgesamt ca. 650.000 Menschen durch die Dürre neu vertrieben (UNHCR 16.5.2022b).
Es gibt mehr als 2.400 IDP-Lager in Somalia (UNOCHA 10.2.2022). Die Migration vom Land in die Stadt hat zu einem enormen und unregulierten Städtewachstum geführt. Hinsichtlich der IDP-Zahlen müssen zwei Faktoren berücksichtigt werden: Einerseits gibt es für Somalia keine Zahlen zur "normalen" Urbanisierung. Andererseits werden in der Regel nur jene IDPs gezählt, die in Lagern wohnen. Mitglieder großer Clans kommen aber üblicherweise bei Verwandten unter und leben daher nicht in Lagern (ACCORD 31.5.2021, S. 16/26f). In Städten wurde die Urbanisierung durch den Zuzug vieler IDPs verstärkt. Dies hat zu einer hohen Nachfrage nach Land aber auch zu nochmaligen Zwangsräumungen geführt (SPC 9.2.2022).
Allerdings ist die Zahl dieser Zwangsräumungen seit 2019 rückläufig (SPC 9.2.2022). Im ersten Quartal 2022 wurden ca. 31.000 IDPs zwangsweise vertrieben (UNOCHA 12.4.2022). Zehntausende IDPs wurden auch 2021 vertrieben - v. a. in Mogadischu (HRW 13.1.2022). Im Jahr 2020 waren es insgesamt 143.000 gewesen - zwei Drittel davon im Großraum Mogadischu, außerdem auch in Baidoa und Kismayo. Insgesamt bleiben Zwangsräumungen von IDPs und armer Stadtbevölkerung ein Problem (AA 28.6.2022, S. 22). Bewohner von Lagern leben daher in ständiger Ungewissheit, da sie immer eine Zwangsräumung befürchten müssen (FIS 7.8.2020, S. 37). Die Mehrheit der betroffenen Menschen zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke der Städte, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt (AA 28.6.2022, S. 22).
Organisationen wie IOM versuchen, durch eine Umsiedlung von IDPs auf vorbereitete Grundstücke einer Zwangsräumung zuvorzukommen. So wurden z. B. in Baidoa 2019 1.000 IDP-Haushalte aus 15 Lagern auf mit der Stadtverwaltung abgestimmte Grundstücke umgesiedelt (IOM 25.6.2019; vgl. RD 27.6.2019). Dort wurden zuvor Latrinen, Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung und andere Infrastruktur installiert. Auch zwei Polizeistationen wurden gebaut. Den IDPs wurden außerdem Gutscheine für Baumaterial zur Verfügung gestellt (IOM 25.6.2019). Im November 2021 hat der SWS mehr als 4.300 Landbesitzurkunden im Neuansiedlungsgebiet Barwaaqo (Baidoa) ausstellt (UNSC 8.2.2022, Abs. 39). Generell befinden sich derartige Relocation Areas am Stadtrand oder sogar weit außerhalb der jeweiligen Stadt. Allerdings bieten diese Lager wesentlich bessere Unterkünfte - etwa Häuser aus Wellblech oder sogar Stein (ACCORD 31.5.2021, S. 21).
Rechtliche Lage: Ende 2019 hat die Bundesregierung die Konvention der Afrikanischen Union zum Schutz von IDPs ratifiziert. Die Regionalverwaltung von Benadir (BAR) hat ein Büro für nachhaltige Lösungen für IDPs geschaffen. Auch eine nationale IDP-Policy wurde angenommen. Im Jänner 2020 präsentierte die BAR eine Strategie für nachhaltige Lösungen (UNOCHA 6.2.2020, S. 4; vgl. RI 12.2019, S. 11f). Diesbezüglich wurden nationale Richtlinien zur Räumung von IDP-Lagern erlassen. Insgesamt sind dies wichtige Schritte, um die Rechte von IDPs zu schützen und nachhaltige Lösungen zu ermöglichen (RI 12.2019, S. 4).
Menschenrechte: IDPs sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nicht-staatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit sind an der Tagesordnung (AA 28.6.2022, S. 22). Dies trifft in erster Linie Bewohner von IDP-Lagern – in Mogadischu v. a. jene IDPs, die nicht über Clanbeziehungen in der Stadt verfügen (FIS 7.8.2020, S. 36). Weibliche und minderjährige IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung bzw. Missbrauch besonders gefährdet (USDOS 12.4.2022, S. 26; vgl. UNSC 8.2.2022, Abs. 46). Für IDPs in Lagern gibt es keinen Rechtsschutz, und es gibt in Lagern auch keine Polizisten, die man im Notfall alarmieren könnte (FIS 7.8.2020, S. 36).
Versorgung: In Mogadischu sind die Bedingungen für IDPs in Lagern hart. Oft fehlt es dort an simplen Notwendigkeiten, wie etwa Toiletten (FIS 7.8.2020, S. 36). Landesweit fehlen in 80 % der IDP-Lager Wasserstellen – v. a. in Benadir, dem SWS und Jubaland (UNOCHA 1.2021, S. 5). Die Rate an Unterernährung ist hoch, der Zugang zu grundlegenden Diensten eingeschränkt (RI 12.2019, S. 9). Es mangelt ihnen zumeist an Zugang zu genügend Lebensmitteln und akzeptablen Unterkünften (ÖB 3.2020, S. 12). Allerdings ist der Zustand von IDP-Lagern unterschiedlich. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen (FIS 7.8.2020. S. 36). Oft wurde dort auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Trotzdem werden noch weniger Kinder von IDPs eingeschult, als es schon bei anderen Kindern der Fall ist (USDOS 12.4.2022, S. 42).
Unterstützung: Die EU unterstützte über das Programm RE-INTEG Rückkehrer, IDPs und Aufnahmegemeinden. Dafür wurden 55 Millionen Euro zur Verfügung gestellt [siehe dazu Kapitel Rückkehrspezifische Grundversorgung] (EC o.D.). Damit wurde unter anderem für 7.000 Familien aus 54 IDP-Lagern in Baidoa Land beschafft, welches diesen permanent als Eigentum erhalten bleibt, und auf welchem sie siedeln können (EC 13.7.2019). Die Weltbank stellt für fünf Jahre insgesamt 112 Millionen US-Dollar zur Verfügung. Mit diesem Geld soll die städtische Infrastruktur verbessert werden, wovon sowohl autochthone Stadtbewohner als auch IDPs profitieren sollen (RI 12.2019, S. 18f). Andere Programme für nachhaltige Lösungen werden von UN-HABITAT, dem Norwegian Refugee Council und der EU finanziert oder geführt (RI 12.2019, S. 9). Im März 2022 startete die Bundesregierung gemeinsam mit den UN ein vier-Jahres-Programm namens Saameynta. Mit diesem Programm soll mehr als 75.000 IDPs und Aufnahmegemeinden in Baidoa, Belet Weyne und Bossaso geholfen werden. Vor allem sollen die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe und die Armut reduziert sowie die Integration der IDPs in den Städten gefördert werden. Das Programm umfasst den Zugang zu Wasser, Unterkunft und medizinischer Versorgung. IOM setzt das Programm in Partnerschaft mit der Bundesregierung, UNDP und UNHABITAT um (UNOCHA 12.4.2022). Im März 2021 konnte IOM knapp 7.000 IDPs aus Baidoa in das IDP-Lager Barwaaqo übersiedeln, wo schon 2019 mehr als 6.000 IDPs angesiedelt worden waren. Das Land für dieses Lager wurde von der Lokalverwaltung zur Verfügung gestellt. In Barwaaqo bekommen Familien ein Stück Land, auf dem eine Unterkunft errichtet und ein Garten betrieben werden kann. Die Familien erhalten zudem finanzielle Unterstützung. Zwei Jahre nach der Umsiedlung erhalten die Familien dann auch Rechtsanspruch auf den von ihnen genutzten Grund (IOM 9.3.2021a).
Die Situation von IDPs in Puntland wird von NGOs als durchaus positiv beschrieben, sie können z. B. geregelter Tätigkeit nachgehen (ÖB 3.2020, S. 12). Es gibt Anzeichen dafür, dass in Puntland aufhältige IDPs aus anderen Teilen Somalias dort permanent bleiben können und dieselben Rechte genießen wie die ursprünglichen Einwohner (LIFOS 9.4.2019, S. 9).
[…]
1.2.7. Grundversorgung/Wirtschaft
1.2.7.1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland Wirtschaft und Arbeit
Letzte Änderung: 27.07.2022
Mehrere Schocks haben die Geschwindigkeit der wirtschaftlichen Erholung des Landes unterminiert, darunter Überschwemmungen, eine Heuschreckenplage und die Covid-19-Pandemie (AFDB 25.5.2022). Die somalische Wirtschaft hat sich allerdings als resilienter erwiesen, als zuvor vermutet: Ursprünglich war für 2020 ein Rückgang des BIP um 2,5 % prognostiziert worden (UNSC 13.11.2020, Abs. 17), tatsächlich sind es dann nur minus 0,4 % geworden (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Für 2021 war ein Wachstum von 2,4 % prognostiziert (WB 6.2021, S, 20), geworden sind es dann 2,9 % (RD 30.6.2022). Für das Jahr 2022 prognostiziert die Weltbank ein Wachstum von 3,2 % (WB 6.2021, S. 20).
Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Erholung sind Remissen und anhaltende Investitionen (UNSC 17.2.2021, Abs. 19). Ein resilienter Privatsektor und starke Remissen aus der Diaspora bleiben Grundlage für Optimismus. Zudem gibt es unentwickelte Möglichkeiten aufgrund der Urbanisierung, sowie auf den Gebieten neuer Technologien, Bildung und Gesundheit (AB 22.6.2022). Die Geldrückflüsse nach Somalia sind 2021 im Vergleich zu 2020 noch einmal gestiegen, von 30,8 % des BIP auf 31,3 % (AFDB 25.5.2022). Neben der Diaspora (VICE 1.3.2020) sind auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen (ÖB 3.2020, S. 20). Das Maß an privaten Investitionen bleibt konstant. Die Inflation lag 2021 bei 4,6 %, für 2022 werden aufgrund höherer Nahrungsmittel- und Treibstoffpreise sowie der herrschenden Dürre 9,4 % prognostiziert (AFDB 25.5.2022).
Allerdings war das Wirtschaftswachstum schon in besseren Jahren für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern hätte können (UNSC 21.12.2018, S. 4). Der Bevölkerungszuwachs nivelliert das Wirtschaftswachstum und hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2022, S. 30). Das Pro-Kopf-Einkommen beträgt 875 US-Dollar (BS 2022, S. 3). Zusätzlich bleibt die somalische Wirtschaft im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (ÖB 3.2020, S. 15). Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Viehwirtschaft macht rund 60% des BIP (BS 2022, S. 31) und 80 % der Exporte aus (BS 2022, S. 25). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 3.2020, S. 2/15) bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden (BS 2022, S. 30).
Al Shabaab und andere nicht staatliche Akteure behindern kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan (USDOS 12.4.2022, S. 25).
Staatshaushalt: Die Regierung ist stark abhängig von externer Hilfe. Ein Großteil der Regierungsausgaben wird durch externe Akteure bezahlt (ACCORD 31.5.2021, S. 29; vgl. BS 2022, S. 40). Alleine die offizielle Entwicklungshilfe betrug 2019 1,9 Milliarden US-Dollar – 40 % des BIP (BS 2022, S. 40). Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen (BS 2022, S. 36).
Das Budget für das Jahr 2022 beträgt ca. 919 Millionen US-Dollar (HO 30.6.2022). Nach anderen Angaben ist für das Jahr 2022 ein Staatsbudget von 699 Millionen US-Dollar vorgesehen. 2021 waren es 671 Millionen, 2020 476 Millionen (GN 1.11.2021) und 2019 344 Millionen (SPA 18.3.2021). 38 % der Staatsausgaben entfallen auf Verteidigung und Sicherheit (BS 2022, S. 28), in den Jahren 2017 bis 2021 waren es durchschnittlich 31 % (AI 18.8.2021, S. 19). 2021 betrugen die Staatseinnahmen 648 Millionen US-Dollar, davon stammten 388 Millionen von Geberländern. Für 2022 werden 410 Millionen US-Dollar, gespendet von Geberländern, eingeplant (GN 1.11.2021). Von den Bundesstaaten gelingt es neben Puntland nur Jubaland, ein relevantes Maß an Einnahmen selbst zu generieren (WB 6.2021, S. 16).
Im Jahr 2020 hatte Somalia mit der Normalisierung der Beziehungen zu internationalen Finanzinstitutionen (Weltbank, Währungsfonds, Afrikanische Entwicklungsbank) einen Meilenstein erreicht. Das Land kann wieder partizipieren (HIPS 2021, S. 4/23).
Arbeitsmarkt: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor (USDOS 12.4.2022, S. 48). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab (BS 2022, S. 30).
Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen (WB 22.3.2022). Zum Beispiel hat der Telekom-Konzern Hormuud Telecom in den vergangenen Jahren tausende Arbeitsplätze geschaffen und beschäftigt heute mehr als 20.000 Frauen und Männer (EAT 14.2.2021). Überhaupt sind zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung Selbständige (WB 13.7.2022)
Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 12.4.2022, S. 27). Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen – etwa wegen besserer Sprachkenntnisse (FIS 7.8.2020, S. 33f). Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle (USDOS 12.4.2022, S. 48). Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich IDPs, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen; meist sind sie ja nicht Mitglieder der lokalen Gemeinde (FIS 7.8.2020, S. 33f). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S. 22f; vgl. OXFAM 6.2018, S. 10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S. 10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S. 22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S. 10).
Ende Mai 2022 hat die Regierung die National Youth Development Initiative gestartet. Mit dieser sollen Arbeitsplätze für Jugendliche geschaffen werden (WB 13.7.2022). Zuvor hatte die von der EU finanzierte Dalbile Youth Initiative darauf abgezielt, junge Menschen mit Fähigkeiten und Ressourcen auszustatten und z. B. Start-ups mit bis zu 2.000 US-Dollar zu fördern (UNFPA 2.3.2021b). UNFPA und die EU unterstützen in Puntland Start-ups von Jungunternehmern – etwa im Bereich Fischfang, Modedesign oder Hotellerie – mit Ausbildung, Know-how und finanziellen Mitteln. Das Programm läuft jedenfalls bis 2024 (UNSC 10.8.2021, Abs. 35).
Einkommen, Tätigkeiten: An Arbeitstätigkeiten genannt werden: Träger am Bau; Arbeiten am Hafen (FIS 7.8.2020, S. 33f) Köhler; Hilfsarbeiter am Bau; Koranlehrer; Rickshaw-Fahrer; Transporteur mit einer Eselkarre; Transporteur mit einer Scheibtruhe (Khalil 1.2019, S. 30). Arzt; Krankenschwester (FIS 5.10.2018, S. 36); Universitätslektor (TG 8.6.2022); angestellte und selbstständige Überlandfahrer; Fleischverkäufer (RE 18.2.2021); Magd; Hausangestellte; Wäscherin; Marktverkäuferin. In der Verwaltung sind nur wenige Stellen verfügbar, besser stellt sich die Situation bei Polizei und Armee dar. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartige Tätigkeiten sowie jene auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich vielmehr marginalisierte Gruppen – z. B. IDPs – die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Weibliche IDPs arbeiten als Mägde, Hausangestellte oder Wäscherinnen. Manche verkaufen Früchte auf Märkten (FIS 7.8.2020, S. 33f). Durch den Niedergang der Landwirtschaft, der maßgeblich durch die Dürre verursacht worden ist, ist auch die Nachfrage nach Arbeitskräften in der Landwirtschaft gesunken bzw. haben sich die Löhne dort verringert (IPC 4.6.2022).
[Grafiken entfernt]
Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 12.4.2022, S. 27), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste und teils widersprüchliche Angaben gibt: Laut einer Quelle lag die Erwerbsquote (labour force participation) 2018 bei Männern bei 58 %, bei Frauen bei 37 % (UNSC 21.12.2018, S. 4). Die Zahl für Frauen wird auch von einer Quelle im Jahr 2021 erwähnt (SLS 6.4.2021). Eine Quelle nennt 2022 eine Jugendarbeitslosigkeit (15-29 Jahre) von 68 % (RD 10.6.2022). Eine weitere Quelle erklärte 2016, dass 58 % der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv waren, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos waren (UNFPA 8.2016, S. 4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2020 mit 13,1 % angeführt (BS 2022, S. 23); die Weltbank nennt für das Jahr 2021 für ganz Somalia eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung von 19,9 % (WB 2022). Eine weitere Quelle nannte 2018 bei 15-24-Jährigen eine Quote von 48 % (OXFAM 6.2018, S. 22, FN8) und eine andere Quelle berichtet 2020 von einer Arbeitslosenquote von 47,4 % bei der erwerbstätigen Bevölkerung (ÖB 3.2020, S. 15). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3 % der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6 %, Kismayo 13 %, Baidoa 24 %) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z. B. informeller Sektor) (IOM 2.2016).
Nach Angaben einer Quelle hat sich die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - infolge der Covid-19-Pandemie verstärkt. 21 % mussten ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnehmen. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23).
[Zur Arbeitsmarktlage in Somalia gibt es kaum aktuelle, v. a. kaum detaillierte Informationen.] In einer eingehenden Analyse hat UNFPA im Jahr 2016 Daten zur Ökonomie in der somalischen Gesellschaft erhoben. Dabei wird festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schülern/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 2016):
Ländlich: 68,8 % der Männer - 40,5 % der Frauen
Urban: 52,6 % der Männer - 24,6 % der Frauen
IDP-Lager: 55,2 % der Männer - 32,6 % der Frauen
Nomaden: 78,9 % der Männer - 55,6 % der Frauen (UNFPA 2016)
Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4 % gelten als Arbeitssuchende. 44,2 % der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit waren, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29):
[Grafik entfernt]
In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich waren zum damaligen Zeitpunkt in Puntland und Süd-/Zentralsomalia 13,8 % der Männer und 9 % der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche, wohingegen 55,8 % der Männer und 32,9 % der Frauen einer Arbeit nachgingen (UNFPA 2016, S. 31):
[Grafik entfernt]
Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Puntland und Süd-/Zentralsomalia arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (65,6 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (13,5 %) (UNFPA 2016, S. 36f):
[Grafik entfernt]
[…]
Lebensunterhalt: Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2022, S. 25f). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (OXFAM 6.2018, S. 4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1 %). 6,9 % arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8 % als Handwerker, 4,7 % als Techniker, 4,1 % als Hilfsarbeiter und 2,3 % als Manager (UNFPA 2016, S. 22).
Die Mehrheit der IDPs verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen - die Städte werden ja wiederaufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Es gibt auch viele Kleinstunternehmer beiderlei Geschlechts. Dabei bekommen die Menschen nicht immer einen Job, sie arbeiten z. B. nur 2-3 Tage in der Woche. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht ausreichend versorgt (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Nach anderen Angaben bieten NGOs und der Privatsektor den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S. 4). Zudem haben Menschen in IDP-Lagern - v. a. wenn sie länger dort leben - in der Regel auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut (ACCORD 31.5.2021, S. 23).
In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S. 42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S. 5/32f; vgl. GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z. B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 9/32ff). Erweiterte Familie und Clan stellen also das grundlegende soziale Sicherheitsnetz dar (BS 2022, S. 29).
Aufgrund des Fehlens eines formellen Bankensystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clanverbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greißler anschreiben lassen (RVI 9.2018, S. 4). Zusätzlich ist es 2019 gelungen, die Gargaara Company Ltd. zu etablieren. Über diese Institution werden Kredite an Mikro-, Klein- und mittlere Unternehmen vergeben. Gargaara spielt auch beim Abfedern von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie eine Rolle (WB 6.2021, S. 7).
Die Inflation zeigt Auswirkungen auf die Bewertung von Einkommen. Ein Universitätslektor in Mogadischu erörtert, dass vorher 130 US-Dollar ausgereicht haben, um für die Kinder Milch und Nahrung zu besorgen. Nun aber reichen nicht einmal 250 US-Dollar. Er verdient 800 US-Dollar und damit konnte er mit seiner Frau und sieben Kindern ein komfortables Leben führen. Jetzt erklärt er, kaum alle lebenswichtigen Kosten abdecken zu können (TG 8.6.2022).
Remissen: Im Jahr 2020 wurden insgesamt 2,8 Milliarden US-Dollar (2019: 2,3 Milliarden) nach Somalia zurück überwiesen. Davon flossen 1,6 Milliarden an Privathaushalte (2019: 1,3 Milliarden) (WB 6.2021, S. 11f). Wie erwähnt, sind für viele Haushalte Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 7.8.2020, S. 34) bzw. ermöglichen sie es vielen somalischen Staatsbürgern, den Lebensunterhalt zu bestreiten (BS 2022, S. 26). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen also wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2022, S. 29) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S. 5). Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72 %. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S. 1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S. 28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v. a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S. 2).
Mindestens 65 % der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise - etwa jener von 2017 - wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z.B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S. 2f).
[…]
1.2.7.2. Grundversorgung und humanitäre Lage
Letzte Änderung: 27.07.2022
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Regelmäßig wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten (AA 28.6.2022, S. 4/23). Öffentliche Dienste gibt es kaum, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Für viele Menschen sind derartige Dienste nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2022, S. 11). Der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BB 29.6.2022).
Armut: Rund 70 % der Bevölkerung müssen mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen und leben damit unterhalb der Armutsgrenze (SPC 9.2.2022; vgl. BS 2022, S. 23; UNSC 8.2.2022, Abs. 44). Die Covid-19-Krise hat die Zahlen noch einmal ansteigen lassen (SPC 9.2.2022). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 12.4.2022, S. 43). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖB 3.2020, S. 14). 60 % der Somali sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23 % sind Subsistenz-Landwirte (OXFAM 6.2018, S. 4). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019).
Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Überschwemmungen und Dürre stellen für Somalia kein neues Phänomen dar. Immer spielt Wasser eine Rolle: Entweder gibt es zu viel davon, oder zu wenig. Derartige Katastrophen ereignen sich seit Jahrzehnten. Allein in den letzten fünfzig Jahren wurden drei Millionen Menschen durch Dürre und Hunger vertrieben. Im Zuge der Dürre im Jahr 1973 in Nordsomalia wurden mehr als 100.000 Familien nach Lower Shabelle und in die Juba-Regionen übersiedelt. Bei der Hungersnot in den Jahren 1991-1992 starben 300.000 Menschen, im Jahr 2011 mehr als 260.000 – die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren (Ali 28.1.2022). Seit 1990 hat Somalia zwölf Dürren und 19 Flutkatastrophen durchlebt (AJ 19.11.2021). Doch auch wenn Dürren in dieser afrikanischen Region üblich sind, werden sie tendenziell schlimmer (DW 17.6.2022). Somalia ist hinsichtlich des Klimawandels als Frontstaat zu bezeichnen und hat in Ostafrika bislang den größten Temperaturanstieg zu verzeichnen (HIPS 8.2.2022, S. 13; vgl. DW 17.6.2022).
So stehen Somalia und Somaliland diesmal vor einer der schlimmsten Dürren der vergangenen Jahrzehnte, nachdem vier Regenzeiten in Folge schlecht ausgefallen sind, und zuvor eine Heuschreckenplage geherrscht hat (MSF 7.6.2022; vgl. FAO 14.6.2022; UNN 7.6.2022). Mehr als 80 % des Landes befinden sich bereits jetzt in schwerer oder extremer Dürre. Damit kann die Situation mit jenen der Jahre 2010/11 und 2016/17 verglichen werden (FAO 14.6.2022). Bereits am 23.11.2021 hat die Bundesregierung aufgrund der anhaltenden Dürre den Notstand ausgerufen (GN 24.11.2021a; vgl. PGN 12.2021). Die sich verschlechternde Lage bei der Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung und der Ernährungssituation wird von der seit 2020 mehrfach vorkommenden Dürre, von Unsicherheit und Konflikt in Süd-/Zentralsomalia und von durch globale Ereignisse verursachte Preisschocks angetrieben. Dabei sind die Bewältigungsstrategien der Menschen in den vorangehenden Jahren ohnehin durch Nahrungsmittelengpässe, Klimaschocks, Krankheiten, Heuschrecken und die Covid-19-Pandemie erodiert (UNOCHA 12.4.2022; vgl. IPC 4.6.2022). Von der Dürre sind rund 6,1 Millionen Menschen betroffen, die Mehrheit davon sind Hunger, Elend und dem Verlust ihrer Lebensgrundlage ausgesetzt (UNSC 13.5.2022, Abs. 38f).
Die Gu-Regenzeit 2022 verlief unterdurchschnittlich. Im Norden des Landes wurden zwischen 30 % und 60 % der durchschnittlich erwartbaren Menge verzeichnet; in Süd-/Zentralsomalia waren es zwischen 45 % und 75 %. Dies ist die vierte aufeinanderfolgende unterdurchschnittliche Regenzeit. Kurzfristig wird es nach der Gu-Regenzeit zu Verbesserungen kommen; allerdings ist für die Trockenzeit von Juli bis September 2022 eine starke Verschlechterung der Dürrebedingungen vorhergesagt (FAO 14.6.2022). Langzeitprognosen weisen darauf hin, dass auch die Deyr-Regenzeit im Herbst 2022 schlecht verlaufen wird (FAO 14.6.2022; vgl. IPC 4.6.2022).
Ernte, Vieh, Nahrungsmittel, Preise: Das Ausfallen der Deyr-Regenzeit 2021 hat zur schlechtesten Ernte seit Aufzeichnungsbeginn geführt (UNSC 8.2.2022, Abs. 42). Auch andere Ernten sind unterdurchschnittlich ausgefallen (DW 17.6.2022). Prognosen sagen für die nächste Ernte eine um ca. 40-60 % unterdurchschnittliche Ernte voraus (FAO 14.6.2022; vgl. IPC 4.6.2022). Unterdurchschnittliche Ernten haben wiederum die Bedeutung von Nahrungsmittelimporten vergrößert (IPC 4.6.2022). Dementsprechend hat nicht nur die Dürre, sondern auch der Krieg gegen die Ukraine, Nahrungsmittel knapp und teuer werden lassen (Kapila 21.6.2022) und die ohnehin angespannte Situation verschlimmert (DW 17.6.2022). Somalia bezieht mehr als 90% seines Weizens von Russland und der Ukraine (UNN 7.6.2022; vgl. Kapila 21.6.2022), 70 % stammen aus der Ukraine (USAID 13.6.2022). Zusätzlich haben der schlechte Regen und die Flucht von Bauern auf der Suche nach Nahrung und Wasser dazu geführt, dass in Ackerbaugebieten weniger Frucht angebaut worden ist. Hinzu kommt ein Mangel an Saatgut, Bewässerungsmöglichkeiten und anderen Notwendigkeiten (IPC 4.6.2022).
Bereits im Feber 2022 waren die Nahrungsmittel- und Wasserpreise in einigen Gebieten auf 140-160 % über dem Fünfjahresdurchschnitt angestiegen, ähnlich wie bei den Dürren in den Jahren 2010/11 und 2016/17 (UNSC 13.5.2022, Abs. 40). Nach Angaben aus dem Juni 2022 haben sich die Preise für Speiseöl, Bohnen, Reis und Zucker verdoppelt – nicht zuletzt auch aufgrund gestiegener Treibstoffpreise (Kapila 21.6.2022).
Nachdem auch im März 2022 nur wenig Regenfälle verzeichnet wurden, haben 3,5 Millionen Menschen dringend Wasser gebraucht. 80 % der Wasserquellen landesweit sind ausgetrocknet. Am Juba und am Shabelle sank der Wasserstand unter das historische Minimum, in Teilen der Flussverläufe trockneten die beiden Flüsse ganz aus, was wiederum die Landwirtschaft beeinflusst hat (UNSC 13.5.2022, Abs. 40). Al Shabaab nutzt Wasser mitunter als Waffe, indem für den Zugang zu Wasserstellen Gebühren eingehoben werden (SPC 9.2.2022). Bereits im Jänner 2022 konnte ein Fünftel der Bevölkerung grundlegende Bedürfnisse an Wasser nicht abdecken (IPS 18.1.2022).
Wassermangel und Mangel an Weidemöglichkeiten haben den Viehbestand der Nomaden dezimiert (MSF 7.6.2022). Von Mitte 2021 bis Mai 2022 sind mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet (IPC 4.6.2022; vgl. AP 8.6.2022). Nach anderen Angaben waren es sogar sieben Millionen und damit ein Drittel des somalischen Bestandes (AB 22.6.2022). Alleine in Jubaland haben Nomaden seit Oktober 2021 80 % ihrer Rinder verloren (UNOCHA 10.2.2022). Dabei hat Vieh bis dahin maßgeblich zur Versorgung der Familien – mit Milch und Fleisch – beigetragen (AP 8.6.2022). Mancher Suizid ist auf den Verlust des gesamten Viehbestandes zurückzuführen (GN 21.11.2021).
Fluchtbewegungen: Bereits Ende 2021 haben sich Menschen und Nutzvieh aus Dürregebieten auf die Flucht begeben (FAO 14.6.2022). Aus und in Bay, Bakool, Mudug und Galgaduud kam es zu Fluchtbewegungen (GN 24.11.2021a). In Belet Weyne kommen laufend Flüchtlinge an. Sie hoffen, dort Hilfe zu finden. Nicht viele in den Lagern können sich ein Fass Wasser um zwei US-Dollar leisten (RE 2.6.2022). Die Hungersnot ist selbst in Mogadischu spürbar, wo am Stadtrand immer wieder erschöpfte Menschen aus dem Hinterland eintreffen (AP 8.6.2022). Mit Stand Mai 2022 sind mehr als 760.000 Menschen geflüchtet und befinden sich auf der Suche nach Nahrung, Wasser und humanitärer Hilfe (UNSC 13.5.2022, Abs. 38f; vgl. AB 22.6.2022).
Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Im September 2021 wurden 2,2 Millionen Menschen in IPC 3-4 eingeordnet, weitere 5,6 Millionen in IPC 2 (FSNAU 9.9.2021a). Mit Stand Mai 2022 befanden sich fast vier Millionen Menschen in IPC-Stufe 3; mehr als 1,2 Millionen in Stufe 4 und 38.000 in Stufe 5 (Hungersnot). Die meisten Nomaden befinden sich in IPC-Stufe 3 oder 4. Auch viele IDPs sind schwer betroffen. Die meisten armen Stadtbewohner finden sich in IPC-Stufe 3 (IPC 4.6.2022).
Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Jänner bis Mai 2022 und eine Prognose bis September 2022:
FSNAU o.D.a
Angesichts der IPC-Karten ist die Stadtbevölkerung i. d. R. von IPC 3 oder IPC 4 anteilig weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten (FSNAU o.D.a). Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 12.4.2022, S. 25).
[…]
Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für März 2020, März 2021 und Mai 2022:
IPC 4.6.2022; FSNAU 3.2.2020c; IPC 3.2021
[…] Folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der Zahl an von verschiedenen IPC-Stufen Betroffenen seit 2008:
IPC 6.6.2022
Hungersnot: Die sich verschlimmernde Dürre in einigen Teilen Süd-/Zentralsomalias hat die Gefahr einer Hungersnot, die zumindest bis September 2022 besteht, herbeigeführt. Dies gilt dann, wenn die Ernte aus der Gu-Regenzeit schlecht ausfällt; die Nahrungsmittelpreise weiter steigen; und die humanitäre Hilfe nicht hochgefahren wird. Insbesondere betroffen sind: Zentral-Hiiraan (Hawd); Teile von Mudug, Nugaal und Galgaduud (Addun); Bay und Bakool; IDPs in Baidoa, Mogadischu, Dhusamareb und Galkacyo. Überall dort könnte bis September auch eine Hungersnot eintreten. Besonders besorgniserregend ist die Situation jedenfalls in Bay. Bei ausbleibender Hilfe und einer Zuspitzung der Lage können in der Folge auch Teile von Somaliland (Teile von Sanaag, Sool und Togdheer), weitere Teile von Bakool, das Jubatal, die südlichen Küstengebiete in Middle und Lower Juba, weitere Teile von Togdheer, die Küstengebiete in Zentral- und Nordostsomalia sowie die IDPs in Burco, Laascaanood, Garoowe, Belet Weyne, Doolow und Kismayo betroffen sein (IPC 4.6.2022). Das World Food Programme hat die Menschen im Juni 2022 aufgerufen, sich auf eine Hungersnot vorzubereiten (FTL 23.6.2022). Gleichzeitig haben sich die Möglichkeiten – v. a. armer und vulnerabler - Bevölkerungsgruppen, sich vor Hunger zu schützen, erheblich gemindert (IPC 4.6.2022; vgl. MSF 7.6.2022).
Mindestens 7,7 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNSC 13.5.2022, Abs. 38f) bzw. von schwerem Hunger oder einer Hungersnot bedroht (BAMF 28.3.2022). Eine Million Menschen befindet sich bereits im Vorzustand einer Hungersnot. Die Zahlen sind mit jenen der äthiopischen Hungersnot 1984 vergleichbar (Kapila 21.6.2022). Schätzungen zufolge könnten bei ausbleibender Hilfe 350.000 Kinder verhungern (DW 17.6.2022). Aus Gedo wurden bereits im November 2021 die ersten Hungertoten gemeldet (GN 24.11.2021a), im März 2022 wurden dort 25 Hungertote bzw. Tote in Zusammenhang mit Nahrungsmittel- und Wasserknappheit gemeldet (BAMF 28.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 sind alleine im Spital in Kismayo 33 Kinder an Unterernährung verstorben (RK 20.6.2022). Auch aus Hiiraan kommen Meldungen über Kinder, die an Unterernährung verstorben sind (Sahan 21.6.2022b). Im Jahr 2022 sind bis Juni 448 Kinder in Zentren zur Versorgung von Unterernährung an Unterernährung verstorben (AP 8.6.2022; vgl. ATMIS 13.6.2022). Viele andere sterben abseits solcher Zentren – in entlegenen Gebieten, auf dem Weg, um Hilfe zu suchen (AP 8.6.2022). Die UNO geht von tausenden Hungertoten seit Beginn des Jahres 2022 aus (BAMF 13.6.2022; vgl. AP 8.6.2022).
Die Zahlen zur akuten Unterernährung haben sich im ganzen Land verschlechtert. Ca. 1,4 Millionen Kinder unter fünf Jahren sind davon betroffen, fast 330.000 davon gelten als schwer unterernährt. Vor allem unter neu ankommenden IDPs in Mogadischu, Baidoa und Galkacyo werden hohe Zahlen gemeldet. UNICEF hat von Jänner bis Mai 2022 mehr als 50.000 Kinder wegen schwerer akuter Unterernährung behandelt (UNSC 13.5.2022, Abs. 42). Nach neueren Angaben sind bis Jahresende 2022 sogar 1,5 Millionen Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt (IPC 4.6.2022), 386.000 Kinder davon akut schwer unterernährt und auf lebensrettende Hilfe angewiesen (UNN 7.6.2022; vgl. IPC 4.6.2022).
[…]
Humanitäre Hilfe: In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben (Ali 28.1.2022). Mit Stand Mai 2022 waren in Somalia in 72 von 74 Bezirken alleine 220 humanitäre Organisationen aktiv, davon 158 nationale NGOs. Hier nur einige Beispiele an erbrachter Hilfeleistung: Zwischen Jänner und März 2022 erreichte unterschiedliche Form an Dürrehilfe ca. 2,5 Millionen Einwohner (UNSC 13.5.2022, Abs. 48). Durchschnittlich erreichte Hilfe 2,4 Millionen Menschen pro Monat (IPC 4.6.2022). Viele davon erhielten Nahrungsmittelhilfe durch Geldtransfers, mehr als eine Million Menschen profitieren von längerfristigen Programmen (UNSC 13.5.2022, Abs. 44). Insgesamt nutzen rund 70% der Bevölkerung mobile Bankdienste, ein Drittel der Menschen haben mobile Konten (BS 2022, S. 26f). Die Weltbank stellt 143 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um vulnerablen Haushalten, die übermäßig von den Klima- und Umweltschäden der letzten Jahre betroffen sind, mit Geld helfen zu können. Bestehende Programme für 160.000 Haushalte werden um mehr als 350.000 Haushalte erweitert. Bereits Anfang Juni 2022 wurde im Rahmen des Baxnaano-Programms Geld an 243.000 Haushalte überwiesen (WB 22.6.2022). Die USA stellen 105 Millionen US-Dollar für Nothilfe zur Verfügung. Das Geld wird v. a. für Nahrungsmittel, medizinische und Wasserversorgung verwendet werden (USAID 13.6.2022). CARE arbeitet an 56 Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und mit 77 mobilen Kliniken, um lebensrettende Gesundheits- und Ernährungsleistungen zur Verfügung stellen zu können – v. a. an Schwangere, stillende Mütter und Kinder unter fünf Jahren (CARE 25.5.2022). Hilfsorganisationen im sogenannten Nutrition Cluster (Ernährung) erreichten 2021 mehr als eine Million Kinder unter fünf Jahren sowie fast 280.000 Schwangere und stillende Mütter mit Ernährungsdiensten. Mehr als 327.000 Kinder unter zwei Jahren wurden mit Nahrungsergänzung versorgt, es gibt hierzu 988 Ernährungszentren (UNOCHA 10.2.2022). UN-Agenturen und andere Akteure haben im Zeitraum Jänner bis Mai 2022 in Gedo und Bay 42 neue Brunnen errichtet und in Lower Shabelle, Gedo, Lower Juba, Bay, Mudug und Galgaduud 55 Brunnen rehabilitiert. Alle Brunnen wurden mit Solaranlagen ausgestattet (UNSC 13.5.2022, Abs. 44). In Puntland helfen u. a. Sicherheitskräfte bei der Verteilung von Wasser in von der Dürre betroffene Gebiete (FTL 20.6.2022). Auch IOM hat 13.000 Haushalte in neun Bezirken in ganz Somalia mit Wasser versorgt (UNSC 13.5.2022, Abs. 44).
Generell stellen Sicherheitsprobleme ein Hindernis bei der Versorgung von Menschen dar (UNSC 8.2.2022, Abs. 49; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 47; NLMBZ 1.12.2021, S. 38). Unterschiedliche bewaffnete Akteure – aber in erster Linie al Shabaab – behindern v. a. in Süd-/Zentralsomalia humanitäre Hilfe (UNSC 6.10.2021). Die meisten Vorfälle gegen humanitäre Kräfte ereigneten sich zuletzt in Galmudug, HirShabelle und dem SWS (UNSC 8.2.2022, Abs. 49; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 47). In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab ist der Zugang für humanitäre Hilfe eingeschränkt. Dort kann eine effektive humanitäre Hilfe nur eingeschränkt vollbracht werden (SPC 9.2.2022).
Insgesamt ist die Nahrungsmittelhilfe aber nicht ausreichend, weswegen mit einer Verschlimmerung der Situation zu rechnen ist (IPC 4.6.2022).
Öffentliche Hilfe - Programm "Baxnaano": Mit diesem Programm soll chronische Armut reduziert und Resilienz aufgebaut werden. Dabei werden 200.000 Haushalten mit Kindern unter fünf Jahren für drei Jahre monatlich 20 US-Dollar an Unterstützung zur Verfügung gestellt. Im November 2021 waren 186.400 Haushalte als Nutznießer gelistet (WB 1.2022). Insgesamt werden mehr als 1,1 Millionen Menschen - in ländlichen Gebieten, aber auch arme Menschen und IDPs in Städten - über Programme mit vierteljährlichen Geldzahlungen bedacht (WFP 6.10.2021). Der Anteil des Sozialsektors am Staatsbudget soll 2021 auf 34 % anwachsen; der Großteil davon fließt über Baxnaano an arme und vulnerable Haushalte (WB 6.2021, S. 19).
Gesellschaftliche Unterstützung: Insgesamt gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2022, S. 29), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 28.6.2022, S. 23). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2022, S. 29). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 28.6.2022, S. 23; vgl. BS 2022, S. 29). Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden in der Regel - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021, S. 32f). In einer Dokumentation der Deutschen Welle wird ein junger Mann gezeigt, der im Sudan medizinisch versorgt und von dort zurückgeholt werden musste. Die Ältesten bzw. Sultans sammeln Geld im ganzen Clan, und dieser gab dafür schließlich 7.000 US-Dollar aus. Danach hat der Clan dem Mann um 3.000 US-Dollar ein Tuk-Tuk finanziert, damit er den gefährlichen Weg der Migration nicht noch einmal antritt (DW 3.2021). Diese Art des "Fundraising" (Qaraan) in Somalia und in der Diaspora wird also nicht nur gemacht, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid 2017, S. 18).
Eine weitere Hilfestellung bieten Remissen aus dem Ausland (BS 2022, S. 29). Allein im Jahr 2021 flossen durch solche Heimatüberweisungen rund 2,8 Milliarden US-Dollar nach Somalia. Das entspricht rund einem Drittel des Bruttoinlandprodukts und ist weit mehr Geld, als durch Entwicklungshilfe ins Land kommt (SRF 27.12.2021). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen (IPC 3.2021, S. 2). Diese stellen einen bedeutenden Anteil des Budgets von Privathaushalten dar. Vor allem für die unteren 40 %, wo Remissen 54 % aller Haushaltsausgaben decken (WB 6.2021, S. 4). Minderheiten mangelt es oft am Zugang zu Remissen (SPC 9.2.2022).
In Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) stellt die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar. Neben Familie und Clan helfen also auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S. 15ff). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019b, S. 4). 22 % der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28 % bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 28 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM 6.2018, S. 11f).
In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah (DI 6.2019, S. 20f). Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen (RE 19.2.2021). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021, S. 19).
Die hohe Anzahl an IDPs zeigt jedenfalls, dass soziale Absicherungssysteme bei Krisen in vielen Teilen des Landes zunehmend überlastet sind (IPC 4.6.2022), dass also z. B. manche Clans nicht mehr in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clanheimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus (DI 6.2019, S. 12).
[…]
1.2.7.3. Rückkehrspezifische Grundversorgung
Letzte Änderung: 27.07.2022
Einkommen: Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Insgesamt haben 59 % der Rückkehrerhaushalte angegeben, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Dies wird zu 43 % auf mangelnde Jobmöglichkeiten zurückgeführt. Die meisten Rückkehrer leben von Einkommen als Taglöhner oder als Selbstständige sowie von humanitärer Hilfe (UNHCR 22.3.2022).
Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird (ÖB 3.2020, S. 14). Arbeitslose Rückkehrer im REINTEG-Programm (siehe unten) berichten über mangelnde Möglichkeiten; über eingeschränkte Erfahrungen, Fähigkeiten und Informationen über den Arbeitsmarkt. Nur 30 % der REINTEG-Rückkehrer sind mit ihrer ökonomischen Situation zufrieden, viele klagen über niedriges Einkommen und lange Arbeitsstunden (IOM 3.12.2020). Viele von ihnen sind diesbezüglich Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben. Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).
Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich vielleicht auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (ACCORD 31.5.2021, S. 37).
Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben. Jedenfalls sind Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021a).
Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB 3.2020, S. 14). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f).
Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020, S. 39). Insgesamt herrschen am Arbeitsmarkt Nepotismus und Korruption (SIDRA 6.2019a, S. 5).
Unterstützung extern: Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S. 63) und Kenia gibt es seitens des UNHCR Rückkehrpakete (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 28.6.2022, S. 23). Der UNHCR unterstützt ausgewählte Haushalte in unterschiedlichen Teilen Somalias mit Ausbildungs-, Schulungs- und finanziellen Maßnahmen (UNHCR 27.6.2021, S. 9).
Rückkehrprogramme: Bis Ende 2022 setzt IOM für Österreich das Rückkehrprogramm Restart III um, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen - etwa im Rahmen einer Unternehmensgründung oder für Bildungsmaßnahmen; Beratung nach der Rückkehr; situationsspezifische Unterstützung vor Ort - etwa für vulnerable Rückkehrer; Zuweisung zu weiteren spezifischen Organisationen; Monitoring (IOM 26.11.2021; vgl. IOM o.D.).
Die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer unterstützt und vom Programm abgedeckt. Einerseits bietet IRARA Leistungen bei der Ankunft (Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe). Zum anderen bietet die Organisation auch sogenannte post-return assistance (Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 2022).
Im ebenfalls von IOM geführten Programm RESTART III wird Somalia als Projektland für freiwillige Rückkehr angeführt. Dieses wird dort über Büros in Mogadischu und Bossaso abgewickelt. Voraussetzung einer Rückführung ist hier eine Freigabe durch somalische Behörden vor der Rückkehr (Kontakt über Operations bei IOM Österreich) (IOM 12.2021).
Unterkunft: Der Zugang zu einer Unterkunft oder zu Bildung wird von Rückkehrern im REINTEG-Programm als problematisch beschrieben (IOM 3.12.2020). In den „besseren“ Bezirken von Mogadischu, wo es größere Sicherheitsvorkehrungen gibt – z. B. Waaberi, Medina, Hodan oder das Gebiet am Flughafen – kostet die Miete eines einfachen Raumes mit 25 m² 50-100 US-Dollar pro Monat. Am Stadtrand – z. B. in Heliwaa oder am Viehmarkt – sind die Preise leistbarer. Grundsätzlich braucht es zur Anmietung eines Objektes einen Bürgen, der vor Ort bekannt ist. Dies ist i. d. R. ein Mann. Für eine alleinstehende Frau gestaltet sich die Wohnungssuche dementsprechend schwierig, dies ist kulturell unüblich und wirft unter Umständen Fragen auf (FIS 7.8.2020, S. 31f).
Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S. 63; vgl. AA 28.6.2022, S. 24); nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia schlussendlich in IDP-Lagern wieder (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Gemäß der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben hingegen nur 22 % der unterstützten und 38 % der nicht unterstützten, von UNHCR befragten 2.900 Rückkehrerhaushalte angegeben, in einem IDP-Lager zu wohnen (UNHCR 22.3.2022).
Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein inner-somalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden und die Grundvoraussetzungen für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährleistet sind (AA 28.6.2022, S. 24f).
[…]
1.2.8. Medizinische Versorgung
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung: 25.07.2022
Das somalische Gesundheitssystem ist das zweitfragilste weltweit (WB 6.2021, S. 32). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 28.6.2022, S. 24) und nicht durchgängig gesichert (AA 17.5.2022). Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete. Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können. Es mangelt an Geld, Personal, Referenzsystemen, Diagnoseeinrichtungen, an Ausbildungseinrichtungen, Regulierungen und Managementfähigkeiten (HIPS 5.2020, S. 38). 2021 betrug das Budget des Gesundheitsministeriums 33,6 Millionen US-Dollar (AI 18.8.2021, S. 19). Allerdings zeigt sich in Aufwärtstrend: 2020 wurden 1,3 % des Budgets für den Gesundheitsbereich ausgegeben, 2021 wurden dafür 5 % veranschlagt (WB 6.2021, S. 19). Nach anderen Angaben wurden für den Gesundheitsbereich in den Jahren 2017-2021 jährlich durchschnittlich 2 % des Budgets ausgegeben (AI 29.3.2022).
Insgesamt zählt die Gesundheitslage zu den schlechtesten der Welt (ÖB 3.2020, S. 15). Die durchschnittliche Lebenserwartung ist zwar von 45,3 Jahren im Jahr 1990 auf heute 57,1 Jahre beträchtlich gestiegen, bleibt aber immer noch niedrig (WB 6.2021, S. 29). Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 28.6.2022, S. 24); daran sterben jährlich 87 von 100.000 Einwohnern (Äthiopien: 44) (HIPS 5.2020, S. 24). Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit sind unter den höchsten Werten weltweit (AA 28.6.2022, S. 24). Eine von zwölf Frauen stirbt während der Schwangerschaft, eines von sieben Kindern vor dem fünften Geburtstag (Äthiopien: 17). Bei der hohen Kindersterblichkeit schwingt Unterernährung bei einem Drittel der Todesfälle als Faktor mit (ÖB 3.2020, S. 15; vgl. HIPS 5.2020, S. 21ff). Selbst in Somaliland und Puntland werden nur 44 % bzw. 38 % der Mütter von qualifizierten Geburtshelfern betreut (ÖB 3.2020, S. 15). Insgesamt haben nur ca. 15 % der Menschen in ländlichen Gebieten Zugang zu medizinischer Versorgung (AI 18.8.2021, S. 5). Die Rate an grundlegender Immunisierung für Kinder liegt bei Nomaden bei 1 %, in anderen ländlichen Gebieten bei 14 %, in Städten bei 19 % (WB 6.2021, S. 31). Zudem gibt es für medizinische Leistungen und pharmazeutische Produkte keinerlei Qualitäts- oder Sicherheitsstandards (WB 6.2021, S. 27).
Es mangelt an Personal für die medizinische Versorgung. Besonders akut ist der Mangel an Psychiatern, an Technikern für medizinische Ausrüstung und an Anästhesisten. Am größten aber ist der Mangel an einfachen Ärzten (HIPS 5.2020, S. 42). Insgesamt kommen auf 10.000 Einwohner 4,28 medizinisch ausgebildete Personen (Subsaharaafrika: 13,3; WHO-Ziel: 25) (WB 6.2021, S. 34). Nach anderen Angaben kommen auf 100.000 Einwohner fünf Ärzte, vier Krankenpfleger und eine Hebamme. Dabei herrscht jedenfalls eine Ungleichverteilung: In Puntland gibt es 356 Ärzte, in Jubaland nur 54 und in Galmudug und im SWS je nur 25 (HIPS 5.2020, S. 27/44ff). Die Weltbank hat das mit 100 Millionen US-Dollar dotierte "Improving Healthcare Services in Somalia Project / Damal Caafimaad" genehmigt. Damit soll die Gesundheitsversorgung für ca. 10 % der Gesamtbevölkerung Somalias, namentlich in Gebieten von Nugaal (Puntland), Bakool und Bay (SWS), Hiiraan und Middle Shabelle verbessert werden (WB 22.7.2021). […]
Nach anderen Angaben gibt es in ganz Somalia elf öffentliche und 50 andere Spitäler. In Mogadischu gibt es demnach vier öffentliche und 46 andere Gesundheitszentren (FIS 7.8.2020, S. 31). Jedenfalls müssen Patienten oft lange Wegstrecken zurücklegen, um an medizinische Versorgung zu gelangen (HIPS 5.2020, S. 39). In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. In manchen Spitälern kann bei Notlage über die Ambulanzgebühr verhandelt werden (FIS 5.10.2018, S. 36). Im Gegensatz zu Puntland werden in Süd-/Zentralsomalia Gesundheitseinrichtungen vorwiegend von internationalen NGOs unter Finanzierung von Gebern betrieben (HIPS 5.2020, S. 39). Das Keysaney Hospital wird von der Somali Red Crescent Society (SRCS) betrieben. Zusätzlich führt die SRCS Rehabilitationszentren in Mogadischu und Galkacyo (SRCS 2021, S. 8). Die Spitäler Medina und Keysaney (Mogadischu) sowie in Kismayo und Baidoa werden vom Roten Kreuz unterstützt (ICRC 15.2.2022). Insgesamt gibt es im Land nur 5,34 stationäre Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (WHO-Ziel: 25 Betten) (WB 6.2021, S. 34).
Zudem sind die öffentlichen Krankenhäuser mangelhaft ausgestattet (AA 28.6.2022, S. 24; vgl. FIS 7.8.2020, S. 31f), was Ausrüstung, medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht (AA 28.6.2022, S. 24). Dabei ist der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus erheblich schlechter (FIS 5.10.2018, S. 36). Die Mehrheit der Krankenhäuser bietet außerdem nicht alle Möglichkeiten einer tertiären Versorgung (HIPS 5.2020, S. 38). Speziellere medizinische Versorgung – etwa Chirurgie – ist nur eingeschränkt verfügbar – in öffentlichen Einrichtungen fast gar nicht, unter Umständen aber in privaten. So werden selbst am Banadir Hospital – einem der größten Spitäler des Landes, das über vergleichsweise gutes Personal verfügt und auch Universitätsklinik ist – nur einfache Operationen durchgeführt (FIS 5.10.2018, S. 35). Relativ häufig müssen daher Patienten von öffentlichen Einrichtungen an private verwiesen werden (FIS 7.8.2020, S. 31). Immerhin stellt der private Sektor 60 % aller Gesundheitsleistungen und 70 % aller Medikamente. Und auch in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen wird der Großteil der Dienste über NGOs erbracht (WB 6.2021, S. 27f).
Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden (FIS 5.10.2018, S. 35f; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 20). Oft handelt es sich bei dieser Primärversorgung um sogenannte "Mother Health Clinics", von welchen es in Somalia relativ viele gibt. Diese werden von der Bevölkerung als Gesamtgesundheitszentren genutzt, weil dort die Diagnosen eben kostenlos sind (ACCORD 31.5.2021, S. 20). Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Schon ein kleiner operativer Eingriff kostet 100 US-Dollar. Am Banadir-Hospital in Mogadischu wird eine Ambulanzgebühr von 5-10 US-Dollar eingehoben, die Behandlungsgebühr an anderen Spitälern beläuft sich auf 5-12 US-Dollar. Medikamente, die Kindern oder ans Bett gebundenen Patienten verabreicht werden, sind kostenlos. Üblicherweise sind die Kosten für eine Behandlung aber vom Patienten zu tragen (FIS 5.10.2018, S. 35f). Am türkischen Spital in Mogadischu, das als öffentliche Einrichtung wahrgenommen wird, werden nur geringe Kosten verrechnet, arme Menschen werden gratis behandelt (MoH/DIS 27.8.2020, S. 73). Generell gilt, wenn z. B. ein IDP die Kosten nicht aufbringen kann, wird er in öffentlichen Krankenhäusern auch umsonst behandelt. Zusätzlich kann man sich auch an Gesundheitseinrichtungen wenden, die von UN-Agenturen betrieben werden. Bei privaten Einrichtungen sind alle Kosten zu bezahlen (FIS 7.8.2020, S. 31/37). Es gibt keine Krankenversicherung (MoH/DIS 27.8.2020, S. 73); nach anderen Angaben ist diese so gut wie nicht existent, im Jahr 2020 waren nur 2 % der Haushalte hinsichtlich Ausgaben für Gesundheit versichert (WB 6.2021, S. 34).
Beispiel Garoowe: Quellen von EASO berichten, dass am Garoowe Group Hospital (GGH) eine Aufnahmegebühr von 5 US-Dollar zu entrichten ist, bei der Aufnahme zur Behandlung bei einem Spezialisten auch bis zu 10 US-Dollar. Auch Labortests müssen selbst bezahlt werden; ein normaler Bluttest kostet 1-4 US-Dollar. Normale Betten kosten nichts, Einzelzimmer 10 US-Dollar pro Nacht. Die Pflege, normale Dienste und im Spital lagernde Medikamente sind kostenfrei. Für Operationen muss allerdings bezahlte werden. Ein Kaiserschnitt kostet ca. 350 US-Dollar. Ein Privaten Krankenhäusern ist die Aufnahmegebühr etwas höher als am GGH. Alle Dienste und Übernachtungen müssen bezahlt werden. Operationen kosten in etwa so viel, wie am GGH (EASO 9.2021a, S. 64f).
Die SRCS betreibt 53 stationäre und zwölf mobile Kliniken zur primären medizinischen Versorgung. Im Jahr 2020 wurden dort mehr als 1,2 Millionen Patienten behandelt. Davon waren 45 % Kinder und 40 % Frauen. Die häufigsten Behandlungen erfolgten in Zusammenhang mit akuten Atemwegserkrankungen (24 %), Durchfallerkrankungen (12,4 %), Anämie (15,6 %), Hautkrankheiten (6,2 %), Harnwegs- (10 %) und Augeninfektionen (5,2 %) (SRCS 2021, S. 9f). Die am öftesten diagnostizierten chronischen Krankheiten sind Diabetes und Bluthochdruck (WB 6.2021, S. 30). Mobile Kliniken versorgen wöchentlich oder zweiwöchentlich IDP-Lager am Stadtrand von Mogadischu. Diese Versorgung erfolgt allerdings nur unregelmäßig (EASO 9.2021a, S. 40). Gesundheitspartner der UN haben von Jänner bis November in Somalia 2,6 Millionen präventive und heilkundliche Konsultationen durchgeführt, u. a. 12.000 Konsultationen zur psychischen Gesundheit (UNOCHA 11.2021).
Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen unterbrochen werden (AA 28.6.2022, S. 24). Zudem mangelt es an Rettungsdiensten. So gibt es selbst in Mogadischu bei einer Bevölkerung von ca. drei Millionen Menschen nur zwei Krankenwagen, die kostenfrei Covid-19-Patienten transportieren (AI 29.3.2022).
Psychiatrie: Es gibt in ganz Süd-/Zentralsomalia und Puntland nur einen Psychiater, elf Sozialarbeiter für psychische Gesundheit sowie 19 Pflegekräfte. […]
An psychiatrischen Spitälern gibt es nur zwei, und zwar in Mogadischu; daneben gibt es drei entsprechende Abteilungen an anderen Spitälern und vier weitere Einrichtungen (WHO Rizwan 8.10.2020). Nach anderen Angaben gibt es auch am Rand von Garoowe eine Psychiatrie, dort fallen für einen monatlichen Aufenthalt 100 US-Dollar an Kosten an (EASO 9.2021a, S. 64f).
Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (WHO Rizwan 8.10.2020). Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30 % der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S. 34; vgl. ÖB 3.2020, S. 16), die absolute Zahl wird mit 1,9 Millionen Betroffenen beziffert (HIPS 5.2020, S. 26). Nach anderen Angaben (Stand 2020) wurden bei 4,3 % der Bevölkerung durch einen Arzt eine Geisteskrankheit diagnostiziert, während man von einer Verbreitung von 14 % ausgeht (WB 6.2021, S. 31).
Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an. Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weitverbreitete Praxis. Dies gilt selbst für psychiatrische Einrichtungen – etwa in Garoowe (WHO Rizwan 8.10.2020). Aufgrund des Mangels an Einrichtungen werden psychisch Kranke mitunter an Bäume gebunden oder zu Hause eingesperrt (USDOS 12.4.2022, S. 44). Im Zweifelsfall suchen Menschen mit psychischen und anderen Störungen Zuflucht im Glauben (ACCORD 31.5.2021, S. 38).
Verfügbarkeit: Nur 5 % der Einrichtungen sind in der Lage, Krankheiten wie Tuberkulose, Diabetes oder Gebärmutterhalskrebs zu diagnostizieren und zu behandeln (WB 6.2021, S. 34).
[…]
Medikamente: Grundlegende Medikamente sind verfügbar (FIS 5.10.2018, S. 37; vgl. FIS 7.8.2020, S. 31), darunter solche gegen die am meisten üblichen Krankheiten sowie jene zur Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und von Geschwüren. Auch Schmerzstiller sind verfügbar. In den primären Gesundheitszentren ländlicher Gebiete kann es bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten zu Engpässen kommen (FIS 5.10.2018, S. 37). Nach anderen Angaben kommt es in Krankenhäusern allgemein immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten und medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 17.5.2022).
Es gibt keine Regulierung des Imports von Medikamenten (DIS 11.2020, S. 73). Medikamente können ohne Verschreibung gekauft werden. Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in erster Linie über private Apotheken. Für Apotheken gibt es keinerlei Aufsicht (FIS 5.10.2018, S. 37). Die zuständige österreichische Botschaft kann zur Medikamentenversorgung in Mogadischu keine Angaben machen (ÖB 3.2020, S. 16).
[…]
1.2.9. Rückkehr
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung: 25.07.2022
Rückkehr international: Die steigende Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia ist eine Tatsache (ÖB 3.2020, S. 13). Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft (BFA 3./4.2017). Viele Somalis in der Diaspora wollen zurückkommen und das Land aufbauen. Manche tun es nicht, weil es in Somalia keine adäquate Schulbildung für ihre Kinder gibt (SRF 27.12.2021). Andere schicken ihre Kinder gezielt nach Somalia: Alleine im Jahr 2019 wurden hunderte Kinder der somalischen Diaspora in London nach Somalia, Somaliland und Kenia gebracht, weil sich die Eltern zunehmend Sorgen um die Zunahme von Drogenbanden und Gewalt in England machten (TG 9.3.2019).
Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu durch. Pandemiebedingt und aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit den somalischen Behörden finden nur wenige bis keine Rückführungen durch die genannten Staaten statt (AA 28.6.2022, S. 25). Österreich beteiligt sich am von IOM geführten Programm RESTART III, das freiwillige Rückkehr nach Somalia abwickelt (IOM 12.2021).
Rückkehr regional: Die Rückkehrbewegung nach Somalia hat sich seit 2020 deutlich verlangsamt. Insgesamt sind von Ende 2014 bis Jänner 2022 knapp 134.000 Menschen mit oder ohne Unterstützung nach Somalia zurückgekehrt. Im Jahr 2021 waren es ca. 2.500 – vor allem aus dem Jemen (UNHCR 10.2.2022). Verursacht wurde der Rückgang nicht zuletzt von der COVID-19-Pandemie (UNHCR 22.3.2022). In den ersten drei Monaten des Jahres 2022 kehrten nur 187 Personen von UNHCR assistiert nach Somalia zurück (UNHCR 22.4.2022).
Aus dem Jemen kamen mehr als 5.400 somalische Flüchtlinge mit Unterstützung durch den UNHCR zurück in ihr Land. Weitere knapp 46.000 sind aus dem Jemen ohne Unterstützung zurückgekehrt (AA 28.6.2022, S. 23).
Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 28.6.2022, S. 23). Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 85.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück (AA 28.6.2022, S. 23; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 69). Diese gingen vor allem nach Kismayo und das südliche Jubaland (AA 28.6.2022, S. 23). Noch nie wurde ein Bus, welcher Rückkehrer transportiert, angegriffen (FIS 7.8.2020, S. 28). Allerdings kommt es aufgrund von Gewalt und Konflikten sowie durch die Pandemie bedingte Reisebeschränkungen immer wieder zu Unterbrechungen bei der Rückkehrbewegung (USDOS 12.4.2022, S. 26).
Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somalia gefördert. Mit Unterstützung von IOM sind 2021 803 Personen nach Somalia zurückgekehrt, davon 340 aus Saudi-Arabien, 295 aus dem Jemen und 16 aus Deutschland (AA 28.6.2022, S. 24).
Behandlung: Die Zahl der von westlichen Staaten zurückgeführten somalischen Staatsangehörigen nimmt stetig zu. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Das RMO hat für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die konsequent zur Anwendung gebracht wird (AA 28.6.2022, S. 24). Es liegen keine Informationen dahingehend vor, dass abgelehnte Asylwerber am Flughafen in Mogadischu Probleme seitens der Behörden erfahren (NLMBZ 1.12.2021, S. 71). Das RMO befragt sie hinsichtlich Identität, Nationalität, Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete minderjährige und andere Rückkehrer. Eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug kann vom RMO organisiert werden, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer. Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt behandelt (AA 28.6.2022, S. 24f). Eine strukturelle Diskriminierung von Rückkehrern aus dem Ausland gibt es nicht (AA 28.6.2022, S. 20).
Rückkehrstudie von UNHCR: Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Dabei hatten 48% der Befragten angegeben, wegen der verbesserten Sicherheitslage nach Somalia zurückgegangen zu sein. 14% machten diesen Schritt wegen besserer ökonomischer Möglichkeiten. Nur 24% der befragten Haushalte gaben an, in einem "IDP-Lager" zu wohnen [Anführungszeichen von UNHCR übernommen]. 94% der Rückkehrer gaben an, nach ihrer Rückkehr keinerlei Form von Gewalt (Drohungen, Einschüchterungen, physische Gewalt) erlebt zu haben. 90% gaben an, sich in ihrer Gemeinde und im Bezirk frei bewegen zu können. 91% der Befragten gaben an, dass sie nicht als Rückkehrer diskriminiert würden; und 88% wurden auch nicht wegen ihrer ethnischen oder Clan-Zugehörigkeit diskriminiert. 88% der Befragten haben keine Streitigkeiten austragen müssen. Von jenen, die in Konflikte verwickelt waren, gaben 38% Wohnungs- und Landstreitigkeiten als Gründe an, weitere 27% Familienstreitigkeiten (UNHCR 22.3.2022).
Erreichbarkeit: Einen regelmäßigen internationalen Direktflugverkehr nach Mogadischu gibt es aus Istanbul, Addis Abeba, Nairobi, Doha und Entebbe (AQ9 1.2022). Darüber hinaus fliegen regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an (AA 18.4.2021, S. 24). Von Bossaso (Puntland) aus wird Addis Abeba und Dubai angeflogen, von Garoowe (Puntland) Addis Abeba und Nairobi (AQ9 1.2022). Für Rückführungen somalischer Staatsbürger wurden vor der COVID-19-Pandemie die Verbindungen der Turkish Airlines via Istanbul bzw. via Nairobi mit Jubba Airways bevorzugt. Bei Ersterer erfolgte meist eine polizeiliche Eskortierung bis Mogadischu, bei Letzterer nur bis Nairobi, da die Fluglinie sich dann gegen die Zahlung einer Gebühr um die Sicherheit kümmerte (AA 18.4.2021, S. 24). […]
1.3. Auszüge aus dem „Leitfaden: Somalia“ von EUAA, Stand Juni 2022
1.3.1. Profilgruppen
„Journalisten
Gefährdungsanalyse
Journalisten, die von einem Akteur, der in einem bestimmten Gebiet besonders aktiv ist oder ein bestimmtes Gebiet kontrolliert, als kritisch wahrgenommen werden: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für das betreffende Gebiet eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann.
Andere Journalisten: Nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen.
Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung maßgeblich sein:
• Geschlecht (größere Gefahr für Frauen)
• Themen der Berichterstattung
• Sichtbarkeit der Person und ihrer Aktivitäten in der Öffentlichkeit
• Einflussbereich der Akteure, über die berichtet wird
• usw.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung. Personen dieser Profilgruppe, die von alShabaab ins Visier genommen werden, könnten auch einer Verfolgung aufgrund der Religion ausgesetzt sein.“„Personen in Mischehen
Gefährdungsanalyse: Nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung maßgeblich sein:
• Geschlecht
• Clanzugehörigkeit der Ehegatten (insbesondere, wenn einer der Ehegatten einem Minderheitenclan angehört)
• Minderheitengruppe, der der Antragsteller angehört
• Herkunftsgebiet
• usw.“
1.3.2. Zumutbarkeit der Niederlassung
[…]
Mogadischu
Vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Mogadischu und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände kann Mogadischu nur in Ausnahmefällen eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative darstellen. Diese Ausnahmefälle beträfen insbesondere bestimmte erwerbsfähige Männer und kinderlose Ehepaare, bei denen es keine weiteren Hinweise auf eine Schutzbedürftigkeit gibt und die zu einem der örtlichen Mehrheitsclans gehören. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass sie aufgrund ihres Bildungsniveaus und ihres beruflichen Hintergrunds eine Beschäftigung finden können oder ein soziales Netz haben, das in der Lage ist, sie bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts zu unterstützen, oder anderweitig über hinreichende finanzielle Mittel verfügen. Bei Paaren muss der Lebensunterhalt am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative für beide Ehegatten gewährleistet sein.
[…]
1.4. Auszüge aus den UNHCR-Richtlinien Somalia
„Journalists, Human Rights Defenders and Government Critics
[…]
In light of the foregoing, UNHCR considers that human rights defenders, government critics and journalists who report on issues perceived to be sensitive by either State or non-State actors, are likely to be in need of international refugee protection on the basis of a well-founded fear of persecution at the hands of State or non-State actors for reasons of their (imputed) political opinion or other relevant Convention ground. This includes journalists who have already been arrested, detained or charged with an offence in direct retaliation for their reporting.
Journalists reporting on Al-Shabaab are likely in need of international refugee protection on the basis of a well-founded fear of persecution at the hands of Al-Shabaab for reasons of their (imputed) political opinion or religion. Other journalists and media workers may also be in need of international protection depending on the individual circumstances of their case. When the persecutor is a non-State actor, UNHCR considers there is a general inability of the State to provide protection from such persecution."
1.4.2. Internal flight alternative
Conclusion
UNHCR considers that given the current security, human rights, economic and humanitarian situation in Mogadishu, an IFA/IRA is generally not available in the city. An IFA/IRA may be available in exceptional cases, for example, for single healthy and able-bodied men of working age without identified vulnerabilities (or married couples without children where both spouses are healthy, able-bodied and of working age without identified vulnerabilities), and who belong to a local majority clan such as the Abgaal subclan of the Hawiye through which they have access to (i) shelter outside an IDP settlement and without risk of eviction, (ii) essential services such as potable water and sanitation, health care and education; and (iii) a livelihood that does not place the person at an elevated risk of the indiscriminate violence affecting Mogadishu, or proven and sustainable support to enable access to an adequate standard of living.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Aufenthalt
Die Identität des BF (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) kann aufgrund seiner Angaben in Verbindung mit dem Auszug aus seinem somalischen Reisepass (vgl. AS 47) festgestellt werden.
Ferner stützen sich die Feststellungen zu seiner Clanzugehörigkeit, der Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Leben im Herkunftsstaat, seinem Aufenthalten in Syrien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten, seiner Schul- und Universitätsausbildung sowie seiner Berufserfahrung auf die dahingehend nachvollziehbaren Angaben des BF im gesamten Verfahren, insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , in Verbindung mit den in Kopie vorgelegten Unterlagen, konkret dem „Official Transcript“ der XXXX betreffend das Studium „Human Resource Development", dem Diplom der „ XXXX “ vom XXXX sowie den Zertifikaten betreffend den Kurs „Marketing Level 3“ und „Banking System – Quaestor“ (vgl. AS 53ff.).
Insoweit im nunmehr angefochtenen Bescheid festgehalten wird, der BF habe den Großteil seines Lebens in Saudi-Arabien verbracht (vgl. AS 210), ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen als aktenwidrig erweisen, brachte der BF doch bereits im Verfahren vor der Behörde vor, nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Syrien und in weiterer Folge in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt zu haben (vgl. Erstbefragung vom XXXX , AS 9; Einvernahme XXXX , AS 91f.; sowie Einvernahme XXXX , AS 124 und 127). Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte er diese Angaben. Hinweise, dass der BF jemals in Saudi-Arabien gelebt hätte, sind demgegenüber im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, sodass insgesamt kein Zweifel an seinen Angaben besteht, wonach er von XXXX bis XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt hat.
Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid dargelegt, ist auch das Vorbringen des BF, wonach er von 2008 bis XXXX 2018 mit einer somalischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei und gemeinsam mit ihr vier Kinder habe, angesichts seiner dahingehend konsistenten Angaben in Verbindung mit der von ihm vorgelegten Scheidungsurkunde sowie den Geburtsurkunden seiner Kinder als glaubhaft zu qualifizieren. Die Feststellung, wonach der BF bis XXXX für seine Kinder aus erster Ehe Unterhalt geleistet habe, stützt sich auf seine Angaben vor dem Bundesamt am XXXX in Verbindung mit seinem Vorbringen in der Verhandlung am XXXX (vgl. AS 125 sowie OZ 12, S. 9). Hinsichtlich der Feststellungen zu seiner zweiten Ehe sowie der aus dieser Ehe stammenden Tochter des BF ist auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.1. zu verweisen.
Die Feststellungen zu seinen Fluchtbewegungen, seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz stützen sich auf die Angaben des BF in seiner Erstbefragung. Aus seinem Vorbringen sowie aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX ergibt sich weiter, dass sich der BF seit der Antragstellung durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhält (vgl. OZ 15).
2.2. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des BF zu seiner zweiten Ehe sowie zu der aus dieser Ehe stammenden Tochter – entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - als glaubhaft erachtet, zumal er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibend anführte, mit XXXX verheiratet zu sein und mit ihr gemeinsam eine Tochter zu haben, die den Namen XXXX führe und am XXXX geboren sei (vgl. Erstbefragung XXXX , AS 7; Einvernahme XXXX , AS 123; OZ 12, S. 5). Hinzu kommt, dass er sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren auch insoweit bescheinigte, als er das „Asylum Seeker Certificate“ von XXXX , ausgestellt am XXXX in Kampala, vorlegte und auf dieser Urkunde, XXXX , geb. XXXX , als deren Tochter angeführt wurde.
Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragung und Einvernahmen des BF sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX kommt das erkennende Gericht allerdings zu dem Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des BF zu seiner Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Frau und durch Angehörige des Clans der Darood wegen seiner Ehe mit XXXX sowie der Geburt der gemeinsamen Tochter nicht glaubhaft ist, dies aus nachstehenden Gründen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der BF zwar im Verfahren wiederholt darauf hinwies, infolge seiner zweiten Eheschließung mit seinem damaligen Arbeitgeber Probleme bekommen zu haben. Er war jedoch nicht in der Lage seine Schwierigkeiten konsistent zu schildern und darzulegen, welche Umstände letztendlich zu seiner Ausreise aus den Vereinigten Arabischen Emiraten geführt haben.
In seiner Erstbefragung führte der BF aus, dass sein Visum nicht mehr verlängert worden sei, da ihm die Familie seiner Ex-Frau Probleme bei den Behörden in Dubai gemacht habe. Ferner sei er von dieser Familie auch mit dem Tod bedroht worden und fürchte er daher im Fall der Rückkehr nach Somalia von der Familie getötet zu werden (vgl. AS 10). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt XXXX wich er von seiner Darstellung, wonach die Familie seiner Ex-Frau bei den Behörden interveniert hätte, ab und brachte stattdessen vor, dass er in Dubai für ein somalisches Unternehmen gearbeitet habe und seine damalige Frau mit dem Chef des Unternehmens verwandt gewesen wäre. Als er geschieden worden sei, habe er auch seinen Job verloren und sei sein Visum folglich nicht verlängert worden (vgl. AS 93). Am XXXX erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Zuge welcher er zwar eingangs neuerlich vorbrachte, der Clan seiner Ex-Frau habe ihn bedroht und hätte gewollt, dass er nach Somalia zurückgehe, damit sie ihn dort „kaputt machen“ könnten. Zu seinen Fluchtgründen gab er allerdings abweichend von seinem bisherigen Vorbringen an, sein Plan sei gewesen, seine Ehefrau zunächst nach Somalia zu schicken, um sie in der Folge unter seinem „Sponsorship“ legal zurück in die Vereinigten Arabischen Emirate holen zu können. Das Unternehmen, für welches er gearbeitet habe, habe jedoch gegen ihn gearbeitet und habe ihm zwei Monate gegeben, um seinen Aufenthalt zu „stornieren“ (vgl. AS 127).
Befragt, inwieweit das Unternehmen über seinen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten entscheiden habe können, führte er an, er habe das Unternehmen als Sponsor gebraucht, da er sich ohne Sponsor dort nicht aufhalten hätte können. Für die Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber, der als Sponsor auftreten hätte können, hätte der BF ein Referenzschreiben benötigt, welches ihm jedoch vom Unternehmen nicht ausgestellt worden sei. Folglich habe er keine neue Arbeit finden können. Ergänzend merkte er an, dass einem der Reisepass abgenommen werde und man ihn erst wiedererhalte, wenn man ausreise. Seine Aufenthaltsberechtigung wäre im November 2019 abgelaufen, er habe das Land jedoch bereits zuvor verlassen (vgl. AS 128). Auffällig ist hinsichtlich dieser Angaben insbesondere, dass der BF in Zusammenhang mit seinen Gründen für das Verlassen der Vereinigten Arabischen Emirate keine Situationen schilderte, in welchen er konkret bedroht und zum Verlassen des Staatsgebietes aufgefordert worden wäre. Seine Ausführungen, wonach ihm zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Verlängerung seines Visums lediglich ein Referenzschreiben gefehlt hätte, dessen Ausstellung ihm jedoch verweigert worden sei, lassen folglich nicht auf eine gezielte Gefährdung des BF, sondern vielmehr auf einen arbeitsrechtlichen Streit schließen.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung modifizierte er seine Angaben zu den Streitigkeiten mit dem Unternehmen, für welches er gearbeitet habe, neuerlich. Konkret brachte er vor, dass das Unternehmen ihm die Unterlagen, die er benötigt habe, um für seine Frau einen Einreiseantrag stellen zu können, nicht ausgestellt habe. Er hätte von seinem Arbeitgeber einen Lohnzettel, einen Gehaltsnachweis sowie eine Bestätigung, dass er bei dem Unternehmen weiter beschäftigt werde, benötigt. Auf Nachfrage, wer konkret ihm die Unterlagen nicht gegeben habe, antwortete er, es sei der Manager des Unternehmens gewesen. Der BF habe dann vom Manager die Zustimmung zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber ersucht, was ihm jedoch ebenso verweigert worden sei (vgl. OZ 12, S. 14f.). Festzuhalten ist sohin, dass der BF die Gründe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine andere Arbeit zu finden, im Beschwerdeverfahren austauschte. Auf Vorhalt, dass der BF im Zuge der Verhandlung sein vor dem Bundesamt erstattetes Vorbringen betreffend das fehlende Referenzschreiben sowie das Zurückbehalten des Reisepasses gänzlich unerwähnt ließ, führte der BF in der Folge nur pauschal an, es sei lediglich für normale Angestellte in kleineren Positionen üblich, dass deren Reisepass einbehalten werde und sie ein Referenzschreiben für einen neuen Arbeitsplatz benötigen würden. Der BF habe als Manager sowie als Angehöriger desselben Clans jedenfalls seinen Reisepass behalten dürfen (vgl. OZ 12, S. 17). Damit vermag er jedoch nicht zu erklären, weshalb er vor dem Bundesamt behauptete, es wäre ihm möglich gewesen, in Dubai eine neue Arbeit zu finden und sein Visum verlängern zu lassen, wenn ihm von seinem ehemaligen Arbeitgeber ein Referenzschreiben ausgestellt worden wäre, während er in der Verhandlung behauptete, er hätte für die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit – unabhängig vom Vorliegen eines Referenzschreibens - die Zustimmung seines bisherigen Arbeitgebers benötigt.
Die Angaben des BF zu den Modalitäten für die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit sowie zur Annullierung des Visums eines Fremden sind überdies mit der vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Arbeits- und Aufenthaltsstatus ausländischer Arbeitnehmer in den Vereinigten Arabischen Emiraten vom XXXX nicht in Einklang zu bringen. In der Anfragebeantwortung wird hinsichtlich der Frage, ob die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers erforderlich ist, wenn jemand sein Arbeitsverhältnis beenden und ein neues Dienstverhältnis eingehen will, lediglich darauf verwiesen, dass allfällige vertraglich vereinbarte Konkurrenzklausen einer neuen Beschäftigung entgegenstehen könnten. Aus diesem Verweis lässt sich jedoch nicht ableiten, dass generell die Zustimmung des vormaligen Arbeitgebers für die Aufnahme einer anderen Beschäftigung erforderlich wäre.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme des BF vom XXXX , wonach sich in der Anfragebeantwortung keine Ausführungen zu den Regelungen betreffend die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und der Aufnahme einer neuen Beschäftigung finden würden, ist festzuhalten, dass dies nicht den Tatsachen entspricht und ist diesbezüglich auf Seite 2 der Anfragebeantwortung zu verweisen.
Die weitere Argumentation in der Stellungnahme vom XXXX , wonach der BF kein neues Arbeitsverhältnis eingehen hätte können, da sein Arbeitgeber die Annullierung seines Visums beantragt habe, vermag überdies nicht zu überzeugen, da der BF in Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung explizit angab, eine Annullierung seines Visums durch seinen Arbeitgeber sei nicht möglich gewesen, da sein Arbeitgeber nicht über seinen Reisepass verfügt habe. Auch eine Meldung an die Behörde, welche die Abschiebung des BF zur Folge gehabt hätte, habe sein Arbeitgeber – nach den Ausführungen des BF – ohne seinen Reisepass nicht machen können (vgl. OZ 12, S. 16ff.). Die Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme stehen insoweit in diametralen Widerspruch zum Vorbringen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die Schilderungen des BF, wonach sein Arbeitgeber für die Annullierung des Visums seinen Reisepass benötigt hätte und ohne diesen keine Meldung an die Behörden erstatten hätte können, ergänzend festzuhalten, dass auch diese Behauptung keine Deckung in der Anfragebeantwortung findet, wird doch von der Staatendokumentation festgehalten, dass der Arbeitgeber den Reisepass eines Arbeitnehmers nicht benötigt, um das Visum des Arbeitnehmers zu kündigen. Vielmehr muss er die Kündigung der Arbeitsgenehmigung in die Wege leiten, wofür jedoch der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift bestätigen muss, dass er ordnungsgemäß über die Kündigung informiert wurde und er alle ihm zustehenden monetären Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erhalten hat. Diesen Ausführungen der Staatendokumentation ist der BF in seiner Stellungnahme vom XXXX nicht entgegengetreten, sondern hat sie vielmehr bestätigt und weiter ausgeführt, dass er eine solche Bestätigung nicht unterschrieben habe.
Unabhängig davon ist weiter auszuführen, dass die Angaben des BF zu den konkret gegen ihn gerichteten Drohungen als vage und unsubstantiiert zu qualifizieren sind. In der Verhandlung brachte der BF eingangs vor, per E-Mail bedroht worden zu sein und daher die Vereinigten Arabischen Emirate verlassen zu haben (vgl. OZ 12, S. 15). Dem vom BF mit Beschwerde vorgelegten E-Mail vom XXXX ist jedoch keine konkrete Drohung zu entnehmen, sondern wird der BF mit dieser Nachricht vielmehr darauf hingewiesen, dass beabsichtigt werde, sein Visum zu annullieren, und er sich bereithalten bzw. beim Unternehmen erscheinen solle, damit die Annullierung durchgeführt werden könne. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der BF im Zuge der weiteren Verhandlung zur Frage, auf welche Art und Weise er bedroht worden sei, keine schriftlichen Drohungen mehr erwähnte, sondern vielmehr ausführte, es habe eine persönliche Drohung gegeben. Einerseits habe ihn der Manager des Unternehmens persönlich bedroht, andererseits habe er von seinen drei Trauzeugen gehört, dass sein Schwiegervater und sein Ex-Schwager gesagt hätten, das Visum des BF solle annulliert werden und er solle nach Somalia abgeschoben werden (vgl. OZ 12, S. 19f). Für das erkennende Gericht ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb der BF das Gespräch mit seinen Trauzeugen im Verfahren vor dem Bundesamt nicht erwähnte und auch in der Beschwerde diesbezüglich kein ergänzendes Vorbringen erstattete, sondern sich lediglich pauschal darauf berief, von der Familie seiner Ex-Frau mit dem Tode bedroht worden zu sein.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass der BF in der Verhandlung zunächst anführte, dass das Unternehmen, für welches er gearbeitet habe, einem Angehörigen des Clans der Dhulbahanti gehöre. Zu dieser Tätigkeit sei er gekommen, da das Unternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten neu gewesen sei, sie jemanden gebraucht hätten, der sich dort auskenne und der BF überdies dem Clan der Dhulbahanti angehöre. Ergänzend merkte er an, es sei dort so, dass man Angehörigen desselben Clans vertraue (vgl. OZ 12, S. 13). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sind die weiteren Angaben des BF unschlüssig, wonach er erst gemerkt habe, dass im Unternehmen „Clanzugehörigkeit“ herrsche und er diskriminiert werde, nachdem ihm die Zustimmung zur Nachholung seiner Ehefrau sowie die Zustimmung zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit verweigert worden sei (vgl. OZ 12, S. 15). Vielmehr hätte ihm die Bedeutung der Clanzugehörigkeit von Anfang an bewusst sein müssen, wurde er doch (unter anderem) aus diesem Grund angestellt.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der BF keinen nachvollziehbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen seiner Scheidung bzw. der neuerlichen Eheschließung einerseits und seiner Ausreise aus den Vereinigten Arabischen Emiraten andererseits dargetan hat. So ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er sich im April 2018 scheiden hat lassen und im Juni 2018 neuerlich geheiratet hat. Mit seiner Ehefrau habe er jedoch nur 20 Tage zusammengelebt, da sein Plan, sie nach Somalia zu bringen und ihr in der Folge eine legale Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate zu ermöglichen, gescheitert sei, zumal davon die „Familie“, gemeint wohl der Clan oder die Familie seiner Ex-Frau, erfahren habe (vgl. OZ 12, S. 9f.). Aus dem Vorbringen des BF erschließt sich ausgehend davon mangels nachvollziehbarer Zeitangaben zu den konkreten Bedrohungen nicht, weshalb er erst am XXXX , sohin über ein Jahr nach der Eheschließung, zur Ausreise gezwungen war.
In einer Gesamtschau ist es sohin nicht glaubhaft, dass er in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgrund seiner Ehe mit einer Angehörigen des Clans der Midgan in das Blickfeld der Familie sowie des Clans der Darood geraten ist und ihm aus diesem Grund auch im Fall der Rückkehr nach Somalia Verfolgung drohen würde.
Im Übrigen ergeben sich auch aus den Länderberichten keine ausreichenden Hinweise darauf, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände bloß aufgrund des Eingehens einer Mischehe einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. So ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es insbesondere zu gesellschaftlichen Diskriminierungen komme, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heirate, während der Fall des Beschwerdeführers – die Ehe zwischen einem Mehrheitsmann mit einer Minderheitenfrau – weniger problematisch sei. Hinzu kommt, dass Mischehen im homogeneren Norden des somalischen Kulturraums stärker stigmatisiert seien als im Süden. Im Allgemeinen sind Mischehen in Mogadischu möglich und hat auch Al-Shabaab die Hindernisse für solche Eheschließungen beseitigt (vgl. dazu auch Punkt 1.2.3.2. „Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation“). Insgesamt bestehen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der BF, der dem Clan der Darood angehört, aufgrund der Eheschließung mit einer Angehörigen eines berufsständischen Minderheitsclans im Fall der Rückkehr nach Somalia gezielte Verfolgung zu gewärtigen hätte.
2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde im Übrigen auch nicht substantiiert dargetan, dass dem BF eine Verfolgung aufgrund seiner journalistischen Tätigkeiten droht.
Vorauszuschicken ist, dass der BF vor dem Bundesamt zu seinem politischen Engagement eingangs ausführte, er habe als Journalist und Aktivist dafür gekämpft, dass sein Clan wählen könne, mit welcher Regierung er zusammenarbeiten wolle. Folglich habe der BF Probleme mit den lokalen Regierungen von Somaliland und Puntland. Auf Nachfrage hielt er ergänzend fest, dass er mit der somalischen Regierung keine Probleme gehabt habe. Weiter führte er in diesem Zusammenhang an, dass er die Website „ XXXX “ unterhalten und auch Interviews im Free TV in Dubai zum Thema Somalia gegeben habe. Auf konkrete Nachfrage, ob er jemals von staatlicher Seite wegen seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Einstellung, seiner sexuellen Orientierung, seiner Religion oder Ähnlichem verfolgt worden sei, führte er an, er sei ausschließlich wegen seiner politischen Meinung verfolgt worden. Befragt, wie er verfolgt werden habe können, obwohl er nie in Somalia gewesen sei, antwortete er, er meine damit, dass er von Clans bedroht worden sei. Nach Wiederholung der Frage schilderte er allerdings keine durch seine journalistische Tätigkeit verursachte Bedrohungen, sondern bezog sich vielmehr auf die Verfolgung durch den Clan seiner Ex-Frau (vgl. AS 126f.) und somit auf das – wie bereits ausführlich dargelegt – vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen zu seiner Gefährdung wegen des Eingehens einer Mischehe.
Im Zuge der weiteren Befragung vor dem Bundesamt führte er schließlich auf Nachfrage zu seinen journalistischen Tätigkeiten an, er habe über den Clan der Isaak in Somaliland sowie über den Clan der Darood in Puntland geschrieben, habe sich mit Angehörigen von Clans getroffen, die gegen die Regierung von Somaliland und Puntland seien, und habe auf Konferenzen gesprochen (vgl. AS 130). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er zu seiner politischen Haltung ergänzend an, dass sowohl Somaliland als auch Puntland die Gebiete Sanaag und Sool für sich beanspruchen hätten wollen. Er habe sich dahingehend geäußert, dass diese Gebiete frei sein sollten (OZ 12, S. 22). Dass der BF konkreten Anfeindungen seitens Vertretern der lokalen Regierungen von Somaliland und Puntland oder seitens sonstiger Personen ausgesetzt gewesen wäre, legte er jedoch weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar. Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der BF in der Vergangenheit keinen gegen ihn gerichteten Drohungen oder sonstigen Gefährdungen wegen allfälliger politischer Äußerungen zu gewärtigen hatte.
Ferner ist es dem BF auch nicht gelungen glaubhaft darzutun, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner journalistischen Aktivitäten bzw. seiner politischen Überzeugungen gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen drohen.
Nach den Angaben des BF, welche durch die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten E-Mails vom XXXX sowie vom vom XXXX (Beilage ./A) bescheinigt wurden, ist die von ihm betriebene Website „ XXXX “ nicht mehr abrufbar, zumal der BF die entsprechende Gebühr nicht entrichtet hat (vgl. OZ 12, S. 22). Allfällige vom BF auf dieser Website veröffentlichte Artikel können sohin nicht mehr eingesehen werden. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia aufgrund von Inhalten, die in der Vergangenheit auf dieser Homepage veröffentlicht wurden, einer Gefährdung ausgesetzt sein wird, ist somit nicht wahrscheinlich.
Festzuhalten ist weiter, dass der BF zu seinen journalistischen Tätigkeiten anführte, von 2014 bis XXXX 2021 Journalist gewesen zu sein. Konkret habe er die oben erwähnte Website betrieben und habe darüber hinaus zweimal ein Interview gegeben (vgl. OZ 12, S. 21). Auf erneute Nachfrage führte er schließlich an, von 2014 bis Februar 2019 „aktiv“ gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass er demnach seit zweieinhalb Jahren nicht mehr aktiv gewesen sei, erklärte er, die Website sei gesperrt worden, da er Gebühren bezahlen hätte sollen und sich das nicht leisten habe können (vgl. OZ 12, S. 22). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach dem vom BF vorgelegten E-Mail vom XXXX die Domain „ XXXX “ erst am XXXX ausgelaufen ist und er zumindest bis zu diesem Zeitpunkt seine journalistische Arbeit weiterführen hätte können. Hinzu kommt, dass der BF im Verfahren nicht konkret dargetan hat, diese Arbeit wiederaufnehmen zu wollen. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass er seine journalistische Tätigkeit endgültig beendet hat.
In Bezug auf den Youtube-Kanal des BF ( XXXX , abgerufen am XXXX ) ist auszuführen, dass der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom XXXX insbesondere auf das Video mit dem Titel „ XXXX “ hingewiesen hat, indem er der Stellungnahme einen entsprechenden Screenshot beigelegt hat. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Übersetzung dieses Videos geht hervor, dass sich der BF darin zur wirtschaftlichen Lage Somalias Stellung äußerte, während er jedoch im gesamten Verfahren vorbrachte, aufgrund seiner Äußerungen zum Grenzstreit zwischen Somaliland und Puntland sowie zur Situation seines Clans Verfolgung zu befürchten (vgl. etwa OZ 12, S. 22: „R: Warum würden Sie bei einer theoretischen Rückkehr nach Somalia Probleme bekommen als Journalist? BF: Ich habe über die Konflikte Somali Land und Puntland geschrieben. Beide wollten Zanat und Soll für sich haben. Ich habe mich geäußert darüber, dass sie frei sein sollen.“). Das Video ist daher nicht geeignet, die vom BF geäußerten Rückkehrbefürchtungen zu bescheinigen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in Zusammenhang mit diesem Video nicht, dass der BF von der Moderatorin als somalischer Journalist vorgestellt wird. Nach den UNHCR-Richtlinien benötigen Journalisten, die über Themen berichten, die von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren als heikel angesehen werden, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz, weil sie begründete Angst vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Meinung oder eines anderen relevanten Konventionsgrundes haben. Bei Journalisten, die über Al-Shabaab berichten, ist eine Verfolgung seitens dieser Miliz wahrscheinlich. Auch andere Journalisten und Medienschaffen können je nach den individuellen Umständen ihres Falles internationalen Schutzes bedürfen.
Fallbezogen kann jedoch nicht erkannt werden, dass der BF in dem oben genannten Video derart sensible Themen anspricht, sodass es wahrscheinlich erscheint, dass er aufgrund seiner Äußerungen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt sein wird, thematisiert er doch in erster Linie, welche Maßnahmen gesetzt werden sollten, um die Wirtschaft in Somalia anzukurbeln. Weiter ist auszuführen, dass er die somalische Regierung zwar in einzelnen Punkten kritisiert, dies beispielsweise im Umgang mit somalischen Händlern. Insgesamt betont er jedoch das wirtschaftliche Potenzial Somalias sowie den Umstand, dass in Somalia trotz der Bürgerkriege ein funktionierender Handel bestanden habe. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Äußerungen seitens der somalischen Behörden eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Festzuhalten ist weiter, dass sich der BF in dem Video nicht zu den Aktivitäten von Al-Shabaab geäußert hat und eine Verfolgung durch diese Gruppierung bereits vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der BF dieses Interview im Free TV Dubais gegeben hat und bisher noch nie in das Blickfeld der Miliz Al-Shabaab geraten ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Al-Shabaab im Fall seiner Rückkehr auf das Video aufmerksam wird und ihm eine Nähe zur somalischen Regierung oder eine sonstige ihren Überzeugungen widersprechende Gesinnung unterstellt.
In Bezug auf die weiteren auf dem Youtube-Kanal veröffentlichten Videos ist festzuhalten, dass auch diese keinen Rückschluss auf eine allfällige Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zulassen, zumal nicht erkennbar ist, dass er sich in diesen Videos kritisch gegenüber staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren äußern würde. Gegenteiliges wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert dargetan.
Festzuhalten ist weiter, dass auch aus dem der Beschwerde beigelegten E-Mail vom XXXX eine Verfolgungsgefahr nicht abgeleitet werden kann, wird darin nach der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten deutschen Übersetzung doch lediglich vom Sekretär des Präsidenten der Region XXXX darauf hingewiesen, dass eine Pressemitteilung die Menschen verwirrt habe und die Situation in der Stadt Taleh stabil sei. Aus welchem Anlass ihm dieses E-Mail übermittelt wurde, hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan und ergeben sich auch aus dem Schreiben selbst diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig lassen sich dem E-Mail Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form aufgrund politischer Äußerungen bedroht worden wäre. Letztlich ist es anhand der Kopie des E-Mails auch nicht möglich zu überprüfen, ob das E-Mail tatsächlich vom Sekretär des Präsidenten der Region Sool stammt.
In einer Gesamtschau bestehen sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die lokalen Regierungen von Somaliland oder Puntland den BF, welcher zuletzt im Jahr 1990 in Somalia gelebt hat, aufgrund allfälliger in der Vergangenheit getätigten Äußerungen zum Grenzstreit aktiv im gesamten Staatsgebiet Somalias suchen würden.
Vor dem Hintergrund, dass die von ihm veröffentlichten Artikel – wie bereits ausgeführt – nicht mehr abrufbar sind und er darüber hinaus auch nicht dargetan hat zu beabsichtigen, seine journalistischen Tätigkeiten fortzusetzen, ist es auch nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall einer Ansiedlung in Mogadischu aufgrund sonstiger öffentlicher Äußerungen in das Blickfeld von staatlichen Einrichtungen oder Privatpersonen gelangen und einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein wird.
2.2.3. Insgesamt ist es dem BF sohin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.
2.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Die Feststellung, dass dem BF eine Ansiedlung in Mogadischu möglich sowie zumutbar ist, stützt sich auf die Berichte zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia in Verbindung mit den individuellen Umständen des BF:
Aus den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheitslage in dieser Stadt als hinreichend gut zu qualifizieren ist und darüber hinaus die grundlegende Versorgung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährleistet ist (vgl. dazu auch die näheren rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2.).
Festzuhalten ist weiter, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Gesundheitszustand anführte, es gehe ihm gut und er benötige keine Medikamente (OZ 12, S. 3). Auch sonst sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, wonach der BF an einer Krankheit oder einer sonstigen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, sodass festzustellen war, dass er gesund ist. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einer Vorerkrankung leidet, aufgrund welcher er im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 einem erhöhten Risiko unterliegt, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden, bestehen im Übrigen nicht. Aufgrund seines Alters sowie seines Gesundheitszustandes war weiter festzustellen, dass der BF arbeitsfähig ist.
Weiters ergibt sich aus den Angaben des BF zu seiner individuellen Situation, dass er in Mogadischu über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt. Es wird gegenständlich nicht verkannt, dass der BF im gesamten Verfahren nachvollziehbar darlegte, seit dem Jahr 1990 außerhalb des Herkunftsstaates zu leben. Ebenso ist allerdings zu berücksichtigen, dass er die somalische Sprache beherrscht und über eine umfassende Universitätsausbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Hinzu kommt, dass er vor seiner Ausreise aus den Vereinigten Arabischen Emiraten mehrere Jahre für ein somalisches Unternehmen gearbeitet hat und diese Anstellung unter anderem aufgrund seiner Clanzugehörigkeit erhalten hat. Es ist sohin davon auszugehen, dass er in Mogadischu in der Lage sein wird, mithilfe von Angehörigen seines Clans Arbeit zu finden und seine Existenz eigenständig zu sichern.
Weiters führte der BF vor dem Bundesamt am XXXX selbst an, dass er – angenommen er wäre in Somalia keiner Verfolgung ausgesetzt – in Mogadischu wohnen und seine Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestreiten zu können.
Festzuhalten ist darüber hinaus, dass das Vorbringen des BF zu seinem fehlenden familiären Netzwerk im Herkunftsstaat Ungereimtheiten aufweist. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX führte der BF zur Frage nach Angehörigen im Herkunftsstaat an, seine Eltern seien bereits gestorben und er habe keine Geschwister. Weiter hielt er fest, er habe auch keinen Onkel, sondern lediglich eine Tante mütterlicherseits, zu welcher er keinen Kontakt pflege (vgl. AS 95). In der darauffolgenden Einvernahme wiederholte er, dass er im Herkunftsstaat nur seine Ehefrau habe. Zwar lebe noch eine Tante von ihm in Somalia, es bestehe jedoch kein Kontakt (vgl. AS 123).
In der mündlichen Verhandlung verwickelte er sich jedoch in Bezug auf seine Angehörigen insoweit in Widersprüche, als er zunächst auf die Frage nach den Geschwistern seiner Mutter anführte, keinen Kontakt zu seiner Tante mütterlicherseits zu haben und nicht zu wissen, ob seine Mutter noch Kontakt zu ihr habe. Vor dem Hintergrund seiner weiteren Angaben, wonach seine Mutter im Jahr 2018 in Syrien verstorben sei (OZ 12, S. 4f.), ist diese Erklärung jedoch nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist weiter, dass diese Angaben auch insoweit in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen stehen, als er im Zuge der Erstbefragung anführte, seine Mutter sei bereits im Jahr 2014 verstorben (vgl. AS 7). Hinzuweisen ist auch darauf, dass der BF in der Verhandlung weiter anführte, dass sein Vater zwar Geschwister gehabt habe, diese aber bereits verstorben seien. Auf Nachfrage, wie viele Geschwister sein Vater gehabt habe, führte er demgegenüber an, sein Vater habe lediglich einen Bruder gehabt, der in den sechziger Jahren nach Kenia gegangen sei (vgl. OZ 12, S. 5).
Bemerkenswert ist weiters, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, der Kontakt zu seinen Kindern sei erst abgebrochen, als er in Österreich eingereist sei, während er in Dubai Kontakt zu ihnen gepflegt und sie auch gesehen habe (OZ 12, S. 9). Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Erstbefragung, wonach seine Ex-Frau sowie seine vier Kinder in Somalia wohnhaft seien (vgl. AS 7), nicht nachvollziehbar. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang auch aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt, wonach er sieben Jahr in Dubai gelebt habe, und auf Nachfrage ergänzend anmerkte, dort alleine gewohnt zu haben (vgl. OZ 93), wäre doch davon auszugehen, dass er zumindest einige Zeit mit seiner Familie zusammengewohnt habe.
Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten betreffend die Angehörigen des BF sowie zum Kontakt und Aufenthaltsort zu diesen entsteht der Eindruck, dass der BF bestehende Kontakte und Bindungen zum Herkunftsstaat zu verschleiern versucht hat. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der BF in Somalia über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und somit im Fall der Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre. Festzuhalten ist weiter, dass sowohl die erste Ehefrau als auch die nunmehrige Ehefrau des BF somalische Staatsangehörige sind und der BF darüber hinaus mehrere Jahre in einem somalischen Unternehmen gearbeitet hat, sodass davon auszugehen ist, dass er nach wie vor mit den somalischen Gepflogenheiten vertraut ist.
Es ist daher im Ergebnis zu prognostizieren, dass es dem BF vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia möglich und zumutbar sein wird, sich in Mogadischu niederzulassen.
2.4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich
Aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung, ergibt sich, dass er in Österreich oder einem sonstigen Mitgliedstaat der EU über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und kein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person pflegt. Ebenso ist seinen Angaben in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben nachvollziehbar zu entnehmen, dass er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und an einem Sprachcafé teilgenommen hat.
Die Absolvierung der Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau B1 hat er durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats vom XXXX bescheinigt. Der Bestätigung des Verein XXXX vom XXXX ist in Verbindung mit den vom BF vorgelegten Zeitungsartikeln weiter zu entnehmen, dass er in der Tanztheatergruppe „ XXXX “ als Akteur mitgewirkt hat.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich überdies aus einem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug (OZ 21) in Verbindung mit den mit Schriftsatz vom XXXX vorgelegten Unterlagen, konkret einem Bescheid des AMS, mit welchem für den BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde sowie einem Dienstvertrag zwischen dem BF und der „ XXXX “ (vgl. OZ 17).
Ferner gründet die Feststellung zur Unbescholtenheit auf einem Auszug aus dem Strafregister vom XXXX (vgl. OZ 15).
2.5. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation im Herkunftsstaat. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF ist diesen Berichten, welchen ihm zum Parteigengehör übermittelt wurden, in seiner Stellungnahme vom XXXX in keiner Weise entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids)
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität darzutun. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. ausgeführt, hat der BF nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner Ehe mit einer Angehörigen des Clans der Midgan sowie wegen der Geburt der gemeinsamen Tochter Verfolgung durch Angehörige des Clans der Darood sowie durch die Familie seiner Ex-Frau drohen würde. Ebenso wenig geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor, dass der BF – unabhängig vom Hinzutreten individueller Umstände – bloß aufgrund des Eingehens einer Mischehe in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Weiters ist es nicht glaubhaft, dass der BF infolge von Äußerungen zum Grenzstreit zwischen Somaliland und Puntland aufgrund einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung einer gezielt gegen seine Person gerichteten aktuellen Verfolgung in seiner Heimatstadt Mogadischu ausgesetzt ist. Auch eine Verfolgung wegen sonstiger Äußerungen im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeiten ist – wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt – nicht wahrscheinlich.
3.1.4. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids)
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge VwGH) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk"), insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung, droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR und des Europäischen Gerichtshofs - EuGH).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG, K15). Die Berücksichtigung des möglichen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei der Prüfung des subsidiären Schutzes ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
3.2.2. Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verweist in Art. 10 zur Anforderung an die Prüfung von Anträgen gleichrangig auf die Heranziehung von Quellen wie EASO und UNHCR:
„Artikel 10
[…](3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a) die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden;
b) genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen, eingeholt werden, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und diese Informationen den für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen;
[…]“
3.2.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur „Indizwirkung“ vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukommt, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).
In den von UNHCR veröffentlichten „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing", Stand September 2022, werden hinsichtlich der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu folgende Erwägungen getroffen:
„UNHCR considers that given the current security, human rights, economic and humanitarian situation in Mogadishu, an IFA/IRA is generally not available in the city. An IFA/IRA may be available in exceptional cases, for example, for single healthy and able-bodied men of working age without identified vulnerabilities (or married couples without children where both spouses are healthy, able-bodied and of working age without identified vulnerabilities), and who belong to a local majority clan such as the Abgaal subclan of the Hawiye through which they have access to (i) shelter outside an IDP settlement and without risk of eviction, (ii) essential services such as potable water and sanitation, health care and education; and (iii) a livelihood that does not place the person at an elevated risk of the indiscriminate violence affecting Mogadishu, or proven and sustainable support to enable access to an adequate standard of living."
Demnach vertritt UNHCR die Ansicht, dass Mogadischu angesichts der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der wirtschaftlichen und humanitären Situation in dieser Stadt generell nicht als innerstaatliche Fluchtalternative zu qualifizieren ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu kann jedoch in Ausnahmefällen angenommen werden, beispielsweise für alleinstehende gesunde und arbeitsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten (oder Ehepaare ohne Kinder, bei denen beide Ehegatten gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten), die einem lokalen Mehrheitsclan, wie dem Abgaal-Subclan der Hawiye, angehören und durch welchen sie Zugang haben zu
einer Unterkunft außerhalb einer Binnenflüchtlingssiedlung und ohne das Risiko einer Vertreibung,
grundlegenden Dienstleistungen wie Trinkwasser und sanitäre Einrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung; und
eine Lebensgrundlage, die die Person nicht einem erhöhten Risiko durch die willkürliche Gewalt in Mogadischu aussetzt, oder eine nachweisliche und nachhaltige Unterstützung, die den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard ermöglicht (vgl. S. 132.).
3.2.2.2. Die „European Union Agency for Asylum“ (EUAA) geht in ihrem Leitfaden Somalia, Juni 2022 (vgl. S. 64 der deutschen Übersetzung, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-10/2022_Guidance_Note_Somalia_DE.pdf ) ebenso davon aus, dass Mogadischu vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände nur in Ausnahmefällen eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative darstellen kann. Diese Ausnahmefälle beträfen insbesondere bestimmte erwerbsfähige Männer und kinderlose Ehepaare, bei denen es keine weiteren Hinweise auf eine Schutzbedürftigkeit gibt und die zu einem der örtlichen Mehrheitsclans gehören. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass sie aufgrund ihres Bildungsniveaus und ihres beruflichen Hintergrunds eine Beschäftigung finden können oder ein soziales Netz haben, das in der Lage ist, sie bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts zu unterstützen, oder anderweitig über hinreichende finanzielle Mittel verfügen. Bei Paaren muss der Lebensunterhalt am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative für beide Ehegatten gewährleistet sein.
3.2.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Wie unter Punkt II.3.1. ausgeführt, besteht für den BF keine reale Gefahr, aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine anderen Gründe hervorgekommen, aufgrund welcher der BF im Herkunftsstaat der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.
Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts (vgl. oben insb. zur Erreichbarkeit, zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgunglage und den individuellen Umständen und Merkmalen des BF) sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf Somalia nicht gegeben. Der BF hat keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Fall der Rückkehr in seine Heimatstadt Mogadischu eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1990 den Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Mutter endgültig verlassen, seither nicht mehr in Somalia gelebt hat und sich seine Situation im Fall der Rückkehr daher schwieriger darstellt als jene von Personen, die den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht haben.
Bezogen auf den konkreten Einzelfall kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem BF im Fall einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu die reale Gefahr drohen würde, in seinen nach Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden.
In Bezug auf die allgemeine Lage ist festzuhalten, dass in Mogadischu der Grad willkürlicher Gewalt ein hohes Niveau erreicht. Allerdings reicht nach der Einschätzung von EUAA bloß die Anwesenheit in diesem Gebiet nicht aus, um von der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgehen zu können.
Festzuhalten ist weiter, dass der BF keinen Nachweis des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat erbracht hat (vgl. dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Überdies verfügt Mogadischu über einen internationalen Flughafen, über welchen die Stadt sicher erreicht werden kann.
Bei dem 38-jährigen BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der einem Mehrheitsclan angehört und bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Neben seiner Erstsprache Somalisch beherrscht er Arabisch und Englisch. Ferner hat er das Bachelor-Studium „Human Ressource Development“ abgeschlossen und verfügt er über mehrjährige Berufserfahrung. Festzuhalten ist weiter, dass der BF in den Vereinigten Arabischen Emiraten unter anderem aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Arbeit bei einem somalischen Unternehmen gefunden hat und sowohl seine erste Ehefrau als auch seine nunmehrige Ehefrau Staatsangehörige Somalias sind. Folglich ist davon auszugehen, dass er mit den somalischen Gepflogenheiten hinreichend vertraut ist, im Fall der Rückkehr nach Mogadischu bei der Arbeitssuche Unterstützung vom Mehrheitsclan der Darood erhalten wird und binnen kurzer Zeit in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu verdienen. Zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der BF überdies Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es gegenständlich nicht glaubhaft ist, der BF würde im Herkunftsstaat über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen.
Aus diesen Gründen ist nicht zu befürchten, dass er in Somalia in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.
Bei einer Rückkehr nach Somalia besteht für den BF zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation, dies bei der Arbeitsplatzsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, damit ist aber die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht dargetan.
Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – darauf hinzuweisen, dass der BF aktuell 38 Jahre alt und gesund ist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen fällt.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung der nach Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist, bestehen nicht.
3.2.4. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF bei der Ansiedlung in seiner Heimatstadt Mogadischu keine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Ansiedlung in einer der genannten Städte ist dem BF auch zumutbar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur
Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Der BF befindet sich seit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.4.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet auszugsweise:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. […]“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Familienleben und ein Privatleben iSd Art 8 EMRK im Bundesgebiet bestehen. Ersteres ist nicht auf durch Heirat bzw. Abstammung oder Adoption rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220; 19.03,2013, 2012/21/0178).
3.4.3. Im vorliegenden Fall verfügt der BF in Österreich über keine Angehörigen oder sonstige Verwandte. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Eine Rückkehrentscheidung begründet sohin keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK.
Hinsichtlich des Privatlebens des BF ist zunächst festzuhalten, dass er sich seit XXXX , sohin seit knapp über drei Jahren, durchgehend in Österreich aufhält. Nach der Judikatur des VwGH vom 18.09.2018, Zl. Ra 2019/18/0212, kommt einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich genommen keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Dauer des Aufenthalts ist sohin nicht geeignet, sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich zu verstärken. Die Dauer seines Aufenthalts wird weiter dadurch relativiert, dass ihm lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht aufgrund der Stellung seines im Ergebnis unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz zugekommen ist und er sich sohin der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein musste.
Zur Dauer des dem gegenständlichen vorangegangen Verfahren ist weiter festzustellen, dass eine raschere Entscheidung möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer lediglich um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sich alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist. Gerade unter Berücksichtigung des dem BF bewussten unsicheren Aufenthaltsstatus ist nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. selbst bei einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Festzuhalten ist weiter, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK darstellt, bei einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in Österreich darauf abzustellen ist, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt (vgl. VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286; VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078).
Für den BF spricht, dass er die Integrationsprüfung (Sprachniveau B1) absolviert hat und sohin über gute Deutschkenntnisse verfügt. Er hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, hat an einem Sprachencafé teilgenommen und darüber hinaus als Akteur an einem Tanztheater mitgewirkt. Hinzu kommt, dass er sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hat und zunächst von XXXX bis XXXX einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist. Seit XXXX ist er überdies im Ausmaß von 30 Stunden bei der „ XXXX “ beschäftigt, erzielt hierdurch einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.222,50 und ist somit selbsterhaltungsfähig (vgl. dazu auch den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit bb ASVG).
Festzuhalten ist sohin, dass der BF bereits mehrere Integrationsschritte gesetzt hat. Eine im Sinne der oben zitierten Judikatur geforderte außergewöhnliche Konstellation kann darin allerdings noch nicht erblickt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der BF lediglich über eine schwache Bindung zu seinem Herkunftsstaat verfügt, zumal er bereits im Jahr 1990 gemeinsam mit seiner Mutter von Somalia weggezogen ist und seither nicht mehr im Herkunftsstaat gelebt hat. Allerdings ist festzuhalten, dass der BF die somalische Sprache beherrscht und es ihm in Dubai – unter anderem – aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gelungen ist, eine Anstellung in einem somalischen Unternehmen zu finden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF trotz langer Abwesenheit vom Herkunftsstaat wieder in die Gesellschaft Somalias eingliedern können wird.
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinn das E vom 19. Februar 2014, 2013/22/0028).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.4.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder damit für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung besteht in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF nicht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Somalia ist sohin gegeben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen, wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise vom Bundesamt zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids war daher ebenso abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
