BVwG W182 1258495-2

BVwGW182 1258495-228.7.2020

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W182.1258495.2.00

 

Spruch:

 

W182 1258495-2/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zl. 742071909-171321885/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

 

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des bekämpften Bescheides gemäß §§ 9 Abs. 1 und Abs. 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

 

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV. – VI. behoben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

 

 

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei und gehört der mongolischen Volksgruppe an. Er reiste im Alter von etwa XXXX Jahren illegal ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 09.10.2004 zusammen mit seiner Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, Zl. C18 258.495-0/2008/17E, wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei nicht zulässig ist und wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2012 erteilt.

Die Entscheidung wurde unter Bezugnahme auf seine Mutter, der mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom gleichen Tag, Zl. C18 258.494-0/2008/19E, im Ergebnis (originär) der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mit dem gemeinsamen Familienverfahren begründet.

 

Zuletzt wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.07.2016, Zl. 742071909-2657375/BMI-BFA_BGLD_RD, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2018 erteilt.

 

1.2. Der BF wurde seit September 2010 acht Mal wegen Vergehen durch Bezirksgerichte rechtskräftig verurteilt.

 

Bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2010, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu 4,- € rechtskräftig verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und in weiterer Folge endgültig nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2008 einen unbekannten Täter dabei unterstützte, eine durch eine Straftat erlangte XXXX im Wert von 9,90 € zu verheimlichen, sowie im XXXX 2010 mit der Faust gegen XXXX geschlagen und diesen dadurch zerstört hat.

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2010, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagsätzen zu 4,- € rechtskräftig verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und in weiterer Folge endgültig nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2010 durch Würgen und Schläge ins Gesicht eine Person in Form von Prellungen und Abschürfungen vorsätzlich am Körper verletzte.

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu 4,- € rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag eine entsprechende Tat im XXXX 2011 zugrunde.

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu 4,- € rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2011 durch das Versetzen von Faustschlägen und Tritten gegen den Körper eine Person in Form von Hämatomen, Abschürfungen und Prellungen am Körper verletzte.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2014, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB sowie des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, rechtskräftig verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt und in weiterer Folge endgültig nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2013 an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen hat, wobei es bei zwei Personen zu Verletzungen in Form von Prellungen, Zerrungen und einer Zahnfraktur gekommen ist, sowie im Dezember 2013 versucht hat, in einem Supermarkt Waren im Wert von 22,36 € zu stehlen.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu 5,- € rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2015 in einem Supermarkt XXXX im Gesamtwert von 18,98 € zu stehlen versucht hat.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu 4,- € rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2016 in einem Supermarkt XXXX im Wert von 29,98 € zu stehlen versucht hat.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu 4,- € rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2018 mit einem Faustschlag eine Glasscheibe einer Wohnhauseingangstür beschädigt hat, wobei ein Schaden in der Höhe von 286,87 € entstanden ist. Als mildernd wurde die Bereitschaft zur Schadensgutmachung, als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen gewertet.

 

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2018, Zl. 561549303 – 180198824/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Mutter des BF der ihr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, Zl. C18 258.494-0/2008/19E, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Die Aberkennungsentscheidung wurde auf § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes erteilt worden sei, wobei sich dieser mittlerweile jedoch erheblich und nachhaltig verbessert habe. Auch sonst würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Dazu wurde weiters darauf hingewiesen, dass ihr am 14.02.2017 ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Daueraufenthalt-EU) erteilt worden sei. Die Entscheidung wurde mit 11.05.2018 rechtskräftig.

 

2. Nach einer Einvernahme des BF beim Bundesamt am 27.02.2018 wurde mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid der dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, Zl. C18 258.495-0/2008/17E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Aberkennungsentscheidung wurde auf § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Mutter des BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, zumal sich deren Gesundheitszustand gebessert habe. Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich im Rahmen des Familienverfahrens im Bezug auf seine Mutter gewährt worden sei, würden die Umstände, die zur Erteilung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr vorliegen. Weitere oder andere Gründe für die Beibehaltung subsidiären Schutzes haben nicht festgestellt werden können. So könne eine völlige Perspektivlosigkeit des BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht erkannt werden, da er arbeitsfähig sei und sich darüber hinaus im Herkunftsland eine Tante mütterlicherseits sowie andere Bekannte aufhalten würden, zu denen auch Kontakt bestehe. Weiters sei davon auszugehen, dass der BF in der Mongolei den Lebensunterhalt durch eigene, notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten könne. Abgesehen davon stehe es der Mutter des BF frei, diesen von Österreich aus finanziell zu unterstützen sowie diese es manchmal auch in Österreich mache. Zur Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit des BF dessen privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. So würde der BF weder mit seiner Mutter noch mit seinem Kind im gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen, wobei der Kontakt durch Besuche in der Mongolei aufrechterhalten werden könnte.

 

Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

 

3. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Dazu wurde ausgeführt, dass die Mutter des BF sich mittels Daueraufenthalt EU legal in Österreich befinde und die Aberkennung des subsidiären Schutzes demnach nicht im erheblich gebesserten Gesundheitszustand zu sehen sei, sondern im Umstieg auf diesen Aufenthaltstitel. Der BF habe zudem keinerlei Kontakte zu Verwandten und Bekannten im Herkunftsstaat. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass den eingebrachten Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Lebensbedingungen in der Mongolei äußerst prekär wären. Dazu wurde ein Artikel der Zeit online vom 21.02.2017 zitiert. Der BF sei seit 2004 in Österreich, habe in der Mongolei keine Unterkunftsmöglichkeiten und sei wohlbegründet nicht davon auszugehen, dass er bald eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsland aufbauen werde können, zumal die Wirtschaftslage dort sehr schwierig sei. Dazu wurde u.a. auf einen Artikel der WKÖ vom 13.06.2017 verwiesen, wonach die mongolische Wirtschaft 2016 eine Rezession verzeichnet habe. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt hierbei zu wenig berücksichtigt habe, dass damit auch ein Eingriff in das schützenswerte Familienleben der Familienangehörigen des BF verbunden sei, wobei die Behörde keinen gerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF und seinem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich gefunden habe. Der BF leiste regelmäßigen Unterhalt für seinen Sohn und habe - alle ein bis zwei Wochen am Wochenende - Kontakt zu ihm. Darüber hinaus sei er sozial umfassend in Österreich verankert und habe zahlreiche Freunde. Nach dem Schulbesuch bzw. der bisherigen Ausbildung habe er mehrfach eine Anstellung aufgenommen. Er sei mittlerweile im Gastronomiebereich tätig. Zwar sei der BF zugegebenermaßen mehrmals verurteilt worden, dazu sei jedoch anzumerken, dass er abgesehen von der Verurteilung vom XXXX 2014 stets zu Geldstrafen verurteilt worden sei. In Anbetracht des Strafrahmens der jeweiligen Delikte und der damit einhergehenden Möglichkeit, auch Haftstrafen auszusprechen, haben die Gerichte die Schuld und Schwere der Taten des BF offensichtlich sehr gering angesehen. Der BF sei zudem reumütig und führe die Straftaten auf seine jugendliche Dummheit iVm mit seiner damaligen Arbeitslosigkeit zurück. Dazu wurde u.a. ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zum Familienleben des BF in Österreich und zur Gefährlichkeitsprognose - beantragt.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht wurde des Beweise aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin des Bundesamtes, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundeamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerden beantragte.

 

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 16.06.2020 und 03.07.2020 wurde insbesondere Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung der Lebensgefährtin, der Mutter sowie der Mutter des Kindes des BF. Dem BF wurden zudem aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat dargetan.

 

In der Verhandlung wurden u.a. diverse Fotografien, die den BF mit seinem Kind zeigen, zwei positive Arbeitszeugnisse des BF von Gastronomiebetrieben vom 08.03.2020 und 15.06.2020, diverse Unterstützungsschreiben darunter ein Unterstützungsschreiben des aktuellen Arbeitgebers des BF, ein Beschluss eines Bezirksgerichtes aus 2020 über die Erhöhung des monatlichen Unterhaltbeitrages des BF von 240,- € auf 282,- € sowie ein Auszug einer Bezirkshauptmannschaft über Verwaltungsstrafen des BF vorgelegt. Weiters wurde ein Arztbrief einer Klinik über einen stationären Aufenthalt des BF vom 22.05. bis 23.05.2018 nach einem Sturz aus großer Höhe mit dem Verdacht der suizidalen Absicht aufgrund der Diagnose Luxation, Verstauchung und Zerrung, Depressio vorgelegt, wobei der BF am 23.05.2018 mit Empfehlung einer antidepressiven medikamentösen Therapie (Mirtabene) entlassen werden konnte, wobei aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine akute Suizidalität bestanden haben.

 

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei und gehört der mongolischen Volksgruppe an. Er reiste im Alter von etwa XXXX Jahren illegal ins Bundesgebiet ein und stellte zusammen mit seiner Mutter am 09.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seither durchgehend in Österreich auf.

 

Dem BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, Zl. C18 258.495-0/2008/17E, im Rahmen des Familienvefahrens unter Bezugnahme auf seine Mutter der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

 

Zuletzt wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2018 erteilt.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2018 wurde der Mutter des BF der ihr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, Zl. C18 258.494-0/2008/19E, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.

 

Der BF wurde seit September 2010 acht Mal wegen Vergehen durch Bezirksgerichte rechtskräftig verurteilt (zu Details vgl. die Ausführungen unter Punkt I.1.2.). Der BF wurde zuletzt mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX 2018 wegen Sachbeschädigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.

 

Der BF wurde zwischen Juli 2016 und März 2019 fünf Mal rechtskräftig wegen Verwaltungsübertretungen (drei Mal gemäß § 82 Abs. 1 SPG wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, sowie zwei Mal wegen Art 3 Abs. 1 Z 2 EGVG wegen „Schwarzfahrens“) zu Geldstrafen bestraft.

 

Der BF hat in der Mongolei die Grundschule bis zur achten Klasse besucht und in Österreich den Hauptschulabschluss nachgeholt. Er verfügt über entsprechend gute Deutschkenntnisse. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Der BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er ist seit März 2019 mit wenigen Unterbrechungen in der Gastronomie erwerbstätig, davor war der BF immer wieder erwerbstätig, hatte aber insbesondere zwischen 2014 und 2018 größere Phasen von Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug.

 

In Österreich sind die Mutter sowie der XXXX jährige Sohn des BF niedergelassen. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF besteht nicht. Sein Sohn wurde in Österreich geboren und wohnt bei der Kindesmutter, einer in Österreich niedergelassenen mongolischen Staatsangehörigen. Sie ist seit 16 Jahren – teils aus finanziellen Gründen – nicht mehr in der Mongolei gewesen. Sie lebt hier mit einem österreichischen Staatsangehörigen zusammen. Der BF pflegt über Besuche regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn. Er leistet regelmäßig Unterhalt, wobei jedoch noch Rückstände aus den Vorjahren bestehen.

 

Die Mutter des BF arbeitet in Österreich seit etwa 2013, zuletzt seit 2016 als XXXX in Rahmen von „ XXXX “. Sie ist seit einigen Jahren nicht mehr in psychologischer Behandlung und nimmt zeitweise Schmerzmittel. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2018 wurde ihr rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Die Mutter des BF war seit ihres Aufenthalts in Österreich ein einziges Mal – im Jahr 2017 - auf Besuch in der Mongolei.

 

Der BF wohnt seit etwa September 2019 mit seiner Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen, im gemeinsamen Haushalt zusammen. Sie hält sich seit 2017 in Österreich auf und verfügt aktuell über einen bis 23.10.2020 befristeten Aufenthaltstitel als Studierende.

 

In der Mongolei halten sich Verwandte der Mutter des BF (Tante, Onkel, Cousins) auf.

 

Dem BF droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

 

Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.

 

Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Mongolei ausgegangen:

 

Zum Herkunftsstaat wird festgestellt:

„Politische Lage

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018).

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3 .2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3 .2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3 .2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3 .2018a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den https://www.youtube.com/watch?v=KDPmeNiknqg#_blank ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3 .2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3 .2018a).

Quellen:

1. AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882 , Zugriff 13.9.2018

2. CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html , Zugriff 14.9.2018

3. LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/ , Zugriff 20.9.2018

4. KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/ , Zugriff 13.9.2018

5. Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse – Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm , Zugriff 13.9.2018

6. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

7. OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626 , Zugriff 13.9.2018

8. Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-wins-mongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z , Zugriff 13.9.2018

9. Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017): Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise – die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf , Zugriff 13.9.2018

10. USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper , Zugriff 13.9.2018

11. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

-

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018).

Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018).

In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).

Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3 .2018c).

Quellen:

12. AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880 , Zugriff 18.9.2018

13. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

14. BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html , Zugriff 13.9.2018

15. USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper , Zugriff 13.9.2018

16. USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452 , Zugriff 18.9.2018

17. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

 

Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018).

Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017).

Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018).

NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).

Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

18. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

19. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

20. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

21. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

-

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018).

Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

22. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

23. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

24. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

-

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017).

Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).

Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

25. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 19.12.2016 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 19.12.20163.9.2018

26. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

27. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

28. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

-

Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).

Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).

Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018).

Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017).

Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).

Quellen:

29. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

30. BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html , Zugriff 13.9.2018

31. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

32. TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG , Zugriff 13.9.2018

33. TI – Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016 , Zugriff 24.9.2018

34. TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption , Zugriff 13.9.2018

35. USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper , Zugriff 13.9.2018

-

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

36. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

37. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

38. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

-

Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

39. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 19.12.2016 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 19.12.20163.9.2018

40. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

41. USDOS – U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1395603.html , Zugriff 14.9.2018

-

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es besteht für alle Männer zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. CIA 28.8.2018). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 28.8.2018).

Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 29.5.2018). Gemäß Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung von umgerechnet 490 Euro vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 29.5.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017).

Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

42. CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html , Zugriff 14.9.2018

43. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

44. USDOS – U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html , Zugriff 14.9.2018

45. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

-

Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

46. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

47. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

Meinungs- und Pressefreiheit

In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2017). Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung abgesichert (USDOS 20.4.2018). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie digitalen Inhalt reguliert. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt oder Pornographie (USDOS 20.4.2018).

Am 1. Juli 2017 trat ein neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraf, das höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vorsieht. Interessenvertretungen von Journalisten kritisierten das Gesetz für vage Definitionen der Tatbestände und befürchteten, das Gesetz könnte vermehrt zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit herangezogen werden. Nach Protesten der Medien im April 2017 wurde das Gesetz schließlich mit reduzierten Strafmaßen verabschiedet (AI 22.2.2018; vgl. FH 2018).

Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2018). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 20.4.2018). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 12.2017).

In den vergangenen Jahren hat sich die generelle Situation der Medien verbessert. Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 71 von 180 untersuchten Staaten. Der Großteil der Medienlandschaft ist jedoch auf einige Medienunternehmen mit politischen Verbindungen konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018).

Quellen:

48. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 19.12.2016 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 19.12.20163.9.2018

49. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

50. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

51. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

52. RSF – reporters sans frontiers (2018): Defamation Proceedings and Self-Cencorship, https://rsf.org/en/mongolia , Zugriff 14.9.2018

53. - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2018).

Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 2018). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (Bertelsmann 2018; vgl. FH 2018).

Es gibt keine unangemessenen Barrieren für Oppositionsparteien, um durch Wahlen ihren Einfluss zu vergrößern (FH 2018). Jedoch wird das 2016 eingeführte Mehrheitswahlrecht dafür kritisiert, die Wahlchancen der kleineren Parteien zu verringern (Bertelsmann 2018).

Quellen:

54. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

55. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

56. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018).

Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018).

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

57. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

58. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

59. - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

Todesstrafe

- Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am 1. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017).

- Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).

Quellen:

60. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 19.12.2016 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 19.12.20163.9.2018

61. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

62. PoM – Office of the President of Mongolia (2.4.2018): President Battulga to Present to Parliament Draft Bill on Reinstating Capital Punishment for Child Sexual Abuse Offenses, https://president.mn/en/2018/04/02/president-battulga-to-present-to-parliament-draft-bill-on-reinstating-capital-punishment-for-child-sexual-abuse-offenses/ , Zugriff 14.9.2018

63. UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won‘, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186 , Zugriff 14.9.2018

-

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018).

Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2018). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (Bertelsmann 2018).

Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 29.5.2018).

Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 29.5.2018).

Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 29.5.2018).

Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt. Einzelne Fälle von Diskriminierung von Christen am Arbeitsplatz oder in Schulen werden berichtet, doch ist dieses Phänomen nicht weit verbreitet. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus religiösen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018).

Quellen:

64. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

65. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

66. USDOS – U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html , Zugriff 14.9.2018

-

Ethnische Minderheiten

Die Mehrheit der gut drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2017) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Burjaten mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010, geschätzt) (CIA 28.8.2018).

Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (LIP 9.2018).

Keinen ethischen Gruppen wird die Staatsbürgerschaft vorenthalten. Die Staatsangehörigkeit von Kasachen, die in den 1990er Jahren nach Kasachstan ausgewandert und später in großer Zahl wieder in die Mongolei zurückkehrten, ist unklar. Im Jahr 2016 wurde vom Präsidenten ein Gesetzesentwurf für eine Doppelstaatsbürgerschaft vorgelegt, jedoch gibt es bisher keinen Regierungsbeschluss dazu (Bertelsmann 2018).

Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 12.2017).

Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und die verschiedenen ethnischen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus ethnischen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018). Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

- CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html , Zugriff 14.9.2018

- LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/ , Zugriff 24.9.2018

- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018).

Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2017). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2018).

Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2017).

Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar, wobei das neue Strafgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, diese erstmals auch strafrechtlich unter Strafe stellt. Nun sind auch Gefängnisstrafen möglich. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet, dass die Reaktion der Polizei auf Meldungen häuslicher Gewalt sich 2017 verbessert hätte, die Strafverfolgung jedoch weiterhin mangelhaft sei (USDOS 20.4.2018). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2017).

Gemäß NCAV gibt es landesweit 17 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 20.4.2018). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2017). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtrungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 20.4.2018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist kaum davon auszugehen, dass vor familiärer Gewalt flüchtende Frauen in der Mongolei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (ÖB Peking 12.2017). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2017).

Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2017).

Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend, unternimmt in diesem Bereich jedoch große Bemühungen (USDOS 6.2018). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2017). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt (2016: drei) und sieben Personen angeklagt (2016: 14) (USDOS 6.2018). Der Kampf gegen Menschenhandel wird durch Korruption und mangelnden Willen der Behörden jedoch erschwert (FH 2018; vgl. USDOS 6.2018).

Quellen:

67. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

68. LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/ , Zugriff 17.9.2018

69. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

70. USDOS – U.S. Department of State (6.2018): Trafficking in Persons Report 2018, S 307ff, https://www.state.gov/documents/organization/282798.pdf , Zugriff 17.9.2018

71. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

Kinder

Kindesmissbrauch in Form häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch ist ein bedeutendes Problem. Das neue Strafgesetz (2017) beinhaltet einen Abschnitt zu Verbrechen gegen Kinder, darunter erzwungenes Betteln, Vernachlässigung, Herbeiführen einer Abhängigkeit, Benutzen von Kindern für Straftaten oder Pornografie sowie der Handel und Missbrauch von Kindern. Die Regierungsbehörde Family, Child, and Youth Development Authority (FCYDA) berichtet, dass mit der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im neuen Strafgesetz festgelegt ist, die gemeldete Zahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Kinder gestiegen ist (USDOS 20.4.2018).

Einige Kinder sind als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 20.4.2018).

Manche mongolische Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie als Jockeys bei Pferderennen, im Bergbau, der Vieh- und Weidewirtschaft, im Bauwesen oder als Müllsucher zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Aufgrund der Fehlannahme vieler mongolischer Regierungsbeamter, dass nur Mädchen Opfer von Sexhandel sein können, werden die Artikel 13.1, 12.3, 113 oder 124 des mongolischen Strafgesetzes selten angewendet, um Missbrauchsfälle von Buben zu ahnden. Stattdessen werden Bestimmungen, die geringere Strafen vorsehen, angewandt (USDOS 6.2018).

Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, darunter Zwangsprostitution, ist problematisch. NGOs berichten, dass Kinderpornografie verbreitet ist. Die Polizei unternimmt Aktivitäten, um ihre Kapazitäten beim Kampf gegen Kinderpornografie zu verbessern, verfügt jedoch nicht über die notwendige technische Expertise. Der Strafrahmen für das Benutzen von Kindern für pornografische Zwecke wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch auf acht Jahre Haft (vorher: fünf) erhöht (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

72. USDOS – U.S. Department of State (6.2018): Trafficking in Persons Report 2018, S 307ff, https://www.state.gov/documents/organization/282798.pdf , Zugriff 17.9.2018

73. USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html , Zugriff 13.9.2018

 

Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017).

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt. Gemäß des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018).

Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018).

Quellen:

74. BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (17.4.2018): Reiseinformation Mongolei, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/ , Zugriff 18.9.2018

75. FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia , Zugriff 13.9.2018

76. GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016): Neue Märkte – Neue Chancen | Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer – Mongolei, https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf , Zugriff 17.9.2018

77. GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735 , Zugriff 18.9.2018

78. Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912 , Zugriff 18.9.2018

79. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

Grundversorgung

Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3 .2018b).

Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3 .2018b).

Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017).

Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3 .2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018).

Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017).

Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017).

Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017).

Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018).

Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017)

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Mongolei, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222844 , Zugriff 17.9.2018

- CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html , Zugriff 14.9.2018

- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-

Sozialbeihilfen

1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018). Gemäß Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018).

Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018).

Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018).

Das Social Welfare Law, zuletzt am 30. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018).

Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017).

Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018).

Quellen:

80. Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

81. BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.

82. KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418 , Zugriff 20.9.2018.

83. LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/ , Zugriff 17.9.2018

84. ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

85. SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424678/1788_1518776201_0102.pdf#_blank , Zugriff 11.9.2018

 

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018)

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018).

Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017).

Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018).

Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018).

Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 2018). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in Ulaanbaatar. Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO 16.4.2018).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (22.8.2018): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842 , Zugriff 18.9.2018

- APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies: Mongolia Health System (2013) Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 17.9.2018

- Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf , Zugriff 13.9.2018

- BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.

- LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/ , Zugriff 17.9.2018

- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

- WHO – World Health Organisation (2017): Country Programme on Subnational Health System Strengthening in Mongolia, http://www.wpro.who.int/mongolia/mediacentre/releases/subnational_health_system_strengthening_in_mongolia/en/ , Zugriff 17.9.2018

- BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752.

Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2017).

Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-

Dokumente

Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

- ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren und die vorgelegten Personaldokumente.

 

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seiner bisherigen Aufenthaltsberechtigung bzw. Verlängerung derselben ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, Zl. C18 258.495-0/2008/17E, sowie aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2016, Zl. 742071909-2657375/BMI-BFA_BGLD_RD.

 

Die Feststellungen zur Schul- und Ausbildung des BF, seiner Gesundheit sowie seinen familiären und persönlichen Verhältnisse im In- und Herkunftsland gründen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, die glaubhaften Angaben seiner Mutter, der Mutter seines Kindes sowie seiner Lebensgefährtin als Zeuginnen in der Beschwerdeverhandlung und die vorgelegten Dokumente bzw. Befunde.

 

Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen sowie Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus den unter Punkt I.1.2. zitierten Urteilen von Bezirksgerichten, einer zum Stichtag eingeholten Strafregisterauskunft sowie einen Auszug einer Bezirkshauptmannschaft.

 

Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus dem zum Stichtag eingeholten aktuellen Sozialversicherungsauszug sowie den vorgelegten Arbeitszeugnissen bzw. Unterstützungsschreiben.

 

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Mutter des BF im In- und Herkunftsland sowie der Aberkennung ihres Status der subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2018, Zl. 561549303 – 180198824/BMI-BFA_BGLD_RD sowie ihren glaubhaften zeugenschaftlichen Angaben in der Verhandlung am 03.07.2020.

 

Die Feststellungen zum Kind des BF bzw. dessen Kindesmutter ergeben sich aus den Angaben des BF sowie den darin im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Kindesmutter sowie der Mutter und der Lebensgefährtin des BF in der Beschwerdeverhandlung.

 

Unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen erscheint es nicht wahrscheinlich, dass der gesunde und arbeitsfähige BF, der zudem in der Mongolei die Schule besucht hat und über entsprechend gute Mongolisch-Kenntnisse sowie Berufserfahrung verfügt, im Herkunftsland in eine ausweglose Situation geraten würde. Hinzu kommt, dass sich im Herkunftsland Verwandte der Mutter des BF aufhalten, wobei zumindest die Mutter in Kontakt zu diesen steht und dem BF diesen Kontakt jedenfalls vermitteln könnte. Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass die in Österreich erwerbstätige Mutter des BF ihren Sohn in einer Notsituation finanziell unterstützen würde, wie sie dies auch schon in Österreich gemacht hat.

 

Die zur Lage in der Mongolei in der Beschwerdeverhandlung am 21.03.2019 dargetanen Länderinformationen beruhen auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Diese wurden inhaltlich vom BF bzw. seiner Vertretung auch nicht bestritten, wobei von diesen auch keine anderen, davon erheblich abweichenden landesspezifischen Informationen dargetan oder auf solche verwiesen wurde. Unter Zugrundelegung der in der Verhandlung am 16.06.2020 ins Verfahren eingeführten Länderdokumente (Bericht des US Departement of State zur Menschenrechtslage in der Mongolei 2019 vom 11.03.2020) ist diesbezüglich auch keine entscheidungswesentliche Lageänderung eingetreten, wobei auch dies vom BF bzw. dessen Vertretung nicht bestritten wurde. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Hierbei ist zu ergänzen, dass es sich bei der Mongolei um einen Staat handelt, der etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).

 

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. WHO COVID-2019 Situation Report Nr. 189, 27.07.2020, https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200727-covid-19-sitrep-189.pdf?sfvrsn=b93a6913_2 ). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Risikogruppe zählen würde.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Mongolei aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

 

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

 

Zu Spruchteil A):

 

2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

 

2.1. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

 

Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

 

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu).

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Laut § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

 

Nach § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

 

2.2. Das Bundesamt stützte die Aberkennungsentscheidung im bekämpften Bescheid im Wesentlichen darauf, dass beim BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr“ vorliegen. Dies entspricht dem Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005.

 

§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. Dabei wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Zl. Ra 2019/18/0353). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutze (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.04.2020, Zl. Ra 2019/19/0309). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind zwar nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.5.2019, Zl. Ra 2019/14/0153, Rz 101). Für die Entscheidung maßgebliche Elemente können jedoch schon aus chronologischen Gründen jedenfalls nur solche Sachverhaltselemente sein, die zeitlich nach der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen (vgl. dazu VwGH 21.04.2020, Zl. Ra 2019/19/0466). Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 27.05.2019, Zl. Ra 2019/14/0153 Rz 101; 29.11.2019, Ra 2019/14/449).

 

Dem BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seiner Mutter nach § 2 Z 22 AsylG 2005 im Rahmen des Familienvefahrens der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wobei ihm zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2018 erteilt wurde. Jener der Mutter des BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde jedoch nunmehr mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2018 von Amts wegen aberkannt. Die Aberkennungsentscheidung wurde auf § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 gestützt und im Kern damit begründet, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes erteilt worden sei, wobei sich dieser mittlerweile erheblich und nachhaltig verbessert habe. Diese Änderungen hinsichtlich der Mutter des BF, die zudem nach der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels des BF im Jahr 2016 bekannt geworden sind, stellen sohin aber auch hinsichtlich der Position des BF eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Umstände im Sinne von § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 dar.

 

Es konnten auch sonst keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass dem BF selbst bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen erscheint es nicht wahrscheinlich, dass der XXXX jährige, im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige BF, der mit der Sprache und Kultur in der Mongolei bestens vertraut ist, zudem auch über reichlich Berufserfahrung in der Gastronomie verfügt, im Herkunftsland aus existentiellen Gründen in eine ausweglose Lage geraten würde. Hinzu kommt, dass sich Verwandte der Mutter des BF im Herkunftsland aufhalten und auch seine Mutter, die in Österreich seit Jahren einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ihn – wie sie dies laut eigenen Angaben auch schon in Österreich gemacht hat – in einer Notlage finanziell unterstützen könnte (vgl. dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14; VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Mongolei laut Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.

 

Die Entscheidung des Bundesamtes, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Anwendung von § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 abzuerkennen war sohin - auch im Hinblick auf § 9 Abs. 3 AsylG 2005 – nicht entgegenzutreten.

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

 

Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom BF auch nicht behauptet.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Der BF ist als Staatsangehöriger der Mongolei kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

 

3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

 

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

 

In einem Fall, der sowohl Familienleben als auch Einwanderung betrifft, hängt die Reichweite der Verpflichtungen eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, von den Umständen der betroffenen Personen und dem allgemeinen Interesse ab. Dabei zu berücksichtigende Faktoren sind das Ausmaß, in dem Familienleben tatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Konventionsstaat, das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein Leben der Familie im Herkunftsland des betroffenen Fremden und ob Faktoren der Einwanderungskontrolle (beispielsweise vorangegangene Verstöße gegen Einwanderungsgesetze) oder Überlegungen der öffentlichen Ordnung für den Ausschluss sprechen. Eine weitere wichtige Überlegung ist, ob das Familienleben zu einer Zeit geschaffen wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10).

 

Wenn dies der Fall ist, wird nach ständiger Rechtsprechung des EGMR die Ausweisung jenes Familienmitglieds, das nicht die Staatsbürgerschaft besitzt, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Wie der EGMR bereits festgestellt hat, haben Personen in einer solchen Situation kein Recht zu erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird (vgl. etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10; EGMR, 28.06.2011, Nunez, Nr. 55597/09; EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Nr. 265/07).

 

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist in diesem Zusammenhang u. a. zu ermitteln: die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, VfGH 01.07.2009, Zl. U992/08).

 

Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).

 

Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein -massives- strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).

 

3.3. Der BF hält sich seit Oktober 2004, sohin seit bald XXXX Jahren im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war bis zur Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter, der ihm im Juli 2011 zuerkannt wurde, rechtmäßig.

 

Der BF ist seit seinem XXXX Lebensjahr in Österreich aufgewachsen, hat den Hauptschulabschluss nachgeholt und verfügt über entsprechend gute Deutschkenntnisse. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig.

 

Er geht seit März 2019 mit geringfügigen Unterbrechungen regelmäßig Erwerbstätigkeiten in der Gastronomie nach. Davor war er unstetig erwerbstätig und hatte insbesondere zwischen 2014 und 2018 größere Phasen von Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug. Es ist ihm trotz COVID-19 Krise offenbar wieder gelungen, sich erfolgreich am Arbeitsmarkt zu etablieren. Dafür sprechen auch die beigelegten Arbeitszeugnisse sowie das Unterstützungsschreiben seines aktuellen Arbeitgebers.

 

Der BF hat in der Mongolei die Grundschule bis zur achten Klasse besucht. Er spricht entsprechend gut Mongolisch und hat dem Bezug zum Herkunftsland nicht verloren. In der Mongolei halten sich Verwandte der Mutter des BF (Tante, Onkel, Cousins) auf.

 

In Österreich halten sich die Mutter, die Lebensgefährtin sowie der XXXX jährige Sohn des BF auf. Die Mutter des BF ist in Österreich niedergelassen. Sie ist arbeitsfähig und hier seit 2013 erwerbstätig. Sie war seit ihrer Ankunft in Österreich ein einziges Mal - im Jahr 2017 - auf Besuch in der Mongolei. Mit seiner Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen, wohnt der BF seit etwa September 2019 im gemeinsamen Haushalt zusammen. Sie hält sich seit 2017 in Österreich auf. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem in Österreich niedergelassenen Sohn des BF besteht hingegen nicht. Er wurde in Österreich geboren und wohnt bei der Kindesmutter, einer in Österreich niedergelassenen mongolischen Staatsangehörigen. Sie lebt hier mit einem österreichischen Staatsangehörigen zusammen. Der BF pflegt über Besuche regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn. Er leistet Unterhalt, wobei Rückstände aus den Vorjahren bestehen. Darüber hinaus erfolgen Zuwendungen in Form von Geschenken.

 

Hinsichtlich seines Kindes besteht in Österreich sohin ipso iure ein Familienleben des BF im Sinne des Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115; VfGH 28.11.2019, Zl. E707/2019-21), aber auch hinsichtlich der Lebensgefährtin wird diesbezüglich von einem etablierten Familienleben auszugehen sein. Während letzterer, die mongolische Staatsangehörige ist und seit 2017 in Österreich aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltstitel als Studierende lebt, eine Fortsetzung der Verbindung im Herkunftsland möglich und insbesondere angesichts des Umstandes, dass ein gemeinsamer Haushalt erst nach der gegenständlichen erstinstanzlichen Aberkennungsentscheidung begründet wurde, auch zumutbar erscheint, verhält sich dies beim minderjährigen Sohn des BF etwas anders. Dem Kind des BF kommt zwar auch die mongolische Staatsangehörigkeit zu, er ist jedoch in Österreich geboren und war bislang noch nie im Herkunftsstaat. Dem Umstand, dass er sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, kommt insofern eingeschränkte Bedeutung zu, als seine allein obsorgeberechtigte Mutter in Österreich niedergelassen ist und mit einem Inländer zusammenlebt, weshalb eine Rückkehr mit dem BF in den Herkunftsstaat unwahrscheinlich und letztlich nicht zumutbar erscheint. Wechselseitige Besuche erscheinen angesichts der Distanz und den damit verbundenen Kosten gleichfalls unwahrscheinlich, zumal die Mutter des BF u.a. aufgrund der Kosten selbst seit 16 Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat war. Den Angaben der Mutter des Sohnes des BF in der Beschwerdeverhandlung war im Ergebnis letztlich auch zu entnehmen, dass die Anwesenheit des BF für die Entwicklung seines Sohnes von großer Bedeutung ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht. Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes ist auch auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Zl. Ro 2017/21/0012). Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Zl. Ra 2019/19/0359). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es jedoch einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände eine bestimmte Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0034; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303)

 

Der BF wurde seit September 2010 acht Mal wegen Vergehen durch Bezirksgerichte rechtskräftig verurteilt, wobei er - bis auf eine einzige Verurteilung zu einer inzwischen endgültig nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten – ausschließlich zu Geldstrafen verurteilt wurde. Hinzu kommen fünf Verwaltungsübertretungen zwischen Juli 2016 und März 2019.

 

Der BF wurde ein Mal wegen Raufhandels und Hehlerei, zwei Mal wegen Köperverletzung und Sachbeschädigung und insgesamt vier Mal wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt (vgl. zu den Straftaten im Detail die Ausführungen unter Punkt I.2.2.). Hierzu ist aber gleichzeitig anzumerken, dass der BF seit über sieben Jahren keine Gewalttat mehr begangen hat oder an einer solchen beteiligt war. Die Diebstähle des BF erwiesen sich ausschließlich als Ladendiebstähle, die sich offenbar auf Nahrungs- und Genussmittel (Alkohol) in geringer Menge bzw. von keinem hohen Wert beschränkten, sodass seitens der Gerichte auch nie eine Gewerbsmäßigkeit angenommen wurde, wobei es zudem bei drei von vier Mal beim Versuch geblieben ist. Im Hinblick auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten ist sohin festzustellen, dass sich diese auf einem relativ niedrigen Niveau bewegt und zudem kontinuierlich abgenommen haben. Für den BF besonders nachteilig fällt jedoch insbesondere die Häufigkeit seiner Straftaten aus. Diese wird dennoch in Relation zur Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten zu gewichten sein. Hierzu ist zu ergänzen, dass der Umstand der häufigen Rückfälligkeit – die sich zuletzt nur auf Vermögensdelikte im äußerst niederschwelligen Bereich beschränkte - auch in den jeweiligen Gerichtsentscheidungen Berücksichtigung fand und die Strafen dennoch sehr gering ausgefallen sind. Der BF ist zuletzt seit 2016 ein Mal wegen eines Ladendiebstahles verurteilt worden und hat im XXXX 2018 eine Sachbeschädigung begangen. Bedeutung kommt hierbei aber auch dem Umstand zu, dass es nach März 2019, seitdem der BF wieder mit Beständigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zu keinen weiteren Straftaten oder Verwaltungsübertretungen mehr gekommen ist. Diese Entwicklung lässt sohin jedenfalls eine positive Tendenz erkennen.

 

Unter Abwägung aller angeführten Umstände und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war im Hinblick auf die Kriterien nach § 9 Abs. 2 BFA-VG in einer Interessensabwägung im Ergebnis dem familiären Interesse des BF - und insbesondere seines XXXX jährigen Sohnes am Verbleib des Vaters im Bundesgebiet – gerade noch Vorzug gegenüber dem aufgrund der Straffälligkeit des BF ebenfalls ausgeprägten öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zu geben (vgl. dazu auch VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 22.08.2019, Zl. Ra 2019/21/0062; VwGH 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0180; VwGH 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0267).

 

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.

Angesichts dieses Verfahrensergebnisses liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ebenso nicht vor, wie die Zulässigkeit der Abschiebung des BF und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG; der angefochtene Bescheid war daher auch in diesem Umfang zu beheben.

3.4. Da die Rückkehrentscheidung des BF gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist dem BF gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 9 Abs. 4 IntG idgF beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG idgF erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist.

Da der BF aufgrund seines Hauptschulabschlusses sowohl das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt als auch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, ist ihm jedenfalls eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen.

Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.2. und II.3.3.2. f. zitierte Judikatur).

 

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte