BVwG W253 2142374-1

BVwGW253 2142374-122.5.2019

AVG §13 Abs3
AVG §13a
AVG §22
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs1
AVG §7 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
DSG 2000 Art. 1 §1 Abs1
DSG 2000 Art. 2 §22 Abs1
DSG 2000 Art. 2 §22 Abs2
DSG 2000 Art. 2 §22 Abs4
DSG 2000 Art. 2 §24 Abs2
DSG 2000 Art. 2 §31 Abs3 Z3
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W253.2142374.1.01

 

Spruch:

W253 2142374-1/17E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Vorsitzender, den fachkundigen Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung

 

A1) zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Spruchpunkt 2. des Bescheides vom XXXX , Zl. XXXX wird ersatzlos behoben.

 

III. Die darüber hinausgehenden Anträge der Beschwerdeführerin werden abgewiesen.

 

A2) beschlossen:

 

Die Anträge der Beschwerdeführerin

 

a) die Befugnisse gemäß § 30 Abs. 2, 4, 6 und 6a DSG 2000 auszuüben,

 

b) zu prüfen, inwieweit das von der belangten Behörde selbst eingeleitete Beschwerdeverfahren zulässig sei,

 

c) abzuklären, auf welchem Wege dem Gemeindeverband XXXX die folgende Information: "So ersucht die Klägerin beispielsweise um Einleitung eines Strafverfahrens gegen den sachbearbeiteten Juristen der Datenschutzbehörde", zukommen habe können,

 

werden mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Beschwerde:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin behauptete mit ihrer mit XXXX datierten und am XXXX eingelangten Beschwerde eine Verletzung durch die Datenschutzbehörde (in Folge kurz "DSB" oder "belangte Behörde") im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten und führte dazu im Wesentlichen aus, ihre im Verfahrensakt einliegenden schutzwürdigen sensiblen Gesundheitsdaten seien von der DSB (vormals Datenschutzkommission [in Folge kurz "DSK"]) jahrelang unzulässig an ihren weisungsbefugten Personalchef und nicht an den "Auftraggeber - Gemeindeverband XXXX " - übermittelt worden. Sie habe einer Datenübermittlung an den (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) unzuständigen Verwaltungsdirektor zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Vielmehr habe die BF mehrmals einer Übermittlung von Verfahrensinhalten, die den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen unterliegen, widersprochen. Es habe den Anschein, dass sämtliche sensiblen Befunde, unter anderem die in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX enthaltene Beilage ./364, an den Verwaltungsdirektor zugestellt worden seien.

 

1.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Detail:

 

Seit XXXX sei die Beschwerdeführerin als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester im XXXX angestellt. Sie habe erstmals am XXXX Beschwerde an die DSK wegen unzulässiger Zugriffe auf ihre sensiblen Gesundheitsdaten erhoben. Am XXXX habe sie eine weitere Beschwerde bei der DSK eingebracht. In weiterer Folge seien von Seiten des Arbeitgebers dienstrechtliche Verwarnungen erfolgt, woraufhin die Beschwerdeführerin diese am XXXX beim Landesgericht XXXX angefochten habe. In der ersten Tagsatzung sei beanstandet worden, dass die Verwaltungsbehörde und in Folge dann offensichtlich das Bundesverwaltungsgericht (in Folge kurz "BVwG") einem weisungsbefugten Personalchef Verfahrenskorrespondenzen übersendet hätte.

 

Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die DSB bzw. DSK jahrelang unzulässig ihre im Verfahrensakt einliegenden schutzwürdigen sensiblen Gesundheitsdaten an ihren weisungsbefugten Personalchef übermittelt habe. Das XXXX hätte einen berufsmäßigen Parteienvertreter bevollmächtigen müssen. Ohne vorliegende Ermächtigung habe die DSB bzw. DSK dem Verwaltungsdirektor Parteistellung zuerkannt und ihn namentlich zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert.

 

Erst am XXXX sei vom BVwG ein Ermächtigungsnachweis angefordert worden, weshalb sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Frage ergebe, aus welchem Grund die DSB bzw. DSK am Verfahrensbeginn ihrer ersten Beschwerdeeingabe am XXXX von einer amtspflichtigen Prüfung der Zuständigkeit und Parteizulässigkeit abgesehen habe. Im Zuge der Zuständigkeitsprüfung hätte die DSB bzw. DSK den Dienstvertrag des Verwaltungsdirektors anfordern müssen, woraus ersichtlich gewesen wäre, wofür er als Verwaltungsdirektor befugt und was von seinem Kompetenzbereich "Wirtschaftsführung" umfasst sei. Die vom Gemeindeverband mehrfach erwähnte Anstaltsordnung sei erst im Jahr 2014 beschlossen worden und ersetze nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Verordnung nicht einmal ansatzweise.

 

Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf Auszüge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX , wonach die DSB keine Zweifel an der Vertretungsbefugnis gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde weiters aus, dass keine "Ursprungsermächtigung" vorliege und dass die DSB bzw. DSK daher vom XXXX bis mindestens XXXX offenkundig gegen die gesetzlich normierte Rechtsgrundlage gemäß § 30 Abs. 6 Z 3 DSG 2000 verstoßen habe.

 

Der Sachbearbeiter der DSB bzw. DSK habe der Beschwerdeführerin am XXXX betreffend ihre Anfrage, ob ein zustimmungsbedürftiger Aidstest in ein zugängliches Programm gestellt werden dürfe, telefonisch mitgeteilt, dass der Personalchef keinen Zugang haben sollte. Es stelle sich allerdings heraus, dass der Vertreter der DSB allem Anschein nach sämtliche sensiblen Befunde an ihren Personalchef zugestellt habe, unter anderem die Beilage ./364.

 

Aus der an die DSB zur GZ XXXX gerichteten E-Mail des Verwaltungsdirektors vom XXXX gehe hervor, dass dieser das Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX inklusive der Beilagen 239, 240, 306-328, 329-333 und 334-365 erhalten habe. Daraus lasse sich für die Beschwerdeführerin nachvollziehen, welche sensiblen Behandlungsdaten die DSB allem Anschein nach ihrem weisungsbefugten Personalchef übersendet habe.

 

Mit der Auffassung der DSB, dass die Ermächtigung im § 16 Tiroler Krankenanstaltengesetz (in Folge kurz "Tir KAG") Deckung finde, gehe die belangte Behörde entschieden zu weit. Es stehe der DSB nicht zu, den Gesetzestext frei zu interpretieren. Die Beschwerdeführerin verstehe zudem nicht, warum der Verwaltungsdirektor vor dem BVwG nur noch Zeuge sei, nachdem er im Vorfeld beinahe sämtliche Korrespondenzen erhalten habe.

 

Das Vorhandensein eines Datenschutzbeauftragten sei der DSK bereits am XXXX zur Kenntnis gebracht worden; die DSK hätte sich daher an den dafür zuständigen Datenschutzexperten wenden müssen.

 

1.3. Verbesserungsauftrag:

 

Am XXXX erging ein Verbesserungsauftrag, zumal nach Ansicht der belangten Behörde einige Elemente zu einer gesetzmäßig ausgeführten Beschwerde gefehlt hätten. Der Ordnung halber teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bereits an dieser Stelle mit, dass das genannte Schreiben vom XXXX samt den Beilagen mit Erledigung vom XXXX an den Gemeindeverband XXXX mittels eingeschriebenem Brief übermittelt worden sei und eine Zustellung (direkt) an den Verwaltungsdirektor nicht stattgefunden habe.

 

1.4. Verbesserung:

 

1.4.1. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, ihr Personalchef (Anm.: Verwaltungsdirektor) habe ihr Schreiben vom XXXX inklusive der Beilagen erhalten, was von der DSB verhindert hätte werden müssen, zumal diese Schriftstücke hochsensible Daten enthielten. In den Beilagen ./364 und ./365 werde der gynäkologische Untersuchungsbefund der Beschwerdeführerin vom XXXX in allen Details über Diagnose, Histologie, Therapie, Verlauf und Procedere dargestellt. Das Verhandlungsprotokoll des BVwG vom XXXX zeige ganz klar auf, dass nicht der Auftraggeber selbst im Verfahren involviert gewesen sei, da der Vertreter der belangten Behörde selbst vorgebracht habe, dass der Gemeindeverband XXXX erst mit der Beschwerde an das BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Kenntnis erhalten habe. Offensichtlich handle es sich dabei um das Schriftstück vom XXXX , das nach dem Vertreter der DSB erstmals richtig an den Auftraggeber adressiert worden sei. Der Zustellnachweis vom XXXX zeige allerdings, dass dieses Schreiben an dieselbe Adresse - lediglich mit dem Zusatz "Gemeindeverband" XXXX - ergangen sei und völlig unverändert ohne jeglichen Ermächtigungsnachweis vom unzuständigen Verwaltungsdirektor beantwortet worden sei; das hätte von der DSB verhindert werden müssen. Es liege bis dato keine eingeholte Stellungnahme vom Auftraggeber und letztverantwortlichen Gemeindeverbandsobmann des Gemeindeverbandes XXXX , XXXX , in irgendeinem Verwaltungsverfahren der DSB bzw. DSK vor.

 

Der DSB bzw. DSK sei seit XXXX bekannt, dass es sich bei XXXX (in Folge kurz "S." bzw. "Verwaltungsdirektor") um den Verwaltungsdirektor des XXXX handle, die Dienststelle der Beschwerdeführerin betroffen und ein Datenschutzbeauftragter im XXXX namhaft gemacht worden sei. Der Schutzzweck des Datenschutzgesetzes sei gerade darauf gerichtet, dass der Arbeitgeber und dessen Leute überhaupt keine Kenntnis von der Krankengeschichte einzelner Arbeitnehmer erhalten dürften. Sie wiege umso schwerer, als der Verwaltungsdirektor der direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin sei.

 

Eine weitere Verletzung in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung sei, dass im Zuge der behördlichen Einschau vom Vertreter der DSB offensichtlich mit dem unzuständigen Verwaltungsdirektor nach dem privaten Vaginalabstrichbefund der Beschwerdeführerin gesucht worden sei, zumindest aber das Vorhandensein dieses sensiblen Befundes ihrem Personalchef zur Kenntnis gebracht worden sei.

 

Welche Verfahren, welche Verfahrensinhalte oder schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen von der Datenschutzbehörde nun explizit an den Verwaltungsdirektor weitergeleitet worden seien, sei in der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 AVG nicht von der Beschwerdeführerin zu beweisen, sondern von der DSB, die ja selbst im Besitz der Korrespondenzen und der Zustellnachweise, wie beispielsweise Beilage ./7, sei.

 

Betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe erst im Zuge der mündlichen Verhandlung am XXXX davon erfahren, dass der Auftraggeber erstmals im Rahmen des Parteiengehörs Kenntnis erhalten habe, weil die DSB bzw. DSK keinen Zweifel an der Vertretungsbefugnis gehabt hätte. Dass die DSB ihren Personalchef über den privaten Vaginalabstrichbefund informiert habe, sei erst im Zuge der Einschau am XXXX offenkundig geworden.

 

1.4.2. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin diverse Anträge an die belangte Behörde.

 

2. Bescheid:

 

Mit Bescheid vom XXXX wies die DSB die Beschwerde, sofern sie sich gegen eine im Verfahren zur GZ XXXX behaupteten namentlichen Zustellung (Weitergabe) der im Befund der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des XXXX vom XXXX enthaltenen Daten (Diagnose, Histologie, Therapie, Verlauf und Procedere) an den Verwaltungsdirektor wendet, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde mangels Verbesserung zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

 

Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine namentliche Zustellung (Weitergabe) der im Befund vom XXXX enthaltenen Daten an den Verwaltungsdirektor durch die Datenschutzbehörde nicht stattgefunden habe. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sei daher schon allein aus diesem Grund zu verneinen, weshalb auf das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht einzugehen gewesen sei. Angesichts des an die DSB gerichteten ausdrücklichen Begehrens, die unzulässige Entgegennahme der Stellungnahmen des Verwaltungsdirektors aufgrund der fehlenden Parteistellung und aufgrund des Fehlens eines Ermächtigungsnachweises als Verletzung ihrer schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen festzustellen, sei ein (neues) Beschwerdeverfahren gegen die DSB eingeleitet worden. Mangels ausreichend substantiiertem Vorbringens iSd § 31 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 sei die Beschwerde in Bezug auf die namentliche Weitergabe von sonstigen die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrensinhalten und darin enthaltenen Gesundheitsdaten zurückzuweisen gewesen.

 

3. (Bescheid‑)Beschwerde:

 

3.1. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX , mit welcher sie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung des mangelhaft und unrichtig festgestellten Sachverhaltes geltend macht. Dabei führte sie unter anderem aus, die Verantwortung, dass sensible Verfahrensakten bei einer Datenschutzbeschwerde gemäß § 31 DSG 2000 nicht in die falschen Hände gelange, treffe zweifelsfrei in die Sphäre der DSB, die den Rechtsgrundlagen entsprechend ihre Schriftstücke nach dem Zustellgesetz per RSa-Sendung zuzustellen habe. Ein herkömmlicher Einschreibebrief für fristgebundene und geheimhaltungspflichtige Verwaltungsverfahrenskorrespondenzen sei absolut verfahrenswidrig. Die Übermittlung des Schreibens der Beschwerdeführerin vom XXXX hätte ausschließlich nach dem Zustellgesetz per RSa-Brief an den Auftraggeber erfolgen müssen, insbesondere da ein weisungsbefugter Dienststellenleiter keine Parteistellung habe und keinesfalls berechtigt sei, Teile eines Verwaltungsverfahrens entgegenzunehmen oder gar selbst zu beantworten.

 

Entgegen der Ansicht der DSB habe die Beschwerdeführerin in ihrer Verbesserung am XXXX die sensiblen Behandlungsdokumente explizit angeführt und aufgelistet. So seien neben dem gynäkologischen Befund vom XXXX (Beilagen ./364 bis ./365) die Beilagen ./350, ./360, ./362 und ./363 geeignet, bei unzulässiger Kenntnisnahme als Datenschutzverletzung besonders schutzwürdiger sensibler Daten klassifiziert zu werden. Die belangte Behörde führe nicht an, dass das Schreiben vom XXXX die weiteren Beilagen (./350, ./360, ./362 und ./363) enthalte, die zumindest Übersichten von sensiblen Dokumenten zeige. Die DSK habe mittels Bescheid vom XXXX zur GZ XXXX festgestellt, dass auch die unbefugte Erstellung einer Übersicht über medizinische Dokumente schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen verletze. Es sei daher völlig irrelevant, ob die Zustellung durch die DSB an den Verwaltungsdirektor (direkt) oder indirekt stattgefunden habe. Die BF bemängelt weiters die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Heranziehung des Bescheides vom XXXX , der Empfehlung vom XXXX sowie die Einholung des Verfahrensaktes zur GZ XXXX nicht erforderlich wäre. Die belangte Behörde würdige völlig mangelhaft das Vorbringen der Beschwerdeführerin, indem sie lediglich den Befund der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des XXXX vom XXXX anführe, der Verwaltungsdirektor in der E-Mail vom XXXX (Beilage ./4) allerdings eine Vielzahl von sensiblen Behandlungsdokumenten aufzähle.

 

Weiters möge aufgeklärt werden, auf welchem Weg dem Gemeindeverband XXXX die Information, dass die Beschwerdeführerin "um Einleitung eines Strafverfahrens gegen den sachbearbeiteten Juristen der Datenschutzbehörde" ersucht hätte, zukommen habe können.

 

Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner die Ausführungen der belangten Behörde, wonach sie sich selbst vom Verfahrensinhalt im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis verschaffen könnte. Damit verstoße die belangte Behörde gegen § 45 Abs. 1 AVG. Zudem sei die BF als juristisch ungeschulter Laie über das Recht der Akteneinsicht zu keinem Zeitpunkt belehrt worden.

 

3.2. Dass der Personalchef der Beschwerdeführerin schutzwürdige Verfahrensinhalte und -korrespondenzen erhalten habe, liege unstrittig vor:

 

* das Schriftstück vom XXXX bestimme unzulässig das XXXX als Empfänger;

 

* Mitteilung des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , wonach "in einem weiteren als ‚weitere Aktenvorlage' bezeichneten Schreiben der

Datenschutzbehörde vom XXXX ein Schreiben ... eine weitere Eingabe

des Dr. XXXX vom XXXX übermittelt [worden sei]";

 

* der Bescheid vom XXXX trage nicht den Eingangsstempel des Auftraggebers "Gemeindeverband XXXX ", sondern den Eingangsstempel des XXXX mit dem handschriftlichen Vermerk: "Scan XXXX ";

 

* ebenso würde das Aufforderungsschreiben der DSB vom XXXX nicht das Rundsiegel des Auftraggebers, sondern den Eingangsstempel des XXXX tragen;

 

Der Verwaltungsdirektor stehe als Nichtorgan im privaten Angestelltenverhältnis zum Gemeindeverband XXXX . Der Anstaltsträger sei eine juristische Person, deren Vertretung nach außen gemäß den normierten Rechtsgrundlagen ausschließlich den Organen des Gemeindeverbandes XXXX bzw. einem berufsmäßigen Parteienvertreter vorbehalten bleibe. Ausschließlich dem Datenschutzbeauftragten sowie dem ärztlichen Direktor dürfe eine Zugriffskompetenz zukommen. Die belangte Behörde erwähne seltsamerweise mit keiner Silbe das Vorhandensein eines Datenschutzbeauftragten im XXXX .

 

3.3. Anträge:

 

Mit der (Bescheid‑)Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

 

* Antrag auf sämtliche der Beschwerdeführerin zustehende und in Betracht kommende Verfahrensrechte, nebst Gewähr der Manuduktionspflicht,

 

* baldige Übermittlung einer schriftlichen umfänglichen Rechtsbelehrung,

 

* das BVwG möge den angefochtenen rechtswidrigen Bescheid der DSB vom XXXX zur GZ XXXX aufheben und wegen allfälliger Befangenheit gemäß § 7 Abs. 2 AVG selbst entscheiden,

 

* das BVwG möge in Hinblick auf eine allfällige "Befangenheit", das Vorbringen des Gemeindeverbandes XXXX , das in einem Schriftsatz eines Parallelverfahrens folgenden Niederschlag finde: "So ersucht die Klägerin beispielsweise um Einleitung eines Strafverfahrens gegen den sachbearbeiteten Juristen der Datenschutzbehörde" (Beilage ./28), die belangte Behörde zur Stellungnahme auffordern, insbesondere auf welchem Wege dem Gemeindeverband XXXX eine derartige Information zukommen habe können,

 

* nach Prüfung des angefochtenen Bescheides möge das BVwG unter anderem feststellen, dass die belangte Behörde der Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei,

 

* das BVwG möge sämtliche Verfahrensakten in vollem Umfang von der belangten Behörde einholen und in das gegenständliche Verfahren einbeziehen,

 

* das BVwG möge den kompletten Verfahrensakt zur Empfehlung vom XXXX zur GZ XXXX prüfen und im Verfahren berücksichtigen,

 

* in Hinblick auf das Vorbringen, dass die belangte Behörde eine Vertretungsbefugnis nie überprüft habe, möge das BVwG dieses Vorbringen überprüfen und der belangten Behörde auftragen, entsprechende Ermächtigungsnachweise vorzulegen,

 

* das BVwG möge der Beschwerde vorbehaltlich der Ausdehnung vollinhaltlich stattgeben,

 

* die Einholung sämtlicher Verfahrensakten, beginnend mit XXXX ,

 

* das BVwG möge die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde vorbehaltlich der Ausdehnung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüfen,

 

* das BVwG möge die Befugnis gemäß § 30 Abs. 2 und Abs. 4, aber insbesondere gemäß Abs. 6 und Abs. 6a DSG 2000 von Amts wegen ausüben.

 

4. Beschwerdeverfahren:

 

4.1. Am XXXX legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes vor und bestritt in ihrer Stellungnahme das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend sei im vorliegenden Fall allein, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete - wie in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ausgeführte - Weitergabe der im Befund der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des XXXX vom XXXX enthaltenen Daten an den Verwaltungsdirektor durch die DSB (überhaupt) stattgefunden habe, oder nicht. Eine solche Weitergabe habe nicht stattgefunden, weshalb in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin führe in ihrer nunmehrigen Beschwerde auch selbst aus, dass das von der DSB per RSb an den Gemeindeverband des XXXX zugestellte Schreiben vom Portier des Gemeindeverbandes und damit nicht vom Verwaltungsdirektor übernommen worden sei. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass sich ihre Beschwerde vom XXXX ausschließlich gegen eine namentlich an den Verwaltungsdirektor zur Abgabe von Stellungnahmen adressierte Zustellung von in ihrem Verfahrensakt erliegenden sensiblen Daten bezogen habe, eine von der Beschwerdeführerin behauptete Weitergabe im Zuge einer Einschau sei von diesem Beschwerdevorbringen allerdings nicht umfasst. Der Ordnung halber sei auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin dagegen zwischenzeitig ausdrücklich mit Beschwerde vom XXXX (protokolliert zur GZ XXXX ) gewandt habe. Auch der in der Verbesserung erstmals gestellte Antrag, die DSB möge die unzulässige Entgegennahme von Stellungnahmen des Verwaltungsdirektors von der DSB als Verletzung ihrer schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen feststellen, sei nicht vom Beschwerdegegenstand umfasst.

 

4.2. Am 22.12.2016 erfolgte eine Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung W101 mit Hinweis auf Annexität der Rechtssache zu XXXX gemäß § 24 Abs. 3 Z 5 der Geschäftsverteilung.

 

Am 31.03.2017 wurde von der Gerichtsabteilung W214 eine Befangenheitsanzeige gemäß § 6 VwGVG eingebracht, woraufhin die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W253 zugewiesen wurde.

 

4.3. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte die Beschwerdeführerin aus gegebenen Anlass, der gegenständliche Verfahrensakt möge vom erkennenden Gericht auf Vollständigkeit geprüft werden; im Falle fehlender Urkunden möge der DSB umgehend aufgetragen werden, den gesamten Verfahrensakt zur Vorlage zu bringen. Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

4.4. In ihrem Schriftsatz vom XXXX vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass auf sich vor dem 25.05.2018 ereignete Sachverhalte, die bereits mit Bescheid abgeschlossen worden seien, nach wie vor das DSG 2000 anzuwenden sei, zumal weder das neue DSG noch die DSGVO Bestimmungen enthielten, wonach diese neue Rechtslage auch rückwirkend Anwendung fände. Weiters hätte unstrittig das DSG 2000 zur Anwendung gelangt, wenn das erkennende Gericht seiner Entscheidungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre.

 

4.4.1. Alle ungerechtfertigten Sanktionsmaßnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführerin an ihrer Dienststelle (Ermahnung vom XXXX , dienstliche Verwarnung vom XXXX , fristlose Entlassung vom XXXX , Eventualkündigung vom XXXX ) hätten vermieden werden können, wenn die belangte Behörde im Zuge der ersten Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin vom XXXX gemäß § 30 Abs. 6 Z 3 DSG 2000 den rechtmäßigen Auftraggeber, den Gemeindeverband XXXX , ermittelt und in die Verfahren involviert hätte und nicht unzulässig ihren weisungsbefugten Personalchef mit ihrer Beschwerde an die DSB befasst hätte. Gemäß § 7 Abs. 8 lit. a iVm § 9 BKH-GV-G sei ausschließlich der Gemeindeverbandsobmann, Ing. XXXX , oder ein berufsmäßiger Parteienvertreter für die Trägerin der Krankenanstalt "Gemeindeverband XXXX " nach außen vertretungsbefugt. In diesem Zusammenhang stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das erkennende Gericht möge Zustellnachweise an den rechtmäßigen Auftraggeber bzw. die rechtmäßige Partei und Stellungnahmen vom rechtmäßigen Auftraggeber bzw. von der rechtmäßigen Partei, dem Gemeindeverbandsobmann, oder andernfalls eine gültige Vollmacht für einen berufsmäßigen Parteienvertreter von der belangten Behörde einholen.

 

Das DSG 2000 gehe von einer strengen Zweckbindung der Ermittlung und der Verwendung von Daten aus, weshalb erhobene Daten ausschließlich für die im jeweiligen Materiengesetz definierten Zwecke verwendet werden dürften.

 

4.4.2. Zur Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, diese stelle den tatsächlichen Beschwerdegegenstand aus ihrer Sicht mit Willkür in den Hintergrund. Wenn die belangte Behörde behaupte, dass eine Weitergabe des gynäkologischen Befundes an den Verwaltungsdirektor nicht stattgefunden habe, da das zugestellte Schreiben vom Portier übernommen worden sei, bestätige sie damit selbst, dass sie das Schreiben mit den schutzwürdigen Daten tatsächlich nicht an die rechtmäßige Partei bzw. an den rechtmäßigen Auftraggeber, dem Gemeindeverband XXXX (In XXXX ), zugestellt habe, sondern an den Portier. Ihre Arbeitskollegen, darunter auch der Portier, seien keine rechtmäßigen Auftraggeber. Dies hätte mit einer RSa-Zustellung verhindert werden können.

 

Die belangte Behörde habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur GZ XXXX vorgebracht, dass der Gemeindeverband nicht in das Verfahren von der belangten Behörde involviert gewesen wäre. Zwangsläufig stelle sich die Frage, wie ein Auftraggeber gemäß § 33 Abs. 2 DSG 2000 für seine Leute haften solle, wenn er im Verfahren nicht involviert werde. Dabei stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das erkennende Gericht möge die belangte Behörde auffordern, den Nachweis vorzulegen, seit wann die rechtmäßige Partei tatsächlich mit ihren Datenschutzverfahren befasst worden sei. Mit weiterem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Einholung sämtlicher Zustellnachweise von der belangten Behörde nach dem Zustellgesetz.

 

4.4.3. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht zur GZ XXXX festgestellt, dass nicht der Verwaltungsdirektor, sondern der Gemeindeverband XXXX Partei sei (Beilage ./8).

 

4.4.4. Betreffend die Einschau führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, die belangte Behörde habe ihre Verfahrensakten - vom Einschaubericht (Beilage ./52) bis hin zu ihren Einwänden in Bezug auf den Einschaubericht - abermals an den Verwaltungsdirektor übermittelt, weshalb diese Datenweitergabe Teil des gegenständlichen Verfahrens sei. Aufgrund der Weigerung der belangten Behörde, das Vorbringen zum Thema "Einschau" zu behandeln, sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, eine neue Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen, welche mit Bescheid vom XXXX zurückgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei in weiterer Folge allerdings vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX zur GZ XXXX ersatzlos behoben worden und derzeit wegen Erhebung einer außerordentlichen Revision seit XXXX beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

 

4.4.5. Der belangten Behörde sei ein willkürliches Verhalten vorzuwerfen, zumal sie sich als Beschwerdegegnerin im zugrundeliegenden Verfahren einfach unzulässig aussuche, welchen Beschwerdegegenstand und insbesondere welche Teile des Beschwerdevorbringens sie im Verfahren behandle. Da die belangte Behörde nicht mit den gelindesten Mitteln vorgegangen sei, habe sie die Privatsphäre der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 und insbesondere Art. 8 EMRK erheblich und nachhaltig verletzt.

 

4.4.6. Weiters regte bzw. beantragte die Beschwerdeführerin (an), das erkennende Gericht möge in einer Vorfrage prüfen, inwieweit das von der belangten Behörde selbst eingeleitete Beschwerdeverfahren zulässig sei, über das sie mit Bescheid vom XXXX abgesprochen habe und inwieweit das im Instanzenzug befindliche Verfahren zur GZ XXXX mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenzuführen oder zu verknüpfen sei. [l1]Der Beschwerdegegenstand sei iSd § 27 VwGVG vom Prüfungsumfang umfasst. Mit diesem Verfahrensfehler verletze die belangte Behörde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

 

4.4.7. Verfahrensrelevant sei zudem, wer rechtlich mit den schutzwürdigen Gesundheitsdaten und Krankengeschichten befasst werden dürfe. Der Kompetenzbereich eines Verwaltungsdirektors sei auf die "Wirtschaftsführung" in der Krankenanstalt beschränkt; dies sei gemäß § 16 Tir KAG iVm § 11 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (in Folge kurz "KAKuG") eindeutig normiert. Der Verwaltungsdirektor sei kein Organ des Gemeindeverbandes XXXX . Gemäß Art. 116a Abs. 3 B-VG seien Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Daraus resultiere, dass S. nicht Organ gemäß § 30 Abs. 6 Z 3 DSG 2000 sei und daher nicht befugt sei, den rechtmäßigen Auftraggeber, den Gemeindeverband XXXX , in Datenschutzbeschwerden bzw. in verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vertreten.

 

5. Das Einbringen der Beschwerdeführerin vom XXXX wurde der belangten Behörde am XXXX zugestellt und der belangten Behörde zugleich eine Frist von zehn Tagen zur allfälligen Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bis dato [l2]nicht ein.

 

6. Am XXXX erfolgte eine Senatsberatung des zur Entscheidung berufenen Senats in nichtöffentlicher Sitzung.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und dem Erkenntnis zu Grunde gelegt.

 

1.2. Zum Befund vom 16.10.2012:

 

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde in einem von ihr angestrengten Verfahren gegen den Gemeindeverband XXXX zur GZ DS XXXX mit Stellungnahme vom XXXX unter anderem einen Befund der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des XXXX vom XXXX , welcher Daten über Diagnose, Histologie, Therapie, Verlauf und Procedere enthielt, als Beilage ./364 und ./365 vorgelegt. Die belangte Behörde hat diesen Befund anschließend dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme (mit Zustellnachweis) zugestellt, wobei sie den Empfänger wie folgt bezeichnete:

 

"Gemeindeverband XXXX

 

XXXX

 

XXXX "

 

Das ebengenannte Schriftstück wurde vom Portier des Bezirkskrankenhauses am XXXX übernommen. Daraufhin erfolgte mit E-Mail vom XXXX eine Stellungnahme des Verwaltungsdirektors des XXXX , in welcher er unter anderem explizit den Befund vom XXXX anführte.

 

1.3. Zum restlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin:

 

Die Beschwerde vom XXXX ist ausreichend bestimmt und konkret. Die Anforderungen an eine Beschwerde sind ausreichend erfüllt. Ein Mangelbehebungsauftrag war daher nicht notwendig.

 

Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde ein, dessen Beschwerdegegenstand die ihrer Ansicht nach unzulässige Weitergabe ihrer schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Datenschutzbehörde im Zuge einer Einschau vom XXXX im Verfahren zur GZ XXXX umfasst.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Der Empfänger des gegenständlichen Schriftstückes ergibt sich aus dem Rückschein der belangten Behörde, welcher der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom XXXX zugestellt wurde.

 

Dass der Portier das Schriftstück entgegengenommen hat, folgt daraus, dass am Rückschein "Arbeitgeber/Arbeitnehmer" angekreuzt wurde und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde schlüssig und glaubhaft ausführte, dass es sich dabei um den Portier handelt; dem wurde auch von der belangten Behörde nicht entgegengetreten (siehe Aktenvorlage und Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.12.2016, S. 2). [l3]

 

Dass die Beschwerdeführerin zum Thema "Einschau" eine Beschwerde eingebracht hat, stützt sich auf die Einsichtnahme in das hiergerichtliche Erkenntnis XXXX und steht in Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Schriftsatz vom XXXX , S. 32 f) sowie der belangten Behörde (Stellungnahme vom XXXX , S. 2 f).

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchpunkt A)

 

3.1. Zur anwendbaren Rechtslage:

 

Die Rechtslage hat sich seit der Entscheidung der belangten Behörde durch die VO (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und das DSG 2000 idF BGBl I 14/2019 (in weiterer Folge: "DSG 2000") geändert.

 

Im DSG 2000 finden sich Übergangsbestimmungen in den § 69 Abs. 4 und

5. Demnach sind gemäß "(4) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz 2000 anhängige Verfahren [...] nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der DSGVO fortzuführen [sind], mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aufrecht bleibt" und gemäß "(5) Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, [...] nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen [sind]".

 

Eine ausdrückliche Regelung, welches Recht für zum Zeitpunkt der geänderten Rechtslage vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren anzuwenden ist, fehlt somit. Ebenso fehlen interpretative Ausführungen in den Bezug habenden Gesetzesmaterialen.

 

Abgesehen von der Ausnahme betreffend die Regelung zur Zuständigkeit ist die neue Rechtslage auf anhängige Verfahren vor der Datenschutzbehörde, vor den ordentlichen Gerichten und auf Verfahren, die sich auf Verletzung des DSG 2000 beziehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG 2000 noch nicht anhängig gemacht worden sind, anzuwenden.

 

Ein Grund, weshalb der Gesetzgeber von den Übergangsbestimmungen einzig die verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfasst hat bzw. erfassen wollte, ist vor allem deshalb nicht ersichtlich, weil in den Übergangsbestimmungen - Regelungen das anwendbare Recht im Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffend - getroffen werden.

 

Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Senat nunmehr davon aus, dass der Gesetzgeber die neue Rechtslage auf sämtliche Sachverhalte - mit Ausnahme der Regelung der Zuständigkeit - anwenden wollte, sodass die sich ergebende Lücke betreffend Verfahren, die zum Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, dahingehend zu schließen ist, dass für diese Verfahren planmäßig die neue Rechtslage anzuwenden sein wird. Das gilt auf Grund der eindeutigen Anordnung in § 69 Abs. 5 DSG 2000 auch dann, wenn darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtens war.

 

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom XXXX vermeint, erst durch die Verzögerung der Entscheidung um mehr als elf Monate sei die Frage der Anwendbarkeit des neuen Datenschutzrechtes der DSGVO virulent geworden, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies auf die Anwendbarkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Einfluss hat; außerdem wäre ihr zur Vermeidung weiterer Säumnis das Mittel der Säumnisbeschwerde zur Verfügung gestanden (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161, mwN).

 

3.2. Rechtsgrundlagen:

 

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 DSG 2000 (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrages, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Rz 17 f; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 Rz 74 ff VwGVG).

 

3.2.2. Folgende Rechtsgrundlagen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen heranzuziehen:

 

Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des AVG lauten:

 

"Befangenheit von Verwaltungsorganen

 

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

 

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

 

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

 

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

 

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

 

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

 

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

 

Anbringen

 

§ 13. (1) - (2) [...]

 

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

(4) - (8) [...]

 

4. Abschnitt: Zustellungen

 

§ 21. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

 

§ 22. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche

Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

 

II. Teil: Ermittlungsverfahren

 

1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahren

 

Allgemeine Grundsätze

 

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

 

§ 39. (1) [...]

 

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

 

(3) - (5) [...]

 

2. Abschnitt: Beweise

 

Allgemeine Grundsätze über den Beweis

 

§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

 

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen."

 

Art. 83 BV-G lautet:

 

"(1) Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.

 

(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."

 

Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des DSG 2000 lauten:

 

"Grundrecht auf Datenschutz

 

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

 

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

 

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

 

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

 

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

 

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

 

3. Abschnitt

 

Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

 

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

 

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

 

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

 

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

 

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

 

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

 

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

 

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

 

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

(3) - (10) [...]"

 

Die Bestimmung des bis zum 24.05.2018 geltenden § 31 Abs. 3 DSG 2000 lautete wie folgt:

 

"(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:

 

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

 

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

 

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

 

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

 

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

 

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

 

Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des ZustellG lauten:

 

"Zustellverfügung

 

§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

 

Zustellung an den Empfänger

 

§ 13. (1) - (2) [...]

 

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

 

(4) [...]

 

Ersatzzustellung

 

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

 

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

 

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

 

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

 

§ 16 Tir KAG lautet wie folgt:

 

"(1) Für jede Krankenanstalt sind von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Zur Vertretung des Verwaltungsleiters ist eine geeignete Person als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Trägers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten bleibt unberührt. Bei bettenführenden Krankenanstalten führt der Verwaltungsleiter die Bezeichnung ‚Verwaltungsdirektor'.

 

(2) In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Verwaltungsleiter Entscheidungen, die den ärztlichen Betrieb der Anstalt berühren, im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter zu treffen.

 

(3) Für die Ausbildung und Fortbildung der in der Verwaltung und Leitung der Krankenanstalt tätigen Personen hat der Träger der Krankenanstalt zu sorgen.

 

(4) Ist der Träger der Krankenanstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten befaßt, so kann von der Bestellung eines Verwaltungsleiters abgesehen werden."

 

§ 11 Abs. 1 KAKuG lautet wie folgt:

 

"(1) Für jede Krankenanstalt sind eine hiefür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen."

 

3.3. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

 

Unter Berücksichtigung der Rechtslage ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

 

3.3.1. Zur Zuständigkeit der DSB:

 

Der belangten Behörde ist dahingehend zu folgen, dass sie die gegenständlich gegen sie gerichtete Beschwerde ungeachtet einer allfälligen Befangenheit iSd § 7 AVG zu behandeln hat. Dies ergibt sich aus nachstehenden Gründen:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ein Organwalter ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG in allen Sachen befangen, an denen er selbst iSd § 8 AVG beteiligt ist. Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (VwGH 15.09.2005, 2003/07/0025).

 

Ein Organwalter, der sich für befangen erklärt, hat seine Vertretung zu veranlassen, sofern eine solche beim betreffenden Organwalter in Betracht kommt (VwGH 18.03.1992, 90/12/0167) und in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung kann sich ein Befangenheitsgrund stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter), nicht aber auch auf eine Behörde als solche beziehen (vgl. VwGH 26.04.1995, 94/03/0065; 25.04.2002, 2001/07/0161; 23.05.2007, 2005/03/0094).

 

Im gegenständlichen Fall ist die Datenschutzbehörde die Beschwerdegegnerin, woraus resultiert, dass alle Organwalter der zuständigen Behörde befangen sind. Die Befangenheit einer gesamten Behörde ist in Zusammenschau der bereits zitierten Judikatur in der österreichischen Rechtsordnung allerdings nicht vorgesehen. Es stellt sich sohin die Frage, wie vorzugehen ist, wenn keine Vertretungsregelung existiert.

 

Zur Lösung dieses Problems wird im Schrifttum unter anderem vorgeschlagen, dass diesfalls "in Anlehnung an § 5 AVG" die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Allerdings normiert § 7 AVG im Gegensatz zu seinen §§ 4

f - trotz der systematischen Nähe - gerade keine Kompetenz einer

anderen (der Ober‑)Behörde. Abgesehen davon würde damit der Partei - anders als bei Zuständigkeitsstreiten - eine Instanz genommen werden, was im Hinblick auf das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG bedenklich scheint (Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 19).

 

Hengstschläger/Leeb beantworten die soeben ins Treffen geführte Fragestellung dahingehend, dass auf die Regelung des § 7 Abs. 2 AVG zu rekurrieren ist, wonach das befangene Organ die Amtshandlung durchzuführen hat, sofern eine analoge Anwendung bestehender Vertretungsregeln nicht in Betracht kommt. Der Fall der Unmöglichkeit der Vertretung lässt sich bei extensiver Interpretation auch unter den Wortlaut dieser Bestimmung subsumieren, weil insofern Gefahr im Verzug besteht, als die Amtshandlung nicht bis zum Tätigwerden eines Vertreters (also de facto unbegrenzt) aufgeschoben werden kann, ohne dass der Partei oder der Allgemeinheit ein Schaden entstehen würde. Selbst wenn man eine derartige Auslegung ablehnte, führt ein Größen- oder Analogieschluss zu § 7 Abs. 2 AVG zum selben Ergebnis. Wenn nämlich der befangene Organwalter schon dann selbst einzuschreiten hat, wenn die betreffende Amtshandlung ansonsten nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann, dann muss dies umso mehr gelten, wenn die Alternative eine gänzliche Rechtsverweigerung wäre (Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 6, 19).

 

Die belangte Behörde war daher für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

 

3.3.2. Zum Beschwerdegegenstand und zum Grundrecht auf Datenschutz:

 

3.3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Der Datenschutz bezieht sich zuallererst auf den inhaltlichen Schutz vor unzulässiger Datenverwendung. Nur unter den Bedingungen der DSGVO soll die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen. Damit wird der Anspruch eines umfassenden und harmonisierten Datenschutzes bereits in Art. 1 Abs. 1 leg. cit. zum Ausdruck gebracht (Lachmayer in Knyrim, DatKomm Art 1 DSGVO Rz 28).

 

Die Auslegung des Begriffes des personenbezogenen Datums erfolgt autonom und im Kontext des europäischen Rechts und der entsprechenden europäischen Methodenlehre. Nach herrschender Meinung muss der Begriff weit ausgelegt werden; nur so kann ein möglichst effektiver und umfassender Schutz der Betroffenen gewährleistet werden (Karg in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Artikel 4 Nr. 1 Rz 2 f).

 

Ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten ist nur unter den Bedingungen des § 1 Abs. 2 DSG 2000 zulässig. Der Eingriffsvorbehalt beinhaltet eine Vielzahl materieller Schranken. Eingriffe in das Grundrecht sind mit Einwilligung der betroffenen Person oder in dessen lebenswichtigem Interesse zulässig. Die "Einwilligung" in § 1 Abs. 2 soll der "Einwilligung" nach Art. 4 Z 11 DSGVO entsprechen. Eine Einwilligung der betroffenen Person ist demnach jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (ErläutRV 1664 BlgNR 25. GP 4).

 

Darüber hinaus können Eingriffe im öffentlichen Interesse aufgrund einer gesetzlichen Grundlage oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erfolgen. Ausschließlich diese vier Eingriffstatbestände in das Grundrecht auf Datenschutz sollen zulässig sein und sind gleichrangig. Für Eingriffe im öffentlichen Interesse ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Auch im Falle zulässiger Verarbeitung von vom Abs. 1 umfassten Daten darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung") (ErläutRV 1664 BlgNR 25. GP 4).

 

3.3.2.2. Gemäß § 37 AVG ist den Parteien hinsichtlich des von der Behörde im Ermittlungsverfahren festgestelltem maßgebenden Sachverhalt Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, was schließlich hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch § 45 Abs. 3 AVG, wonach den Parteien zu diesem Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme zu geben ist, konkretisiert wird.

 

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie sich nicht in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt fühlt, weil eine Aufforderung zur Stellungnahme des Beschwerdegegners (Gemeindeverband XXXX ) sowie der damit in Verbindung stehenden Übermittlung etwaiger Beilagen ergangen ist, sondern begründet sie die vermeintliche Datenschutzverletzung vielmehr damit, dass das gegenständliche Schriftstück ihrem Verwaltungsdirektor zugegangen sein soll. Eine allfällige Beschränkung des Parteiengehörs (vgl. die Rechtssache "Varec", EuGH 14.02.2008, Rs C-450/06) ist demnach nicht beschwerdegegenständlich. [l4]

 

Zusammenfassend wird von der Beschwerdeführerin sohin nicht kritisiert, dass die belangte Behörde das Schriftstück dem Beschwerdegegner im Rahmen des Parteiengehörs zustellte, sondern moniert die Beschwerdeführerin vielmehr, wem das gegenständliche Schriftstück tatsächlich zugegangen ist, weshalb in den nachfolgenden Punkten auf die von der belangten Behörde erfolgte Zustellung näher einzugehen ist:

 

3.3.3. Zur Zustellung des Befundes vom XXXX :

 

3.3.3.1. Allgemeines:

 

Behördliche Erledigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Mitteilung an die Person, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Während diese Mitteilung bei mündlichen oder telefonischen Erledigungen durch deren Verkündung erfolgt, sind schriftliche Ausfertigungen behördlicher Erledigungen entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben auszufolgen oder zuzustellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 197). Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes vorzunehmen. Lediglich die - im ZustG nicht geregelte - Frage, wann eine Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis und wann sie zu eigenen Handen vorzunehmen ist, richtet sich nach § 22 AVG (vgl. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244; Hengstschläger/Leeb, AVG § 21 Rz 2).

 

Durch die weite Definition des Begriffs "Dokument" (§ 1 iVm § 2 Z 2 ZustellG) soll klargestellt werden, dass darunter nicht nur Schriftstücke im engeren Sinn, sondern alle Aufzeichnungen (also z. B. auch Pläne oder Fotos) zu verstehen sind (ErläutRV 252 BlgNR 22. GP 14).

 

Die Zustellung ist daher ein rechtlich geregeltes Verfahren, an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen knüpfen.

 

3.3.3.1. Empfänger:

 

Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

 

Das ZustG enthält allerdings keine Regelung - mit Ausnahme von § 9 Abs. 3 ZustG - darüber, wer von der Behörde als Empfänger zu bezeichnen ist. Im Allgemeinen wird die Person von der Behörde als "formeller Empfänger" zu bezeichnen sein, für die das zuzustellende Dokument seinem Inhalt nach bestimmt ist ("materieller Empfängerbegriff"). Ist der "materielle Empfänger" aber prozessunfähig oder hat er einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 ZustG bestellt, so ist der gesetzliche Vertreter bzw. der Zustellungsbevollmächtigte als "formeller Empfänger" zu bestimmen. Eine juristische Person ist prozessfähig und daher als Empfängerin zu bezeichnen; gemäß § 13 Abs. 3 ZustG ist vom Zusteller bei der physischen Zustellung (siehe Pkt. 3.2.2.2.) an einen zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 202). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der befugte Vertreter auch bereits von der Behörde als Empfänger bezeichnet werden (VwGH 31.10.2000, 95/15/0198; 21.04.2000, 2007/03/0173). Es liegt somit im Ermessen der Behörde, in der Zustellverfügung als Empfänger einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter zu benennen

(Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 § 13 Rz 6).

 

Ist demnach ein Bescheid an eine juristische Person zu richten, hat die Zustellverfügung entweder einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter der juristischen Person ausdrücklich in dieser Funktion oder diese juristische Person selbst ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person anzuführen (vgl. in Bezug auf eine GmbH: VwGH 30.03.2016, Ro 2016/09/0002).

 

Beim zur GZ XXXX geführten Verfahren handelt es sich beim Beschwerdegegner um eine juristische Person, und zwar den Gemeindeverband XXXX . Soweit die belangte Behörde sohin den Empfänger der zugestellten Aufforderung zur Stellungnahme vom XXXX mit dem Namen der juristischen Person anführt, ist ihr in Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung, wonach eine juristische Person auch ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person als Empfänger eindeutig genug bezeichnet gilt, kein Fehler unterlaufen.

 

3.3.3.2. Formen der physischen Zustellung:

 

Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2016 vermeint, aufgrund der Tatsache, dass eine Übermittlung nicht an S. stattgefunden habe, erübrigten sich auch Ausführungen darüber, ob eine Zustellung per RSa (Anm.: zu eigenen Handen) (datenschutzrechtlich) erforderlich gewesen wäre, ist ihr nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin behauptet gerade eine Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung, zumal die belangte Behörde die Zustellung nicht per RSa durchgeführt habe, weshalb darauf sehr wohl einzugehen gewesen wäre. [l5]

 

Das in § 21 AVG verwiesene ZustG unterscheidet zwei Formen der Zustellung, nämlich die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis. § 22 AVG legt fest, in welchen Fällen von der Behörde eine Zustellung mit Zustellnachweis und in welchen Fällen darüber hinaus eine Zustellung zu eigenen Handen anzuordnen "ist". Nach dieser Bestimmung ist eine Zustellung zu eigenen Handen dann zu bewirken, wenn besonders wichtige Gründe vorliegen oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist. Eine gesetzliche Norm, die es der belangten Behörde zur Pflicht macht, die gegenständliche Erledigung (Aufforderung zur Stellungnahme) zu eigenen Handen des Empfängers zuzustellen, existiert nach der DSG 2000 nicht. Dass eine Eigenhandzustellung nur aus "besonders wichtigen Gründen" vorzunehmen ist, macht deren Ausnahmecharakter deutlich (vgl. VwGH 23.02.2006, 2005/07/0026, mwN). Es kommt auf die Umstände im Einzelfall an, ob besonders wichtige Gründe im Sinne des § 22 AVG zweiter Satz vorliegen (vgl. VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102; 17.10.2007, 2006/08/0271).

 

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den "besonders wichtigen Gründen" des § 22 AVG lautet auszugsweise wie folgt (illustrativ VwGH 23.01.2001, 2000/11/0343; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 22 Rz 5):

 

Eine Zustellung ist nach dem Verwaltungsgerichtshof zu eigenen Handen unter anderem nicht erforderlich bei baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen (VwGH 12.02.1981, Slg. Nr. 10.366 A), bei der Androhung eines Abbruchauftrages (VwGH 18.03.1982, 06/3083/80), bei Änderungen von Eigenjagdgebieten (VwGH 14.09.1983, 82/03/0069), bei naturschutzbehördlichen Entfernungsaufträgen (VwGH 25.01.1988, 87/10/0077), aber auch nicht z.B. bei Abweisungen von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (VwGH 26.02.1999, 96/19/0506). Auch eine Zustellung zu eigenen Handen bei Straferkenntnissen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten (VwGH 26. 06.1997, 95/09/0266; zuletzt 07.06.2018, Ra 2017/17/0838). Der Gerichtshof gelangt in seiner restriktiven Rechtsprechung weiters zum Ergebnis, dass auch Bescheide über die Nichterteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis (VwGH 27.05.1997, 96/04/0250), Auskunftsverlangen iSd § 103 Abs 2 KFG (VwGH 24.02.1993, 92/03/0011) und die Entziehung einer (z.B. Gewerbe‑)Berechtigung (VwGH 20.10.1987, 86/04/0059) nicht zu eigenen Handen zuzustellen sind.

 

Aus § 22 ZustellG folgt, dass die Form der Eigenhandzustellung der Schaffung eines besonderen Beweismittels dient. Daraus kann wiederum geschlussfolgert werden, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 22 erster Satz AVG dann anzunehmen ist, wenn ein erhöhtes Bedürfnis nach einem Nachweis der Zustellung besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 22 Rz 3). So muss die Behörde bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann (vgl. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Dass jedoch auch der bloße Umstand, dass ein Schriftstück, wie beispielsweise ein ärztlicher Befund, personenbezogene Daten aufweist, eine Eigenhandzustellung gemäß § 22 erster Satz AVG begründen kann, kann weder aus der Gesetzesbestimmung noch aus der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Zustellung von Straferkenntnissen explizit festgehalten, dass allein "der Umstand, dass es sich um ein Straferkenntnis handelt, [...] für sich allein nach der hg. Rechtsprechung noch keinen zwingenden Grund für die Annahme besonders wichtiger Gründe im Sinne des § 22 zweiter Satz AVG für eine Zustellung zu eigenen Handen dar[stellt]" (VwGH 24.03.2009, 2005/09/0174). [l6]

 

Ferner lässt ein Blick in die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2009, mit welchem die eigenhändige Zustellung verfahrensleitender Schriftstücke abgeschafft wurde, erkennen, dass der Grundsatz der Eigenhandzustellung im internationalen Vergleich im Zivilbereich keineswegs allgemein gültig sei und gegenüber einer Zustellung, die auch eine Ersatzzustellung zulasse (RSb), kein unverzichtbares Mehr an Empfängerschutz biete. Zwar sei die Signalwirkung eines "blauen" Briefes nicht zu unterschätzen, doch sei auch ein "weißer" Rückscheinbrief mit ausreichender Warnfunktion verbunden (RV 113 BlgNR 24. GP 32 f). [l7]

 

3.3.3.3. Ergebnis:

 

Im gegenständlichen Fall verlangt die Beschwerdeführerin die Eigenhandzustellung nicht wegen eines etwaigen Fristenlaufs bzw. der an die Zustellung geknüpften Rechtsfolge, sondern wurden ihrer Ansicht nach mit der Zustellung des gegenständlichen Dokuments besonders schutzwürdige Daten übermittelt. Wenn nach der ständigen Rechtsprechung jedoch nicht einmal Straferkenntnisse unbedingt zu eigenen Handen zuzustellen sind (vgl. obige Ausführungen), muss dies auch für die Zustellung von Beilagen im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs gelten. Die Zustellung zu eigenen Handen dient schließlich der Schaffung eines besonderen Beweismittels, wobei die Wahl der Zustellart grundsätzlich der belangten Behörde "nach pflichtenmäßigem Ermessen" überlassen bleibt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 22 Rz 2 f; RV 162 BlgNR 15. GP 12). Der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend, wäre allerdings jedes Dokument, das personenbezogene Daten enthält, zu eigenen Handen zuzustellen. Dass der Telos der Eigenhandzustellung diesen weitreichenden Aspekt jedenfalls nicht umfasst, folgt bereits aus dem Ausnahmecharakter dieser Bestimmung und liegen in Hinblick auf die obige zitierte Rechtsprechung darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine derart weite Auslegung dieser Gesetzesbestimmung vor.

 

In den Fällen des § 13 Abs. 3 ZustellG ist auch eine Ersatzzustellung nach § 16 ZustellG zulässig. Wer als Ersatzempfänger in Betracht kommt, hängt von der Bezeichnung des Empfängers ab, da § 16 ZustellG die Eignung als Ersatzempfänger mit dem Empfänger verknüpft. Hat die Behörde als Empfänger die nicht natürliche Person bezeichnet, kommen als Ersatzempfänger jene (natürlichen) Personen in Betracht, welche die Voraussetzungen des § 16 ZustellG in Bezug auf die nicht natürliche Person erfüllen. Wurde als Empfänger die nicht natürliche Person zu Handen des befugten Vertreters bezeichnet, ist das Dokument für beide bestimmt und es kommen alle Personen als Ersatzempfänger in Betracht, welche die Voraussetzungen des § 16 ZustellG in Bezug auf die nicht natürliche Person oder den befugten Vertreter erfüllen. Wurde ausschließlich der befugte Vertreter als Empfänger bezeichnet, ist eine Ersatzzustellung nur an Personen zulässig, die als Ersatzempfänger für den befugten Vertreter in Betracht kommen (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 13 K18). Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein beim Beschwerdeführer angestellter Portier ein tauglicher Ersatzempfänger (VwGH 27.02.1995, 90/10/0110).

 

Das erkennende Gericht kann im vorliegenden Fall nicht finden, dass die belangte Behörde bei der Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes rechtswidrig vorgegangen wäre und hat dieses somit zu Recht die Voraussetzungen des § 22 AVG für eine Zustellung des gegenständlichen Schriftstückes zu eigenen Handen verneint. Indem die belangte Behörde den Empfänger auch richtig bezeichnet hat, hat sie keine Verletzung des § 1 Abs. 1 DSG 2000 gesetzt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Vollständigkeit halber ist in Hinblick auf die Befugnisse des Verwaltungsdirektors auf den erst kürzlich ergangenen Beschluss des VfGH vom XXXX , XXXX , hinzuweisen, wonach "der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verstoß des § 16 Abs. 4 Tir. KAG gegen die Grundsatzbestimmung des § 11 Abs. 1 KAKuG [...] nicht vor[liegt], weil die in § 11 Abs. 1 KAKuG angeführten administrativen Angelegenheiten auch personelle Angelegenheiten umfassen. Dementsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn in der Anstaltsordnung des XXXX die Besorgung dieser Tätigkeit dem Verwaltungsdirektor zugewiesen wird."

 

3.4. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:[l8]

 

3.4.1. Die belangte Behörde weist mit ihrem zweiten Spruchpunkt die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Übrigen mangels Verbesserung zurück und begründet dies damit, dass ihr Vorbringen mangels Konkretisierung der Daten kein ausreichend substantiiertes Vorbringen iSd (damals geltenden) § 31 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 darstelle (S. 6 f des Bescheides).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des Bescheides ist im vorliegenden Fall - da die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin teilweise zurückgewiesen wurde - die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, weil ansonsten der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist vielmehr "ersatzlos" zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 39).

 

3.4.2. Zu prüfen ist daher, ob die teilweise Zurückweisung des Anbringens (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) zu Recht erfolgte:

 

3.4.2.1. Der von der belangten Behörde herangezogene (damals geltende) § 31 Abs. 3 DSG 2000 ist dem (bis 31.12.2013 geltenden) § 67c Abs. 2 AVG nachgebildet und dient einer gewissen Formalisierung des Beschwerdeverfahrens. Dadurch sollte es der DSK ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen würden, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (ErläutRV 472 BlgNR 24. GP 13).

 

Generell gilt es bei der Auslegung des § 67c Abs. 2 AVG zu beachten, dass das AVG nicht formalistisch ausgelegt werden darf bzw. dass es keine "formell und inhaltlich vollendete" Beschwerde verlangt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67 Rz 10; zur früheren Rechtslage: VwGH 25.11.1994, 94/02/0103; zur geltenden Rechtslage: VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).

 

Der Beschwerdeführer hat ausreichende Angaben zu machen, die es der DSB ermöglichen, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie den Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO zumindest nachzuvollziehen, um tätig zu werden (Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 77 DSGVO Rz 11/1).

 

Gemäß § 24 Abs. 2 DSG 2000 hat die Beschwerde zu enthalten: die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts; soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner); den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird; die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

3.4.2.2. Nach Durchsicht der Beschwerde vom XXXX kann der zur Entscheidung berufene Senat nicht davon ausgehen, dass diese tatsächliche nicht einmal die in § 31 Abs. 3 DSG 2000 idaF und § 24 Abs. 2 DSG 2000 genannten Minimalanforderungen aufweisen würde:

 

In ihrer Beschwerde an die DSB vom XXXX gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst und soweit wesentlich an, dass ihre im Verfahrensakt einliegenden schutzwürdigen sensiblen Gesundheitsdaten von der DSB bzw. DSK jahrelang unzulässig an ihren weisungsbefugten Personalchef übermittelt worden seien (S. 4), und bringt weiter vor, das XXXX hätte einen berufsmäßigen Parteienvertreter bevollmächtigen müssen (S. 4 f) und aus der an die DSB zur GZ XXXX gerichteten E-Mail des Verwaltungsdirektors vom XXXX gehe hervor, dass dieser das Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX inklusive der Beilagen 239, 240, 306-328, 329-333 und 334-365 erhalten habe, woraus sich für die Beschwerdeführerin nachvollziehen lasse, welche sensiblen Behandlungsdaten die DSB allem Anschein nach ihrem weisungsbefugten Personalchef übersendet habe (S. 7). Weiters sei der DSK das Vorhandensein eines Datenschutzbeauftragten bereits am XXXX zur Kenntnis gebracht worden und hätte sich die DSK daher an den dafür zuständigen Datenschutzexperten wenden müssen.

 

Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrer Beschwerde vom XXXX das als verletzt erachtete Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten (S. 2, 14: "Ich erhebe Beschwerde wegen Verletzung meines Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten [...]"), den Rechtsträger, bzw. das Organ, dem sie die behauptete Rechtsverletzung zuordnet (S. 2:

"Datenschutzbehörde ehemals Datenschutzkommission der Republik Österreich"), formulierte ausführlich den Sachverhalt[l9], aus dem sie die Rechtsverletzung ableitete (siehe dazu ausführlich unter Pkt. I.), die Gründe, auf die sich ihre Behauptungen der Rechtswidrigkeit gestützt haben (gegenständlich zusammengefasst zur Frage nach der Zustellung behördlicher Dokumente an den Verwaltungsdirektor) sowie das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (S. 14: "Durch allfällige zahlreiche Verfahrensfehler der Datenschutzbehörde [...] als Beschwerdegegner, erachte ich mich entsprechend meinem Vorbringen in meinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger sensibler und personenbezogener Daten als verletzt und beantrage, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen.") und die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde notwendig sind (S. 7 f: "[...] findet sich für mich erstmals der Nachweis, dass tatsächlich nicht der Auftraggeber selbst, sondern der unzuständige Dr. XXXX von der Datenschutzkommission namentlich angeschrieben und zur Abgabe einer Stellungnahme im Recht auf Parteiengehör aufgefordert wurde [...]").

 

3.4.2.3. Soweit die belangte Behörde vermeint, dass aus der Beschwerde allerdings nicht hervorgehe, welche in "sämtlichen Befunden" enthaltenen schutzwürdigen sensiblen Gesundheitsdaten genau von der DSK oder der DSB wann (in welchem Verfahren) in welcher Form an S. weitergegeben worden sein sollen, kann ihr der zur Entscheidung berufene Senat nicht folgen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen Tatsachen, die "bei der Behörde offenkundig" sind, keines Beweises. Offenkundig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder allgemein bekannt oder zumindest der Behörde - also amtsbekannt - ist (vgl. VwGH 27.04.1993, 90/04/0265; 30.03.2004, 2002/06/0173; 16.12.2015, 2013/17/0326). Allgemein bekannt sind Tatsachen, deren Richtigkeit, der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde (und nicht bloß einzelnen Organwaltern) bekannt ist. Das trifft auf jene Tatsachen zu, die aus der allgemeinen Lebenserfahrung eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Fachkenntnisse hergeleitet werden können, von denen also anzunehmen ist, dass sie jedermann kennt oder doch jedermann ohne jede Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnisse bekannt sein könnten (VwGH 28.10.1994, 91/17/0064; 17.10.1995, 94/08/0269). Amtsbekannt ist eine Tatsache, wenn sie der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde" notorisch geworden ist (VwGH 27.04.1993, 90/04/0265; 17. 10. 1995, 94/08/0269; 16.12.2015, 2013/17/0326; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 4).

 

In Hinblick auf die soeben getroffenen Ausführungen handelt es sich bei den nach Ansicht der belangten Behörde fehlenden Darlegungen in der Beschwerde ("wann und in welcher Form schutzwürdige Daten an S. weitergegeben worden sein sollen") um amtsbekannte Tatsachen, die der belangten Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit, nämlich im Zuge der Bearbeitung der eingebrachten Beschwerden der Beschwerdeführerin, notorisch geworden sind. Der Mangelbehebungsauftrag bleibt daher unklar. Im Übrigen wäre eine unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032).

 

Bei einem Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG kann es sich somit nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine "äußere" Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27). Gegenständlich kann jedoch in Zusammenschau der Beschwerde vom XXXX und der Erfordernisse des § 31 Abs. 3 DSG 2000 bzw. nunmehr § 24 Abs. 2 DSG 2000 nicht von einem Hindernis, eine Sachentscheidung vorzunehmen, ausgegangen werden.

 

Hat nun eine Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, so ist der deshalb ergangen Zurückweisungsbescheid unabhängig davon rechtswidrig, ob und wie eine Verbesserung vorgenommen wurde. Eine solche Entscheidung verletzt schließlich die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27, mwN).

 

Der gegenständliche Bescheid ist daher zu beheben. Zu den Rechtsfolgen wird die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG verwiesen (siehe VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009, mwN).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.4.2.4. Auf das erst in ihrer Verbesserung am 11.11.2016 (S. 6) erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Einschau, zu welchem sie ausführte, dass das Vorhandensein ihres privaten Vaginalabstrichbefundes ihrem Personalchef zur Kenntnis gebracht worden sei, ist abschließend Folgendes festzuhalten:

 

Die belangte Behörde führt in ihrer Bescheidbegründung unter anderem aus, eine Weitergabe (von sensiblen Daten) im Zuge einer Einschau sei vom Beschwerdevorbringen nicht umfasst, weshalb auf die im Rahmen der Verbesserung behauptete Weitergabe im Rahmen einer Einschau nicht einzugehen gewesen sei.

 

Auf das oben genannte Vorbringen der Beschwerdeführerin war nicht weiter Bezug zu nehmen, zumal dieses bereits Gegenstand eines anderen Datenschutzverfahrens (siehe W211 XXXX ; derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig) ist.

 

3.5. Zur Ab- bzw. Zurückweisung der sonstigen Anträge:

 

3.5.1. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

 

Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war jedoch nicht zu entsprechen, weil er spätestens in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gestellt werden muss (§ 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG) und die Beschwerdeführerin den Antrag erstmals in ihrem Schriftsatz vom XXXX gestellt hat. Ferner kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Dies liegt hier vor, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich geklärt war und lediglich Rechtsfragen zu behandeln waren.

 

3.5.2. Zu den beantragten Zeugeneinvernahmen:

 

Die Beschwerdeführerin beantragte zum Beweis ihres Vorbringens die Einvernahme diverser Zeugen. Es war allerdings kein weiteres verfahrensrelevantes Ermittlungsergebnis zu erwarten, weshalb diese Beweisanträge abzuweisen waren; insbesondere zumal im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren.

 

3.5.3. Zur Übermittlung einer Rechtsbelehrung:

 

Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine schriftliche umfängliche Rechtsbelehrung zu übermitteln, war nicht zu folgen, weil die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nur die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen, aber keine umfassenden Rechtsbelehrungen umfasst. Da im Verfahren der Wille der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Beschwerdevorbringens interpretativ feststellbar war und in weiterer Folge im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte auf weiterführende Rechtsbelehrungen verzichtet werden.

 

3.5.4. Zur beantragten Feststellung der Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde:[l10]

 

Soweit die Beschwerdeführerin weiters beantragt, die Verletzung der Manuduktionspflicht der belangten Behörde festzustellen, ist ihr in Hinblick auf die Ausführungen unter Pkt. 3.4.3. einerseits entgegenzuhalten, dass die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht verlangt (vgl. VwGH 04.09.2017, Ra 2017/20/0097), und andererseits festzuhalten, dass für eine derartige Verletzung im gesamten behördlichen Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind.

 

3.5.5. Zur Verbindung mit dem Verfahren zur GZ XXXX :

 

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 18.02.2015, Ra 2015/04/0007; 24.03.2015, Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH 17.11.2015, 2015/03/0058, RS 1).

 

Da sich in der gegenständlichen Entscheidung die Frage der rechtmäßigen Zustellung der belangten Behörde stellte, im Verfahren zur GZ XXXX hingegen die Thematik der Parteistellung des Verwaltungsdirektors zu überprüfen ist (siehe mit Eingabe vom XXXX vorgelegtes Konvolut B./ der Beschwerdeführerin), waren die Verfahren in Hinblick des § 39 Abs. 2 AVG nicht zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

 

3.5.6. Zur beantragten Einholung sämtlicher Zustellnachweise und eines (unten näher beschriebenen) Nachweises der belangten Behörde:

 

Dem Antrag der Beschwerdeführerin, sämtliche Zustellnachweise von der belangten Behörde einzuholen, war aus folgenden Gründen nicht stattzugeben: Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des bekämpften Bescheides ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, insbesondere des vorliegenden Rückscheins, ausreichend geklärt, weshalb die Einholung weiterer Nachweise nicht erforderlich war. In Bezug auf Spruchpunkt 2. ist auf obige Ausführungen (siehe Pkt. 3.4.) zu verweisen, wonach nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag diesen Punkt betreffend selbst zu entscheiden war. Gleiches gilt für den in ihrem Schriftsatz vom XXXX gestellten Antrag zur Aufforderung der belangten Behörde, einen Nachweis vorzulegen, seit wann die rechtmäßige Partei tatsächlich mit ihren Datenschutzverfahren befasst worden sei.

 

3.5.7. Sonstiges:

 

3.5.7.1. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, 1. sämtliche Verfahrensakten in vollem Umfang einzuholen und in das gegenständliche Verfahren einzubeziehen und 2. sämtliche Verfahrensakten in vollem Umfang von der belangten Behörde einzuholen und in das gegenständliche Verfahren einzubeziehen, war ihr nicht zu folgen, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt anzusehen ist.

 

3.5.7.2. Auch dem in ihrem Schriftsatz vom XXXX gestellten Antrag, das erkennende Gericht möge im Falle fehlender Urkunden der DSB umgehend aufgetragen werden, den gesamten Verfahrensakt zur Vorlage zu bringen, war nicht zu entsprechend, weil der Verwaltungsakt von der belangten Behörde ordnungsgemäß geführt worden ist.

 

3.5.7.3. Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom XXXX betrifft, wonach es abklärungsbedürftig sei, auf welchem Wege dem Gemeindeverband XXXX die folgende Information: "So ersucht die Klägerin beispielsweise um Einleitung eines Strafverfahrens gegen den sachbearbeiteten Juristen der Datenschutzbehörde" (S. 14), zukommen habe können, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht vom Beschwerdegegenstand umfasst ist und daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen war. Gleiches gilt für den Antrag der Beschwerdeführerin, das erkennende Gericht möge prüfen, inwieweit das von der belangten Behörde selbst eingeleitete Beschwerdeverfahren zulässig sei. [l11]

 

Auch die Anträge der Beschwerdeführerin, die Befugnisse gemäß (ehemals) § 30 Abs. 2, 4, 6 und 6a DSG 2000, die nunmehr den Befugnissen gemäß § 22 Abs. 1, 2 und 4 DSG 2000 entsprechen, auszuüben waren zurückzuweisen, weil die genannten Befugnisse nur der belangten Behörde nicht aber dem erkennenden Gericht zukommen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung des Vorliegens besonders wichtiger Gründe im Sinne des § 22 AVG, die eine eigenhändige Zustellung erforderlich machen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 20.10.1987, 86/04/0059; 07.06.2018, Ra 2017/17/0838). [l12]

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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