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BGBl I 14/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

14. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
(NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57 . BR: AB 10104 S. 888 .)

14. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:

1. Art. 10 Abs. 1 Z 6 wird folgende Wortfolge angefügt:

„außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;“

2. In Art. 10 Abs. 1 Z 11 wird die Wortfolge „Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt;“ durch die Wortfolge „Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt, jedoch einschließlich des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen eine bundesgesetzlich zu bestimmende Anzahl von Dienstnehmern dauernd beschäftigt ist; für diese Dienstnehmer gelten die für die Dienstnehmer in gewerblichen Betrieben bestehenden Rechtsvorschriften;“ ersetzt.

3. In Art. 10 Abs. 1 Z 11 wird nach der Wortfolge „mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ die Wortfolge „, jedoch auch für die Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen eine bundesgesetzlich zu bestimmende Anzahl von Dienstnehmern dauernd beschäftigt ist“ eingefügt.

4. In Art. 10 Abs. 1 Z 13 wird nach der Wortfolge „Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;“ die Wortfolge „allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten;“ eingefügt.

5. In Art. 10 Abs. 1 Z 17 entfällt die Wortfolge „ , soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“.

6. In Art. 11 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

  1. „9. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.“

7. In Art. 12 Abs. 1 Z 1 entfallen die Wortfolge „Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten;“ und die Wortfolge „vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;“.

7a. In Art. 12 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;“.

8. In Art. 12 Abs. 1 entfallen die Z 2, 3, 4 und 6, wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt und erhält die Z 5 die Ziffernbezeichnung „2.“.

9. In Art. 15 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Art. 97 Abs. 1) sowie der Rechtsvorschriften der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Behörden kann im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen.“

10. Art. 15 Abs. 10 lautet:

„(10) In Landesgesetzen, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden.“

11. Art. 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Sprengel der politischen Bezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.“

12. Art. 83 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.“

13. Art. 97 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz entfällt.

14. In Art. 97 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche“.

15. Nach Art. 97 wird folgender Art. 98 eingefügt:

Artikel 98. Insoweit ein Gesetzesbeschluss der Zustimmung der Bundesregierung bedarf, ist er unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung die ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat.“

16. Art. 101a entfällt.

17. In Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Denkmalschutz;“ die Wortfolge „allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten;“ eingefügt.

18. In Art. 102 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“.

19. In Art. 106 wird das Wort „Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge „Bediensteter des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.

20. Art. 116 Abs. 3 zweiter und dritter Satz entfällt.

21. In Art. 117 Abs. 7 wird das Wort „Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge „Bediensteter des Magistrates“ ersetzt.

22. Art. 118 Abs. 3 Z 10 lautet:

  1. „10. außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;“

23. In Art. 130 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 das Wort „oder“ angefügt und wird nach der Z 3 folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten“

24. In Art. 130 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß Z 1“ durch die Wortfolge „gemäß Z 1 und 4“ ersetzt.

25. In Art. 131 Abs. 6 wird der Ausdruck „gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4“ ersetzt.

26. In Art. 136 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) In den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 4 können für das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch Bundes- oder Landesgesetz besondere Bestimmungen getroffen werden.“

27. Art. 151 wird folgender Abs. 63 angefügt:

„(63) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 gilt Folgendes:

  1. 1. Art. 15 Abs. 7, 10 und 11, Art. 83 Abs. 1, Art. 97 Abs. 2, Art. 98, Art. 106, Art. 116 Abs. 3, Art. 117 Abs. 7, Art. 130 Abs. 2, Art. 131 Abs. 6 und Art. 136 Abs. 3b treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. 101a außer Kraft.
  2. 2. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Landesamtsdirektor oder Magistratsdirektor bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des Art. 106 erster Satz beziehungsweise des Art. 117 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes als erfüllt.
  3. 3. Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß Art. 83 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bleiben entsprechende gesetzliche Bestimmungen unberührt.
  4. 4. Art. 10 Abs. 1 Z 6, 11 und 17, Art. 11 Abs. 1 Z 8 und 9, Art. 12 Abs. 1 in der Fassung der Z 7 und 8, Art. 97 Abs. 4, Art. 102 Abs. 2 in der Fassung der Z 18 und Art. 118 Abs. 3 Z 10 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig treten das Bundesverfassungsgesetz vom 2. Juni 1948, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung, BGBl. Nr. 139/1948, und Art. V der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, außer Kraft. Art. I Abs. 2 der 8. Behinderteneinstellungsgesetz-Novelle - 8. BEinstGNov, BGBl. Nr. 721/1988, § 1 Abs. 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 683/1991, und § 1 Abs. 3 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, bleiben unberührt. Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten regeln, für die die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 neu geregelt wird, gilt, unbeschadet der Z 5, Folgendes: In den Angelegenheiten des bisherigen Art. 12 erlassene Grundsatzgesetze treten außer Kraft; in diesen Angelegenheiten erlassene Landesgesetze werden, je nachdem, ob die Gesetzgebung in diesen Angelegenheiten auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes Bundessache oder Landessache ist, entweder für das Land, in dem sie erlassen worden sind, Bundesgesetze oder bleiben weiter Landesgesetze. Für die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen gilt sinngemäß dasselbe. Die betreffenden Gesetze und Verordnungen gelten, soweit sie den Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widersprechen, als sinngemäß geändert; sofern sich auf Grund dieser Auslegungsregel Zweifel ergeben können, hat je nach den die Zuständigkeiten regelnden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes entweder die Bundesregierung oder die betreffende Landesregierung diese Angelegenheit bis zur Erlassung einer gesetzlichen Bestimmung vorläufig durch Verordnung zu regeln. Die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 erlassenen Bescheide gelten als Bescheide der auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes zuständigen Bundesbehörde oder Landesbehörde.
  5. 5. Art. 12 Abs. 1 in der Fassung der Z 7a tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, in dem eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a Abs. 1 über den Gegenstand des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 - B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in Kraft tritt. Für die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten der Mutterschafts-, Säuglings-, und Jugendfürsorge regeln, gilt Z 4 sinngemäß.
  6. 6. Art. 10 Abs. 1 Z 13 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung der Z 17 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die landesgesetzlichen Vorschriften in allgemeinen Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr außer Kraft.“

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925

Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Übergangsgesetz 1920 (ÜG 1920)“

2. § 8 Abs. 5 lit. a zweiter Satz und lit. d entfällt.

3. In § 8 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „c und“.

4. § 43 lautet:

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“

5. Folgender § 44 wird angefügt:

§ 44. Der Titel, § 8 Abs. 5 und 8 und § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/209 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 3

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien

Das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien (Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz - BVG ÄmterLReg)“

2. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung“ durch die Wortfolge „dessen Stellvertreter, für dessen Bestellung dieselben Voraussetzungen wie für die Bestellung des Landesamtsdirektors gelten“ ersetzt.

3. § 2 lautet:

§ 2. Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.“

4. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen“ durch die Wortfolge „Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „auf deren Erlassung und Abänderung die Vorschrift des § 2, Absatz 5, sinngemäß Anwendung findet“ durch die Wortfolge „auf deren Erlassung § 2 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte“ durch die Wortfolge „bei Besorgung der Geschäfte durch den Landesamtsdirektor oder sonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.

7. Folgender § 7 wird angefügt:

§ 7. (1) Der Titel, § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Stellvertreter des Landesamtsdirektors bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes als erfüllt.

(2) Die mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 bestehenden Geschäftseinteilungen der Ämter der Landesregierungen außer Wien bleiben unberührt; sie gelten als Geschäftseinteilungen im Sinne des § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes und können vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung geändert werden. Die in Ausführung des § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetze und Geschäftseinteilungen sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 zu erlassen.“

Artikel 4

Änderung des Bundesforstegesetzes 1996

Das Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 13 Abs. 4 wird das Wort „Arbeitsrechts“ durch das Wort „Arbeiterrechts“ ersetzt; nach dem Wort „Gesellschaft“ wird folgende Wortfolge eingefügt: „ , soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt,“.

2. Der bisherige Text des § 17a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. (Verfassungsbestimmung) In § 17a wird nach Abs. 1 neu folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Datenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018, BGBl. I Nr. 24/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 2, 3, 60 und 61.

2. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 2 und 3 samt Überschriften entfallen.

3. § 4 Abs. 7 entfällt.

4. In § 16 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

5. (Verfassungsbestimmung) § 61 samt Überschrift entfällt.

6. In § 70 erhält der Absatz 9 die Absatzbezeichnung „(12)“, erhalten die Absätze 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“ und die Absätze 5a und 6 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.

7. (Verfassungsbestimmung) In § 70 wird der Ausdruck „(3) (Verfassungsbestimmung)“ durch den Ausdruck „(11) (Verfassungsbestimmung)“ ersetzt.

8. (Verfassungsbestimmung) Der § 60 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 wird in § 70 als Absatz 8 eingereiht.

9. Dem § 70 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 16 Abs. 5 und § 70 Abs. 6, 7, 9, 10 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu den §§ 60 und 61 im Inhaltsverzeichnis außer Kraft. Die Einträge zu den §§ 2 und 3 im Inhaltsverzeichnis und § 4 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2020 außer Kraft.“

10. (Verfassungsbestimmung) Dem § 70 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 2 und 3 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 70 Abs. 8 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt § 61 samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Das Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird in Z 2 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, werden nach Z 2 folgende Z 3 und 4 eingefügt und erhält der Text der bisherigen Z 3 die Ziffernbezeichnung „5.“:

  1. „3. der Kundmachung der Satzungen der Sozialversicherungsträger,
  2. 4. einer allfälligen Kundmachung der Verordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 7

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Verordnungsbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem den Verordnungsbeschluss übermittelnden Bundesminister mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Verordnungsbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben.“

2. § 82 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

Das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen - EAO-VStS, BGBl. I Nr. 50/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (EEA-VStS-G)“

2. Die Überschrift „Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (Europäische Ermittlungsanordnung Verwaltungsstrafsachen - EAO-VStS)“ nach der Promulgationsklausel entfällt.

3. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 entfällt.

4. In § 21 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Ausdruck „mit Ausnahme des § 3 Abs. 2“.

5. (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 2 entfällt.

6. (Verfassungsbestimmung) Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 außer Kraft.“

7. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Titel und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt die Überschrift nach der Promulgationsklausel außer Kraft.“

Van der Bellen

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