B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2204078.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geb. am XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde im Rückkehrentscheidungsverfahren am 15.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurde der BF zudem im Rahmen eines Ergebnisses der Beweisaufnahme zu einer weiteren Stellungnahme binnen sieben Tagen ab deren Erhalt aufgefordert.
Mit per Post am 05.02.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz nahm der BF dazu Stellung.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt III.).
4. Mit per E-Mail am 25.07.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) gegen den zuvor genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Behebung des Bescheides beantragt.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 23.08.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, verheiratet und Vater dreier erwachsener Kinder.
Der BF hält sich seit dem Jahr 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf und ist seit XXXX.2011 im Besitz wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel. Aktuell ist er im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus" gültig bis XXXX.2020, welche zuletzt am XXXX.2017 verlängert wurde.
Im Jahr 2011 nahm der BF wiederholt im Rahmen seiner sichtvermerksfreien Einreise- und Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet Aufenthalt.
Der BF ehelichte am XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX und wurde die Ehe mit Vergleichsausfertigung des BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013 rechtskräftig einvernehmlich geschieden.
Im Jahre 2014 ehelichte der BF seine nunmehrige Ehegattin, die sich, genauso wie die Kinder, Eltern, der Bruder und sonstige Verwandte des BF im Herkunftsstaat aufhalten.
Der BF reiste während seines aktuellen Aufenthaltes in Österreich regelmäßig - 3- bis 4 Mal jährlich - zum Besuch seiner Angehörigen nach Serbien zurück und nahm dabei vorübergehend in seinem Elternhaus, in welchem seine Eltern und seine Familie (Frau und Kinder) wohnen, Unterkunft.
Der BF ist in Serbien geboren und aufgewachsen, hat dort 8 Jahre lang die Schule besucht und diese auch abgeschlossen. Eine Berufsausbildung weist der BF nicht auf, war jedoch zuletzt in Serbien über 19 Jahre lang bei ein und derselben Firma in der Montage von Holzhäusern tätig.
Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF auf und lebt dieser allein an seiner Wohnadresse in XXXX Wien, XXXX.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und ging beinahe durchgehend Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Aktuell ist er bei der XXXX, in XXXX Wien, als Arbeiter beschäftigt wo er monatlich €
1.200,00 in Verdienst bringt.
Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der BF einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung eines bestimmten Niveaus absolviert und bestanden hat oder der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau mächtig ist. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er einen die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd. § 14a NAG alt oder § 9 IntG erfüllenden Kurs absolviert hat.
Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF festgestellt werden.
Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2018, wegen Urkundenfälschung gemäß §§ 12 2. Fall, 223 Abs. 1 StGB sowie Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt gemäß § 115 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen, verurteilt.
Dieser Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF im Sommer 2015 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, zwei Fremde den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erleichtert hat, indem er falsche Sprachdiplome gegen Bezahlung (insgesamt € 1.200,00) vermittelte. Zudem hat der BF im selben Zeitraum abgesondert verfolgte Personen mit dem Vorsatz, dass die falschen Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der erfolgreichen Absolvierung eines zur Erlangung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet der Republik Österreich benötigten Deutschkurses, gebraucht werden, indem sich bei den zuständigen Behörden vorgelegt werden, dazu bestimmt, falsche Urkunden, nämlich Sprachdiplome für die besagten Fremden, herzustellen.
Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis sowie der ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.
Zudem wurde ein gegen den BF geführtes Strafverfahren wegen einer Urkundentotalfälschung, konkret der Fälschung eines Deutschsprachdiploms für seine aktuelle Frau, von der Staatsanwaltschaft XXXX zu GZ.: XXXX, gemäß § 200 Abs. 5 StPO diversionell erledigt.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernissen festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Vaterschaft, durchgehendem Aufenthalt in Österreich, vorübergehenden Aufenthalts in Österreich im Jahr 2011, Aufenthalt seiner Familie und Angehörigen in Serbien, Besuche in Serbien und Unterkunftsnahme bei seiner Familie im Elternhaus, Geburt in Serbien, dem dortigen Schulbesuch, fehlender Berufsausbildung, Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat, fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, Gesundheitszustand sowie Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Zudem werden die obigen Feststellungen durch einen in Vorlage gebrachten Reisepass, den konkreten Angaben des BF vor der belangten Behörde, dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters sowie den Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet, gestützt.
Die Eheschließung des BF mit XXXX sowie die Scheidung von dieser beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie jeweils einer Ausfertigung der oben zitierten Vergleichsausfertigung und zwei zur selben Zahl ergangenen Beschlüsse desselben Gerichts. Ferner folgt die neuerliche Eheschließung des BF mit seiner nunmehrigen Ehegattin ebenfalls den konkreten Angaben vor der belangten Behörde, welche mit der Feststellung des Ehestatus des BF im oben zitierten Strafurteil des LG XXXX sowie in den von der LPD XXXX, unter GZ: XXXX, am XXXX.2015 protokollierten Personalien des BF und dessen Ehegattin) in Einklang zu bringen sind.
Der durchgehende Besitz wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel, der aktuelle Besitz eines solchen, sowie das Datum der letzten Verlängerung beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters und erschließen sich die Erwerbstätigkeiten sowie die aktuelle Beschäftigung des BF aus dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsauszuges.
Die Feststellungen, dass der BF bis dato kein Deutschzertifikat des Niveaus "A2" erworben hat, der Besuch von Deutschkursen und bestimmte Deutschkenntnisse nicht festgestellt werden konnten, folgen der Nichtvorlage diesbezüglicher Nachweise. Ferner hat der BF den Besuch von Deutschkursen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verneint.
Für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich und die Absolvierung eines Kurses zur Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ergaben sich keine Anhaltspunkte.
Der Bestand der Adresse sowie die dortige Unterkunftnahme beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters.
Die Verurteilung samt dahingehend näherer Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils.
Die oben festgestellte diversionelle Erledigung beruht auf einer Ausfertigung des Abschlussberichtes der LPD XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX.2017.
Die Feststellung der Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat folgt dem § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und erschließt sich die Nichtfeststellbarkeit von Rückkehr- und Abschiebehindernissen auf dieser Tatsache sowie dem Nichtvorbringen einer den BF betreffenden Problemlage im Herkunftsstaat.
2.2.2. Wie der niederschriftlichen Einvernahme des BF und der diesem eingeräumten Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, entnommen werden kann, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern, den wesentlichen Sachverhalt darzulegen und Beweismittel in Vorlage zu bringen.
Die belangte Behörde hat dabei dem BF die Möglichkeit geboten alles darzulegen, Beweismittel dar- oder anzubieten, und den erhobenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
In der gegenständlichen Beschwerde trat der BF den Feststellungen und Ausführungen der belangten Behörde im angefochten Bescheid nicht substantiiert entgegen.
Der bloße Verweis auf eine fehlende Verurteilung und Nichtbeachtung der Aufenthaltsdauer, ausgeübten Erwerbstätigkeiten, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes sowie Einkommenshöhe des BF genügt als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr bilden sich diese Sachverhalte in den Feststelllungen des angefochtenen Bescheids ab und fanden zudem wertenden Eingang in die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Ferner gestand der BF sein strafbares Fehlverhalten vor der belangten Behörde sowie den die Strafermittlung führenden Polizeiorganen ein und gab zu, in Kenntnis von der Totalfälschung der von ihm vermittelten Sprachdiplome gewesen zu sein. Das BFA ging dabei auf die Ausführungen des BF ein und vermochte dieser den Argumenten der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich seiner Schuld, nichts entgegenzuhalten. Letztlich wurde der BF wegen der besagten Verfehlungen mit oben zitierten Strafurteil für schuldig befunden und ließen die der belangten Behörde vorgelegenen Ermittlungsberichte der Polizei keinen Zweifel an der Schuld des BF aufkommen. So gestand der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX.2017 - entgegen seinem schriftlichen Vorbringen vor der belangten Behörde am XXXX.2018 - ein, explizit über die Totalfälschung der besagten Sprachdiplome in Kenntnis gewesen zu sein und diese vermittelt zu haben. (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711; 19.02.2014, 2011/22/0009 hinsichtlich der Zulässigkeit der eigenständigen Beurteilung strafgerichtlich relevanter Sachverhalte in fremdenrechtlichen Verfahren auch ohne vorliegender Verurteilung).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 NAG lautet:
"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 10 leg. cit. Drittstaatsangehöriger, jeder Fremde der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Aufgrund des Umstandes, dass der BF durchgehend im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist und war, hält sich dieser rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.3. "Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. E 14. April 2011, 2008/21/0257)." (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
"Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukommt, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen muss, wird vom VwGH nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 NAG 2005 die vom Gesetzgeber nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 für alle Fälle des Abs. 2 getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen (vgl. E 25. Februar 2010, 2007/21/0153)." (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0087)
Bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten (Hinweis E vom 23. März 2001, 99/19/0123, ergangen zu § 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997, sowie E vom 16. Dezember 2008, 2007/18/0443, zu § 54 FrPolG 2005) - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen (§ 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005), und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 widerstreiten. Bei der Beurteilung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist aber nicht auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E vom 28. Februar 2008, 2006/21/0218, und vom 18. September 2008, 2008/21/0371). (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711)
Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0711). Auf eine Verletzung der Anzeigepflicht (§ 78 StPO 1975) der Behörde kommt es sohin nicht an. (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009)
3.1.4. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG ergibt, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels dann nicht zulässig, wenn der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellte.
Die belangte Behörde hat in der gegenständlichen Beschwerde das Vorliegen von Aufenthaltstitelversagungsgründen iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG damit begründet, dass aufgrund der Straffälligkeiten des BF und der konkreten - sich insbesondere für das Fremdenwesen zeigende - Tragweite seiner Taten, gepaart mit seinem bewussten Vorgehen, diese Umstände als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen seien.
In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass keine Verurteilung erfolgt sei und Art 8 EMRK relevante Sachverhalte ausgeklammert worden seien, was letzten Endes dazu führe, dass es der besagten Entscheidung an einer hinreichenden Begründung mangle.
Hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Verurteilung des BF im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde ist auf die oben zitierte Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung des Verhaltens eines Fremden im Licht des Fremdenrechtes und allfälliger damit einhergehender Gefährdungen öffentlicher Interessen, nicht an das Vorliegen einer Verurteilung oder gar Anzeige geknüpft ist. Demzufolge kann - wie bereits oben ausgeführt - kein rechtwidriges Vorgehen der belangten Behörde erkannt werden, wenn diese ihre Einschätzung des Verhaltens des BF auf Anzeigenschriften und Einvernahmeprotokolle der Polizei sowie persönliche Angaben des BF gestützt und diese ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
So wurde der BF letztlich auch mit Strafurteil des LG XXXX wegen Anstiftung zur Urkundefälschung und entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt verurteilt und hat dieser bis dato das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann - insbesondere aufgrund der nicht gezeigten Reue des BF, zusammen mit den damit einhergehenden Auswirkungen auf das Fremdenwesen in Österreich - eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.
Wenn der BF auch vor der belangten Behörde seine Schuld eingestanden hat und seine Reue bezeugte, lässt sein späteres schriftliches, seine Schuld insofern verleugnendes Vorbringen, als er vermeinte, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den von ihm vermittelten Deutschdiplomen um Fälschungen handelte, eine tatsächliche Reflexion seiner Schuld und Verantwortung nicht erkennen.
Letzten Endes blieb es der BF auch schuldig, sich im gegenständlichen Verfahren seiner Verantwortung zu stellen. Der bloße Verweis auf eine - seinerzeitig - fehlende Verurteilung, ohne auf die eigene Schuld und Verantwortung einzugehen, lässt im Ergebnis eine tatsächliche Reue des BF nicht erkennen.
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung ausging, welche iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG geeignet gewesen wäre, einer Verlängerung seines Aufenthaltstitels im Wege zu stehen.
Letztlich erachtete auch das erkennende Strafgericht die Verhängung einer Freiheitstrafe jedenfalls zur Begegnung der Gefährlichkeit des BF als unbedingt notwendig und vermeinte, mit einer reinen Geldstrafe kein Auslangen zu finden.
Darüber hinaus hat der BF bis dato keinen Deutschkurs auf des Niveaus "A2" besucht und Sprachkenntnisse auf besagtem Niveau nicht nachzuweisen vermocht. Auch die Absolvierung sonstiger Kurse oder die Erfüllung verlangter Voraussetzungen iSd. § 9 IntG oder iSd. § 81 Abs. 36 NAG iVm § 14a NAG idF. BGBl. I Nr. 68/2017 konnte der BF nicht belegen und wurde ferner ein strafrechtliches Verfahren gegen diesen wegen Urkundenfälschung diversionell erledigt. Diese Tatsachen verstärken die Annahme eines Unwillens, sich an gültige Normen zu halten und gesetzliche Vorgaben einzuhalten, was wiederum die zuvor ausgeführte Gefährlichkeitsprognose weiter unterstützt.
Insofern sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung iSd. § 52 Abs. 4 Z 1 und 5 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dem Grunde nachgegeben.
3.1.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.1.6. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb, angesichts seiner bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich vom Vorliegen eines schützenswerten Privat-, nicht jedoch Familienlebens iSd. Art 8 EMRK (vgl. Chvosta, Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74) auszugehen ist.
Wenn der BF auch auf einen langjährigen Aufenthalt in Österreich und Erwerbstätigkeiten zurückblicken kann, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er diesen durch Straffälligkeiten belastet hat. Zudem war dessen Verhalten - wie oben aufgezeigt - dazu geeignet, einer Verlängerung seines Aufenthaltstitels im Wege zu stehen, was wiederum seinen Aufenthalt, beginnend am Sommer 2015, weiter relativiert.
Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Weder vermochte er Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, noch ein besonderes soziales Engagement nachzuweisen, darzulegen und lässt das bisherige Unterlassen diesbezüglicher Bemühungen gemeinsam mit dem strafrechtswidrigen Verhalten nicht erkennen, dass der BF ein wirkliches Interesse an einer Integration in Österreich hegt.
Im Herkunftsstaat liegen die kernfamiliären Anknüpfungspunkte des BF, er ist gesund, arbeitsfähig hat Berufserfahrungen in Österreich und Serbien erworben und dort seine Sozialisation erfahren. Der VwGH-Judikatur zufolge hat die nach § 9 BFA-VG iVm. Art 8 Abs. 2 EMRK (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016 21/0325) gebotene Abwägung unter Beachtung des hohen Stellenwertes, welcher den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) sowie der Verhinderung von - insbesondere damit im Zusammenhang stehender Delikte zukommt, zu erfolgen. Diese hat im Falle des BF jedoch nicht ergeben, dass die privaten Interessen des BF das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwögen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher verfahrensgegenständlich eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der BF - wie von ihm selbst vorgerbacht wurde - 19 Jahre lang in Serbien erwerbstätig gewesen ist, weshalb unter Beachtung seines Gesundheitszustandes und Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, dass dieser auch in Serbien erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird können. Die bloße Aussicht auf einen höheren Verdienst in Österreich vermag selbst bei Wahrunterstellung einer Erkrankung seines in Serbien lebenden Sohnes jedoch nichts an der oben getätigten Einschätzung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu ändern. Höhere Lohnaussichten bei grundsätzlichem Zugang zum herkunftsstaatlichen Arbeitsmarkt oder jenen eines anderen Staates, stellen aus Sicht des erkennenden Gerichts keinen Schutzbereich des Art 8 EMRK dar.
3.1.7. Sohin war, mangels Vorbringens und von Amts wegen fassbarer besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, die Beschwerde insgesamt, wie auch dahingehend spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,
Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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