BVwG I405 1436252-3

BVwGI405 1436252-329.12.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I405.1436252.3.00

 

Spruch:

I405 1436252-3/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 633377701-150561820, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmalig am 24.05.2013 internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie lesbisch sei, was in Nigeria jedoch nicht akzeptiert werde. Die Polizei suche gezielt nach lesbischen Frauen und sei dabei auch ihre Lebensgefährtin festgenommen und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden.

 

2. Mit Bescheid vom 06.06.2013, Zl. 13 06 807 BAT, beschied das Bundasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz negativ und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

 

3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.2013, Zl. A5 436.252-1/2013/5E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

 

4. Am 26.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ihren Folgeantrag begründete sie damit, dass sie aufgrund ihrer Homosexualität aus Nigeria geflohen sei. Sie habe bislang jedoch verschwiegen, dass sie im Zuge von Menschenhandel nach Griechenland gekommen sei. Eine Frau habe die Beschwerdeführerin von Cotonou nach Griechenland geschleppt. Dort hätte die Beschwerdeführerin für sie als Prostituierte arbeiten sollen, was die Beschwerdeführerin jedoch verweigert habe und weswegen es zu einer Streitigkeit gekommen sei. Vor der von Nachbarn herbeigerufen Polizei habe die Beschwerdeführerin weglaufen können, die Schlepperin sei jedoch festgenommen worden. Aufgrund des Vorfalls habe die Beschwerdeführerin Griechenland verlassen und sei nach Österreich gereist. Dort habe sie im Mai 2015 einen Anruf von der Schwester der Schlepperin erhalten. Diese habe die Beschwerdeführerin beschuldigt, dass sie ihrer Schwester – die Schlepperin – an die Polizei verraten habe. Zugleich habe ihr die Schwester der Schlepperin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria angedroht, dass sie dort auf die Beschwerdeführerin warte werde.

 

5. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 16.05.2017 bestätigte die Beschwerdeführerin neuerlich befragt nach ihren neuen Fluchtmotiven im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach sie kein neues Fluchtvorbringen habe, jedoch seit Mai 2015 von der Schwester der Schlepperin bedroht werde.

 

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.06.2017, Zl. 633377701-150561820, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zudem erteilte Sie der Beschwerdeführerin keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).

 

7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin, mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung, vom 19.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit einer inhaltlich falschen Entscheidung und einer mangelhaften Verfahrensführung.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

 

Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund, Staatsangehörige Nigerias, gehört der Volksgruppe Benin an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

 

Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos. Der Vater der Beschwerdeführerin hat ihre Mutter verlassen, nachdem diese mit der Beschwerdeführerin schwanger wurde. Der Aufenthalt ihrer leiblichen Eltern ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin wuchs bei ihrer Tante und deren Sohn auf. Die Beschwerdeführerin besuchte fünf Jahre lang die Grundschule und verdiente sich anschließend ihren Lebensunterhalt als Friseurin und durch die finanzielle Zuwendung ihrer Tante. Ihre Tante und dessen Sohn leben nach wie vor in Nigeria.

 

In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte. In ihrer Freizeit verkauf die Beschwerdeführerin die Straßenzeitung XXXX. Die Beschwerdeführerin ist für einen Deutschkurs der Caritas angemeldet. Sie besucht sonntags regelmäßig die Gottesdienste und nimmt an den Veranstaltung der Kirche teil. Ihren Unterhalt in Österreich bestreitet die Beschwerdeführerin aus den Mitteln der Grundversorgung und aus dem Verkauf von Straßenzeitungen. Darüber hinaus verfügt er über keine soziale oder integrative Verfestigung.

 

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

 

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 24.05.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie Nigeria aufgrund ihrer Homosexualität verlassen habe. Mangels Glaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens beschied das Bundesasylamt ihren Antrag mit Bescheid vom 06.06.2013, Zl. 13 06 807 BAT, negativ. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.2013, Zl. A5 436.252-1/2013/5E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs mit 07.11.2013 in Rechtskraft.

 

Am 26.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Darin machte die Beschwerdeführerin neben ihrem bereits im Erstverfahren genannten Problem erstmals auch eine seit Mai 2015 bestehende Bedrohung durch ihre Schlepper geltend.

 

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

 

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

 

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

 

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

 

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

 

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

 

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

 

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

 

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

 

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

 

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

 

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

 

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

 

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

 

Gwoza ist der Sitz der Landesregierung des Borno State. Die Stadt hat ca. 276.000 Einwohner. Die Umgebung der Stadt ist felsig und hügelig. Die Gwoza Hills erreichen eine Höhe von ca 1.300 m Seehöhe und wird durch die Mandara Mountains, die eine natürliche Grenze zwischen Nigeria und Kamerun bilden, abgeschlossen. Gwoza LGA ist als offenkundiges Versteck von Boko Haram Aufrührern bekannt, die dort 2009 angekommen sind. Die Gegend litt unter Gewalt durch islamistische Aufrührer. Am 23.06.2014 erschienen unbestätigte Berichte, dass ganz Gwoza unter Attacken litt. Am 02.06.2014 fand an der nigerianisch-kamerunischen Grenze ein Terroranschlag statt, der mutmaßlich von Boko Haram durchgeführt wurde und zumindest 2.000 Zivilisten das Leben kostete. Am 24.08.2014 verkündete Boko Haram in Gwoza das Kalifat. Seit März 2015 ist Gwoza wieder in der Gewalt des nigerianischen Staates.

 

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Sachverhalt:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens der Beschwerdeführerin unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, Zl. A5 436.252-1/2013/5E, sowie in die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde vom 16.05.2017, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

 

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

 

Die Feststellungen zu ihrer Volljährigkeit, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt.

 

Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht ihre Identität nicht fest.

 

Die Feststellung hinsichtlich der Situation in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere, dass sie verheiratet und kinderlos ist und ihrer dortigen familiären Situation resultiert aus ihren Angaben im Erstverfahren und ihren dahingehend gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde. Glaubhaft werden auch ihre Angaben zur Schulausbildung und dem Verdienst ihres bisherigen Lebensunterhaltes in Nigeria erachtet.

 

Die Beschwerdeführerin bestätigte zuletzt bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.05.2017, dass sie in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und mit niemanden eine Lebensgemeinschaft führe. Den Nachweis ihrer sprachlichen, sozialen und integrativen Verfestigung erbrachte die Beschwerdeführerin durch die Vorlage eines Bestätigungsschreibens des Vertriebs der Straßenzeitung August vom April 2017 sowie einer Kursantrittsbestätigung der Caritas über den Besuch eines Deutschkurses für den Zeitraum Oktober 2016 bis Jänner 2017. Glaubhaft erachtet die erkennende Richterin, dass die Beschwerdeführerin sonntags die heilige Messe besucht und regelmäßig an Veranstaltungen der Pfarre teilnimmt.

 

Dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung belegt. Weitere Unterlagen, welche ihre soziale oder integrative Verfestigung belegen würden, brachte die Beschwerdeführerin nicht in Vorlage.

 

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.01.2018.

 

Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den darin vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf ihre Angaben im ersten und im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren und dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf den diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe wurden vom Asylgericht – rechtskräftig – als nicht glaubhaft qualifiziert.

 

2.3. Zum Herkunftsstaat:

 

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nicht beanstandet.

 

Der Länderbericht wurde der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 16.05.2017 zur Kenntnis gebracht und ihr im Beisein ihrer Rechtsvertretung Rahmen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin explizit keinen Gebrauch.

 

Auf Basis der vorliegenden aktuellen Länderinformationsblätter und der darin enthaltenen Quellen sowie den diesbezüglichen Aussage der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 16.05.2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführerin keine reale Gefahr der Folter, der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder ihre persönlichen Unversehrtheit aufgrund eines zwischen- oder innerstaatlichen Konflikts droht.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

 

Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.

 

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

 

Von einer verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).

 

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

 

Im gegebenen Fall bestätigende der Asylgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 15.10.2013, Zl. A5 436.252-1/2013/5E, die negative Entscheidung des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 06 807 BAT, und erwuchs der negative Erledigung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz in Rechtskraft. Dieser Bescheid kann ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr bekämpft werden, weshalb § 68 Abs 1 AVG anzuwenden ist.

 

Der von der Beschwerdeführerin behaupteten Änderung des Sachverhalts kommt für sich allein oder auch in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich keine Asylrelevanz zu. Die Tatsachen und Beweismittel bestanden schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens. Mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten nach wie vor Bestehenden Problem ihrer vermeintlichen "Homosexualität" bezieht sie sich zur individuellen Begründung ihre zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf Umstände, die bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens waren. Dies gilt auch für den Umstand des Menschenhandels. Die Tatsache, dass sie von Nigeria nach Griechenland geschleppt wurde, war schon bei ihrer ersten Asylantragstellung bekannt. Damit wird im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Die weiters behauptete Gefährdung der Beschwerdeführerin, dass sie von der Schwester ihrer Schlepperin erstmals im Mai 2015 kontaktiert wurde und sie diese nunmehr zur Leistung des Schlepperhonorars auffordere und deswegen bedrohe, stellt keine wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten dar (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 21.06.2007, 2006/10/0093). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für Schleppung nach Griechenland zu bezahlen hätte und sie dadurch einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, war der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer ersten rechtskräftigen Entscheidung im Jahr 2013 bekannt ("Als ich dann nach Griechenland kam, sagte sie mir dass ich ihr Geld bezahlen muss, welches ich natürlich nicht hatte. Sie verlangte 55.000 Euro von mir. Sie versuchte mich zur Prostitution zu zwingen, aber ich weigerte mich. [ ] Aus diesem Grund habe ich Griechenland verlassen." [AS 5]). An dieser Bedrohungssituation hat sich nichts geändert. Selbst wenn die Geldforderung nunmehr durch "die Schwester" der Schlepperin und "erstmals im Mai 2015" einfordert wird ("Die Schwester meiner Zuhälterin hat mich schon zwei Mal aus Griechenland angerufen, sie will, dass ich das Geld bezahle. Sie bedroht mich." [AS 67]). Der Nebenumstand, dass nunmehr die "Schwester" das Geld für die Schleppung fordert, ist für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich und stimmt das neue Begehren der Beschwerdeführerin somit im Wesentlichen mit dem früheren, bereits rechtskräftig negativ entschiedenen, Begehren überein, weshalb diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 19.12.2006, 2003/06/0169; 24.01.2006, 2003/08/0162; 24.08.2004, 2003/01/0431; 21.09.2000, 98/20/0564;).

 

Der Asylfolgeantrag stützt sich somit auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt, dem die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, Zl. A5 436.252-1/2013/5E, entgegensteht (vgl VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

 

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens gegenüber dem Vorbescheid nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt – wie die belangte Behörde zu Recht entschieden hat – eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache erfolgte damit zu Recht.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Aba 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2 Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

 

3.2.1 Rechtslage:

 

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 70/2015) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AslyG vorliegt.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

 

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I Nr 24/2016) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

 

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag der Beschwerdeführerin, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

 

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

 

3.2.2.1. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Spruchpunkt II. erster Satz des des angefochtenen Bescheides)

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Satzes des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.2.2 Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):

 

Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

 

Zunächst im Lichte des Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 24.05.2013 längstens rund vier Jahre und acht Monate gedauert hat (vgl dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung ihres ersten Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013 – somit bereits rund einen Monat (!) nach ihrer Einreise – war sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung ihres Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.

 

Außerdem fußt ihr gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte bzw. aufgrund des von ihr gestellten Folgeantrages.

 

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin das Bestehen eines Familienlebens bislang verneinte.

 

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihren vier Jahre und acht Monate andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Die vom ihr geltend gemachte sprachliche, sozialen bzw. integrative Verfestigung in Österreich wird im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer für nicht maßgeblich und tiefgreifend befunden.

 

Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Nigeria, zumal sie dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, sie ihre Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur vertraut ist. Auch der Umstand, dass sich ihr Freundeskreis in Österreich primär aus einem nigerianischen Mädchen zusammensetzt, spricht für die Tatsache, dass sie um eine Anbindung an ihren Herkunftsstaat bemüht ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der Beschwerdeführerin gesprochen werden, zumal auch ihre Familie in Form ihrer Tante und ihres Cousins nach wie vor in Nigeria leben.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

 

Dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen, vermag aber für sich allein seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keinen positiven Ausschlag zu verleihen (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

 

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

 

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung aus.

 

Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG) ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführerin in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.

 

Auch dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Sie weist eine mehrjährige Schulbildung auf. Sie verdiente sich in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt als Friseurin und durch die finanzielle Zuwendung ihrer Tante und sollte er sich im Falle einer Rückkehr durch diese Tätigkeit bzw der Ausübung einer adäquaten Tätigkeit wie zum Beispiel diverser Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten erneut zum Verdienst ihres Lebensunterhaltes imstande sein. Ungeachtet dessen verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tante und ihres Cousins, sodass er auch nicht auf sich alleine gestellt ist.

 

Damit ist die Beschwerdeführerin nicht durch die Außerlandesschaffung in den Nigeria in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, sie würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

 

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, im Umfang des zweiter und dritter Saztes, gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

 

3.4. Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, ergibt sich aufgrund der vorliegenden zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG unmittelbar aus § 55 Abs 1a FPG 2005.

 

Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 Abs 1a FPG als unbegründet abzuweisen.

 

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

 

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

 

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe neun Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das (ausführliche) Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

 

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.

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