BVwG I416 2150755-1

BVwGI416 2150755-12.8.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I416.2150755.1.00

 

Spruch:

I416 2150755-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3 1170 Wien„ gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Zl. 1087350808 - 151357066/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 16.09.2015 gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihrer Person an, dass sie am XXXX in Benin City, Nigeria geboren und ledig sei. Sie habe elf Jahre die Grundschule besucht, gehöre zur Volksgruppe der Urhobo und sei Christin. In Österreich habe sie keine Familienangehörige. Ihre Mutter sei verstorben, ihr Vater, ihr Bruder und ihre Schwester würden noch leben. Sie sei von Lagos aus über Griechenland, wo sie drei Jahre gelebt und illegal als Prostituierte gearbeitet habe, nach Österreich gekommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

"Meine Mutter ist gestorben und mein Vater hat eine andere Frau geheiratet, meine Stiefmutter wollte mich umbringen, daher bin ich weggegangen nach Griechenland zu Madame". Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihr Leben.

 

3. Am 17.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zu ihrer Fluchtroute aus, dass sie ca. im August 2010 ihre Heimatstadt Benin City verlassen habe und mit Hilfe einer Frau nach Griechenland ausreisen habe können, wo sie sich fünf Jahre aufgehalten habe. In Griechenland habe sie dreimal pro Woche als Reinigungskraft bei einer Familie gearbeitet und zwei Tage die Woche habe sie Leuten die Haare frisiert und am Sonntag sei sie in die Kirche gegangen. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben habe illegal als Prostituierte gearbeitet zu haben, meinte sie lediglich: "Nein das habe ich nie gesagt. [ ] Das haben sie so niedergeschrieben. Ich bin Christin, ich würde so etwas nie im Leben machen." Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Nigeria befragt führte sie aus, dass sie nigerianische Staatsangehörige, ledig und Christin sei und der Volksgruppe der Urobo angehöre. Sie sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und habe zuletzt in Benin City gelebt. Sie habe drei Jahre den Kindergarten, sechs Jahre die Grundschule und danach drei Jahre die Hauptschule besucht. Nach ihrer Schulausbildung habe sie in einem Friseurladen den Beruf der Friseurin erlernt, denn es gebe dort keine Berufsschulen. Berufstätig sei sie in Nigeria jedoch nie gewesen. In Nigeria würden noch ihr Zwillingsbruder, ihre Schwester und der Vater mit seiner Geliebten leben, ihre Mutter sei bereits gestorben. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen befragt, gab sie an, dass solange ihre Mutter noch gelebt habe, alles in Ordnung gewesen und danach alles schwer geworden sei. Sie sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern aus Angst um ihr Leben geflohen. Sie habe gemeinsam mit ihrer Familie in einem Haus gewohnt. Eines Tages habe ihr Vater seine Geliebte ins Haus gebracht, die als Politikerin einer politischen Partei, der PDP, angehört habe. Diese habe bei ihnen Zuhause alles durcheinandergebracht und ihre Mutter mit dem Umbringen bedroht, wenn diese nicht von alleine gehen würde. Die Geliebte sei eine muslimische Politikerin und sehr reich gewesen, sie habe die Macht gehabt, jemanden umbringen zu lassen. Sie habe auch sie und ihre Geschwister bedroht und gesagt, dass sie das Haus verlassen sollen, denn ansonsten würden sie sterben. Sie glaube auch, dass ihre Mutter schließlich aufgrund dieser Drohungen an ihrem Herzleiden, ein Jahr nachdem die Geliebte ins Haus gekommen sei, verstorben sei. Da sie die Verantwortung für ihre Geschwister übernehmen habe müssen und ihr Freund ihr dabei geholfen habe, habe sie lediglich die Option gehabt ihren Freund zu heiraten und sich um die Geschwister zu kümmern. Der Vater habe keine Einwände gehabt, jedoch auf eine Beschneidung bestanden. Nachdem sie ihrem Vater von ihrer diesbezüglichen Angst und darüber, dass sie keine Beschneidung durchführen lassen möchte, berichtet habe, habe sie Probleme mit ihrem Vater gehabt. Daraufhin habe sie gemeinsam mit ihrem Freund beschlossen zu flüchten. Zudem sei ihr Freund, welcher Moslem gewesen sei, 2005 zum Christentum konvertiert. Kurz vor ihrer Flucht sei ihr Freund erstochen worden, sie wisse allerdings nicht von wem. Nachdem der Freund seinen Verletzungen erlegen sei, habe seine Familie begonnen nach ihr zu suchen, da dieser für sie konvertiert sei, damit er sie heiraten hätte können. Ein Freund habe ihr zur Flucht geraten, da sie ansonsten von der Familie ihres Freundes umgebracht worden wäre, weil diese sie für seinen Tod verantwortlich gemacht habe. Sie sei allerdings nie persönlich von der Familie ihres Freundes bedroht worden, sondern wisse lediglich durch den Freund ihres Freundes, dass nach ihr gesucht werde. Sie habe nie daran gedacht Nigeria zu verlassen. Nach dem Tod ihrer Mutter, ihrer jüngeren Schwester sowie ihres Freundes, habe sie aber keine andere Wahl mehr gehabt. Sie habe große Angst verspürt und sei geflüchtet. Auch ihre anderen Geschwister seien geflohen, sie wisse allerdings nicht wohin. Nachdem sie ihr Zuhause verlassen habe, habe sie sieben Jahre lang bei der Frau, bei welcher sie das Friseurhandwerk erlernt habe, gewohnt und habe folglich seit 2003 keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt. Auf die Frage der belangten Behörde, ob das heißen würde, dass sie sieben Jahre lang an einem anderen Ort in Nigeria Leben habe können, antwortete sie mit "Ja". Bei einer Rückkehr habe sie zum einen Angst vor der Geliebten ihres Vaters und zum anderen vor der Familie ihres verstorbenen Freundes. In Nigeria sei sie nie in Haft gewesen oder habe wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Schwierigkeiten gehabt, sei auch nicht Mitglied einer Partei gewesen und habe auch nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Probleme habe sie wegen ihrer Religion gehabt, da sie ihren Freund dazu gebracht habe zum Christentum zu konvertieren.

 

5. Mit Bescheid vom 23.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm

§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria "gemäß

§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).

 

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.03.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin monierte darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst wurde hinsichtlich der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist die Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 1 BFA-VG behauptet und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht angeregt. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin begründend im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt habe. Insbesondere habe die belangte Behörde keine aktuellen Länderberichte über alleinstehende, von Genitalverstümmelung bedrohte junge Frauen eingeholt. Aus diesen Gründen werde in der Beschwerde auf leicht zu recherchierende Länderberichte und aktuelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin - eine alleinstehende Frau ohne familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland, welche in ihrer Kindheit und Jugend schwere Verluste und dramatisierende Ereignisse erlebt habe - als besonders vulnerabel anzusehen und ihr wäre daher durch die belangte Behörde zumindest subsidiärer Schutz zu zuerkennen gewesen.

 

Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive der nochmaligen Einvernahme der Beschwerdeführerin - anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführerin ergehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht werden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihr einen Verfahrenshelfer beizustellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben, und der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG Abs. 1 Z. 1 zu zuerkennen; sowie festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und der Beschwerdeführerin daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und der Beschwerdeführerin daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

 

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Die Beschwerdeführerin ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.

 

Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

 

Die Beschwerdeführerin ist volljährig, ledig, der Volksgruppe Urhobo zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben.

 

Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch erwerbsfähig.

 

Die Beschwerdeführerin weist eine mehrjährige Schulausbildung sowie eine Ausbildung zur Friseurin in Nigeria auf.

 

Es leben keine Familienangehörige oder Verwandte der Beschwerdeführerin in Österreich. In Nigeria leben Verwandte der Beschwerdeführerin.

 

Die Beschwerdeführerin hält sich seit mindestens 15.09.2015 in Österreich auf; sie verfügt –schon angesichts ihres relativ kurzen Aufenthaltes (knapp zwei Jahr) im Bundesgebiet - in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. So hat die Beschwerdeführerin zwar hinsichtlich ihrer Integration einerseits eine Seminarbestätigung über einen Deutschkurs A1.1 vorgelegt, wobei nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin eine Deutschprüfung abgelegt hat und andererseits dass sie regelmäßig in die christliche Messe gehen und einmal in der Woche in einem Friseursalon aushelfen würde, ansonsten jedoch keine weiteren integrativen Umstände vorgebracht. Es konnten daher keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

 

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

 

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

 

1.2. Zur Lage in Nigeria:

 

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.02.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 02.09.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise unter Berücksichtigung ihres Vorbringens zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine relevante Änderung, abgesehen von einer ergänzten Kurzinformation vom 08.05.2017 bzgl. der Freilassung von 82 Mädchen durch die Extremistengruppe Boko Haram, eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, sie selbst hat hinsichtlich einer ihr drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

 

Laut einer Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2016 gibt es keine Hinweise darauf, dass alleinstehende Frauen in Nigeria in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. So konnten im Rahmen des AVRR-Programmes (Assisted Voluntary Return and Reintegration) zahlreiche nigerianische Staatsangehörige erfolgreich reintegriert werden – darunter auch (alleinstehende) Frauen. Es gibt in Nigeria 40.000 NGOs, wovon sich einige mit Reintegration befassen. Der Botschaft ist eine Kooperation angeboten worden. Ein weiterer Ansprechpartner ist das National Youth Service Corps, eine Zivildiensteinrichtung. Auch der österreichische Honorarkonsul in Kaduna, der einen Betrieb zur Reparatur von Traktoren betreibt und in den vergangenen Jahren hunderte Personen ausgebildet hat, wäre bereit, Ausbildungsplätze anzubieten. Zahlreiche NGOs und auch staatliche Stellen bieten Berufstraining an.

 

Es wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn ihr kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal sie arbeitsfähig ist und in Nigeria die Schule besucht hat und als Friseurin tätig war. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

 

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 50 FPG idgF in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

 

2. Beweiswürdigung

 

2.1. Zum Sachverhalt:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 02.09.2016 und Kurzinformation vom 08.05.2017 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2016.

 

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

 

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

 

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei, bedeutet jedoch keine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG

 

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde.

 

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich sowie zu ihren Integrationsbemühungen beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, den im Rahmen der Einvernahme am 17.01.2017 vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

 

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 23.03.2017.

 

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin:

 

Im Administrativverfahren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Nigeria verlassen habe, da sie zum einen Probleme mit der Geliebten ihres Vaters gehabt habe und zum anderen von der Familie ihres ermordeten Freundes für dessen Tod verantwortlich gemacht und verfolgt worden sei, da dieser für sie zum Christentum konvertiert sei.

 

Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten ihrer Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist, bzw. ihr die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

 

Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25.04.2017 wird von der Beschwerdeführerin kein konkretes Vorbringen, welches über ihr Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Sie moniert allgemein ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderberichte, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, wirft der Behörde eine unschlüssige Beweiswürdigung und mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor, behauptet die inhaltliche Rechtswidrigkeit und letztendlich eine mangelhafte Beweiswürdigung durch die Aberkennung der Glaubwürdigkeit, ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde.

 

Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Behörde anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen hat, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abspricht, dies aus den folgenden Erwägungen:

 

Die Beschwerdeführerin gab während ihrer Erstbefragung vom 16.09.2015 an, dass sie in Griechenland illegal als Prostituierte gearbeitet hätte. Bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte sie diesbezüglich dann aber: "Ich habe nie gesagt, dass ich als Prostituierte gearbeitet habe. Das haben sie so niedergeschrieben. Ich bin Christin, ich würde so etwas nie im Leben machen." Des Weiteren führte sie vor der belangten Behörde an, dass sie in Griechenland als Reinigungskraft und Friseurin tätig gewesen sei, was sie allerdings bei ihrer Erstbefragung nicht erwähnt hatte.

 

Dann gab die Beschwerdeführerin in derselben Einvernahme vor der belangten Behörde zu den Besitztümern ihrer Familie befragt zunächst an, dass ihr Vater ein Bauer gewesen sei und sie kein Haus und kein Auto besessen hätten. Zu ihrem Leben in Nigeria gefragt, führte sie dann allerdings an, dass ihr Vater nicht sehr reich gewesen sei, sie aber alle zusammen in einem Haus gelebt hätten.

 

Außerdem gestaltet sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin oberflächlich und vage. Die Beschwerdeführerin konnte zur Geliebten des Vaters befragt keine detaillierten Angaben machen, obwohl sie mit dieser über einen längeren Zeitraum im selben Haus gelebt hat und antwortete zum Alltag zu Hause befragt lediglich: "Sie kam nur um unsere Familie zu zerstören." Bezüglich der Probleme in der Familie konnte sie nur angeben, dass die Geliebte des Vaters Muslimin gewesen sei und alle in ihrer Familie, außer den Vater, wegen des christlichen Glaubens bedroht habe. Detailliertere Ausführungen blieb die Beschwerdeführerin allerdings schuldig und konnte auch keinen Vorfall schildern, in welchem sie konkret betroffen gewesen sei. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass die Geliebte den christlichen Glauben des Vaters, selbst wenn dieser nicht gläubig gewesen sein sollte und den Glauben daher nicht ausgelebt hätte, einfach so akzeptiert, aber die restliche Familie deswegen bedroht haben soll.

 

Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier die Verfolgung durch die Familie ihres verstorbenen Freundes) spricht gegen ihre Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992; 92/01/0181). Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Im gegenständlichen Fall blieben entscheidungsrelevante Umstände – insbesondere die Verfolgung und Bedrohung durch die Familie des verstorbenen Freundes– in der Erstbefragung unerwähnt, wodurch von einem gesteigerten Fluchtvorbringen auszugehen ist, weshalb ihr diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

 

Dies insbesondere auch, da die Beschwerdeführerin zur Konvertierung ihres Freundes keine genauere Schilderung machen konnte, obwohl sie laut ihren Angaben dabei gewesen sei und führte diesbezüglich lediglich an: "Er war davor ein Moslem. Er ging mit mir zur Kirche."

Hätte diese Konvertierung tatsächlich stattgefunden, dann müsste es für die Beschwerdeführerin möglich gewesen sein, nähere Details dazu anzugeben. Aus diesem Grund ist auch die Verfolgung durch die Familienmitglieder des verstorbenen Freundes wenig glaubhaft. Würde nämlich das Fluchtvorbringen und die Verfolgung durch die Familie ihres Freundes tatsächlich der Wahrheit entsprechen, dann hätte sie dies mit Sicherheit bereits bei ihrer Erstbefragung angeführt, da ihre Furcht so groß gewesen wäre und sie ihren Fluchtgrund mit Sicherheit bei der ersten sich bietenden Gelegenheit klar und ausführlich geschildert hätte.

 

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin zudem hinsichtlich der zeitlichen Angaben immer wieder in Widersprüche verstrickte. So konnte sie sich beispielsweise nicht daran erinnern, wann ihre Schwester verstorben sei und gab bei ihrer Einvernahme zunächst an, dass sie nach dem Tod der Mutter nicht mehr zur Schule gehen habe dürfen und danach, dass sie erst zwei Jahre nach dem Tod der Mutter nicht mehr zur Schule gegangen sei. Darüberhinaus führte sie an, dass ihr Freund 2005 zum christlichen Glauben konvertiert sei, andererseits führte sie aus, dass sie 2003, nach dem Tod ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihres Freundes, ihr zu Hause verlassen habe. Sohin fehlt auch bezüglich der zeitlichen Abfolge der geschilderten Geschehnisse jegliche Stringenz.

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage der Beschwerdeführerin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben der Beschwerdeführerin bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der obigen Ausführungen nicht gerecht.

 

Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörde, um ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes zu genügen, Ermittlungen durchführen und das Parteiengehör wahren hätte müssen, ist dem insofern entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass ihr Schildern der angeführten Gründe vage und unkonkret geblieben ist.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.

 

Außerdem würde es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln. Unter richtlinienkonformer Interpretation (d.h. in Hinblick auf Art 6 der RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) kann eine Verfolgung im Sinne von § 3 Asylgesetz von nichtstaatlichen Akteuren nur dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Damit besteht für die Beschwerdeführerin ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des Gerichtes. Die bloße Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 6 der RL 2004/83/EG ist demnach hier als Beweismaß nicht ausreichend, sondern es muss "erwiesen" sein, dass der Staat nicht schutzfähig oder –willens ist (vgl. dazu Asylgerichtshof 09.03.2009, E13 403.433-1/2008). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates könnte gegenständlich aber nicht ausgegangen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin auch nicht an die Polizei gewandt hatte und weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entsprechende Angaben machte.

 

Schließlich muss das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Selbst bei Unterstellung des Vorbringens als wahr, steht es der Beschwerdeführerin frei, sich außerhalb von Benin City niederzulassen, um so mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Geliebte des Vaters und durch die Familie ihres verstorbenen Freundes zu entgehen. Dies wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Sie ist erst vor weniger als zwei Jahren ausgereist, beherrscht die Landessprachen, verfügt über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung, ist arbeitsfähig und konnte bereits vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt als Friseurin aus eigener Kraft bestreiten.

 

Außerdem sei die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben bereits 2003 aus ihrem Elternhaus ausgezogen und werde seit 2005 von der Familie ihres verstorbenen Freundes verfolgt und habe trotzdem noch mehrere Jahre in Nigeria leben können, bis sie schließlich 2010 nach Griechenland ausgereist sei.

 

Zudem führt eine Rückkehr nach Nigeria auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Art.2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

 

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin, die über eine neunjährige Schulbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde.

 

2.4. Zum Herkunftsstaat:

 

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,

3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016, herangezogen.

 

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher auch für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit Repressionen Dritter, durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.

 

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5 .2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und die Beschwerdeführerin diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

 

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten.

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).

 

Hinsichtlich der Problematik der Konflikte zwischen Muslimen und Christen ist auszuführen, dass in Nigeria rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen sind (CIA 1.8.2016; vgl. GIZ 6.2016b), wobei der Norden überwiegend muslimisch ist, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 3.12.2015). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den süd-westlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 10.8.2016).

 

Auch wenn man aufgrund der aktuellen Länderberichte davon ausgeht, dass das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen äußerst gespannt ist, da oft ein geringer Anlass genügt, um blutige Unruhen auszulösen, ist zu berücksichtigen, dass zwar ein Teil des Landes stark von Verfolgung betroffen ist (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.

 

Es mag stimmen, dass die Verfolgung von Christen in Nordnigeria meistens mit Boko Haram in Verbindung gebracht wird. Das Verfolgungsmuster insgesamt ist jedoch viel komplexer und darf nicht auf gewaltsame Übergriffe und Ermordungen von Christen (und gemäßigten Muslimen) seitens militanter islamistischer Gruppen reduziert werden. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum Raum zum Leben lassen (OD 1.2016). Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung öffentlich aussprechen, wurde berichtet, dass das Misstrauen zwischen christlichen und muslimischen Führern interreligiöse Bemühungen bedroht (USDOS 10.8.2016).

 

Die in Nigeria beheimateten drei Kategorien von einheimischen Christen (historisch gewachsenen Kirchen, protestantische Freikirchen, und Gemeinden mit Christen muslimischer Herkunft) erleiden in den nördlichen Staaten Verfolgung. Besonders in den Scharia-Staaten ist eine Abkehr vom Islam hin zum christlichen Glauben gefährlich und kann viele Nöte nach sich ziehen. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. Laut Open Doors Feldex-perten haben einige der Scharia-Staaten sogar Organisationen zu dem Zweck der Entführung und Zwangsbekehrung von christlichen Mädchen gegründet (OD 1.2016).

 

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 3.12.2015). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 3.12.2015).

 

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

 

Zur Situation von alleinstehenden Frauen in Nigeria:

 

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.4.2016). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 3.12.2015). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 3.12.2015). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016).

 

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 3.12.2015). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering – nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 3 .2016a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.4.2016). Die Beschwerdeführerin selbst, welche über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, kann folglich Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.

 

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013).

 

Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014).

 

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 3.12.2015).

 

Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).

 

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

 

• African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d. a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).

 

• The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women’s Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).

 

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:

+ 234 9 4131438, 4131676, Email: funmee200@yahoo.com , Email:

info@wrapa.org , Website: www.wrapa.org . Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).

 

• Women Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy

Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com ; Enugu office (Hauptbüro), No, 9 Umuezebi

Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-0704-761-828, +234-0704-761-845, Fax: +234-42-256831, Email: (WACOL o.D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples’ Rights beobachtet wird.

WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).

 

(Quellen):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

 

Außerdem sind die in der Beschwerde angeführten Berichte mangels konkreten Vorbringens in den Beschwerdeausführungen auch nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle, unabhängige und seriöse Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 § 55 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:

 

"Status des Asylberechtigten

 

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

2) (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

2. ....

 

(4) Status des subsidiär Schutzberechtigten

 

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. ,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

(3a) Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

 

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

(2) Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

 

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

 

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

 

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) ".

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 und § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

 

"Verbot der Abschiebung

 

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Rückkehrentscheidung

 

§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ...

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

(10) Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

(1a) (2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

(4) ".

 

Zu Spruchpunkt A)

 

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

 

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

 

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

 

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargestellt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen bzw. war ihrem Fluchtvorbingen aus den obgenannten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

 

Selbst unter der Annahme, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2015, Zl. E-2000/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.

 

Vor allem aber steht der Beschwerdeführerin eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047). Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihr behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihr um eine gesunde Erwachsene handelt, der ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend über Griechenland, Mazedonien, Serbien und schließlich über Ungarn nach Österreich einzureisen.

 

Wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria kein Meldesystem oder nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert, ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen zu fahnden, weshalb der Beschwerdeführerin selbst bei Wahrunterstellung ihres Fluchtvorbringens die Möglichkeit einer zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates offen stehen würde.

 

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

Der Beschwerdeführerin droht in Nigeria - wie bereits unter Punkt

3.2.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

 

Auch dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Sie besitzt eine mehrjährige Schulbildung und war in Nigeria bereits als Friseurin tätig. Sie sollte im Falle ihrer Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei zu Beginn lediglich um Gelegenheitsjobs handeln sollte, ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

 

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

 

Dies vor allem unter Berücksichtigung ihrer Aussagen, dass sie in ihrem Heimatstaat nicht vorbestraft sei, in ihrer Heimat von staatlicher Seite (Polizei, Behörden, Gerichte, usw.) nicht verfolgt werde bzw. mit staatlichen Institutionen bisher keine Probleme gehabt habe.

 

Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

 

Es ist der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

 

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

 

3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

 

Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

Hinsichtlich ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

 

Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.3.2. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

 

Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 – die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit – sind nicht gegeben.

 

3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):

 

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt hat, da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

 

Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich.

 

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

 

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der volljährigen und gesunden Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet rund zwei Jahre gedauert hat. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

 

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte.

 

Auch wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin integrative Schritte gesetzt hat, so darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese bereits vor der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017 gesetzt und dementsprechend berücksichtigt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt sind keine sachverhaltsbegründenden oder entscheidungsrelevanten Schritte - auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeschriftsatz erstmals angeführten Kirchenbesuche und die ihrem Aufenthaltsstatus widersprechende Aushilfstätigkeit in einem namentlich nicht genannten Friseursalon - ihre soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich betreffend, dargelegt oder formell nachgewiesen worden.

 

Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal sie dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, sie nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist – und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal in Nigeria noch Verwandte von ihr leben.

 

Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen der Beschwerdeführerin ein so weitgehender Verlust derjenigen zu ihrem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig wäre.

 

Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

 

Den – nicht gewichtigen - persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die genannten öffentlichen Interessen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).

 

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

 

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung aus.

 

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Die Beschwerdeführerin ist gesund und daher erwerbsfähig, es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit (wenn auch in Form von Gelegenheitsjobs) bestreiten können sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

 

3.2.4. Zur Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

 

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Derartige "besondere Umstände" wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

 

3.2.5. Zur Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung:

 

Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Rechtsmittelbelehrung auf 4 Wochen Beschwerdefrist hätte lauten müssen und deshalb verfassungswidrig sei, ist festzuhalten, dass dies nicht der aktuellen Rechtslage entspricht.

 

Auf Antrag des BVwG wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 eingeleitet. § 16 Abs. 1 BFA-VG sah zum Zeitpunkt der Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasste dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Das Bundesverwaltungsgericht gab zur Begründung der Anträge die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss zu G171/2015 wieder und erhob sie zu seinen eigenen Bedenken.

 

Demnach war die im § 16 Abs. 1 BFA-VG vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben war.

 

Darüberhinaus geht aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 überdies hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es kommt ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde".

 

Vor diesem Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 mit der Novelle des BFA-VG BGBl. Nr. 24/2016 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen.

 

Die gegenständliche Adaptierung gewährt jedenfalls auch dem negativ beschiedenen potentiellen Rechtsschutzsuchenden innerhalb zwei Wochen die adäquate Rechtsmittelausführung bei Anfechtung in tatsächlicher oder (verfahrens-) rechtlicher Hinsicht. Überdies hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG, sodass schon aus diesem Grund die adäquate Rechtsmittelausführung und somit der effiziente Rechtsschutz gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vertreten.

 

Der VfGH hat selbst in seinem Erkenntnis vom 26.02.2014, (G59/2013) ein öffentliches Interesse an der Raschheit und der Durchführung von Ausweisungen erkannt.

 

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen nicht erkennen, worin die Gesetzeswidrigkeit der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist liegen soll, da sein Vorbringen weder substantiiert ist, nämlich hinsichtlich der Tatsache, warum gerade in seinem Fall ein besonderes Rechtsschutzinteresse vorliegt, noch auf die geltende Rechtslage abstellt, darüberhinaus wurde die Beschwerde fristgerecht (innerhalb der 2-wöchigen Frist) eingebracht.

 

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

 

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführerin und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird.

 

Im Übrigen wurde in der Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

 

Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).

 

Der Beschwerdeführerin wurde am 17.01.2017 im Rahmen einer Einvernahme durch die belangte Behörde, zeitnah zu deren Entscheidung am 23.02.2017, Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen zu seiner Flucht, seinen persönlichen und familiären Beziehungen und der allgemeinen Lage in Nigeria gewährt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

 

Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

 

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte