Spruch:
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, der zweit- und drittangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 3.319,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) sind (ausgehend von den angefochtenen Bescheiden) Staatsangehörige von Serbien, gehören der serbischen Volksgruppe an und stellten am 5. September 2005 Asylanträge.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte dazu vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vor, sie stamme aus der Gemeinde Pe? im Kosovo, sei dort aufgewachsen und habe 1996 geheiratet. Danach habe sie mit der 1996 geborenen Drittbeschwerdeführerin und ihrem (ebenfalls der serbischen Volksgruppe angehörenden) Ehemann sowie dessen Eltern in Prizren gelebt. Im Juli 1999 sei sie wegen des Krieges nach Belgrad geflüchtet, dort aber nirgends aufgenommen worden. Ihr Mann habe auf Seiten des serbischen Militärs am Krieg im Kosovo teilgenommen. Sie sei dann nach Para?in geschickt und für ein Jahr in einer Lagerhalle untergebracht worden. Erst im Jahr 2000 habe sie ihren Mann wieder gefunden und mit diesem in weiterer Folge zusammengelebt. Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2002 seien Probleme mit ihrem Mann entstanden, dieser habe ihr vorgeworfen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht sein Kind sei. Wegen der Unberechenbarkeit des Mannes habe sie die Scheidung eingereicht, dieser habe vor Gericht angegeben, dass er sie umbringen werde, wenn es zur Scheidung komme. Sie sei daraufhin vor ihrem Mann geflüchtet. Nach der im August 2004 erfolgten Scheidung sei sie viermal von ihrem Ex-Mann vergewaltigt worden, sie habe dies im November 2004 bei der Polizei gemeldet, ihr sei aber gesagt worden, sie hätte sofort Anzeige erstatten sollen. Ihr Ex-Mann leide, wie eine vorgelegte ärztliche Bestätigung zeige, am "Vietnam-Syndrom" und sei unberechenbar. Er habe von ihr Geld verlangt, sie und die Kinder geschlagen und sie telefonisch bedroht. Sie habe dann versucht, an verschiedenen Orten Zuflucht zu finden, und sei für drei Monate in einem Frauenkloster in Para?in in Serbien und zuletzt für zwei Monate in einem Frauenkloster in Pe? im Kosovo aufhältig gewesen. Sodann hätte sie im September 2005 den Kosovo verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde sie von ihrem Ex-Ehemann umgebracht.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 26. Juni 2006 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter einem wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet "nach Serbien" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf Feststellungen (ausschließlich) zum Kosovo und ging im Wesentlichen davon aus, dass sich die Beschwerdeführerinnen - ihr Vorbringen als wahr unterstellt - vor ihrer Ausreise fünf Monate in zwei verschiedenen Frauenklöstern aufgehalten hätten und dort versorgt worden seien. Sie seien dort, da der Zutritt zu Frauenklöstern Männern untersagt sei, vor dem Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin sicher gewesen. Es bestehe daher eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben Berufung und beantragten die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. In einer Berufungsergänzung vom 17. September 2007 brachte die Erstbeschwerdeführerin unter anderem vor, nicht nur ihr Ex-Mann sei auf serbischer Seite am Krieg im Kosovo beteiligt gewesen, auch ihre beiden Brüder seien im Zuge des Kosovo-Konflikts bei Sondereinheiten, die auch an militärischen Aktionen gegen die albanische Bevölkerung mitgewirkt hätten, beteiligt gewesen. Diese seien nach Beendigung des Konflikts mit den serbischen Einheiten abgezogen, lebten heute in Belgrad und seien nach wie vor Angehörige der serbischen Polizei. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch deshalb und wegen ihrer serbischen Herkunft im Kosovo in hohem Maße gefährdet.
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführerinnen - ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung - gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen "nach Serbien" für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet "nach Serbien" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die vom Bundesasylamt getroffenen Sachverhaltsfeststellungen würden zur Gänze der Entscheidung der Berufungsbehörde zu Grunde gelegt. Dem von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgrund komme keine Asylrelevanz zu. So tragisch die Ehe der Erstbeschwerdeführerin auch verlaufen sein möge, lasse sich dennoch aus den Übergriffen des Ex-Ehemannes keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Der Grund für die Übergriffe liege "ganz offensichtlich in einem zwischenmenschlichen Beziehungsproblem", aber nicht in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich den Übergriffen des Ex-Ehemannes durch Scheidung und Zuflucht in die beiden Frauenklöster entzogen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes könnten diese Frauenklöster nicht als interne Flucht- oder Schutzalternative angesehen werde, zumal eine solche Alternative "ein abgrenzbares, konkretes, risikofreies Gebiet" voraussetze; es sei von vornherein ausgeschlossen, zwei verschiedene Frauenklöster, die in zwei verschiedenen Herkunftsstaaten gelegen seien (nämlich in Serbien ohne das Gebiet des Kosovo bzw. im Kosovo), als eine derartige Alternative anzusehen. Die Erstbeschwerdeführerin hätte sich jedoch vor dem Hintergrund der vorgelegten Bestätigung, wonach der Ex-Ehemann am "Vietnam-Syndrom" leide, und der erstinstanzlichen Länderfeststellungen "im gesamten Staatsgebiet der Republik Serbien" unter staatlichen Schutz stellen können. Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung seien vorgelegen, weil die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Berufung lediglich ihre erstinstanzlichen Angaben wiederholt, jedoch "neue oder konkrete Sachverhaltselemente" nicht vorgebracht und die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht in substantiierter Weise bekämpft habe.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin macht unter anderem Begründungsmängel des erstangefochtenen Bescheides geltend und ist damit im Recht:
2.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zu dem in erster Instanz von der Erstbeschwerdeführerin erstatteten Vorbringen (wie zuvor bereits das Bundesasylamt) weder Sachverhaltsfeststellungen getroffen noch eine auf die Glaubwürdigkeit dieser Angaben bezogene Beweiswürdigung vorgenommen hat. Angesicht dessen ist - mangels Alternativen - davon auszugehen, dass sie ihrer Entscheidung insoweit das als wahr unterstellte Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu Grunde gelegt hat (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/19/0292, und vom 29. August 2006, Zl. 2006/19/0293, jeweils mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0276).
2.2. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung zunächst darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin gegenüber drohenden Übergriffen des Ex-Ehemannes vor dem Hintergrund der übernommenen Länderfeststellungen (und der Bestätigung darüber, dass ihr Ex-Ehemann am "Vietnam-Syndrom" leide) in ganz Serbien staatlichen Schutz in Anspruch nehmen hätte können. Entgegen diesen Ausführungen hat das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid aber Feststellungen (unter anderem) zu Fragen der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nur im Hinblick auf den Kosovo, nicht aber für Serbien ohne den Kosovo getroffen. Der Annahme (ausreichend effektiven) staatlichen Schutzes in Serbien ohne den Kosovo fehlt es demnach schon an diesbezüglichen Länderfeststellungen, auf deren Grundlage eine derartige Einschätzung getroffen hätte werden können. Davon abgesehen ist dem angefochtenen Bescheid aber auch keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen, die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe gegenüber in der Vergangenheit erfolgten massiven Übergriffen in Form von mehreren Vergewaltigungen habe keine effektive Abhilfe gebracht.
Soweit die belangte Behörde von der mangelnden Asylrelevanz des von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungsszenarios ausgeht, ist dem für Konstellationen wie der hier vorliegenden nicht zu folgen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 28. August 2009, Zlen. 2008/19/1027 bis 1028, und vom 19. November 2010, Zl. 2007/19/0203, verwiesen werden.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid selbst davon ausgeht, dass einem aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen von Serbien die Flüchtlingseigenschaft nur zukäme, wenn dem Betreffenden sowohl im Kosovo als auch in Serbien ohne den Kosovo asylrelevante Verfolgung drohen würde oder eine Verweisung eines im Kosovo von asylrelevanter Verfolgung Bedrohten nach Serbien ohne den Kosovo nach Maßgabe des Konzepts einer inländischen Schutzalternative nicht möglich wäre. Nähere Ausführungen zu einer derartigen Verweisung der Erstbeschwerdeführerin nach Serbien ohne den Kosovo enthält der erstangefochtene Bescheid jedoch nicht. Die belangte Behörde geht in ihrer rechtlichen Beurteilung lediglich davon aus, dass der Erstbeschwerdeführerin in ganz Serbien auch kein vollständiger Entzug der Lebensgrundlage drohe, zumal diese in den beiden Frauenklöstern problemlos aufgenommen worden sei und sich dort auch weiterhin aufhalten hätte können.
Abgesehen davon, dass diese Beurteilung im Widerspruch zur im erstangefochtenen Bescheid ebenfalls vertretenen Ansicht, diese Frauenklöster könnten nicht als interne Flucht- oder Schutzalternative angesehen werden, steht, erfordert die Annahme einer innerstaatlichen Schutz- oder Fluchtalternative nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die im Falle eines Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage der Beschwerdeführerin (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793, mwN). Derartige Feststellungen enthält der erstangefochtene Bescheid nicht.
2.3. Die belangte Behörde argumentiert im Ergebnis auch hinsichtlich des Kosovo, aus dem die Erstbeschwerdeführerin stammt und wo sie sich bis 1999 (und im Jahr 2005 für zwei Monate) aufgehalten hat, lediglich damit, dass die Erstbeschwerdeführerin gegenüber drohenden Übergriffen des Ex-Ehemannes staatlichen Schutz in Anspruch nehmen hätte können. In dieser Hinsicht lässt der erstangefochtene Bescheid vollständig offen, ob die belangte Behörde damit von einer Rückkehrmöglichkeit an einen vor 1996 bestehenden Wohnort in der Gemeinde Pe? (Familie der Erstbeschwerdeführerin) bzw. vor 1999 bestehenden Wohnort in der Gemeinde Prizren (Ex-Ehemann bzw. dessen Familie) oder aber in das von der Erstbeschwerdeführerin kurzzeitig bewohnte Frauenkloster in der Gemeinde Pe? ausgeht. Fallbezogene Feststellungen über die an diesen Orten zu erwartende konkrete Lage der Erstbeschwerdeführerin enthält der erstangefochtene Bescheid nicht.
Davon abgesehen geht die belangte Behörde aber auf den Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Berufungsergänzung auch eine Gefährdung im Kosovo wegen ihrer serbischen Herkunft in Verbindung damit, dass sowohl ihr Ex-Ehemann als auch ihre beiden Brüder auf serbischer Seite im Kosovokonflikt involviert gewesen seien, geltend gemacht hat, mit keinem Wort ein. Dieses Vorbringen findet im erstangefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. Auch unter diesem Aspekt erweist sich dieser Bescheid somit mangelhaft begründet.
2.4. Zur Situation im Kosovo hat die belangte Behörde die erstinstanzlichen Länderfeststellungen, die auf Berichten bis Anfang 2006 beruhen, übernommen. In diesen Länderfeststellungen geht das Bundesasylamt hinsichtlich der serbischen Minderheit im Kosovo im Wesentlichen davon aus, dass diese im täglichen Leben nach wie vor mit Problemen konfrontiert und stellenweise Opfer von Belästigungen und vereinzelt auch Bedrohungen sei; es bestehe aber (ausreichend effektiver) staatlicher Schutz gegenüber allfälligen Übergriffen. Von einem generellen Verfolgungsrisiko für die sich in einer Minderheitenposition befindlichen Kosovo-Serben ging das Bundesasylamt nicht aus. Eine Auseinandersetzung mit der (in den Länderfeststellungen an anderer Stelle erwähnten) UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo aus März 2005, die hinsichtlich der Beurteilung der Situation der Kosovo-Serben im Wesentlichen derjenigen (im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde aktuellen) UNHCR-Position aus Juni 2006 entspricht, ist der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die Zugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin zur serbischen Volksgruppe hätte es allerdings auch einer Auseinandersetzung mit der (gegenteiligen) Position des UNHCR bedurft, die der erstangefochtene Bescheid nicht enthält. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 16. Dezember 2010, Zl. 2007/01/0980, verwiesen werden.
2.5. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0352, mwN).
Die Begründung der belangten Behörde für die Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung trifft schon im Hinblick auf das in der Berufungsergänzung neu erstattete Vorbringen hinsichtlich einer im Kosovo (unabhängig von einer Gefährdung durch den Ex-Ehemann) drohenden Verfolgung, die an der Volksgruppenzugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin und den Aktivitäten des Ex-Ehemannes und der beiden Brüder im Kosovokonflikt anknüpft, nicht zu. Die belangte Behörde hat auch nicht etwa damit argumentiert, dass dieses Vorbringen als unzulässig anzusehen wäre. Auch in dieser Hinsicht wurde der erstangefochtene Bescheid somit nicht ausreichend begründet.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Begründung des erstangefochtenen Bescheides sohin in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft. Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung diesesVerfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, war der erstangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Dieser Umstand schlägt - im Familienverfahren nach § 10 Abs. 5 AsylG - auf die Töchter der Erstbeschwerdeführerin, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin durch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535). Der zweit- und drittangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 17. März 2011
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