BVwG W103 2116456-1

BVwGW103 2116456-13.5.2016

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2116456.1.00

 

Spruch:

W103 2116456-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2015, Zl. 432372510-14833258, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005 sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 iVm Abs. 9 und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 22.05.2014 aufgrund eines Reisevisums nach Österreich ein. Am 29.07.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltsberechtigung Plus) ein. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in XXXX die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin und ihre drei Enkelkinder leben würden, einer Rückkehr in die Ukraine stünde die dort herrschende prekäre Sicherheitslage bzw Bürgerkriegssituation entgegen.

Ihrem Antrag legte die Beschwerdeführerin Einkommensnachweise ihrer Tochter, Kopien von Meldebestätigungen, Mietvertrag, Geburtsurkunden und Aufenthaltsberechtigungskarten betreffend ihre in Österreich lebenden Familienangehörigen, eine Kopie ihres ukrainischen Reisepasses, Bestätigungen über die Absolvierung eines Kinderbetreuungsbasiskurses sowie über die Teilnahme an einem Deutschkurs im Jahr 2012 und eine Vollmacht des im Spruch angeführten Rechtsanwalts bei.

Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin (der nunmehrige Beschwerdeführer zu W103 2116458-1) brachte am 30.09.2014 ebenfalls einen Antrag nach § 55 AsylG ein, nachdem er zuvor auf Grundlage eines Schengenvisums legal ins Bundesgebiet eingereist war.

Die Gültigkeitsdauer des Reisevisums der Beschwerdeführerin lief mit dem XXXX ab, anschließend verblieb die Genannte im Bundesgebiet.

Zu ihrem Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am 09.07.2015 jeweils niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache sowie ihres bevollmächtigten Vertreters, gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend an, gesund zu sein; sie sei am 22.05.2014 mittels eines gültigen Reisevisums nach Österreich eingereist. Auf Vorhalt, dass dessen Gültigkeitsdauer mit dem XXXX abgelaufen, die Beschwerdeführerin jedoch nicht ausgereist sei, gab diese an, nicht nach XXXX zurückkehren zu können, da dort Krieg herrsche. Sie wolle bei ihrer in XXXX lebenden Tochter bleiben. Die Beschwerdeführerin wohne derzeit bei ihrer Tochter in XXXX , außerdem würden noch der Sohn der Beschwerdeführerin und die drei minderjährigen Kinder ihrer Tochter in diesem Haushalt wohnen. Die Beschwerdeführerin sei seit zehn Jahren von ihrem Mann geschieden und bestünde kein Kontakt zu diesem. Ihre Tochter und Enkelkinder würden über gültige Aufenthaltstitel verfügen, die Beschwerdeführerin finanziere ihren Aufenthalt durch Unterstützung ihrer Tochter. Vor ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin als Buchhalterin in einer Postfiliale in XXXX gearbeitet. Nach den Gründen ihrer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, bei ihrer Tochter sowie ihren Neffen und Nichten (gemeint wohl EnkelInnen) leben zu wollen. In der Ukraine habe sie keine Angehörigen. In der Ukraine habe sie eine Mietwohnung in der Stadt XXXX bewohnt, doch wisse die Beschwerdeführerin nicht, ob dieses Haus infolge eines Bombenangriffes noch stehe. In Österreich plane die Beschwerdeführerin, als Hort-/Kinderbetreuerin zu arbeiten, nachdem sie ihre Deutschkurse abgeschlossen hätte und sich in diesem Bereich selbständig zu machen. Nach allfälligen sonstigen Anmerkungen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund des dort herrschenden Krieges und aufgrund des Fehlens von Bindungen nicht in ihre Heimat zurück könne. Die Beschwerdeführerin legte Schulbesuchsbestätigungen ihrer Enkelkinder, aktuelle Einkommensnachweise ihrer Tochter sowie eine Bestätigung über die Absolvierung einer Deutschprüfung Stufe A2 vor. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde dieser eine zweiwöchige Frist zur Vorlage allfälliger weiterer Unterlagen gewährt.

Mit Eingabe vom 03.08.2015 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis der Vermögenssituation der Tochter der Beschwerdeführerin übermittelt (Lohnzettel, Mietzahlungsbestätigungen, Familienbeihilfebestätigungen), ebenfalls wurden ein Deutschzertifikat Stufe A2 vom 08.07.2015 sowie eine Einstellungszusage betreffend die Beschwerdeführerin (in Aussicht gestelltes Monatsbruttogehalt: EUR 1.700,-) vom 30.07.2015 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 01.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde dabei insbesondere mitgeteilt, dass ihre familiären Bindungen in Österreich nicht als ausreichend zu erachten seien, um vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sprechen zu können. Desweiteren hätte diese die Möglichkeit zur regulären Auslandsantragsstellung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nutzen können. Sollten den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin der kriegerische Konflikt bzw eine politische Verfolgung zugrunde liegen, so wäre von dieser ein Antrag auf internationalen Schutz einzubringen. Beiliegend wurden der Beschwerdeführerin Länderinformationen zur Situation in der Ukraine übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde eine vierzehntägige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 17.09.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, dass es keine Möglichkeit zur Auslandsantragsstellung zwecks Familienzusammenführung mit der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzenden Tochter der Beschwerdeführerin gebe, zumal § 2 Z 9 NAG als Familienangehörige lediglich Personen anerkenne, die Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, seien. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat aufgrund der dortigen bürgerkriegsähnlichen Zustände habe verlassen müssen, welche durch die Länderberichte veranschaulicht würden. Ein Umzug in die Westukraine sei nicht möglich gewesen, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Sohn dort niemanden hätten und als "Russen" zudem diskriminiert würden. Außerdem habe die reale Möglichkeit bestanden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zum Militärdienst eingezogen würde. Anders als in den Länderberichten dargestellt, würden tatsächlich sowohl auf Seiten der Russen als auch auf jener der Ukrainer Personen bis weit über 30 Jahre zum Militäreinsatz gezwungen. Selbstverständlich sei es auch Wunsch der Beschwerdeführerin gewesen, zu ihrer Tochter zu ziehen, von deren Seite sie sozialen Halt und Unterstützung erfahren würde. Demnach bestünde ein sehr hohes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich: ein Eingriff in ihr sehr intensives, von Unterstützung und gegenseitiger Hilfe geprägtes, Familienleben zu ihrer Tochter würde sich als unverhältnismäßig erweisen. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin würde seitens ihrer Tochter finanziert werden, sie sei krankenversichert, unbescholten und verursache dem Staat keine Kosten. Dem Asylgesetz sei nicht zu entnehmen, dass sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen müsste, zumal der Formulierung des § 55 AsylG zu entnehmen sei, dass ein Aufenthaltstitel von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen sei, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei. Es verwundere auch der Rat der Behörde zur Stellung eines Asylantrages, zumal ein solcher für die Behörde mit wesentlich mehr Aufwand verbunden sei.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter am 16.10.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 29.07.2014 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die belangte Behörde legte ihrem Bescheid die folgenden Feststellungen hinsichtlich der aktuellen Situation in der Ukraine (Stand 12.06.2015) zugrunde:

"(...)

Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Die Regionen der Ukraine:

(...)

Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der "Hauptstadt" der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (05.2015a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html , Zugriff 11.6.2015

Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen,

http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf , Zugriff 24.4.2014

AA - Auswärtiges Amt (05.2015b): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html , Zugriff 11.6.2015

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine , Zugriff 15.6.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295530/430562_de.html , Zugriff 15.6.2015

Krimhalbinsel

Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am 16. März (2014) für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am 18. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015).

Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Die Presse.com (18.3.2015): Putin nennt Sanktionen "sinnlose Beschäftigung",

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4688595/Putin-nennt-Sanktionen-sinnlose-Beschaeftigung , Zugriff 11.6.2015

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine , Zugriff 15.6.2015

Ostukraine

Aktuelles Lagebild Ostukraine:

(...)

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html , Zugriff 11.6.2015

IAC - Information Analysis Center of NDSC (10.6.2015): MAP: THE SITUATION IN THE EASTERN REGIONS OF UKRAINE - 10.06.15 Map developed by Ukrainian Crisis Media Center, http://mediarnbo.org/2015/06/10/map-the-situation-in-the-eastern-regions-of-ukraine-10-06-15-map-developed-by-ukrainian-crisis-media-center/?lang=en , Zugriff 10.6.2015

derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten,

http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine , Zugriff 11.6.2015

Die Presse.com (4.6.2015): Ostukraine: Kiew plant massive Aufrüstung,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4746993/Ostukraine_Kiew-plant-massive-Aufrustung?from=suche.intern.portal , Zugriff 11.6.2015

derStandard.at (10.6.2015): Kiew will in Kriegsgebiet Menschenrechte nicht mehr garantieren,

http://derstandard.at/2000017283292/Kiew-will-in-Kriegsgebiet-Menschenrechte-nicht-mehr-garantieren , Zugriff 11.6.2015

BBC (3.6.2015): Ukraine crisis: Heavy fighting rages near Donetsk, despite truce, http://www.bbc.com/news/world-europe-32988499 #, Zugriff 15.6.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf , Zugriff 12.6.2015

ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 11.6.2015

Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)", um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 12.6.2015

EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf , Zugriff 12.6.2015

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine , Zugriff 12.6.2015

ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine

Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html , Zugriff 12.6.2015

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine , Zugriff 12.6.2015

EC - European Commission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf , Zugriff 12.6.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 12.6.2015

Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben‑)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295277/430285_de.html , Zugriff 15.6.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 24.4.2014

EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine, Progress in 2014 and recommendations for actions

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf , Zugriff 12.6.2015

ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf , Zugriff 12.6.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 12.6.2015

Ombudsmann

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine's Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).

Quellen:

UPCHR - Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights (o.D.):

Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights, http://www.ombudsman.gov.ua/ , Zugriff 15.6.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 12.6.2015

ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine

Wehrdienst

Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).

Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre.

Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015).

Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015).

Quellen:

ORF.at (1.5.2014): "Hilflos" gegen Separatisten, http://orf.at/stories/2228345/2228314/ , Zugriff 12.6.2015

BBC.com (2.5.2014): Ukraine reinstates conscription as crisis deepens, http://www.bbc.com/news/world-europe-27247428 , Zugriff 12.6.2015

GS - GlobalSecurity.org (20.3.2015): Military Personnel, http://www.globalsecurity.org/military/world/ukraine/personnel.htm , Zugriff 12.6.2015

ÖB - Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail

Wehrersatzdienst

Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 11/2 mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013).

Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).

Quellen:

IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013,_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2 , Zugriff 12.6.2015

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (5.12.2006):

Alternative military service available to Pentecostals, , http://www.unhcr.org/refworld/type ,QUERYRESPONSE„UKR,45f147b811,0.html, Zugriff 12.6.2015

UK Home Office (06.2006): Country of Origin Information Report:

Ukraine,

http://www.ecoi.net/file_upload/1329_1200308262_ukraine-060706.pdf , Zugriff 12.6.2015

Wehrdienstverweigerung

Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft:

Artikel 335. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.

Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.

Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen - inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015).

Quelle:

ÖB - Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html , Zugriff 12.6.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 12.6.2015

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html , Zugriff 12.6.2015

ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 12.6.2015

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.).

Quelle:

AI - Amnesty International (o.D.): Abolitionist and retentionist countries,

http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries , Zugriff 12.6.2015

Frauen/Kinder

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen

88.162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit (USDOS 27.2.2014).

Alleinstehenden (unverheirateten) Frauen und alleinerziehenden Adoptivvätern/-müttern von Adoptivkindern, deren Geburtsurkunde keine Informationen zu Mutter oder Vater enthält, steht Unterstützung zu. Die Leistungen stehen auch Witwen/Witwern mit Kindern zu, die vor dem Todesfall geschieden wurden, die keine Rente wegen des Ausfalls des Hauptversorgers der Familie oder andere Sozialleistungen erhalten. Alleinstehende Frauen mit Kindern, die nicht verheiratet sind, aber mit einem Mann zusammenleben, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Bescheinigung des Standesamtes ist Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen. Die Leistungen betragen pro Kind mindestens 10 % des monatlichen Mindesteinkommens der Familie (seit 1. Januar 2007, 30 %) (IOM 08.2013).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 12.6.2015

IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013,_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2 , Zugriff 12.6.2015

(...)

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

BAA - Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine:

Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 12.6.2015

Binnenflüchtlinge

Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).

Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen - knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).

Quellen:

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine , Zugriff 15.6.2015

Profil (31.3.2015): Ukraine-Flüchtlinge: Ein Lokalaugenschein auf beiden Seiten der Grenze,

http://www.profil.at/ausland/ukraine-fluechlinge-lokalaugenschein-seiten-grenze-5578256 , Zugriff 15.6.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1.218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html , Zugriff 12.6.2015

IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013,_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2 , Zugriff 12.6.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html , Zugriff 12.6.2015

ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine

Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013,_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2 , Zugriff 12.6.2015

ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine

Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten - zumal auf dem Land - auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013,_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2 , Zugriff 12.6.2015

ÖB - Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine

Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

IOM - Internationale Organisation für Migration (08.2013):

Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013,_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2 , Zugriff 12.6.2015

Begründend hielt die belangte Behörde insbesondere wie folgt fest:

"(...)

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Sie geben an in der Ukraine keine Angehörigen mehr zu haben. Sie sind seit 10 Jahren geschieden und wissen nicht wo Ihr Ex-Mann aufhältig ist. Ihr erwachsener Sohn stellte ebenfalls nach legaler Visumseinreise einen Antrag gem. § 55 AsylG und befindet sich mittlerweile auch illegal in Österreich. Ihre Tochter befindet sich mit Ihren drei Kindern legal in Österreich. Sie wohnen bei Ihrer Tochter und geben an von dieser auch finanziell unterstützt zu werden.

"Der Begriff "Familienleben" umfasst die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kinder (VfSlg 15.836)." Somit liegt kein Familienleben im engeren Sinn vor.

Zum erweiterten Familienleben muss festgestellt werden, dass Ihre Tochter bereits seit 2006 in XXXX lebt und Sie im Jahr 2014, also 8 Jahre später nachgekommen sind. Es war Ihnen somit 8 Jahre lang möglich Ihr erweitertes Familienleben von der Ukraine aus weiter zu pflegen und es bestehen somit aktuell keine Gründe warum sich dies geändert hätte. Es ist Ihnen jederzeit möglich unter legalen Umständen nach Österreich mittels Visum einzureisen und auch mittels modernen Kommunikationsmöglichkeiten die Beziehung zu Ihrer Tochter und Ihren Enkelkindern aufrecht zu erhalten. Auch stehen Ihnen die Möglichkeiten zur rechtmäßigen Niederlassung in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Verfügung. Finanzielle Unterstützung durch Ihre Tochter kann auch in der Ukraine erfolgen und ist dort aufgrund der niedrigeren Lebenserhaltungskosten auch zweckdienlicher. Somit liegt kein erweitertes Familienleben vor.

Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung iSv Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der Gerichtshof auf tatsächliche Anhaltspunkte (z.B. EGMR v. 18.12.1986, 9697/82, Johnston gg Irland), wie

gemeinsamer Haushalt);

Sie wohnen zwar an einem gemeinsamen Wohnsitz, jedoch dies erst seit kurzem und auch nur aufgrund der Tatsache, dass Sie bereits einen Großteil der Aufenthaltsdauer illegal aufhältig sind.

Eine Beziehung zu Ihrer Tochter und Ihren Enkelkindern ist vorhanden, jedoch waren Sie in den 8 vorherigen Jahren auch in der Lage, diese Beziehung aus der Ukraine aus zu führen und pflegen. Des Weiteren ist es Ihnen auch möglich weiterhin mittels Visum einzureisen, bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erwerben.

Sie werden laut Ihren Aussagen von Ihrer Tochter finanziell unterstützt. Diese Unterstützung ist jedoch auch möglich, wenn Sie in der Ukraine niedergelassen sind. Aufgrund der niedrigeren Lebenserhaltungskosten würde eine dortige Unterstützung auch zweckdienlicher sein.

oder andere Umstände (gemeinsame Kinder, gemeinsames Wohnen demonstrieren z.B.

die Verbundenheit)

Es war Ihnen auch die letzten Jahre möglich Ihre Bindung und Ihr Interesse an Ihrer Tochter und den Enkelkindern von der Ukraine aus zu führen. Es ist nicht ersichtlich, was sich geändert hätte, dass Sie dies nicht mehr wie bisher fortsetzen könnten. Sie haben Ihren berechtigten Visumsaufenthalt unrechtmäßig werden lassen und verblieben im Vollen Bewusstsein des Weiteren illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet.

Es liegt kein schützenswertes Familienleben vor.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.

Sie befanden sich von Mai 2014 bis zum Ablauf Ihres Visums am XXXX legal in Österreich. Da Sie jedoch entgegen den Bestimmungen nicht wieder ausgereist sind, verblieben Sie illegal bis heute im Bundesgebiet. Ihrem Antrag legten Sie ein Deutschzertifikat A2, ein Babysitterkurszertifikat und eine Absichtserklärung über eine Anstellung der Firma XXXX bei. Bei Ihrer Einreise waren Sie im Bewusstsein mit Ihrem Visum nicht auf Dauer in Österreich verbleiben zu können und wieder ausreisen zu müssen. Sie verblieben trotzdem und halten sich somit seit rund 17 Monaten im Bundesgebiet auf. Es besteht hieraus kein ununterbrochener Aufenthalt über viele Jahre in Österreich und es liegt auch keine Entfremdung im Herkunftsland nach dieser Zeitspanne vor. Das Privat- oder Familienleben in Österreich ist somit nicht fest verankert. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein stellt hiermit kein schützenswertes Privatleben dar. Privatleben entwickelt sich mit der Zeit, dh der Schutzumfang wächst mit einer steigenden Aufenthaltsdauer. Dies kann in Ihrem Fall nicht festgestellt werden und liegt somit nicht vor.

Außerdem ist bereits hier anzumerken, dass Ihre Beziehungen auch nach Ihrer Ausreise weiter geführt werden könnten, in postalischer Form oder mit anderen modernen Kommunikationsmitteln.

Zu Ihren vorgelegten Integrationsgründen aus den Bereichen Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusage wird auf das Erkenntnis vom VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154 verwiesen:

Verfahrensgegenständlich war eine Amtsrevision des BM.I gegen ein Erkenntnis des LVwG Wien vom August 2014. Dieses hatte den aus der Mongolei stammenden mP Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 9 NAG aF (nunmehr § 55 AsylG 2005) zuerkannt, nachdem der AsylGH ihre Anträge auf internationalen Schutz im Mai 2011 rechtskräftig abgewiesen hatte. Die Amtsrevision hatte Erfolg. Aus der Begründung:

Nach stRsp begründen die Verbesserung der Deutschkenntnisse, das Vorliegen einer Arbeitsplatzzusage sowie Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben für einen Drittstaatsangehörigen keine wesentliche Sachverhaltsänderung, die den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art 8 EMRK wenigstens möglich wäre (§ 44b Abs 1 NAG aF, nunmehr § 58 Abs 10 AsylG 2005). Mit Blick auf den nur etwa fünfjährigen Aufenthalt der mP in Österreich und ihren wenn nicht gänzlich illegalen, so jedenfalls unsicheren Aufenthalt während des fraglichen Zeitraums fällt die Abwägung nach Art 8 EMRK daher weiterhin zu ihren Lasten aus. Somit war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

So ist vom Schutzbereich Privatleben umfasst bzw. können folgende Sachverhalte zu einem schützenswerten Privatleben führen:

Sie befanden sich von Mai 2014 bis zum Ablauf Ihres Visums am XXXX legal in Österreich. Da Sie jedoch entgegen den Bestimmungen nicht wieder ausgereist sind, verblieben Sie illegal bis heute im Bundesgebiet. Bei Ihrer Einreise waren Sie im Bewusstsein mit Ihrem Visum nicht auf Dauer in Österreich verbleiben zu können und wieder ausreisen zu müssen. Sie verblieben trotzdem und halten sich somit seit rund 17 Monaten im Bundesgebiet auf. Es besteht hieraus kein ununterbrochener Aufenthalt über viele Jahre in Österreich und es liegt auch keine Entfremdung im Herkunftsland nach dieser Zeitspanne vor.

(....)

Es wurde bereits festgestellt, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind.

Sie sind legal mit einem Visum in das Bundesgebiet eingereist und verblieben in weiterer Folge illegal in Österreich. Sie sind in der Ukraine aufgewachsen und haben somit den überwiegenden Teil Ihres Lebens dort verbracht und es ist daher auch anzunehmen, dass Sie dort noch soziale Kontakte besitzen und somit eine Rückkehr und einer neuerlichen Eingliederung, wenn auch vielleicht in einem anderen Landesteil der Ukraine in die dortige Gesellschaft möglich ist. Eine finanzielle Unterstützung seitens Ihrer Tochter ist in der Ukraine auch möglich und aufgrund der niedrigeren Lebenserhaltungskosten auch zweckdienlicher.

Bezugnehmend auf Ihre privaten und sozialen Kontakte in Österreich ist nochmals anzuführen, dass es Ihnen nach einer Ausreise weiterhin möglich auf diversen Wegen wie zum Beispiel elektronischen, brieflichen oder auch telefonisch weiterhin Kontakt zu Ihnen zu pflegen. Auch ist es möglich, dass Sie nach Konsumierung der Rückkehrentscheidung unter Einhaltung der Rechtsvorschriften sich um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Auch die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und somit der Legalisierung eines Aufenthaltes wäre dann Ihrerseits anzudenken.

Es liegt in Ihrem Fall auch kein überlanges Verfahren vor und muss unter Berücksichtigung der zu prüfenden Kriterien gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG eine Entscheidung zu Ihrem Nachteil getroffen werden.

Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssen die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als Ihre privaten Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich.

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 3 FPG ist, wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55-57 abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. § 10 Abs. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Zu Spruchpunkt II.:

(...)

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Sollten solche oben angeführten Fluchtgründe vorliegen, wurden Sie mehrfach über die Möglichkeit der Asylantragstellung in Kenntnis gesetzt. Sie stellten jedoch keinen Asylantrag.

Außerdem hätten Sie die Möglichkeit zur innerstaatlichen Fluchtalternative, wie auch aus der Länderfeststellung hervorgeht. Zu Ihrem vorgebrachten Punkt der Diskriminierung, wird festgestellt, dass aus der Anfragebeantwortung vom 05.02.2015 der Staatendokumentation hervorgeht, dass:

"Laut Einschätzung des Büros des Verbindungsbeamten in Kiew, werden Ostukrainer bzw. Russischsprachige von den ukrainischen Behörden bzw. der Polizei nicht diskriminierend behandelt. Gerade in Kiew sei Russisch als Alltagssprache weit verbreitet und selbst der ukrainische Innenminister spricht nur Russisch. Das schließt natürlich nicht aus, dass es in Einzelfällen zu diskriminierenden Handlungen kommen kann."

Es gibt somit keinerlei Gründe, die zu einer unzulässigen Rückkehrentscheidung geführt hätten.

(...)"

Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27.10.2015 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend wurde zusammenfassend geltend gemacht, die Behörde übersehe, dass die Beschwerdeführerin und ihr volljähriger Sohn kriegsbedingt aus der Ukraine nach Österreich gekommen seien. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatstadt XXXX der Beschwerdeführerin würde sich als prekär darstellen, wozu auf einen näher angeführter Bericht des MSF vom 25.09.2015 sowie einen Artikel der russischen Nachrichtenagentur TASS vom 12.05.2015 verwiesen werde. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden der russischen Volksgruppe angehören, weshalb für diese nur bedingt eine innerstaatliche Fluchtalternative in westlichen Landesteilen der Ukraine bestünde, auch diese Landesteile seien durch Nationalisten beherrscht. Sofern überhaupt eine Überlebensmöglichkeit in der Westukraine bestanden hätte, so wäre der Sohn der Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, der ukrainischen Armee beizutreten, was dieser nicht gewollt habe. Außerdem erhielten Flüchtlinge aus westlichen Landesteilen in der Westukraine keinerlei Unterstützung, dazu werde auf die "Dt. Briefing Notes" vom 05.10.2015 hingewiesen. Demnach habe keine andere Möglichkeit bestanden, als das Land zu verlassen. Nachdem ihre einzigen Verwandten in XXXX leben würden, sei es selbstverständlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Österreich als ihr Zielland gewählt hätten, auch würden sie dem Staat keine Kosten verursachen, zumal sie innerhalb der Familie versorgt würden. Insofern im Bescheid auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2000 verwiesen werde, sei auf das Erkenntnis desselben Gerichtshofes vom 28.01.2010, U2839/09, hinzuweisen. Nach den in jenem Erkenntnis aufgezeigten Kriterien bestünden enge familiäre Bande zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter und verletze die Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nach Art 8 EMRK. Ein Verlassen der Ukraine und ein Schutzansuchen bei ihrer Familie in XXXX habe sich aufgrund der Bürgerkriegssituation als alternativlos erwiesen und sei ein unsicherer Aufenthalt sohin in Kauf zu nehmen gewesen, wobei davon ausgegangen worden sei, dass die aktuelle Situation in ihrer Heimatregion eine Rückkehrentscheidung/Abschiebung aus Gründen des Art 3 EMRK verbiete, weshalb auch Punkt II des Bescheides als rechtswidrig erscheine. Es ergingen daher die Anträge, auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG sowie Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und jedenfalls Unzulässigerklärung der Abschiebung in die Ukraine.

4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes am 30.10.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Ukraine und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Ihre Identität steht fest. Die beschwerdeführende Partei stellte nach legaler Einreise auf Grundlage eines Reisevisums am 29.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (§ 55 AsylG). Kurze Zeit später reiste der volljähriger Sohn der Beschwerdeführerin (W103 2116458-1) in das Bundesgebiet ein, welcher am 30.09.2014 ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG einbrachte. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums am XXXX verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, ihr seitheriger Aufenthalt erweist sich als unrechtmäßig.

In XXXX leben die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin und deren drei minderjährige Kinder. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Angehörigen seit ihrer Einreise in einem gemeinsamen Haushalt und wird von ihrer Tochter finanziell unterstützt. Die Tochter der Beschwerdeführerin, ebenfalls eine ukrainische Staatsangehörige, lebt seit dem Jahr 2006 aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG in Österreich, ihre Enkelkinder verfügen ebenfalls über Aufenthaltsberechtigungen in Österreich.

1.2. Der gesunden Beschwerdeführerin steht eine Teilnahme am Erwerbsleben offen. Sie ist unbescholten und verfügt über ein Deutschzertifikat der Stufe A2. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Heimatstadt XXXX aufgrund der dort herrschenden Bürgerkriegssituation verlassen zu haben. Die Beschwerdeführerin ist bislang keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügt jedoch für den Fall des legalen Aufenthalts über eine Einstellungszusage. Die Beschwerdeführerin lebt derzeit mangels eines eigenen, ihren Lebensunterhalt sichernden Einkommens überwiegend von Unterstützungsleistungen ihrer Tochter.

Darüber hinaus konnten keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Die Beschwerdeführerin war sich über die Unsicherheit eines längerfristigen Verbleibs in Österreich bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise bewusst.

Auch sonst kamen im Verfahrensverlauf keine Umstände hervor, welche eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erscheinen lassen würden.

Die in der Ukraine herrschende Situation eines bewaffneten Konfliktes erweist sich als lokal begrenzt.

1.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die dem angefochtenen Bescheid (Seiten 4ff) zugrundeliegenden, oben unter Punkt I.2. wiedergegebenen, umfassenden und in den entscheidungswesentlichen Aspekten nach wie vor als aktuell anzusehenden Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen und unter Punkt I.2. auszugsweise wiedergegebenen, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei beruht darauf, dass diese infolge Ablaufs ihres Reisevisums über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt und gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den in Vorlage gebrachten schriftlichen Unterlagen (Deutschprüfungszertifikat, Einstellungszusage, u.A.), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Festzuhalten ist, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl in der vorgenommenen Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung des Falles in umfassender Weise mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und die von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und damit in Zusammenhang stehenden Aspekte familiärer und privater Bindungen in Österreich in vollkommen ausreichender Weise in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Auch in der Beschwerde wird nicht konkret aufgezeigt, welche Feststellungen als unrichtig bzw. unvollständig angesehen werden und inwiefern die getroffene Beweiswürdigung als verfehlt angesehen werde. Insofern im Rahmen der Beschwerdeschrift vorwiegend auf die prekäre Sicherheitslage in Teilen des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin und die Unmöglichkeit ihrer Rückkehr vor diesem Hintergrund hingewiesen wird, so ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass ein solches Vorbringen (ausschließlich) im Rahmen eines Antrags auf internationalen Schutz geltend zu machen ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewährte der Beschwerdeführerin zu allen maßgeblichen Verfahrensaspekten rechtliches Gehör.

Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte II.3.2 ff verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche ? zulässige und rechtzeitige ? Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:

"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.6.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.4.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.1.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.2.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 9.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 7.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.9.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vgl. auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfGH 9.6.2006, B 1277/04; zuletzt VfGH 6.6.2013, U 682/2013) und des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065).

Eine jüngst entstandene gegenteilige Sonderjudikaturlinie des Verfassungsgerichtshofes in "Kleiner Besetzung" (VfGH 12.3.2014, U 1904/2013; 11.6.2014, U 2380/2013; 24.11.2014, E 1091/2014) erwähnt hingegen das Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit nicht und zitiert nur zwei überholte Entscheidungen des EGMR aus dem Jahr 1996 (EGMR 19.2.1996, 23218/94, Gül, Rn. 32; 24.4.1996, 22070/93, Boughanemi, Rn. 33, 35), ohne argumentativ auf die aktuelle ständige Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und des VwGH einzugehen, weshalb offenbar von einem Rechtsirrtum des VfGH auszugehen ist.

Die Rechtsfrage, ob zwischen den Beteiligten tatsächlich ein Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht, kann jedoch in gewissen Fällen letztlich dahingestellt bleiben, weil etwa Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht mehr unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren sind und daher ebenfalls einen gewissen Schutz genießen (EGMR 9.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 31 ff).

In Österreich lebt die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin gemeinsam mit deren drei minderjährigen Kindern. Die Beschwerdeführerin lebt mit diesen - ebenso wie ihr gemeinsam mit ihr eingereister, im gleichen Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedrohter, volljähriger Sohn - in einem gemeinsamen Haushalt. Die Tochter der Beschwerdeführerin kommt aktuell für deren Lebensunterhalt auf, jedoch ist der Beschwerdeführerin eine selbständige Teilnahme am Erwerbsleben möglich (wie nicht zuletzt durch die in Vorlage gebrachte Einstellungszusage aufgezeigt wird), weshalb nicht vom Vorliegen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgegangen werden kann. Auch die darüber hinaus geltend gemachte gegenseitige Unterstützung zwischen den Familienangehörigen (Betreuung der Enkelkinder durch die Beschwerdeführerin, emotionaler Zusammenhalt), mag kein über die zwischen Verwandten dieser Art üblicherweise bestehende hinausgehende Beziehungsintensität im Sinne eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses aufzuzeigen. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebt bereits seit dem Jahr 2006 in Österreich und wurde der gemeinsame Haushalt mit der Beschwerdeführerin erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als sich die Beschwerdeführerin der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Den privaten bzw familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich ob ihrer hier lebenden Angehörigen kommt vor diesem Hintergrund jedenfalls vermindertes Gewicht zu.

Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 allenfalls erforderlich erscheinen ließen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die unbescholtene Beschwerdeführerin gelangte im Mai 2014 im Besitz eines Reisevisums nach Österreich und verblieb nach Ablauf dessen Gültigkeitsdauer Anfang September 2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet. Ende Juli 2014 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, welcher, wie oben dargelegt, jedoch kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet.

Insoweit vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin über ein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK verfügen würde, was durch die vorgelegten Unterlagen (Deutschzertifikat Stufe A2, Einstellungszusage, Vermögensnachweise ihrer in Österreich lebenden Tochter) bestätigt werde, ist einzuwenden, dass die aufgezeigten Schritte einer beginnenden Integration in Österreich sowie die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrer Tochter und ihren Enkelkindern zuletzt überhaupt nur durch das illegale Verbleiben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nach Ablauf ihres Reisevisums möglich war. Die Beschwerdeführerin reiste, wie dargelegt, aufgrund eines befristeten Reisevisums in Österreich ein und konnte sohin von Beginn an nicht von einem längerfristigen Verbleib in Österreich ausgehen. Der weitere Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei war somit während der ganzen - ohnehin nicht als außergewöhnlich lange anzusehenden ? Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes musste sich die beschwerdeführende Partei jedenfalls bewusst sein.

Im gegenständlichen Fall muss die Beschwerdeführerin sohin insbesondere gegen sich gelten lassen, dass sämtliche der zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ins Treffen geführten Aspekte eines in Österreich aufgenommenen Familien- und Privatlebens im Bewusstsein begründet worden sind, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres dreimonatigen Visums kein weiteres Aufenthaltsrecht mehr zukommen werde.

Im Übrigen weist auch die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie ihren Enkelkindern bestehende Beziehungsintensität kein solches Maß auf, als dass eine Trennung von ihren Angehörigen durch die verfügte Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig angesehen werden müsste. Wie dargelegt, sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter zu einer Teilnahme am Erwerbsleben und eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Lage, die Beschwerdeführerin würde zudem gemeinsam mit ihrem, ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedrohten, volljährigen Sohn in die Ukraine zurückkehren. Die Möglichkeit gegenseitiger Besuche besteht weiterhin. Die Beschwerdeführerin ist seit weniger als zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältig, sodass auch vor diesem Hintergrund einer erst verhältnismäßig kurzen (und zum Großteil unrechtmäßigen) Aufenthaltsdauer von keiner nachhaltigen Integration ausgegangen werden kann, daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ein Deutschzertifikat der Stufe A2 sowie eine Einstellungszusage in Vorlage bringen konnte (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154).

Im Besonderen ist hier zudem auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst im Falle eines langjährigen Aufenthalts und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;

Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 8.4.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

3.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin zwar gewisse Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können, zumal diese durch ihre Tochter und ihre drei Enkelkinder über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und auch der Umstand der prekären Sicherheitslage in ihrer Heimatstadt in gewissem Maße in die Interessensabwägung miteinzufließen hat (vgl. etwa 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle der Beschwerdeführerin jedoch keinesfalls gesprochen werden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 abzuweisen war und kann dem Beschwerdevorbringen, wonach es die Behörde verabsäumt hätte, die im Bundesgebiet bestehenden familiären Bindungen im ausreichenden Maße zu berücksichtigen, aufgrund der detaillierten beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde keinesfalls gefolgt werden. Vielmehr geht aus den Erwägungen im angefochtenen Bescheid hervor, dass sich die Behörde in umfassender Weise mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und die Interessensabwägung in einer nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen wurde.

3.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen, insbesondere zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Ukraine unzulässig wäre, die dort herrschende Konfliktlage erweist sich jedenfalls als lokal begrenzt.

Insofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK auf die prekäre Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion, welche ihrer Rückkehr entgegenstehe, stützte, so ist anzumerken, dass ein solches Vorbringen primär im Rahmen einer Antragstellung auf internationalen Schutz geltend zu machen wäre, eine Aufenthaltstitelerteilung nach § 55 AsylG kommt dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut dann in Frage, wenn dies zur Aufrechthaltung- des Familien- oder Privatlebens in Österreich geboten ist; dabei wird nicht verkannt, dass auch sonstige Aspekte, wie das Vorliegen von Erkrankungen oder auch die Lage im Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen, unter gewissen Umständen gesamtbetrachtend in die nach Art 8 EMRK vorzunehmende Interessensabwägung miteinbezogen werden können (vgl etwa VfGH 21.9.2015, E332/2015; VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218-0211-4).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt zuletzt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs 20 AsylG ) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof hielt insbesondere fest, dass dem Fremden ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG verwehrt sei, zumal über dieses Thema ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei.

3.6. Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden von der beschwerdeführenden Partei ? über die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung hinaus ? nicht vorgebracht.

Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 sowie für die damit verbundene Anordnung einer Rückkehrentscheidung und einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 55 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3, Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.8. Die im Beschwerdeschriftsatz beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 14.10.2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten. Die in der Beschwerde angesprochenen Umstände, welche ein schützenswertes Privatleben der Partei in Österreich begründen würden, wurden - wie an anderer Stelle dargelegt ? im Rahmen der Erwägungen des angefochtenen Bescheides bereits in umfassender Weise berücksichtigt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte