B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1422240.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.10.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Asylgerichtshof wies diesen Antrag im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 15.04.2013, Zahl E12 422240-1/2011/14E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG idF BGBl I 67/2012 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2013 zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2014 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 24.04.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach der darauf folgenden Zulassung des Verfahrens einer Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.09.2015 niederschriftlich einvernommen.
1.3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.04.2014 gemäß § 68 As 1 AVG (neuerlich) wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 23.09.2015 zugestellten Bescheid des BFA am 30.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
1.4.1. Der Beschwerdeführer beantragt
- der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
- eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Wahrung der Rechte nach Art 47 GRC anzuberaumen;
- der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid der belangten Behörde zu beheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an diese zurückzuverweisen.
1.5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 06.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
2. Verfahrensinhalt
Erstverfahren
2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2011 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er sei vor Jahren von zu Hause weggelaufen. In Peshawar habe er Leute kennengelernt, die ihm Arbeit angeboten haben. Nach einer Woche habe er erfahren, dass es sich bei diesen Leuten um Taliban handle. Daraufhin sei er nach Hause zurück und habe seinem Vater die Geschichte erzählt. Drei Tage später seien diese Leute zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und seinem Vaters sei von diesen gesagt worden, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen wollen, andernfalls würden sie ihn umbringen. Bis zur Ausreise habe sich der Beschwerdeführer dann bei seiner Großmutter in XXXX aufgehalten. Seit seiner Ausreise werde ständig und auch gegenwärtig bei seinen Familienangehörigen nach seinem Aufenthalt gefragt. Auch sein Bruder habe in zwischen die Heimat verlassen und lebe in Griechenland, da von den Taliban gedroht worden sei, diesen an Stelle des Beschwerdeführers mitzunehmen.
2.2. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und die von ihm in diesen Zusammenhang behauptete Bedrohungssituation durch die Taliban in seinem Erkenntnis vom 15.04.2013 mit näherer Begründung als gänzlich nicht den Tatsachen entsprechend sowie nicht glaubhaft und ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe; dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.
Gegenständliches Verfahren
2.4. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 24.04.2014 vor, er habe sich nach seiner negativen Asylentscheidung von Jänner bis April 2014 in Italien aufgehalten und sei dann wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, die Lage habe sich sogar verschlechtert. Er sei in seinem Heimatland von den Taliban verfolgt worden und seit ungefähr einem Jahr sei seine Familie von den Taliban verfolgt worden. Sein Bruder habe deshalb auch Pakistan verlassen und befinde sich derzeit in Griechenland. Sein Vater wohne ebenso versteckt bei Verwandten in Pakistan. Der Grund dafür sei gewesen, dass man von seiner Familie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe erfahren wollen. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Verlobte in Österreich und wolle diese bald heiraten und mir ihr gemeinsam leben. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 09.09.2015 führte der Beschwerdeführer aus, er könne nicht nach Pakistan zurück, da sein Leben dort in Gefahr sei. Seit seinem Vorbringen im vorangegangenen Verfahren habe sich nichts Entscheidendes geändert, er habe genau die gleichen Probleme, die er bereits im Erstverfahreng geschildert habe. Seit sein Vater seit etwa drei Jahren in XXXX bei Verwandten lebe, habe dieser keine Schwierigkeiten. Die Regierung gehe hart gegen die Taliban vor und mehr als 8000 von ihnen seien verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch weiterhin Angst. Auch da er damals von den Taliban zur Mitarbeit aufgefordert worden sei und deshalb vielleicht auch Probleme mit den Sicherheitskräften bekommen könnte.
2.5. Der Beschwerdeführer gab zu seiner Person, zu seinem Aufenthalt und zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich an, Pakistan 2008 verlassen zu haben, 2011 in Österreich Asyl beantragt und nach seiner Mitte 2013 ergangenen negativen Asylentscheidung sich von Jänner bis April 2014 in Italien aufgehalten zu haben und danach von dort nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Er wohne seit seiner 2014 erfolgten Rückkehr nach Österreich gegenwärtig mit seiner Freundin, einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen, die er bereits vier Jahre kenne und mit welcher er seit zwei Jahren zusammen sei, im gemeinsamen Haushalt und besuche einen Deutschkurs. Seine Freundin sei auch seine einzige Bezugsperson in Österreich. Er sei gesund. Er sei selber drogensüchtig gewesen, jedoch nun clean, habe auch mit dem Handel von Drogen nichts mehr zu tun und habe seine Strafe abgesessen. Er wolle hier in Österreich arbeiten. In Pakistan lebe nur noch sein Vater, mit welchem er einige Male im Monat telefoniere. Sein Vater lebe seit etwa drei Jahren bei Verwandten in XXXX, sein Bruder seit zwei Jahren in Griechenland.
2.6. De Beschwerdeführer gab zu dem ihm in der Einvernahme am 09.09.2015 zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen an, dass dies schon alles stimmen möge, er jedoch aus den von ihm genannten Gründen nicht nach Pakistan zurück könne.
2.7. Das BFA traf im gegenständlich angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges die Feststellungen, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu seinem gegenständlichen Antrag keine neuen oder zusätzlichen Fluchtgründe geltend gemacht und habe dezidiert angegeben, dass es die genau die gleichen Probleme seien, die er bereits beim ersten Mal geschildert habe. Es sei daher von der Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustelleng gewesen und die Begründung für den Folgeantrag sei nicht geeignet, einen gegenüber dem Erstantrag geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, lebe mit einer ungarischen Staatsangehörigen im gemeinsamen Haushalt, sei gesund, sei in Österreich mit Urteil vom 26.06.2015 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt worden, habe in Pakistan noch seinen Vater und könne in Pakistan seine Existenz sichern. Des Weiteren traf das BFA Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen Sicherheitslage, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung, Rückkehrhilfe und -projekte sowie Behandlung nach Rückkehr.
2.8. Das BFA führte im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe und als ausschließliches Motiv für das Verlassen des Herkunftsstaates weiterhin die bereits im Erstverfahren geprüften und als unglaubwürdig qualifzierten Umstände vorgebracht habe. Als Konsequenz dieser Würdigung sei daher auch die einzige "Neuerung" im Folgeverfahren, die behaupteten Probleme Ihrer Familienangehörigen aufgrund der vom Beschwerdeführer im Erstverfahren geltend gemachten Umstände, als gesteigertes Vorbringen zu qualifzieren. Somit sei auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar.
2.9. In der Beschwerdeschrift wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Erstbefragung angegeben, dass sich für ihn die Situation im Heimat verschlechtert habe und er fürchte, einerseits von den Taliban ermordet zu werden und andererseits von den pakistanischen Sicherheitskräften aufgrund des Vorwurfs, für die Taliban gearbeitet zu haben, gesucht zu werden. Des Weiteren gehe es seinem Vater nunmehr gesundheitlich sehr schlecht und jener könne den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in keiner Weise unterstützen. Ohne ein familiäres Netz sei jedoch zu befürchten, dass der Beschwerdefürher in eine ausweglose Situation gerate. Auch das Privat- und Familienleben habe sich maßgeblich geändert. Er führe seit zwei Jahren eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, sei mit dieser verlobt und lebe mit ihr auch im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer werde von seiner gegenwärtig arbeitssuchenden Lebensgefährten auch finanziell unterstützt und nehme seit längerem keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er spreche auch sehr gut Deutsch, werde Ende September die Deutschprüfung für das Niveau AS 2 absolvieren und das Ergebnis dem Bundesverwaltungsgericht bekannt geben. Das Familienleben könne nur in Österreich fortgestetzt werden, der Beschwerdeführer sei inzwsichen auch entwurzelt und die Bindungen zu Österreich seien weit stärker als jene zu Pakistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum Sachverhalt
Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2011 sowie dem hg Verfahrensakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;
21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913, 18.05.2004, 2001/05/1152; 21.06.2007, 2006/10/0093; 06.06.2012, 2009/08/0226).
2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
2.13. Zum gegenständlichen Verfahren
2.13.1. "Sache" im Sinne der zuvor getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.13.2. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof wies diesen Antrag im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 15.04.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG idF BGBl I 67/2012 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2013 zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
2.13.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sach- und/oder Rechtslage in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
2.13.4. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt (siehe oben I.2.) stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und ging darüber hinaus davon aus, dass dem Beschwerdeführer in jedem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine im Erstverfahren vorgebrachten Ausreisegründe neu vorgebracht hat, dass sich die Lage für ihn und seine Familienangehörige verschlechtert habe, wurde diesem Vorbringen vom BFA im gegenständlichen Verfahren kein glaubhafter Kern beigemessen sondern dieses als gesteigertes Vorbringen qualifiziert. Der Beschwerdeführer hat hingegen in der Einvernahme am 09.09.2015 selbst angegeben, dass sein Vater seit drei Jahren keinerlei Schwierigkeiten habe und auch die pakistanische Regierung gegen die Taliban hart vorgehe. Die dennoch vom Beschwerdeführer geäußerte subjektive Befürchtung, sowohl von den Taliban als auch den pakistanischen Sicherheitsbehörden bedroht zu sein, lässt sich sohin auch vor diesem Hintergrund nicht objektivieren. Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung des BFA mit seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und konnte diese somit nicht entkräften, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht wie bereits das BFA davon ausgeht, dass das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern beinhaltet. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt - wie bereits vom BFA zutreffend festgestellt wurde - nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem gegenständlichen zweiten Folgeantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.13.5. Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde - unbelegt - vorgebracht hat, dass es seinem Vater nunmehr gesundheitlich sehr schlecht gehe und dieser den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht unterstützen könne, hat bereits der Asylgerichtshof im Vorverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, es sich beim Beschwerdeführer sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen handelt und dieser einerseits aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, stammt, und andererseits keinem Personenkreis angehört, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer über kein soziales Netzwerk verfüge, widerspricht dies seinen eigenen Angaben bei der Einvernahme am 09.09.2015, nach denen sein Vater gegenwärtig bei Verwandten - und damit auch Verwandten des Beschwerdeführers - in XXXX lebe. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid des Weiteren Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen Grundversorgung, Wirtschaft, Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderprogramme, Rückkehrhilfe und -projekte sowie Behandlung nach Rückkehr - welche dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 09.09.2015 zur Kenntnis gebracht worden waren und welche von ihm nicht in Zweifel gezogen wurden - und das BFA stellte fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 5 bis 24) ist die Sicherheitslage in Pakistan instabil und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert (vgl Bescheid des BFA, Seite 5). Die verschiedenen Provinzen leiden jedoch an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär. Die bevölkerungsreichste Provinz Punjab - aus welcher der Beschwerdeführer stammt - kann laut Vertretern des PIPS als sicher eingestuft werden (vgl Bescheid des BFA, Seite 12). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (vgl Bescheid des BFA, Seite 6). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (vgl Bescheid des BFA, Seiten 22 ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Das bestätigt sich im individuellen Fall auch insofern, dass sich auch aktuell engste Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor am Heimatort leben und ihre Existenz bestreiten können, sodass auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Auch dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
2.13.6. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag des Weiteren damit begründet, dass er im gemeinsamen Haushalt und in einer Beziehung mit einer in Österreich niedergelassenen ungarischen Staatsangehörigen lebt und es dadurch zu einer wesentlichen Änderung seines Privat- und Familienlebens gekommen ist. Dazu ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat bereits im Oktober 2011 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat nach rechtskräftig negativem Abschluss des dazu geführten Verfahrens (April 2013) Österreich in Richtung Italien verlassen, wo er sich von Jänner bis April 2014 ehe er von dort erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und den gegenständlichen Folgeantrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme am 09.09.2015 angegeben, mit seiner gegenwärtigen Lebensgefährtin seit "knapp zwei Jahre" zusammen zu sein; die Beziehung ist demnach erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.04.2013 begründet worden. Werden - unter einem erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen jedoch erst zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Derartige außergewöhnliche Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Soweit der Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Das Strafregister der Republik Österreich weist eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, § 27 (2), § 28a (1) 5. Fall, § 28a (2) Z 3, § 28a (3) Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren auf und befand sich der Beschwerdeführer vom 06.03.2015-23.06.2015 in Haft. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist von diesem nicht finanziell abhängig sondern ist es vielmehr diese, welche den Beschwerdeführer, welcher nicht erwerbstätig ist, unterstützt. Soweit der Beschwerdeführer auf seine vorhandenen Deutschkenntnisse verweist, ist darauf zu verweisen, dass die Verbesserung der Deutschkenntnisse nicht als eine solche Sachverhaltsänderung zu beurteilen ist, die bei der anzustellenden Prognose den Schluss zulässt, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Rechte gemäß Art. 8 MRK zumindest möglich (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0154). Der Beschwerdeführer hat nach wie vor regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinem in Pakistan lebenden Vater. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann daher im Falle des Beschwerdeführers von keiner Entwurzelung gesprochen werden. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Im Ergebnis zeigt sich somit entgegen der Beschwerde keine derart zwischenzeitlich seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde.
2.14. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
2.15. Die Beschwerde gegen gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.16. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
2.17. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Revision
2.18. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.19. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
2.20. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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