Normen
ASVG §420;
ASVG §421 Abs1 idF 1996/411;
ASVG §421 Abs1 idF 2000/I/043;
ASVG §421 Abs1 idF 2000/I/142;
ASVG §423 Abs2;
ASVG §425;
ASVG §441;
ASVG §442 Abs1;
ASVG §450 Abs1;
ASVG §587 Abs1;
ASVG §587 Abs6 idF 2000/I/043;
ASVG §587 Abs6 idF 2000/I/142;
ASVG §587 Abs7 idF 2000/I/043;
ASVG §589 Abs3 idF 2000/I/142;
ASVGNov 52te Z57;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §73;
BezügebegrenzungsG 1997 Art40 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ASVG §420;
ASVG §421 Abs1 idF 1996/411;
ASVG §421 Abs1 idF 2000/I/043;
ASVG §421 Abs1 idF 2000/I/142;
ASVG §423 Abs2;
ASVG §425;
ASVG §441;
ASVG §442 Abs1;
ASVG §450 Abs1;
ASVG §587 Abs1;
ASVG §587 Abs6 idF 2000/I/043;
ASVG §587 Abs6 idF 2000/I/142;
ASVG §587 Abs7 idF 2000/I/043;
ASVG §589 Abs3 idF 2000/I/142;
ASVGNov 52te Z57;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §73;
BezügebegrenzungsG 1997 Art40 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer zu Zl. 2001/08/0046 ist Präsident, der Beschwerdeführer zu Zl. 2001/08/0047 Vizepräsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Sie wurden unstrittig mit Bescheid der damaligen Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27. September 1999 für die bis 31. Dezember 2004 laufende Funktionsperiode ernannt. Im Zuge einer öffentlich geführten Diskussion über die Person des Erstbeschwerdeführers, insbesondere über seine behauptetermaßen nachlässige Amtsführung in bezug auf die wirtschaftliche Lage der Gebietskrankenkassen, wurde etwa seit Ende Jänner 2001 vom derzeitigen Bundesminister mehrfach in öffentlichen Erklärungen die Auffassung vertreten, dass die Mitglieder des Präsidiums des Hauptverbandes aufgrund näher bezeichneter legistischer Maßnahmen des Jahres 2000 ihre Ämter verloren hätten, seither lediglich "geschäftsführend" seien und der Bundesminister ein (gegebenenfalls personell anders zusammengesetztes) Präsidium für eine neue Funktionsperiode erst noch zu ernennen hätte. Vor allem die erklärte Absicht des Bundesministers, den Erstbeschwerdeführer als Präsidenten, allenfalls auch die übrigen Mitglieder des Präsidiums des Hauptverbandes im Zuge dieser nach Auffassung des Bundesministers erforderlichen Neubestellung abzulösen, hat breiten Raum in der öffentlichen Diskussion eingenommen. Eine Neubestellung des Präsidiums ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
1.2. Die Beschwerdeführer beantragten jeweils mit Eingabe vom 1. Februar 2001 unter Bezugnahme auf "die öffentliche Debatte über meine Rechtsstellung" die Feststellung, dass ihre jeweilige Funktionsperiode als Präsident bzw. als 1. Vizepräsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Ablauf des 31. Dezember 2005 erlösche. Im Hinblick auf die durch den Bundesminister in "Teilen der Bevölkerung veranlasste Rechtsunsicherheit, welche das rechtmäßige Zustandekommen von Rechtsakten des Hauptverbandes in Frage stellen kann" werde um Entscheidung "ohne unnötigen Aufschub" (unter Hinweis auf § 73 Abs. 1 AVG) ersucht.
1.3. Die Beschwerdeführer erhielten in Beantwortung dieser Eingabe folgende, wörtlich - abgesehen von den funktionsbedingten Abweichungen - gleichlautende, mit "Hochachtungsvoll/Für den Bundesminister" gezeichnete Schreiben vom 7. Februar 2001:
"Zu Ihrem Schreiben vom 1. Februar 2001, betreffend Ihren Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, teilt das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Folgendes mit:
Gemäß § 442 Abs. 1 ASVG hat den Vorsitz in der Verbandskonferenz, im Verbandsvorstand und im Verbandspräsidium des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger der Präsident zu führen. Der Präsident und seine Stellvertreter (Vizepräsidenten) sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Amtsdauer der genannten Verwaltungskörper nach Anhörung der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu ernennen.
Die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales a. D. Eleonora Hostasch hat mit Dekreten vom 27.9.1999 (den Beschwerdeführer zu Zl. 2001/08/0046) zum Präsidenten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, (den Beschwerdeführer zu Zl. 2001/08/0047) zum ersten Vizepräsidenten und Herrn Dr. Manfred Gründler zum zweiten Vizepräsidenten ernannt.
Der Nationalrat hat im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, eine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen betreffend die Entsendung von Versicherungsvertretern in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger beschlossen. Gemäß § 587 Abs. 6 ASVG (§ 284 Abs. 6 GSVG, § 274 Abs. 6 BSVG, § 195 Abs. 2 B-KUVG) sind nunmehr alle Versicherungsvertreter nach § 421 ASVG (§ 198 GSVG, § 186 BSVG, § 133 B-KUVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.
Nach der vom Ressort in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung waren bzw. sind auf Grund der nunmehr gänzlichen Neuentsendung aller Versicherungsvertreter diese neu anzugeloben. Weiters sind der Obmann und die sonstigen Vorsitzenden von Verwaltungskörpern sowie deren jeweilige Stellvertreter vom zuständigen Gremium neu zu wählen und vom Beauftragten der Aufsichtsbehörde anzugeloben. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass - trotz weiter laufender Amtsperiode - sämtliche Versicherungsvertreter mit dem Zeitpunkt der Bestellung neuer Versicherungsvertreter ex lege enthoben sind. Diese Wirkung tritt auch - wenngleich auch nur für eine juristische Sekunde - dann ein, wenn dieselbe Person wieder als Versicherungsvertreter entsendet wird.
Diese Überlegungen haben unter Berücksichtigung des § 442 Abs. 1 vorletzter Satz ASVG, demzufolge der Präsident und die Vizepräsidenten des Hauptverbandes als Versicherungsvertreter einem der dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger anzugehören haben, zur Folge, dass durch den (wenngleich unter Umständen nur kurzfristigen) Verlust der Eigenschaft eines Versicherungsvertreters auch der Präsident und die Vizepräsidenten des Hauptverbandes grundsätzlich ihr Amt verlieren. Sie führen allerdings bis zur Neubestellung durch den Herrn Bundesminister die diesbezüglichen Geschäfte weiter.
Nach Meinung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen steht daher dem Herrn Bundesminister das Recht zu, eine Neubestellung des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten vorzunehmen. Von diesem Recht hat der Herr Bundesminister jedoch bekanntlich noch nicht Gebrauch gemacht, sodass Sie bis zu einer allfälligen Neubestellung durch den Herrn Bundesminister das Amt des Präsidenten (des 1. Vizepräsidenten) des Hauptverbandes weiterhin ausüben. Die von Ihnen angesprochene Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Zustandekommens von Rechtsakten des Hauptverbandes bzw. ein daraus abzuleitendes Feststellungsinteresse ist daher nicht gegeben."
2. Gegen diese, von den Beschwerdeführern als Bescheide qualifizierten Schreiben richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und je eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Beschwerden beantragt.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:
Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift zunächst die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigungen und damit die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden.
3.1.1. Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1986, Zl. 86/08/0143 mwH). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Die Rechtskraftfähigkeit der Erledigung ist kein neben der normativen Natur derselben selbstständig anzuführendes Merkmal eines Bescheides, weil die Rechtskraftfähigkeit nicht Ursache, sondern Folge der normativen Natur der Erledigung ist (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Für die Beurteilung als Bescheid sind jedenfalls die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist (vgl. den Beschluss vom 21. Februar 2001, Zl. 2000/08/0158, sowie das Erkenntnis vom 27. November 1986, Zl. 86/08/0143 (trotz der Wendung, für den Fall der Erhebung eines Einspruchs "messen wir diesem Schreiben Bescheidcharakter zu"))
3.1.2. In der bisherigen Rechtsprechung wurden behördliche Äußerungen, welche nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet und in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert, sondern in die Form von einfachen Schreiben gekleidet waren, in Abhängigkeit von bestimmten Kriterien als Bescheid beurteilt:
a) Bejaht wurde die Bescheidqualität einer in Briefform gekleideten Mitteilung betreffend einen Überweisungsbetrag gem. § 314 ASVG wegen des "zweifelsfrei normativen Abspruchs" und der "Intention, rechtsverbindlich zu sein" vor dem Hintergrund einer entsprechenden gesetzlichen Behördenzuständigkeit (vgl. das Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0141; ebenso das Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl. 92/08/0061), sowie ferner Schreiben der auch hier belangten Behörde, in welchen die Enthebung von Versicherungsvertretern gem. § 423 ASVG verfügt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/08/0223, unter Berufung auf das Erkenntnis vom 5. Dezember 1956, Slg. Nr.4227/A).
b) Die Bescheidqualität wurde verneint etwa im Falle eines Schreibens, das sowohl seiner äußeren Form nach als auch seinem Inhalt nach lediglich eine Mitteilung über die Rechtslage enthielt, dem aber der für die Bescheidqualität notwendige normative Inhalt fehlte (es handelte sich um eine ein Anbringen der Partei beantwortende Erläuterung zu einer bereits übermittelten Feststellung eines Überweisungsbetrages gem. § 308 Abs. 3 ASVG - vgl. das Erkenntnis vom 27. November 1986, Zl. 86/08/0143; zur fehlenden Bescheidqualität einer Mitteilung der Rechtslage durch eine zur Bescheiderlassung nicht zuständige Behörde vgl. den Beschluss vom 28. Juni 1994, Zl. 94/08/0117). Eine Mitteilung über den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch wurde vor dem Hintergrund des eine Bescheiderlassung für diesen Fall gerade nicht vorsehenden § 47 AlVG nicht als Bescheid gewertet (vgl. das Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0018). Trotz gesetzlicher Bescheidpflicht für die Genehmigung der Satzung eines Sozialversicherungsträgers wurde ein Schriftstück der auch hier belangten Behörde hingegen nicht als Bescheid gewertet, weil es weder eine Angabe darüber, an wen es sich richtete, noch eine Begründung enthielt ("Genehmigungsvermerk"der als Beurkundung qualifiziert wurde - vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0141). Eine mit Schreiben verfügte "Versetzung in den Ruhestand" wurde deshalb nicht als Bescheid angesehen, weil der Anspruch nach dem Gesetz auf Privatrecht beruhte ("Bundestheaterpensionsgesetz": Erkenntnis vom 27. März 1993, Zl. 93/08/0008; vgl auch den Beschluss vom 26. April 1994, Zl. 94/08/0067 und das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 94/08/0287 (jeweils Pflegegeld als privatrechtlicher Anspruch im Übergangsrecht des BPGG)). Auch eine in Briefform gehaltene Ankündigung der grundsätzlichen Möglichkeit der Übernahme der Kosten für Beschäftigungstherapie einschließlich der Fahrtkosten nach dem Impfschadengesetz "jeweils nach Vorlage entsprechender Belege" wurde nicht als Bescheid angesehen (Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 94/08/0180). Verneint wurde auch die Bescheidqualität einer Mitteilung des Hauptverbandes der österr. Sozialversicherungsträger, über die Empfehlung des großen Fachbeirates bestimmte Eintragungen in das Heilmittelverzeichnis nicht zu ändern, wegen des Fehlens eines Abspruches normativen Charakters (vgl. den Beschluss vom 21. Februar 2001, Zl. 2000/08/0158).
3.1.3. Die Grundzüge dieser Rechtsprechung wurden auch von der Lehre gebilligt: Ob ein (nicht in Bescheidform im Sinne der §§ 56 ff AVG ergangener) Akt einer Behörde (dennoch) ein Bescheid ist, hängt nach herrschender Lehre im Wesentlichen davon ab, ob er nach seinem Inhalt (dh. nach dem aus der Erledigung hervorleuchtenden Willen der Behörde vgl. Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 272) eine normative Erledigung im Einzelfall (also gegenüber einem individuell bestimmten Personenkreis) darstellt und ob die Behörde nach der anzuwendenden Rechtslage einen Bescheid zu erlassen hatte (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht (Wien 2000), 189; ausführlich zum Bescheidbegriff Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 377ff, im hier interessierenden Zusammenhang Rz 384 und 387; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 515f (bei FN 115 und ff); Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, aaO, mit instruktiven Beispielen ).
3.1.4. Wendet man diese Grundsätze auf die als Bescheide bekämpften Schreiben der belangten Behörde vom 7. Februar 2001 an, so ergibt sich folgendes:
a) Nach der bis zur 52. Novelle zum ASVG in Kraft gestandenen Fassung des § 420 ASVG war die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers ein "aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung versehenes Ehrenamt" und begründete daher kein subjektivöffentliches Recht des Funktionsträgers (vgl. VfSlg. 9713/1983). Diese Rechtslage hat sich mit der 52. Novelle insofern geändert, als es sich seither um kein Ehrenamt, sondern um ein besoldetes Amt handelt, wobei nunmehr auch ein Rechtsanspruch auf Bezüge besteht. Für die Präsidiumsmitglieder des Hauptverbandes war zunächst eine Funktionsgebühr von 90 % des Bezuges eines Abgeordneten zum Nationalrat gesetzlich vorgesehen, die durch Art. 40 Z. 4 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1997, auf 40 % eines derartigen Bezuges geändert wurde (zur Rechtsentwicklung vgl. die Darstellung im hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 2000/08/0033). Mit der Enthebung vom Amt wird jedenfalls in das Recht auf diese (nicht ganz geringfügigen) Bezüge eingegriffen, sodass Versicherungsvertretern und daher auch den Präsidiumsmitgliedern des Hauptverbandes schon deshalb ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausübung ihres Amtes zukommt. Es kann daher auf sich beruhen, ob ihnen auch aus anderen Gründen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Amtsausübung zusteht, wie dies die Rechtsmittelbefugnis in § 423 Abs. 4 ASVG, die in § 431 Abs. 5 für vergleichbare Ämter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsträger und in § 442 Abs. 1 dritter Satz ASVG für Präsidiumsmitglieder des Hauptverbandes zum Ausdruck gebrachte Berechtigung zur Amtsausübung zusätzlich nahe zulegen scheint. Die Frage des Endes der Amtsdauer des Präsidiums des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger betrifft daher ein subjektiv-öffentliches Recht der Funktionsträger zur Amtsausübung und nicht etwa bloß ein solches Recht des Hauptverbandes, dessen Organ das Präsidium ist. Soweit daher in den Schreiben der belangten Behörde vom 7. Februar 2001 die eingangs genannten Feststellungsanträge der Beschwerdeführer behandelt werden, betrifft dieses subjektiv-öffentliche Rechte der beiden Beschwerdeführer.
b) Die belangte Behörde (und nicht etwa der Hauptverband selbst) ist auch zur Erlassung von Bescheiden bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder gem. § 450 Abs. 1 ASVG zuständig (vgl. das Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 2000/08/0033). Einen solchen Streit betrifft das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer. An der Zuständigkeit (und Verpflichtung) der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Erledigung der Anträge der Beschwerdeführer würde sich auch dann nichts ändern, wenn man deren Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse für unzulässig hielte: selbst wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Antrages vorliegen, ändert dies nichts am Anspruch der Partei, dass über ihren Antrag ein Bescheid ergeht (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 73 AVG Anm. 3 und 7 sowie die 1654 f, referierte ständige Rechtsprechung; aus jüngster Zeit zB das Erkenntnis vom 13. November 2000, Zl. 99/10/0018).
c) Den bekämpften Schreiben der belangten Behörde ist aber auch ein normativer Inhalt zu entnehmen: Dies ist nämlich dann der Fall, wenn die Äußerung darauf gerichtet ist, Rechtsverhältnisse in bindender Weise festzustellen oder zu gestalten (vgl. Antoniolli/Koja, aaO, 507f). Eine (negative) Feststellung rechtserheblicher Art wohnt den bekämpften Schreiben jedenfalls insoweit inne, als darin unter Bekräftigung der Rechtsauffassung, die Beschwerdeführer seien gleichsam Funktionsträger auf jederzeitigen Widerruf (dh bis zur - jederzeit möglichen - Bestellung anderer Funktionsträger durch den Bundesminister), die Erlassung eines Feststellungsbescheides des von den Beschwerdeführern beantragten Inhalts abgelehnt und damit - wie auch in der Gegenschrift der belangten Behörde ausdrücklich zugegeben wird - eine das Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer abschließende Erledigung intendiert wird. Vor allem deutet in den bekämpften Schreiben nichts darauf hin, dass es sich um bloße Verfahrensschritte anderer Art handeln würde, was etwa dann der Fall sein könnte, wenn in den Schreiben selbst ihre Vorläufigkeit zum Ausdruck käme, etwa dadurch, dass den Beschwerdeführern eine Rechtsauffassung des Bundesministers zur Stellung- und Kenntnisnahme übermittelt, eine Frage nach der weiteren Aufrechterhaltung der Anträge gestellt oder die künftige Erlassung eines Bescheides angekündigt oder auf andere Weise zumindest konkludent vorbehalten worden wäre. Es ist zwar den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift beizupflichten, dass der angefochtenen Erledigung nicht rechtsgestaltender Charakter zukommt (die Beschwerdeführer werden darin nicht etwa ihres Amtes enthoben), welcher Umstand der Qualifikation als Bescheid aber nicht entgegensteht, wenn - wie hier - dem Schreiben (als Antwort auf einen Feststellungsantrag der Beschwerdeführer) rechtsfeststellender Charakter im oben dargelegten Sinne innewohnt.
3.1.4. Ein Schreiben, welches in Beantwortung eines Feststellungsantrages über subjektiv-öffentliche Rechte seiner Adressaten ergangen ist, eine negative Feststellung über diese Rechtsverhältnisse beinhaltet, von jener Behörde stammt, die zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages zuständig und verpflichtet ist und in der objektiv erkennbaren Absicht erlassen wurde, den Feststellungsantrag abschließend zu erledigen, ist ein vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid. Der Verwaltungsgerichtshof bleibt daher bei seiner schon im Provisorialverfahren vorläufig geäußerten Rechtsanschauung, dass es sich bei den beiden bekämpften Schreiben der belangten Behörde um (negative Feststellungs-)Bescheide handelt, die subjektivöffentliche Rechte der Beschwerdeführer zum Gegenstand haben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweisen sich die Beschwerden als zulässig.
3.2. In der Sache:
Gemäß § 441 ASVG sind Verwaltungskörper des Hauptverbandes u. a. die Verbandskonferenz, der Verbandsvorstand und das Verbandspräsidium. Gemäß § 442 Abs. 1 ASVG führt der Präsident in diesen Gremien den Vorsitz. Der Präsident und seine Stellvertreter (Vizepräsidenten) sind gemäß § 442 Abs. 1 zweiter Satz ASVG vom Bundesminister für Arbeit und Soziales (nunmehr: soziale Sicherheit und Generationen) nach Anhörung näher bezeichneter Interessensverbände für die Amtsdauer der genannten Verwaltungskörper zu ernennen. Gemäß § 425 ASVG beträgt die Amtsdauer der Verwaltungskörper fünf Jahre. Gemäß § 442 Abs. 1 letzter Satz ASVG gelten - soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist - die für Obmänner der Versicherungsträger vorgesehenen Bestimmungen auch für den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Hauptverbandes. § 423 Abs. 2 ASVG sieht u. a. vor, dass die Enthebung eines Obmanns vom Amt eines Versicherungsvertreters der Aufsichtsbehörde zusteht.
3.2.1. Präsidiumsmitglieder des Hauptverbandes haben gemäß § 442 Abs. 1 vierter Satz ASVG als Versicherungsvertreter einem der dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger anzugehören. § 421 Abs. 1 ASVG lautete in der bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung des BGBl. Nr. 411/1996 (Unterstreichung nicht im Original):
"Die Versicherungsvertreter sind unbeschadet des Abs. 6 und des § 427 Abs. 2 von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber nach ihrer fachlichen Eignung unter Bedachtnahme auf die einzelnen, von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann, wenn sich aber der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als ein Land erstreckt, vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom gleichen Bundesminister auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, zu entsenden. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig."
a) Der (oben unterstrichene) erste Satz dieser Bestimmung wurde durch Artikel 1 Z. 16 des am 7. Juli 2000 ausgegebenen Sozialversicherungs- Änderungsgesetzes 2000 (SVÄG 2000), BGBl. I Nr. 43/2000, zunächst durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlichrechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Die Interessenvertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung, Kammertag, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen."
Die genannten Bestimmungen des SVÄG 2000 traten gem. § 587 Abs. 1 ASVG mit 1. Juli 2000 in Kraft.
b) Durch Artikel 66 Z. 19a und 19b des am 29. Dezember 2000 ausgegebenen Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (insoweit gem. § 589 Abs. 3 ASVG rückwirkend in Kraft getreten mit 1. Juli 2000), entfiel im Klammerausdruck des zweiten Satzes, erster Halbsatz des § 421 Abs. 1 ASVG der Ausdruck "Kammertag" und es wurde nach dem zweiten Satz der Satz eingefügt:
"Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen."
3.2.3. Die Übergangsbestimmungen des § 587 Abs. 6 und 7 ASVG in der Fassung des Artikel 1 Z. 28 des SVÄG 2000 lauteten:
"(6) Die Versicherungsvertreter sind nach § 421 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied, an dessen Stelle ein nach der zitierten Bestimmung neu bestelltes Mitglied tritt, als seines Amtes enthoben.
(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005."
§ 587 Abs. 6 ASVG wurde jedoch durch Artikel 66 Z. 19c des am 29. Dezember 2000 ausgegebenen Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wie folgt geändert, wobei auch diese Änderung gem. § 589 Abs. 3 ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 rückwirkend mit 1. Juli 2000 in Kraft getreten ist:
"(6) Alle Versicherungsvertreter sind nach § 421 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben."
3.2.4. Die Materialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 123/A näher bezeichneter Abgeordneter der Regierungsparteien, 187 Blg. Sten.Prot. NR XXI.GP, 1) geben zunächst die Begründung des Initiativantrages in folgender Weise wieder:
"Im Koalitionsübereinkommen der Regierungsparteien ist unter dem Titel ,Reform der Sozialversicherungen in Österreich' unter anderem die Wahl von Vertretern der Versicherten zur Stärkung der Selbstverwaltung in den Sozialversicherungen vorgesehen. Dabei soll bis zur Durchführung direkter Wahlen die Entsendung von Versicherungsvertretern in die Sozialversicherungsträger durch einen Kammertagsbeschluss bzw. einen Voll- oder Hauptversammlungsbeschluss nach dem d'Hondt'schen Verfahren bis Ende 2000 Platz greifen. Kernpunkt der vorgeschlagenen Bestimmungen ist, dass die Versicherungsvertreter von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber bzw. von den zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG und BSVG Versicherten unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden sind, wobei das Ergebnis der Wahlen in die allgemeinen Vertretungskörper (Haupt-, Voll-, Generalversammlungen, Kammertage usw.) nach dem System d'Hondt zu Grunde zu legen ist. Im Interesse der Vereinfachung der Enthebung der Versicherungsvertreter von ihrem Amt aus dem Grund der Neuwahl (§ 423 Abs. 5 ASVG, § 200 Abs. 5 GSVG, § 188 Abs. x BSVG) soll die Enthebung ohne Antrag durch die Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Eine laufende Funktionsperiode bleibt durch die Neuentsendung unberührt."
Die im Initiativantrag noch vorgesehene Fassung einer Übergangsbestimmung des § 586 Abs. 2 lautete:
"(2) Die Versicherungsvertreter sind nach § 421 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gelten die Mitglieder der am 31. Mai 2000 bestehenden Verwaltungskörper als enthoben."
Der Ausschussbericht selbst äußert sich schließlich zu den vom Ausschuss in § 421 ASVG vorgenommenen Änderungen, insbesondere der Einführung des d'Hondt'schen Systems bei der Entsendung der Versicherungsvertreter (auch unter Bezugnahme auf begleitende, oben nicht wiedergegebene Bestimmungen für bestimmte Versicherungsträger) wie folgt (aaO, 4):
" Die Versicherungsträger sind vielfach berufsständisch organisiert, während dies bei den Organen der entsendeberechtigten Stellen nicht der Fall ist. Zöge man sohin als Grundlage für die Entsendung eines berufsständisch organisierten Versicherungsträgers die Mehrheitsverhältnisse bezüglich der gesamten entsendeberechtigten Stellen heran, so repräsentierten diese Mehrheitsverhältnisse nicht die Mehrheitsverhältnisse im Bereich der Berufsgruppe, der die Versicherten, für die der betreffende Versicherungsträger zuständig ist, angehören. Es wird daher vorgeschlagen, die Entsendung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei den Betriebskrankenkassen nicht nach dem Mandatsergebnis der Wahl zum satzungsgebenden Organ der jeweiligen Interessenvertretung, sondern spezifischer an den betroffenen Versichertengruppen ausgerichtet vorzunehmen. Durch die getroffene Regelung wird eine deutlich demokratischere Entsendung der Versicherungsvertreter erreicht als nach der derzeitigen Rechtslage, die den Mehrheitsverhältnissen in den Kammern nicht Rechnung trägt. Die vorgeschlagene Lösung, die etwa im Hinblick auf den speziellen Bestellungsmodus nach dem B-KUVG noch keine Änderungen in diesem Bereich vorsieht, in anderen Bereichen wiederum kleine Berufsgruppen, die nicht zur Kammer wahlberechtigt sind, unberücksichtigt lässt, stellt allerdings nur einen Zwischenschritt dar. Die Regierungsparteien nehmen in Aussicht, noch in dieser Legislaturperiode eine Lösung zu treffen, die eine endgültige Neugestaltung der Zusammensetzung der Selbstverwaltungskörper (Schaffung einer Direktwahlregelung) zum Inhalt haben soll."
3.2.5. Der Bericht des Budgetausschusses (369 Blg. Sten. Prot. NR XXI.GP) begründet die in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 noch nicht enthaltenen neuerlichen Änderungen des § 421 ASVG und der Übergangsbestimmung des § 587 Abs. 6 ASVG wie folgt (aaO, 20):
"Zu Art. 66 lit. h, 67 lit. i, 68 lit. i und 69 lit. h (§§ 421 Abs. 1 und 587 Abs. 6 ASVG; §§ 198 Abs. 1 und 284 Abs. 6 GSVG; § 274 Abs. 6 BSVG; § 195 Abs. 2 B-KUVG):
Eine Entsendung der von der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellenden Versicherungsvertreter auf Grund der Summen der Landesmandatsergebnisse ist nicht möglich, weil sich die Vollversammlungen der Landeskammern nicht ,nur' auf der Basis von Wahlen zusammensetzen, sondern ihnen auf Grund von § 25 WKG auch die Mitglieder des Präsidiums, jene der Sektionsleitungen, die nach § 106 WKG entsandten Mitglieder, der Vorsitzende des Finanzausschusses und der WIFI-Kurator angehören.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass es in einer Landeskammer eine sogenannte ,Friedenswahl' gegeben hat.
Überdies haben verschiedene Listen kandidiert (und wurden auch gewählt), die nicht klar bestimmten Fraktionen zuordenbar sind.
Die bestehende Gesetzeslage ist im Hinblick darauf, ob trotz Verlängerung der laufenden Funktionsperiode alle Versicherungsvertreter neu bestellt werden müssen oder nicht, nicht eindeutig. Mit der Abänderung soll eine Klarstellung erfolgen."
3.2.6. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung der belangten Behörde über die Rechtswirkungen des § 587 Abs. 6 ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 nicht zu folgen, weil sowohl der Wortlaut in Verbindung mit der Systematik des hier maßgeblichen Regelungsgegenstandes im ASVG, aber auch die Gesetzesmaterialien in die gegenteilige Richtung weisen:
a) Zunächst ist der oben wiedergegebenen Begründung des (u.a. vom derzeitigen Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen eingebrachten) Initiativantrages zu entnehmen, dass aufgrund der Einführung des d'Hondt'schen Systems zwar die Bestellung der Versicherungsvertreter noch im Jahre 2000 neu erfolgen, jedoch die "laufende Funktionsperiode ... durch die Neuentsendung unberührt" bleiben sollte. Dem wurde als Ergebnis der Ausschussberatungen durch die ausdrückliche Übergangsbestimmung des § 587 Abs. 7 ASVG Rechnung getragen, wonach die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 verlängere. Die Übergangsbestimmung des § 587 Abs. 6 ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes hat mit der Frage der Amtsdauer der hier in Rede stehenden Organe offenkundig nichts zu tun: Es ist dieser Bestimmung weder ein Sinn noch eine Absicht des Gesetzgebers dahin zu entnehmen, dass auch jene Versicherungsvertreter, die in der laufenden Funktionsperiode bis 2004 bestellt gewesen sind und nunmehr neuerlich bestellt wurden, mit der Neubestellung ihre Funktionen in den Organen der Selbstverwaltung verloren hätten. In diesem Fall wäre nämlich generell eine Neukonstituierung aller Organe, sowie eine Neudurchführung der erforderlichen Wahlen und Ernennungen in die Organe erforderlich gewesen, womit für alle Verwaltungskörper ohnehin eine neue fünfjährige Funktionsperiode begonnen hätte und sich die gesetzliche Anordnung der Verlängerung der Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper als überflüssig erwiese. Allfällige Zweifel werden durch den ausdrücklichen Hinweis im Initiativantrag beseitigt, dass eine laufende Funktionsperiode durch die Neuentsendung unberührt bleiben sollte.
b) Die Verlängerung der Funktionsdauer der Verwaltungskörper (ohne neuerliche Wahlen und Konstituierung) beruht aber auch aus anderen, gesetzessystematischen Gründen notwendigerweise auf der Annahme der Fortdauer der Funktionen ihrer Amtsträger: gem. § 425 ASVG kann zwar ein Verwaltungskörper (in der bisherigen Zusammensetzung der ernannten Funktionsträger) nach der Beendigung seiner Funktionsdauer bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungskörpers die "Geschäfte führen", es ist aber nicht denkbar, dass ein in bestimmter Weise zusammengesetzter Verwaltungskörper zwar in Funktionsdauer sein, aber ohne wirksam ernannte Amtsträger bestehen kann, weil die Ernennung in zeitlicher Hinsicht der Konstituierung und damit dem Beginn der fünfjährigen Funktionsdauer nach dem gesetzlichen Modell, aber auch nach der Logik vorangeht. Im Übrigen schließt § 442 Abs. 1 zweiter Satz ASVG aus, dass die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums hinter jener des Verwaltungskörpers zurückbleibt.
c) Soweit daher § 425 ASVG die Geschäftsführung nach dem Erlöschen der Funktionsdauer regelt, kann diese Bestimmung - entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Auffassung - nicht zur Vermeidung eines "führerlosen Hauptverbandes" analog herangezogen werden (sodass den Beschwerdeführern bis zur Ernennung neuer Funktionsträger nur noch die Rechtsstellung geschäftsführender Präsidiumsmitglieder zukäme): diese Bestimmung schließt vielmehr im systematischen Zusammenhang, in dem sie sich befindet, die Annahme eines (bis 31. Dezember 2005 verlängert) im Amt befindlichen Verwaltungskörpers mit bloß geschäftsführenden Organwaltern gedanklich aus.
d) Zu diesem systematischen Zusammenhang ist noch folgendes zu bemerken: Gemäß § 442 Abs. 1 letzter Satz gelten für den Präsidenten und die Vizepräsidenten die für Obmänner vorgesehenen Bestimmungen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die Bestimmung des § 423 Abs. 6 ASVG, wonach sich die Enthebung eines Versicherungsvertreters auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern "bei ein und demselben Versicherungsträger (§ 427 Abs. 2)" erstreckt, gilt nach dem Wortlaut nicht auch für Ämter beim Hauptverband (zumal dieser weder ein Versicherungsträger (vgl. das Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 2000/08/0033) noch "ein- und derselbe" Versicherungsträger ist). Die (dauernde) Enthebung als Versicherungsvertreter hat bei einem Mitglied des Präsidiums des Hauptverbandes gemäß § 423 Abs. 2 iVm. § 442 Abs. 1 letzter Satz ASVG durch den Bundesminister als Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Ein solcher Vorgang ist hier aber nicht zu beurteilen. Die Beschwerdeführer haben nämlich ihre Funktion als Versicherungsvertreter sowohl vor als auch nach der Neubestellung inne und sind auch nicht von ihrer Funktion enthoben worden.
Die durch das SVÄG 2000 geschaffene besondere gesetzliche Regelung einer Neubestellung der Versicherungsvertreter kurz nach Beginn einer Funktionsperiode aufgrund eines geänderten Entsendemodus führt jedenfalls in den Fällen der Wieder- und damit Weiterbestellung vor dem geschilderten gesetzlichen Hintergrund keineswegs zwingend kraft Gesetzes zu einem Amtsverlust in gewählten oder ernannten Funktionen (bzw. zur Umwandlung der Amtstätigkeit in eine "geschäftsführende").
e) Die Deutung, welche die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 rückwirkend novellierte Übergangsvorschrift des § 587 Abs. 6 ASVG im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift der belangten Behörde erfährt, wonach die Beschwerdeführer (zumindest) "für eine juristische Sekunde" ihr Amt als Versicherungsvertreter verloren hätten, ist im übrigen ebensowenig zwingend: wenn man mit einem allgemeinen, in § 903 ABGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgrundsatz (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 5814/1968) davon ausginge, dass der Rechtserwerb aufgrund der Neuernennung mit Anfang dieses Tages, der Rechtsverlust aus der früheren Ernennung im Sinne des § 587 Abs. 6 ASVG jedoch erst mit Ablauf desselben Tages eingetreten wäre, wäre den Beschwerdeführern die Eigenschaft als Versicherungsvertreter ununterbrochen zugekommen.
Dies bedarf aber schon deshalb keiner abschließenden Klärung, weil sich derartige Überlegungen schon wegen der ausdrücklich angeordneten, zwingend auf der Voraussetzung des weiteren Verweilens wiederentsendeter Versicherungsvertreter in den ernannten Funktionen beruhenden gesetzlichen Anordnung der Verlängerung der Funktionsdauer der Verwaltungskörper bis 31. Dezember 2005 erübrigen und dieses systematisch zwingende Verständnis des § 587 Abs. 7 ASVG durch die in dieser Frage eindeutigen Gesetzesmaterialien noch bekräftigt wird.
3.2.7. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher als rechtswidrig.
3.3. Es kann bei diesem Ergebnis auf sich beruhen, ob die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer mangels Feststellungsinteresses zurückweisen oder ohnehin abweisen wollte (worauf die materiellrechtliche Begründung hindeutet). Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in ihren Gegenschriften den Mangel des Feststellungsinteresses aus der (ihrer Meinung nach gegebenen) Unbegründetheit des jeweiligen Antrages abzuleiten sucht, ist sie jedoch auf folgendes hinzuweisen:
3.3.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder insofern im Interesse der Partei, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (vgl. nur die bei Walter/Thienel, aaO, § 56 E 203 wiedergegebene Rechtsprechung).
Ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist schon dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung angesehen werden kann (vgl. Walter/Thienel, aaO, § 56 E205).
3.3.2. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass jedenfalls dann, wenn (wie im Beschwerdefall notorisch) der zuständige Bundesminister wiederholte öffentliche Erklärungen des Inhaltes abgibt, dass die (ursprünglich für eine Amtsdauer bis 31. Dezember 2004 ernannten) Beschwerdeführer seit 31. Dezember 2000 in ihren Ämtern lediglich geschäftsführend verweilten und ihre Amtsdauer (vgl. zu diesem Begriff das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 2000/08/0033) jederzeit mit der möglichen Ernennung neuer Präsidiumsmitglieder beendet wäre, eine Rechtsgefährdung im Recht auf weitere ungestörte Ausübung der Ämter des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die weitere Dauer der Funktionsperiode entsteht. Schon diese Rechtsgefährdung begründet das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführer, weil der ernstlichen Behauptung des bereits eingetretenen Rechtsverlustes kraft Gesetzes ein anderer Rechtsschutz als der Weg der Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die strittige Frage nicht entgegengesetzt werden kann. Auch die belangte Behörde vermag in ihrer Gegenschrift eine solche Alternative nicht aufzuzeigen. Auch das Feststellungsinteresse der beiden Beschwerdeführer ist somit zu bejahen.
4. Die angefochtenen Bescheide waren daher gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenbefreiung gem. § 110 ASVG, das auf den Ersatz von 20% Umsatzsteuer war hingegen im Hinblick darauf abzuweisen, dass die Umsatzsteuer in den Pauschalsätzen für Schriftsatzaufwand nach der zit. Verordnung bereits enthalten ist.
Wien, am 16. Mai 2001
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