Wirtschaftsparlament
§ 25
(1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den
- 1. Mitgliedern des Präsidiums,
- 2. Mitgliedern der Spartenvertretungen und
- 3. weiteren Mitgliedern gemäß § 104.
(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:
- 1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
- 2. Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,
- 3. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
- 4. Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
- 5. Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,
- 6. Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
- 7. sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und
- 8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.