Normen
AVG §56;
BPGG 1993 §4 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
BPGG 1993 §4 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Mitteilung ergibt sich, daß die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Erhöhung des der Beschwerdeführerin gewährten Pflegegeldes ablehnte. Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung der von ihr als Bescheid bezeichneten Mitteilung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der Behauptung, daß ihr Pflegegeld in der Stufe 6 zustünde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt erkennen, daß die Beschwerdeführerin die Erhöhung der ihr gewährten Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz anstrebt.
Die - im Beschwerdefall - in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständige Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gewährte den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und der im vorliegenden Fall höher angenommenen Stufe als Träger von Privatrechten (§ 4 Abs. 4 BPGG). Nach dieser Bestimmung besteht kein Rechtsanspruch auf diesen Differenzbetrag; es haben auch keine Bescheide, sondern lediglich Mitteilungen zu ergehen; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die vorliegende Erledigung ist somit in einer Angelegenheit der sogenannten "Privatwirtschaftsverwaltung" ergangen. Sie ist auch nicht in der für Bescheide vorgesehenen Form gehalten, insbesondere fehlt die Bezeichnung als solcher. Es handelt sich daher um keinen beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Akt.
Die Beschwerde mußte daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
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