VwGH 94/08/0117

VwGH94/08/011728.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des A in F, gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 3. Dezember 1993, Zl. 637.555/2-13/93, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG, den Beschluß gefaßt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerdeschrift und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit einem an den Bundesminister für Arbeit und Soziales gerichteten Schreiben vom 5. Oktober 1993 legte der Beschwerdeführer dar, daß er 55 Jahre alt und aufgrund der wirtschaftlichen Situation im steirischen Industriegebiet seit drei Jahren "langzeitarbeitslos" sei. Er habe daher erwogen, an der Universität in Graz ein Medizinstudium zu beginnen, und zu diesem Zweck bereits drei Teilprüfungen zur Studienberechtigung abgelegt. Bei einer Nachfrage im Arbeitsamt Judenburg sei ihm erklärt worden, daß "nach § 12 des AlVG Arbeitslose nicht studieren dürfen." Er ersuche daher um eine Ausnahmegenehmigung.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1993 bezog sich der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 1993 und teilte ihm mit, "die Rechtslage im Hinblick des Bezuges einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) darzustellen". Im weiteren enthält dieses Schreiben eine nähere Darlegung der Zwecke des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG in Verbindung mit Abs. 4 der zitierten Gesetzesvorschrift und bringt abschließend das Bedauern zum Ausdruck, daß aufgrund der Gesetzeslage "eine Gewährung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG nicht möglich ist, da Sie Ihr Studium nicht während des Dienstverhältnisses begonnen haben und sich die Vermittlungschancen nach Beendigung des Studiums nicht erhöhen".

Mit einem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 13. Dezember 1993 ersuchte der Beschwerdeführer - unter Darlegung des bisherigen Verfahrensganges - seine Angelegenheit "vom Blickwinkel des staatsbürgerlichen Rechts aus zu überprüfen".

Mit Beschluß vom 1. März 1994, B 2143/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser als Beschwerde angesehenen Eingabe des Beschwerdeführers ab, ohne in die Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens sämtlicher Prozeßvoraussetzungen einzutreten (so ausdrücklich die Begründung dieses Beschlusses).

Mit einem weiteren Beschluß vom 25. Mai 1994, B 2143/93, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF der Novelle BGBl. Nr. 817/1993, ist arbeitslos, wer (u.a.) als ordentlicher Hörer einer Hochschule ausgebildet wird. Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG kann das Arbeitsamt davon Ausnahmen zulassen, sofern der Arbeitslose dem Studium bereits während des Dienstverhältnisses, das seiner Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, durch längere Zeit hindurch oblag und die Beschäftigung nicht vom Arbeitslosen selbst zwecks Fortsetzung des Studiums freiwillig gelöst wurde.

Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG ist somit in erster Instanz das Arbeitsamt und nicht der Bundesminister für Arbeit und Soziales zuständig. Im Hinblick auf diese Rechtslage kann das Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 3. Dezember 1993, welches nicht als Bescheid bezeichnet ist, und aus dem auch nicht hervorgeht, daß der Bundesminister beabsichtigt hätte, einen Bescheid zu erlassen, jedenfalls im Zweifel nicht als Bescheid gewertet werden. Aus dem Schreiben vom 3. Dezember 1993 ist vielmehr lediglich die Absicht erkennbar, dem Beschwerdeführer in Beantwortung seiner Eingabe vom 5. Oktober 1993 die Rechtslage aus der Sicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales darzustellen.

Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, sein Ansuchen um Ausnahmegenehmigung an das Arbeitsamt heranzutragen und sein Anliegen - im Versagungsfalle - im Instanzenzug bis zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts weiterzuverfolgen.

Die vorliegende Beschwerde war jedoch aus den oben erwähnten Gründen ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne daß es eines - keinem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dienenden - Auftrages bedurfte, die vorliegende Beschwerde hinsichtlich zahlreicher, ihr anhaftender Mängel zu ergänzen.

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