VwGH 92/08/0061

VwGH92/08/006112.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Kongregation der N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Februar 1992, Zl. MA 14 - R 28/91, betreffend Vorschreibung eines Überweisungsbetrages gemäß § 314 ASVG (mitbeteiligte Parteien:

1. L, W, 2. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §314;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ASVG §314;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 30. Juli 1975 langte bei der zweitmitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt ein Antrag des Erstmitbeteiligten vom 29. Juli 1975 ein, worin dieser für die Dauer seiner Ordenszugehörigkeit zu der beschwerdeführenden Kongregation vom September 1951 bis März 1975 die Einleitung des Verfahrens gemäß § 314 ASVG auf Leistung eines Überweisungsbetrages beantragte.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging seitens der zweitmitbeteiligten Partei am 10. November 1975 eine sachliche Erledigung dieses Antrages, gerichtet an die Superiorenkonferenz der Ordensgemeinschaften Österreichs, worin für den Erstmitbeteiligten ein Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG für 247 Monate im Zeitraum vom 1. September 1951 bis 31. März 1975 in der Höhe von insgesamt S 79.143,74 vorgeschrieben wurde.

Dieses Schreiben enthielt die Feststellung, daß dieser Überweisungsbetrag "zu leisten" sei und mit einem beigeschlossenen Erlagschein überwiesen werden solle.

Der Betrag von S 79.143,74 wurde in der Folge seitens der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs an die zweitmitbeteiligte Partei überwiesen.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 1976 teilte die zweitmitbeteiligte Partei der Superiorenkonferenz mit, daß aufgrund des eingelangten Überweisungsbetrages für den Erstmitbeteiligten für die in der Erledigung vom 10. November 1975 genannten Zeiträume Beitragszeiten vorgemerkt worden seien. Davon wurde der Erstmitbeteiligte (nach einem diesbezüglichen Vermerk auf diesem Schreiben) "durchschriftlich verständigt".

Mit Bescheid vom 2. September 1991, gerichtet an das Provinzialat des beschwerdeführenden Ordens und an den Erstmitbeteiligten, wurde für insgesamt 36 weitere im Zeitraum der Erledigung vom 10. November 1975 liegende Kalendermonate ein weiterer Überweisungsbetrag von S 24.492,24 zur Zahlung binnen vier Wochen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Orden Einspruch mit der Begründung, der Überweisungsbetrag sei mit Bescheid vom 13. Jänner 1976 (richtig: 10. November 1975) rechtskräftig mit S 79.143,74 festgesetzt worden. Die Rechtskraft erfasse sowohl die Person des Zahlungspflichtigen (Superiorenkonferenz der Ordensgemeinschaften Österreichs) als auch die Höhe des Überweisungsbetrages. Da eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügt worden sei, sei die Vorschreibung eines weiteren Überweisungsbetrages wegen Verstosses gegen die Rechtskraft des Bescheides vom 13. Jänner 1976 (richtig: 10. November 1975) rechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der beschwerdeführenden Kongregation keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die zweitmitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

In einem dem vorliegenden Beschwerdefall vollkommen gleichgelagerten Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0141, mit eingehender Begründung zunächst ausgesprochen, daß eine der Erledigung vom 10. November 1975 im vorliegenden Beschwerdefall gleichlautende Vorschreibung eines Überweisungsbetrages ein Bescheid sei, der von der Behörde (abgesehen von den Voraussetzungen der §§ 68 oder 69 AVG) nicht mehr widerrufen, d.h. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden könne, und zwar unabhängig davon, ob er gegenüber der Beschwerdeführerin auch rechtsverbindlich geworden ist oder ob er gegenüber einer anderen Partei, an die er rechtens nicht gerichtet sein dürfe, bereits Rechtswirkungen erzeugt hat. Der Abspruch über den Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG sei kein zeitraumbezogener, sondern ein in zeitlicher Hinsicht nicht teilbarer, einheitlicher Abspruch. Auf die nähere Begründung des zitierten Erkenntnisses vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0141, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Übertragen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die zweitmitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf den von ihr am 10. November 1975 erlassenen Bescheid über die Leistung eines Überweisungsbetrages in der Pensionsversicherung des Erstmitbeteiligten durch den neuerlichen Abspruch über die gleiche Angelegenheit (mag sich dieser Abspruch auch auf Kalendermonate beziehen, für die bisher ein Überweisungsbetrag nicht vorgeschrieben wurde) gegen die aufgrund des Bescheides vom 10. November 1975 bereits eingetretene Bindung verstoßen hat.

Da die belangte Behörde nicht erkannt hat, daß die zweitmitbeteiligte Partei den erstinstanzlichen Bescheid wegen ihrer Bindung an den Bescheid vom 10. November 1975 nicht hätte erlassen dürfen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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