VwGH 92/08/0141

VwGH92/08/014120.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der Salzburger Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen die als "Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. Mai 1992, Zl. 26.524/1-5/92" bezeichneten Schriftstücke, betreffend die Versagung der Genehmigung einer Satzungsänderung, den Beschluß gefaßt:

Normen

ASVG §357;
ASVG §455 Abs1;
AVG §56;
ASVG §357;
ASVG §455 Abs1;
AVG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut zufolge gegen den "Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 4. Mai 1992, Zl.: 26.524/1-5/92", und zwar gegen die - nach den Beschwerdebehauptungen - mit diesem Bescheid ausgesprochene teilweise Versagung der Genehmigung der

"8. Satzungsänderung" der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse gemäß § 455 Abs. 1 ASVG. Als "angefochtener Bescheid" wurde dem Verwaltungsgerichtshof ein Konvolut von Schriftstücken der belangten Behörde in Ablichtung vorgelegt, welches aus folgenden Teilen besteht:

a) Eine Ausfertigung der "8. Änderung der Satzung der Salzburger Gebietskrankenkasse 1982", beschlossen in der Hauptversammlung vom 12. Dezember 1991, welches am Ende das Ersuchen der Beschwerdeführerin enthält, die belangte Behörde wolle gemäß § 455 Abs. 1 ASVG die Genehmigung erteilen. Als letzte Seite ist dieser Ausfertigung der Satzungsänderung ein Schriftstück beigeheftet (im Original wohl auch beigebunden), welches unter dem Briefkopf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und unter der Zahl "Zl.: 26.524/1-5/92 mit dem Datum 4. Mai 1992 folgenden Wortlaut hat:

"Gemäß § 455 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, werden die vorstehenden, von der Hauptversammlung der Salzburger Gebietskrankenkasse am 12.12.1991 beschlossenen Satzungsänderungen - mit Ausnahme des Art. I Z. 1 (§ 22 Abs. 3 neu der Satzung), des Art. I Z. 5 (Anhang 1 zur Satzung, Punkt II lit. b) und des Art. II Z. 2 (Wirksamkeitsbeginn des Art. I Z. 1 der Satzungsänderung), deren Genehmigung zurückgestellt wird - genehmigt.

Amtlich wird berichtigt:

Art. II Z. 1 hat zu lauten:

"Die Änderungen laut Art. I treten mit 1.1.1992 in Kraft."

Die Begründung betreffend die Versagung der Genehmigung der genannten Satzungsänderungen ergeht gesondert.

Für den Bundesminister";

b) ein Schreiben der belangten Behörde, welches ebenfalls das Datum und die Zahl des "angefochtenen Bescheides" trägt und wie folgt eingeleitet wird:

"Betrifft: Antrag auf Genehmigung von Satzungsänderungen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt anbei eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der von der Hauptversammlung der Salzburger Gebietskrankenkasse am 12.12.1991 beschlossenen Satzungsänderungen.

Hinsichtlich der Versagung der Genehmigung des Art. I Z. 1 (§ 22 Abs. 3 neu der Satzung), des Art. I Z. 5 (Anhang 1 zur Satzung, Punkt II lit. b) und des Art. II Z. 2 (Wirksamkeitsbeginn des Art. I Z. 1 der Satzungsänderung) wird folgendes bemerkt:"

Im Anschluß daran enthält dieses Schriftstück die nähere Begründung dafür, daß die belangte Behörde der beschlossenen Satzungsänderung in zwei Punkten die Genehmigung versagt habe.

Dieses Schreiben wird wie folgt beschlossen:

"Die Kasse wird eingeladen, die beantragte Änderung hinsichtlich ihrer Höhe im Lichte der obigen Ausführungen nochmals zu überdenken, zumal auch seitens der Kasse die Vermutung bestätigt wird, daß "in einer Anzahl von Fällen" Erhöhungen des Kostenzuschusses in den Honorarnoten der frei praktizierenden Behandler ihren Niederschlag finden und somit nicht ausschließlich dem Versicherten zugute kommen.

Zum Art. II Z. 2 (sowie zur amtlichen Berichtigung des Art. I Z. 1):

Diese Maßnahmen wurden durch die Versagung der Genehmigung des Art. I Z. 1 der vorliegenden Satzungsänderung notwendig.

Für den Bundesminister".

Das als "angefochtener Bescheid" vorgelegte Konvolut enthält daher zweifelsfrei ZWEI SCHRIFTSTÜCKE, die nicht als Bescheid bezeichnet sind, keine erkennbare Gliederung in Spruch und Begründung enthalten, und denen auch keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof ist aus folgenden Gründen der Auffassung, daß keines der beiden Schriftstücke ein Bescheid im Sinne des III. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 ist:

Das unter a) wiedergegebene Schriftstück, welches einer Ausfertigung des in der Hauptversammlung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 1991 beschlossenen 8. Änderung der Satzung beigebunden ist, enthält weder eine Angabe darüber, an wen es sich richtet, noch enthält dieses Schriftstück eine Begründung. Es stellt sich vielmehr (wie auch die Beiheftung an eine Ausfertigung der Satzungsänderung zeigt) als BEURKUNDUNG der Genehmigung eines Teiles dieser Satzungsänderung dar, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, daß die belangte Behörde im Begleitschreiben vom 4. Mai 1992 selbst von einem "Genehmigungsvermerk" spricht.

Aber auch das zweite Schriftstück (gleichen Datums und gleicher Geschäftszahl) ist kein Bescheid im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften, da es keinen normativen Abspruch enthält (vgl. das Erkenntnis vom 24. Juni 1985, Zl. 84/12/0038).

Es wird dazu bemerkt, daß die Beschwerdeführerin selbst (mit Recht) nach der Aktenlage Zweifel daran hegte, ob das ihr zugestellte Konvolut von Schriftstücken die bescheidmäßige Erledigung der Genehmigung (bzw. der teilweisen Versagung) im Sinne des § 455 Abs. 1 ASVG darstelle und die belangte Behörde in einem Schreiben vom 5. Juni 1992 ausdrücklich um "Erlassung eines beschwerdefähigen Bescheides" ersuchte. Die belangte Behörde teilte daraufhin unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung ihre Auffassung mit, "daß die Erteilung einer Genehmigung bzw. die Versagung derselben als ein Bescheid zu qualifizieren ist". Damit verkannte die belangte Behörde jedoch den Unterschied zwischen normativem "Sollen" und tatsächlichem "Sein": Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke sind nicht schon deshalb Bescheide, weil die Genehmigung oder Versagung der Satzungsänderung mit Bescheid zu erfolgen hätte. Die Frage, ob dieser (erforderliche) Bescheid bereits erlassen wurde, sowie ferner, ob ein bestimmtes Schriftstück diesen Bescheid darstellt, ist vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Zugrundelegung der für Bescheide geltenden Rechtsvorschriften des III. Teiles des AVG zu beurteilen.

Da diese Prüfung im Beschwerdefall ergeben hat, daß die als "angefochtener Bescheid" vorgelegten Schriftstücke diesen Voraussetzungen nicht genügen, war die Beschwerde - mangels eines zulässigen Beschwerdegegenstandes - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung im Sinne der §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG entfällt, da die belangte Behörde Kosten nicht verzeichnet hat.

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