VwGH 99/10/0018

VwGH99/10/001813.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Mag. pharm. A in Judenburg, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18. Dezember 1998, Zl. 262.265/1-VIII/A/4/98, betreffend Devolutionsantrag in Angelegenheit Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke, zu Recht erkannt:

Normen

ApG 1907 §2;
ApG 1907 §46 Abs4;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
ApG 1907 §2;
ApG 1907 §46 Abs4;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 22. April 1997 beantragte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Steiermark (LH) die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit einem näher beschriebenen Standort und wies "der guten Ordnung halber" darauf hin, dass sie unter einem ein alternatives Konzessionsansuchen für einen anderen Standort gestellt habe, wenngleich ihr klar sei, dass ihr nach der geltenden Rechtslage nur eine der beiden beantragten Konzessionen verliehen werden könne.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 22. April 1997 beantragte die Beschwerdeführerin beim LH die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit einem näher beschriebenen Standort und wies "der guten Ordnung halber" darauf hin, dass sie unter einem ein alternatives Konzessionsansuchen für einen anderen Standort gestellt habe, wenngleich ihr klar sei, dass ihr nach der derzeitigen Rechtslage nur eine der beiden beantragten Konzessionen verliehen werden könne.

Mit Schreiben des LH vom 12. Mai 1997 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie in ihren Konzessionsanträgen keine Angaben über die Lage der Betriebsstätten der beantragten Apotheken getroffen hätte, entsprechende Angaben - aus näher darstellten Gründen - allerdings unbedingt erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin werde daher um ergänzende Mitteilung ersucht, wo sich jeweils die Betriebsstätten der beantragten Apotheken befinden und "wie groß die Entfernung dieser Betriebsstättenlagen ist". Die Beschwerdeführerin wurde weiters unter Hinweis auf § 10 Apothekengesetz (ApG) und den 4 km-Versorgungsbereich ersucht, unter Vorlage einer Plandarstellung ergänzend mitzuteilen, wie viele Personen dem jeweiligen Versorgungsbereich zuzurechnen seien. In einem geeigneten Plan wären daher einzuzeichnen:

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