European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00107.25Y.1030.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ D* KG ** beinhaltend unter anderem die Grundstücke .100, .101 und 612 samt dem im Jahr 1843 darauf errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäude E*. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ F* KG ** beinhaltend die Grundstücke 610/2 und 610/3 samt dem in den Jahren 1995 bis 1997 darauf errichteten Wohnhaus G*. Ursprünglich waren sämtliche genannten Grundstücke in EZ D*, KG ** enthalten.
Im Jahr 1994 erhielt der Beklagte von seinem Vater, der nie in ** wohnte, die Grundstücke 610/2 und 610/3, welche der EZ F* KG ** zugeschrieben wurden, damit er auf dieser Liegenschaft ein Haus errichten kann. Der Kläger erhielt im selben Jahr die restliche Liegenschaft EZ D*, KG **.
Der Kläger begehrte die Feststellung sowie die Zustimmung in die Einverleibung der ihm als Eigentümer der herrschenden Grundstücke .100, .101 und 612, inneliegend in EZ D* KG ** und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum dieser Grundstücke gegenüber dem Beklagten als Eigentümer des dienenden Grundstücks 610/3, inneliegend in EZ F* KG ** und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks zustehenden Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechts über das Grundstück 610/3, EZ F* KG **, wobei die Dienstbarkeit abzweigend von der Gemeindestraße Grundstück 3387/2 in einer Breite von 2,6 m hin zur Einfahrt zum Scheunentor verläuft, sich dieser Dienstbarkeitsweg etwa 5 m vor Beginn des Einfahrtstrichters zum Scheunentor über eine Länge bis ca 6 m nach Trichterbeginn um ca 40 cm verbreitert zuzüglich eines Überhangs des Fahrzeugs von 30 cm, wobei die größte Breite in der dem Trichter gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn erreicht wird, und der Dienstbarkeitsweg ca 9 m nach dem Ende des Einfahrtstrichters in östlicher Richtung endet. Er brachte dazu zusammengefasst vor, er benutze seit dem Jahr 1988 ständig und uneingeschränkt die aus Beilage ./A ersichtliche Zufahrt zu den streitgegenständlichen Grundstücken um zu dem an der Nordseite seines landwirtschaftlichen Gebäudes befindlichen Scheunentor zu gelangen.
Bevor der Kläger die nun in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke und der Beklagte infolge einer Grundstücksteilung die Grundstücke 610/2 und 610/3 erhalten habe, sei man vom Scheunentor in Richtung Kapelle gefahren. Nach der Grundstücksteilung habe die vom Beklagten errichtete Straße die ursprüngliche Handhabung der Dienstbarkeit ersetzt und sei eine Dienstbarkeit damit ex lege entstanden. Es liege also eine offenkundige Dienstbarkeit vor, da ein Scheunentor, welches unstrittig bereits vor 1900 errichtet worden sei, untrüglich darauf schließen lasse, dass dieses der Aus- und Einfahrt von Fahrzeugen diene.
Darüber hinaus gebe es zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung aus dem Jahr 1994, dass die Straße als Ersatz für die bisherigen Zufahrten benützt werde. Damals sei im Zuge der Grundstücksteilung vereinbart worden, dass die Grundgrenze des Grundstücks 612 geradlinig verlaufen solle und im Gegenzug dafür dem Kläger eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts eingeräumt werde, und zwar in der Weise, wie sie der Kläger bereits seit dem Jahr 1988 ausgeübt habe. Dem habe der Beklagte zugestimmt. Es sei zwischen den Streitteilen auch ausdrücklich besprochen worden, dass der Kläger die Möglichkeit haben müsse, mit einem Traktor samt Anhänger im Rückwärtsgang zum Scheunentor zuzufahren. Zu diesem Zweck sei eine Fahrprobe durchgeführt und festgestellt worden, dass man mit einem Traktor ca 9 m an der Scheuneneinfahrt vorbeifahren müsse, um dann im Rückwärtsgang zum Scheunentor zufahren zu können. Es sei damals vereinbart worden, dass die Dienstbarkeit bis zu diesem Punkt verlängert werde.
Zu einer grundbücherlichen Einverleibung der Dienstbarkeit sei es nur deshalb nicht gekommen, da der Beklagte im Hinblick auf die Finanzierung seines Hausbaus keine Lasten im Grundbuch haben hätte wollen.
Seit der Beschotterung des Weges im Jahr 1994 benütze der Kläger die Scheuneneinfahrt immer in der gleichen Weise. Es sei notwendig, im Bereich der Scheuneneinfahrt einen etwas weiteren Bogen zu fahren, insbesondere wenn mit einem Traktor samt Anhänger ausgefahren werde.
Mit Schreiben vom 21. August 2024 sei der Beklagte aufgefordert worden, die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechts über das in seinem Eigentum befindliche Grundstück 610/3, EZ F* KG **, anzuerkennen. Dieser Aufforderung sei der Beklagte nicht nachgekommen, sodass der Kläger die Verbücherung dieser Dienstbarkeit nun gerichtlich durchsetzen müsse.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, es sei nicht richtig, dass der Kläger seit 1988 ständig und uneingeschränkt die aus Beilage ./A ersichtliche Zufahrt zu den streitgegenständlichen Grundstücken benutze. Vielmehr sei der Zufahrtsweg zum Baugrundstück 610/2 vom Beklagten erst im Jahr 1994 gebaut worden. Vorher sei im dortigen Bereich der sogenannte „untere Obstgarten“ mit Bäumen etabliert gewesen, welche nach Abtrennung des Grundstückes 610/3 vom Grundstück 610/1 teilweise entfernt werden habe müssen, um eine Zufahrt errichten zu können.
Das Klagebegehren sei auch nach dessen Modifizierung nicht schlüssig und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend. Eine Verbreiterung im Trichterbereich sei nicht notwendig. Diese Verbreiterung werde vom Kläger angestrebt, weil er seit einigen Jahren hier exzessiv den Grundstreifen des Beklagten befahre. Dienstbarkeiten seien aber möglichst schonend auszuüben. Der Kläger könne die Zufahrt zu seiner Liegenschaft bzw dem Scheunentor problemlos über den 2,6 m breiten Zufahrtsweg erreichen. Möglicherweise sei mit einem Gespann ein leichtes Reversieren notwendig. Dies könne aber auf dem Eigengrund des Klägers erfolgen und brauche dazu das Eigentum des Beklagten nicht in Anspruch genommen werden.
Eine Ersitzung des beschriebenen Trichters liege nicht vor, da insofern weder die Ersitzungszeit abgelaufen sei, noch Redlichkeit beim Kläger vorliege. Auch eine Benützung der Zufahrtsstraße durch den Kläger ab Trichterende Richtung Liegenschaft des Beklagten sei weder notwendig noch geboten.
Eine Rechtsausübung habe, wenn überhaupt, nur auf dem gegenständlichen Weg und dem Zufahrtstrichter zur Liegenschaft des Klägers stattgefunden, nicht aber auf den Grundstreifen links und rechts des Zufahrtsweges. Auch sei ein Recht höchstens bis zum Ende der Einfahrt zum Grundstück des Klägers erworben worden. Die dahinter liegende Zufahrtsstraße zum Grundstück des Beklagten sei von einer allfälligen Dienstbarkeit, die bestritten bleibe, keinesfalls mitumfasst.
Eine Ersitzung scheitere schon an der fehlenden Rechtmäßigkeit und Redlichkeit; Redlichkeit liege nicht vor, weil die Benützungserlaubnis mehrfach widerrufen, dies vom Kläger aber nicht berücksichtigt worden sei. Die Ersitzung einer Dienstbarkeit erfordere beim Rechtserwerber den Glauben an ein bestimmtes Benutzungsrecht an der fremden Sache. Wenn der Nutzende nicht von einer die Nutzung des fremden Grundstücks rechtfertigenden Vereinbarung ausgegangen sei – und eine solche Vereinbarung liege im konkreten Fall nicht vor –, sondern wenn er sein Nutzungsrecht alleine aus einer jahrzehntelangen Nutzung ableite, scheitere die Ersitzung an der fehlenden Redlichkeit.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht festgestellt, dass dem Kläger als Eigentümer der herrschenden Grundstücke .100, .101 und 612, inneliegend in EZ D* KG ** und seien Rechtsnachfolgern im Eigentum dieser Grundstücke gegenüber dem Beklagten als Eigentümer des dienenden Grundstücks 610/3, inne liegend in EZ F* KG ** und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechts über das Grundstück 610/3, EZ F* KG ** zusteht, wobei die Dienstbarkeit abzweigend von der Gemeindestraße Grundstück 3387/2 in einer Breite von 2,6 m hin zur Einfahrt zum Scheunentor verläuft, sich dieser Dienstbarkeitsweg etwa 5 m vor Beginn des Einfahrtstrichters zum Scheunentor über eine Länge bis ca 6 m nach Trichterbeginn um ca 40 cm verbreitert zuzüglich eines Überhangs des Fahrzeugs von 30 cm, wobei die größte Breite in der dem Trichter gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn erreicht wird, und der Dienstbarkeitsweg ca 9 m nach dem Ende des Einfahrtstrichters in östlicher Richtung endet (Spruchpunkt 1). Außerdem verpflichtete es den Beklagten in die grundbücherliche Einverleibung der in Spruchpunkt 1. bezeichneten Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechtes einzuwilligen. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 7 bis 13 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentliche, gerafft wiedergegebenen Feststellungen (die bekämpften Feststellungen sind in Kursivschrift gesetzt):
Kurz vor der Teilung der Liegenschaft EZ D* KG ** und Übertragung an die Streitteile wurde zwischen diesen und deren Vater der geplante Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen insbesondere im Bereich des heutigen Zufahrtsweges erörtert. Eine ursprüngliche Planskizze wurde nochmals abgeändert, damit neben dem Zufahrtsweg zum Grundstück des Beklagten auch noch Platz für die Schneeablage im Winter bleibt. Im Gegenzug wurde zwischen den drei Beteiligten vereinbart, dass dem Kläger das Recht zusteht, den zukünftigen Zufahrtsweg des Beklagten zur Ein- und Ausfahrt aus der Scheune uneingeschränkt mitzubenützen. Zu einer Verschriftlichung und Verbücherung dieser Dienstbarkeit kam es jedoch in der Folge nicht, da der Beklagte im Hinblick auf einen aufzunehmenden Kredit für den Hausbau keine bücherlichen Belastungen oder Dienstbarkeiten eingetragen haben wollte.
Im September 1994 errichtete der Beklagte den gegenständlichen Zufahrtsweg von der Gemeindestraße ungefähr auf Höhe der Kapelle abzweigend zu seinem Wohnhaus G*. Dieser führt in ca 10 bis 12 m Entfernung am Scheunentor des Beklagten vorbei. Der Weg war anfangs geschottert und wurde ca im Jahr 2002 asphaltiert. Der Wegverlauf dieses Zufahrtsweges stellt sich ungefähr wie folgt dar, wobei die rot schraffierte Fläche den Zufahrtsweg und die blau schraffierte Fläche das Grundstück des Beklagten darstellen:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Der Kläger benutzte den vom Beklagten errichteten Zufahrtsweg von Anfang an, um mit seinen Fahrzeugen aus der Scheune seines Hauses E* aus- und einzufahren.
1996 ließ der Kläger ein neues Scheunentor errichten. Während vorher überwiegend landwirtschaftliche Fahrzeuge in der Scheune abgestellt wurden, wird diese – und bei der Aus- und Einfahrt auch der gegenständliche Zufahrtsweg – vom Kläger und seiner Familie ungefähr seit dieser Zeit immer mehr für PKW benutzt. Neben einem Traktor wurde der erste PKW aber bereits 1989 für einige Zeit regelmäßig in der Scheune abgestellt.
Einige Jahre nach Errichtung des Zufahrtsweges des Beklagten ließ der Kläger seine an diesen Zufahrtsweg angebundene Ausfahrt aus der Scheune mit Schotter auskoffern und mit einem Granitpflaster bepflastern. Wieder einige Jahre später pflanzte er auf seinem Grundstück entlang des gegenständlichen Zufahrtsweges eine Hecke. Die Anbindung der Scheuneneinfahrt an den Zufahrtsweg stellt sich seitdem ungefähr gleich dar.
Der Kläger nutzte den Zufahrtsweg von Beginn an derart, dass er mit großen oder langen Fahrzeugen etwa 5 m vor Beginn des Einfahrtstrichters zur Scheuneneinfahrt über eine Länge bis ca 6 m nach Trichterbeginn an der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn um ca 40 cm ausholte, zuzüglich eines Überhangs des Fahrzeugs von ca 30 cm, um zur Scheuneneinfahrt zufahren bzw von dort ausfahren zu können. Bereits wenige Jahre nach Errichtung des gegenständlichen Zufahrtsweges als Schotterweg entstand dadurch auf der der Scheuneneinfahrt gegenüberliegenden Seite des Zufahrtsweges eine Ausbuchtung. Diese Ausbuchtung war zunächst mit Schotter bedeckt, ähnlich einem Bankett. Der Kläger brachte darauf und auch auf den Randtrichtern links und rechts seiner Ausfahrt aus der Scheune im Einmündungsbereich zum gegenständlichen Zufahrtsweg laufend neuen Schotter ein. Anfang 2024 brachte der Beklagte auf der Ausbuchtung Humus ein. Seitdem werden naturgemäß an dieser Stelle Flurschäden ersichtlich, die durch das notwendige Ausholen mit den Fahrzeugen des Klägers und seiner Familie entstehen, um zur Scheuneneinfahrt oder aus dieser heraus auf den Zufahrtsweg zu gelangen.
Um genau festlegen zu können, wie viel Platz der Kläger mit längeren Fahrzeugen oder mit Anhängern zum Rangieren auf dem Zufahrtsweg braucht, um in oder aus der Scheune zuzufahren, vereinbarten die Streitteile zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 1996 und 1998 die Durchführung einer Fahrprobe mit einem ausgeliehenen Traktor samt Ladewagen. Der Beklagte war bei dieser Fahrprobe nicht anwesend, sah jedoch den anlässlich dieser Fahrprobe eingeschlagenen Holzpflock ca 9 m nach dem Ende des Einfahrtstrichters in östlicher Richtung. Ihm wurde vom Kläger mitgeteilt, dass er zum Rangieren auf dem Dienstbarkeitsweg die Strecke bis zur Höhe dieses Holzpflocks benötige. Der Beklagte nahm dies zur Kenntnis und äußerte weder Zustimmung noch Ablehnung.
Einen großen Ladewagen besitzt der Kläger bisher nicht, jedoch einen kleineren Anhänger für den Traktor und einen oder mehrere Pkw-Anhänger.
Auch für die Zufahrt mit Pkw-Anhängern bzw mit dem Traktor samt Anhänger des Klägers braucht man ähnlich viel Platz in östliche Richtung zum Rangieren, wobei die genaue Strecke nicht festgestellt werden kann.
Der Kläger und seine Gattin brachten seit ihrem Einzug in das Haus E* im Jahr 1988 immer schon die Mülltonnen von der Scheune aus zur Sammelstelle. Ursprünglich waren es schwere Eisenmülltonnen, die mit dem Traktor zur Sammelstelle gebracht werden mussten. Nun sind es Plastikmülltonnen, die der Kläger oder seine Gattin mit der Hand nimmt und zu Fuß über den gegenständlichen Zufahrtsweg zur Sammelstelle bringen. Auch das Holzlager für die Holzheizung befand sich schon seit vielen Jahrzehnten in der Scheune.
Der Kläger benutzte den gegenständlichen Zufahrtsweg immer in dem Glauben, ein Recht darauf zu haben.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht vom Vorliegen einer mündlich vereinbarten Dienstbarkeit aus. Die Dienstbarkeit des Fahrweges zur Ausübung des Fahrrechts berechtige für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstücks. Maßgebend für ihren Umfang sei demnach der Zweck der Dienstbarkeit. Werde im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Geh- und Fahrrechts nicht näher festgelegt, liege eine ungemessene Servitut vor, deren Umfang sich wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richte, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten sei. In jedem Fall sei die Servitut möglichst schonend auszuüben.
Im konkreten Fall seien keine Beschränkungen des Geh- und Fahrrechts vereinbart worden. Zweck der vereinbarten Dienstbarkeit sei die Benützung des neu zu errichtenden Zufahrtsweges zur Ein- und Ausfahrt in die bzw aus der Scheune mit Fahrzeugen aller Art sowie auch zu Fuß gewesen, da sich in der Scheune schon seit vielen Jahren das Holzlager sowie die Mülltonnen befunden hätten.
Auch das Ausholen mit Fahrzeugen um ca 40 cm samt eines Überhangs des Fahrzeugs von ca 30 cm schräg gegenüber dem Einmündungstrichter würde dem Zweck der Dienstbarkeit dienen und sei selbst bei schonender Ausübung notwendig. Es beeinträchtige die Interessen des Beklagten kaum, da Flurschäden mittels der vormals bestehenden Schotterung leicht hintangehalten werden könnten. Gleiches gelte für das Rangieren bis 9 m nach dem Ende des Einfahrtstrichters in östlicher Richtung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Klage zur Gänze abzuweisen.
Eine Berufungsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen. Im Übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Nichtigkeit:
I.1. Der Kläger macht geltend, dem Urteilsspruch mangle es an Klarheit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Konkret sei nicht erkennbar, wo auf Grundstück 610/3 der 2,6 m breite Dienstbarkeitsweg genau verlaufen solle. Obwohl der Einfahrtstrichter von der Gemeindestraße deutlich breiter sei als 2,6 m, lasse sich dem Urteil nicht entnehmen, wo in diesem Bereich die Dienstbarkeit situiert sei. Auch im Bereich des Einfahrtstrichters der Scheuneneinfahrt sei der Dienstbarkeitsweg nicht genau beschrieben und der Urteilsspruch damit nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Unklar geblieben sei auch, ob ein Überhang nur im Bereich der angeblichen Verbreiterung des Dienstbarkeitsweges bestehe oder am gesamten Dienstbarkeitsweg. Schließlich sei aus dem Urteilsspruch in keiner Weise erkenntlich, wie und in welchem Ausmaß sich die angebliche Verbreiterung des Dienstbarkeitsweges darstelle. Aufgrund dieser völligen Unschlüssigkeit sei eine Grundbuchseintragung nicht möglich.
I.2. Der vom Kläger damit angesprochene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO ist dann erfüllt, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, was etwa der Fall ist, wenn der Urteilsspruch völlig fehlt oder die logischen Grundelemente des Urteils, nämlich die Annahme eines Tatbestands oder seine Mindestmerkmale, fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen vorhandenen Urteilsgründen und dem Urteilsspruch hergestellt werden kann oder wenn zwar die logischen Grundelemente im Urteil erwähnt werden, aber jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, weshalb ihr Vorhandensein vorausgesetzt oder angenommen wird (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 477 ZPO Rz 79).
Davon kann hier keine Rede sein; das angefochtene Urteil enthält einen klar formulierten Spruch und seine Entscheidungsgründe sind überprüfbar dargelegt. Der vom Beklagten erhobene Vorwurf, der spruchgemäßen Beschreibung des angeblichen Dienstbarkeitsrechts des Klägers fehle es an Klarheit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zielt in Wahrheit darauf ab, dass der Urteilsspruch nicht exekutierbar wäre. Dabei handelt es sich aber um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln ist (vgl OLG Linz 6 R 74/19y). Eine Nichtigkeit liegt jedenfalls nicht vor.
II. Zur Verfahrensrüge:
II.1. Sofern der Beklagte auch unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens die vermeintliche Unklarheit, Unschlüssigkeit und fehlende Nachvollziehbarkeit der spruchmäßigen Beschreibung des angeblichen Dienstbarkeitsweges rügt, ist er neuerlich darauf zu verweisen, dass eine fehlende Exekutierbarkeit des Urteilsspruchs allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen könnte, nicht aber einen Verfahrensmangel.
Sonstige Begründungsmängel iSd § 272, 417 ZPO, die allenfalls einen Mangel des Verfahrens iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründen könnten, macht der Beklagte nicht geltend.
II.2.1. Sehr wohl rügt er als Verfahrensmangel allerdings, dass seinem Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins mit Fahrproben unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Fahrzeugtechnik nicht nachgekommen worden sei. Eine solche Fahrprobe mit einem Sachverständigen hätte unschwer ergeben, dass weder eine Verbreiterung des Asphaltweges um 40 cm plus 30 cm Überhang, noch eine Ausweitung des Dienstbarkeitsweges bis 9 m nach dem Einfahrtstrichter der Scheuneneinfahrt in östlicher Richtung notwendig gewesen wäre.
II.2.2. Inhaltlich moniert der Beklagte mit diesen Ausführungen eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung. Ob dies hier der Fall ist, kann allerdings dahingestellt werden, weil der konkrete Beweisantrag jedenfalls grob schuldhaft verspätet erfolgte.
Nach § 179 ZPO können die Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. § 179 zweiter Satz ZPO gilt auch für Anträge von Parteien auf Aufnahme zusätzlicher Beweise, ohne dass neues tatsächliches Vorbringen erstattet wird (Annerl in Fasching/Konecny 3 II/3, § 179 ZPO Rz 52). Demnach kann die Aufnahme angebotener Beweise für altes Vorbringen vom Gericht verweigert werden, wenn das Beweisanbot grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Aufnahme die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Grobes Verschulden wird bei Vorliegen einer objektiv groben Verletzung der Prozessförderungspflicht vermutet, soweit nicht schon aktenkundige Gesichtspunkte dagegen sprechen, und es liegt an der Partei darzutun, dass ihr Verhalten lediglich leicht fahrlässig oder überhaupt nicht schuldhaft ist (Annerl in Fasching/Konecny 3 II/3 § 179 ZPO Rz 66 ff, 70; OLG Linz 12 Ra 22/17t, 6 R 79/22p). Je naheliegender eine frühere Antragstellung gewesen wäre, umso schwerer der Verstoß. Entscheidend ist stets die Frage: „Warum erst jetzt?“, deren Beantwortung Rückschlüsse auf das Ausmaß prozessualer Sorglosigkeit zulässt (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 179 Rz 3).
Bereits im vorbereitenden Schriftsatz vom 13. November 2024 brachte der Kläger vor, dass es – insbesondere wenn man mit einem Traktor samt Anhänger fahre – notwendig sei, im Bereich der Scheuneneinfahrt einen etwas weiteren Bogen zu fahren (ON 5, S 3). Die dadurch bedingte Verbreiterung des Dienstbarkeitswegs war auch bereits in dem gemeinsam mit der Klage vorgelegten DORIS-Auszug Beilage ./A gekennzeichnet.
In der Tagsatzung vom 26. November 2024 hielt der Beklagte im Zuge von Vergleichsgesprächen fest, dass er die Notwendigkeit der Einräumung eines 40 cm-Streifens nicht sehe, zumal ein Zufahren auf die Scheuneneinfahrt trotzdem gelinge (ON 6.3, S 3). In der Tagsatzung vom 4. Februar 2025 brachte er schließlich ausdrücklich vor, dass eine Verbreiterung (Anm: des Dienstbarkeitswegs) im Trichterbereich nicht notwendig sei (ON 13.2, S 2). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte auch die Durchführung eines Lokalaugenscheins mit Fahrproben unter Beiziehung eines Sachverständigen beantragen können, woraus sich umso mehr die Frage „Warum erst jetzt?“ aufdrängt. Indem er diesen Beweisantrag aber erst in der letzten Tagsatzung (am 8. April 2025) kurz vor Schluss der Verhandlung beantragte (ON 22.4, S 43), erfolgte diese Antragstellung grob schuldhaft verspätet, wäre doch dazu zumindest eine zusätzliche Tagsatzung an Ort und Stelle erforderlich gewesen (vgl Annerl in Fasching/Konecny 3 § 179 ZPO Rz 78 mwN).
Die unterbliebene Durchführung des Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen ist daher schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden und stellt somit keinen Verfahrensmangel dar.
III. Zur Tatsachenrüge:
III.1.1. Der Beklagte bekämpft zunächst folgende Feststellungen: Kurz vor der Teilung der Liegenschaft EZ D* KG ** und Übertragung an die Streitteile wurde zwischen diesen und deren Vater der geplante Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen insbesondere im Bereich des heutigen Zufahrtsweges erörtert. … Im Gegenzug wurde zwischen den drei Beteiligten vereinbart, dass dem Kläger das Recht zusteht, den zukünftigen Zufahrtsweg des Beklagten zur Ein- und Ausfahrt aus der Scheune uneingeschränkt mitzubenützen.
Ersatzweise begehrt er die Feststellung, weder zwischen den Streitteilen noch mit dessen Vater sei vereinbart worden, dass dem Kläger das Recht zustehe, den zukünftigen Zufahrtsweg des Beklagten zur Ein- und Ausfahrt aus der Scheune uneingeschränkt mitzubenützen; allenfalls hätte eine Negativfeststellung getroffen werden müssen.
Abgesehen von seinen einleitenden Ausführungen, wonach das Erstgericht aus nicht nachvollziehbaren Gründen offenbar der Gattin des Klägers mehr Glauben geschenkt habe als dem Beklagten, obwohl es zunächst selbst darauf hingewiesen habe, dass die beiden Ehegattinnen im Wesentlichen nur über ihre Ehegatten informiert gewesen seien und damit hauptsächlich deren Wissensstand bzw deren Standpunkt wiedergegeben hätten, und sich zur Untermauerung seiner Entscheidung insbesondere auch auf die Beilage ./D gestützt habe, obwohl der Kläger angegeben habe, dass er nicht wisse, woher diese Urkunde komme und diese jedenfalls nicht diskutiert worden sei, argumentiert der Beklagte nur, dass die bekämpfte Feststellung unrichtig sei. Diese entspreche lediglich der Aussage des Klägers, die jedoch durch nichts zu untermauern sei. Es sei bezeichnend, dass es weder Skizzen noch Verschriftlichungen gebe.
III.1.2. Voranzustellen ist, dass eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge deutlich zum Ausdruck bringen muss, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 15). Sieht man von seinen einleitenden und nur pauschalen Ausführungen ab, bringt der Beklagte nicht zum Ausdruck, warum die konkret bekämpften Feststellungen unrichtig sein sollen und aufgrund welcher Beweisergebnisse die von ihm begehrte Ersatzfeststellung stattdessen zu treffen gewesen wäre. Damit liegt in dem Punkt schon keine gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge vor.
Selbst wenn man die Ausführungen des Beklagten zu seinen Gunsten dahingehend interpretieren wollte, dass die begehrte Ersatzfeststellung sich aus seiner eigenen Parteieneinvernahme ableiten lässt, ist für ihn daraus nichts gewonnen. Die Beweiswürdigung kann nämlich erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Tatsachenrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden (Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 40/2). Derartige Gründe vermag der Beklagte aber nicht einmal ansatzweise darzulegen. Er zieht sich im Wesentlichen darauf zurück, dass die Angaben des Klägers unrichtig seien, seine eigenen hingegen der Wahrheit entsprechen würden. Damit schafft es die Berufung aber nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Vielmehr sind die Überlegungen des Erstgerichts schlüssig und überzeugend, sodass darauf grundsätzlich gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann.
Ergänzend ist zu betonen, dass selbst die Gattin des Beklagten einräumte, es sei bereits im Zuge der Grundstücksteilung (Anm: 1994) besprochen worden sei, dass der Kläger den Weg sinnvollerweise benützen könne (ON 22.4, S 14). Der Beklagte hingegen bestritt, dass vor 1995 jemals darüber gesprochen worden sei, dass der Kläger den Zufahrtsweg mitbenützen könne. Er stellte die Situation vielmehr so dar, als hätte dieser schleichend begonnen den Zufahrtsweg zu benutzen (ON 22.4, S 36 ff). Schließlich ist es auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass der Beklagte, sollte dem Kläger tatsächlich nur eine prekaristische Nutzung des Zufahrtsweges eingeräumt worden sein, trotz jahrelanger vermeintlich widerrechtlicher Benutzung von nicht asphaltierten Flächen das Prekarium nicht schon viel früher widerrufen hat.
Zusammengefasst hat es daher bei den bekämpften Feststellungen zu bleiben.
III.2.1. Der Beklagte ficht weiters die Feststellung an, der Wegverlauf dieses Zufahrtsweges stellt sich ungefähr wie folgt dar, wobei die rot schraffierte Fläche den Zufahrtsweg und die blau schraffierte Fläche das Grundstück des Beklagten darstellen: Lichtbild Beilage ./A.
Primär wird der ersatzlose Entfall dieser Feststellung begehrt, hilfsweise die Ersatzfeststellung beantragt, der Wegverlauf des Zufahrtsweges in Beilage ./A sei falsch dargestellt, richtig sei die blau schraffierte Fläche, welche das Grundstück des Beklagten bezeichne.
Der Beklagte meint, die der Klagsschrift beigelegte Skizze sei von Anfang an bemängelt und als unrichtig bezeichnet worden, zumal darin keine Detaillierung des gewünschten Dienstbarkeitsweges stattfinde. Die darin rot schraffierte Einzeichnung würde in keiner Weise dem zugesprochenen Dienstbarkeitsweg entsprechen; dieser sei weder in der Breite noch in der Länge nachvollziehbar.
III.2.2. Soweit der Beklagte eine ersatzlose Streichung (eines Teils) einer Feststellung begehrt, wäre die Tatsachenrüge wieder nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach der herrschenden Rechtsprechung genügt es nämlich nicht, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben, da zu jedem rechtlich relevanten Beweisthema (positive oder negative) Feststellungen zu treffen sind (RS0041835 [T3]; Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 467 ZPO Rz 40/1; Brugger, Die erfolgreiche Berufung im Zivilprozess2 RZ 203).
Im Übrigen ist die bekämpfte Feststellung aber auch unbedenklich. Zunächst ist zu beachten, dass das Erstgericht den Verlauf des Zufahrtsweges des Beklagten ohnedies nur als „ungefähr“ der rot schraffierten Fläche entsprechend bezeichnet hat. Nachdem unter dieser rot schraffierten Fläche ein grauer Bereich, also eine asphaltierte Straße erkennbar ist, ist unverständlich, inwieweit die Beschreibung des Zufahrtsweges mittels dieser Beilage ./A vom Erstgericht falsch sein soll. Richtig ist lediglich, dass sich die rot schraffierte Fläche auch auf eine Ausbuchtung auf der westlichen Seite gegenüber dem Einfahrtstrichter der Scheuneneinfahrt erstreckt. Dass dieser Bereich aber nicht den Zufahrtsweg – in dem Bereich ist unter der rot schraffierte Fläche grüne Wiese erkennbar –, sondern vielmehr den Dienstbarkeitsweg beschreiben sollte, ist offensichtlich. Auch diese Feststellung ist damit unbedenklich.
III.3.1. Der Beklagte wendet sich auch gegen die Feststellung, der Kläger benutzte den vom Beklagten errichteten Zufahrtsweg von Anfang an. Stattdessen strebt er die Ersatzfeststellung an, der Kläger habe den vom Beklagten errichteten Zufahrtsweg benutzt, wobei eine genaue zeitliche Einordnung des Beginns dieser Nutzung nicht möglich sei.
III.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Erledigung einer Tatsachenrüge durch das Berufungsgericht unterbleiben kann, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen (7 Ob 143/12y; RS0042386). Soweit der Beklagte also festgestellt haben möchte, dass der Beginn der Nutzung des Zufahrtsweges durch den Kläger offen sei, liegt keine Ergebnisrelevanz der begehrten Ersatzfeststellung vor, weil – selbst wenn diese vom Erstgericht getroffen worden wäre – der in der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt, zumal dem Kläger das gegenständliche Geh- und Fahrtrecht (nach der erfolglos bekämpften Feststellung – vgl Punkt III.1.2.) vertraglich eingeräumt wurde. Auf eine 30-jährige Ersitzungszeit und damit auf die Festlegung des Beginns der Nutzung des Zufahrtsweges durch den Kläger kommt es daher rechtlich nicht an. Einer Überprüfung dieser bekämpften Feststellung bedarf es somit nicht (RS0042386; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 498, Rz 1).
Im Übrigen ist der Argumentation des Beklagten, die bekämpfte Feststellung sei kryptisch und zeitlich nicht nachvollziehbar – weitere Argumente, warum die bekämpfte Feststellung falsch bzw aus welchen Beweisergebnissen die begehrte Ersatzfeststellung abzuleiten sein soll, bietet er nicht an –, entgegenzuhalten, dass der gegenständliche Zufahrtsweg im September 1994 von ihm errichtet wurde (US 8). Damit ist klar, dass das Erstgericht eine Nutzung des Zufahrtsweges durch den Kläger seit September 1994 zum Ausdruck bringen wollte.
Auch in dem Punkt versagt somit die Tatsachenrüge.
III.4.1. Was der Beklagte unter Punkt d) seiner Tatsachenrüge zum Ausdruck bringen will, ist nicht ersichtlich. „Ohne direkte Bekämpfung“ zitiert er darin eine Feststellung des Erstgerichts, um dann weiters festzuhalten, dass diese nichts über die gegenständliche Dienstbarkeitsangelegenheit aussage. Weiters hält er fest, dass die Feststellung, im Jahr 1990 ersetzte der Kläger den alten Traktor durch einen stärkeren Traktor und befuhr auch mit diesem den gegenständlichen Zufahrtsweg, unrichtig und „wohl unbeachtlich“ sei.
III.4.2. Die Tatsachenrüge ist in dem Punkt neuerlich nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Beklagte nicht angibt, welche Feststellung das Erstgericht statt der bekämpften Feststellung treffen hätte sollen (RS0041835) bzw er die zunächst erwähnte Feststellung offenbar ja nicht einmal bekämpfen will. Um einer gesetzmäßigen Ausführung der Tatsachenrüge zu genügen, muss die begehrte Ersatzfeststellung deutlich herausgestellt und in voller Länge genannt werden (Pochmarksi/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO3, 148 f).
III.5.1. Der Beklagte bekämpft weiters die Feststellung, bereits wenige Jahre nach Errichtung des gegenständlichen Zufahrtsweges als Schotterweg entstand dadurch auf der der Scheuneneinfahrt gegenüberliegenden Seite des Zufahrtsweges eine Ausbuchtung. Er begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, es sei zeitlich nicht zuordenbar, aus welchem Jahr Beilage ./E stamme, zumal auf dem Foto eine Grasnarbe zwischen den beiden Fahrspuren zu sehen sei, die Zufahrtsstraße aber nachweislich erst im September 1994 neu errichtet worden sei.
Der Beklagte argumentiert, die Aufnahme Beilage ./E, auf welche das Erstgericht die bekämpfte Feststellung gestützt habe, könne unmöglich aus dem Jahr 1994 stammen; dies sei auch immer bestritten worden. Zur Relevanz verweist der Beklagte darauf, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung offenbar zur Begründung einer Ersitzung herangezogen habe.
III.5.2. Wie bereits zu Punkt III.3.2. ausgeführt, kommt es auf Feststellungen im Zusammenhang mit einer möglichen Ersitzung des Dienstbarkeitsrecht des Klägers nicht an, da ihm das gegenständliche Geh- und Fahrtrecht ohnehin vertraglich eingeräumt wurde. Einer Überprüfung der bekämpften Feststellung bedarf es daher schon aus rechtlichen Überlegungen nicht.
Abgesehen davon wäre die Tatsachenrüge in dem Punkt auch nicht gesetzmäßig ausgeführt, da die bekämpfte Feststellung mit der begehrten Ersatzfeststellung nicht korrespondiert (vgl (OLG Linz, 1 R 51/20f, 1 R 12/23z, 108/23t; OLG Wien, 7 Ra 99/15b ua). Die bekämpfte Feststellung behandelt die Frage, seit wann auf der der Scheuneneinfahrt gegenüberliegenden Seite eine Ausbuchtung vorhanden ist. Die begehrte Ersatzfeststellung nimmt darauf hingegen nicht Bezug, sondern befasst sich nur damit, aus welchem Jahr die Beilage ./E stammt. Die Tatsachenrüge liefe damit – würde man ihr folgen – auf eine ersatzlose Streichung der vom Erstgericht getroffenen Feststellung hinaus, was allerdings unzulässig ist (RS0041835 [T3]).
III.6.1. Der Beklagte wendet sich auch gegen folgende Feststellungen: Anfang 2024 brachte der Beklagte auf der Ausbuchtung Humus ein. Seitdem werden naturgemäß an dieser Stelle Flurschäden ersichtlich, die durch das notwendige Ausholen mit den Fahrzeugen des Klägers und seiner Familie entstehen, um zur Scheuneneinfahrt oder aus dieser heraus auf den Zufahrtsweg zu gelangen. Er strebt stattdessen die Ersatzfeststellung an, der Beklagte habe 2024 auf der Ausbuchtung keinen Humus eingebracht; die entstandenen Flurschäden seien durch eine unangemessene Fahrweise des Klägers und dessen Familie entstanden.
Der Beklagte meint, die bekämpften Feststellungen würden sich lediglich aus der Aussage des Klägers ergeben, welcher der Beklagte aber widersprochen habe. Richtig sei, dass seit zumindest 2024, wenn nicht schon viel länger, der Kläger stets eine exzessive Fahrlinie wähle und auf dem Grünstreifen neben dem Asphaltweg fahre, um den Beklagten zu ärgern bzw sein fragliches Dienstbarkeitsrecht unrechtmäßig zu erweitern.
III.6.2. Wie bereits zu Punkt III.1.2. ausgeführt, reicht das bloße Aufzeigen von Alternativen, die aus den Beweisergebnissen allenfalls ableitbar sein könnten, für eine erfolgreiche Berufung nicht aus. Vielmehr müssen stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, reicht dafür nicht aus.
Im vorliegenden Fall versucht der Beklagte nicht einmal anderslautende Beweisergebnisse konkret darzulegen, um damit die Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung zu untermauern. Vielmehr begnügte er sich mit dem Hinweis darauf, dass er der Aussage des Klägers widersprochen habe; das reicht für eine erfolgreiche Tatsachenrüge nicht aus.
III.7.1. Der Beklagte ficht weiters die Feststellung an, auch für die Zufahrt mit Pkw-Anhängern bzw mit dem Traktor samt Anhänger des Klägers braucht man ähnlich viel Platz in östlicher Richtung zum Rangieren, wobei die genaue Strecke nicht festgestellt werden kann. Stattdessen strebt er die Ersatzfeststellung an, es könne nicht festgestellt werden, ob auch für die Zufahrt mit Pkw-Anhängern bzw mit dem Traktor samt Anhänger des Klägers ähnlich viel Platz in östlicher Richtung zum Rangieren gebraucht werde.
Der Beklagte argumentiert, die Feststellung sei unrichtig, weil der Kläger auf Eigengrund die Möglichkeit zum Rangieren habe und außerdem keine Landwirtschaft betreibe, weshalb er über längere Fahrzeuggespanne ohnehin nicht verfüge. Die genaue Strecke habe nur deshalb nicht festgestellt werden können, weil zu Unrecht von einer Fahrprobe Abstand genommen worden sei.
III.7.2. Soweit der Beklagte die begehrte Ersatzfeststellung deshalb als relevant erachtet, weil eine allfällige Ersitzung von „Zusatz-cm“ im Umfang von 40 cm plus 30 cm Überhang schon an der Redlichkeit und Rechtmäßigkeit des Klägers scheitere, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die bekämpfte Feststellung nicht auf den Bereich der Ausbuchtung auf der dem Einfahrtstrichter der Scheuneneinfahrt gegenüberliegenden Straßenseite bezieht, sondern auf die 9 m asphaltierten Zufahrtsweg nach dem Trichter in östlicher Richtung. Eine Auseinandersetzung mit der Tatsachenrüge in dem Zusammenhang kann mangels rechtlicher Relevanz unterbleiben (vgl RS0043190), weil dem Kläger festgestelltermaßen ein „uneingeschränktes“ Fahrtrecht am Zufahrtsweg des Beklagten zur Ein- und Ausfahrt aus der Scheune eingeräumt wurde. Damit steht ihm auch das Recht dazu, 9 m über den Einfahrtstrichter der Scheuneneinfahrt hinauszufahren, um seine Fahrzeuge dann rückwärts Richtung Scheunentor zu schieben.
Auch insofern ist die Tatsachenrüge damit nicht berechtigt.
III.8.1. Schließlich bekämpft der Beklagte noch die Feststellung, wonach der Kläger den gegenständlichen Zufahrtsweg immer in dem Glauben benutzte, ein Recht darauf zu haben, und begehrt stattdessen die Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, warum der Kläger den gegenständlichen Zufahrtsweg im Glauben benützte, ein Recht darauf zu haben, zumal über die Jahre hinweg mehrere diesbezügliche Interventionen, ja sogar eine Klagsführung diesbezüglich, seitens des Beklagten erfolgt sei.
III.8.2. Nachdem dem Kläger das gegenständliche Geh- und Fahrtrecht vertraglich eingeräumt wurde, kommt es auf die Voraussetzungen der Ersitzung einer Dienstbarkeit nicht an. Insofern liegt eine Ergebnisrelevanz der begehrten Ersatzfeststellung nicht vor, weil – selbst wenn diese vom Erstgericht getroffen worden wäre – der in der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt. Einer Überprüfung der bekämpften Feststellung bedarf es daher nicht (RS0042386; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 498, Rz 1).
Im Übrigen ist die Feststellung aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Aus der Aussage des Klägers ergibt sich eindeutig, dass im Beisein des Vaters zwischen den Streitteilen vereinbart worden sei, dass der Kläger die zu errichtende Zufahrtsstraße mitbenützen dürfe; dies sei außer Zweifel gestanden (ON 22.4, S 25 f). Im Hinblick auf diese Vereinbarung erscheint es nur schlüssig, dass der Kläger auf den Bestand eines Geh- und Fahrtrechts vertraut hat und demnach im guten Glauben war. An diesem Glauben an ein Dienstbarkeitsrecht vermögen auch die Widersetzungshandlungen des Beklagten sowie die von ihm eingeleitete (erfolglose) Besitzstörungsklage nichts zu ändern. Andere Argumente, die an einer Gutgläubigkeit des Klägers zweifeln ließen, trägt der Beklagte in seiner Berufung nicht vor.
III.9. Zusammenfassend gelingt es der Berufung des Beklagten somit nicht, die erstrichterliche Beweiswürdigung zu erschüttern, weshalb der weiteren Entscheidung der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist (§ 498 Abs 1 ZPO).
IV. Zur Rechtsrüge:
IV.1. Voranzustellen ist, dass nach der insofern erfolglos bekämpften Feststellung (vgl Punkt III.1.2.) zwischen dem Kläger, dem Beklagten und deren Vater vereinbart wurde, dass dem Kläger das Recht zusteht, den zukünftigen Zufahrtsweg des Beklagten zur Ein- und Ausfahrt aus der Scheune uneingeschränkt mitzubenützen (US 7). Es liegt hier also ein vertraglich eingeräumtes Fahrtrecht vor. Da diese Vereinbarung im Zuge der Teilung der Liegenschaft EZ D* KG ** getroffen wurde, bei der auch der Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen im Bereich des heutigen Zufahrtsweges erörtert wurde, damit (ausreichend) Platz für die Schneeablage im Winter vorhanden ist, und dem Kläger im Gegenzug das Recht eingeräumt wurde, den zukünftigen Zufahrtsweg zur Ein- und Ausfahrt aus der Scheune uneingeschränkt mitzubenützen, liegt – nach dem objektiven Erklärungswert – eine dingliche Rechtseinräumung vor (vgl 10 Ob 13/16h). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Dienstbarkeit und kein obligatorisches Recht eingeräumt wurde (10 Ob 10/13p). Die Grunddienstbarkeit des Fahrtrechts beinhaltet als umfassendste Wegservitut nach Lehre und Rechtsprechung im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht (8 Ob 67/11b mwN; RS0011576).
Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Art und Umfang – wie hier – durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist, orientiert sich der Inhalt einer solchen Dienstbarkeit zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet das eingeräumte Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen oder doch zumindest vorhersehbaren Bewirtschaftungsart. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird (RS0011720 [T15, 16], RS0016370, RS0011733 [T10]; 4 Ob 25/14a mwN). Nicht jede Erweiterung stellt demnach schon eine unzulässig Erweiterung der Servitut dar. Eine solche liegt erst dann vor, wenn es zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung des Grundeigentümers führt (vgl 5 Ob 595/80). Innerhalb der durch den Verwendungszweck abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte sein Recht demnach seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben.
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen sollte der Kläger den im Zuge der Vereinbarung des Fahrtrechts erst zu errichtenden Zufahrtsweg des Beklagten uneingeschränkt nutzen können (US 7). Dementsprechend scherte er von Beginn an mit großen oder langen Fahrzeugen etwa 5 m vor Beginn des Einfahrtstrichters zum Scheunentor über eine Länge bis ca 6 m nach Trichterbeginn auf der dem Einfahrtstrichter gegenüberliegenden Seite ca 40 cm über die nun asphaltierte Fläche hinaus aus, um zum Einfahrtsweg des Scheunentores zufahren bzw von dort ausfahren zu können (US 11). Ein solches Ausscheren war notwendig, um zur Scheuneneinfahrt zufahren oder von dieser kommend auf den Zufahrtsweg des Beklagten fahren zu können (US 11 f). Damit war die Mitnutzung jener über den Asphaltweg hinausgehenden Fläche auf der dem Einfahrtstrichter der Scheuneneinfahrt gegenüberliegenden Seite etwa 5 m vor Trichterbeginn bis etwa 6 m bereits vom ursprünglichen Zweck der Liegenschaft und damit vom vereinbarten Fahrtrecht mitumfasst. Dieses Ausscheren stellt damit auch gar keine „Verbreiterung“ des vertraglich eingeräumten Dienstbarkeitsweges dar.
Was das Befahren des Zufahrtsweges des Beklagten über eine Strecke von bis zu 9 m nach dem Einfahrtstrichter betrifft, so ist dieser Bereich ohnehin vom vertraglich begründeten uneingeschränkten Fahrtrecht am zukünftigen Zufahrtsweg des Beklagten mitumfasst, da dieses ein Reversieren, um rückwärts auf die klägerische Liegenschaft zuzufahren, nicht ausschließt.
IV.2.1. In der Rechtsrüge argumentiert der Beklagte nun, das Erstgericht habe in seiner rechtlichen Beurteilung unrichtig ausgeführt, dass der Kläger seit der Errichtung des Zufahrtsweges im Jahr 1994 diesen spruchgemäß verwendet habe, sohin von etwa 5 m vor Beginn des Einfahrtstrichters der Scheuneneinfahrt über eine Länge bis ca 6 m nach Trichterbeginn an der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn und ca 40 cm zuzüglich eines Überhanges des Fahrzeugs von 30 cm. Derartige Feststellungen hätten nicht getroffen werden dürfen, sondern würden sich die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung rein aus dem dreifach modifizierten Klagebegehren des Klägers ergeben. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Kläger am bestehenden Asphaltweg ein Geh- und Fahrtrecht im Ausmaß von 2,6 m Breite habe, so habe er ein solches nicht um die genannten 40 cm zzgl 30 cm. Eine derartige Vorgangsweise sei erst in den letzten Jahren gewählt worden und könne daher mangels Ablaufes der Ersitzungszeit keine Ersitzung dieser exzessiven Beanspruchung erfolgt sein. Dass eine Ersitzung bereits bis zur Klagseinbringung vorgelegen wäre, sei daher unrichtig. Das Erstgericht habe auch nicht hinterfragt, ob die Nutzung des Zufahrtsweges durch den Kläger prekaristisch erfolgt sei. Es werde auch nicht reflektiert, ob es sich bei der Nutzungserlaubnis des Beklagten bzw der zwischenzeitig unwidersprochenen Nutzung des Asphaltweges nur um eine nachbarschaftliche Gefälligkeit oder ein nachbarschaftliches Entgegenkommen gehandelt habe. Aufgrund der unrichtigen Annahme einer mündlichen Vereinbarung hinsichtlich der klagsgegenständlichen Dienstbarkeit würden sich weitere Ausführungen in rechtlicher Natur erübrigen.
IV.2.2. Diese Argumente verfangen nicht; über weite Strecken weicht der Beklagte bei seinen Überlegungen nämlich vom festgestellten Sachverhalt ab. So verschweigt er, dass der Kläger immer schon auf der dem Einfahrtstrichter der Scheuneneinfahrt gegenüberliegenden Seite ausgeschert hat, um auf sein Grundstück einbiegen zu können. Es entspricht also nicht den Feststellungen, dass der Kläger eine solche Fahrweise erst in den letzten Jahren gewählt hätte. Vielmehr hat der Kläger den Zufahrtsweg von Beginn an (Anm: also seit der Errichtung im September 1994) derart benutzt, dass er mit großen oder langen Fahrzeugen etwa 5 m vor Beginn des Einfahrtstrichters der Scheuneneinfahrt über eine Länge bis ca 6 m nach Trichterbeginn an der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn ca 40 cm über den Fahrbahnrand hinaus ausscherte, zuzüglich eines Überhangs des Fahrzeugs von ca 30 cm, um zur Scheuneneinfahrt zuzufahren bzw von dort auszufahren (US 11). Entgegen der Darstellung in der Berufung ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für eine prekaristische Nutzung des Zufahrtsweges bzw eine nachbarschaftliche Gefälligkeit. Vielmehr steht (erfolglos bekämpft) fest, dass dem Kläger ein uneingeschränktes Geh- und Fahrtrecht am Zufahrtsweg des Beklagten eingeräumt wurde.
Die Rechtsrüge ist somit über weite Strecken nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist nämlich nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603).
IV.3. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen erübrigen sich somit Ausführungen zu einer möglichen Ersitzung eines Geh- und Fahrtrechts an der Liegenschaft des Beklagten bzw an Teilen davon. Wie bereits zur oben ausgeführt, war auch das Ausscheren um 40 cm zuzüglich des Überhangs der Fahrzeuge von 30 cm von der ursprünglich eingeräumten Dienstbarkeit umfasst, sodass sich die Frage einer Ersitzung in dem Zusammenhang erst gar nicht stellt.
IV.4. Mit seinen Ausführungen, es sei unrichtig, wenn das Gericht von einer mündlichen Vereinbarung über die klagsgegenständliche Dienstbarkeit ausgehe, zumal eine solche nur vom Kläger bestätigt worden sei, nicht aber vom Beklagten und den einvernommenen Zeugen, wendet sich der Beklagte in Wahrheit nicht gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, sondern bekämpft neuerlich die Feststellungen zur Vereinbarung des Geh- und Fahrtrechts. Insofern kann auf die Ausführungen unter Punkt III.1.2. verwiesen werden.
IV.5.1. Soweit der Beklagte im Rahmen der Ausführungen zum Berufungsgrund der Nichtigkeit eine mangelnde Klarheit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Urteilsspruchs bemängelt, handelt es sich dabei – wie bereits erwähnt – um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die daher hier zu behandeln ist.
IV.5.2. Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer Servitut sein, muss es den erforderlichen Bestimmungsmerkmalen der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang und ein allenfalls zu entrichtendes Entgelt, enthalten (RS0123635). Der Klage auf Duldung und Einverleibung eines Wegerechts muss aber nicht ein Plan beigelegt sein. Es genügt, wenn der Inhalt und Umfang des im Grundbuch einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben wurde (RS0004510). Nach § 12 Abs 1 GBG müssen bei Dienstbarkeiten und Reallasten Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden. Nach § 12 Abs 2 GBG müssen, wenn Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, diese genau bezeichnet werden (vgl auch RS0112319); eine vorgenommene Beschreibung des Umfangs der Dienstbarkeit kann wegen deren mangelnder Bestimmtheit der Eintragung im Grundbuch daher entgegenstehen (RS0119604). Allerdings ist zwischen Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, zu unterscheiden. Letztere stellen nach dem Gesetz (§ 12 Abs 1 GBG) den Regelfall dar. Daher ist keineswegs stets erforderlich, dass ein Wegerecht den Anforderungen des § 12 Abs 2 GBG entspricht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn nach dem Titel das Wegerecht auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein soll. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass ein Wegerecht einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg gar nicht voraussetzt, sodass also etwa ein Wald oder eine Wiese in Ausübung des Fußsteigrechts im Rahmen der darüber getroffenen Vereinbarung oder des ersessenen Rechts auch ohne einen solchen erkennbaren Weg unter Beachtung einer etwa vorhandenen Kultur und deren Nutzung durchquert werden darf. Auch bei einem bereits in der Natur vorhandenen Weg ist nicht stets davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Servitut iSd § 12 Abs 2 GBG handelt. Wurde in der seinerzeitigen Vereinbarung kein entsprechender Wegverlauf festgelegt und änderte sich der Wegverlauf im Lauf der Zeit immer wieder, reicht es aus, dass das Klagebegehren dem Bestimmtheitserfordernis des § 12 Abs 1 GBG entspricht. Anderes würde nur dann gelten, wenn im Fall einer Vereinbarung nach dem Parteiwillen oder im Fall der Ersitzung nach der konkreten Form der Ausübung der Dienstbarkeit das Wegerecht wirklich auf bestimmte Grenzen iSd § 12 Abs 2 GBG beschränkt sein sollte. In allen anderen Fällen richtet sich der Verlauf des Weges nach den konkreten örtlichen Verhältnissen, insbesondere Kulturgattung und Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit und – wie stets bei „ungemessenen“ Servituten – nach den Bedürfnissen des Berechtigten (6 Ob 209/21k mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann keine Rede davon sein, dass der Urteilsspruch unklar formuliert, unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Das Erstgericht hat den räumlichen Umfang des Geh- und Fahrtrechts mit der in der Natur bestehenden asphaltierten Wegtrasse samt der auf der dem Einfahrtstrichter der Scheuneneinfahrt gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Ausbuchtung konkret beschrieben. Nachdem die größte Breite dieser Ausbuchtung auf Höhe des Einfahrtstrichters erreicht wird, folgt zwingend, dass sich diese Ausbuchtung beginnend 5 m vor Beginn des Einfahrtstrichters sukzessive auf eine Breite von 40 cm samt 30 cm Überhang erweitert und dann über eine Länge von ca 6 m wieder ausläuft. Aus dieser Beschreibung folgt auch, dass im übrigen Bereich das Geh- und Fahrtrecht demnach nicht über die asphaltierte Fläche hinausgeht. Der Verlauf des Dienstbarkeitswegs ist überdies dem in den Entscheidungsgründen integrierten DORIS-Auszug Beilage ./A unzweifelhaft zu entnehmen. Dass ein Dienstbarkeitsweg den gesamten Einfahrtstrichter von einer öffentlichen Straße bzw zu einem weiterführenden Weg umfasst, entspricht zudem ständiger Usance und bedarf daher keiner ausdrücklichen Erwähnung.
IV.6. Welche Feststellungen nach dem vom Beklagten letztlich nur angedeuteten sekundären Feststellungsmangel fehlen sollten, ist nicht ersichtlich.
IV.7. Zusammenfassend ist also auch die Rechtsrüge unberechtigt, sodass sich die Berufung insgesamt als unbegründet erweist.
V. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 40 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
VI. Bei der nach § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist das Berufungsgericht nicht an die vom Kläger vorgenommene Bewertung gebunden (RS0042285 [T2], RS0042385 [T4, T5, T15]). Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung des Zufahrtsweges für die Liegenschaft des Klägers ist der Wert des Entscheidungsgegenstands mit insgesamt EUR 30.000,00 übersteigend zu bewerten.
VII. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Einzelfall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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