Rechtssatz
Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer Servitut sein, muss es die erforderlichen Bestimmungsmerkmale der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang und ein allenfalls zu entrichtendes Entgelt enthalten.
Konfessorische Klage — Begehren
7 Ob 228/13z | OGH | 29.01.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Ob eine zukünftige konkrete Ausübung die Grenzen der ersessenen Dienstbarkeit überschreitet, kann stets nur im Einzelfall beurteilt werden, nicht aber bereits bei Verbücherung des Inhalts der Servitut, die notwendigerweise nur abstrakt formuliert werden kann. (T1) |
8 Ob 104/14y | OGH | 19.12.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Ist der Inhalt der Dienstbarkeit nach dem zugrunde liegenden Erwerbstitel nicht bestimmbar, so muss der Verlauf des (hier) Gehwegs im Urteil durch den Hinweis auf seine Lage im Bereich bestimmter Grundstücksgrenzen im einzelnen bezeichneter Grundstücke eindeutig umschrieben werden. Dies geschieht vorzugsweise durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan. (T2) |
5 Ob 181/17d | OGH | 18.01.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Ist ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer ersessenen Servitut, bestimmt dieses die Art, das Ausmaß und den Umfang der dem Berechtigten daraus zustehenden Befugnisse. (T3) |
1 Ob 128/18g | OGH | 29.08.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beschreibung von Wegerechten durch Bezugnahme auf einen Lage‑ oder Vermessungsplan oder auf eine Skizze, die zum Gegenstand des Urteilsspruchs gemacht werden, ist zulässig. (T4) |
1 Ob 45/20d | OGH | 26.03.2020 |
Vgl; nur Beis wie T4; Beisatz: Hier: Einräumung eines Notwegs; Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens. (T5) |
10 Ob 30/21s | OGH | 14.12.2021 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Handschriftliche Einzeichnung des Verlaufs der Dienstbarkeit auf einem – nicht maßstabsgetreuen – Lageplan ausreichend. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20080620_OGH0002_0010OB00126_08Y0000_001
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