OGH 1Ob28/04f (RS0119604)

OGH1Ob28/04f19.1.2023

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 12 Abs 2 GBG, nach der Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, genau bezeichnet werden müssen, hat grundbuchsrechtliche Bedeutung und mag die jeweils vorgenommene Beschreibung des Umfangs der Dienstbarkeit wegen deren mangelnder Bestimmtheit der Eintragung im Grundbuch entgegenstehen.

Normen

ABGB §481 Abs1
GBG §12 Abs2

1 Ob 28/04fOGH14.12.2004
5 Ob 48/08gOGH15.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot. (T1)<br/>Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt. (T2)<br/>Beisatz: Siehe auch 5 Ob 45/08s, 5 Ob 46/08p, 5 Ob 47/08k. (T3)

5 Ob 37/09sOGH28.04.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Für Dienstbarkeiten stellt § 12 GBG noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf, das sowohl für das Grundbuchsgesuch als auch für die der beantragten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden gilt. (T4)<br/>Beisatz: Aus den vorzulegenden Urkunden muss der räumliche Umfang der Dienstbarkeit klar ersichtlich sein, was in der Regel durch eine Urkunde im Sinn des § 74 GBG zu geschehen hat. In der Regel wird dazu die Beibringung eines Plans erforderlich sein. (T5)

5 Ob 101/09bOGH15.09.2009

Auch; Beisatz: Wenn sich der räumliche Umfang der Dienstbarkeit aus der farblichen Darstellung der Begrenzung in einem Lageplan ergibt, bildet die in einem Urkundenarchiv im Sinn des § 91c GOG eingestellte elektronische Schwarz/Weiß-Kopie dieses Lageplans keine taugliche Eintragungsgrundlage (so schon 5 Ob 37/09s). (T6)<br/>Beisatz: Das gilt naturgemäß auch für die planliche Darstellung der räumlichen Einschränkung einer einverleibten Grunddienstbarkeit. (T7)

5 Ob 13/11iOGH08.03.2011

Auch

5 Ob 109/13kOGH20.06.2013

Vgl

5 Ob 24/14mOGH21.02.2014

Auch; Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem sich aus § 85 Abs 2 GBG und § 12 Abs 2 GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs im Einzelfall erforderlich ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar. (T8)<br/>Beisatz: Art und Umfang des Servitutsrechts sind ausreichend dadurch bestimmt, dass das „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“, also ohne Einschränkung auf Fahrzeuge bestimmter Größe und Spurbreite, auf der dienenden Liegenschaft zu dulden ist. Der Festlegung einer Wegbreite in der Eintragungsgrundlage bedurfte es diesfalls zur Herstellung der Voraussetzungen des § 12 GBG nicht. (T9)

5 Ob 31/19yOGH25.04.2019
5 Ob 167/19yOGH22.10.2019

Beis wie T8

5 Ob 41/21xOGH20.04.2021

Vgl

6 Ob 209/21kOGH02.02.2022

Beisatz: Auch bei einem bereits in der Natur vorhandenen Weg ist nicht stets davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Servitut im Sinne des § 12 Abs 2 GBG handelt. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Ein in der seinerzeitigen Vereinbarung nicht entsprechend festgelegter Wegeverlauf änderte sich im Lauf der zeit immer wieder. (T11)

5 Ob 93/22wOGH19.01.2023

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20041214_OGH0002_0010OB00028_04F0000_001