OGH 1Ob183/99i (RS0112319)

OGH1Ob183/99i5.8.1999

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs 2 GBG ist die Beschränkung einer Dienstbarkeit auf bestimmte räumliche Grenzen zulässig.

Normen

ABGB §484
GBG §12 Abs2

1 Ob 183/99iOGH05.08.1999
5 Ob 271/00iOGH29.05.2001

Beisatz: Eine solche Dienstbarkeit ist auf dem gesamten Grundbuchskörper einzutragen. (T1)

5 Ob 239/06tOGH28.11.2006

Beis wie T1; Beisatz: Bei der Einräumung einer Servitut, die die Verlegung von Kabel oder Leitungen zum Gegenstand hat, ist dann kein Lageplan vorzulegen, wenn die Dienstbarkeit ausdrücklich nur auf eines (hier: zwei) von mehreren Grundstücken beschränkt ist. Der Servitutsberechtigte erhält dadurch das uneingeschränkte Recht, die Leitungen letztlich auf dem gesamten Grundstück zu verlegen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19990805_OGH0002_0010OB00183_99I0000_001