Rechtssatz
Nach der nunmehrigen Fassung des § 519 Abs 2 ZPO ist, wenn erstmals das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung aufgreift und daher funktionell gleichsam als erste Instanz entscheidet, ein Rekurs gegen seine Entscheidung nicht durch § 502 Abs 1 nF ZPO beschränkt.
1 Ob 63/02z | OGH | 30.04.2002 |
Beisatz: War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO. (T2) |
4 Ob 287/04s | OGH | 14.03.2005 |
Auch; Beisatz: Beschlüsse des Berufungsgerichts, mit denen - erstmalig - die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils samt vorangegangenem Verfahren ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wird, sind mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. (T3) |
6 Ob 150/05k | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: § 519 Abs 1 ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist. (T4) |
6 Ob 292/07w | OGH | 24.01.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4 |
5 Ob 275/08i | OGH | 13.01.2009 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Um die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO anzuwenden, ist eine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs durch das Erstgericht nicht jedenfalls notwendig. Es reicht aus, dass es in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, diese Einrede verwerfen zu wollen. Auch in diesem Fall wird das Gericht zweiter Instanz, das sich mit dieser Prozesseinrede befasst, funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 528 ZPO richtet. (T5)<br/>Beisatz: Für die Anwendbarkeit der Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO muss das Erstgericht sich zumindest in den Entscheidungsgründen mit der (dort ausdrücklich bejahten) Zulässigkeit des Rechtswegs auseinandersetzen. Die meritorische Erledigung des Klagebegehrens reicht nicht aus (so schon 1 Ob 63/02z). (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/4 |
5 Ob 184/09h | OGH | 10.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Über eine (Nichtigkeits-) Berufung gegen die implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit im Urteil des Erstgerichts, das sich mit dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht befasste, entscheidet das Berufungsgericht funktionell erstinstanzlich. Die Zulässigkeit eines Rekurses dagegen richtet sich nach der grundsätzlich abschließenden Regelung des § 519 Abs 1 ZPO. (T7) |
4 Ob 16/11y | OGH | 15.02.2011 |
Auch; Beisatz: Das Rekursverfahren ist gemäß § 521a ZPO idF ZVN 2009 zweiseitig, wenn die Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 3. 2009 erging. (T8) |
4 Ob 91/13f | OGH | 18.06.2013 |
Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 |
1 Ob 121/16z | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht. (T9) |
4 Ob 233/16t | OGH | 28.03.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: „Berufung“ gegen eine Klagszurückweisung ist vom Gericht zweiter Instanz in einen Rekurs umzudeuten. (T10) |
3 Ob 12/19i | OGH | 20.02.2019 |
Auch; Beisatz: Das Rekursverfahren ist zweiseitig, die Rekurs-(beantwortungs)-frist beträge 14 Tage (§§ 521, 521a ZPO). (T11) |
7 Ob 177/22p | OGH | 13.12.2022 |
vgl; Beisatz: Hier: Erstmalige Wahrnehmung des Prozesshindernisses durch das Berufungsgericht; vierwöchige Revisionsfrist wegen einheitlicher Entscheidungsausfertigung auch für den Rekurs gegen die (teilweise) Zurückweisung der Klage. (T13) |
9 Ob 43/23y | OGH | 18.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 |
4 OB 59/24s | OGH | 23.05.2024 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19910321_OGH0002_0070OB00517_9100000_002
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