Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden.
7 Ob 62/78 | OGH | 14.12.1978 |
Beisatz: Entscheidend ist daher, dass der Versicherungsnehmer durch die nicht (oder nicht ohne unnötigen Aufschub) erstattete Unfallsmeldung die Aufklärung des Sachverhaltes in einer bestimmten konkreten Richtung dadurch vereitelt hat, dass ein Beweismittel aus diesem Grunde nicht mehr benützt werden kann. (T1) Veröff: VersR 1979,731 |
7 Ob 4/81 | OGH | 19.03.1981 |
nur: Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. (T2) Beisatz: Auch geringer Sachschaden verpflichtet nach Straßenverkehrsrecht in der Regel zur Anzeige an die nächste Sicherheitsstelle (§ 3 Abs 5 StVO). (T3) Veröff: ZVR 1981/264 S 367 |
7 Ob 17/82 | OGH | 18.03.1982 |
Auch; Veröff: VersR 1985,500 = ZVR 1983,41 S 52 = RZ 1983/31 S 125 |
7 Ob 41/82 | OGH | 29.07.1982 |
nur: Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. (T4) |
7 Ob 70/82 | OGH | 13.01.1983 |
nur T4 |
7 Ob 8/83 | OGH | 26.05.1983 |
nur T2; nur T4; Veröff: ZVR 1984/153 S 173 = VersR 1984,1203 |
7 Ob 36/83 | OGH | 01.09.1983 |
nur T4; Veröff: ZVR 1984/190 S 209 |
5 Ob 594/85 | OGH | 15.10.1985 |
Auch; nur: Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden. (T5) |
7 Ob 41/85 | OGH | 11.12.1985 |
Beisatz: Gilt auch bei unrichtiger Meldung an den Versicherer. (T6) |
7 Ob 39/87 | OGH | 09.07.1987 |
Beisatz: Hier: Auch § 4 Abs 2 StVO. (T7) Veröff: SZ 60/139 = VersRdSch 1988,28 = ZVR 1988/78 S 180 = RdW 1988,199 |
7 Ob 35/89 | OGH | 30.11.1989 |
nur T4; Beis wie T1; Veröff: VersRdSch 1990,276 |
7 Ob 10/93 | OGH | 21.04.1993 |
Auch; nur T2; Veröff: VersRdSch 1993,392 = VersR 1994,379 |
7 Ob 43/95 | OGH | 10.01.1996 |
Beisatz: Ein solcher konkreter Verdacht in Richtung Alkoholisierung ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall eine Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie unterlässt und unmittelbar nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt (vgl. SZ 56/118). (T8) |
7 Ob 170/99x | OGH | 20.10.1999 |
nur: Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden. (T9) |
7 Ob 74/00h | OGH | 29.05.2000 |
Auch; Beisatz: Von einem redlichen Versicherungsnehmer ist zu erwarten, dass er bei seinen Angaben über den Versicherungsfall auch von Anfang an auf Unsicherheiten und mangelnde Erinnerung hinweist und keinesfalls Behauptungen aufstellt, die objektiv der Wahrheit nicht entsprechen. (T10) |
7 Ob 52/00y | OGH | 22.11.2000 |
Auch; nur T2; Beisatz: § 18 Abs 4 AÖTB 1988 verpflichtet nicht zu einer Anzeigenerstattung. (11) |
7 Ob 102/01b | OGH | 26.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn dadurch im konkreten Fall etwas versäumt wird, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich gewesen wäre. (T12) |
7 Ob 276/01s | OGH | 17.04.2002 |
nur: Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. Es ist notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. (T13) |
7 Ob 232/02x | OGH | 30.10.2002 |
Auch; Beis wie T12; Beis wie T10; Beisatz: Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (so auch 7 Ob 74/00h; 7 Ob 276/01s uva). (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0070OB00046_7800000_001
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