OGH 7Ob46/78 (RS0043520)

OGH7Ob46/7814.12.1978

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden.

Normen

AFIB 1993 Art5 Z3.1
AKIB Art6 Abs2
StVO §4 Abs5
VersVG §6 Abs3
VK 1995 Art7.3.2
ZPO §503 Z4 E4c22

7 Ob 46/78OGH14.12.1978

Veröff: SZ 51/180 = ZVR 1980/4 S 11 = JBl 1979,657

7 Ob 62/78OGH14.12.1978

Beisatz: Entscheidend ist daher, dass der Versicherungsnehmer durch die nicht (oder nicht ohne unnötigen Aufschub) erstattete Unfallsmeldung die Aufklärung des Sachverhaltes in einer bestimmten konkreten Richtung dadurch vereitelt hat, dass ein Beweismittel aus diesem Grunde nicht mehr benützt werden kann. (T1) Veröff: VersR 1979,731

7 Ob 5/79OGH01.03.1979
7 Ob 4/81OGH19.03.1981

nur: Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. (T2) Beisatz: Auch geringer Sachschaden verpflichtet nach Straßenverkehrsrecht in der Regel zur Anzeige an die nächste Sicherheitsstelle (§ 3 Abs 5 StVO). (T3) Veröff: ZVR 1981/264 S 367

7 Ob 17/82OGH18.03.1982

Auch; Veröff: VersR 1985,500 = ZVR 1983,41 S 52 = RZ 1983/31 S 125

7 Ob 41/82OGH29.07.1982

nur: Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. (T4)

7 Ob 70/82OGH13.01.1983

nur T4

7 Ob 8/83OGH26.05.1983

nur T2; nur T4; Veröff: ZVR 1984/153 S 173 = VersR 1984,1203

7 Ob 36/83OGH01.09.1983

nur T4; Veröff: ZVR 1984/190 S 209

5 Ob 594/85OGH15.10.1985

Auch; nur: Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden. (T5)

7 Ob 41/85OGH11.12.1985

Beisatz: Gilt auch bei unrichtiger Meldung an den Versicherer. (T6)

7 Ob 39/87OGH09.07.1987

Beisatz: Hier: Auch § 4 Abs 2 StVO. (T7) Veröff: SZ 60/139 = VersRdSch 1988,28 = ZVR 1988/78 S 180 = RdW 1988,199

7 Ob 35/89OGH30.11.1989

nur T4; Beis wie T1; Veröff: VersRdSch 1990,276

7 Ob 22/91OGH25.07.1991

nur T4

7 Ob 10/93OGH21.04.1993

Auch; nur T2; Veröff: VersRdSch 1993,392 = VersR 1994,379

7 Ob 4/95OGH18.01.1995
7 Ob 23/95OGH31.05.1995

nur T2

7 Ob 43/95OGH10.01.1996

Beisatz: Ein solcher konkreter Verdacht in Richtung Alkoholisierung ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall eine Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie unterlässt und unmittelbar nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt (vgl. SZ 56/118). (T8)

7 Ob 2068/96kOGH17.07.1996

nur T5; Beis wie T8

7 Ob 2156/96aOGH17.07.1996

Auch; nur T5

7 Ob 258/97kOGH10.09.1997

Vgl auch

7 Ob 294/97dOGH17.12.1997

nur T5

7 Ob 191/98hOGH15.09.1998

nur T5; Beis wie T8

7 Ob 170/99xOGH20.10.1999

nur: Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muss vom Versicherer behauptet und bewiesen werden. (T9)

7 Ob 74/00hOGH29.05.2000

Auch; Beisatz: Von einem redlichen Versicherungsnehmer ist zu erwarten, dass er bei seinen Angaben über den Versicherungsfall auch von Anfang an auf Unsicherheiten und mangelnde Erinnerung hinweist und keinesfalls Behauptungen aufstellt, die objektiv der Wahrheit nicht entsprechen. (T10)

7 Ob 52/00yOGH22.11.2000

Auch; nur T2; Beisatz: § 18 Abs 4 AÖTB 1988 verpflichtet nicht zu einer Anzeigenerstattung. (11)

7 Ob 102/01bOGH26.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn dadurch im konkreten Fall etwas versäumt wird, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich gewesen wäre. (T12)

7 Ob 276/01sOGH17.04.2002

nur: Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. Es ist notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. (T13)

7 Ob 79/02xOGH08.07.2002

Auch; nur T4; nur T12

7 Ob 232/02xOGH30.10.2002

Auch; Beis wie T12; Beis wie T10; Beisatz: Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (so auch 7 Ob 74/00h; 7 Ob 276/01s uva). (T14)

7 Ob 299/04bOGH02.03.2005

Auch

7 Ob 231/05dOGH09.11.2005

nur T13

7 Ob 97/09dOGH02.09.2009
7 Ob 109/12yOGH28.11.2012
1 Ob 197/13xOGH21.11.2013

Vgl

7 Ob 177/14aOGH05.11.2014
7 Ob 119/15yOGH02.09.2015

nur T13

7 Ob 55/18sOGH20.04.2018
7 Ob 126/18gOGH04.07.2018
7 Ob 12/21xOGH24.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19781214_OGH0002_0070OB00046_7800000_001

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