OGH 5Ob594/85

OGH5Ob594/8515.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C Autovermietung D Konstruktionen KG & Co., Wien 6., Bienengasse 6-8, vertreten durch Dr.Rudolf Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans E KG, Kerzenerzeugung, Zell am Ziller, Unterdorf 8, vertreten durch Dr.Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 20.088,40 S samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11.Jänner 1985, GZ.3 a R 385/84-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 30.März 1984, GZ. C 112/83 -19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Es wird der Revision Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Urteils das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.164,70 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 320,-- S an Barauslagen und 167,70 S an USt.) und die mit 3.199,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 480,-- S an Barauslagen und 247,20 S an USt.) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 20.088,40 S samt Anhang und brachte zur Begründung ihres Begehrens vor:

Sie habe der Beklagten einen Transporter VW 295 Diesel vermietet. Dieses Kraftfahrzeug sei ihr von der Beklagten mit beschädigtem Kofferaufbau zurückgestellt worden. Zur Behebung des Schadens habe sie den Klagebetrag aufwenden müssen. Nach den übernahme- und Geschäftsbedingungen, die dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Mietvertrag zugrundegelegt worden seien, hafte die Beklagte für den ihr (der Klägerin) entstandenen Schaden, weil Schäden am Kofferaufbau überhaupt nicht versichert seien und die Beklagte auch keine Schadensmeldung abgegeben habe.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein:

Sie habe von der Klägerin schon öfter zu geschäftlichen Zwecken ein Kraftfahrzeug mit Kofferaufbau gemietet, wobei ihr stets zugesagt worden sei, daß das Fahrzeug durch die Klägerin vollkaskoversichert sei. Es sei nie darauf hingewiesen worden, daß diese Vollkaskoversicherung nur für das Fahrzeug selbst und nicht auch für den Kofferaufbau gelte; auf der ihr ausgefolgten Durchschrift des Mietvertrages seien die übernahme- und Geschäftsbedingungen nicht abgedruckt gewesen. Sie sei daher der Meinung gewesen, daß auch der Kofferaufbau des prozeßgegenständlichen Fahrzeuges vollkaskoversichert gewesen sei. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Klägerin vermietet gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge. Die Beklagte erzeugt und vertreibt gewerbsmäßig Kerzen. Die Beklagte existiert seit mindestens 1980 nicht mehr als Gesellschaft, sondern als Einzelfirma (Inhaber Hans E). Diese Veränderung war der Klägerin bei Abschluß des gegenständlichen Mietvertrages nicht bekannt.

Hans E telefonierte, ehe er seinem Fahrer Franz F

den Auftrag zur Abholung des Fahrzeuges erteilte, mit der Filiale der Klägerin in Innsbruck, und zwar mit der dortigen Sekretärin Sonja G. Bei diesem Telefonat bestellte er unter Hinweis auf die früheren Geschäftskontakte für zwei Tage zwecks Auslieferung von Lichtmeßkerzen einen normalen Kastenwagen ohne Kofferaufbau. Hans E wies hiebei darauf hin, daß er wieder die Mietvariante mit der Vollkaskoversicherung des Fahrzeuges wähle. Hans E hatte schon drei- oder viermal bei der Klägerin in Innsbruck vollkaskoversicherte normale Kastenwagen zur Auslieferung von Kerzen angemietet. Hiebei hatte er auch schon persönlich Mietvertragsformulare unterschrieben. Daß diese Formulare eine Klausel enthalten hätten, wonach Schäden am Kofferaufbau eines Mietfahrzeuges von der Vollkaskoversicherung nicht erfaßt wären, kann nicht festgestellt werden.

Die mündliche Bestellung des Hans E wurde von Sonja G namens der Klägerin telefonisch akzeptiert, in der Folge aber nicht erfüllt. Franz F erhielt am 28.1.1982 einen Kastenwagen mit Kofferaufbau und nicht einen normalen Kastenwagen ausgefolgt. Bei übernahme des Fahrzeuges wurde Franz F, der nicht wußte, daß sein Chef einen normalen Kastenwagen geordert hatte, im Büro der Klägerin in Innsbruck nicht darüber aufgeklärt, daß bei dem übernommenen Fahrzeug der Kofferaufbau nicht vollkaskoversichert ist.

Franz F wurde von der Büroangestellten der Klägerin einfach darauf hingewiesen, wo er auf dem Mietvertragsformular zu unterschreiben habe. Eine Besprechung des Vertragsinhaltes erfolgte nicht. Franz F las auch die Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite des bereits ausgefüllten Mietvertragsformulars nicht durch, als er auf der Vorderseite an den vorgesehenen Stellen zwei Unterschriften leistete. Er war sich aber sehr wohl bewußt, daß er einen Mietvertrag unterschreibt und nicht bloß eine übernahmsbestätigung hinsichtlich des Fahrzeuges.

Daß sein Chef auf eine Vollkaskoversicherung des ganzen Fahrzeuges Wert legt, wußte Franz F. Er ging hinsichtlich des übernommenen Fahrzeuges davon aus, daß von der Vollkaskoversicherung nicht Teile ausgenommen sind, hiemit im Ergebnis auch davon, daß bei einem von ihm ohne grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz verschuldeten Sachschaden am Mietfahrzeug der Vollkaskoversicherer der Klägerin abgesehen vom Selbstbehalt für den Schaden aufkommen wird.

Auf der Vorderseite des Mietvertragsformulars stand in Kleindruck oberhalb des Freiraumes für die Unterschrift des Mieters folgender an den Mieter gerichteter Text: 'Ich habe die Bestimmungen auf der Vorder- und Rückseite dieses Vertrages gelesen und erkläre mich damit einverstanden'.

Auf der Rückseite des Mietvertragsformulars waren unter anderem folgende übernahme- und Geschäftsbedingungen abgedruckt:

'Punkt 6: Versicherungen.

....

B) Selbstverschuldete Schäden am Mietwagen:

a) Die Kosten für eine Behebung von derartigen Beschädigungen haben Mieter und Fahrer zur ungeteilten Hand bis zur Höhe der geltenden Schadensbeteiligung (laut gültiger iR-Preisliste) pro Schadensfall zu tragen. Diese Mindestschadensbeteiligung erhöht sich jedoch auf S 10.000,--, wenn die Ausstellung des Führerscheines an den Fahrer weniger als ein Jahr zurückliegt.

b) Schäden am Mietfahrzeug, die die oben genannte Mindestschadensbeteiligung übersteigen, trägt der Vermieter, soweit der Schaden nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kaskoversicherung abdeckbar ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß seitens des Mieters und Fahrers folgende Bedingungen strikte eingehalten werden:

ba) Spätestens bei Rückstellung des Fahrzeuges ist eine Schadensmeldung gemäß Punkt 7 abzugeben.

....

c) Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluß der 'Volldeckung' vollen Umfanges, wenn der Schaden entsteht bei:

ca) grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des Unfalles oder Beschädigung sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen.

cb) Für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden (z.B. schlechtes Verstauen, ungenügender Verschluß) sowie für Schäden an Aufbauten von LKW (Plane, Koffer, Spriegel, Ladebordwand) haftet der Mieter ohne Begrenzung.

Dem Mieter obliegt die Beweislast, daß er den Schaden in den Fällen ca) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig und in den Fällen

cb) nicht schuldhaft verursacht hat.

....

Punkt 7: Verhalten bei Verkehrsunfällen:

Der Mieter ist verpflichtet, im Falle der Beteiligung an einem Verkehrsunfall alles vorzunehmen, was zur Klärung des Tatbestandes dienlich ist, insbesondere sofortige polizeiliche Meldung, Feststellung der Kennzeichen der anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuge, Feststellung von Namen und Anschrift der beteiligten Personen und Zeugen, Anfertigung einer Lageskizze usw. Der Mieter ist ferner verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Versicherer alle von diesem geforderten Aufklärungen zu geben.

....'

Ob auf der Rückseite der Franz F bei übernahme des Fahrzeuges ausgefolgten Zweitausfertigung des Mietvertrages die Geschäftsbedingungen abgedruckt waren, kann nicht festgestellt werden.

Ob Hans E noch vor der Beschädigung des Fahrzeuges davon Kenntnis erlangte, daß Franz F entgegen seiner Order von der Klägerin einen Kastenwagen mit Kofferaufbau ausgehändigt erhielt, kann nicht festgestellt werden. Fest steht jedenfalls, daß Franz F seinen Chef nicht darauf aufmerksam machte, er habe von der Klägerin ein Fahrzeug mit Kofferaufbau erhalten.

Wie dieser Kofferaufbau im einzelnen konstruiert war, steht nicht fest. Der Kofferaufbau stellte sich jedenfalls optisch als Erhöhung gegenüber dem Führerhaus des LKWs dar. Seine Funktion bestand darin, zusätzliche Ladefläche zu schaffen.

Am 30.1.1982 stellte Franz F das Fahrzeug der Klägerin mit einem Schaden am Kofferaufbau in der Höhe von 20.088,40 S (ohne 18 % Umsatzsteuer) zurück. Diesen Schaden hatte Franz F durch unachtsame Fahrweise (Kontakt mit einem Hausbalkon) verschuldet. Daß der Schaden von Franz F grob fahrlässig verursacht wurde, kann nicht festgestellt werden. (Auf diesen Haftungsausschluß hat sich die Klägerin auch nicht berufen.) Es kann nicht näher festgestellt werden, wo dieser Unfall passierte und ob der Hausbalkon, an den Franz F mit dem Kofferaufbau des Mietfahrzeuges anfuhr, beschädigt wurde. Fest steht aber, daß Franz F wegen der Beschädigung des Mietfahrzeuges wie auch wegen einer möglichen Beschädigung des Balkons die Gendarmerie bzw. Polizei nicht verständigte. Franz F fertigte auch keine Lageskizze im Sinne des Punktes 7 der Geschäftsbedingungen der Klägerin an. Eine nähere schriftliche Unfallsaufklärung erfolgte auch durch Hans E nicht. Bei Rückgabe des am Kofferaufbau beschädigten Fahrzeuges an die Klägerin erstattete allerdings Franz F im Büro der Klägerin eine kurze mündliche Darstellung des Unfallsgeschehens. Weder Franz F noch Hans E kannte die Klausel der Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Pflicht des Mieters bzw. Fahrers betreffend die Aufklärung des Unfallsgeschehens. Anhaltspunkte dafür, daß sich bei einer sofortigen Intervention der Sicherheitsbehörde Hinweise für eine übermüdung oder Alkoholisierung des Franz F ergeben hätten, sind im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Daß infolge des bloß mündlichen Unfallsberichtes des Franz F anläßlich der Rückstellung des beschädigten Fahrzeuges die Aufklärung von Umständen versäumt worden wäre, die für die Klägerin bzw. deren Kaskoversicherung von Bedeutung gewesen wären, kann nicht festgestellt werden.

Wegen der Regulierung des Schadens schaltete die Klägerin ihre eigene Kaskoversicherung ein. Diese forderte zunächst einen schriftlichen Unfallsbericht. Daraufhin rief die Klägerin Hans E wegen Erstattung eines solchen jedenfalls noch im Febraur 1982 an. Hans E entsprach dieser Aufforderung aber nicht, worauf die Klägerin am 3.3.1982 an ihn folgendes Schreiben richtete:

'Ihre Firma hat vom 28.1.1982 bis 30.1.1982 von unserer Station in Innsbruck das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W 784.117 angemietet. Nach Rückgabe des Fahrzeuges ist ein Schaden festgestellt worden. Der mehrmaligen Aufforderung unserer Station in Innsbruck, eine Schadensmeldung zu schicken, sind Sie bis heute nicht nachgekommen. Daher müssen wir Sie für den Schaden, den Sie bzw. Ihr Fahrer Herr Franz F verursacht hat, mit den Reparaturkosten von S 20.088,40 netto belasten. Wir ersuchen Sie, den geforderten Betrag raschest an uns zu überweisen, ansonsten sehen wir uns gezwungen, dies unserem Rechtsanwalt zu übergeben.'

Hans E schaltete daraufhin seinen Rechtsanwalt ein, welcher die Klägerin anschrieb; der Inhalt dieses Schreibens kann mangels Vorlage nicht festgestellt werden.

Jedenfalls antwortete die Klägerin am 10.5.1982 dem Rechtsfreund Hans Es wie folgt:

'Laut Rücksprache mit unserer Station in Innsbruck, Frau G, wo das Fahrzeug angemietet wurde, ist dem Fahrer der Firma Hans E bei Versicherungsabschluß eingehend erklärt worden, daß der Kofferaufbau aus der Volldeckung, die die Firma Hans E abgeschlossen hat, ausgenommen ist.

Daher müssen wir laut unseren übernahme- und Geschäftsbedingungen unter Punkt 8 c cb auf der Forderung bestehen.'

Hans E folgte aber der Ansicht seines Rechtsanwaltes und leistete keine Zahlung, und zwar auch nicht hinsichtlich des Selbstbehaltes, dessen Höhe weder aus dem Mietvertragsformular hervorgeht noch von der Klägerin sonst behauptet und unter Beweis gestellt wurde.

Daß die Klägerin wegen des klagegegenständlichen Schadens Zahlung von der Kaskoversicherung erhielt, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und kann daher auch nicht festgestellt werden. Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht nachstehender rechtlichen Beurteilung:

Es sei davon auszugehen, daß bereits die mündliche Bestellung durch Hans E und nicht erst die namens der Beklagten erfolgte Unterfertigung des schriftlichen Mietvertrages durch Franz F den Mietvertrag zwischen den Streitteilen perfekt gemacht habe. Der Text des schriftlichen Mietvertrages habe also keine konstitutive Bedeutung; es handle sich vielmehr um eine bloße Beweisurkunde. Hinsichtlich der Fahrzeugtype sei die Beweisurkunde unrichtig ausgestellt worden. Es sei nämlich ein normaler Kastenwagen gemietet, jedoch ein VW-Kastenwagen mit Kofferaufbau dem Fahrer der Beklagten übergeben worden. Dieses Fahrzeug sei zwar für die Auslieferungszwecke der Beklagten mindestens genauso tauglich gewesen wie der bestellte normale Kastenwagen und es könne daher der mündliche Mietvertrag grundsätzlich auch auf den Kastenwagen mit Kofferaufbau übertragen werden. Dies gelte aber nicht hinsichtlich der Vereinbarung über die Haftung des Mieters bei einem von seinem Fahrer verschuldeten Unfall. Hier habe Hans E mündlich die Volldeckung gewählt gehabt, wobei er für die Klägerin erkennbar davon ausgegangen sei, daß von Seiten der Vermieterin für das ganze Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung bestehe. Insofern gebe somit das Mietvertragsformular den mündlich geschlossenen Vertrag nicht richtig wieder. Mündlich sei hinsichtlich der Haftung für vom Fahrer des Mietfahrzeuges verschuldete Schäden bedungen worden, daß bei leichter Fahrlässigkeit ausgenommen den Selbstbehalt keine Schadenersatzverpflichtung des Mieters bestehe. Daß mündlich hinsichtlich der Aufklärung des Unfallsgeschehens durch den Mieter Näheres bedungen worden wäre, sei nicht festgestellt worden. Es könne aber trotz der Unterschrift des Franz F selbst unter Berücksichtigung von dessen Vertreterbefugnissen aus den vorstehenden überlegungen auch nicht angenommen werden, daß die diesbezügliche Vertragsklausel nachträglich wirksam geworden sei. Ebenso könne nicht davon ausgegangen werden, daß die von Hans E telefonisch bedungene Vollkaskosversicherung des gesamten Mietfahrzeuges nachträglich durch die Unterschrift des Franz F auf dem Mietvertragsformular in dem Sinne eingeschränkt worden sei, daß die Mietpartei für Schäden am Kofferaufbau während der Mietvertragszeit grundsätzlich einzustehen habe, es sei denn, sie vermöge nachzuweisen, daß der Schaden von ihrem Fahrer nicht schuldhaft verursacht worden sei.

Im übrigen wäre für die Klägerin selbst dann nichts gewonnen, wenn man der Unterschrift des Franz F unter das Mietvertragsformular der Klägerin anläßlich der Abholung des gegenständlichen Fahrzeuges konstitutive Wirkung zuerkennen würde. Die geschilderten Geschäftsbedingungen stellten sich nämlich bei näherem Zusehen als ungewöhnlich im Sinne des § 864 a ABGB dar. Grundsätzlich gelte zwar immer noch, daß derjenige, welcher eine Urkunde unterfertige, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärungen mache, wenn er den Text nicht gekannt habe. § 864 a ABGB mache aber von diesem Grundsatz eine Ausnahme wie schon zuvor die Rechtsprechung. Erfahrungsgemäß mache sich im heutigen rechtsgeschäftlichen Verkehr nur selten jemand die Mühe, vor allem umfangreiche Geschäftsbedingungen eingehend zu studieren. Dies werde nicht zuletzt deshalb oft unterlassen, weil in der Regel Änderungsvorschläge ohnehin nicht akzeptiert würden. Allerdings führe das bloße Lesen von Geschäftsbedingungen wohl häufig noch zu keinem tieferen Verständnis des unterschriebenen Vertragsinhaltes. Daß nun die vertraglichen Bestimmungen im Vertragswerk 'versteckt' worden wären, könne zwar nicht gesagt werden. Die Ausnahme bezüglich des Kofferaufbaues sei fett gedruckt. Allerdings sei die Verweisung auf die Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Mietvertragsformulars nur klein gedruckt. Außerdem sei auf der Rückseite des Mietvertrages Platz für eine weitere Unterschrift des Mieters freigelassen. Diese Unterschrift solle bestätigen, daß die fettgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich besprochen und ausgehandelt worden seien. Hier habe Franz F aber keine Unterschrift geleistet. Müßte der Verwender vorformulierter Vertragstexte jedem Vertragspartner den Inhalt dieser Texte ausführlich erklären und sich vergewissern, daß der Vertragspartner wirklich alles verstanden habe, so würden sich für den praktischen rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht hinnehmbare Friktionen ergeben. Im gegenständlichen Fall enthalte die Klausel betreffend die Unfallsmeldepflicht eine Benachteiligung des Mieters, wenn man die H, welche zwischen der Klägerin und ihrem Kaskoversicherer den Maßstab bildeten, im Verhältnis zwischen den Streitteilen gelten lasse. Seit 1980 seien nämlich die Folgen der Verletzung der Obliegenheit der Unfallsaufklärung abgemildert. Ein vorsätzlicher Verstoß des Versicherungsnehmers gegen seine Aufklärungspflicht befreie den Kaskoversicherer nicht mehr von seiner Leistungspflicht, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf die Festellung und den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt habe. Nicht anders denn als nachteilig könne die Beurteilung der Vertragsklausel auch dann ausfallen, wenn man die Mietvertragsregelung des ABGB heranziehe. Diese sehe keinerlei besondere Aufklärungspflichten des Mieters gegenüber dem Vermieter vor, wenn das Mietobjekt Schaden genommen habe. Die Ausklammerung des Kofferaufbaues aus der Vollkaskoversicherung und damit letztlich auch die diesbezügliche Haftung des Mieters, sofern er nicht seine Schuldlosigkeit oder die Schuldlosigkeit seines Erfüllungsgehilfen zu beweisen vermöge, müsse bei einer Mietvariante, welche mit 'Volldeckung' umschrieben werde, gleichfalls als ungewöhnlich beurteilt werden. Ohne besondere Aufklärung dürfe der Kunde nach Treu und Glauben wohl auch ohne näheres Studium der Geschäftsbedingungen des Vermieters davon ausgehen, daß tatsächlich das ganze Fahrzeug vollkaskoversichert sei. § 864 a ABGB sei zwar durch das Konsumentenschutzgesetz eingeführt worden, er sei seinem Wortlaut nach aber nicht auf Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes eingeschränkt. Es spreche nichts dagegen, diese Bestimmung auch zugunsten von Kaufleuten anzuwenden. Es möge zwar richtig sein, daß ungewöhnliche Geschäftsbedingungen Kaufleute nicht so leicht überraschten. Dennoch könne § 864 a ABGB zugunsten der Beklagten auf den gegenständlichen Fall angewendet werden, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehe, daß deren auf der Rückseite des Mietvertragsformulars abgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen durch die Unterschrift des Franz F Bedeutung hätten erlangen können. Daß die in Frage stehenden Klauseln im Geschäftsverkehr bereits üblich seien und daher nicht mehr als ungewöhnlich im Sinne des § 864 a ABGB beurteilt werden könnten, habe die Klägerin weder behauptet noch sei solches im Beweisverfahren hervorgekommen.

Da zum Selbstbehalt keine näheren Feststellungen hätten getroffen werden können, habe das Klagebegehren daher im Ergebnis zur Gänze abgewiesen werden müssen.

Das Berufungsgericht erkannte im Sinne der Klage und sprach aus, daß die Revision nicht nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es übernahm die von der Klägerin bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, Franz F sei bei übernahme des Fahrzeuges nicht darüber aufgeklärt worden, daß dessen Kofferaufbau nicht vollkaskoversichert sei, als unbedenklich und führte zur Bekämpfung der Feststellung des Erstgerichtes, Franz F habe bei Rückstellung des beschädigten Fahrzeuges im Büro der Klägerin eine kurze mündliche Darstellung des Unfallsgeschehens gegeben, aus:

Diese Feststellung ist, wie der Klägerin zugestanden werden muß, tatsächlich nicht durch erstinstanzliche Beweisergebnisse gedeckt. Aus der Zeugenaussage des Franz F selbst läßt sich hiezu überhaupt nichts entnehmen. Aus der Parteiaussage des Hans E geht hervor, daß das beschädigte Fahrzeug am 30.1.1982 (einem Samstag), da die Station der Klägerin in Innsbruck unbesetzt war, bei der dieser benachbarten A***-Tankstelle abgestellt worden war und er (E) am darauffolgenden Montag (1.2.1982) den Eintritt eines Schadens telefonisch bekanntgegeben hat. Demnach hätte das Erstgericht lediglich eine Feststellung in letzterem Sinne, folgend der Parteiaussage Es, treffen können. An der rechtlichen Lösung des Falles würde sich diesfalls aber nichts ändern, weil sowohl ausgehend von der vom Erstgericht gefundenen Feststellung als auch bei Unterstellung der von der Klägerin gewünschten Feststellung der Haftungsausschluß gemäß Punkt 6 B b in Verbindung mit Punkt 7 der übernahme- und Geschäftsbedingungen zum Tragen kommen müsse. Zur Rechtsrüge der Klägerin nahm das Berufungsgericht folgendermaßen Stellung:

Zunächst trete die Klägerin der Rechtsansicht des Erstgerichtes entgegen, wonach der Mietvertragsurkunde lediglich deklarative Bedeutung zukomme, welche Rechtsansicht auch seitens des Berufungsgerichtes nicht geteilt werde, unterliege es doch keinem Zweifel, daß erst ab Unterfertigung des Mietvertrages von einem endgültigen, sämtliche Vertragspunkte regelnden Bindungswillen der Vertragsteile gesprochen werden könne und die vorherige telefonische 'Bestellung' Es, welchem im übrigen auf Grund früherer geschäftlicher Kontakte die im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Klägerin gepflogene übung des Abschlusses schriftlicher Mietverträge nicht unbekannt gewesen sei, lediglich einer Reservierung unter Bekanntgabe der von ihm gewünschten Versicherungsvariante gleichgekommen sei.

Was nun die von der Klägerin zwecks Stützung ihres Begehrens herangezogenen Haftungsgründe anlange, so sei vorerst die Frage zu prüfen, ob und inwieweit durch die Unterfertigung seitens Fs die auf der Rückseite des Vertragsformulars aufscheinenden übernahme- und Geschäftsbedingungen, auf welche auf der Vorderseite hingewiesen worden sei, Vertragsbestandteil geworden seien. Insoweit stehe fest, daß F, dessen Handeln sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, die Vertragsurkunde gefertigt habe, ohne die übernahme- und Geschäftsbedingungen zu studieren, obgleich er verhalten gewesen wäre, sich mit deren Inhalt bekanntzumachen. Die Unterfertigung einer Urkunde gelte grundsätzlich auch ohne Kenntnisnahme ihres Inhalts als Erklärung des Einverständnisses mit ihrem Inhalt und bilde eine rechtsverbindliche Willensäußerung; herrschender Meinung zum Vertragsrecht entspreche es nämlich, daß im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs grundsätzlich derjenige, welcher eine Urkunde ungelesen unterschreibe, deren Inhalt gegen sich gelten lassen müsse. Eine Ausnahme greife nur dann Platz, wenn der Urkundeninhalt so ungewöhnlich sei, daß ein Einverständnis hiemit nicht angenommen werden könne. Solche ungewöhnliche Geschäftsbedingungen würden, wenn etwa bloß auf der Vorderseite einer Vertragsurkunde auf diese hingewiesen werde, selbst durch Unterfertigung der Verweisung nicht zum Geschäftsinhalt (JBl.1982,649 mwN).

Dem Erstgericht sei nun darin beizupflichten, daß es sich im vorliegenden Falle bei dem unter Punkt 6 B c cb genannten Ausschluß von Schäden an Kofferaufbauten aus der Vollkaskoversicherung um eine Vertragsbedingung handle, welche außerhalb der üblichen Linie liege und keineswegs mehr als gewöhnlich zu bezeichnen sei, sei doch mit dem Begriff Volldeckung seitens eines Kunden die Vorstellung verbunden, daß Schäden am gesamten Fahrzeug vollkaskoversichert seien. Zu einer solchen Wertung müsse insbesondere auch dann gefunden werden, wenn auf die redliche Verkehrsübung im Sinne des § 863 ABGB abgestellt werde. Ausgehend von der Ungewöhnlichkeit dieser nachteiligen Klausel könne die darin festgelegte unbegrenzte Haftung des Mieters der Beklagten aber nicht zur Last fallen, es sei denn, sie wäre seitens der Klägerin besonders auf diese Klausel hingewiesen worden, was nach den vom Erstgericht diesbezüglich getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen aber nicht der Fall gewesen sei.

Hingegen könne dem Erstgericht insoferne nicht gefolgt werden, als es in der Klausel betreffend die Unfallsmeldepflicht ((Punkt 6 B b ba in Verbindung mit Punkt 7) gleichfalls eine ungewöhnliche Bestimmung im Sinne des § 864 a ABGB erblickt habe. Eine Bedingung dieses Inhalts könne durchaus als im Geschäftsverkehr gewöhnlich, als nicht überraschend und auch als fair gewertet werden; hiemit werde einem Vertragspartner auch keineswegs eine Verpflichtung aufgebürdet, deren Entsprechung eine unbillige Härte darstellen würde. Andererseits sei eine solche Vertragsbedingung auch durchaus als im Interesse des Vermieters gelegen anzusehen, welcher ohne eine detaillierte, über alle Einzelheiten Aufschluß gebende Schadensmeldung nicht in die Lage versetzt werde, den Schadensfall - insbesondere in Ansehung der Haftungsfrage - einer verläßlichen überprüfung zu unterziehen, und auch Gefahr laufen könne, allfälliger Regreßansprüche verlustig zu gehen. Mangels Ungewöhnlichkeit dieser Geschäftsbedingung sei daher im Sinne der obigen grundsätzlichen Ausführungen davon auszugehen, daß diese Bestandteil des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Mietvertrages geworden sei, woran nichts ändere, daß auf der Rückseite der Urkunde unten eine weitere Unterschrift des Mieters vorgesehen sei, welche das ausdrückliche Aushandeln der fettgedruckten Geschäftsbedingungen wie auch jener über die Behandlung selbstverschuldeter Schäden bestätigen solle, weil hinsichtlich der in Rede stehenden Klausel über die Unfallmeldepflicht mangels Ungewöhnlichkeit derselben mit Rücksicht auf die bereits auf der Vorderseite erfolgte Unterfertigung der Verweisung auf umseitige Bestimmungen und das in diesem Zusammenhang erklärte Einverständnis mit denselben dann nicht mehr eine gesonderte Einverständniserklärung zwingend geboten gewesen sei. Ausgehend davon, daß die Klausel über die Unfallsmeldepflicht Vertragsbestandteil geworden sei, könne aber im weiteren auch kein Zweifel daran bestehen, daß mit einer bloßen mündlichen Bekanntgabe der Tatsache des Schadenseintrittes ohne nachweisliche Schilderung der näheren Umstände desselben der Verpflichtung zur Schadensmeldung gemäß Punkt 7 der übernahme- und Geschäftsbedingungen nicht entsprochen worden sei. Die Beklagte habe im übrigen im erstinstanzlichen Verfahren auch keinerlei Gründe dafür vorgebracht, warum die Abgabe der von der Klägerin wiederholt angeforderten schriftlichen Schadensmeldung ihrerseits unterblieben sei, bzw. weshalb sie (Beklagte) nicht gewillt gewesen sei, die von der Klägerin wiederholt geforderte nähere Aufklärung hinsichtlich des Schadensfalles zu geben. Hiemit werde aber die Beklagte mit Recht von der Klägerin gemäß Punkt 6 B b zur Schadenstragung über die Mindestschadensbeteiligung hinaus in Anspruch genommen, weshalb in Stattgebung der Berufung die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern gewesen sei, zumal auch weder behauptet worden noch im Beweisverfahren hervorgekommen sei, daß die Klägerin in Ansehung des gegenständlichen Schadens Zahlung seitens ihres Kaskoversicherers erhalten hätte.

Da die für die Zulässigkeit einer Grundsatzrevision maßgebliche Erheblichkeit zu lösender Rechtsfragen des materiellen Rechts oder Verfahrensrechts im konkreten Fall nicht gegeben sei, habe ein negativer Zulässigkeitsausspruch zu erfolgen gehabt. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf § 503 Abs.1 Z 2 und 4 sowie Abs.2 ZPO gestützte außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte macht zusammengefaßt geltend, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung von der erstgerichtlichen Feststellung abgegangen, daß eine Vollkaskoversicherung der Klägerin betreffend den Kofferaufbau des der Beklagten vermieteten Fahrzeuges nicht bestanden habe, und habe mit der Bejahung des Klageanspruches gegen den Grundsatz des Schadenersatzrechtes verstoßen, daß zwischen dem eingetretenen Schaden und dem rechtswidrigen sowie schuldhaften Verhalten des Schädigers ein Kausalzusammenhang bestehen müsse. Da hinsichtlich des Kofferaufbaues eine Kaskoversicherung der Klägerin überhaupt nicht bestanden habe, habe das Unterlassen einer schriftlichen Schadensmeldung durch die Beklagte aber auch nicht zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes führen können. Im übrigen habe die Klägerin gar nicht vorgebracht, daß sie durch das Unterlassen der Schadensmeldung allfälliger Regreßansprüche verlustig gegangen sei. Selbst wenn man unrichtigerweise davon ausginge, die Klägerin habe als Versicherer mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag im Sinne des Vertragsversicherungsgesetzes geschlossen, würde sich am Ergebnis nichts ändern; die Klägerin wäre dann nicht nach § 6 Abs.3 VersVG leistungsfrei, weil keinesfalls ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten vorliege und die Feststellung des Versicherungsfalles durch die bloß mündliche Schadensmeldung nicht beeinflußt worden sei.

Die Klägerin beantragt in erster Linie, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben. Die Klägerin behauptet nach wie vor nicht, daß der Kofferaufbau ihres Fahrzeuges kaskoversichert gewesen sei, und tritt der Auffassung der Beklagten, auch aus den Feststellungen des Erstgerichtes könne abgeleitet werden, daß hinsichtlich des Kofferaufbaues eine Kaskoversicherung nicht bestanden habe, gleichfalls nicht entgegen. Sie bestreitet vielmehr ein Abgehen des Berufungsgerichtes von der erwähnten erstgerichtlichen Feststellung und vertritt in materiellrechtlicher Beziehung den Standpunkt, daß ihr die Beklagte schon allein deswegen die Reparaturkosten zu ersetzen habe, weil sie die für die übernahme dieser Kosten durch die Klägerin in den übernahme- und Geschäftsbedingungen aufgestellte Voraussetzung (schriftliche Schadensmeldung und nähere Aufklärung des Schadensfalles) nicht erfüllt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne der nachstehenden Ausführungen zulässig und berechtigt.

Gegen die übereinstimmende Auffassung der Vorinstanzen, daß Punkt 6 B c cb der übernahme- und Geschäftsbedingungen der Klägerin (unbegrenzte Haftung des Mieters für Schäden an Kofferaufbauten, sofern der Mieter nicht seine Schuldlosigkeit bzw. die Schuldlosigkeit seiner Erfüllungsgehilfen beweist) im Sinne des § 864 a ABGB nicht Bestandteil des zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Mietvertrages geworden ist, wird von der Klägerin im Revisionsverfahren nichts mehr vorgebracht (vgl. dazu auch noch RZ 1984/94).

Die Beklagte wendet sich im Revisionsverfahren auch nicht mehr gegen die von der Ansicht des Erstgerichtes abweichende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Punkte 6 B b ba und 7 der übernahme- und Geschäftsbedingungen der Klägerin (Verhaltenspflichten des Mieters nach der Beschädigung des Mietfahrzeuges, insbesondere bei Verkehrsunfällen) sehr wohl Bestandteil des Mietvertrages geworden sind. Sie macht jedoch - selbst wenn man die Auffassung des Berufungsgerichtes schlechthin als richtig unterstellt und ununtersucht läßt, ob die genannten Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur insoweit Vertragsbestandteil geworden sind, als sie den Mieter nicht schlechter stellen als bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung - mit Recht geltend, daß die Klägerin den eingeklagten Anspruch nicht mit Erfolg auf diese Bestimmungen (in Verbindung mit § 1111 ABGB) stützen kann.

Es ist der Beklagten zwar nicht darin beizupflichten, daß die in Rede stehenden Bestimmungen Rechtspflichten der Beklagten normieren, deren Verletzung zu nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes zu beurteilenden Schadenersatzansprüchen der Klägerin führen kann; diese Bestimmungen setzen vielmehr Obliegenheiten der Beklagten fest, deren Verletzung nur dazu führen kann, daß die Klägerin von der im Mietvertrag übernommenen Schadenstragungspflicht befreit wird (vgl. dazu VersR 1973,879; zu den Obliegenheiten im allgemeinen siehe Koziol-Welser 6 I 37 f; zu den Obliegenheiten im Vertragsversicherungsrecht siehe Bruck-Möller, VersVG 8 , Rdz 7 zu § 6 sowie Petrasch in ZVR 1985,65). Bei der Auslegung und Anwendung der Punkte 6 B b ba und 7 der übernahme- und Geschäftsbedingungen der Klägerin ist aber - wegen des versicherungsähnlichen Charakters der zwischen den Streitteilen über die Schadenstragung bei Wahl der Volldeckungsvariante getroffenen Abmachungen und unter Berücksichtigung der im § 914 ABGB verankerten Vertrauenstheorie (vgl. dazu insbesondere VersR 1973,879 mwN und allgemein Koziol-Welser 6 I 72 ff) - auf die von der Rechtsprechung zur Kaskoversicherung erarbeiteten Grundsätze Bedacht zu nehmen. Danach tritt zwar bei der für die Beklagte ungünstigsten Annahme der vorsätzlichen Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit die Leistungsfreiheit der Klägerin unabhängig davon, ob die Beklagte über die Folgen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen belehrt wurde (Petrasch a.a.O.70 bei FN 58) und ohne daß die Beklagte den Kausalitätsgegenbeweis erbringen könnte (Petrasch a.a.O. S.70 bei FN 62, S.74 unter VI 1; Bruck-Möller a.a.O. Rdz 39 zu § 6; die vom Erstgericht erwähnte Milderung der Folgen der Verletzung der Obliegenheit der Unfallsaufklärung betrifft die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung - Art.8 Abs.2 Z 1 lit.a und Z 2 AKHB - und nicht die Kaskoversicherung - Art.6 Abs.2 Z 1 lit.a und Z 2 H -), ein, es bleiben aber Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, weil infolgedessen die Erfüllung solcher Obliegenheiten zwecklos ist, außer Betracht (Petrasch a.a.O.68 bei FN 36; in der in der genannten Fußnote zitierten Entscheidung ZVR 1979/55 wurde zu Art.6 Abs.2 Z 2 H ausgesprochen, daß der Versicherungsnehmer, wenn er auf Grund der Bestimmungen der StVO zur Anzeigeerstattung verpflichtet ist, seine aus dem Versicherungsvertrag entspringende Aufklärungspflicht nur dann verletzt, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall verspätet der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle meldet und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlich gewesen wäre, daß die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, davon abhängt, daß die von ihm geforderte Aufklärung nicht von vornherein zweckwidrig erscheint, sowie daß trotz Unterlassung der Anzeigeerstattung die Leistungspflicht des Versicherers aufrecht bleibt, wenn von vornherein feststeht, daß die Anzeigeerstattung auf keinen Fall zu einem anderen Ergebnis der Aufklärung geführt hätte). Die erwähnte Pflicht des Versicherungsnehmers, einen Sachschaden bei der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen, ist in der allgemeinen Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers enthalten. Sie ist nicht Selbstzweck. Eine Obliegenheitsverletzung liegt diesbezüglich daher nur dann vor, wenn im konkreten Fall tatsächlich etwas verabsäumt wurde, was zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlich gewesen wäre. Es ist also notwendig, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden oder objektive Beseitigung eines Beweismittels infolge der unterlassenen Meldung im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dieser Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels müssen vom Versicherer behauptet und bewiesen werden (Petrasch a.a.O.76 f mit Hinweis auf die Rechtsprechung in FN 155).

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, in dem die Klägerin weder das Vorliegen einer Kaskoversicherung für den beschädigten Kofferaufbau des der Beklagten vermieteten Fahrzeuges noch irgendwelche Umstände, aus denen sich ergeben würde, daß das der Beklagten als den Punkten 6 B c cb und 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechend angelastete Verhalten ihre Interessen verletzt haben könnte, behauptet hat und derartiges auch im Verfahren nicht hervorgekommen ist, daß die Klägerin den eingeklagten Schaden selbst zu tragen hat, und zwar - wie das Erstgericht unter Hinweis auf das Fehlen jeglichen Vorbringens und jeglicher Verfahrensergebnisse zu der in Punkt 6 B a der übernahme- und Geschäftsbedingungen der Klägerin vereinbarten Schadensbeteiligung von Mieter und Fahrer zutreffend ausgeführt hat - zur Gänze. Es fehlt insbesondere jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin infolge des Unterbleibens einer gegenüber der ohnehin mündlich erstatteten Schadensmeldung detaillierteren schriftlichen Schadensmeldung der Beklagten irgendwelcher Regreßansprüche gegen Dritte verlustig gegangen wäre, wobei Regreßansprüche gegen den Fahrer Franz F - daß dieser den Schaden grob fahrlässig verursacht hätte, wurde nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen - schon nach der hier vorliegenden Vertragsgestaltung, aber auch nach der Rechtsprechung zur Kaskoversicherung (vgl. die bei Grubmann, VersVG 2 unter Nr.47 zu § 67 abgedruckte Entscheidung 3 Ob 352/60 sowie VersR 1980,371) ausscheiden.

Es war daher der außerordentlichen Revision Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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