Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei Kosten des Berufungsverfahrens von S 4.602,40 (darin S 632,40 an Umsatzsteuer und S 808,-- an Barauslagen) und Kosten des Revisionsverfahrens von S 2.040,12 (darin S 340,02 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 206.851,86 sA sowie die Feststellung, daß diese ihm für alle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 12. November 1988, die durch Leistungsverzögerung entstanden seien, hafte. Der Kläger sei bei der beklagten Partei kollisionskaskoversichert gewesen; seine Selbstbeteiligung betrage 5 %. Am 12. November 1988 sei der Kläger mit seinem PKW in W***** bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h infolge einer plötzlich auftretenden Vereisung in einer Linkskurve ins Rutschen geraten und mit seinem Fahrzeug gegen die Gartentüre des Grundstücks R*****straße 12 gestoßen. Das Gartentor und der PKW des Klägers seien dadurch beschädigt worden. Mit der Eigentümerin des Hauses R*****straße 12, Maria K***** (geboren 1901), habe der Kläger nicht sofort in Kontakt treten können, weil sie auf sein Läuten - es sei 23.50 Uhr gewesen - nicht geöffnet habe. Der Kläger habe sich jedoch gegenüber ihrer Nachbarin Hermine B***** ausgewiesen, die seine Daten notiert und versprochen habe, sie am nächsten Tag an Maria K***** weiterzugeben. Sein havariertes Fahrzeug habe der Kläger an der Unfallstelle zurückgelassen. Als der Kläger am nächsten Morgen um 8.00 Uhr Maria K***** aufgesucht habe, habe er erfahren, daß über telefonische Intervention ihrer Tochter bereits um 7.30 Uhr die Polizei interveniert habe. Er habe gemeinsam mit Maria K***** ein Unfallmeldeformular ausgefüllt und Maria K***** Schadloshaltung zugesichert. Schadenersatz sei auch bereits geleistet worden. Die beklagte Partei weigere sich jedoch, den Schaden des Klägers zu begleichen, und behaupte, leistungsfrei zu sein, weil der Kläger nach Ansicht der beklagten Partei entgegen seiner Verpflichtung den Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe. Der Anspruch des Klägers setze sich wie folgt zusammen:
a) Kaskoleistungen
Reparaturkosten S 95.251,80
Abschleppkosten S 1.800,--
S 97.051,80
b) Schadenersatzforderungen
Einstellgebebühr 1. Jänner 1989
bis 28. Februar 1990, S 60,--
pro Tag S 25.440,--
Kaskoversicherungsprämie,
8 Quartale a S 2.983,--
S 23.864,--
Kreditanzahlungen für
Anschaffungskredit, 21 Raten
a S 2.863,-- S 60.123,--
Kfz-Steuer Jänner 1989 bis
August 1989 S 960,--
Wertminderung S 10.000,--
S 120.387,--
insgesamt S 217.738,80
abzüglich 5 % Selbstbehalt
S 10.886,94
S 206.851,86
Durch die Zahlungsverzögerung würden dem Kläger noch weitere Schadenersatzforderungen entstehen; es werde deshalb auch ein Feststellungsbegehren gestellt.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Sie sei leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall nicht umgehend bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe. Auch eine Ausweisung gegenüber dem Geschädigten sei nicht erfolgt. Darüber hinaus habe der Kläger vor Antritt der Fahrt Alkohol konsumiert. Es bestehe daher der begründete Verdacht, daß er das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 92.199,21 sA (Reparatur- und Abschleppkosten) statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von S 114.662,65 sA sowie das Feststellungsbegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Am 12. November 1988 war der Kläger mit seiner Gattin um etwa 16.00 Uhr bei Bekannten in Wien auf Besuch. Um etwa 17.00 Uhr trank er ein 1/16 Liter Wein aufgespritzt auf ein Achtel. Beim Essen von etwa 18.30 Uhr bis 19.00 Uhr trank er ein zweites 1/16 Liter Wein aufgespritzt auf ein Achtel. Um etwa 23.50 Uhr fuhr der Kläger mit seinem PKW durch die R*****straße in W***** mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h. Nahe dem Hause R*****straße 12 geriet das Fahrzeug des Klägers in einer vereisten Linkskurve ins Rutschen und stieß gegen den Bereich der Gartentür dieses Hauses; dadurch wurden die Gartentüre und das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Kläger stieß durch den Anprall mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe, verletzte sich an Stirn und Nase, blutete stark und erlitt einen Schock. Er stieg aus dem Fahrzeug aus und versuchte, die Eigentümerin des Anwesens R*****straße 12 zu verständigen, doch wurde ihm auf sein Läuten hin nicht geöffnet. Es kam aber Hermine B*****, die in einem benachbarten Haus wohnt und den Krach gehört hatte, zur Unfallstelle und sprach mit dem Kläger. Sie merkte, daß der Kläger unter einem Schock stand; eine Beeinträchtigung des Klägers durch Alkohol nahm Hermine B***** nicht wahr; der Kläger roch nicht nach Alkohol und hatte auch keinen unsicheren Gang. Hermine B***** teilte dem Kläger mit, daß die Eigentümerin des Hauses R*****straße 12, Maria K*****, bereits 90 Jahre alt sei und daß es sinnlos wäre, sie herauszuläuten. Der Kläger - er war zur Unfallszeit nicht übermüdet - zeigte daraufhin Hermine B***** seinen Führerschein und diese notierte sich den Namen des Klägers und das Kennzeichen seines Fahrzeuges. Der Kläger versprach, gleich am Morgen des nächsten Tages Maria K***** aufzusuchen. Er stellte sein Fahrzeug an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite ab.
Elisabeth K*****, die Tochter der Maria K*****, bemerkte am 13. November 1988 gegen 7.30 Uhr, daß die eiserne Gartentüre des Anwesens ihrer Mutter beschädigt war; sie sah auch das Fahrzeug des Klägers auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite und verständigte die Polizei. Als der Kläger gegen 8.00 Uhr zur Unfallstelle kam, hatte die Polizei bereits den Unfall aufgenommen. Der Kläger und Elisabeth K***** füllten den Unfallsbericht aus. Auch Hermine B***** kam hinzu. Der Kläger übersandte der beklagten Partei am 16. November 1988 den Unfallsbericht.
Noch am 13. November 1988 wurde das Fahrzeug des Klägers vom Mechanikermeister Hans S***** abgeschleppt und zwei Tage später bei diesem von einem Sachverständigen der beklagten Partei besichtigt. Die Reparaturkosten wurden mit S 95.251,80 errechnet, die Abschleppkosten betrugen S 1.800,--.
Am 15. November 1988 suchte der Kläger die beklagte Partei auf. Da Verdacht auf Alkoholisierung bestand, übergab die Referentin der beklagten Partei Elfriede K***** dem Kläger einen ergänzenden Fragebogen, den der Kläger ausfüllte.
Bei der Kaskoversicherung, die der Kläger für das Fahrzeug abgeschlossen hatte, betrug der Selbstbehalt 5 %.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Kläger sei nach Art. 5 der AFIB 1986 verpflichtet gewesen, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Dazu gehöre nicht nur die Schilderung des eigentlichen Unfallsablaufes, sondern auch die der dazuführenden Ursachen wie Alkoholisierung oder Übermüdung des Lenkers. Es sei allerdings wenig sinnvoll und kaum zielführend, den Lenker nur zu befragen, ob er alkoholisiert oder übermüdet sei, weil er dies sicherlich verneinen werde. Erforderlich wäre eine Befragung über seinen Privatbereich, um feststellen zu können, wie er die dem Unfall vorangegangenen Stunden verbracht habe. Es wäre zweckmäßig gewesen, den Kläger zu fragen, wer seine Angaben bestätigen könne, um diese so zu überprüfen. Das habe die beklagte Partei unterlassen. Aus den Feststellungen ergebe sich, daß der Kläger zum Unfallszeitpunkt nicht alkoholisiert und auch nicht übermüdet gewesen sei. Nach den Versicherungsbedingungen sei die beklagte Partei nur zum Ersatz der Reparatur- und Abschleppkosten verpflichtet.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, "erläuterte" sie jedoch dahin, daß das Erstgericht nicht festgestellt habe, der Kläger sei zum Unfallszeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen; etwas derartiges habe es nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus seinen Feststellungen ableiten wollen. Das Erstgericht habe vielmehr festgestellt, daß der Kläger zwischen 17.00 Uhr und dem Unfall zwei 1/16 Liter Wein getrunken habe und daß Hermine B***** im Unfallszeitpunkt keine Alkoholbeeinträchtigung wahrgenommen habe; dagegen habe es Feststellungen darüber, ob und wieviel Alkohol der Kläger allenfalls vor 17.00 Uhr getrunken habe, nicht getroffen. Nach Art. 5 Z 3.1. der AFIB 1986 müsse der Versicherte nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beitragen. Verletze er diese Obliegenheit, sei der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht stelle eine Obliegenheitsverletzung dar. Die Leistungspflicht des Versicherers könnte in einem solchen Fall nur aufrecht bleiben, wenn feststehe, daß die Anzeigeerstattung auf keinen Fall zu einem anderen Ergebnis der Aufklärung geführt hätte. Da eine Alkoholisierung des Klägers nicht ausgeschlossen werden könne, habe dieser die Unerheblichkeit seiner Obliegenheitsverletzung nicht bewiesen.
Die Revision des Klägers ist entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz zulässig und auch berechtigt.
Mit Recht wendet sich der Kläger zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht zwar ausdrücklich die Feststellungen des Erstgerichtes übernehme, sie gleichzeitig aber offenbar hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung und einer Vereisung der Fahrbahn an der Unfallstelle anzweifle. Behauptungen über einen Alkoholkonsum des Klägers vor 17.00 Uhr wurden nicht aufgestellt, Zweifel an einer Vereisung der Unfallstelle nicht geltend gemacht. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes bestand daher keinerlei Veranlassung - und zwar um so weniger, als in der Berufung der beklagten Partei gegen das Ersturteil Bedenken weder gegen die Feststellung einer Vereisung der Unfallstelle, noch auch gegen das festgestellte Ausmaß des Alkoholkonsums des Klägers geäußert wurden.
Rechtliche Beurteilung
Die in der Judikatur entwickelten Rechtssätze zur Verletzung einer in Versicherungsbedingungen enthaltenen Aufklärungspflicht und zu § 4 Abs 5 StVO werden von der zweiten Instanz zutreffend wiedergegeben. Es entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung, daß eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten ist, und daß es vielmehr notwendig ist, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung infolge Unterlassung der Anzeige im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (ZVR 1984/153 und 190, ZVR 1983/150 ua).
Der Kläger hat zwar den Verkehrsunfall, bei dem Sachschaden entstanden ist, weder der nächsten Polizeidienststelle gemeldet, noch auch hat er der Eigentümerin jener Liegenschaft, an der der Schaden entstanden war, seine Indentidät nachgewiesen. Letzteres mißlang ihm allerdings ohne sein Verschulden, weil sein Läuten unbeachtet blieb. Hat der Kläger es in der Folge als ausreichend angesehen, seine Indentität der Nachbarin der Geschädigten nachzuweisen (wiewohl er mangels Nachweises seiner Idetidät gegenüber der Geschädigten zur Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet gewesen wäre), kann ihm dies nach den Umständen weder als Vorsatz noch auch als grobe Fahrlässigkeit (im Sinne einer schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung; VersRdSch 1987/74) angelastet werden (auch im Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10. August 1989 wurde zwar eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO angenommen, von der Verhängung einer Strafe aber wegen geringen Verschuldens abgesehen), zumal die Nachbarin auf eine Art auftrat, die die Annahme gerechtfertigt hätte, sie wolle als eine Art Vertreterin der Geschädigten bei der Entgegennahme des Indentitätsnachweises auftreten. Der Kläger konnte ohne weiters der Meinung sein, die Nachbarin werde den Indentidätsnachweis zum frühest möglichen Zeitpunkt an die Geschädigte weiterleiten.
Dazu kommt, daß die beklagte Partei zwar den Verdacht
ausgesprochen hat, der Kläger habe das Fahrzeug in
alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der Umstand allein, daß der
Kläger am Abend des 12. November 1988 Bekannte in Wien besucht
hat, legt jedoch ebensowenig den Verdacht nahe, er sei
alkoholisiert gewesen, wie der weitere Umstand, daß er mit seinem
Fahrzeug auf einer vereisten Fahrbahnstelle ins Rutschen geraten
ist. Ein konkreter Verdacht in Richtung einer Alkoholisierung
wäre etwa dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen Unfall
nach einem Gasthausbesuch mit Alkoholkonsum auf eine Weise
verschuldete, bei der mangelnde Fahrtüchtigkeit naheliegt
(SZ 56/118; ZVR 1984, 190); derartiges aber wurde hier nicht
festgestellt. Die vom Kläger von sich aus angegebenen
Alkoholmengen, die er zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr konsumiert
hat, waren derart gering, daß das Erstgericht mit Recht davon
ausgegangen ist, eine Beeinträchtigung durch Alkohol zur
Unfallszeit - 23.50 Uhr - sei nicht gegeben gewesen. Damit ist
aber auch davon auszugehen, daß durch die Unterlassung der
Schadensmeldung bei der nächsten Polizeidienststelle nichts
verabsäumt wurde, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich gewesen wäre. Die Feststellungen, die eine Alkoholisierung des Klägers praktisch ausschließen, gründen sich nicht nur auf dessen Aussage, sondern auf eine Reihe weiterer Beweismittel.
Ist aber dem Kläger bei Verletzung seiner Obliegenheit im Sinne des Art. 5 Z 3.1. der AFIB nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, tritt Leistungsfreiheit der beklagten Partei gemäß § 6 Abs 3 VersVG nicht ein. Geht man, wie vorstehend ausgeführt, darüber hinaus davon aus, daß durch die dem Kläger vorwerfbare Unterlassung nichts verabsäumt wurde, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich gewesen wäre, wäre Leistungsfreiheit der beklagten Partei auch dann nicht gegeben, wollte man die Unterlassung der Schadensmeldung als grobe Fahrlässigkeit werten (Prölls/Martin, VersVG24 102).
Die beklagte Partei ist daher im Sinne des Art. 2 Z 2.1. der KKB 1986 verpflichtet, die Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist, (abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes) zu leisten.
Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dagegen ist auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes nicht gerechtfertigt. Es besteht keine Schadenersatzpflicht, wenn die Versicherungsunternehmung die Zahlung nicht grundlos verweigert hat (Vers 1936, 44). Verschuldeter Zahlungsverzug liegt nicht vor, wenn besondere Umstände den Glauben des Schuldners an das Nichtbestehen seiner Verpflichtung oder an die Höhe des geforderten Betrages gerechtfertigt erscheinen lassen konnten, sodaß ihm aus der Bestreitung des geltend gemachten Anspruches oder dessen Höhe kein Vorwurf gemacht werden kann. Die Überzeugung des Schuldners von dem Vorhandensein seine Leistungspflicht ausschließender Umstände genügt dann zur Befreiung von der Schadenersatzpflicht über die Verzugsfolgen hinaus, wenn sie durch ausreichende Tatsachen begründet erscheint (VersRdSch 1957, 156). Die Ablehnung kann aus Rechtsgründen und wegen zweifelhafter Tatfragen erfolgen. Bei Ablehnung wegen zweifelhafter Tatfragen liegt Verschulden nur vor, wenn die Erfüllungsverweigerung nicht durch ausreichende Tatsachen begründet war; doch muß der Versicherer etwaige Zweifel beschleunigt zu klären versuchen. Oft ist der Prozeß die einzige Möglichkeit, den Tatbestand, der sich ausschließlich im Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers abgespielt hat, klarzustellen (Prölls/Martin aaO 129). Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die ihn zur Annahme berechtigt. Er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen (VersR 1955, 113). Der Versicherer hat einen Verzugsschaden nur dann zu ersetzen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit rechnen mußte, daß die Gerichte zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommen würden (VersR 1951, 293; Prölls/Martin aaO). Unabhängig von der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob der beklagten Partei klar sein mußte, sie werde dem Kläger Alkoholisierung nicht nachweisen können, war die Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht, wie der Verfahrensverlauf zeigt, auch bei gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung nicht eindeutig zu beantworten, und der Versicherer durfte sich - ohne daß ihm ein Verschulden vorzuwerfen wäre - zur Rechtsauffassung entschließen, er brauche in einem Rechtsstreit mit einem Unterliegen nicht zu rechnen. Dies wird allein schon dadurch bestätigt, daß die zweite Instanz die rechtliche Beurteilung der Sache durch die beklagte Partei geteilt und das Klagebegehren auch insoweit abgewiesen hat, als es auf den Versicherungsvertrag gestützt wurde. Mangels vorwerfbaren Verschuldens aber haben die Vorinstanzen des Leistungsbegehren, soweit es auf Schadenersatz gegründet wurde, soweit es auf Schadenersatz gegründet wurde, und das Feststellungsbegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so daß der Revision insoweit ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.
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