Rechtssatz
Der keinesfalls ausdehnend auszulegende erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell - rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht.
Normen
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa
4 Ob 91/73 | OGH | 30.10.1973 |
Veröff: SZ 46/112 = EvBl 1974/70 S 160 = Arb 9164 = ÖBl 1974,5 = ZAS 1974,217 (Koppensteiner) = SozM IA/e,1074 |
4 Ob 31/74 | OGH | 09.07.1974 |
Veröff: SozM IA/e,1063 |
8 Ob 513/76 | OGH | 17.03.1976 |
Veröff: EvBl 1977/4 S 16 |
4 Ob 136/76 | OGH | 01.02.1977 |
Vgl auch |
1 Ob 712/78 | OGH | 15.12.1978 |
Vgl auch |
8 Ob 607/78 | OGH | 15.02.1979 |
Veröff: EvBl 1979/175 S 464 = JBl 1980,375 |
6 Ob 716/85 | OGH | 16.01.1986 |
Auch; Veröff: SZ 59/13 = GesRZ 1986,259 |
8 Ob 518/87 | OGH | 12.02.1987 |
nur: Der erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell - rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. (T1) <br/>Veröff: EFSlg XXIV/7 |
7 Ob 688/90 | OGH | 31.01.1991 |
Beisatz: Ein Informationsmangel des Noterben und das sich daraus ergebende Interesse an einer Manifestationsklage rechtfertigt keine Änderung der gegebenen Rechtslage durch die Rechtsprechung. (T2) <br/>Veröff: RZ 1993,98 |
9 ObA 93/92 | OGH | 13.05.1992 |
Auch; Veröff: ZAS 1993/14 S 181 (Klicka) = ÖBl 1992,231 |
6 Ob 261/03f | OGH | 23.09.2004 |
Beisatz: Diese Verpflichtung kann sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben. (T3) |
2 Ob 217/04g | OGH | 04.10.2004 |
Auch; Beisatz: Eine Stufenklage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist im streitigen Verfahren zulässig. (T4) |
1 Ob 239/05m | OGH | 07.03.2006 |
Beisatz: Eine solche ist auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang des Vermögens im Ungewissen und der andere unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen und die Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zumutbar ist. (T5)<br/>Beisatz: Die Begründetheit eines eingeklagten Auskunftsanspruchs ist unter Rückgriff auf das geltend gemachte materielle Aufklärungsrecht jeweils im Einzelfall zu ermitteln. (T6)<br/>Beisatz: Fehlt hingegen das - eine Erfolgsvoraussetzung bildende - erforderliche privatrechtliche Interesse an der Ermittlung des (hier: verglichenen) Vermögensstands oder Schuldenstands, ist eine Stufenklage mit Urteil abzuweisen. (T7) |
7 Ob 147/06b | OGH | 29.11.2006 |
Auch; Beisatz: Nach der festgestellten Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten hatte dieser das Sparbuch nur zu verwahren und über sein Ersuchen die von ihm genannten Beträge zu beheben, nicht jedoch dieses zu verwalten und die Gelder im Namen und auf Rechnung des Erblassers ohne dessen Zutun anzulegen oder für ihn zu verwenden. Damit ist im vorliegenden Einzelfall ein über die Vorlage des Sparbuches und Offenlegung der Kontobewegungen hinausgehender Rechnungslegungsanspruch nicht gegeben. (T8) |
10 Ob 47/07w | OGH | 11.05.2007 |
Beisatz: Das Zivilrecht enthält aber keine generelle beziehungsweise einheitliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen, worüber und in welcher Weise jemand einem anderen eine Aufklärung schuldig ist. Vielmehr sind die Offenlegungspflichten auf zahlreiche Bestimmungen zerstreut. Diese sind weder in ihren Voraussetzungen für die Offenlegung noch in deren Inhalt und Umfang einheitlich. Durchwegs sind viele Fragen vom Gesetzeswortlaut offengelassen und müssen durch Auslegung oder anhand der Umstände und Erfordernisse des Einzelfalls ermittelt werden. Ob die vom Kläger verlangte Aufklärung vom Beklagten überhaupt sowie in der begehrten Weise geschuldet wird, muss daher das Gericht im Einzelfall anhand der für den jeweils geltend gemachten Auskunftsanspruch einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmung ermitteln. (T9)<br/>Veröff: SZ 2007/72 |
6 Ob 58/07h | OGH | 25.05.2007 |
Auxch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kreditverhältnis. (T10) |
17 Ob 21/09a | OGH | 16.12.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: UWG und Immaterialgüterrecht. (T11) |
1 Ob 17/12z | OGH | 22.06.2012 |
nur T1; Beis wie T5 nur: Eine solche ist auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar. (T12) |
7 Ob 110/13x | OGH | 04.09.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Begehren auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen gestützt auf § 2a SDG. - Rechnungslegungsanspruch verneint. (T13) |
3 Ob 197/13m | OGH | 22.01.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch des Überwachten gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers verneint. (T14) |
4 Ob 171/20f | OGH | 26.11.2020 |
Vgl; Beisatz: Bei Bestehen einer gesetzlichen Sonderregelung oder aufgrund des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses kommt ein Rechnungslegungsanspruch ausnahmsweise auch zur Geltendmachung von Herausgabe‑ oder Schadenersatzansprüchen in Betracht. (T15) |
4 Ob 114/21z | OGH | 22.09.2021 |
Beisatz: Hier: Verletzung des UWG. (T16) |
2 Ob 136/22x | OGH | 06.09.2022 |
Beisatz: Hier: Rechnungslegungspflicht des Vermögensverwalter gegenüber den Erben – vgl RS0025120. (T17) |
10 Ob 43/23f | OGH | 21.11.2023 |
Beisatz: Hier: Vertraglicher Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank hinsichtlich Kleinbetragssparbüchern. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19731030_OGH0002_0040OB00091_7300000_005
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