European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:E131343
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Den Revisionen wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das zu Spruchpunkt 8. (Urteilsveröffentlichung) bestätigt wird, wird zu Spruchpunkt 5. (Rechnungslegung) dahin abgeändert, dass es insoweit lautet:
„5. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, über die Einnahmen der erstbeklagten Partei aus der im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Republik Österreich erfolgten Verwendung der Bezeichnung und/oder des Namens „Q*“ im Zusammenhang mit der Ankündigung und dem Vertrieb von tierärztlichen Dienstleistungen oder gleichartigen Dienstleistungen seit 17. 1. 2019 Rechnung zu legen, sowie das damit verbundene unbestimmte Zahlungsbegehren werden abgewiesen.“
Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 1.397,23 EUR (darin enthalten 61,15 EUR USt und 1.030,32 EUR Pauschalgebühren) sowie den zweit- und drittbeklagten Parteien die mit 1.536,84 EUR (darin enthalten 67,25 EUR USt und 1.133,35 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten der Revisionen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Vater des Klägers führte in P* eine Tierarztpraxis unter der Bezeichnung „Tierklinik Q*“, und zwar ab 1981 alleine und ab 1992 als Gemeinschaftspraxis mit dem Drittbeklagten als GesbR. Im Jahr 2015 brachten sie die GesbR in die von ihnen mit dem Kläger und dem Zweitbeklagten gegründete Erstbeklagte ein, die als „Tierklinik Q* OG“ firmierte.
[2] Der Vater des Klägers schied Ende 2018, der Kläger spätestens am 17. 1. 2019 aus der Erstbeklagten aus. Sie gestatteten der Erstbeklagten nicht die Weiterverwendung ihres Familiennamens; mit Schreiben des Klagsvertreters vom 20. 2. 2019 wurde diese Weiterverwendung ausdrücklich untersagt.
[3] Bis Ende März 2019 fand sich auf der Website www.* der Zusatz „ehem. Q*“. Auf Fotos, die sich auf der Website befanden, war der Schriftzug „Tierklinik Q*“ erkennbar, der sich bis Ende März 2019 auch am Gebäude der Erstbeklagten befand. Die Meta-Tags im Quelltext der Website enthielten ebenfalls den Zusatz „ehem. Q*“, der erst nach Klagseinbringung entfernt wurde. Auf „Sackerlspendern“ im Gemeindegebiet von P* ist nach wie vor der Sponsorverweis auf die „Tierklinik Q*“ unter Angabe der Telefonnummer der Erstbeklagten angebracht.
[4] Es kann nicht festgestellt werden, ob aufgrund der beschriebenen Werbungsmaßnahmen der erstbeklagten Tierarztkunden die Erstbeklagte kontaktiert haben und ihre Tiere von dieser behandeln ließen.
[5] Der Kläger erhob – gestützt vor allem auf § 9 UWG – ein Unterlassungs-, Beseitigungs-, Veröffentlichungs- und ein Rechnungslegungsbegehren in Form einer Stufenklage. Ab dem 17. 1. 2019 sei die Verwendung des Namens „Q*“ durch die Beklagten zu Unrecht erfolgt. Der Kläger habe als Tierarzt ein schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung des unbefugten Namensgebrauchs, zumal Verwechslungsgefahr bestehe. Er habe Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Verletzergewinns. Zudem habe er ein rechtliches Interesse an der begehrten Rechnungslegung sowie einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zur Aufklärung des irregeführten Publikums.
[6] Die Beklagten bestritten die rechtswidrige Verwendung des Namens des Klägers sowie dessen kennzeichenmäßige Nutzung. Es liege auch keine Verwechslungsgefahr vor. Das Begehren auf Rechnungslegung bestehe mangels Eingriffs in Namens- und Kennzeichenrechte des Klägers nicht zu Recht; außerdem sei es zu unbestimmt abgefasst. Der begehrten Urteilsveröffentlichung komme kein zusätzlicher Aufklärungseffekt zu, weil die Hinweise auf den Namen „Q*“ von der Website entfernt worden seien. Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung widerspreche dem Talionsprinzip, weil der Kläger nicht behauptet habe, dass die Verstöße auf der Startseite erfolgt seien. Den Zweit- und Drittbeklagten treffe kein Verschulden, weshalb gegen sie persönlich kein Anspruch bestehe.
[7] Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen sind die Beklagten verpflichtet, es im Gebiet der Republik Österreich ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung und/oder den Namen „Q*“ im Zusammenhang mit der Ankündigung, der Bewerbung, dem Verkauf und/oder dem Vertrieb von tierärztlichen Dienstleistungen oder gleichartigen Dienstleistungen zu verwenden (Spruchpunkt 2.). Das Unterlassungsmehrbegehren und das gesamte Beseitigungsbegehren wurden abgewiesen.
[8] Im Rechtsmittelverfahren sind nur mehr die Begehren auf Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung gegenständlich. Dazu wurden die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, über die Einnahmen der erstbeklagten Partei aus der im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Republik Österreich erfolgten Verwendung der Bezeichnung und/oder des Namens „Q*“ im Zusammenhang mit der Ankündigung und dem Vertrieb von tierärztlichen Dienstleistungen oder gleichartigen Dienstleistungen seit 17. 1. 2019 Rechnung zu legen (Spruchpunkt 5.), sowie weiters Spruchpunkt 2. (Unterlassungsgebot) in einen Rahmen gesetzt sowie mit fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien und Parteienvertretern und fett gedruckter Überschrift „Im Namen der Republik“ binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils für 30 Tage auf den von der Erstbeklagten betriebenen Webseiten www.* und https://* zu veröffentlichen, wobei auf der jeweiligen Startseite der genannten Webseiten oder auf der jeweiligen Startseite der jeweils an deren Stelle tretenden Webseiten ein Link mit dem Klartext „Urteilsveröffentlichung“ anzubringen ist, die Urteilsveröffentlichung über diesen Link direkt aufrufbar sein muss und die Schriftgröße, die Schriftfarbe, die Farbe des Hintergrundes, die Zeilenabstände und das übrige Layout sowohl des Links als auch der eigentlichen Veröffentlichung genau so gestaltet sein müssen wie auf den übrigen Bereichen der Webseiten (Spruchpunkt 8.). Die Entscheidung über die Verfahrenskosten wurde der Endentscheidung vorbehalten (Spruchpunkt 9.).
[9] Zur Begründung führten die Vorinstanzen aus, dass die Weiterverwendung des Namens Q* ab 17. 1. 2019 mangels wirksamer Zustimmung durch den Kläger und/oder dessen Vater nach § 24 UGB und damit auch nach § 9 UWG unzulässig gewesen sei. Aufgrund des Eingriffs in die Kennzeichenrechte des Klägers und der zu bejahenden Verwechslungsgefahr sei das Unterlassungsbegehren (in der Form des Eventualbegehrens) berechtigt. Anderes gelte für das Beseitigungsbegehren, weil diesem bereits entsprochen worden sei. Das Rechnungslegungsbegehren sei (ebenfalls in der Form des Eventualbegehrens) berechtigt, weil dieses dem Kläger die Wahl zwischen seinen Zahlungsansprüchen nach § 9 Abs 4 UWG iVm § 151 PatG ermöglichen solle und er zu einer Konkretisierung der alternativ verfolgten Ansprüche erst nach der Rechnungslegung gehalten sei. Werde die Rechnungslegungspflicht durch das Gesetz angeordnet, so wäre der Rechnungslegungsanspruch nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen; dies sei hier nicht der Fall. Aus diesem Grund könne auch die Negativfeststellung dazu, ob Einnahmen der Erstbeklagten auf die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen zurückzuführen seien, das Rechnungslegungsbegehren nicht hindern. Die Haftung der Zweit- und Drittbeklagten als Gesellschafter einer OG folge aus § 128 UGB; dies gelte auch für die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht. Da das Unterlassungsbegehren zu Recht bestehe, gelte dies insoweit auch für das Begehren auf Urteilsveröffentlichung. Die Behauptung der Zweit- und Drittbeklagten, dass sie nicht Medieninhaber der fraglichen Website seien, verstoße gegen das Neuerungsverbot. Im Anlassfall liege keine hohe Eingriffsintensität vor, weshalb eine Veröffentlichung in der Dauer eines Monats in der Form der Platzierung eines Links auf der Startseite ausreichend und angemessen erscheine. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht mit der Bejahung des rechtlichen Interesses an der Rechnungslegung (trotz Negativfeststellung zur Frage, ob aufgrund der unzulässigen Namensverwendung Tierarztkunden die Erstbeklagte kontaktierten) von der Entscheidung zu 4 Ob 217/18t abgewichen sei.
[10] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Rechnungslegungsbegehren (Spruchpunkt 5.) und zum Veröffentlichungsbegehren (Spruchpunkt 8.) richten sich die Revisionen der Erstbeklagten sowie der Zweit- und Drittbeklagten, die auf eine Abweisung auch dieser Begehren abzielen.
[11] Mit seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, die Rechtsmittel der Gegenseiten zurückzuweisen, in eventu, diesen den Erfolg zu versagen.
[12] Die Revisionen sind zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Rechnungslegungsbegehren einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Die Revisionen sind daher auch teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[13] I. Zum Rechnungslegungsbegehren:
[14] 1. Dazu führen die Beklagten in ihren Revisionen aus, dass das Rechnungslegungsbegehren scheitern müsse, weil das Erstgericht nicht habe feststellen können, dass Kunden des Klägers die Erstbeklagte aufgrund der unzulässigen Namensverwendung kontaktierten und ihre Tiere von dieser behandeln ließen. Wenn der Kläger nicht nachweisen könne, dass gerade die unzulässige Namensnutzung zur Erbringung von Dienstleistungen der Beklagten gegenüber Kunden des Klägers geführt habe, so gebe es keine Eingriffshandlung, über die Rechnung zu legen wäre. Aus der Ansicht von Koller ergebe sich nichts anderes, weil der von diesem Autor beschriebene Beweisnotstand voraussetze, dass es der Inhalt der Rechnungslegung ermögliche, Auskunft darüber zu geben, ob eingreifende Produkte verkauft und geliefert worden seien. Außerdem werde der Einwand der Unbestimmtheit des Rechnungslegungsbegehrens aufrecht erhalten. Es sei auch bis zuletzt unklar geblieben, ob der Kläger angemessenes Entgelt oder Schadenersatz fordere.
[15] Damit sind die Beklagten im Ergebnis im Recht:
[16] 2.1 Die Stufenklage nach Art XLII EGZPO (im hier relevanten ersten Anwendungsfall des Abs 1) begründet keinen eigenen materiell‑rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht (RS0034986). Die Verpflichtung zur Rechnungslegung muss sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts (zB bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten) oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben (vgl RIS‑Justiz RS0019051; 4 Ob 217/18t).
[17] Zweck der Rechnungslegung ist es, den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu ermitteln, um sein Leistungsbegehren beziffern zu können (4 Ob 72/20x; 4 Ob 171/20f).
[18] 2.2 In der Entscheidung zu 4 Ob 243/17i hat der Senat die weiteren Grundsätze für den immaterialgüterrechtlichen Rechnungslegungsanspruch konkretisiert. Danach hat das Gericht das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen: Zuerst ist ausschließlich über die Rechnungslegung zu verhandeln und im Fall der Stattgebung darüber mit Teilurteil zu entscheiden. Erst nach dessen Rechtskraft hat der Kläger sodann aufgrund der Ergebnisse der Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagsbetrags zu ergänzen. Das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch durchzuführen und mit Endurteil über das Zahlungsbegehren zu entscheiden. Es besteht daher grundsätzlich ein Verbot der gleichzeitigen Entscheidung über das Manifestations- und das Zahlungsbegehren. Wird in Verletzung dieses Verbots über das unbestimmte Leistungsbegehren bereits mitentschieden, so ist dieser Mangel auch noch im Revisionsverfahren wahrzunehmen (vgl auch 4 Ob 72/20x). Nur dann, wenn das Rechnungslegungsbegehren für sich allein unbegründet ist, ist die gesamte Stufenklage abzuweisen, weil der Prozess dann zu keiner Aufklärung und damit zu keiner bestimmten Fassung des nachfolgenden Leistungsbegehrens führen kann.
[19] Das Rechnungslegungsbegehren ist somit grundsätzlich unabhängig von der Berechtigung des Leistungsbegehrens zu beurteilen. Es lässt sich auch weder aus Art XLII EGZPO noch aus den einschlägigen immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen ableiten, dass der noch unbestimmt erhobene Zahlungsanspruch bereits in der Entscheidung über das Manifestationsbegehren dem Grunde nach geprüft werden muss.
[20] 2.3 Daraus folgt, dass die (gesonderten) Grundlagen des Zahlungsbegehrens in der ersten Phase des Stufenklageverfahrens grundsätzlich nicht zu prüfen sind. Allein durch die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage wird der Manifestationsanspruch inhaltlich nicht beschränkt bzw vom Bestehen des damit verbundenen Zahlungsbegehrens („dem Grunde nach“) abhängig gemacht. Die Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens richtet sich demnach nur nach seinem Inhalt.
[21] 2.4 Daraus ergibt sich weiters, dass sich der Kläger in Bezug auf die konkret vorgeworfene Verletzungshandlung auf eine taugliche gesetzliche oder vertragliche Rechtsgrundlage für die materielle Rechnungslegungspflicht berufen können muss, aus der sich ergibt, worauf sich die Rechnungslegungspflicht hinsichtlich welcher möglicher (später zu beziffernder) Zahlungsansprüche bezieht. In Betracht kommt eine Rechnungslegungspflicht etwa zur Ermittlung der Grundlagen für die Berechnung eines Entgelt-, Schadenersatz-, Herausgabe- oder Entschädigungsanspruchs nach Maßgabe der Erlöse aus den verkauften Eingriffsgegenständen oder des Entgelts für eine Nutzungslizenz (vgl 4 Ob 72/20x; 4 Ob 99/20t; 4 Ob 171/20f). Soweit das Gesetz eine Rechnungslegungspflicht anordnet, ist der Rechnungslegungsanspruch bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen. Bei einer anderen materiell‑rechtlichen Grundlage müssen für die Bezifferung des Zahlungsbegehrens erhebliche Schwierigkeiten bestehen, die sich durch die Abrechnung beseitigen lassen; zudem muss dem Verpflichteten die Auskunftserteilung zumutbar sein (4 Ob 104/11i; 4 Ob 130/18y).
[22] 2.5 Genügt das Vorbringen des Klägers diesen Voraussetzungen, so ist das Rechnungslegungsbegehren grundsätzlich schlüssig. Für seine Berechtigung ist es erforderlich, dass sich aus der begehrten Rechnungslegung ein möglicher bezifferbarer Zahlungsanspruch schlüssig ableiten lässt (4 Ob 72/20x). Zudem muss sich die Berechtigung des konkret formulierten Rechnungslegungsbegehrens (nach Maßgabe seines Inhalts) aus dem ermittelten Sachverhalt ableiten lassen.
[23] 3.1 Die Beklagten berufen sich zur Abwehr des Rechnungslegungsbegehrens auf die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur Frage, ob aufgrund der unzulässigen Namensverwendung Tierarztkunden die Erstbeklagte kontaktierten, und berufen sich dabei insbesondere auf die Entscheidung zu 4 Ob 217/18t.
[24] 3.2 Im Verfahren zu 4 Ob 217/18t hat sich das Rechnungslegungsbegehren auf den Verkauf von patentverletzenden Produkten bezogen. Da nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte patentverletzende Produkte in Österreich verkauft hat, wurde das rechtliche Interesse an der Rechnungslegung verneint. In seiner Besprechung zu dieser Entscheidung merkte Koller (in ÖBl 2019/79, 306) an, dass der Rechteinhaber oft gar nicht wissen könne, ob ein in seine Rechte eingreifendes Produkt verkauft und geliefert worden sei, er also in einen Beweisnotstand gerate, den die Ansprüche auf Rechnungslegung gerade verhindern sollten. Es scheine in diesem Sinn nicht sachgerecht, die Zulässigkeit des Rechnungslegungsbegehrens zwingend an die Behauptung und den Beweis eines patentverletzenden Inverkehrbringens zu koppeln.
[25] Diese Entscheidung ist für den Anlassfall nur insoweit einschlägig, als das Rechnungslegungsbegehren nach seinem Inhalt berechtigt sein muss. Auch die Überlegungen von Koller ändern daran nichts.
[26] 3.3 Die von den Beklagten zitierten Entscheidungen 4 Ob 81/01t und 4 Ob 237/02k sind nicht einschlägig. Im ersten Fall fehlte es schon an einer Verletzungshandlung, die sich auf das Inverkehrbringen markenverletzender Produkte in Österreich bezog; eine Verletzungshandlung fand weder statt noch stand eine solche unmittelbar bevor. Aus diesem Grund war auch dem Rechnungslegungsbegehren die Grundlage entzogen. Im zweiten Fall ging es um die Rechnungslegung betreffend die Erlöse und Gewinne aus dem Verkauf eines Produkts, das unter Verwendung des Lichtbilds des dortigen Klägers beworben wurde. Da die bloße Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG keinen Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG begründet, war auch das sich darauf beziehende Rechnungslegungsbegehren abzuweisen.
[27] 4.1 Wie bereits ausgeführt, muss das Rechnungslegungsbegehren nach den dargelegten Grundsätzen schlüssig sein. Innerhalb dieses Rahmens kann der Kläger die Grundlagen für die später zu beziffernden Ansprüche auf unterschiedliche Art ermitteln lassen, weshalb ihm bei der Formulierung des Rechnungslegungsbegehrens ein entsprechender Spielraum zukommt. Dabei hat er auch die Möglichkeit, sich auf eine bestimmte Methode für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen festzulegen.
[28] 4.2 Im Anlassfall stützt sich der Kläger auf einen gesetzlichen Rechnungslegungsanspruch nach § 9 Abs 4 UWG iVm §§ 150, 151 PatG. Die Rechnungslegungspflicht bezieht sich auf das angemessene Entgelt und die Herausgabe des erzielten Verletzergewinns. Das angemessene Entgelt bestimmt sich in einem Fall wie hier grundsätzlich nach dem Entgelt, das redliche und vernünftige Parteien für die Einwilligung des Rechteinhabers zur Kennzeichennutzung vereinbart hätten (angemessene Lizenzgebühr: vgl RS0120089; Kraft/Steinmair, UWG2 § 9 Rz 86; vgl auch 4 Ob 72/20x).
[29] 4.3 Das vom Kläger konkret formulierte Rechnungslegungsbegehren bezieht sich ausschließlich auf die Einnahmen der Erstbeklagten „aus der Verwendung“ des Namens „Q*“ bei der Ankündigung und dem Vertrieb von tierärztlichen Dienstleistungen.
[30] Da sich die Berechtigung des konkreten Rechnungslegungsbegehrens aus dem Sachverhalt ableiten lassen muss, ist zu prüfen, ob sich die fragliche Negativfeststellung (zur Frage, ob aufgrund der unzulässigen Namensverwendung Tierarztkunden die Erstbeklagten kontaktierten) mit dem Rechnungslegungsbegehren deckt. Dies ist zu bejahen, weil sich das Erstgericht darin – wie sich aus seiner Beweiswürdigung eindeutig ergibt – auf Kunden bezieht, die aufgrund der unzulässigen Namensverwendung zur Erstbeklagten anstatt zum Kläger gelangten.
[31] Wenn sich nun nicht feststellen lässt, ob aufgrund der unzulässigen Namensverwendung Kunden die Erstbeklagte kontaktierten und ihre Tiere dort behandeln ließen, bleibt auch offen, ob „aus der Verwendung“ des Kennzeichens durch die Beklagte überhaupt Einnahmen erzielt wurden. Das Rechnungslegungsbegehren ist daher nach seinem konkreten Inhalt nicht berechtigt.
[32] 4.4 Es ergibt sich somit, dass das Rechnungslegungsbegehren nicht etwa deshalb abgewiesen werden muss, weil der Kläger die erst zu beziffernden Zahlungsansprüche unschlüssig behauptet hätte oder die fragliche Negativfeststellung jeden Rechnungslegungsanspruch ausschließen würde, weil dieser stets verkaufte Eingriffsgegenstände voraussetzen würde, wohl aber deshalb, weil das konkret formulierte Rechnungslegungsbegehren sich aus der ermittelten Sachverhaltsgrundlage nicht ableiten lässt und daher nicht berechtigt ist.
[33] II. Zum Veröffentlichungsbegehren:
[34] 1. Dazu führen die Beklagten aus, Grundvoraussetzung für den Zuspruch einer Urteilsveröffentlichung sei die Möglichkeit, dass der Beklagte auch künftig Vorteile aus seiner rechtswidrigen Handlung erlangen oder der Kläger künftig einen entsprechenden Schaden erleiden könne. Dies sei ihr aufgrund der Negativfeststellung zur Frage, ob Kunden des Klägers aufgrund der unzulässigen Namensverwendung die Erstbeklagte kontaktierten, nicht der Fall. Außerdem verstoße die Verpflichtung, die Urteilsveröffentlichung mittels eines Links auf der Startseite vorzunehmen, gegen das Talionsprinzip. Die Zweit- und Drittbeklagten könnten nicht zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet werden, weil sie nicht Medieninhaber der Website www.* seien.
[35] Mit diesen Ausführungen sind die Beklagten nicht im Recht:
[36] 2.1 Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. Die Urteilsveröffentlichung muss dabei geeignet sein, falsche Eindrücke und Nachteile zu beseitigen, die durch die Rechtsverletzung entstanden sind (4 Ob 199/19x; 4 Ob 165/20y). Nach der Rechtsprechung müssen dafür ausgehend von der Rechtsverletzung auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen für den Kläger oder künftige Vorteile des Beklagten zu besorgen sein. Dies gilt vor allem bei länger zurückliegenden Lauterkeitsverstößen, wobei es in dieser Hinsicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ankommt (4 Ob 237/03m; 4 Ob 12/18w).
[37] 2.2 Von länger zurückliegenden Lauterkeitsverstößen kann im Anlassfall keine Rede sein. Dementsprechend stützen sich die Beklagten im gegebenen Zusammenhang auf die Negativfeststellung zur Frage, ob Kunden des Klägers aufgrund der unzulässigen Namensverwendung die Erstbeklagte kontaktierten und ihre Tiere dort behandeln ließen.
[38] Aus dieser Negativfeststellung folgt zwar, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er aus den Verletzungshandlungen der Beklagten bisher einen konkreten materiellen Nachteil erlitten hat. Künftige Vorteile der Beklagten aus der untersagten Namensverwendung lassen sich dadurch allerdings nicht ausschließen. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass auf den „Sackerlspendern“ der Sponsorverweis auf die „Tierklinik Q*“ unter Angabe der Telefonnummer der Erstbeklagten nach wie vor besteht. Die in Rede stehende Negativfeststellung steht dem Zuspruch des Veröffentlichungsbegehrens daher nicht entgegen.
[39] 3.1 Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung argumentieren die Beklagten mit dem Talionsprinzip.
[40] Dieses Prinzip besagt, dass bei den in Druckwerken bzw anderen Medien begangenen Lauterkeitsverstößen die Urteilsveröffentlichung grundsätzlich an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift vorzunehmen ist wie der Verstoß selbst (4 Ob 165/20y). Auch hier gilt allgemein, dass das Gericht über das Veröffentlichungsbegehren nach pflichtgebundenem Ermessen auf der Grundlage der näheren Umstände des Einzelfalls zu entscheiden hat, um dem berechtigten Veröffentlichungsinteresse des Klägers Rechnung zu tragen (vgl 4 Ob 159/20s).
[41] 3.2 Aufgrund der vielfältigen Begehungsarten der unzulässigen Namensverwendung durch die Beklagten, die insbesondere auch, aber nicht nur im Internet stattgefunden haben, erscheint eine kurzzeitige Veröffentlichung auf der Website der Erstbeklagten durchaus sachgerecht. Der Urteilsveröffentlichung kommt nur dann ein ausreichender Informationswert zu, wenn sie dem Publikum, das auf die Website der Erstbeklagten zugreift, leicht zugänglich ist. Die vom Berufungsgericht gewählte Form der Veröffentlichung über einen Link auf der Startseite trägt dem Veröffentlichungsinteresse des Klägers im konkreten Einzelfall angemessen Rechnung.
[42] 3.3 Soll die Urteilsveröffentlichung im Internet erfolgen, so trifft den Beklagten eine Veröffentlichungsverpflichtung (§ 25 Abs 7 UWG), wenn er Medieninhaber der Website ist (vgl 4 Ob 236/19p).
[43] Die Beklagten, insbesondere auch die Zweit- und Drittbeklagten, sind im erstinstanzlichen Verfahren auf die Funktion als Medieninhaber der Website www.* nicht näher eingegangen. Bei ihrer erstmals im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung, dass die Zweit- und Drittbeklagten nicht Medieninhaber seien, handelt es sich – worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat – um eine unzulässige Neuerung.
[44] Die von den Zweit- und Drittbeklagten in der Berufung bekämpfte Feststellung, auf die sie sich in ihrer Revision beziehen, betraf die Feststellung zur Entfernung des Hinweises „ehem. Q*“ aus dem Quelltext der Website www.*. Wenn das Berufungsgericht dazu ausführt, dass das Erstgericht den Internetauftritt ohnedies auf die Erstbeklagte bezogen habe und es sich daher um die Website der Erstbeklagten handle, so hat es dieses Tatsachensubstrat auf die Frage bezogen, für wen die Ankündigungen auf der fraglichen Website erfolgen, das heißt, wessen Leistungen beworben und angeboten werden sollen. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, wer Medieninhaber der Website ist, weil dieser mit dem Beworbenen nicht identisch sein muss.
[45] Das Urteilsveröffentlichungsbegehren wurde demnach auch gegen die Zweit- und Drittbeklagten zu Recht erlassen.
[46] III. Ergebnis:
[47] Als Ergebnis folgt, dass das Rechnungslegungsbegehren in Stattgebung der Revisionen abzuweisen war; der Zuspruch der Urteilsveröffentlichung durch das Berufungsgericht war hingegen zu bestätigen.
[48] Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren stützt sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Beklagten haben ihr Revisionsinteresse mit 7.600 EUR angegeben. Davon ausgehend waren sie mit ihren Rechtsmitteln zu rund 72 % erfolgreich.
[49] Die Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens ist demgegenüber dem Berufungsgericht aufzutragen. Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, so kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür – wie hier – eingehende Berechnungen notwendig sind (RS0124588; 4 Ob 177/19m: hier mehrere nachträgliche Eventualbegehren mit unterschiedlichen Verfahrensabschnitten und Teilabweisungen).
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