OGH 4Ob36/05f; 3Ob222/06b; 4Ob3/15t; 4Ob130/18y; 4Ob187/20h; 4Ob165/20y; 4Ob97/22a; 4Ob58/24v; 4Ob125/24x (RS0120089)

OGH4Ob36/05f; 3Ob222/06b; 4Ob3/15t; 4Ob130/18y; 4Ob187/20h; 4Ob165/20y; 4Ob97/22a; 4Ob58/24v; 4Ob125/24x27.8.2024

Rechtssatz

Bei der Bemessung des angemessenen Entgelts ist darauf abzustellen, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Dabei ist maßgebend, welche Nutzung tatsächlich erfolgt, weil auszuschließen ist, dass redliche und vernünftige Parteien ein Entgelt vereinbaren, das einen Nutzen abgilt, der gar nicht entstehen kann.

Normen

MSchG §53

4 Ob 36/05fOGH12.07.2005

Veröff: SZ 2005/98

3 Ob 222/06bOGH30.11.2006
4 Ob 3/15tOGH22.09.2015

Auch; Beisatz: Bei einem geplanten Zusammenwirken mehrerer Unternehmen bei der rechtswidrigen Nutzung eines Patents ist nach einem Eingriff eine auch bereicherungsrechtliche Haftung jedes einzelnen Unternehmens für das gesamte Entgelt anzunehmen. (T1)

4 Ob 130/18yOGH17.07.2018

Auch

4 Ob 187/20hOGH26.11.2020
4 Ob 165/20yOGH10.12.2020
4 Ob 97/22aOGH30.06.2022
4 Ob 58/24vOGH04.04.2024
4 Ob 125/24xOGH27.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20050712_OGH0002_0040OB00036_05F0000_001

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