Spruch:
Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Teilzinsenbegehrens zu lauten haben:
„Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 218.500 EUR samt 9,47 % Zinsen seit 20. Dezember 2004 zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 13.563,22 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 449,75 EUR USt und 10.864,70 EUR Barauslagen) bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Verfahren befindet sich im dritten Rechtsgang, in dem der Oberste Gerichtshof erstmals damit befasst ist. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (nur mehr) ein Leistungsbegehren des Anfechtungsklägers über 218.500 EUR samt 4 % Zinsen seit 20. Dezember 2004 wegen nützlicher Aufwendungen der Gemeinschuldnerin als Bestandnehmerin für das im Eigentum der Beklagten und Bestandgeber stehende Bestandobjekt; der Geltendmachung stehe ein dazu im Mietvertrag vereinbarter Verzicht wegen Unwirksamkeit nach § 28 Z 3 KO nicht entgegen.
Nachstehender Sachverhalt ist im dritten Rechtsgang unbekämpft:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. Dezember 2004, *****, wurde über das Vermögen der M***** GmbH & Co KG (in Hinkunft GS) das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Kommanditist der GS ist der Erstbeklagte, Komplementärin die M***** GmbH (in Hinkunft GmbH), deren Gesellschafter der Erstbeklagte zu 90 % und die Zweitbeklagte zu 10 % sind; ihr selbständig vertretender Geschäftsführer ist der Erstbeklagte.
Die GS war seit 1990 Eigentümerin der EZ 51 Grundbuch *****, bestehend aus Gst 85 mit einem landwirtschaftlichen Gebäude, das an den Hofraum der damaligen Metzgerei der GS anschloss. Nach jahrelangen vergeblichen Bemühungen einer Verwertung/Nutzung dieser Liegenschaft wurde eine Vermessungsurkunde erstellt, mit welcher das Gst 85 in das neugebildete Gst 85/1 mit einer Fläche von 694 m2 und in das neugebildete Gst 85/2 mit einer Fläche von 725 m² geteilt wurde. Die Beklagten gründeten 1998 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), und erwarben noch im Jahr 1998 das Gst 85/1 um 3.000.000 ATS zwecks Ausbau zur Vermietung. 1998 und 1999 erfolgte der Um- und Ausbau des Gebäudes durch die GesbR der Beklagten, ohne dass es zunächst zur Verbücherung des Kaufvertrags gekommen wäre. Die Geschosse 1, 2 und 3 wurden ab April 1999 vermietet, das Erdgeschoss stand zunächst leer.
Ende 2000 waren Pläne für den Ausbau des Erdgeschosses in ein Restaurant, dass die GS betreiben sollte, fertig gestellt. Zunächst war beabsichtigt, dass die Beklagten im Rahmen ihrer GesbR die baulichen Investitionen im Erdgeschoss für den Restaurantbetrieb der GS tragen. Im Zuge der Finanzierungsgespräche ergab sich jedoch, dass die GS eine Förderung in Anspruch nehmen könnte, welche die GesbR nicht erhalten würde. Angesichts des Investitionsrahmens von ca 1.000.000 EUR wurde vereinbart, dass der Erstbeklagte aus einem Verkauf einer Privatliegenschaft eine Einlage in die GS in der Höhe von 109.009 EUR (= 1.500.000 ATS) und darüber hinaus eine weitere Einlage aus einer Schenkung der Zweitbeklagten von 72.673 EUR (= 1.000.000 ATS) einbringt sowie eine S***** OEG gegründet wird, die eine Kapitaleinlage in Form einer stillen Gesellschaft von 365.000 EUR leistet. Die GS (die damals noch immer grundbücherliche Eigentümerin des Gebäudes war) führte den Ausbau durch und nahm das Restaurant im Dezember 2001 in Betrieb. Zwischen der GS und den Beklagten war weiters mündlich vereinbart, dass die GS aufgrund des Umstands, dass sie als Mieterin hohe Investitionen getätigt hat, eine Miete von nur 1.500 EUR bezahlt. Damals sind die Beklagten davon ausgegangen, dass das Unternehmen bis zu ihrer Pensionierung in dieser Form geführt wird. Die baulichen Investitionen der GS hatten zu den Zeitpunkten September 2002, Dezember 2004 und August 2005 jeweils einen Zeitwert von 295.500 EUR.
Am 16. September 2002 schloss die GS als Verkäuferin mit den Beklagten als Käufer einen schriftlichen Kaufvertrag über das neugebildete Gst 85/1 mit einer Fläche von 947 m2 um einen Betrag von 218.018,50 EUR (= 3.000.000 ATS). In diesem Vertrag ist unter anderem festgehalten, dass der Kaufschilling bereits entrichtet wurde und nunmehr ein Rechtsgeschäft dokumentiert werde, das mündlich bereits 1998 zustande gekommen sei, dass auf Gst 85/1 ein altes, baufälliges, mehrstöckiges Gebäude errichtet gewesen sei und dieses renovierungsbedürftige Gebäude samt Grundfläche den Gegenstand des Vertrags bilde; mittlerweile seien erhebliche Aus- und Umbauarbeiten im Parterre auf Kosten der Verkäuferin vorgenommen worden, wobei diese das Parterre von den Käufern in einem gesonderten Vertrag zu einem unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Ausbauarbeiten festzusetzenden Mietzins mieten werde. Nach Überarbeitung des Teilungsplans wurde der Kaufvertrag mit Ergänzung vom 6. Juli 2004 dahingehend abgeändert, dass die Fläche des Gst 85/1 von 947 m² auf 951 m2 erhöht und die Aufsandungserklärung entsprechend adaptiert wurde. Beide Urkunden wurden vom Erstbeklagten als Geschäftsführer der GmbH für die GS und von beiden Beklagten als Käufer unterfertigt. Am 13. Juli 2004 wurde das Grundbuchgesuch zur Durchführung des Kaufvertrags betreffend Gst 85/1 eingebracht und in der Folge bewilligt.
1997 wurde das Unternehmen (Betrieb einer Fleischhauerei im Groß- und Einzelhandel) neu ausgerichtet und beabsichtigt, neben den bisherigen Geschäftsfeldern auch ein Restaurant zu betreiben und in das Catering-Geschäft einzusteigen. Dieses Konzept war allerdings in der Folge nicht besonders erfolgreich, die erhofften Umsätze und Gewinne blieben aus, auch wenn der Restaurantbetrieb auf Gst 85/1 zufriedenstellend verlief. Bereits im Wirtschaftsjahr 1999/2000 traten größere Schwierigkeiten mit einem Jahresverlust von knapp 293.000 EUR auf. Im Wirtschaftsjahr 2002/2003 verschärfte sich die Situation durch den krankheitsbedingten Ausfall eines Mitarbeiters im Außendienst, was zu einem Umsatzverlust in der Größenordnung von 500.000 EUR führte, die Umsätze im Großhandel gingen vom Wirtschaftsjahr 2001/2002 von 1.927.000 EUR auf 1.470.000 EUR im Wirtschaftsjahr 2003/2004 zurück. Dieser Umsatzverlust konnte in der Folge nicht mehr wett gemacht werden.
Das Unternehmen wurde im Kreditbereich wesentlich von der B***** AG (in Hinkunft Hausbank) finanziert. Der laufende Zahlungsverkehr wurde auch über zwei andere Banken abgewickelt. Nachdem der Hausbank die Umsatzrückgänge nicht verborgen blieben, kam es im Frühjahr 2004 zu einem Gespräch zwischen deren zuständigen Vertriebsleiter und dem Erstbeklagten über die Sanierungs- und Reorganisationsschritte des gemeinschuldnerischen Unternehmens und dem Wunsch nach Übernahme einer zusätzlichen Haftung des Erstbeklagten über 300.000 EUR oder nach Eintragung hinterlegter Pfandurkunden im Grundbuch. Der Erstbeklagte unterfertigte am 6. März 2004 eine Bankgarantie über 300.000 EUR.
Am 26. Juli 2004 unterschrieben die Beklagten als Vermieter und der Erstbeklagte für die GS als Mieterin einen schriftlichen Mietvertrag, der auszugsweise nachfolgenden Inhalt hat:
I. Vorbemerkung
Dieser Mietvertrag wurde bereits vor fünf Jahren mündlich geschlossen, die damals getroffenen Vereinbarungen werden in dieser Urkunde nunmehr schriftlich festgehalten.
II. Mietgegenstand
Die Vermieter sind je zur Hälfte Eigentümer des Geschäftshauses ***** in *****. Die gesamten Geschäftsräumlichkeiten im Parterre dieses Hauses (SB-Restaurant, Restaurant, Metzgerei, Verkaufslokal samt den Nebenräumlichkeiten) werden an die Mieterin zu den unten angeführten Bedingungen vermietet.
III. Mietdauer
Das Mietverhältnis begann mit 1. 12. 2001 und endet zum 31. 12. 2005, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Mietverhältnis verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine Partei spätestens drei Monate vor dem Ablauf mittels eingeschriebenem Brief an die jeweils andere Partei erklärt, dass sie eine Verlängerung ablehnt.
IV.
Der Mietzins für das gegenständliche Mietobjekt beträgt monatlich netto EUR 1.500,--. [...] Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit des Hauptmietzinses vereinbart.
[...]
IX. Bauliche Veränderungen
Die Mieter führten [richtig: Die Mieterin führte] vor Bezug des Mietobjektes diverse bauliche Veränderungen durch, dies erfolgte im Einvernehmen mit den Vermietern. Diese Investitionen gehen nach Ablauf einer Mietdauer von 10 Jahren unentgeltlich in das Eigentum der Vermieter über. Die Mieterin kann bei Beendigung des Mietverhältnisses, aus welchen Gründen immer, keinerlei Ersatzansprüche wegen der von ihr gemachten Investitionen gegen die Vermieter erheben. Diese gehen vielmehr, sollte das Mietverhältnis vor Ablauf einer Zeit von 10 Jahren, aus welchem Grunde immer, aufgelöst werden, entschädigungs- und ersatzlos ins Eigentum der Vermieter über.
[...]“
Die GS war weder am 16. September 2002 (Unterfertigung des Kaufvertrags) noch am 13. Juli 2004 (Einbringung des Grundbuchsgesuchs) noch am 26. Juli 2004 (Unterfertigung des Mietvertrags) zahlungsunfähig. Es lag zu diesen Zeitpunkten auch keine Überschuldung mit negativer Fortbestehensprognose vor; es waren weder Exekutionsverfahren noch Konkursanträge anhängig, es bestanden auch keine Rückstände bei diversen Gläubigern wie Lieferanten, Bank etc.
Im Herbst 2004 verlangte die Hausbank weitere Sicherheiten. Noch bevor es zu einer abschließenden Regelung kam, veranlassten die Beklagten die Einverleibung eines Fruchtgenussrechts zu ihren Gunsten auf einer im Eigentum der GS stehenden Liegenschaft aufgrund eines Vertrags vom 11. November 2004, wovon der Erstbeklagte die Hausbank mit Schreiben vom 24. November 2004 verständigte. Diese erklärte, diese Vorgangsweise als massiven Vertrauensbruch aufzufassen und forderte die Beklagten auf, für die vorrangige Eintragung der Pfandbestellungsurkunden zugunsten der Hausbank zu sorgen, andernfalls sie sämtliche Kredite der GS fällig stellen werde. Da die Beklagten dieser Aufforderung nicht nachkamen, kündigte die Hausbank mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 sämtliche Kreditverhältnisse mit der GS und stellte 1.432.470,42 EUR zur sofortigen Rückzahlung fällig. Damit trat die Zahlungsunfähigkeit der GS ein.
Am 15. Dezember 2004 beantragte die GS die Konkurseröffnung. Im Konkursverfahren haben 77 Gläubiger Forderungen im Ausmaß von 2.085.433,95 EUR angemeldet, die vom Masseverwalter anerkannt wurden.
Die GS nutzte die Räumlichkeiten im Keller und ersten Geschoss des Gst 85/1 vom Dezember 2001 bis einschließlich August 2005. Die ortsübliche Miete für diese Räumlichkeiten beträgt 3.200 EUR netto. Die Beklagten verpachteten die Räumlichkeiten in der Folge mit einem bis Ende 2007 wirksamen Pachtvertrag um eine monatliche Nettomiete von 3.000 EUR.
Der Kläger begehrte mit seiner auf die §§ 28 bis 31 KO gestützten Anfechtungsklage nach Modifikation ursprünglich als Hauptbegehren 1. die Feststellung, dass der Kaufvertrag vom 16. September 2002 gegenüber den Gläubigern im Konkursverfahren unwirksam sei, und als Eventualbegehren 2.a. die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel IX des Mietvertrags vom 26. Juli 2004 gegenüber den Gläubigern im Konkursverfahren sowie 2.b. die solidarische Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 295.000 EUR sA.
Er brachte dazu für das Revisionsverfahren wesentlich vor, beide Beklagte seien der familia suspecta zuzuordnen. Rechtsgeschäfte zwischen der GS und den Beklagten bedürften als Insichgeschäfte zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die für den Mietvertrag erst am 26. Juli 2004 vorgelegen habe. Der darin vereinbarte Verzicht auf den Investitionsrückforderungsanspruch sei (auch) wegen Benachteiligungsabsicht nach § 28 KO anfechtbar. Obwohl die Investitionen der Klägerin in das Bestandobjekt 1.189.833,78 EUR ausgemacht hätten, sei nur eine Bestanddauer von 4 Jahren und 1 Monat vereinbart worden. Die GS habe das Bestandobjekt nur bis August 2005 genutzt und deshalb unter Anrechnung der Investitionen einschließlich des Mietzinses monatlich über 30.000 EUR aufbringen müssen. Am 26. Juli 2004 sei die GS zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Es habe damals nicht von einer positiven Fortbestehensprognose ausgegangen werden können. Die Beklagten hätten über diese wirtschaftliche Lage bestens Bescheid gewusst und die Gläubiger mit der Vertragsklausel benachteiligt, was ihnen bekannt gewesen sei oder bekannt hätte sein müssen. Ab November 2005 hätten die Beklagten das Bestandobjekt an Dritte in Bestand gegeben; sie hätten aus den von der GS getätigten Investitionen einen erheblichen Vorteil. Wegen der Unwirksamkeit des Verzichts stehe dem Kläger ein Rückforderungsanspruch zu.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, sie hätten das Gebäude mit Ausnahme des Erdgeschosses in Form einer GesbR in den Jahren 1998, 1999 mit Privatmitteln von 1,2 Mio EUR zur Gänze saniert, Wohnungen errichtet und Büroflächen ausgebaut. Die Beklagten hätten sich dann entschlossen, die Räumlichkeiten im Erdgeschoss für ein von der GS betriebenes Restaurant, verbunden mit einem Detailverkauf, zu nutzen. Der Betrieb sei im Jahr 2001 aufgenommen und der Kaufvertrag mit der GS am 16. September 2002 unterfertigt worden. Die Verbücherung des Vertrags habe sich mehrmals durch Änderungswünsche seitens der Baubehörde, vor allem zum Feuerschutz erheblich verzögert. Der Investitionsbetrag von 1.189.833,78 EUR falle mit 485.799,52 EUR auf Maschinen, Einrichtungen und sonstige Kosten sowie mit 704.034,26 EUR auf bauliche Investitionen und beruhe auf einem Gesamtkonzept, das von den Banken geprüft und positiv begutachtet worden sei. Zum Zwecke der Durchführung dieser Mieterinvestition seien erhebliche Privatmittel in die GS geflossen, und zwar in Form von Privateinlagen des Erstbeklagten in unterschiedlicher Form von insgesamt 546.682 EUR. Damit verbleibe für die Investition in die baulichen Anlagen nur ein Betrag von 157.352,26 EUR. Der Mietvertrag als allfälliges Insichgeschäft sei schon im Dezember 2001 gültig zustande gekommen, weil er tatsächlich in Vollzug gesetzt und die Mietzinszahlungen im Rechenwerk der GS dokumentiert worden seien. Am 26. Juli 2004 sei in diesem Mietvertrag lediglich schriftlich fixiert worden, was mündlich schon lange vorher vereinbart und vollzogen gewesen sei. Dessen Punkt IX. stelle eine völlig übliche und in fast jedem Mietvertrag vorkommende Bestimmung dar. Das Mietverhältnis sei auf viele Jahre hinweg für den Rest des wirtschaftlichen Erwerbslebens der Beklagten ausgelegt gewesen, die Befristung bis 31. Dezember 2005 habe ausschließlich gebührenrechtliche Gründe gehabt. Mit einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags wegen Insolvenz der Mieterin habe damals niemand rechnen können; die Zahlungsunfähigkeit der GS sei erst durch die Kontosperre der Hausbank eingetreten. Eine Benachteiligungsabsicht für allfällige spätere Gläubiger sei nie vorgelegen und auch wegen der Privateinlagen der Beklagten und der privaten Haftungsübernahme des Erstbeklagten über 300.000 EUR nicht anzunehmen.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Hauptbegehren (Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags) und das Leistungsbegehren im Umfang von 67.500 EUR sA unbekämpft ab, während es dem Eventualbegehren (Feststellung der Unwirksamkeit der Mietvertragsklausel und Leistungsbegehren) im Übrigen statt gab. Der Verzicht der GS laut Punkt IX. des Mietvertrags sei sittenwidrig und somit nichtig, weshalb dem Kläger die Investitionen zum Zeitwert (nach Abzug der Differenz zum üblichen Mietzins für 45 Monate von 76.500 EUR) in Höhe von 218.500 EUR zu ersetzen seien (ON 54).
Der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht Folge und verwies die Rechtssache ohne Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung wegen sekundärer Feststellungsmängel primär zur Behauptung der Beklagten, der GS habe es an der Benachteiligungsabsicht gefehlt, zurück (ON 58). Im Übrigen vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, Punkt IX. des Mietvertrags sei nicht sittenwidrig, es komme aber eine Anfechtung nach § 28 Z 3 KO in Betracht, weil beide Beklagten als nahe Angehörige nach § 32 KO anzusehen seien. Der Mietvertrag sei jedenfalls hinsichtlich des angefochtenen Vertragspunkts als Insichgeschäft erst durch die Manifestation in schriftlicher Form wirksam zustande gekommen. Für die Beurteilung der von den Beklagten zu leistenden Investitionsablöse nach § 1097 ABGB sei der Wert der Aufwendungen zum Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandobjekts im August 2005 maßgeblich, wozu es auch an Feststellungen fehle. Zur prima facie anzunehmenden Befriedigungstauglichkeit liege es an den Beklagten, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, dass aus besonderen Gründen dennoch die Befriedigungstauglichkeit der angefochtenen Rechtshandlung fehle.
Im zweiten Rechtsgang wendete die Beklagte ergänzend ein, die Anfechtung sei nicht befriedigungstauglich, weil für die Rückforderung jede Rechtsgrundlage fehle und es der Kläger gewesen sei, der den Mietvertrag vorzeitig aufgelöst habe. Es liege auch keine Bereicherung vor. Gegen die Benachteiligungsabsicht spreche auch, dass die Beklagten Eigenmittel von 545.000 EUR in die GS eingebracht hätten und ebenso wie die Hausbank vom Erfolg des Projekts überzeugt gewesen seien. Es sei folgerichtig gewesen, dass die Beklagten die von ihnen finanzierten Investitionen in ihre eigene Liegenschaft sicherstellten und eine Rückerstattung dieser Investitionen an die Gemeinschuldnerin von vornherein ausschlossen. Die Gemeinschuldnerin sei in wirtschaftlicher Hinsicht durch diese Vorgangsweise nicht belastet worden. Mangels Überschuldung habe gar keine Möglichkeit einer Benachteiligung von Gläubigern bestanden, weil alle Ansprüche der Gläubiger aus dem Betriebsvermögen abgedeckt hätten werden können. Die Zweitbeklagte habe immer nur auf die Angaben des Erstbeklagten vertraut und sei davon ausgegangen, dass sie die Einlagen in ein gesundes Unternehmen tätige. Schließlich sei der Mietzins, den die Gemeinschuldnerin zu bezahlen gehabt habe, ausnehmend günstig gewesen.
Dazu replizierte der Kläger, eine objektive Nachteiligkeit der Vertragsklausel liege vor, weil die Beklagten aufgrund des Mietvertrags das Bestandverhältnis über den 31. Dezember 2005 hinaus nicht verlängern hätten müssen. Bei dieser Dauer des Mietverhältnisses (49 Monate) errechne sich - selbst ausgehend nur von den baulichen Investitionen von 704.034,26 EUR - ein monatlicher Investitionsbetrag von 14.368,04 EUR, bei 10-jähriger Dauer ein solcher von 5.866,95 EUR. Da der angemessene Mietzins 3.000 EUR betrage, ergebe sich bereits daraus die objektive Nachteiligkeit. Die stetige Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der GS sei den Beklagten bekannt gewesen bzw es hätte ihnen dieser Umstand bekannt sein müssen. Mit dieser Kenntnis hätten sich die Beklagten entschieden, eine Verzichtsklausel betreffend die getätigten Investitionen in den Mietvertrag aufzunehmen. Benachteiligungsabsicht beider Beklagten sei daher jedenfalls gegeben. Der Rückforderungsanspruch des Klägers stehe ihm gemäß §§ 1037, 1097 und 1435 ABGB zu, weil die Beklagten aus den Investitionen einen Vorteil erlangt hätten.
Das Erstgericht wies das restliche Leistungsbegehren im zweiten Rechtsgang ab, ohne über das Rechtsgestaltungsbegehren zu Punkt IX. des Mietvertrags zu entscheiden. Es ging dabei ua von dem eingangs dargestellten Sachverhalt aus und stellte darüber hinaus noch fest: „Die Gemeinschuldnerin hatte hinsichtlich der Klausel IX. des Mietvertrages keine Benachteiligungsabsicht.“ Die Beklagten seien daher ihrer Beweislast nach § 28 Z 3 KO nachgekommen, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei (ON 67).
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und hob das Ersturteil wieder zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 73). Zur soeben zitierten (ergänzenden) Feststellung führte es aus, es lasse sich aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung ersehen, dass das Erstgericht damit (nur) die Absicht im Sinn eines dolus specialis, die Gläubiger zu benachteiligen, verneinen habe wollen. Es reiche aber aus, dass der Schuldner andere Ziele - hier die Begünstigung der Vermieter und die Sicherstellung, dass ihnen die Investitionen jedenfalls entschädigungslos zugute kommen - verfolgt habe und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannt oder diesen Eintritt als naheliegend angesehen und sich damit bewusst und positiv abgefunden habe. Daher genüge die Feststellung nicht, um die angefochtene Klausel als anfechtungsfest zu beurteilen. Es sei auch nicht darauf abzustellen, wie viel Eigenmittel die Beklagten in die GS eingebracht haben, weil es um die Beurteilung der Benachteiligungsabsicht bei der viel später erfolgten Unterfertigung des Mietvertrags am 26. Juli 2004 gehe. Damals seien die Umsatzrückgänge bereits eingetreten gewesen und von der Hausbank auf Sanierungs- und Reorganisationsschritte gedrängt worden, was deutlich mache, dass dem für die GS agierenden Erstbeklagten der Umstand bewusst gewesen sei, dass eine Benachteiligung der Gläubiger erfolge. Andererseits würden keine Umstände vorliegen, wonach es auszuschließen sei, dass die GS billigend in Kauf genommen habe, dass durch den Verzicht auf Investitionsablöse die Beklagten begünstigt, andere Gläubiger aber benachteiligt werden. Den Beklagten sei daher der Nachweis nicht gelungen, die GS habe keine Benachteiligungsabsicht am 26. Juli 2004 gehabt. Naturgemäß müsse daher auch für den Erstbeklagten als Anfechtungsgegner der Beweis scheitern, ihm sei die Benachteiligungsabsicht der GS nicht bekannt gewesen. Für den relevanten Zeitpunkt der Unterfertigung des Mietvertrags reiche das Vorbringen der Zweitbeklagten nicht aus, um der Behauptungslast zu genügen. Der Anfechtung des Klägers komme daher Berechtigung zu, es müsse aber noch eine Bewertung des den Beklagten im August 2005 verbliebenen Nutzens nachgeholt werden.
Im dritten Rechtsgang trugen die Beklagten noch vor, aus dem Kaufvertrag vom 16. September 2002 gehe hervor, dass schon damals zwischen den beiden Beklagten und dem Vertragserrichter die Erstellung eines Mietvertrags vereinbart worden sei. Im Zuge der Aufarbeitung des Aktes sei die fehlende Unterfertigung des längst vorbereiteten Mietvertrags bemerkt und am 26. Juli 2004 nachgeholt worden. Schon 2002 sei klar gewesen, dass die baulichen Investitionen nach Ablauf des für längere Zeit angelegten Mietvertrags ersatzlos ins Eigentum der Vermieter übergehen sollten. Für die beiden Beklagten habe am 26. Juli 2004 kein Anlass bestanden, die von ihrem Rechtsvertreter gewählte Formulierung als rechtswidrig anzusehen. Die Zweitbeklagte sei über alle Schritte des Erstbeklagten und die finanzielle Situation der GS informiert gewesen und habe auf seine dokumentierten Aussagen vertrauen können. 2004 seien zwar die Umsätze zurückgegangen, jedoch auch die Bankverbindlichkeiten um ca 100.000 EUR reduziert worden.
Im dritten Rechtsgang gab das Erstgericht (nur) dem Zahlungsbegehren über 218.500 EUR sA statt, über das Rechtsgestaltungsbegehren wurde neuerlich nicht entschieden (ON 80). Es traf - über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus - noch folgende wörtlich wiedergegebene Feststellungen:
(a) Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrages [gemeint: vom 16. September 2002] wurde konkret über einzelne Punkte des dann abzuschließenden Mietvertrages gesprochen, etwa über die Höhe des Mietzinses und die Laufzeit des Mietvertrages, auch darüber, dass nach Ablauf des Mietverhältnisses der Mietgegenstand ohne Ablöse irgendeiner Investition in das Eigentum der Beklagten übergehen soll. Faktisch war der Mietvertrag damals eigentlich schon im Laufen und hat die GS eigentlich schon Mietzinszahlungen in der dann schriftlich festgelegten Höhe von EUR 1.500,-- monatlich gezahlt. Der damalige Vertragserrichter und jetzige Beklagtenvertreter RA Dr. Pichler hat die Beklagten bereits im Jahre 2002 über die wesentlichen Inhalte des Mietvertrages informiert (ErstUS 27, vom Kläger bekämpft).
(b) Der Erstbeklagte hat im Juli 2004 in keiner Weise daran gedacht, dass es einerseits in den nächsten Monaten eine Insolvenz der GS geben könnte bzw. dass bei einer möglichen Insolvenz Gläubiger in diesem dann laufenden Insolvenzverfahren benachteiligt werden könnten, dies eben durch den Abschluss des Mietvertrages vom 26. Juli 2004 (ErstUS 32, unbekämpft).
(c) Der Zweitbeklagten ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nie in den Sinn gekommen, dass bei einer möglichen folgenden Insolvenz der GS durch diesen Vertrag oder einzelnen Vertragsklauseln Gläubiger in einem möglichen Insolvenzverfahren benachteiligt werden könnten. Über derartige Dinge hat sie mit dem Erstbeklagten auch niemals gesprochen, vielmehr hat sie immer dem Erstbeklagten, ihrem Ehemann, vertraut und ging immer davon aus, dass alles seine Richtigkeit hat. Die Zweitbeklagte war bei der GS hauptsächlich für den Bereich Catering zuständig, alle kaufmännischen Agenden hat der Erstbeklagte wahrgenommen. Die monatlichen Saldenlisten wurden vom Erstbeklagten erstellt, die Zweitbeklagte hat nur ab und zu in diese Saldenlisten Einsicht gehalten bzw mit dem Erstbeklagten darüber gesprochen (ErstUS 32 f, unbekämpft).
(d) Die Beklagten hatten damals Mitte 2004 jedenfalls geplant, ihr gesamtes restliches Arbeitsleben bis zu ihrer Pensionierung im Betrieb der GS zu verbringen (ErstUS 33, unbekämpft).
Am Ende der Feststellungen finden sich im Ersturteil noch folgende wörtlich wiedergegebene Ausführungen:
(e) Es ist nicht auszuschließen, dass die GS, respektive der Erstbeklagte als einziger Kommanditist der GS und Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementär-GmbH billigend in Kauf genommen hat, dass durch den mit Abschluss des Mietvertrages vom 26. 7. 2004 vereinbarten Verzicht auf Investitionsablöse die Beklagten begünstigt, andere Gläubiger aber benachteiligt werden (ErstUS 35, von beiden Seiten bekämpft).
(f) Mit dieser nunmehr gefällten Entscheidung in diesem Anfechtungsverfahren werden die Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Konkursverfahren ***** des Landesgerichtes Innsbruck jedenfalls erhöht (ErstUS 35, unbekämpft).
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht unter Hinweis auf die ihm überbundene Rechtsansicht davon aus, dass der den Beklagten als Bestandgeber verbliebene Nutzen aus den Investitionen auch zum Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandgegenstandes im August 2005 295.500 EUR betragen habe, weshalb der Kläger abzüglich der Differenz zum üblichen Mietzins für 45 Monate (1.700 x 45 =) 76.500 EUR Anspruch auf 219.000 EUR habe. Der Nachweis fehlender Befriedigungstauglichkeit sei den Beklagten nicht gelungen. Abgesehen davon reiche bei mehreren Miteigentümern (zB als Vermieter einer Liegenschaft) für die erfolgreiche Anfechtung die Schlechtgläubigkeit auch nur eines Anfechtungsgegners. Dem gutgläubigen Miteigentümer schade daher der fehlende gute Glaube der anderen Miteigentümer.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt jedoch teilweise Folge. Die von den Beklagten erhobene Nichtigkeitsberufung verwarf es; im Übrigen gab es der Berufung der Beklagten teilweise, und zwar durch Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig, weil es entsprechend der von ihm zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entschieden habe (ON 92).
Der Berufung des Klägers in der Hauptsache, mit der nur die unterbliebene Entscheidung über das (Eventual-)Rechtsgestaltungsbegehren geltend gemacht wurde, sei ein Erfolg zu versagen, weil er diese Unterlassung durch das Erstgericht schon im zweiten Rechtsgang ungerügt gelassen habe. Deshalb sei dieser Anspruch aus dem Verfahren ausgeschieden und im dritten Rechtsgang nicht mehr Gegenstand des Verfahrens gewesen. Zu Recht habe daher das Erstgericht nur mehr über das Leistungsbegehren abgesprochen.
Die von den Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wegen Fehler des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang die zur Bejahung eines dolus eventualis geführt hätten, verneinte das Berufungsgericht, weil davon nicht das angefochtene Ersturteil im dritten Rechtsgang betroffen sei. Weiters erblickte es in der unterbliebenen Begründung für die oben zu (e) zitierte Feststellung (dass nicht auszuschließen sei, dass die Gläubigerbenachteiligung billigend in Kauf genommen wurde) keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil es sich dabei nicht um eine Feststellung, sondern um die Zusammenfassung der im Aufhebungsbeschluss enthaltenen Ausführungen handle, die keiner Begründung bedurft habe. Diese in der Mängelrüge wiederholten Vorwürfe würden auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen. Es könnten auch nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO nicht die bereits abschließend erledigten Streitpunkte neu aufgerollt werden, weshalb sich auch eine Auseinandersetzung mit der Beweisrüge gegen diese „Feststellung“ erübrige.
Den Versuch in der Rechtsrüge, sich die im Ersturteil des zweiten Rechtsgangs enthaltene Feststellung zu Nutze zu machen, wonach die Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Klausel IX des Mietvertrags keine Benachteiligungsabsicht hatte, tat das Berufungsgericht mit einem Hinweis auf seine Begründung im zweiten Aufhebungsbeschluss ab. Den Beklagten gelinge es nicht darzustellen, weshalb die sich aus der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1097 iVm § 1037 ABGB ergebenden rechtlichen Konsequenzen, wonach es auf den klaren und überwiegenden Vorteil der Bestandgeber ankomme, hier nicht greifen sollten. Zur Problematik des Insichgeschäfts verwies das Berufungsgericht auf seine Ausführungen im ersten Aufhebungsbeschluss; da die erstmalige Manifestation der Verzichtsvereinbarung im schriftlichen Mietvertrag vom 26. Juli 2004 erfolgt sei, sei damit die Zweijahresfrist des § 28 Z 3 KO für beide Beklagte ausgelöst worden. Bei der Zweitbeklagten komme es nicht darauf an, ob ihr selbst Benachteiligungsabsicht unterstellt werden könne, sondern darauf, dass ihr zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung (Unterfertigung des schriftlichen Mietvertrags) eine Benachteiligungsabsicht der GS weder bekannt war noch bekannt sein musste. Die Zweitbeklagte sei ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen.
Der Berufung im Zinsenpunkt komme Berechtigung zu, weil § 352 UGB nicht anzuwenden sei.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Klagsabweisung.
Der Kläger erstattete nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung, in der er die mangelnde Zulässigkeit und Berechtigung des Rechtsmittels geltend macht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil dem Berufungsgericht korrekturbedürftige Fehlbeurteilungen unterlaufen sind, sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
I. Soweit die Beklagten den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO darin erblicken, dass das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss im zweiten Rechtsgang (ON 73) den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt habe, genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach dies nur einen Verfahrensmangel begründen könnte (RIS-Justiz RS0043461; RS0043057 [T8]). Dessen Relevanz ist aber nicht gegeben. Im Ergebnis sind die Ausführungen des Berufungsgerichts im Aufhebungsbeschluss zum von ihm bejahten Vorliegen des dolus eventualis als rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts zu werten. Dazu wird noch Stellung zu nehmen sein.
Eine Nichtigkeit des Ersturteils (im dritten Rechtsgang, ON 80) gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO soll darin bestehen, dass die oben zu (e) zitierte Ausführung des Erstgerichts keine Erwähnung in der Beweiswürdigung erfahren habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, übersehen die Beklagten, dass eine unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung keine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bildet, sondern nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0106079).
Die Revision wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
II. Keine Bindung an die im zweiten Rechtsgang erfolgte Beurteilung des Berufungsgerichts über das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht der GS in Form des dolus eventualis:
1. In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein früherer unter Rechtskraftvorbehalt ergangener Aufhebungsbeschluss unbekämpft blieb oder ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde (RIS-Justiz RS0119442; RS0042991). Schließlich hat der Oberste Gerichtshof, wenn die Revision - wie hier - auch eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält, die materiellrechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (RIS-Justiz RS0043352).
2. Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört aber zum Tatsachenbereich, auch wenn die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht iSd § 28 KO zu beurteilen ist, als Rechtsfrage revisibel bleibt (RIS-Justiz RS0064178). Die wertende Feststellung des Berufungsgerichts im Aufhebungsbeschluss (die das Erstgericht im dritten Rechtsgang in seine Feststellungen aufnahm), dass keine Umstände vorlägen, die den Rückschluss zuließen, dass es ausgeschlossen sei, dass die GS billigend die Benachteiligung anderer Gläubiger in Kauf genommen habe, ist Teil der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts auf der Basis des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts und nicht etwa eine ohne Beweisaufnahme vorgenommene Ergänzung des Sachverhalts.
3. Für die Revisionsentscheidung kann ein allfälliger Verfahrensfehler des Berufungsgerichts im zweiten Rechtsgang aber ohnehin ebenso dahingestellt bleiben wie eine allfällige Missinterpretation der vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang ausdrücklich verneinten Benachteiligungsabsicht durch das Berufungsgericht. Der rechtlichen Beurteilung ist im Revisionsverfahren der im dritten Rechtsgang festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen. Das Erstgericht hat - im fortgesetzten Verfahren unbeanstandet - weiteres Vorbringen der Beklagten ua zur Frage der Benachteiligungsabsicht zugelassen (ON 75 und 76). Es hat dazu auch ergänzende Feststellungen getroffen, insbesondere, dass der Erstbeklagte (als Organ der GS) in keiner Weise daran dachte, dass Gläubiger benachteiligt werden könnten (oben wiedergegeben). Ein (allfälliger) Verstoß gegen die Bindung an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hätte einen Verfahrensmangel bedeutet (Pimmer in Fasching/Konecny 2 § 499 ZPO Rz 18). Dies blieb vom Kläger in der Berufungsbeantwortung ungerügt, sodass eine amtswegige Wahrnehmung durch den Obersten Gerichtshof jedenfalls ausgeschlossen ist. Abgesehen davon ist die dritte Instanz an die Rechtsansicht in einem unbekämpfbaren Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz ohnehin nicht gebunden (RIS-Justiz RS0042168 [T4]). Der Kläger hat aber die genannte Feststellung auch nicht mittels Beweisrüge bekämpft. Sie ist deshalb sowohl für das Berufungsgericht als auch für den Obersten Gerichtshof bindend (§ 498 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0042163).
4. Die von beiden Seiten bekämpfte, oben zu (e) zitierte „Feststellung“ des Erstgerichts steht dem nicht entgegen. Ungeachtet ihrer Einordnung am Ende der Feststellungen, lassen zum Einen das Fehlen jeder (im Übrigen ausführlich vorgenommenen) Beweiswürdigung und zum Anderen der ausdrückliche Hinweis im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf die bindende Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Aufhebungsbeschluss ON 73 (ErstUS 41 Mitte) hinreichend deutlich erkennen, dass es sich dabei nur um eine zusammenfassende Wiedergabe der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Aufhebungsbeschluss ON 73 handelt. Mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen, dass darin keine Feststellung zu erblicken ist, weshalb es weder einer Beweiswürdigung bedurfte noch einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Beweisrügen beider Seiten.
III. Nach den getroffenen, für den Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, bindenden Feststellungen sind die für das Fehlen der Benachteiligungsabsicht der GS beweispflichtigen Beklagten (§ 28 Z 3 iVm § 32 KO) ihrer Beweislast nachgekommen:
1. Es entspricht ständiger Judikatur, dass „Absicht“ zur Benachteiligung iSd § 28 KO nichts anderes als Vorsatz bedeutet, und deshalb gar nicht erforderlich ist, dass der GS weiß und will, dass durch seine Rechtshandlung Gläubiger benachteiligt werden (dolus specialis); vielmehr genügt, dass der GS in Form des dolus eventualis die Benachteiligung der Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, mag die Gläubigerbenachteiligung auch nicht der einzige Beweggrund sein (RIS-Justiz RS0064166).
2. Den Beweis unverschuldeter Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners hat der Anfechtungsgegner durch Nachweis positiver Tatsachen zu führen, kann aber auch durch den Nachweis erbracht werden, dass der GS keine Benachteiligungsabsicht hatte (Rebernig in Konecny/Schubert, KO § 28 Rz 23 mwN; RIS-Justiz RS0064277). Hier lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (RIS-Justiz RS0107956) im Juli 2004 keine materielle Insolvenz vor. Selbst der Eintritt einer Krise bedeutet nicht zwingend, dass der Schuldner Handlungen in Benachteiligungsabsicht vornimmt (RIS-Justiz RS0107957). Die GS (vertreten durch den Erstbeklagten) konnte darauf vertrauen, dass die Hausbank die bestehende Kreditverbindung aufrecht hält. Schon nach den Feststellungen im zweiten Rechtsgang wäre die Ansicht jedenfalls vertretbar gewesen, dass der GS das Bewusstsein und der Wille iS eines dolus eventualis fehlte. Im dritten Rechtsgang kommt nun der schon angeführten Feststellung, dass der Erstbeklagte „in keiner Weise daran gedacht hat“, dass bei einer möglichen Insolvenz Gläubiger benachteiligt werden könnten, entscheidende Bedeutung zu. Demjenigen, der eine mögliche Insolvenz und Gläubigerbenachteiligung nicht bedenkt, kann nicht der Vorsatz, auch nicht in der bedingten Form, unterstellt werden.
Daher ist jede Benachteiligungsabsicht der GS iSd § 28 KO auszuschließen, weil es auf den Erstbeklagten als gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) der eine Kapitalgesellschaft darstellenden geschäftsführenden Komplementärin der GS (der GmbH) ankommt (§ 164 UGB; RIS-Justiz RS0114517).
3. Dem steht auch nicht die weitere Feststellung des Erstgerichts (oben e) entgegen, dass ein bedingter Vorsatz der GS nicht ausgeschlossen sei. Dazu ist ergänzend zum schon angeführten Argument, dass es sich bei dieser Feststellung um die Wiedergabe der im Aufhebungsbeschluss geäußerten Rechtsansicht des Berufungsgerichts handelt, noch darauf hinzuweisen, dass die beweispflichtigen Beklagten nicht den strikten Nachweis (zu 100 %) zu führen hatten, dass eine Benachteiligungsabsicht der GS nicht vorlag. Es ist kein Grund ersichtlich, hier von einem erhöhten Beweismaß gegenüber dem sogenannten Regelbeweismaß auszugehen. Nach diesem hatten die Beklagten aber nur eine hohe, nicht aber eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zum Thema des Nichtvorliegens einer Benachteiligungsabsicht nachzuweisen (zum Regelbeweismaß Rechberger in Rechberger³ Vor § 266 ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0110701). Daraus folgt, dass den Beklagten auch aus diesem Grund nicht die zitierte Negativfeststellung (es kann nicht ausgeschlossen werden ...) schaden kann.
4. Einer Enderledigung steht das Verbot von Überraschungsentscheidungen nach § 182a ZPO nicht entgegen. Selbst wenn der Kläger von einem abschließend erledigten Streitpunkt im zweiten Rechtsgang zum Grund seines geltend gemachten Anspruchs ausgegangen sein sollte, hätte er vom Erstgericht dennoch getroffene Feststellung (b) in der Berufungsbeantwortung zu bekämpfen oder auf deren Widerspruch zur „Feststellung“ (e) hinzuweisen und - wie bereits angesprochen - eine Mängelrüge zu erheben gehabt (§ 468 Abs 2 ZPO).
IV. Nur ergänzend ist auf einen weiteren, von den Beklagten und den Vorinstanzen übersehenen Abweisungsgrund hinzuweisen:
Bei der Anfechtung der Klausel im Mietvertrag über den Ausschluss eines Investitionsersatzes und beim darauf basierenden Leistungsbegehren handelt es sich um eine unzulässige Teilanfechtung. Einzelne Teile eines Vertrags können grundsätzlich nicht angefochten werden, wenn ein einheitlicher Vertragszweck verfolgt wurde und/oder der angefochtene Teil in unlösbarem Zusammenhang mit anderen Vertragsteilen steht (König, Anfechtung4 Rz 3/4a). Eine „einheitliche“ Rechtshandlung, etwa ein Rechtsgeschäft, das einheitliche rechtliche Wirkungen auslöst, ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dort angebracht, wo sich aus der Natur der Rechtshandlung oder des Anfechtungstatbestands etwas Gegenteiliges ergibt. Entscheidend ist, ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen. Dann ist eine Teilanfechtung zulässig. Soll beispielsweise mit einem Vertrag nach dem Willen der Vertragschließenden ein einheitlicher Vertragszweck erreicht werden oder bilden die mehreren Teile eines Rechtsgeschäfts eine sachliche Einheit, kommt eine Teilanfechtung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0123338). Es kommt also auf den gesamten „Anfechtungssachverhalt“ an (vgl 3 Ob 37/00p). Zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland (§ 132 dInsO) wird ebenfalls die Ansicht vertreten, dass bei Austauschverträgen eine Teilanfechtung ausgeschlossen ist und dass sich die Anfechtung nicht auf einzelne Vertragsklauseln beschränken darf (Henckel in Jaeger, Insolvenzordnung Rz 247). Der unlösbare Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen des Mietvertrags kann nicht zweifelhaft sein. Die Vereinbarung eines gegenüber dem Marktpreis niedrigeren Mietzins wurde nur im Zusammenhang mit dem Ausschluss eines Ersatzes für Investitionen getroffen. Demnach hätte der Mietvertrag als Ganzes angefochten werden müssen. Für eine Vertragsanpassung im Wege der Anfechtung fehlt die gesetzliche Grundlage.
V. Zur Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit des Mietvertrags als Insichgeschäft ist auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
VI. Die Kostenentscheidung zum Revisionsverfahren gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagten haben die Kosten der Revision richtig verzeichnet.
Die Übertragung der die Vorinstanzen betreffenden Kostenentscheidungen an das Berufungsgericht ergibt sich aus einem Größenschluss aus § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. Wenn der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen (hier: langes Verfahren in drei Rechtsgängen mit unterschiedlichen Prozesserfolgen) einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll (RIS-Justiz RS0124588).
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