OGH 5Ob254/00i; 3Ob24/08p; 2Ob53/07v; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 3Ob1/10h; 3Ob90/11y; 3Ob234/11z; 3Ob83/12w; 17Ob24/23p (RS0114517)

OGH5Ob254/00i; 3Ob24/08p; 2Ob53/07v; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 3Ob1/10h; 3Ob90/11y; 3Ob234/11z; 3Ob83/12w; 17Ob24/23p22.2.2024

Rechtssatz

Handelt ein gesetzlicher Stellvertreter für den Anfechtungsgegner, so ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend; bei Vertretung durch einen Kollisionskurator kommt es dementsprechend auf dessen Kenntnisstand an. Die Kenntnis des Vertreters ist dann nicht entscheidend, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind (Anfechtungsgegner) ein Kollisionskurator bestellt wird und dann der Vater an das Kind, vertreten durch den nichtsahnenden Kurator veräußert. Bereits die Planungstätigkeit und Vorbereitungstätigkeit des Vaters des Kindes, der ihm statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen. In diesem Sinne erlangte der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners.

Normen

ABGB §1016
ABGB §1017
AnfO §2 Z1

5 Ob 254/00iOGH19.12.2000

Veröff: SZ 73/203

3 Ob 24/08pOGH27.02.2008

Vgl; nur: Handelt ein gesetzlicher Stellvertreter für den Anfechtungsgegner, so ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend. (T1); Beisatz: Hier: Da die gesetzliche Vertreterin bei der Erfüllungshandlung (Grundbuchsantrag) ohne Zwischenschaltung eines Kurators handelte, konnte die Zurechnung beim Verpflichtungsgeschäft dahingestellt bleiben. (T2)

2 Ob 53/07vOGH14.02.2008

Vgl; nur: Die Kenntnis des Vertreters ist dann nicht entscheidend, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind (Anfechtungsgegner) ein Kollisionskurator bestellt wird und dann der Vater an das Kind, vertreten durch den nichtsahnenden Kurator veräußert. Bereits die Planungstätigkeit und Vorbereitungstätigkeit des Vaters des Kindes, der ihm statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen. In diesem Sinne erlangte der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners. (T3); Beisatz: Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Vater erst im Zeitpunkt des angefochtenen Verfügungsgeschäfts eine Benachteiligungsabsicht hatte und das Vorhandensein der (beim Verpflichtungsgeschäft, bei dessen Abschluss sie die Interessen des minderjährigen Kindes zu wahren hatte, noch absichtslos herangezogenen) Kuratorin ausnützte. Auch dann kommt es nicht auf das Wissen der Kollisionskuratorin an und würde bereits die - auch dem Kind zuzurechnende - Benachteiligungsabsicht des Vaters genügen. (T4); Veröff: SZ 2008/22

3 Ob 239/09gOGH24.03.2010

Vgl; Beisatz: Bei der Kapitalgesellschaft muss die Benachteiligungsabsicht sowie die Absicht, das Geld unentgeltlich zukommen zu lassen, beim gesetzlichen Vertreter vorliegen. (T5); Veröff: SZ 2010/24

3 Ob 240/09dOGH28.04.2010

Vgl; Beis wie T5

3 Ob 244/09tOGH28.04.2010

Vgl; Beis wie T5

3 Ob 1/10hOGH26.05.2010

Vgl; Beisatz: Dasselbe gilt für Organe einer liechtensteinischen Privatstiftung, der der Schuldner als Stifter rechtsmissbräuchlich Vermögen zuwendet. Die Kenntnis der Organe liegt schon im Willen und Wissen des Stifters. Es geht auch dabei um die Einschaltung eines ahnungslosen Werkzeugs. (T6); Veröff: SZ 2010/58

3 Ob 90/11yOGH12.10.2011

Vgl; nur T1

3 Ob 234/11zOGH22.02.2012

Auch; nur T1

3 Ob 83/12wOGH14.06.2012

Ähnlich; nur: Bereits die Planungstätigkeit und Vorbereitungstätigkeit des Vaters des Kindes, der ihm statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen. (T7)

17 Ob 24/23pOGH22.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Zurechnung des Wissens des Treugebers über seine eigene Benachteiligungsabsicht an die zum Zwecke der Treuhand eigens gegründete beklagte GmbH (Anfechtungsgegnerin) bzw deren Geschäftsführer. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0050OB00254_00I0000_001