OGH 1Ob75/97d (RS0107957)

OGH1Ob75/97d29.4.1997

Rechtssatz

Selbst die Tatsache, dass sich der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung in statu cridae befand, ist keine notwendige Voraussetzung für dessen Benachteiligungsabsicht, so dass auch bei Zahlungen eines zahlungsunfähigen Schuldners nicht zwingend auf dessen Benachteiligungsabsicht geschlossen werden kann; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konkurseröffnungsgericht das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nicht angenommen und demgemäß den Konkurseröffnungsantrag abgewiesen hat und wenn die Kongruenz der Deckung außer Zweifel steht.

Normen

KO §28 Z2

1 Ob 75/97dOGH29.04.1997
6 Ob 217/03kOGH29.01.2004

nur: Selbst die Tatsache, dass sich der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung in statu cridae befand, ist keine notwendige Voraussetzung für dessen Benachteiligungsabsicht, so dass auch bei Zahlungen eines zahlungsunfähigen Schuldners nicht zwingend auf dessen Benachteiligungsabsicht geschlossen werden kann. (T1)

10 Ob 54/03vOGH27.04.2004

Auch; Beisatz: Unabhängig davon, dass nach hA auch die Erfüllung einer richtigen und fälligen Verbindlichkeit (also eine kongruente Deckung) eine anfechtbare Rechtshandlung sein kann, ist zu bedenken, dass § 28 KO nicht die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger bezweckt, sondern die rechtswidrige und vorsätzliche Verminderung des Haftungsfonds hintanhalten soll. Behält der Arbeitgeber entsprechend seiner aus § 78 EStG erfließenden Verpflichtung die Lohnsteuer des Arbeitnehmers ein und führt er den Betrag im Sinne des § 79 EStG ab, zahlt er damit mittels eines nicht mehr ihm zustehenden Vermögens die Schuld eines Dritten, nämlich des Arbeitnehmers. (T2)

2 Ob 185/03zOGH01.09.2005

Auch; Beisatz: Lohnsteuerzahlungen bei Insolvenz des Dienstgebers wegen Benachteiligungsabsicht sind grundsätzlich anfechtbar (ausdrückliche Ablehnung von 10 Ob 54/03v). (T3)

3 Ob 90/11yOGH12.10.2011

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00075_97D0000_004

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