OGH 1Ob616/83; 8Ob26/84; 1Ob563/86; 1Ob507/88; 1Ob541/91; 1Ob604/91; 4Ob99/97f; 6Ob52/99m; 8Ob28/00a; 6Ob110/00w; 4Ob151/03i; 3Ob68/02z; 5Ob232/04k; 2Ob185/03z; 1Ob25/06t; 2Ob53/07v; 3Ob116/08t; 3Ob53/09d; 3Ob249/10d; 3Ob99/10w; 3Ob90/11y; 3Ob234/11z; 3Ob83/12w; 20Os10/16w; 10Ob72/17m; 3Ob97/18p; 17Ob13/22v; 17Ob17/23h (RS0064166)

OGH1Ob616/83; 8Ob26/84; 1Ob563/86; 1Ob507/88; 1Ob541/91; 1Ob604/91; 4Ob99/97f; 6Ob52/99m; 8Ob28/00a; 6Ob110/00w; 4Ob151/03i; 3Ob68/02z; 5Ob232/04k; 2Ob185/03z; 1Ob25/06t; 2Ob53/07v; 3Ob116/08t; 3Ob53/09d; 3Ob249/10d; 3Ob99/10w; 3Ob90/11y; 3Ob234/11z; 3Ob83/12w; 20Os10/16w; 10Ob72/17m; 3Ob97/18p; 17Ob13/22v; 17Ob17/23h25.9.2023

Rechtssatz

In Benachteiligungsabsicht handelt der Gemeinschuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis die Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet sein, wenn er auch nicht der einzige Beweggrund sein muss.

Schlagwort: bedingter Vorsatz

 

Normen

IO §28
KO §28
KO §30

1 Ob 616/83OGH29.06.1983

Veröff: JBl 1984,495

8 Ob 26/84OGH06.12.1984
1 Ob 563/86OGH03.09.1986

Veröff: SZ 59/143 = RdW 1987,55 = ÖBA 1986,638

1 Ob 507/88OGH10.02.1988

Veröff: ÖBA 1988,836

1 Ob 541/91OGH10.04.1991

Veröff: SZ 64/37 = ÖBA 1991,826 = ecolex 1991,532

1 Ob 604/91OGH09.10.1991

Auch; Veröff: ÖBA 1992,582

4 Ob 99/97fOGH22.04.1997

Auch; Beisatz: "Absicht" zur Benachteiligung im Sinne des § 28 KO bedeutet nichts anderes als Vorsatz. Es reicht daher aus, dass der Schuldner andere Ziele - etwa die Begünstigung des Partners, oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution - verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder diesen Eintritt als naheliegend ansah und sich damit bewusst und positiv abfand. Ablehnung von A.Burgstaller (Zur Absichtsanfechtung, ÖJZ 1979, 148 ff [150]). (T1)

6 Ob 52/99mOGH11.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Es reicht aus, dass der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution, verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder sich damit bewusst und positiv abfand. (T2); Beisatz: Der vorliegende Fall ist zudem dadurch geprägt, dass die beklagte Partei die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin durch wiederholte Konkursanträge massiv unter Druck setzte und nur deshalb Zahlungen erreichte. (T3)

8 Ob 28/00aOGH30.03.2000

Vgl auch; Beis wie T1 nur: "Absicht" zur Benachteiligung im Sinne des § 28 KO bedeutet nichts anderes als Vorsatz. (T4); Beis wie T2

6 Ob 110/00wOGH23.11.2000

Auch; nur: Sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis die Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet sein. (T5); Veröff: SZ 73/182

4 Ob 151/03iOGH08.07.2003

Auch

3 Ob 68/02zOGH24.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Absicht ist demnach im technischen Sinn von Vorsatz zu verstehen, so dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gegenüber den Gläubigern und Unrechtsbewusstsein des Schuldners erforderlich sind. (T6); Veröff: SZ 2003/71

5 Ob 232/04kOGH09.11.2004

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 2 Z 1 AnfO. (T7)

2 Ob 185/03zOGH01.09.2005

Auch; Beis wie T4

1 Ob 25/06tOGH16.05.2006

Auch; Beisatz: Hier: § 2 Z 3 AnfO. (T8); Beisatz: Benachteiligungsabsicht ist also schon dann anzunehmen, wenn der Schuldner in Form des bedingten Vorsatzes die Benachteiligung der Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat; mag die Gläubigerbenachteiligung auch nicht der einzige Beweggrund gewesen sein. (T9)

2 Ob 53/07vOGH14.02.2008

Auch; nur T5; Veröff: SZ 2008/22

3 Ob 116/08tOGH19.11.2008

Auch; Beisatz: Benachteiligungsabsicht ist im Fall schon eingetretener Insolvenz anzunehmen, wenn zur Begünstigung des Gläubigers das Wissen des Gemeinschuldners hinzutritt, dass das zahlungsunfähige Unternehmen nicht mehr saniert werden kann, in Zukunft eine volle Befriedigung der Gläubiger nicht möglich sein wird und sich der Schuldner damit bewusst abfindet. (T10); Veröff: SZ 2008/168

3 Ob 53/09dOGH22.07.2009

Veröff: SZ 2009/99

3 Ob 249/10dOGH19.01.2011
3 Ob 99/10wOGH19.01.2011

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Begünstigungsabsicht nach § 30 Abs 1 Z 3 KO. (T11); Veröff: SZ 2011/2

3 Ob 90/11yOGH12.10.2011

Auch

3 Ob 234/11zOGH22.02.2012

Auch; Beis wie T9

3 Ob 83/12wOGH14.06.2012
20 Os 10/16wOGH27.01.2017
10 Ob 72/17mOGH23.01.2018

Vgl auch; ähnlich nur T5

3 Ob 97/18pOGH21.09.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T9

17 Ob 13/22vOGH17.10.2022
17 Ob 17/23hOGH25.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T9

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0010OB00616_8300000_002

Stichworte