Rechtssatz
In Benachteiligungsabsicht handelt der Gemeinschuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis die Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet sein, wenn er auch nicht der einzige Beweggrund sein muss.
Schlagwort: bedingter Vorsatz
4 Ob 99/97f | OGH | 22.04.1997 |
Auch; Beisatz: "Absicht" zur Benachteiligung im Sinne des § 28 KO bedeutet nichts anderes als Vorsatz. Es reicht daher aus, dass der Schuldner andere Ziele - etwa die Begünstigung des Partners, oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution - verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder diesen Eintritt als naheliegend ansah und sich damit bewusst und positiv abfand. Ablehnung von A.Burgstaller (Zur Absichtsanfechtung, ÖJZ 1979, 148 ff [150]). (T1) |
6 Ob 52/99m | OGH | 11.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Es reicht aus, dass der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution, verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder sich damit bewusst und positiv abfand. (T2); Beisatz: Der vorliegende Fall ist zudem dadurch geprägt, dass die beklagte Partei die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin durch wiederholte Konkursanträge massiv unter Druck setzte und nur deshalb Zahlungen erreichte. (T3) |
8 Ob 28/00a | OGH | 30.03.2000 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: "Absicht" zur Benachteiligung im Sinne des § 28 KO bedeutet nichts anderes als Vorsatz. (T4); Beis wie T2 |
6 Ob 110/00w | OGH | 23.11.2000 |
Auch; nur: Sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis die Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet sein. (T5); Veröff: SZ 73/182 |
3 Ob 68/02z | OGH | 24.06.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Absicht ist demnach im technischen Sinn von Vorsatz zu verstehen, so dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gegenüber den Gläubigern und Unrechtsbewusstsein des Schuldners erforderlich sind. (T6); Veröff: SZ 2003/71 |
1 Ob 25/06t | OGH | 16.05.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: § 2 Z 3 AnfO. (T8); Beisatz: Benachteiligungsabsicht ist also schon dann anzunehmen, wenn der Schuldner in Form des bedingten Vorsatzes die Benachteiligung der Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat; mag die Gläubigerbenachteiligung auch nicht der einzige Beweggrund gewesen sein. (T9) |
3 Ob 116/08t | OGH | 19.11.2008 |
Auch; Beisatz: Benachteiligungsabsicht ist im Fall schon eingetretener Insolvenz anzunehmen, wenn zur Begünstigung des Gläubigers das Wissen des Gemeinschuldners hinzutritt, dass das zahlungsunfähige Unternehmen nicht mehr saniert werden kann, in Zukunft eine volle Befriedigung der Gläubiger nicht möglich sein wird und sich der Schuldner damit bewusst abfindet. (T10); Veröff: SZ 2008/168 |
3 Ob 99/10w | OGH | 19.01.2011 |
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Begünstigungsabsicht nach § 30 Abs 1 Z 3 KO. (T11); Veröff: SZ 2011/2 |
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0010OB00616_8300000_002