European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00026.840.1206.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 11.298,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 460 S an Barauslagen und 985,35 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 14. 5. 1967 ereignete sich auf der Brennerautobahn ein Verkehrsunfall, bei dem die bis dahin als Verwaltungsangestellte beim Arbeitsamt Duisburg erwerbstätig gewesene, bei der klagenden Partei pflichtversicherte Angelika K***** von dem vom Sohn der Beklagten, Johann L***** jun, gelenkten PKW (*****), dessen Halter der Mann der Beklagten, Johann L*****r sen, war, niedergestoßen und so schwer verletzt wurde, dass sie seither arbeitsunfähig ist und von der Klägerin eine Rente bezieht. Johann L***** jun wurde wegen dieses Unfalls der Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG rechtskräftig schuldig erkannt (Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 29. 11. 1967, 10 U 698/67). Da die damalige Deckungssumme aus der Haftpflichtversicherung von 200.000 S für den Ersatz des Schadens nicht ausreichte, wurden in der Folge Johann L***** jun als Lenker und Johann L***** sen als Halter des am Unfall beteiligten Personenkraftwagens sowohl von der klagenden Partei als auch von der Geschädigten Angelika K***** mehrfach für Schadenersatzleistungen in Anspruch genommen.
Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. 7. 1969, 1 Cg 340/69‑4, wurde festgestellt, dass Johann L***** jun und sen zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für alle Leistungen haftbar seien, die diese aufgrund der von Angelika K***** durch den Unfall vom 14. 5. 1967 erlittenen Körperverletzung noch zu erbringen haben werde. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17. 9. 1973, 7 Cg 127/72‑41 (Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war nur mehr der abweisende Teil hinsichtlich des Leistungsbegehrens), wurde festgestellt, dass Johann L***** jun und sen auch Angelika K***** zur ungeteilten Hand für allfällige künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14. 5. 1967 ersatzpflichtig sind. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 10. 4. 1981, 28 Cg 70/75‑119 (bestätigt mit den Urteilen des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. 7. 1981, 2 R 166/81, und des Obersten Gerichtshofs vom 19. 11. 1981, 8 Ob 246/81) schulden Johann L***** jun und sen zur ungeteilten Hand der klagenden Partei den Betrag von 41.230,97 DM samt 4 % Zinsen aus 6.070,91 DM seit 17. 5. 1973 und aus 32.779,80 DM seit 25. 4. 1978, umgerechnet in österreichische Schillinge zum Devisenkurs der Wiener Börse am Zahlungstag, sowie Prozesskosten von insgesamt 68.153,26 S. Diese Forderung konnte bisher im Exekutionswege nicht einbringlich gemacht werden. Mit Schenkungsvertrag vom 8. 6. 1976 schenkte Johann L***** sen der Beklagten, seiner Ehegattin, den ihm gehörenden Hälfteanteil der Liegenschaft in EZ ***** II KG *****, sodass die Beklagte, die bereits Hälfteeigentümerin war, nunmehr Alleineigentümerin wurde.
Mit der am 28. 6. 1983 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrte die Klägerin unter Berufung auf § 2 Z 1 AnfO den Ausspruch, dass dieser Schenkungsvertrag der Klägerin gegenüber unwirksam sei und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrags von 41.230,97 DM sA und von 68.153,26 S bei Exekution in den am 6. 10. 1976 übertragenen Liegenschaftsanteil an der Liegenschaft EZ ***** II KG ***** sein einziges Vermögen zum Zwecke der Benachteiligung seiner Gläubiger, nämlich der Klägerin und Angelika K*****, der Beklagten geschenkt und damit die Einbringung der Forderung unmöglich gemacht. Die Beklagte, die über alle mit dem Unfall im Zusammenhang stehenden Vorgänge Bescheid gewusst habe, habe den Zweck dieser Schenkung gekannt und ebenfalls in Schädigungsabsicht gehandelt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil ihr Mann nicht die Absicht gehabt habe, die Klägerin oder Angelika K***** zu benachteiligen. Die Schenkung sei vielmehr in Anerkennung ihrer seit 1946 weit über ihre Beistandspflicht hinausgehende Mitarbeit im Betrieb ihres Mannes erfolgt, als ihr Mann aus gesundheitlichen Gründen in Pension gegangen sei. Im Zeitpunkt der Schenkung seien alle festgestellten Forderungen der Klägerin und der Angelika K***** voll befriedigt gewesen. Damals sei ihrem Mann und ihrem Sohn im Hinblick auf ein vom Sachverständigen Univ.‑Prof. Dr. Heinz Prokop im Verfahren 7 Cg 127/72 des Landesgerichts Innsbruck erstattetes Gutachten, wonach Angelika K***** ab 1. 6. 1972 wieder ganztägig arbeitsfähig sei, vom damaligen Vertreter Dr. Heinz Bauer mitgeteilt worden, dass keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten sein werden. Dass andere Sachverständige in der Folge zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen seien, sei weder für ihren Mann noch für sie vorhersehbar gewesen. Ihren Ansprüchen aus dem angefochtenen Schenkungsvertrag stünden insgesamt Verpflichtungen im gleichen Ausmaß entgegen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren antragsgemäß statt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten keine Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, dass es die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin binnen 14 Tagen den Betrag von 41.230,97 DM sA umgerechnet in österreichische Schilling zum Devisenkurs der Wiener Börse am Zahlungstag sowie Kosten von insgesamt 68.153,26 S bei Exekution in den von Johann L***** sen aufgrund des Schenkungsvertrags vom 8. 6. 1976 an die Beklagte übertragenen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** II KG ***** zu bezahlen, wobei es aussprach, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen sich über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Im Verfahren 7 Cg 127/72 des Landesgerichts Innsbruck begehrte Angelika K***** von Johann L***** sen und jun neben der bereits erwähnten Feststellung auch den Ersatz verschiedener Schäden, von denen ihr ein Teil schließlich zugesprochen wurde (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 7. 3. 1974, 2 Ob 39/74). In diesem Verfahren vertrat der als Sachverständige herangezogene Univ.‑Prof. Dr. Heinz Prokop in seinem am 22. 3. 1973 eingelangten Gutachten die Ansicht, Angelika K***** wäre „wieder als Büroangestellte als arbeitsfähig anzusehen“, soweit nicht sehr spezielle Tätigkeit damit verknüpft wären. Hinsichtlich zu erwartender Folgebeschwerden meinte der Sachverständige, dass mit einer eher mäßigen posttraumatischen Encephalopathie in Form wetterabhängiger Kopfschmerzen und eine ebenfalls nur angedeutete posttraumatische Wesensveränderung (etwas verstärkte Reizbarkeit und Affektlabilität) zu rechnen wäre. Darüber hinausgehende Folgen seien nicht zu erwarten; posttraumatische epileptische Anfälle seien mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Spätkomplikationen von Seiten der Augenmuskellähmung seien ebenso wie kieferchirurgisch auftretende Komplikationen nicht zu erwarten. Mit der am 7. 5. 1973 zu 1 Cg 266/73 (später 28 Cg 70/75) des Landesgerichts Innsbruck einbrachten Klage begehrte die Klägerin von Johann L***** jun und sen den Rückersatz von Leistungen, die an Angelika K***** erbracht wurden. Die in diesem Verfahren entscheidende Frage, ob Angelika K***** wieder arbeitsfähig sei, wurde Gegenstand einer Kontroverse verschiedener Sachverständiger. Univ.‑Prof. Dr. Heinz Prokop präzisierte das bereits erwähnte Gutachten mit der am 4. 6. 1974 eingelangten Ergänzung dahin, dass seiner Auffassung nach die rentenneurotische Einstellung von Angelika K***** ihre Berufs‑ und Erwerbsunfähigkeit begründet habe. Ab 1. 3 1972 sei K***** teilweise und ab 1. 6. 1972 nach einer Einarbeitungs‑ und Umschulungszeit wieder voll erwerbsfähig gewesen. Nach Vorliegen dieses Zusatzgutachtens und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens 7 Cg 127/72 des Landesgerichts Innsbruck (April 1974) teilte der damalige Beklagtenvertreter Dr. Heinz B***** den damaligen Beklagten Johann L***** jun und sen in einem Gespräch mit, dass im Hinblick auf dieses Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Bezahlung der Angelika K***** zugesprochenen Schadenersatzansprüche keine weiteren Schadenersatz‑ oder Regressforderungen mehr zu erwarten seien. Auch der Beklagten, die mehrmals allein bei ihm war, gab Dr. Heinz B***** diese Auskunft. Nicht festgestellt werden konnte, dass Dr. Heinz B***** Mitgliedern der Familie L***** erklärte, dass diese Sache beendet wäre und keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten wären. Im Verfahren 28 Cg 70/75 des Landesgerichts Innsbruck wurden nach der erwähnten Gutachtensergänzung durch Univ.‑Prof. Dr. Heinz Prokop weitere Gutachten eingeholt. der berufskundliche Gutachter Obermedizinaldirektor Dr. Daniel vertrat in seinem am 16. 12. 1974 erstellten Gutachten die Ansicht, Angelika K***** könne nach Umschulungsmaßnahmen „mit Sicherheit wieder für eine ganztätige Arbeit zur Verfügung“ stehen. Der Sachverständige DDr. Gerhard Mair‑Schickerath schätzte aus augenfachärztlicher Sicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 5 bis 10 % ein. Schließlich befanden jedoch sowohl der psychiatrische Sachverständige Univ.‑Prof. Dr. Kryspin‑Exner (Gutachten vom 29. 8. 1979, 28 Cg 70/75‑80) als auch der Gerichtsmediziner Univ.‑Prof. Dr. Henn (Gutachten vom 25. 9. 1980, 28 Cg 70/75‑94), dass Angelika K***** arbeitsunfähig sei. Beide beriefen sich hiezu auf das Vorliegen einer posttraumatischen Neurose, die auf den Unfall zurückzuführen sei. Mit Urteil vom 10. 4. 1981 sprach das Landesgericht Innsbruck der klagenden Partei den außer Streit gestellten Betrag zu. Diese Entscheidung wurde letztlich vom Obersten Gerichtshof (Urteil vom 19. 11. 1981, 8 Ob 246/81) bestätigt. Am 24. 5. 1975 hatten Johann L***** jun und sen ihrem bisherigen Vertreter Dr. Heinz B***** die Vollmacht gekündigt und mit ihrer Vertretung den nunmehrigen Beklagtenvertreter beauftragt. Auf den Hälfteanteil des Johann L***** auf der EZ ***** II KG ***** wurden zugunsten der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin und der Angelika K***** Zwangspfandrechte eingetragen, die im Jahre 1977 (wegen Befriedigung der Forderungen (vgl Beil ./3) gelöscht wurden. Am 12. 1. 1976 gründeten die Beklagte, ihre Schwiegertochter Rita L***** und deren Gatte Johann L***** jun die Firma „L***** GesmbH“ mit Sitz in *****. Gegenstand des Unternehmens sollte der Betrieb des Frächtereigewerbes, die Beteiligung am Transportunternehmen sowie die Übernahme der Geschäftsführung der neu zu gründenden „L***** GesmbH & Co KG“ sein. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 100.000 S, wovon die Beklagte und Rita L***** je 49 %, Johann L***** jun hingegen 2 % übernahmen. Alle Stammeinlagen wurden bar eingezahlt. Mit der Geschäftsführung wurden die Beklagte und Rita L***** betraut. Die Führung der Gesellschaft und deren Vertretung nach außen sollte durch beide Geschäftsführer kollektiv erfolgen. Die „L***** GesmbH“ sollte auf die drei gründenden Gesellschafter beschränkt bleiben. Am selben Tag wurde über diesen Gesellschaftsvertrag vor dem öffentlichen Notar Dr. Gottried Murschetz ein Notariatsakt geschlossen. Die Gesellschaft wurde am 15. 1. 1976 in das Handelsregister eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 12. 1. 1976 wurde Johann L***** jun zum weiteren, allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Diese Neuregelung wurde am 12. 8. 1976 in das Handelsregister eingetragen. Im Schenkungsvertrag vom 8. 6. 1976 wurde festgehalten, dass die Räume im Erdgeschoß des Wohnhauses ***** (Garage für 4 LKW, eine Werkstätte und ein Fahrerzimmer) und im zweiten Obergeschoß (Büro und Dienstwohnung) derzeit vom Geschenkgeber im Rahmen seines Transportunternehmens betrieblich genutzt würden. Laut Schenkungsvertrag musste der Geschenkgeber aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung seines Frächtereigewerbes aufgeben, dieses sollte von der noch zu gründenden „L***** GesmbH & Co KG“ weitergeführt werden. Der Schenkungsvertrag enthält die Klausel, dass Johann L***** sen der Beklagten den ihm gehörigen Hälfteanteil „in Anerkennung der Verdienste der Geschenknehmerin, die seit der Eheschließung im Jahre 1946 weit über ihre ehelichen Beistandspflichten hinaus im Betriebe des Geschenkgebers mitgearbeitet hat“ übergab. Die Schenkung erfolgte unter der Auflage, dass die Beklagte Johann L***** sen das als Dienstbarkeit der Wohnung einzuverleibende unentgeltliche lebenslängliche Wohnungsrecht an der Ehewohnung im ersten Geschoß des Hauses ***** einräumte. Das Wohnungsrecht wurde von den Vertragsteilen mit 480 S monatlich, also gemäß § 16 Bewertungsgesetz beim Alter des Johann L***** sen von 54 Jahren mit dem 13‑fachen Jahreswert, sohin mit 74.880 S bewertet. Ferner wurde in Punkt 5 des Schenkungsvertrags zwischen der Beklagten einerseits und Johann L***** sen sowie dessen Sohn Johann L***** jun und seine Ehefrau Rita L***** ein zu verbücherndes Belastungs‑ und Veräußerungsverbot auf der ganzen Liegenschaft EZ ***** II KG ***** begründet. Dieses Verbot sollte für alle Belastungsarten, also auch für unentgeltliche Veräußerungen, gelten. Die Vertragsteile erklärten sich darüber einverstanden, dass die Liegenschaft EZ ***** II KG ***** laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. 10. 1974 einen Einheitswert von 153.000 S hat, der vertragsgegenständliche Hälfteanteil daher 76.500 S wert war. Von diesem Wert der Zuwendung wurde gemäß § 20 Abs 8 ErbschaftssteuerG 1955 ein Betrag von 74.880 S für das eingeräumte Wohnrecht in Abzug gebracht. Ein Notariatsakt wurde über diesen Schenkungsvertrag nicht errichtet. Am 10. 6. 1976 schlossen die Firma „L***** GesmbH“ als persönlich haftende Gesellschafterin und die Beklagte sowie Rita L***** als Kommanditisten einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft mit der Firma „L***** GesmbH & Co KG“ Sitz dieser Gesellschaft sollte ***** sein. Zum Gegenstand des Unternehmens wurde der Betrieb des Frächtereigewerbes, die Betreibung eines Transportunternehmens und die Weiterführung der bisherigen Einzelfirma Johann L*****, bestimmt. Die Gesellschaft sollte ihre Geschäfte am 1. 7. 1976 aufnehmen, das Gesellschaftsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die L***** GesmbH als persönlich haftende Gesellschafterin übernahm eine Einlage in Höhe von 20.000 S, die Beklagte und Rita L***** eine Einlage von je 50.000 S, sodass das Gesellschaftskapital insgesamt 120.000 S umfasste. Die Haftung der Kommanditisten sollten den Gesellschaftsgläubigern gegenüber auf den Betrag ihrer Einlage beschränkt bleiben, die persönlich haftende Gesellschafterin sollte hingegen unbeschränkt haften. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde die L***** GesmbH bestellt, der auch die Vertretung der Gesellschaft obliegen sollte. Die Kommanditisten wurden von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen und zu ihrer Vertretung nicht ermächtigt. Als Risikoprämie für die Übernahme der persönlichen Haftung wurde der Komplementärgesellschafterin ein Betrag von 5 % ihres Stammkapitals pro Jahr gewährt. Darüberhinaus sollte ihr nur der Satz der durch die Geschäftsführung und Vertretung entstehenden tatsächlichen Kosten zustehen. Auf diese Aufwendungen sollten monatliche Akontozahlungen je nach Bedarf bewährt werden. Ein 8 % der Einlage nicht übersteigender Gewinn sollte im Verhältnis der übernommenen Anteile alljährlich an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Verwendung des darüber hinausgehenden Gewinnes sollte eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen. Laut Punkt 9. des Gesellschaftsvertrags blieb das im Eigentum der Beklagten stehende derzeitige Betriebsgebäude der Gesellschaft in ***** in ihrem Eigentum. Die Beklagte räumte jedoch der Gesellschaft an den betrieblich genutzten Räumen im Erdgeschoß und im zweiten Obergeschoß ein grundbücherlich sicherzustellendes unentgeltliches Fruchgenussrecht auf vorerst unbestimmte Zeit ein, behielt sich jedoch das Recht des jederzeitigen Widerrufs vor. Dieses Fruchtgenussrecht wurde mit 2.160 S im Monat, also gemäß § 15 Abs 2 BewertungsG mit 233.280 S bewertet. Die Gesellschaft sollte tunlichst auf die gründenden Gesellschafter beschränkt werden. Nicht festgestellt werden konnte, dass die erwähnte Schenkung vom 8. 6. 1976 unter der Bedingung oder Auflage der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes zugunsten der Kommanditgesellschaft stehen sollte. Seit der Gründung der L***** GesmbH bezog Johann L***** jun im Familienunternehmen für seine Tätigkeiten (Geschäftsführung und Fahrten) immer ein sehr niedriges Gehalt am Rande des Existenzminimums. Die Bezüge liegen derzeit bei 6.000 S brutto; Johann L***** jun hat vier Kinder. Johann L***** sen arbeitete bis 1981 unselbständig im Unternehmen mit. Er arbeitete nicht weniger als vorher als selbständiger Unternehmer, obwohl er über Beschwerden mit der Bandscheibe klagte. Nach Erreichen des 60. Lebensjahres ging er am 1. 8. 1981 in Pension. Bis 1967 hatte die Beklagte die Buchhaltung im Frächtereibetrieb ihres Gatten allein geführt. Ab diesem Zeitpunkt half ihr ihre nachmalige Schwiegertochter Rita L*****. Die beiden Frauen kümmerten sich auch nach Gründung der Gesellschaft um kaufmännische und buchhalterische Belange, während Johann L***** jun und sen ausschließlich als Fahrer tätig waren. Über die Unfallfolgen und die zu gewärtigenden Ersatzforderungen wurde im Familienkreis öfters gesprochen. Dr. Heinz B***** wurde von Familienmitgliedern über die Möglichkeit einer Vermögensmanipulation zum Nachteil der Klägerin und der Angelika K***** befragt; er äußerte sich sinngemäß dahin, dass das keinen Sinn hätte, weil es anfechtbar sei. Schon im Jahre 1970 erwog Johann L***** sen die Schenkung des Hälfteanteils an die Beklagte, ließ diesen Plan aber ebenso wie das 1972 ventilierte Vorhaben zur Gründung einer GesmbH & Co KG wieder fallen. Zur Gründung dieser Gesellschaft entschlossen sich alle Beteiligten und Johann L***** sen nicht etwa aus steuerlichen Gründen, sondern um der mit der Führung eines Einzelunternehmens verbundenen Haftung gegenüber Gläubigern zu entgehen. Johann L***** sen war bewusst, dass sich mit der Schenkung seines Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ ***** II KG ***** an seine Ehegattin sein Vermögen zum Nachteil allfälliger Gläubiger, insbesondere aber zum Nachteil der Klägerin und der Verletzten Angelika K***** verringerte. Das Ergebnis nahm er jedoch in Kauf, es kam ihm in Hinblick auf zukünftige Forderungen aus dem Verkehrsunfall vom 14. 5. 1967 gerade recht. Auch der Beklagte war bekannt, dass sich das Vermögen ihres Gatten zum Nachteil von Gläubigern, insbesondere der Klägerin und der Verletzten Angelika K*****, verringern würde und dass diesem das recht war. Anlässlich einer der zahlreichen Verhandlungen beim Landesgericht Innsbruck wurde die Klagsvertreterin vor dem Verhandlungssaal von der Beklagten einmal darauf angesprochen, dass Angelika K***** noch auf ihre Kosten marodierte und nur wieder arbeitsfähig werde. Auf die Entgegnung der Klagsvertreterin, es bleibe doch nicht anderes übrig als zu zahlen, erwiderte die Beklagte, von ihnen (der Familien L*****) wäre nichts zu bekommen.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht davon aus, dass es für die bei der Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO erforderliche Benachteilungsabsicht genüge, wenn sich der Schuldner einer Benachteiligung seiner Gläubiger bewusst sei, die Möglichkeit dieser Benachteiligung jedoch in Kauf nehme. Diese Benachteiligungsabsicht müsse sich nicht auf schon bestehende Forderungen beschränken, sondern könne auch gegenüber erst im Entstehen begriffenen Forderungen gegeben sein. Der ihr obliegende Beweis der Benachteiligungsabsicht in diesem Sinne sei der Klägerin ebenso gelungen wie der Beweis, dass die Beklagte diese Benachteilungsabsicht gekannt habe. Für die Berechtigung zur Anfechtung genüge es, dass der Gläubiger dadurch wenigstens teilweise eine Befriedigung seiner Forderung erreichen könne. Dem Anfechtungsgegner obliege es, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen. Die beklagte Partei habe nicht einmal behauptet, dass der Liegenschaftsanteil zur Befriedigung der Klägerin nicht hinreiche. Die Frage, ob der Gläubiger eine kongruente Sicherstellung oder Befriedigung erlangt habe, spiele bei der Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO keine Rolle, sondern es sei dafür die Benachteiligungsabsicht des Schuldners maßgeblich.
Das Berufungsgericht erachtete die von der Beklagten in ihrer Berufung erhobene Beweisrüge als unbegründet und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Es führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen folgendes aus:
Voraussetzung für die Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO sei, dass die angefochtene Rechtshandlung vom Schuldner in der Absicht vorgenommen wurde, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dass für diese Benachteiligungsabsicht das Bewusstsein einer möglichen Benachteiligung genüge, habe das Erstgericht nicht ausgesprochen, sondern neben diesem Bewusstein das Inkaufnehmen der Möglichkeit dieser Benachteiligungen und damit bedingten Vorsatz verlangt. Das Bewusstsein einer möglichen Benachteiligung werde nämlich sowohl bei bedingtem Vorsatz als auch bei bewusster Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Der Unterschied zwischen diesen beiden Schuldformen liege nicht im Wissens‑, sondern im Willenselement. Während der Täter bei bedingtem Vorsatz sich mit der ernstlich für möglich gehaltenen Benachteiligung abfinde, diese also billigend in Kauf nehme, handle er bei bewusster Fahrlässigkeit in (wenn auch leichtfertigem) Vertrauen darauf, dass eine – wenn auch ernstlich für möglich gehaltene – Benachteiligung nicht herbeigeführt werde, seine Fahrlässigkeit bestehe also darin, dass das eingegangene Risiko nicht richtig eingeschätzt werde. Dass bewusste Fahrlässigkeit für die Benachteiligungsabsicht nach § 2 Z 1 AnfO nicht ausreiche, sei nicht zu bezweifeln und sei auch vom Erstgericht nicht in Frage gestellt worden. Die hier maßgebliche Frage, ob direkter Vorsatz erforderlich sei oder auch bedingter Vorsatz ausreiche, habe das Erstgericht im Sinne der herrschenden Lehre und einheitlichen Rechtsprechung entschieden. In der Rechtsprechung sei bisher einhellig die Auffassung vertreten worden, eine Benachteiligungsabsicht iSd § 2 AnfO setze nicht voraus, dass der Schuldner mit seiner Rechtshandlung geradezu die Verkürzung seines Gläubigers beabsichtige. Wenn in einzelnen Entscheidungen (JBl 1979, 603; JBl 1956, 211 ua) in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht werde, es genüge das Bewusstsein des Schuldners, dass der Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden könne, so sei damit nicht gesagt, dass zu diesem Wissenselement nicht auch ein Willenselement hinzutreten müsse, damit der Tatbestand der Benachteiligungsabsicht erfüllt sei. Auf die Notwendigkeit eines Willenselements werde in anderen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen, wonach die Absicht eventueller Benachteiligung oder die Inkaufnahme der Möglichkeit einer Benachteiligung genüge (EvBl 1957/48; SZ 27/336; SZ 25/207; SZ 10/247 ua). Es treffe zwar zu, dass in dieser einhelligen Rechtsprechung die Auffassung, dass bedingter Vorsatz genüge, nicht näher begründet worden sei. Diese Rechtsprechung stimme aber mit der herrschenden Lehre überein.
Schon Lehmann (Kommentar I 216 ff) habe nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der damaligen Literatur ausgeführt, bei Auslegung des Tatbestandselements der Benachteiligungsabsicht solle nicht eine ängstliche Engherzigkeit Platz greifen; wenn die Rechtshandlung notwendig oder nach menschlicher Voraussicht höchstwahrscheinlich eine Benachteiligung der Gläubiger bewirken müsse und erwiesen sei, dass der Gemeinschuldner diese benachteiligende Wirkung seiner Handlung kannte und diese trotzdem vornahm, dann solle der logische Schluss auf das Vorhandensein der Benachteiligungsabsicht ohne weitrees erfolgen können. In der Regel werde also die Feststellung, dass der Gemeinschuldner die angefochtene Rechtshandlung mit dem Bewusstsein, dass sie die Benachteiligung der Gläubiger notwendig oder doch nach menschlicher Berechnung mit aller Wahrsscheinlichkeit zur Folge haben werde, ausreichen und aus dieser Feststellung und dem Umstand, dass der Schuldner trotzdem die Handlung setzte, der Schluss auf das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht gezogen werden können. Auch bei der Anfechtung nach § 2 AnfO sei neben dem Wissenselement auch das Willenselement erforderlich, der Schuldner müsse bezüglich der Benachteiligung zumindest mit dolus eventualis gehandelt haben (Kommentar II 198 f). Auch bei Steinbach‑Ehrenzweig (Kommentar zur Anfechtungsordnung S 85 f) werde die Auffassung vertreten, es sei nicht notwendig, dass der Schuldner geradezu bezweckt habe, Gläubiger zu schädigen. Es genüge, wenn er das Bewusststein gehabt habe, dass er durch seine Rechtshandlung die Gläubiger – gleichviel ob es einer oder mehrere bestimmte Gläubiger seien oder ob dies ganz unbestimmt bleibe – verkürze. Notwendig sei das zumindest eventuelle Wollen der Benachteiligung, das der Richter aus den festgestellten Tatsachen, den Begleitumständen, dem Milieu usw zu erschließen habe. Der Endzweck des Handelns des Schuldners bestehe meistens in der Absicht, für den Fall des Zusammenbruchs die Existenz der eigenen Person oder der Familie zu retten. Die Benachteiligung von Gläubigern sei aber in solchen Fällen notwendig mitgewollt, mitbeabsichtigt. Nach Bartsch‑Pollak (Kommentar 3 I 177 f und II 547) sei die beabsichtigte Benachteiligung die subjektive Vorstellung von einem durch die Rechtshandlung bewirkten Nachteil für die Gläubiger. Diese Benachteiligungsabsicht umfasse das Wissen und das Wollen eines für die Gläubiger nachteiligen Erfolges. Es sei aber nicht erforderlich, dass diese Absicht die einzige bei Vornahme der Handlung gewesen sein müsse, das Motiv der Handlung müsse nicht die Schädigung der Gläubiger sein. Die Benachteiligungsabsicht könne auch in einer anderen Absicht enthalten sein, zB in der Absicht, die Familie für den Fall des Zusammenbruchs sicherzustellen. Die Absicht sei vorhanden, wenn jemand die Möglichkeit eines nachteiligen Erfolges für die Gläubiger auf sich nehme (dolus eventualis). Nach Petschek‑Reimer‑Schiemer (Österreichisches Insolvenzrecht, S 361), genüge zwar für die Benachteiligungsabsicht nicht das Bewusstsein von der mit der Rechtshandlung verbundenen Benachteiligung der Gläubiger, vielmehr sei der hierauf, sei es auch nur eventuell gerichtete, oft schon durch jenes Bewusstsein indizierte Wille erforderlich, der aber wohl zu unterscheiden sei von dem entbehrlichen, auf Benachteiligung gestellten Endzweck. Der Wille müsse zumindest auf die Erschwerung der Befriedigung von Gläubigern abzielen, mögen auch nur einzelne oder nur bestimmte Gläubiger in den Vorstellungskreis gehören oder dieser gar nur allfällige künftige Gläubiger umfassen, weil der Schuldner zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung Gläubiger nicht habe, aber zum Schaden seiner künftigen Gläubiger zu handeln gedenke. Diesen Ausführungen könne aber entgegen der Ansicht der Berufungswerberin nicht das Erfordernis des direkten Vorsatzes im Hinblick auf die Benachteiligung entnommen werden.
Die beklagte Partei stütze ihren Rechtsstandpunkt im Wesentlichen auf Burgstaller , der (in ÖJZ 1979, 148 ff) sich gegen die herrschende Lehere und einheitliche Rechtsprechung ausgesprochen habe, wonach für die Absichtsanfechtung dolus eventualis genüge und die Auffassung vertreten, die Absichtsanfechtung erfordere stets direkten Vorsatz des Schuldners, dieser müsse also das Eintreten der Benachteiligung nicht bloß für möglich, sondern für gewiss halten und wollen. Soweit dies unter Berufung auf Wegan (Insolvenzrecht, S 66 f) erfolge, sei darauf zu verweisen, das selbst Wegan nicht ausdrücklich direkten Vorsatz für die Absichtsanfechtung verlange. Nach ihm sei Benachtigungsabsicht gegeben, wenn der Gemeinschuldner weiß und will, dass durch seine Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt werden. Es genüge nicht, wenn ihm bloß bewusst sei, dass mit der Rechtshandlung eine Benachteiligung der Gläubiger verbunden sei, sondern sein Wille müsse auf die Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet sein. Damit sei aber nur gesagt, dass neben dem Wissens‑ auch ein Willenselement gegeben sein müsse, eine nähere Qualifikation dieses Willenselements, welches je nach der Art des Vorsatzes verschieden stark sein könne, werde aber bei Wegan nicht angegeben. Seiner Definition der Benachteiligungsabsicht würde daher auch noch der bedingte Vorsatz entsprechen, bei welchem das Willenselement am schwächsten ausgebildet sei. Es könne aber auch der weiteren, in der Berufung dargestellten Argumentation Burgstallers nicht gefolgt werden, wonach jede absichtliche Gläubigerbegünstigung den Eventualvorsatz enthielte, die anderen Gläubiger zu benachteiligen und deshalb bei der Absichtsanfechtung eine extensive Auslegung der Benachteiligungsabsicht zu vermeiden sei, um zu verhindern, dass die Absichtsanfechtung zu einer umfassenden Begünstigungsanfechtung werde. Abgesehen davon, dass die einzelnen Anfechtungsfälle einander nicht ausschlössen ( Bartsch‑Pollak 3 II 547), habe die Begünstigungsabsicht mit der Benachteiligungsabsicht nichts zu schaffen. Es könnten zwar Begünstigungsabsicht und Benachteiligungsabsicht zusammentreffen, aber begrifflich müsse dies nicht der Fall sein, es könne sowohl Benachteiligungsabsicht ohne Begünstigungsabsicht, wie anderseits Begünstigungsabsicht ohne Benachteiligungsabsicht vorliegen ( Lehmann , Kommentar I 258). Das Berufungsgericht sehe somit keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung und Lehre abzugehen, wonach der bedingte Vorsatz im Hinblick auf die Gläubigerbenachteiligung bei der Absichtsanfechtung genüge. Damit habe die klagende Partei jedoch den ihr bei der Anfechtung nach § 2 Abs 1 Z 1 AnfO obliegenden Beweis für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die positive Kenntnis dieser Absicht durch den Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung erbracht (EvBl 1982/142 ua). Die Berufungswerberin mache weiters geltend, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrags weder der Klägerin noch Angelika K***** Ansprüche zugestanden seien und deshalb sowohl bei Johann L***** sen als auch der Beklagten das Bewusstsein gefehlt habe, Johann L***** sen sei überhaupt der Schuldner mehrerer Gläubiger. Nach herrschender Auffassung müsse die Absicht des Schuldners aber nicht gerade darauf gerichtet gewesen sein, den anfechtenden Gläubiger zu benachteiligen; wenn der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger, bestimmte oder unbestimmte, habe benachteiligen wollen. Selbst wer gar keine Gläubiger habe, könne in Benachteiligungsabsicht handeln, indem er bewusst zum Schaden künftiger Gläubiger handle. Die Benachteilungsabsicht könne also auch gegenüber künftigen, erst im Entstehen begriffenen Forderungen gegeben sein ( Bartsch‑Pollak 3 II 547 und I 178, EvBl 1957/48, SZ 10/157 ua). Nach den Festellungen des Erstgerichts sei im Zeitpunkt der Schenkung der Rechtsstreit über die von der Klägerin am 7. 5. 1973 zu 1 Cg 266/73 (später 28 Cg 70/75) des Landesgerichts Innsbruck eingebrachten Schadenersatzklage trotz des schon zwei Jahre vorher erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Univ.‑Prof. Dr. Heinz Prokop noch immer anhängig gewesen und habe Johann L***** sen im Hinblick auf zukünftige Forderungen aus dem Verkehrsunfall bewusst und billigend in Kauf genommen, dass er durch die Schenkung sein Vermögen zum Nachteil allfälliger Gläubiger, insbesonders zum Nachteil der Klägerin und der Angelika K***** verringere. Gläubigermehrheit sei einerseits gegeben gewesen, weil sohl Angelika K***** (siehe Akt 1 Cg 49/75, später 10 Cg 142/82 LG Innsbruck) als auch die klagende Partei Schadenersatzansprüche gegen Johann L***** jun und sen erhoben hätten (woran auch der Umstand nichts ändern könne, dass die Ansprüche auf die klagende Partei im Wege der Legalzession übergegangen wären), andererseits sei Gläubigermehrheit nach den obigen Ausführungen gar nicht Voraussetzung für die Anfechtung nach § 2 Abs 1 AnfO ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Schenkungsvertrag vom 8. 6. 1976 und der Einräumung eines Fruchtgenussrechts zugunsten der neu gegründeten Kommanditgesellschaft bestehe und ob unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs wirtschaftlich gesehen gar keine Schenkung vorliege, sondern Leistung und Gegenleistung annähernd gleichwertig seien, wie die Berufungswerberin darzulegen versuche, sei nicht entscheidungswesentlich. Der Anfechtungstatbestand des § 2 Z 1 AnfO erfordere weder Unentgeltlichkeit noch inkongruente Deckung (so auch Burgstaller aaO). Angefochten sei der Schenkungsvertrag als Verpflichtungsgeschäft und nicht eine Erfüllungshandlung. Dass die vorgenommene Regelung den Familieninteressen im Sinne einer Existenzsicherung dienlich gewesen wäre, ändere nichts daran, dass im vorliegenden Fall die Benachteiligung von Gläubigern notwendig mitbeabsichtigt, jedenfalls aber billigend in Kauf genommen worden wäre (siehe Steinbach‑Ehrenzweig , Kommentar zur Anfechtungsordnung S 88). Auch die weiteren Voraussetzungen der Einzelanfechtung, nämlich die im Zeitpunkt der Erhebung der Klage bestehende Befriedigungsverletzung und die im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses bestehende Befriedigungstauglichkeit (JBl 1964, 151) seien gegeben. Dass die vollstreckbare Forderung der klagenden Partei aufgrund des im Verfahren 28 Cg 70/75 des Landesgerichts Innsbruck ergangenen Urteils bisher exekutiv nicht einbringlich gewesen sei (§ 8 Abs 1 AnfO), stehe außer Streit (S 13 dA), dass der Schuldner Johann L***** sen nach der Schenkung der Liegenschaftshälfte an die Beklagte noch über ein der Exekution unterliegendes Vermögen verfüge, sei nicht einmal behauptet worden. Für die Befriedungstauglichkeit genüge es, dass die Anfechtung geeignet sei, die gänzliche oder teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch sie zu erleichtern oder sie zu beschleunigen ( Bartsch‑Pollak 3 II 547). Dafür, dass die Anfechtung nicht befriedigungstauglich sei, sei der Anfechtungsgegner behauptungs‑ und beweispflichtig (SZ 53/176). Die Beklagte habe eine Behauptung in diesem Sinne gar nicht aufgestellt. Es stehe somit fest, dass der am 8. 6. 1976 zwischen Johann L***** sen und der Beklagten über den Hälfteanteil des Johann L***** sen an der Liegenschafgtt EZ ***** II KG ***** abgeschlossene Schenkungsvertrag zu Recht angefochten worden und daher gegenüber der klagenden Partei unwirksam sei. Nach § 12 AnfO sei in der Anfechtungsklage anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden solle. Aus dieser Bestimmung ergäbe sich im Zusammenhang mit § 13 AnfO, dass unmittelbarer Inhalt des Anfechtungsanspruchs die Leistungspflicht sei. Die Anfechtungsklage außerhalb des Konkurses sei daher weder eine Feststellungs‑ noch eine Gestaltungsklage, sondern eine Leistungsklage. Die Unwirksamkeit der anfechtbaren Rechtshandlung gegenüber dem anfechtenden Gläubiger sei immer nur als Vorfrage der Leistungspflicht des Anfechtungsgegners von Bedeutung. Die Entscheidung über die Unwirksamkeit gehöre daher nicht in den Urteilsspruch, sondern in die Urteilsgründe. Das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine anfechtbare Veräußerung von Sachen gründe, habe auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung zu lauten oder auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt. Ein Begehren auf Unwirksamerklärung des angefochtenen Rechtsgeschäfts oder auf Feststellung der Unwirksamkeit sei neben dem Leistungsbegehren weder erforderlich noch zulässig, es sei denn, dass ausnahmsweise neben der Stattgebung hinsichtlich des Leistungsbegehrens ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO gegeben sei ( Bartsch‑Pollak 3 II 569 f; Bartsch‑Heil , Grundriss des Insolvenzrechts 4 , Rz 384; SZ 53/31; SZ 44/19; JBl 1979, 603; EvBl 1978/158; RZ 1959, 158; SZ 32/56; SZ 27/12 ua). Die klagende Partei habe weder ein konkretes Feststellungsinteresse behauptet noch das über das Leistungsbegehren hinausgehende Klagebegehren als Feststellungsbegehren formuliert. Begehrt worden sei lediglich die Unwirksamerklärung des angefochtenen Rechtsgeschäfts, welche aber als Entscheidung über eine Vorfrage für die Leistungspflicht nur in die Urteilsgründe gehöre. Das angefochtene Urteil sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, dass das unter Punkt 1. gestellte Begehren auf Unwirksamerklärung angefochtenen Schenkungsvertrags bei der Fassung des Urteilsspruchs eliminiert werde, ohne dass es einer ausdrücklichen Abweisung bedurft hätte, da ein selbständiges Feststellungsbegehren iSd § 228 ZPO nicht gestellt gewesen sei (SZ 44/19; SZ 41/57; SZ 27/158; Fasching III 54). Da die Verurteilung zur Geldleistung bei Exekution auf einen ideellen Anteil der nun im Alleineigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft erfolgt sei, was hier entgegen der Bestimmung des § 13 GBG ausnahmesweise zulässig sei ( Heller‑Herger‑Stix 1084), sei es zur Vermeidung von Verwicklungen im Rahmen des Zangsversteigerungsverfahrens erforderlich, den Liegenschaftsanteil, auf den die Exekution zu führen sein werde, durch Hinweis auf den früheren Eigentümer genau zu individualisieren (RZ 1979/56). Es sei daher insoweit dem Urteilsspruch im Rahmen des bestehenden Klagebegehrens eine deutlichere Fassung zu geben gewesen, ohne dass dadurch gegen die Bestimmung des § 405 ZPO verstoßen worden wäre (JBl 1966, 212; SZ 37/28; EvBl 1964/187 ua).
In ihrer Revision bekämpft die Beklagte die Annahme der Erfüllung der gesetzlichen Vorausetzungen für die Anfechtung des Vertrags durch die Vorinstanzen. Sie beharrt dabei auf ihrem Standpunkt, dass die Ansichtsanfechtung stets direkten Vorsatz des Schuldners erfordere, bedingter Vorsatz dafür nicht ausreiche; außerdem sei nach § 2 Z 1 AnfO eine Anfechtung nur bei Vorliegen einer Gläubigermehrheit möglich, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe, weil hier nur ein einziger unmittelbar Geschädigter, nämlich Angelika K*****, vorhanden sei und bei Abtretung eines Teiles ihrer Schadenersatzansprüche – wenngleich im Wege der Legalzession – an die klagende Partei nicht von mehreren Gläubigern iSd § 2 AnfO gesprochen werden könne.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Absichtsanfechtung schützt den Gläubiger vor Rechtshandlungen, die der Schuldner in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der § 2 Z 1 AnfO, auf den sich die Klägerin stützt, gestattet die Anfechtung innerhalb einer Frist von zehn Jahren, wenn der Dritte die Benachteiligungsabsicht des Schuldners kannte. Der anfechtende Gläubiger hat die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners zu beweisen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Anfechtung gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen richtet (1 Ob 204/61; EvBl 1982/142 ua). In Benachteilungsabsicht handelt der Schuldner dann, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die herrschende Lehre und einheilige Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, die Benachteiligungsabsicht setze nicht voraus, dass der Schuldner mit seiner Rechtshandlung geradezu die Verkürzung seines Gläubigers beabsichtige, vielmehr schon sein Bewusstsein genüge, dass der Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden könne, also dolus eventualis genügt. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit den in der Literatur zur Benachteiligungsabsicht vertretenen Standpunkten und mit der dazu ergangenen Rechtsprechung auseinandergesetzt und deutlich zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen es sich der von Burgstaller in ÖJZ 1979, 148 ff vertretenen Ansicht nicht angeschlossen hat. Der erkennende Senat billigt diese Überlegungen des Berufungsgerichts, auf die die Beklagte in der Revision nicht einmal einzugehen versucht hat. Es besteht daher keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung, die der Oberste Gerichtshof zuletzt in seiner in JBl 1984, 495 veröffentlichten, am 29. 6. 1983 zu der gleichlautenden Bestimmung des § 28 KO ergangenen Entscheidung 1 Ob 616/83 zum Ausdruck gebracht hat, wonach der Benachtigungswille des Schuldners zumindest in der Form des dolus eventualis – wenn auch nicht als einziger Beweggrund – auf die Herbeiführung dieses Erfolgs gerichtet sein muss, abzugehen.
Der Revisionswerberin kann aber auch darin nicht gefolgt werden, dass der Anfechtungstatbestand des § 2 Z 1 AnfO eine Gläubigermehrheit voraussetzt.
Die in der Anfechtungsordnung enthaltene Regelung der Anfechtung außerhalb des Konkurses ist ein Teil des Privatrechts, das mit der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nichts zu tun hat und im Streiverfahren mit dem Ziel der Erzwingung einer Leistung geltend gemacht wird. Es bestehen Parallelen zwischen dem Anfechtungsrecht innerhalb und dem außerhalb des Konkurses, sodass die Konkursordnung und die Anfechtungsordnung vielfach wörtlich gleichlautende Bestimmungen enthalten ( Bartsch‑Heil , Grundriss 4 Rz 384; Wegan , Östereichisches Insolvenzrecht 55). Das Rechtsinstitut der Anfechtung dient somit dem Gläubigerschutz. Es können Rechtshandlungen, die das Vermögen des Schuldners betreffen, angefochten und den Gläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werden (§ 1 AnfO), wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zur Gänze zu berichtigen. Ausgehend vom Zweck der Einzelanfechtung, nämlich dem einzelnen Gläubiger in seinem alleinigen Interesse selbständig unbekümmert um andere Gläubiger (vgl Bartsch‑Heil , aaO Rz 385) die Gläubiger benachteiligende Wirkung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb des Konkurses aufzuheben, kann die Bestimmung des § 2 Z 1 AnfO, wonach Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, ... vorgenommen hat, anfechtbar sind, nicht in dem von der Revisionswerberin gewünschten Sinn verstanden werden, dass damit eine Gläubigermehrheit als Tatbestandvoraussetzung für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht nach der Anfechtungsordnung normiert werden sollte. Die von der Revisionswerberin gewünschte, allein auf die Verwendung des Plural gestützte Auslegung hieße am Sinn der Norm vorbeizugehen und ist daher verfehlt.
Damit erweist sich aber die Revision als unbegründet, weshalb ihr der Erfolg versagt werden musste.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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