Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Schuldner weiß, dass die Gläubiger durch seine Rechtshandlung benachteiligt werden. Dabei genügt es, dass er die Benachteiligung der übrigen Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (1 Ob 541/91 = ÖBA 1991, 826 [Koziol]; 6 Ob 641/93 = JBl 1994, 698; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 136 mwN). Nur in Begünstigungsabsicht und nicht auch in Benachteiligungsabsicht handelt der einen von mehreren Gläubigern voll befriedigende Schuldner, wenn er - aufgrund einer objektiv unrichtigen Zukunftsprognose - hofft, seine Zahlungsunfähigkeit beheben und damit auch die anderen Gläubiger, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, voll befriedigen zu können (6 Ob 641/93).
Im vorliegenden Fall waren sich die Schuldner bei der Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde über 6,000.000 S zugunsten der Zweitbeklagten "bewusst und haben sich auch damit abgefunden, dass die anderen Gläubiger dadurch benachteiligt werden, nahmen dies aber in Kauf, da sie die 3,000.000 S zur Fortführung des Unternehmens dringend benötigten". Dass die Schuldner angenommen hätten, bloß vorübergehend zahlungsunfähig zu sein und auch die anderen Gläubiger voll befriedigen zu können, steht hingegen nicht fest und ist auch nicht behauptet. Soweit die Zweitbeklagte daher geltend macht, die angefochtene Entscheidung nehme entgegen der Rechtsprechung Benachteiligungsabsicht und nicht bloß Begünstigungsabsicht an, geht sie nicht vom maßgebenden Sachverhalt aus.
Keine erhebliche Rechtsfrage liegt auch insoweit vor, als die Zweitbeklagte geltend macht, die angefochtene Entscheidung nehme zu Unrecht an, dass ein "Abfinden" mit der Benachteiligung anderer Gläubiger Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO sei. Die Zweitbeklagte verweist auf König (aaO Rz 136 Ende mwN).
An der angegebenen Stelle führt König unter Hinweis auf Rechtsprechung aus, dass der Beweis der Benachteiligungsabsicht auch dann gelungen sei, wenn der Schuldner dabei andere Ziele - etwa die Begünstigung des Partners, die Erhaltung von Werten für "später" - verfolgt hat und dabei entweder die Benachteiligung anderer als sicher eintretend erkannte oder diesen Eintritt als "naheliegend" ansah und sich damit - obwohl nicht bezweckt, vielleicht sogar subjektiv unerwünscht - "bewusst und positiv" abfand. Genau dies hat das Erstgericht - wie oben wiedergegeben - festgestellt. Der behauptete Widerspruch zu Rechtsprechung und Lehre liegt daher nicht vor.
Die Zweitbeklagte macht schließlich noch geltend, die Vorinstanzen hätten nicht geprüft, ob der Zweitbeklagten "eine Unkenntnis von dieser Benachteiligung der Gemeinschuldner zu Gute kommt". Sie übersieht dabei, dass für eine derartige Prüfung kein Anlass bestand, nachdem das Gegenteil feststeht. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Zweitbeklagte über die finanzielle Situation des Unternehmens der Schuldner informiert war und ihr die Benachteiligungsabsicht der Schuldner bekannt war.
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