Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen gaben der von der Insolvenzverwalterin (unter anderem) wegen Benachteiligung nach § 28 KO erhobenen Anfechtungsklage statt.
Die Anfechtungsgegner vermögen in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
In Benachteiligungsabsicht handelt der Gemeinschuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) auf die Herbeiführung dieses Erfolgs gerichtet sein, wenn er auch nicht der einzige Beweggrund sein muss (RIS-Justiz RS0064166).
Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich; dennoch ist die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht iSd § 28 KO zu beurteilen ist, als Rechtsfrage revisibel (RIS-Justiz RS0064178). Am Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht kann im Hinblick auf die von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen hier kein Zweifel bestehen. Die Revisionsausführungen greifen lediglich Teile der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen heraus und gehen insoweit nicht vom in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Sachverhalt aus.
Ob die zur Kenntnis der Anfechtungsgegner von der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen im Sinn festgestellter bewusster Kenntnis ausreichend sind, ist im vorliegenden Fall schon deswegen unerheblich, weil die angefochtene Rechtshandlung jedenfalls innerhalb der Zweijahresfrist des § 28 Z 2 KO erfolgte und die festgestellte Mitteilung von den Überlegungen des Gemeinschuldners zur Rettung seines Vermögens vor seinen Gläubigern jedenfalls den Schluss auf grob fahrlässige Unkenntnis der Anfechtungsgegner von der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners zulassen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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