OGH 1Ob204/03m; 3Ob90/11y; 5Ob48/20z; 3Ob48/20k; 9Ob113/22s; 8Ob2/23m (RS0119442)

OGH1Ob204/03m; 3Ob90/11y; 5Ob48/20z; 3Ob48/20k; 9Ob113/22s; 8Ob2/23m29.3.2023

Rechtssatz

In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz, und trotz der eingetretenen Rechtskraft ist das Erstgericht an die Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht gebunden, wenn der Oberste Gerichtshof diese bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils überprüft und nicht gebilligt hat. Dieser Vorrang der Jurisdiktion des Obersten Gerichtshofes macht es daher deutlich, dass es diesem auch nicht verwehrt sein kann, einen von den Parteien nicht bekämpften oder nicht bekämpfbaren Aufhebungsbeschluss infolge eines im weiteren Rechtsgang erhobenen zulässigen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben.

Normen

ZPO §499 Abs2
ZPO §519 Abs1 Z2 H

1 Ob 204/03mOGH12.08.2004

Veröff: SZ 2004/117

3 Ob 90/11yOGH12.10.2011

nur: In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. (T1)

5 Ob 48/20zOGH21.07.2020

nur T1; nur: Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz. (T2)

3 Ob 48/20kOGH04.11.2020

Vgl; nur T2

9 Ob 113/22sOGH16.02.2023

Vgl; nur T1; nur T2

8 Ob 2/23mOGH29.03.2023

vgl aber; Beisatz: Bestätigt der Oberste Gerichtshof die Notwendigkeit der Aufhebung des Ersturteils, jedoch mit einer vom Berufungsgericht abweichenden Begründung, so ist dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zwar der Erfolg zu versagen, die Vorinstanzen – und auch der Oberste Gerichtshof selbst – im weiteren Verfahren analog § 511 ZPO aber an die in der bestätigenden Entscheidung vom Obersten Gerichtshof eingenommene Rechtsansicht gebunden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00204_03M0000_002