European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00139.23X.0906.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Mit Kaufvertrag vom 2. 3. 2018 erwarb die Klägerin von der Erstbeklagten den PKW Alfa Romeo Giulia Veloce, Fahrgestellnummer *, zu einem Kaufpreis von 42.000 EUR. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um einen Vorführwagen, der eine Laufleistung von 6.890 km aufwies; die Übernahme erfolgte am 9. 3. 2018.
[2] Im Sommer 2018, ca drei bis vier Monate nach der Übernahme des Fahrzeugs, nahmen die Klägerin und ihr Ehemann ein Rucken des Fahrzeugs bzw Motors wahr; dieses Problem trat auch im Jänner und Mai 2019 sowie im Februar 2021 auf. Die (technische) Ursache dafür ist nicht feststellbar. In weiterer Folge kam es auch mehrfach vor, dass das Fahrzeug in den Notbetrieb schaltete und sich dann nicht mehr beschleunigen ließ. Am 30. 1. 2019 brachte die Klägerin das Fahrzeug in eine Werkstätte, weil der Motor wieder ruckte und die Motorkontrollleuchte aufleuchtete; auch Letzteres kam mehrfach vor. Im Februar 2019 funktionierte das Infotainment-System des Fahrzeugs nicht. Im Juli 2020 ließen sich die Fahrmodi nicht mehr einstellen. Zwischen 28. 12. 2020 bis 26. 2. 2021 befand sich das Fahrzeug mit einer kurzen Unterbrechung bei der Erstbeklagten zur Fehlersuche, weil davor die Airbag- und Kollisionswarnleuchte mehrmals aufleuchtete.
[3] Im Dezember 2021 wurde schließlich von einem Drittunternehmen die Multi-Air-Einheit des Fahrzeugs getauscht. Seit diesem Zeitpunkt befand sich das Auto nicht mehr im Notbetrieb und ruckte auch nicht mehr; es liegt keine Fehlfunktion des Fahrzeugs mehr vor.
[4] Mit der am 30. 6. 2021 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von 34.000 EUR sA. Kurz nach der Übernahme des Fahrzeugs habe sie diverse Mängel festgestellt. Aufgrund der Störungen sei davon auszugehen, dass im Bereich der Elektronik ein Mangel vorliege, der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei. Das Fahrzeug habe sich mehrfach bei der Erstbeklagten zur Fehlersuche bzw Mängelbehebung befunden. Präklusion sei aufgrund der erfolglosen Verbesserungsversuche bei der Beklagten, letztmalig von 28. 12. 2020 bis 26. 2. 2021, nicht eingetreten. Sie sei zur Wandlung berechtigt. Für die Nutzung des Fahrzeugs sei ein Pauschalbetrag von 8.000 EUR in Abzug zu bringen.
[5] In der Verhandlung vom 11. 1. 2023 (nach erfolgter Reparatur durch die Drittfirma) brachte die Klägerin vor, dass das Fahrzeug durch die Reparaturhistorie im Zuge der Mängelbehebungsversuche einen Minderwert aufweise, weshalb sie berechtigt sei, Preisminderung zu begehren.
[6] Die Beklagten entgegneten, dass die Gewährleistungsfrist im März 2020 abgelaufen sei. Durch die vorgenommenen Reparaturen werde nur eine neue Gewährleistungsfrist für die reparierten Teile ausgelöst. Ein Wandlungsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Außerdem wäre die Klägerin zur Zug‑um‑Zug-Rückgabe des Fahrzeugs zu verpflichten. Das Benützungsentgelt sei mit 23.640 EUR zu bemessen; dieser Betrag werde als Gegenforderung eingewendet. Der von der Klägerin geltend gemachte Preisminderungsanspruch sei ebenfalls verfristet.
[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Die Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt der Übergabe sei vom Käufer zu beweisen. Dies gelte auch bei ungeklärter Ursache für den aufgetretenen Mangel. Da die Ursachen für die festgestellten Probleme nicht hätten festgestellt werden können, sei der Klägerin der Nachweis der Mangelhaftigkeit nicht gelungen.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die beim Betrieb des Fahrzeugs aufgetretenen Störungen seien Mängel iSd § 922 ABGB. Jedenfalls das Rucken des Fahrzeugs sei innerhalb der Vermutungsfrist des § 924 Satz 2 ABGB aufgetreten. In einem solchen Fall bleibe nur dann kein Platz für die Vermutung der Mangelhaftigkeit, wenn neben technischen Mängeln einer Anlage bzw der Mangelhaftigkeit der gelieferten Leistung auch eine Fehlbehandlung der Anlage durch den Übernehmer bzw eine in keinem Zusammenhang mit der Kaufsache bzw der Werkleistung stehende dritte Ursache in Frage komme. Diesbezügliche Unklarheiten gingen zu Lasten des Übernehmers. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, weil nach den Feststellungen als mögliche Gründe für das Rucken des Motors elektronische oder mechanische Ursachen in Betracht kämen und Bedienungsfehler daher auszuschließen seien. Damit greife in Ansehung des Ruckens des Fahrzeugs die Vermutungsregel des § 924 Satz 2 ABGB.
[9] In Ansehung der übrigen Störungen, die außerhalb der Sechs-Monats-Frist eingetreten seien, lägen ebenfalls ausschließlich technische Ursachen vor, wobei nur die jeweils konkrete Ursache ungeklärt sei. Auch in dieser Hinsicht habe die Klägerin ihrer Beweispflicht zum Vorliegen von Mängeln entsprochen. Dazu fehlten jedoch Feststellungen zum Bestehen der aufgezeigten Störungen bereits zum Übergabezeitpunkt; insofern lägen sekundäre Feststellungsmängel vor. Dies gelte auch für die von der Klägerin geltend gemachte Wertminderung im Zusammenhang mit der Reparaturhistorie im Zuge der Mängelbehebung. Aufgrund der erfolgreichen Selbstreparatur sei das auf eine Mangelhaftigkeit gestützte Wandlungsbegehren unberechtigt. Das Vorbringen der Klägerin, wonach ihr aufgrund der nachteiligen Reparaturhistorie ein Preisminderungsanspruch zustehe, könne nach der einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Zu prüfen sei auch der von den Beklagten erhobene Einwand der Präklusion. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Frage der Beweislastverteilung bei Unklarheiten über die Ursache von Sachmängeln in der Judikatur des Höchstgerichts noch nicht abschließend geklärt erscheine.
[10] Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richten sich die Rekurse der Beklagten und der Nebenintervenientin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu beheben und in der Sache selbst dahin zu entscheiden, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt werde.
[11] Mit ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, die Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesen den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
[12] Die Rekurse sind zulässig, im Ergebnis sind sie aber nicht berechtigt.
[13] Vorweg wird festgehalten, dass auf den zugrunde liegenden Kaufvertrag das Gewährleistungsrecht idF des GewRÄG BGBl I 2001/48 anzuwenden ist (§ 1503 Abs 20 ABGB).
[14] Nach der Sachverhaltsgrundlage wurden die festgestellten Funktionsstörungen beim Klagsfahrzeug durch ein Drittunternehmen im Auftrag der Klägerin erfolgreich beseitigt. Damit steht der Klägerin das mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Wandlungsrecht nicht zu. Sie beruft sich aber auf eine Preisminderung wegen des durch die Reparaturhistorie im Zuge der Mängelbehebungsversuche der Beklagten entstandenen Minderwerts am Fahrzeug.
Der Senat hat dazu erwogen:
[15] 1.1 Eine Leistung ist mangelhaft iSd § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem nach dem Vertragsinhalt Geschuldeten zurückbleibt (vgl RS0018547). Die Behebung von Mängeln soll das gestörte Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen der Parteien (die subjektive Äquivalenz) wiederherstellen (RS0018636). Vertragsgegenstand beim Gebrauchtwagenkauf ist das konkrete Fahrzeug. Bei diesem muss mit den dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinungen gerechnet werden (vgl RS0018466). Auch ein Gebrauchtwagen muss aber die nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen (vgl RS0114333 [T1]; 2 Ob 196/13g).
[16] 1.2 Im Anlassfall hat das Berufungsgericht zutreffend beurteilt, dass die festgestellten Funktionsstörungen als Sachmängel zu qualifizieren sind.
[17] 2.1 Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache mangelhaft ist, trägt der Übernehmer (RS0124354). Die Klägerin ist daher für das Vorliegen der aufgezeigten Mängel (zumindest in ihrer Anlage) beweispflichtig (RS0124354).
[18] Nach § 924 Satz 2 ABGB wird das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe vermutet, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt (Rückwirkungsvermutung), es sei denn, die Vermutung wäre mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
[19] 2.2 Das Rucken des Fahrzeugs ist innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetreten. In diesem Fall muss die Klägerin die Mangelhaftigkeit beweisen, also den Umstand, dass es sich bei der Funktionsstörung um einen Mangel handelt (9 Ob 3/22i; vgl auch 6 Ob 123/15d). Steht fest, dass die Störungen auf eine dem Fahrzeug anhaftende technische Ursache zurückzuführen ist, so kommt es auf den Nachweis der konkreten Mangelursache nicht an. Es ist daher nicht schädlich, wenn nicht klar ist, ob der Mangel auf die Zündung oder die elektronische Anlage zurückzuführen ist. Ist hingegen unklar, ob ein technischer Fehler oder ein Anwendungs- bzw Bedienungsfehler des Käufers vorliegt, so ist der Mangel nicht nachgewiesen (vgl 8 Ob 124/08f; 4 Ob 157/09f; vgl auch 6 Ob 272/05a). Die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Ursache reicht für die Wiederlegung der Vermutung nach § 924 Satz 2 ABGB freilich nicht aus (6 Ob 105/20i).
[20] Im Anlassfall ist das Rucken des Motors innerhalb der sechsmonatigen Vermutungsfrist aufgetreten und jedenfalls auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Die von den Beklagten ins Treffen geführte, angebliche missverständliche Feststellung des Erstgerichts, wonach sich dieses Problem nicht einer bestimmten Ursache zuordnen lasse, beruht auf der Einschätzung des Sachverständigen, dass „aufgrund der technischen Komplexität eines Fahrzeugs“ verschiedene Ursachen in Frage kommen. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich dazu aber eindeutig, dass ausschließlich fahrzeugtechnische Ursachen in Frage kommen.
[21] 2.3 Für dieFunktionsstörungen, die außerhalb der sechsmonatigen Vermutungsfrist aufgetreten sind, besteht keine Rückwirkungsvermutung. Aus diesem Grund muss die Klägerin beweisen, dass es sich dabei um Mängel handelt und diese schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren.
[22] Die Klägerin hat jedenfalls ihrer Beweispflicht zum Vorliegen von Mängeln entsprochen, weil auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Funktionsstörungen nur technische Ursachen in Betracht kommen.
[23] 3.1 Tritt nach einem Verbesserungsversuch des Übergebers einer mangelhaften Sache derselbe Mangel wieder auf, so trifft den Übergeber die Beweislast dafür, dass er den Mangel durch Verbesserung beseitigt und dadurch den Verbesserungsanspruch zum Erlöschen gebracht hat (vgl RS0126728; 2 Ob 43/11f). Diese Beurteilung hat anhand des Vertragsinhalts zu erfolgen.
[24] 3.2 Es ist nun denkbar, dass der Mangel vom Übergeber nicht zur Gänze behoben wurde und trotz der durchgeführten Verbesserung weiterhin ein Wertverlust besteht, wodurch der ursprüngliche Mangel fortwirkt (vgl 6 Ob 240/19s).
[25] 3.3 Ebenso denkbar ist, dass trotz gänzlicher Herstellung der Gebrauchstauglichkeit der Sache ein objektiver Minderwert verbleibt, und trotz durchgeführter Verbesserung (Reparatur) die subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht zur Gänze wiederhergestellt ist. In einem solchen Fall weist das Fahrzeug eine wertmindernde Reparaturhistorie auf, die nicht Gegenstand der Parteieneinigung war.
[26] In der Entscheidung zu 6 Ob 240/19s wurde dazu ausgesprochen, dass eine solche Störung der subjektiven Äquivalenz ebenfalls mit den Mitteln des Gewährleistungsrechts zu beheben ist. In Betracht kommen in dieser Hinsicht – als Ausgleich des durch die Reparatur eingetretenen Wertverlusts – die sekundären Gewährleistungsbehelfe wie Preisminderung und Wandlung. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob ein potentieller Käufer einen bestimmten Abschlag beim Kaufpreis vornehmen würde.
[27] Die Grundsätze aus dieser Entscheidung (vgl auch 6 Ob 85/22a), die in der Literatur unterschiedlich aufgenommen wurde (vgl Klever, Gewährleistung bei repariertem Vorschaden, VbR 2021, 196; W. Faber, Anm zu 6 Ob 240/19s, JBl 2021, 589; ders, Österreichische Rechtsprechung zum Unionsprivatrecht, GPR 2021, 162; I. Vonkilch, Anm zu 6 Ob 240/19s, EvBl 2021/54, 378; Huber, Anm zu 6 Ob 240/19s, ZVR 2022/75, 176), müssen auch für den Fall einer erfolgreichen Selbstverbesserung gelten.
[28] 4.1 Im Anlassfall treten die Beklagten und die Nebenintervenientin diesem von der Klägerin geltend gemachten Preisminderungsanspruch im Grundsatz ohnehin nicht entgegen. Sie behaupten aber, dass dieser Anspruch verjährt sei, weil ihn die Klägerin erst in der Verhandlung vom 11. 1. 2023 geltend gemacht habe.
[29] 4.2 Gemäß § 932 ABGB kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Übernehmer schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen kann (RS0018722 [T2]; RS0018702 [T9]; 7 Ob 45/17v; 9 Ob 83/21b).
[30] Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Da der noch fragliche nach der Reparatur verbliebene Mangel in Form des Minderwerts gemessen am konkreten Geschäft nur als geringfügig beurteilt werden kann, steht der Klägerin nur das Begehren auf Preisminderung zur Verfügung.
[31] 4.3 Zur Frage der Umstellung des Begehrens von Wandlung auf Preisminderung legt der EuGH die Verbrauchsgüterkauf-RL dahin aus, dass dem Verbraucher, der Anspruch auf angemessene Minderung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises eines Verbrauchsguts hat, vor Gericht aber lediglich die Auflösung dieses Vertrags beantragt, auch die Geltendmachung der Preisminderung offen stehen muss. Nach dem Grundsatz der Effektivität muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, den Preisminderungsanspruch wirksam durchzusetzen, auch wenn er ursprünglich nur ein Wandlungsbegehren erhoben hat, und zwar auch dann, wenn nach dem nationalen Verfahrensrecht ein Eventualantrag möglich gewesen wäre (EuGH C‑32/12 , Duarte Hueros,ÖJZ 2013/127, 1105 [Brenn];vgl auch 6 Ob 240/19s, EvBl 2021/54, 378 [Painsi]). Demnach ist dem Kläger auch nachträglich Gelegenheit zu geben, das Vorbringen zu einem Anspruch auf Preisminderung zu erstatten. Einer solchen Umstellung des Begehrens auf Preisminderung kann nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass es sich dabei um eine Klagsänderung handle, die für die Beurteilung der Präklusion maßgebend sei. Vielmehr wirkt die Unterbrechungswirkung der ursprünglichen Klagsführung fort. Es kommt daher nur darauf an, ob die ursprüngliche Klagsführung rechtzeitig erfolgt ist. Der Gewährleistungsberechtigte kann also selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist das rechtzeitig erhobene Wandlungsbegehren durch ein nachträgliches (gegebenenfalls hilfsweise gestelltes) Preisminderungsbegehren ergänzen (vgl RS0018683 [T1]; 5 Ob 52/18k).
[32] 4.4 Das ursprüngliche Wandlungsbegehren der Klägerin ist nicht verfristet.
[33] Nach der Rechtsprechung unterbricht die Anerkennung des Mangels durch den Gewährleistungsschuldner die Gewährleistungsfrist, sodass diese mit dem (letzten) erfolglosen Verbesserungsversuch neu zu laufen beginnt (4 Ob 21/21y). Für die Verjährungsunterbrechung genügt schon ein deklaratorisches Anerkenntnis (RS0033015). Ein solches kann etwa durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch erfolgen (4 Ob 21/21y).
[34] Nach den Feststellungen befand sich das Klagsfahrzeug – nach den vielfältigen Fehlfunktionen und Reklamationen der Klägerin sowie Behebungsversuchen der Erstbeklagten – zwischen 28. 12. 2020 und 26. 2. 2021 bei der Beklagten zur Fehlersuche. Daraus ist abzuleiten, dass die Beklagte – nicht zuletzt aufgrund deren vom Erstgericht beschriebenen konstruktiven Bemühens – die Reklamationen der Klägerin ernst nahm und sich zur Fehlersuche und Fehlerbehebung verpflichtet sah. Darin ist ein für die Unterbrechung der Verjährung maßgebendes Anerkenntnis der Beklagten zu erblicken.
[35] 5. Zusammenfassend folgt, dass das Berufungsgericht von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Erachtet das Berufungsgericht ausgehend von einer zutreffenden oder im Rechtsmittel nicht beanstandeten Rechtsansicht den Sachverhalt für ergänzungsbedürftig oder die Sach- und Rechtslage für erörterungsbedürftig, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dieser Beurteilung im Allgemeinen nicht entgegentreten (8 Ob 69/16d; 4 Ob 147/20a; 3 Ob 162/21a). Die vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen sekundären Feststellungsmängel zum Vorliegen der außerhalb der sechsmonatigen Vermutungsfrist aufgetretenen Mängel im Zeitpunkt der Übergabe sowie zum Bestehen und gegebenenfalls zur Berechnung eines Minderwerts aufgrund der Reparaturhistorie des Fahrzeugs im Zuge der Mängelbehebungsversuche sind auch relevant. Es hat daher bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verbleiben. Den Rekursen der Beklagten und der Nebenintervenientin war damit der Erfolg zu versagen.
[36] Der Kostenvorbehalt stützt sich auf §§ 50, 52 ZPO.
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