OGH 8Ob69/16d

OGH8Ob69/16d17.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin A***** R*****, vertreten durch Dr. Christof Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in Eugendorf, gegen die Antragsgegnerin I***** AG, *****, vertreten durch Beurle Oberndorfer Mitterlehner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Kraftloserklärung von Urkunden, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. April 2016, GZ 1 R 58/16d‑28, mit dem der Kraftloserklärungsbeschluss des Landesgerichts Linz vom 3. März 2016, GZ 32 T 106/14v‑25, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin (gegen den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Die Antragstellerin ist die eingeantwortete Alleinerbin der am ***** verstorbenen H***** K*****. Am 30. Juli 2014 beantragte die Antragstellerin die Kraftloserklärung von Gewinnscheinen, die sie wie folgt bezeichnete:

BART Gewinnschein Zeichnungsauftrag vom 8. Februar 1994 – 10276

300 Stück IMPERIAL CommerzImmobilien Gewinnscheine Serie 1 der Imperial Immobilienanlagen Aktiengesellschaft, Hafferlstraße 7, 4020 Linz.

Die in Rede stehenden Gewinnscheine seien bereits ihrer Mutter zu deren Lebzeiten abhanden gekommen.

Die Antragsgegnerin (Verpflichtete) sprach sich gegen die Kraftloserklärung der Urkunden aus. Bei den Gewinnscheinen handle es sich um Inhaberpapiere, weshalb der jeweilige Besitzer über diese frei hätte verfügen können. Dementsprechend hätten die Gewinnscheine von der Erblasserin an Dritte verkauft bzw weitergegeben werden können. Der Erwerber dieser Gewinnscheine hätte diese auf ein Depot übertragen und zum Rückkauf an die Aktiengesellschaft einreichen können. Mit der Einreichung auf ein Depot würden sich die Gewinnscheinnummern verlieren. Demnach bestehe die Möglichkeit, dass sie die Gewinnscheine bereits zurückgekauft habe. Das Kraftloserklärungsverfahren sei einzustellen.

Nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens und nach fruchtlosem Ablauf der Aufgebotsfrist erklärte das Erstgericht die in Rede stehenden Urkunden zugunsten der Antragstellerin für kraftlos (Punkt 1 des Spruchs) und wies den Antrag der Verpflichteten auf Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens ab (Punkt 2 des Spruchs). Das Abhandenkommen der Urkunden im Sinn des § 1 Abs 1 KEG sei von der Antragstellerin ausreichend bescheinigt worden. Im Kraftloserklärungsverfahren habe sich kein Dritter gemeldet, der dem Gericht die Urkunden vorgelegt habe. Auch die Verpflichtete habe keine Auskunft über den Verbleib der Urkunden geben können.

Das Rekursgericht hob den Kraftloserklärungsbeschluss des Erstgerichts (Punkt 1 des Spruchs) auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Dazu sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung zulässig sei. Im Übrigen bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichts. Die Gewinnscheine seien bereits der Erblasserin zu deren Lebzeiten abhanden gekommen. Die Antragstellerin sei als Alleinerbin in deren Rechtsposition eingetreten. Aus diesem Grund müsse sie nicht bescheinigen, dass sich die Urkunden zum Todeszeitpunkt im Besitz der Erblasserin befunden hätten. Zutreffend sei aber die Rüge der Verpflichteten, dass die Angaben der Antragstellerin zum Inhalt der kraftlos zu erklärenden Urkunden nicht ausreichend spezifiziert seien. Für die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens sei eine genaue Beschreibung der Urkunden erforderlich, sodass eine Verwechslung ausgeschlossen sei. Die Angaben der Antragstellerin zum Zeichnungsauftrag genügten nicht, weil es sich dabei nicht um Merkmale zur Unterscheidung der in Rede stehenden Gewinnscheine von gleichartigen Urkunden derselben Serie handle. Da die Parteien vom Rekursgericht nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden dürften, sei in dieser Hinsicht die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Gegen diesen Teil der Entscheidung sei der Revisionsrekurs zulässig, weil die Verpflichtete im Verfahren keinen Einwand der fehlenden Spezifizierung der Urkunden erhoben habe. Im Hinblick auf die von der Verpflichteten beantragten Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens sei die angefochtene Entscheidung zu bestätigen, weil die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 1 KEG nicht vorliegen würden.

Gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der auf die Wiederherstellung des stattgebenden Beschlusses des Erstgerichts abzielt.

Mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Verpflichtete, dem Revisionsrekurs der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

1. Trotz Zulässigerklärung des Revisionsrekurses muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (8 Ob 113/15y).

Allein der Umstand, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer bestimmten Fallgestaltung fehlt, bedeutet nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dafür müsste hinzukommen, dass die relevanten Rechtsgrundsätze in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch nicht geklärt sind. Diese Voraussetzungen sind im Anlassfall nicht gegeben.

2. Das Rekursgericht erachtet die Rechtsfrage als erheblich, ob der fehlende Einwand der mangelnden Spezifizierung der kraftlos zu erklärenden Urkunden zu weniger strengen Anforderungen in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot führt, weil es dem Verpflichteten leichter möglich sei, die Urkunden zu individualisieren.

In der Begründung der behaupteten Zulässigkeit des Revisionsrekurses bezieht sich die Antragstellerin nur allgemein darauf, dass die von ihr gemachten Angaben zum Inhalt der Urkunden ausreichend seien, damit die Verpflichtete die Urkunden identifizieren könne. Sie behauptet damit, dass ihre Angaben zu den kraftlos zu erklärenden Urkunden ausreichend spezifiziert seien. Auf den vom Rekursgericht ins Treffen geführten verfahrensrechtlichen Aspekt geht sie hingegen nicht ein.

3. Die Frage, welche Angaben zu den Urkunden im Antrag auf Kraftloserklärung enthalten sein müssen, um die Urkunden hinreichend zu bezeichnen, betrifft den Einzelfall. Die dafür maßgebenden Beurteilungskriterien sind in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt. Darüber hinausgehende allgemeine Merkmale können nicht abstrakt festgelegt werden.

Das Rekursgericht ist von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Auch in der Anwendung dieser Grundsätze ist ihm kein Fehler unterlaufen. Damit liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Allgemein wird angemerkt, dass sich das Bestimmtheitserfordernis für den Antrag auf Kraftloserklärung nicht nur auf den Verpflichteten, sondern auch auf das Gericht und ebenso auf potenzielle dritte Inhaber der betreffenden Urkunden bezieht. Die Anforderungen an die Individualisierungsmerkmale können daher nicht von der Frage abhängen, ob der Verpflichtete eine ausdrückliche Einwendung der mangelnden Spezifizierung erhoben hat oder nicht.

4.1 Gemäß § 3 Abs 2 KEG hat der Antragsteller eine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt und alles anzugeben, was zur Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist. In den Erläuterungen zu § 9 AußStrG 2005 (RV 224 BlgNR 22. GP 29) wurde im gegebenen Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 9 Abs 1 AußStrG 2005 nicht dahingehend missverstanden werden dürfe, dass in jedem Fall ein (zumindest vorerst) unbestimmtes Begehren gestellt werden könne. In manchen Fällen ergebe sich schon aus dem materiellen Recht ein besonderes Bestimmtheitserfordernis; hier sei insbesondere an die Erbantrittserklärung zu denken. Auch wo es darum gehe, einen ganz bestimmten Adoptionsvertrag gerichtlich genehmigen zu lassen, die Kraftloserklärung einer bestimmten Urkunde oder die Todeserklärung einer ganz bestimmten Person zu erreichen, seien unbestimmte Begehren schon von der Funktion und dem institutionellen Zweck des Verfahrens her nicht denkbar.

Rechberger (in Rechberger , AußStrG § 9 Rz 1) führt dazu aus, dass sich bei den in den Gesetzesmaterialien aufgezählten Materien ein besonderes Bestimmtheitserfordernis schlicht aus der Tatsache ergebe, dass etwa bei der Genehmigung eines Vertrags nur exakt jener Vertragstext genehmigt werden könne, der sich aus der dem Begehren zugrunde liegenden Sachverhaltsdarstellung ergebe, die natürlich bestimmt sein müsse. Das in diesen Materien mögliche Begehren könne nicht unbestimmt gestellt werden, weil sonst nicht erkennbar wäre, welche Entscheidung der Antragsteller anstrebe.

In der Entscheidung 7 Ob 39/08y wurden diese Grundsätze für zutreffend erklärt. Zudem wurde Folgendes ausgeführt:

Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, ist es unabdingbar, dass ein Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. § 9 Abs 1 AußStrG ändert demnach nichts daran, dass der Antrag auf Kraftloserklärung einer Urkunde nach § 3 Abs 2 KEG eine Abschrift der Urkunde, oder, falls dies nicht möglich ist, die Angabe ihres wesentlichen Inhalts und aller ihrer besonderen Merkmale, die zur Unterscheidung von anderen gleichartigen Urkunden dienen, zu enthalten hat. Diese Angaben müssen zur Vermeidung der Abweisung des Antrags so vollständig sein, dass aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen ähnlichen oder gleichartigen Urkunden für das Gericht gegeben ist (Zedtwitz, Kraftloserklärung von Urkunden 21).

4.2 Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Inhalt bzw die Merkmale der betroffenen Urkunden selbst (zB Stücknummer) konkret beschrieben werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere ähnliche oder gleichartige Urkunden im Umlauf sind. Für Gewinnscheine (hier Inhaberpapiere) ist dies typischerweise der Fall; auch im vorliegenden Fall bestehen mehrere Gewinnscheine zu einer bestimmten Serie. Demgegenüber genügt es nicht, im Antrag auf andere Dokumente (hier Zeichnungsauftrag) zu verweisen, um die Individualisierung dem Verpflichteten zu überlassen.

4.3 Die erforderliche Beschreibung der Urkunden muss nicht nur dem Verpflichteten, sondern insbesondere auch dem Gericht (7 Ob 39/08y) und auch potenziellen dritten Inhabern die Prüfung ermöglichen, welche konkreten Urkunden von der Kraftloserklärung betroffen sein sollen. Die Erkennbarkeit der betroffenen Urkunden auch für die Teilnehmer am Rechtsverkehr ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Kraftloserklärung. Dieser liegt in der Verhinderung des Missbrauchs eines abhanden gekommenen Papiers sowie in der Wahrung der Rechte des Eigentümers aus dem Papier. Die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nach dem KEG setzt voraus, dass die für kraftlos zu erklärende Urkunde dem Antragsteller abhanden gekommen oder vernichtet wurde (§ 1 Abs 1 KEG). Der Beschluss über die Kraftloserklärung tritt an die Stelle der abhanden gekommenen Urkunde und vermittelt demjenigen, der die Kraftloserklärung erlangt hat, jene Legitimationswirkung, die ihm die für kraftlos erklärte Urkunde gegeben hätte (§ 13 KEG). Aufgrund dieser Wirkungen muss jeder, der über gleichartige Urkunden verfügt, verlässlich beurteilen können, ob gerade die in seiner Gewahrsame stehende Urkunde vom Aufgebotsverfahren betroffen ist.

Dem Argument der Antragstellerin, die Verpflichtete habe anhand des Datums und der Nummer des Zeichnungsauftrags dem Gerichtskommissär den konkreten Wert der Gewinnscheine zum Todeszeitpunkt der Erblasserin mitteilen können, kommt somit keine Bedeutung zu. Der in diesem Zusammenhang gerügte sekundäre Feststellungsmangel bleibt unerheblich.

5. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügen die bisherigen Angaben nicht, um dem Bestimmtheitserfordernis in Bezug auf die Beschreibung der kraftlos zu erklärenden Urkunden zu genügen. Die Beurteilung des Rekursgerichts erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig.

Erachtet die zweite Instanz ausgehend von der zutreffenden Rechtsansicht das Verfahren für ergänzungsbedürftig oder die Sach‑ und Rechtslage für erörterungsbedürftig, so kann der Oberste Gerichtshof dieser Beurteilung im Allgemeinen nicht entgegentreten.

6.1 Die Verpflichtete vertritt in der Revisionsrekursbeantwortung unter Berufung auf die Entscheidung 9 Ob 286/99w die Ansicht, die Antragstellerin hätte zusätzlich auch bescheinigen müssen, dass die anonymen Inhaberpapiere im Todeszeitpunkt noch im Besitz der Erblasserin gewesen seien. Die Antragstellerin habe daher ihrer Bescheinigungspflicht nicht entsprochen.

Damit ist die Verpflichtete nicht im Recht.

6.2 In der zitierten Entscheidung war die Frage zu klären, ob den Erben die Urkunden abhanden gekommen waren oder die Erblasserin die Urkunden auf einen Dritten übertragen hatte. Es ging somit nicht darum, ob die Urkunden bereits der Erblasserin abhanden kamen. Dazu wurde in der Entscheidung ausgeführt:

Voraussetzung für die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nach dem KEG ist, dass die kraftlos zu erklärende Urkunde dem Antragsteller abhanden kam oder vernichtet wurde (§ 1 Abs 1 KEG). Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 KEG hat der Antragsteller den Verlust der Urkunde sowie die Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung zur Antragstellung abhängt. Beantragen die Erben die Kraftloserklärung von anonymen Inhaberpapieren des Erblassers, so gehört zur Bescheinigung des Verlusts der Urkunde [gemeint: des Verlusts nach dem Tod des Erblassers] auch die Bescheinigung, dass die Urkunde im Todeszeitpunkt noch im Besitz des Erblassers war und nicht von ihm einem Dritten übertragen wurde.

Zum Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist gemäß § 3 Abs 1 KEG berechtigt, wer ein Recht aus oder aufgrund der Urkunde geltend machen kann oder wer sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung der Urkunde hat. In der Entscheidung 9 Ob 127/00t hat der Oberste Gerichtshof dazu ausgesprochen, dass die Kraftloserklärung nur solchen Parteien zu gewähren ist, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben. Wer hingegen die Urkunde niemals besessen und nie ein Recht auf sie gehabt habe, könne die Kraftloserklärung nicht verlangen. Die (dortige) Antragstellerin habe in ihrer Eigenschaft als erbserklärte Erbin keinen Anspruch auf den Besitz der Urkunde. Einen solchen Anspruch könne nur die Verlassenschaft haben. Nach der Einantwortung steht der in dieser Entscheidung genannte Anspruch den Erben zu.

6.3 Macht also der Erbe geltend, dass ihm – und nicht schon dem Erblasser – die Urkunden abhanden gekommen sind, so muss er bescheinigen, dass das Papier in seinen Besitz übergegangen ist oder das Recht auf das Papier ihm zusteht. Nur darauf bezieht sich die Entscheidung 9 Ob 286/99w.

Demgegenüber ist im Anlassfall unstrittig, dass die Gewinnscheine bereits der Erblasserin abhanden gekommen sind. Die Erblasserin hätte zu Lebzeiten die Kraftloserklärung beantragen können. Nach der Einantwortung ist die Antragstellerin als Alleinerbin in die Rechte der Erblasserin als Gesamtrechtsnachfolgerin eingetreten. Damit kann sie die früheren Rechte der Erblasserin ausüben. Auf die Bescheinigung, dass die Urkunden im Todeszeitpunkt im Besitz der Erblasserin waren, kommt es in dieser Konstellation gerade nicht an.

7. Insgesamt zeigt die Antragstellerin keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG. Die Verpflichtete hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen.

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