OGH 3Ob162/21a

OGH3Ob162/21a21.10.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** H*****, vertreten durch Mag. Alexander Walter Behm, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei J***** D*****, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, wegen 18.480,20 EUR sA, über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2021, GZ 12 R 106/20a‑22, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Oktober 2020, GZ 6 Cg 75/19t‑16, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00162.21A.1021.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.253,88 EUR (darin enthalten 208,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Zahlung von Reparaturleistungen aufgrund eines von der Klägerin (irrtümlich) unterstellten Auftrags zur Reparatur eines Traktors des Beklagten.

[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren – unter Bejahung eines Bereicherungsanspruchs – statt.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und hob das Urteil des Erstgerichts– ausgehend von einem Erörterungsbedarf zur Höhe des Bereicherungsanspruchs – auf. Gleichzeitig sprach es aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage, ob auch im Fall eines non liquet ein Bereicherungsanspruch zu verneinen sei, weil damit (nicht nur der Rechtsgrund in Gestalt eines Vertrags, sondern gleichzeitig auch) die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung nicht feststehe, einer Klärung durch das Höchstgericht bedürfe.

[4] Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs des Beklagten, der auf eine Abweisung des Klagebegehrens abzielt.

[5] Mit ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen; zudem führt sie aus, dass der Rekurs unzulässig sei.

[6] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

[7] 1. Trotz Zulässigerklärung des Rekurses durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen.

[8] 2.1 Der Beklagte führt im Rekurs zwar aus, dass aus den erstgerichtlichen Feststellungen auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch abgeleitet werden könne. Er begründet dies aber nur damit, dass die Klägerin dazu kein Vorbringen erstattet und keine Beweise angeboten habe.

[9] 2.2 Ob ihm Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist und ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, sind Fragen des Einzelfalls, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042828).

[10] Das Berufungsgericht ist auf diese Fragen eingegangen und hat festgehalten, dass die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auch auf Bereicherungsrecht gestützt habe.

[11] 2.3 Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage wird im Rechtsmittel nicht angesprochen. Entgegen den Ausführungen im Rekurs lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch nicht ableiten, dass die Klägerin die Reparatur des Traktors gegen den erklärten Willen des Beklagten vorgenommen hat.

[12] 3.1 Zur Höhe des vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruchs führt der Beklagte im Rekurs ebenfalls nur aus, dass die Klägerin zur tatsächlichen Werthaltigkeit der Leistung kein konkretes Vorbringen erstattet habe.

[13] 3.2 Das Berufungsgericht ist auch zu dem von ihm beurteilten Ausmaß der Bereicherung (Erhöhung des Verkaufswerts durch den Einbau des neuen Getriebes) von einem ausreichenden Vorbringen der Klägerin ausgegangen (vgl ON 5, S 3).

[14] Den materiell-rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts zur Berechnung des Bereicherungsanspruchs tritt der Beklagte wiederum nicht entgegen.

[15] 4. Erachtet das Berufungsgericht ausgehend von einer zutreffenden oder im Rechtsmittel nicht beanstandeten Rechtsansicht den Sachverhalt für ergänzungsbedürftig oder die Sach- und Rechtslage für erörterungsbedürftig, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dieser Beurteilung im Allgemeinen nicht entgegentreten (8 Ob 69/16d; 4 Ob 147/20a). Dies gilt auch für die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind (4 Ob 147/20a).

[16] 5. Da es dem Beklagten mit seinen Ausführungen nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, war der Rekurs zurückzuweisen.

[17] Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.

Stichworte